Änderungen in der Beihilfeverordnung ab dem 1. August 2013
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1 NIEDERSÄCHSISCHE VERSORGUNGSKASSE Stand: Änderungen in der Beihilfeverordnung ab dem 1. August 2013 Am 1. August 2013 ist die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) vom (Nds.GVBl. Nr.13/2013 S.196 vom 19. Juli 2013) in Kraft getreten. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen, die ab dem entstehen, beurteilt sich nach der NBhVO in der ab dem gültigen Fassung: Die wichtigsten Änderungen: Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Notfallbehandlung im Ausland ( 8 Abs. 3 NBhVO) Aufwendungen für eine ambulante oder stationäre Notfallbehandlung sind beihilfefähig, wenn der Beihilfeberechtigte oder die berücksichtigungsfähigen Angehörigen als nächstgelegene Behandlungsmöglichkeit einen Arzt oder ein Krankenhaus im Ausland aufsuchen mussten. Damit ist die Angemessenheit derartiger Aufwendungen nicht wie bisher auf die Höhe der Aufwendungen begrenzt, wie sie für in der Bundesrepublik Deutschland erbrachte vergleichbare Leistungen entstehen würden. Nicht erfasst werden Behandlungen, deren Durchführung im Voraus planbar ist. Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen ( 12 NBhVO) Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen sind bei Vorliegen einer Indikation nach 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NBhVO künftig beihilfefähig, wenn die psychotherapeutische Behandlung sowohl unter der Voraussetzung einer vorliegenden Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz als auch mit dem Ziel der Erreichung der Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz begonnen wird. Bisher waren die Aufwendungen beihilfefähig, wenn zuvor eine Entgiftungsbehandlung vorangegangen war und sich die betroffene Person daraufhin im Stadium der Entwöhnung unter Abstinenz befand. Aufwendungen für Leistungen bei einer Indikation nach Satz 1 Nr. 1 sind bei Bestehen einer Abhängigkeit einer psychotropen Substanz nur beihilfefähig, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz innerhalb von 10 Sitzungen erreicht wird. Des Weiteren ist geregelt, dass in den Fällen, in denen Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz nicht innerhalb von 10 Sitzungen erreicht wird, gleichwohl die Aufwendungen für diese 10 Sitzungen beihilfefähig sind.
2 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ( 17 Abs. 3 NBhVO ) Durch das Einfügen der Nummern 5 und 6 in Absatz 3 erfolgte eine rechtliche Klarstellung, wonach Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausnahmsweise beihilfefähig sind. Danach sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen einer Begleitmedikation und zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen ärztlich verordnet wurden, beihilfefähig. Um eine unerwünschte Arzneimittelwirkung handelt es sich, wenn sie lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität aufgrund einer durch sie verursachten Gesundheitsstörung auf Dauer beeinträchtigt ist. Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für diätetische Lebensmittel / Elementardiäten bei Kindern ( 17 Abs. 9 NBhVO) Aufwendungen für diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sind im Rahmen einer ärztlich verordneten enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden normalen Nahrungsaufnahme beihilfefähig, wenn eine Änderung der üblichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Elementardiäten bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres sind beihilfefähig bei: Kuhmilcheiweißallergie (Nicht zu verwechseln mit Laktoseintoleranz). Zu diagnostischen Zwecken bei Neurodermitis, aber höchstens für bis zu 6 Monate. Beihilfefähigkeit von Aufwendungen im Krankenhaus ( 21 Abs. 3 Satz 3 NBhVO) Diese Regelung berücksichtigt den Aspekt der medizinischen Notfallbehandlung. Für Aufwendungen, die aufgrund einer Notfallbehandlung in einem Krankenhaus, das weder das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) noch die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) anwendet (Privatklinik), entstanden sind, entfällt die im Regelfall vorzunehmende Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Angemessenheit der Aufwendungen. Die Regelung stellt damit sicher, dass die Beihilfeberechtigten oder ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht mit Aufwendungen belastet bleiben, die dadurch entstanden sind, dass die Notfallbehandlung in einer Privatklinik durchgeführt wurde und insoweit höhere Aufwendungen entstanden sind, als wenn ein Krankenhaus, welches das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung anwendet, die Leistungen erbracht hätte. Voraussetzung ist jedoch, dass die Privatklinik aufgesucht werden musste, weil es sich um das nächstgelegene Krankenhaus handelte, in dem die Notfallbehandlung durchgeführt werden konnte. Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche Krankenpflege ( 22 Abs. 3 NBhVO) Im Rahmen der häuslichen Krankenpflege wurde die Behandlungssicherungspflege in den beihilferechtlichen Leistungsumfang neu aufgenommen. Dadurch wird sichergestellt, dass Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige, die nicht nur vorübergehend dieser besonderen Form der häuslichen Krankenpflege bedürfen, auch Beihilfe zu den angemessenen Aufwendungen für eine notwendige Behandlungssicherungspflege erhalten. Dies gilt
3 gleichermaßen für Personen, die nicht pflegebedürftig als auch pflegebedürftig im Sinne des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) sind. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Behandlungssicherungspflege ist auf Aufwendungen für Maßnahmen der Behandlungspflege, die zur Sicherung des ärztlichen Behandlungsziels dienen, begrenzt. Die Beihilfefähigkeit für Aufwendungen der Behandlungssicherungspflege ist auch für Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige gegeben, für die Beihilfe für Aufwendungen der vollstationären Pflege nach 34 NBhVO gewährt wird und die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an Behandlungssicherungspflege haben. Weiterhin sind die Aufwendungen der Behandlungssicherungspflege für Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige beihilfefähig, die sich zur Durchführung der Behandlungssicherungspflege vorübergehend in einer Pflegeeinrichtung oder einer anderen geeigneten Unterkunft aufhalten. Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe ( 23 Abs. 3 NBhVO) Aufwendungen für eine Haushaltshilfe sind bis zur Höhe der von den gesetzlichen Krankenkassen erstatteten Kosten auch beihilfefähig, wenn die den Haushalt führende Beihilfeberechtigte oder die den Haushalt führende berücksichtigungsfähige Angehörige wegen Schwangerschaft oder Entbindung den Haushalt nicht weiterführen kann und dies auch keine andere im Haushalt lebende Person übernehmen kann. Für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in diesen Fällen ist ohne Belang, ob im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person verbleibt, die Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält oder unter 12 Jahren ist. Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen ( 29 Abs. 1 Nr. 2 NBhVO) Bei den Maßnahmen der bisherigen Regelung des 29 Abs. 1 Nr. 2 NBhvO handelt es sich nicht um klassische Rehabilitationsmaßnahmen sondern vielmehr um ambulante medizinische Vorsorgeleistungen. Im Rahmen der Neustrukturierungen der Themenbereiche Vorsorge und Früherkennung wurde diese Regelung in den neu gefassten 38 NBhVO Vorsorge und Prävention verlagert. Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Pflegeberatung ( 32 NBhVO) Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurde zum 1. Januar 2009 sowohl für die Versicherten der sozialen als auch der privaten Pflegeversicherung ein Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Hilfestellung durch Pflegeberaterinnen und Pflegeberater ( 7 a SGB XI) eingeführt. Die Pflegeberatung dient neben der Erhöhung der Qualität und der Effizienz der Pflege auch der Gewährleistung der Auswahl wirtschaftlicher Pflegeformen. Die Kosten, die im Rahmen der für durchgeführte Pflegeberatungen im Sinne des 7 a SGB XI entstehen, sind beihilfefähig.
4 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei vollstationärer Pflege ( 34 NBhVO) Aufwendungen für eine vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (pflegebedingte Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege) sind nunmehr bis zur Höhe der für die Pflegeeinrichtung vereinbarten Pflegesätze beihilfefähig. Die Pauschalbeträge des 43 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) werden ab dem nicht mehr berücksichtigt. Durch diese Regelung orientiert sich die Höhe der zu gewährenden Beihilfe an den tatsächlichen Aufwendungen und nicht wie bisher an einem Pauschalbetrag. Hierdurch werden die Beihilfeberechtigten finanziell spürbar entlastet. Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei Vorsorge und Prävention ( 38 NBhVO) Aufwendungen für ambulante medizinische Vorsorgeleistungen (vormals ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach 29 Abs. 1 Nr. 2 NBhVO) in einem anerkannten Kurort sind nach 38 Abs. 4 NBhVO nach vorheriger Anerkennung durch die Beihilfefestsetzungsstelle beihilfefähig. Ziel dieser Vorsorgeleistungen ist es, eine Schwächung der Gesundheit, die absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, Krankheiten oder deren Verschlimmerung zu verhüten sowie Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Die Durchführung einer ambulanten medizinischen Vorsorgeleistung in einem anerkannten Kurort ist dann angezeigt, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit besteht und ambulante Leistungen am Wohnort nicht ausreichen oder ohne Erfolg durchgeführt worden sind. Die Aufwendungen für ambulante medizinische Vorsorgeleistungen sind auch für berücksichtigungsfähige Angehörige sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger beihilfefähig. Im Rahmen der Prävention sind nach 38 Abs. 9 NBhVO ab dem nunmehr auch Aufwendungen für die Teilnahme an bis zu zwei sogenannten Gesundheits- und Präventionskursen, je Kalenderjahr, zu den Bereichen Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum beihilfefähig. Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn der Kurs von einer gesetzlichen Krankenkasse als förderfähig anerkannt worden ist (Zuschuss nach 20 SGB V) und die Teilnahme an mindestens 80 Prozent der Kurseinheiten eines Kurses durch die Vorlage einer Teilnahmebescheinigung nachgewiesen wird. Je Kurs beträgt die Beihilfe höchstens 75 Euro. Wegfall des Eigenbehaltes ( Praxisgebühr ) nach 45 Abs. 4 NBhVO ab dem Die Parteispitzen der Regierungskoalition hatten am beschlossen, die Zuzahlung in Höhe von 10 Euro je Kalenderjahr für jede erste Inanspruchnahme einer ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistung (so genannte Praxisgebühr) für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung zum abzuschaffen. Einer entsprechenden Änderung des 28 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) hat der Bundestag am zugestimmt. Die niedersächsische Landesregierung hatte bereits in ihrer Sitzung am entschieden, diesen Beschluss wirkungsgleich auf die beamtenrechtliche Beihilfe mit Wirkung zum zu übertragen und 45 Abs. 4 NBhVO aufzuheben.
5 Mit Runderlass vom hat das Niedersächsische Finanzministerium angeordnet im Vorgriff auf die beabsichtigte Änderung der NBhVO, 45 Abs. 4 NBhVO ab dem nicht mehr anzuwenden und dementsprechend von einer Minderung der Beihilfe um 10,00 Euro je Kalendervierteljahr bei ambulanten ärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen, zahnärztlichen und heilpraktischen Leistungen abzusehen. Diese Vorgriffsregelung galt nur für Leistungen, die ab dem entstanden sind. Für bis zum in Anspruch genommene Leistungen ist die Beihilfe noch um den Eigenbehalt zu mindern. Im Rahmen der Änderungsverordnung vom zur NBhVO wurde der 45 Abs. 4 NBhVO nunmehr gestrichen und rückwirkend zum in Kraft gesetzt. Eigenbehalte ( 45 Abs. 4 NBhVO) Bei folgenden weiteren Tatbeständen sind die beihilfefähigen Aufwendungen nicht um einen Eigenbehalt zu mindern: Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe, weil wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Führung des Haushalts nicht mehr möglich ist ( 23 Abs. 3 NBhVO) Bei Arznei- und Verbandmitteln sowie Medizinprodukten, die bei einer ambulanten Behandlung verbraucht und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet werden. Bei einer künstlichen Befruchtung einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang damit verordnet werden. Befreiung vom Abzug von Eigenbehalten ( 46 Abs. 3 NBhVO / sogenannte Härtefallregelung) Ab werden neben den Aufwendungen für ärztlich (umfasst auch zahnärztlich) verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auch die Aufwendungen für entsprechende Arzneimittel, die von einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker verordnet wurden, in die Härtefallregelung einbezogen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch zur Verfügung. Ihre Niedersächsische Versorgungskasse - Abteilung Beihilfen -
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