Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland
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- Ruth Färber
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1 Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland Bekanntmachung des Fünften Nachtrages zur Satzung der LBG Mittel- und Ostdeutschland - Ausgabe Die Satzung der LBG Mittel- und Ostdeutschland - Ausgabe vom , genehmigt durch Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom , Aktenzeichen III /2004 sowie den Bescheid vom , Aktenzeichen I /04 zum Anhang der Satzung, in der Fassung des in Teilen genehmigten Vierten Nachtrages vom , dieser genehmigt am , Aktenzeichen III /2007 wird wie folgt geändert: Artikel I 1. Im Inhaltsverzeichnis wird Folgendes geändert: 1.1 Die Angabe zu 23a wird aufgehoben. 1.2 Die Angabe zu 32a wird wie folgt neu gefasst: Selbstbeteiligung bei Betriebs- und Haushaltshilfe. 1.3 Die Angabe zu 42 wird wie folgt gefasst: Beitragsvorschüsse und Fälligkeit der Beiträge. 1.4 Nach 49 wird die Angabe zu 49a neu aufgenommen: 49a Zahlungsverfahren. 1.5 Nach 49a wird folgende neue Zwischenüberschrift eingefügt: 5. Ausdehnung der Versicherung. 1.6 Die bisherige Zwischenüberschrift 5. Zusatzversicherung wird wie folgt neu gefasst: a) Zusatzversicherung. 1.7 Die Angabe 51 Beiträge wird ersetzt durch 50a Beiträge. 1.8 Die Angabe 52 Verfahren wird ersetzt durch 50b Verfahren. 1.9 Nach 50b wird folgende neue Zwischenüberschrift eingefügt: b) Freiwillige Versicherung der Unternehmer der Imkerei Die Angabe zu 51 wird wie folgt neu gefasst: Kreis der Versicherungsberechtigten, Mitwirkungspflichten Die Angabe zu 51a wird neu aufgenommen und wie folgt gefasst: Beitrag Die Angabe zu 51b wird neu aufgenommen und wie folgt gefasst: Umfang der Leistungen Die Angabe zu 51c wird neu aufgenommen und wie folgt gefasst: Beginn und Ende der Versicherung Die Angabe zu 51d wird neu aufgenommen wie folgt gefasst: Bestätigung Die Überschrift im III. Abschnitt 6. Befreiung von der Versicherung wird an der bisherigen Stelle aufgehoben und nach 51d eingefügt Die Angabe 53 Versicherungsbefreiung wird ersetzt durch 52 Versicherungsbefreiung Die Überschrift des IV. Abschnittes Ordnungswidrigkeiten wird an der bisherigen Stelle aufgehoben und nach 52 eingefügt Die Angabe 54 Ordnungswidrigkeiten wird ersetzt durch 53 Ordnungswidrigkeiten Die Überschrift des V. Abschnittes Zusammenarbeit, Gemeinsames Rechenzentrum, Genehmigungen wird an der bisherigen Stelle aufgehoben und nach 53 eingefügt Die Angabe 55 Zusammenarbeit wird ersetzt durch 54 Zusammenarbeit Die Angabe 56 Gemeinsames Rechenzentrum wird ersetzt durch 55 Gemeinsames Rechenzentrum.
2 Die Angabe 57 Genehmigungen wird ersetzt durch 56 Genehmigungen Die Überschrift des VI. Abschnittes Vereinigungsbedingte Übergangsbestimmungen wird an der bisherigen Stelle aufgehoben und nach 56 eingefügt Die Angabe 58 Dienstherreneigenschaft wird ersetzt durch 57 Dienstherreneigenschaft Die Angabe 59 Geschäftsführer und Stellvertreter wird ersetzt durch 58 Geschäftsführer und Stellvertreter Die Angabe 60 Beitragsgestaltung wird ersetzt durch 59 Beitragsgestaltung Die Überschrift des VII. Abschnittes Schlussbestimmungen wird an der bisherigen Stelle aufgehoben und nach 59 eingefügt Die Angabe 61 Bekanntmachungen wird ersetzt durch 60 Bekanntmachungen Die Angabe 62 Inkrafttreten wird ersetzt durch 61 Inkrafttreten. 2. In 16 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Den Rentenausschüssen werden folgende Entscheidungen nicht zur Beschlussfassung vorgelegt: - generelle Ablehnung der Leistungspflicht, wenn kein Versicherungsfall vorliegt, - Ablehnung des Versicherungsfalles bei fehlender Schadenskausalität aus medizinischen Gründen, - Anerkennung eines Versicherungsfalles, der mit einer negativen Rentenfeststellung verbunden ist a wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) 29 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die Betriebshilfe wird auf Unternehmen erstreckt, in denen Arbeitnehmer oder mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden oder die die Mindestgröße nach 1 Absatz 5 ALG nicht erreichen, soweit die Weiterführung des Unternehmens ohne den Einsatz einer Betriebshilfe nicht sichergestellt ist. b) 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Betriebshilfe wird auf Nebenunternehmen im Sinne von 131 SGB VII erstreckt, wenn es sich bei dem Hauptunternehmen um ein Unternehmen im Sinne von 1 Absatz 2 ALG handelt. Betriebshilfe erstreckt sich auch auf Unternehmer, die ein nicht auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen gewerbsmäßig betreiben a wird wie folgt neu gefasst: 32a Selbstbeteiligung bei Betriebs- und Haushaltshilfe Als Selbstbeteiligung sind für jeden Tag der Leistungsgewährung 10 Euro an die Berufsgenossenschaft zu entrichten.
3 wird wie folgt neu gefasst: 42 Beitragsvorschüsse und Fälligkeit der Beiträge (1) Die Berufsgenossenschaft erhebt Vorschüsse auf die Beiträge. Die Beitragsvorschüsse werden nach den Betriebs- und Unternehmensverhältnissen sowie dem Beitragsmaßstab des abgelaufenen Geschäftsjahres berechnet. Für beendete Unternehmen und für Unternehmen, deren Beiträge 1.200,00 Euro nicht überschreiten, werden Beitragsvorschüsse nicht erhoben. (2) Die Beiträge werden am 15. des siebten Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. Beiträge, für die kein Vorschuss erhoben wird, werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. (3) Die Beiträge, für die Vorschüsse erhoben werden, sind in drei gleichen Teilbeträgen zu zahlen. Rundungsdifferenzen werden mit dem letzten Teilbetrag ausgeglichen. Die Teilbeträge werden am 15. des ersten, vierten und siebten Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Vorschuss-/Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. (4) Nachgeforderte Beiträge werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist wird wie folgt geändert: a) In 43 Absatz 4 Satz 1 wird Flächenwertbeitrag durch Flächenwert ersetzt. b) In 43 Absatz 4 Satz 2 wird Beitragsermäßigung durch Ermäßigung ersetzt. c) In 43 Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt: Die viehlose Wirtschaftsweise hat der Unternehmer jeweils bis zum Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich anzuzeigen. d) 43 Absatz 6 wird aufgehoben Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: Weicht der individuelle Hektarwert um mehr als 20 Prozent von dem nach vorstehender Regelung anzusetzenden durchschnittlichen Hektarwert des Ortes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, ab, so wird auf Antrag der individuelle Hektarwert der Beitragsberechnung zugrunde gelegt Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In 46 Absatz 2 Nummer 1 wird vor dem Wort Mindestbeitrag der Buchstabe a) eingefügt. b) In 46 Absatz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1 b) neu angefügt: b) neben der Landwirtschaft nicht gewerbsmäßig betriebene 15,00 Euro
4 4 c) 46 Absatz 2 Nummer 2 b) wird neu gefasst: b) neben der Landwirtschaft nicht gewerbsmäßig betriebene 15,00 Euro 10. In 47 Absatz 3 Sätze 3 und 5 wird das Wort Beitragsveranlagung durch das Wort Beitragsfestsetzung ersetzt wird wie folgt geändert: a) In 48 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte vom Hundert durch das Wort Prozent ersetzt. b) In 48 Absatz 4 Satz 1 werden die Worte 01. Februar durch die Worte 15. Januar ersetzt a wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung: 49a Zahlungsverfahren (1) Die Zahlungen des Zahlungspflichtigen sind an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu leisten. Als Tag der Zahlung gilt 1. bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs, 2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft der Tag der Wertstellung zugunsten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszugs des Geldinstituts der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, 3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit. Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen. (2) Schuldet der Zahlungspflichtige Auslagen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, Gebühren, Beiträge, Säumniszuschläge, Zinsen, Geldbußen oder Zwangsgelder, kann er bei der Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft der Zahlungspflichtige keine Bestimmung, so werden die Schulden in der in Satz 1 genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt. (3) Die Beiträge und Beitragsvorschüsse sollen im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen werden. Die Zahlungspflichtigen sollen hierzu der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland eine Ermächtigung zum Einzug der Beiträge und Beitragsvorschüsse erteilen. 13. Nach 49a wird folgende neue Zwischenüberschrift eingefügt: 5. Ausdehnung der Versicherung. 14. Die bisherige Zwischenüberschrift 5. Zusatzversicherung wird geändert in a) Zusatzversicherung. 15. In 50 wird folgender Absatz 4 neu angefügt: (4) Die Regelungen des 80a SGB VII gelten für die Zusatzversicherung entsprechend.
5 5 16. Der bisherige 51 wird 50a und wie folgt geändert: In Absatz 1 wird die Angabe 63 durch 60 ersetzt. 17. Der bisherige 52 wird 50b. 18. Nach 50b wird folgende neue Zwischenüberschrift eingefügt: b) Freiwillige Versicherung der Unternehmer der Imkerei wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung: 51 Kreis der Versicherungsberechtigten, Mitwirkungspflichten (1) Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Imkereien und in ihrem Unternehmen mitarbeitende Ehegatten können sich auf schriftlichen Antrag gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten freiwillig versichern, wenn sie nicht schon aufgrund anderer Vorschriften versichert sind. (2) Ein Unternehmen der Imkerei gilt dann als nicht gewerbsmäßig betrieben, wenn nicht mehr als 25 Bienenvölker gehalten werden. (3) Alle Angaben zu Art und Gegenstand des Unternehmens und zur Person des Antragstellers sind auf Anforderung nachzuweisen. Im Übrigen gelten die Mitwirkungspflichten des SGB VII a wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung: Der Beitrag beträgt 40 Euro. 51a Beitrag b wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung: 51b Umfang der Leistungen Die nach 51 der Satzung freiwillig versicherten Personen erhalten Leistungen nach den 26 ff. SGB VII. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach 93 SGB VII c wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung: 51c Beginn und Ende der Versicherung (1) Die Versicherung beginnt mit dem Tag nach Eingang des Antrages, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt beantragt wird. (2) Die Versicherung endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kündigung eingegangen ist.
6 6 (3) Die Versicherung erlischt a) wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss nicht binnen zwei Monaten nach Fälligkeit gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt solange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss bezahlt ist, b) bei Überweisung des Unternehmens, mit dem Tag, an dem die Überweisung wirksam wird, c) bei Einstellung des Unternehmens, d) bei Überschreitung der Gewerbsmäßigkeitsgrenze mit Ablauf des Tages vor Beginn der Versicherungspflicht nach 2 Absatz 1 Nummer 5 a SGB VII, e) wenn die Imkerei Hilfs- oder Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens wird, f) mit dem Ableben der freiwillig versicherten Person, g) für die Versicherten beim Ausscheiden aus dem Unternehmen d wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung: 51d Bestätigung Den Unternehmern wird schriftlich die freiwillige Versicherung bestätigt. 24. Die bisherigen 53 bis 62 werden 52 bis 61. Die Abschnittsüberschriften verschieben sich entsprechend. 25. In 59 Beitragsgestaltung (alt: 60) wird die Ziffer 53 in Ziffer 47 geändert. Artikel II Die Ziffern 1.1. bis 1.2., 1.4 bis 5., 7. bis 25. treten zum , die Ziffern 1.3 und 6 treten zum in Kraft und gelten für die einzufordernden Beiträge ab dem Geschäftsjahr Beschlossen in der Sitzung der Vertreterversammlung der LBG Mittel- und Ostdeutschland am M ü l l e r Vorsitzender der Vertreterversammlung der LBG Mittel- und Ostdeutschland
7 7 Genehmigung Der vorstehende, von der Vertreterversammlung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland am 3. Dezember 2008 beschlossene 5. Nachtrag zur Satzung wird mit Ausnahme von Artikel I Nr. 4, Nr. 10 und insoweit Artikel II gemäß 34 Abs. 1 Satz 2 SGB IV i.v.m. 114 Abs. 2 Satz 1 SGB VII genehmigt mit der Auflage, dass über Artikel I Nr. 21 erneut beschlossen wird. Artikel I Nr. 2 tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Bonn, den 28. Januar 2009 III /2008 Bundesversicherungsamt Im Auftrag Nies Hoppegarten, den Vogel Vorsitzender des Vorstandes der LBG Mittel- und Ostdeutschland
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