3. Nachtrag zur Satzung der DAK-Gesundheit vom 1. Januar Artikel I Fälligkeit und Zahlung der Beiträge" wird wie folgt geändert:

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1 OAK 3. Nachtrag zur Satzung der DAK- vom 1. Januar 2015 Artikel I Fälligkeit und Zahlung der Beiträge" wird wie folgt geändert: In Absatz (3) werden die Wörter Maßgabe des" ersatzlos gestrichen Krankheitsverhütung" wird in Absatz (2) wie folgt geändert: a. In Satz 1 wird die Angabe 17 Abs. 2" gestrichen und durch die Angabe 17 Abs. 1" ersetzt. b. In Satz 3 wird die Angabe 50,00 Euro" gestrichen und durch die Angabe 60,00 Euro" ersetzt a Zusätzliche Leistungen" wird wie folgt geändert: a. Absatz (1) wird wie folgt geändert: ersetzt. bb. In Satz 2 wird die Angabe zwei Maßnahmen" durch die Angabe 60,00 Euro" ersetzt. b. Absatz (2) wird wie folgt geändert: ersetzt. bb. Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: Der Zuschuss beträgt 60,00 Euro, jedoch nicht mehr als die durch Rechnung nachgewiesenen tatsächlichen Kosten."

2 c. Absatz (3) wird wie folgt neu gefasst: Die DAK- beteiligt sich mit einem Zuschuss an den Kosten der Begleitperson für die Teilnahme an einem Geburtsvorbereitungskurs. Voraussetzung ist, dass die Geburtsvorbereitung durch eine/n gemäß 134 Abs. 2 SGB V zugelassene/n Hebamme/Entbindungspfleger durchgeführt wird und die Begleitperson Vater des Kindes oder (Ehe-) Partner der Versicherten sowie selbst bei der DAK- versichert ist. Der Zuschuss beträgt 60,00 Euro, jedoch nicht mehr als die durch Rechnung nachgewiesenen tatsächlichen Kosten." d. Absatz (4) wird wie folgt geändert: ersetzt; die Angabe zum 34. Lebensjahr" wird durch die Angabe zur Vollendung des 35. Lebensjahres" ersetzt. bb. In Satz 3 wird der 3. Spiegelstrich wie folgt neu gefasst: visuelle Untersuchung mittels Sehhilfen, Auflichtmikroskopie oder Dermatoskopie," cc. Satz 4 wird wie folgt neu gefasst: Der Zuschuss beträgt 60,00 Euro, jedoch nicht mehr als die durch Rechnung nachgewiesenen tatsächlichen Kosten." e. Nach Absatz (4) wird folgender Absatz (5) neu eingefügt: (5) Die DAK- beteiligt sich mit einem Zuschuss an den Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie. Voraussetzung ist, dass das Arzneimittel durch einen an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmenden oder nach 13 Abs. 4 SGB V berechtigten Arzt mit der Zusatzqualifikation Homöopathie auf Privatrezept verordnet wird und die Einnahme medizinisch notwendig ist, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Das Arzneimittel darf nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach 34 Abs. 1 oder gemäß 34 Abs. 1 S. 6 bis 9 SGB V ausgeschlossen sein und muss mit einer in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Zulassung von einer Apotheke oder im Rahmen des nach deutschem Recht zulässigen Versandhandels bezogen worden sein. Der Zuschuss beträgt 60 Euro pro Kalenderjahr, jedoch nicht mehr als die durch Rechnung nachgewiesenen tatsächlichen Kosten. Zur Erstattung sind der DAK- die ärztliche Original-Verordnung und die Originalquittung der Apotheke vorzulegen. Der gesetzliche Anspruch gemäß 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 SGB V in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bleibt unberührt.

3 4. 26 Bonus für qualitätsgesicherte Maßnahmen betrieblicher sförderung" wird wie folgt neu gefasst: 26 Bonus für qualitätsgesicherte Maßnahmen betrieblicher sförderung (1) Der Arbeitgeber erhält einen Bonus, wenn er die Teilnahme an dem Bonus der DAK- beantragt und die Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen sförderung (BGF) anhand geeigneter Unterlagen nachweist. Dabei orientiert sich die Ausgestaltung der Programme an den Handlungsfeldern und Kriterien des Leitfadens Prävention des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung des 20b SGB V. Zur Durchführung der Teilnahme schließt die DAK- mit dem Arbeitgeber einen Vertrag, der die Voraussetzungen der Bonusgewährung, deren Nachweise sowie die Höhe des Bonus regelt. (2) Der Teilnahmezeitraum beginnt am 1. des auf den Antrag folgenden Kalendermonats und beträgt mindestens 13 volle Kalendermonate; er endet jeweils am des zweiten Kalenderjahres der Teilnahme. Der Arbeitgeber kann die erneute Teilnahme beantragen. (3) Voraussetzungen für den Bonus sind, dass - die Maßnahmen der betrieblichen sförderung nicht bereits Gegenstand von Verpflichtungen aus dem Arbeitsschutzgesetz sind, - der Arbeitgeber eigene finanzielle und/oder personelle sowie strukturelle Ressourcen für die Maßnahmen zur Verfügung stellt, - der Arbeitgeber ein mit der DAK- vereinbartes Programm zur BGF erfolgreich durchführt und - ein Nachweis über die erfolgreiche Durchführung der Maßnahmen und die regelmäßige Teilnahme der Beschäftigten erfolgt. (4) Der Bonus für den Arbeitgeber bemisst sich nach der Anzahl der durchgeführten Maßnahmen des betrieblichen smanagements und / oder der betrieblichen sförderung sowie nach der Regelmäßigkeit der Teilnahme der Beschäftigten an den Maßnahmen. Der Bonus wird zum Ende des Teilnahmejahres (Stichtagsregelung) gewährt. Voraussetzung ist, dass mindestens zwei Maßnahmen im Betrieb durchgeführt wurden und mindestens ein Teilnehmer bei der DAK- versicherter Beitragszahler ist. Insgesamt werden im Teilnahmezeitraum höchstens zehn Maßnahmen bonifiziert. (5) Die Höhe des Bonus richtet sich nach der Interventionstiefe und Dauer der durchgeführten Maßnahmen: Sensibilisierungsmaßnahmen (z.b. Vorträge, stage) Verhaltensorientierte Maßnahmen (z.b. Seminare, Workshops, Kurse) Verhältnisorientierte Maßnahmen (z.b. langfristige Maßnahmen und Maßnahmen für besondere Zielgruppen, Analysetool) 100 Euro je Maßnahme 200 Euro je Maßnahme 300 Euro je Maßnahme

4 (6) Der Bonus für den Arbeitgeber ist für jeden Teilnahmezeitraum in der Höhe auf den vom Arbeitgeber zu tragenden durchschnittlichen Monatsbeitrag sowie den von ihm gemäß 257 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gezahlten monatlichen Beitragszuschuss für die bei der DAK- versicherten Beschäftigten begrenzt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers innerhalb von 4 Wochen nach Ende des Teilnahmezeitraums. Auf Wunsch des Arbeitgebers kann der Bonus ganz oder teilweise in eine Sachleistung (Leistung der betrieblichen sförderung / des betrieblichen smanagements) umgewandelt werden. Als Sachleistungen bietet die DAK- individuelle verhaltensorientierte Maßnahmen wie Vorträge, Workshops und Kurse zu den Handlungsfeldern Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Suchtprävention, und verhältnisorientierte Maßnahmen wie Prozessberatung zur Betrieblichen sförderung, Seminare für Führungskräfte oder Analysetools zur Arbeitssituation und zum Krankenstand an. (7 ) Versicherten der DAK-, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wird bei regelmäßiger Teilnahme von mindestens 80 % an einer Verhaltens- oder verhältnisorientierten Maßnahme des Arbeitgebers ein Bonus in Höhe von 15 Bonuspunkten gewährt. Ein Bonuspunkt hat einen Wert von 1,00 Euro. Auf Wunsch des Versicherten werden die Bonuspunkte im Rahmen seiner Teilnahme an einem Bonusprogramm der DAK- nach 25 anerkannt. Artikel II Dieser Satzungsnachtrag tritt am Tag nach Bekanntmachung in Kraft, soweit nicht im folgenden Satz etwas anderes bestimmt ist. Artikel I Ziffern 2 b, 3 und 4 treten mit Wirkung vom in Kraft. Genehmigung Der vom Verwaltungsrat beschlossene 3. Nachtrag zur Satzung wird gemäß 195 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches V in Verbindung mit 90 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches IV genehmigt. Bonn, den 05. Oktober /2014

5 Auszug aus Beschlussniederschrift XI/22 Sitzung des Verwaltungsrates der DAK- / DAK--PFLEGEKASSE am in Hamburg - Öffentlicher Teil - Beginn: 09:00 Uhr Ende: 11:15 Uhr Unter Hinweis auf die Einladung vom sowie die Anwesenheit von zunächst 29 und ab TOP 4 30 abstimmungsberechtigten Mitgliedern des Verwaltungsrates stellt der Sitzungsleiter die Beschlussfähigkeit und die Tagesordnung fest. Punkt 7 TO 3. Nachtrag zur Satzung der DAK- vom Beschlussfassung VR - Öffentlicher Teil - XI/ Der Verwaltungsrat beschließt einstimmig, dem 3. Nachtrag zur Satzung der DAK- vom 1. Januar 2015 gemäß der Vorlage XI/354 (neu) (Stand: ) des Vorstandes zuzustimmen. Hamburg, gez. Hans Bender Vorsitzender gez. Horst Zöller Stellv. Vorsitzender gez. Rainer Leitloff Schriftführer Für die Richtigkeit der Abschrift: Hamburg, Christian Gelleschun Geschäftsführer des Verwaltungsrates

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