WEITERBILDUNG FÜR SACHVERSTÄNDIGE ÄRZTE

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1 WEITERBILDUNG FÜR SACHVERSTÄNDIGE ÄRZTE FÜHRERSCHEINGESETZ (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2011 FÜHRERSCHEINGESETZ - GESUNDHEITSVERORDNUNG (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 280/2011 Dr. Andrea Außerweger

2 Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung schreibt eine Weiterbildung für sachverständige Ärzte vor. Demnach ist der sachverständige Arzt verpflichtet, zumindest alle 3 Jahre an Fortbildungskursen im Ausmaß von mindestens 4 Stunden teilzunehmen. Ziel und Zweck dieser Fortbildungsveranstaltung sind die Information von Gesetzesänderungen und ein Erfahrungsaustausch sowie die Beantwortung von Fragen, die im Rahmen der Untersuchungen auftreten. A) WESENTLICHE NEUERUNGEN DER 14. FSG-NOVELLE - Befristung aller Führerscheine (ausgenommen die Klasse F) Alle ausgestellten Führerscheine für Lenkberechtigungen der Klassen AM, A1, A2, A, B und BE werden ab auf 15 Jahre befristet. Dabei handelt es sich um eine reine Administrativpflicht, eine gesundheitliche Untersuchung ist zur Verlängerung nicht notwendig. Alte Führerscheine und Mopedausweise sind bis längstens umzutauschen. - Neue Struktur der Führerscheinklassen sowie Veränderungen hinsichtlich Berechtigungsumfang und Mindestalter Beim Mindestalter für die Erteilung der Lenkberechtigung werden - Altersgrenzen für die neuen Klassen (AM, A1, A2, D1 und D1E) eingeführt sowie - eine Erhöhung auf 24 Jahren bei den Klassen A, D und DE vorgenommen Die neue Klassenstruktur A1, A2 und A - A1 ab 16 Jahren (Motorräder bis zu 125 ccm und 11 kw, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge) - A2 ab 18 Jahren (Motorräder bis zu 35 kw) - A ab 20 Jahren (bei zwei Jahren Vorbesitz von A2) bzw. ab 24 Jahren (bei Direkteinstieg oder Vorbesitz A1); berechtigt zum Lenken aller Motorräder und dreirädrigen Kraftfahrzeuge 1

3 B) ÄNDERUNGEN DER FÜHRERSCHEINGESETZ- GESUNDHEITSVERORDNUNG (5.Novelle zur FSG-GV), die seit in Kraft ist; 1. Alle Bewerber um eine Lenkberechtigung müssen sich einer Untersuchung unterziehen, um festzustellen, dass sie einen für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen ausreichenden Visus haben. Diese Untersuchung umfasst eine Sehschärfenkontrolle ohne Sehbehelf und eine grobe Überprüfung des Gesichtsfeldes. Werden die vom Gesetz geforderten Mindestsehschärfen unterschritten, ist eine Sehschärfenkontrolle mit Sehbehelf durchzuführen. Bei Brillenträgern der Gruppe 2 ist auch die Brillenstärke zu bestimmen; diese Bestimmung kann auch der sachverständige Arzt machen, wenn er die Geräte dazu hat, sonst der Augenoptiker oder der Augenfacharzt (der Befund darf nicht älter sein als sechs Monate). Kontaktlinsenträger müssen kein Verträglichkeitsgutachten mehr vorlegen 2. Die Anforderungen an die erforderliche Sehschärfe wurden im Vergleich zur früheren Regelung etwas herabgesetzt. Erforderlicher Visus mit oder ohne Korrektur a) Für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 beim beidäugigen Sehen von mindestens 0,5 (für die Gruppe 1 wird nur mehr eine Gesamtsehschärfe (für beide Augen) gefordert und diese mit 0,5 festgesetzt). Wird der geforderte Visus von Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nur mit Korrektur erreicht, so ist ein Sehbehelf (Kontaktlinse oder Brille) beim Lenken eines Kraftfahrzeuges vorzuschreiben. Lochbrillen dürfen nicht verwendet werden und Zylindergläser dürfen nicht kreisrund sein. b) Für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 von mindestens 0,8 auf einem Auge und von mindestens 0,1 auf dem anderen. Bei der Gruppe 2 wird die Sehschärfe von 0,8 0,5 auf 0,8 0,1 herabgesetzt. 2

4 Wird der geforderte Visus von Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nur mit Korrektur erreicht, so gilt die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen als gegeben, wenn auf Grund der bisherigen Verwendung von Sehbehelfen keine Bedenken bestehen und - die Gläserstärke nicht mehr als +8 oder -8 Dioptrien sphärisches Äquivalent und Dioptrien zylindrisch beträgt und die Korrekturdifferenz nicht mehr als 2 Dioptrien sphärisches Äquivalent zwischen den beiden Augen beträgt oder - eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme vorliegt, die den für das Lenken von Kraftfahrzeugen notwendigen Visus bestätigt (Amtsarzt) oder - der erforderliche Visus mittels Kontaktlinsen erreicht wird. Lochbrillen dürfen nicht verwendet werden und Zylindergläser dürfen nicht kreisrund sein. 4. Der sachverständige Arzt hat keine fachärztlichen Gutachten selbst zu beurteilen. Sind fachärztliche Gutachten notwendig, ist jedenfalls eine Zuweisung zum Amtsarzt erforderlich. 5. Bei den Honoraren erfolgte eine indexmäßige Anpassung - Von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe Von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe wobei in diesem Betrag die Untersuchung der Gruppe 1 enthalten ist. - Für Wiederholungsuntersuchungen Ab 01.Oktober 2011 hat jeder sachverständige Arzt den neuen Fragebogen und das neue Formular für die ärztliche Untersuchung zu verwenden (siehe Beilagen). C) WEITERE WICHTIGE INFORMATIONEN 1. Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung Der Bewerber stellt den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf andere Klassen oder Unterklassen bei der von ihm besuchten Fahrschule seiner Wahl mit Sitz im Bundesgebiet. Über diesen Antrag entscheidet jene Behörde (Bezirkshauptmannschaft oder Bundespolizeidirektion), in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. 3

5 Das ärztliche Gutachten darf zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß 34 FSG zu erstellen. Der sachverständige Arzt hat sich vor Beginn der Untersuchung von der Identität des Untersuchenden zu überzeugen (Ausweis, Schülerausweis, Personalausweis, Reisepass oder Straßenbahnausweis). Ein sachverständiger Arzt darf keine Person untersuchen, die er, ausgenommen im Vertretungsfall, in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung regelmäßig betreut hat. Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen. Ausgenommen hievon ist ein positives Screening gemäß 18 Abs. 4 bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse D. Beim Screening werden die Beobachtungs und Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit und Koordination geprüft. In einem Explorationsgespräch wird die Motivation für den Erwerb der Lenkberechtigung geprüft. Ergibt sich ein Verdacht auf Mängel der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, ist eine verkehrspsychologische Untersuchung notwendig. Ergibt die Untersuchung, dass fachärztliche Stellungnahmen, eine Beobachtungsfahrt oder eine verkehrspsychologische Stellungnahme notwendig sind, so ist der Proband dem zuständigen Amtsarzt zuzuweisen. Jede Zuweisung zum Amtsarzt ist unverzüglich der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Bundespolizeidirektion) zu melden. Unverzüglich heißt, noch am selben Tag zb. mit Fax. Der Arzt hat sich auch zu überzeugen, ob die Meldung tatsächlich angekommen ist. Die vom sachverständigen Arzt bisher erstellten Untersuchungsergebnisse sind dem Amtsarzt zu übermitteln. Dem sachverständigen Arzt gebühren dann 50 % des Honorars. Personen, die jedenfalls eine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen haben, können von der Behörde unmittelbar eine Zuweisung zum Amtsarzt verlangen. Das Gutachten des sachverständigen Arztes kann nur "geeignet" lauten: Die/Der Untersuchte ist gemäß 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der angeführte(n) Klasse geeignet. 4

6 In den Fällen der mangelnden Sehschärfe oder der mangelnden Körpergröße hat der sachverständige Arzt folgende Auflage(n) vorzuschreiben: - Tragen von Kontaktlinsen - Tragen einer Brille - In der Höhe angepasster Lenkersitz Auflage: Das ärztliche Gutachten macht die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, wie insbesondere von der Verwendung bestimmter Behelfe abhängig. Diese Auflage ist beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen. Erreicht der Führerscheinwerber mit Sehbehelf auch nur auf einem Auge die geforderte Mindestsehschärfe nicht, ist er dem Amtsarzt zuzuweisen. Nach 4 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung FSG-GV setzt die Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen eine Körpergröße von mindestens 155 cm, bei Kraftfahrzeugen der Klassen C, C1 und D von mindestens 160 cm voraus. Wird die gemäß 4 FSG-GV geforderte Mindestgröße nicht erreicht, ist die Verwendung eines Sitzpolsters als Auflage vorzuschreiben. Der sachverständige Arzt hat dem Führerscheinwerber das Gutachten im Original auszuhändigen und eine Kopie des gesamten Gutachtens aufzubewahren. 2. Wiederbestellung In Oberösterreich sind derzeit 440 Ärzte bestellt. Die Bestellung zum sachverständigen Arzt ist auf fünf Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Frist dürfen keine Untersuchungen mehr vorgenommen werden. Wenn der sachverständige Arzt die Tätigkeit weiter ausüben möchte, hat er die Wiederbestellung beim Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau- und Verkehr, Abteilung Verkehr, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz zu beantragen. Diesem Antrag ist die Bestätigung der Ärztekammer über den Besuch der Fortbildungsveranstaltung anzuschließen. Für die Wiederbestellung zum sachverständigen Arzt sind eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 145 und eine Eingabegebühr in Höhe von 14,30 zu entrichten. Die Bestellung zum sachverständigen Arzt im Sinne des 34 FSG in Verbindung mit 22 FSG-GV bewirkt, dass der Arzt in Ausübung der ihm damit übertragenen Befugnis anstelle eines Amtsarztes(wenn auch nur im beschränkten Umfang), somit in behördlicher Funktion tätig wird 5

7 und damit einer besonderen Verantwortung und Sorgfaltspflicht unterliegt. Maßgebend für die Ausübung der Tätigkeit als sachverständiger Arzt sind die Bestimmungen des Führerscheingesetzes und der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung. Die richtige Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines angehenden Kraftfahrzeuglenkers ist ein wesentliches Kriterium der Verkehrssicherheit. Aus diesem Grunde kommt der Untersuchung von Führerscheinwerber durch sachverständige Ärzte besondere Bedeutung zu und ist demzufolge ein entsprechend hohes Maß an Sorgfalt bei der Ausübung dieser Tätigkeit geboten. 3. Widerruf der Bestellung Werden dem sachverständigen Arzt in der Erstellung des Gutachtens Missstände nachgewiesen, hat die Behörde die Bestellung zu widerrufen ( 22 Abs. 5 FSG-GV). Die Untersuchung, die Befundaufnahme und die Schlussfolgerung sind integrierende Bestandteile der Gutachtenserstellung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung des 22 Abs. 5 FSG-GV "Missstände in der Gutachtenserstellung" kommt es gerade auf solche Missstände, die beim Zustandekommen des Gutachtens aufgetreten sind, bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung zum sachverständigen Arzt an, zumal sich die Gutachtenserstellung nicht in dessen Unterfertigung erschöpft. Missstände in der Gutachtenserstellung können zum Beispiel sein: - Dem Umstand, dass der Führerscheinwerber Brillenträger ist, wird bei der Untersuchung nicht Rechnung getragen, - Führerscheinwerber bejahen die Frage, ob regelmäßig Medikamente eingenommen werden bzw. ob eine Krankheit vorliegt (zb. Zuckerkrankheit, Epilepsie, Herzleiden, usw..) und der Arzt geht darauf nicht ein. In diesen Fällen nimmt der sachverständige Arzt eine Zuständigkeit zur Gutachtenserstellung in Anspruch, die ihm auf Grund eines erforderlichen Facharztbefundes nicht zukommt. - Nichterkennen einer funktionellen Einäugigkeit - Extreme Oberflächlichkeit bei der Befunderhebung - In einer Reihe von Fällen unterlässt der Arzt die gebotene Zuweisung zum Amtsarzt und erstellt selbst das Gutachten über die gesundheitliche Eignung des Bewerbers um eine Lenkberechtigung. Sowohl das Führerscheingesetz als auch die Führerscheingesetz- Gesundheitsverordnung sind erkennbar davon geleitet, dass nur solche Ärzte in der Vertrauensposition eines sachverständigen Arztes bleiben sollen, die nicht nur ihre Gutachten in fachlich einwandfreier Weise erstatten, sondern auch die normierte Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche beachten und dort, wo die Zuweisung zum 6

8 Amtsarzt geboten ist, diese auch vornehmen und von einer unzuständigen Gutachtenserstattung Abstand nehmen. Die Bestellung zum sachverständigen Arzt ist weiters zu widerrufen, wenn eine der Grundvoraussetzungen für die Bestellung nicht mehr besteht: Entziehung der Lenkberechtigung: Einem Arzt, dem wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung entzogen werden muss, ist eine objektive Begutachtung im Sinne der Verkehrssicherheit nicht mehr zuzutrauen. Nach 128 Abs. 2 KFG 1967 ist der Sachverständige von seiner Funktion zu entheben, wenn - er die Enthebung selbst beantragt oder - seine besondere Eignung nicht mehr gegeben ist. Gegen eine vom Landeshauptmann verfügte Enthebung steht dem sachverständigen Arzt eine Berufung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu. 7

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