Tabelle: Unternehmensmitbestimmung in den 31 Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums

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1 BELGIEN keine Gesetzgebung BULGARIEN keine Gesetzgebung + (Wahl) ÄNEARK EUTSCHLAN AG & GmbH >35 AN + Antrag von Gew oder AN, gefolgt von einer ja/nein Abstimmung AG, GmbH, Genossenschaften & KGaA mit 500 bis 2000 AN AG, GmbH, Genossenschaften & KGaA >2000 AN in der Eisen-, Stahl- und Kohle- Industrie >1000 AN 1/3 des AR/VR, mind. jedoch 2 itglieder (mind. 3 itglieder im AR/VR der uttergesellschaft einer sgruppe, die unter die Gesetzgebung fällt) keine gesetzliche Regelung spezifiziert 1/3 des AR BR, AN (10% oder 100) 1/2 des AR, davon mind. ein leitender Angestellter Anmerkung: ie Stimme des AR Vorsitzenden (letztlich von den Aktionärsvertretern im AR ernannt) entscheidet bei Stimmengleichheit 1/2 des AR (in dem auch eine zusätzliche neutrale externe Persönlichkeit sitzt, auf den sich beide Seiten verständigen) +de facto 1 Vorstandsmitglied (Ernennung dieses sog. Arbeitsdirektors ist nicht gegen den Willen der Gew möglich) AN (20% oder 100), Gew kann 2-3 Kandidaten nominieren einige durch BR, einige durch Gew + (Wahl) (oder durch elegierten- Gremium in >8000 AN) durch Aktionärsversammlung wenn 1 oder 2: nur AN wenn >2: mind. 2 AN (d.h. Vertreter externer Gew sind möglich) AN / (externe) Gew Vertreter AN / (externe) Gew Funktionäre / Extra- itglieder auf der AN-Seite: weder AN noch Gew Funktionäre ESTLAN keine Gesetzgebung

2 FINNLAN FRANKREICH AG & GmbH >150 AN + Antrag von 2 AN- Gruppen, die zusammen die ehrheit der AN vertreten privatisierte AG (freiwillig) AG (verpflichtend) >5000 AN in Frankreich oder >10000 weltweit Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und mind. 2 AN- Gruppen, die eine ehrheit der AN vertreten über: Anzahl der Vertreter (unbegrenzt) und sorgan, in dem sie vertreten sein werden. Falls keine Vereinbarung, indeststandards: 1/5 des sorgans (max. 4), Arbeitgeber entscheidet, in welchem sorgan sie vertreten sind (AR, Vorstand oder VR). <200 AN 2 itglieder, bis zu 1/3 >200 AN: 1/3 des AR/VR In Tochterunternehmen: AN: 3 itglieder >1000 AN: 1/3 des AR/VR mind. 1 bis zu 3 itglieder, abhängig vom anzuwendenden Privatisierungsgesetz und der Größe des AR/VR bis zu 1/4 des AR/VR (max. 4 itglieder bzw. max. 5 in börsennotierten mit einem VR) AR/VR 12 itglieder: mind. 1 AR/VR>12 itglieder: mind. 2 durch AN-Gruppen Kandidaten unterstützt von den Gew oder 10% der AN-Vertreter in dem Kandidaten unterstützt von den Gew oder 5% der AN (oder 100 AN in >2000 AN) Gleiches Verfahren wie bei privatisierten sofern keine Vereinbarung zwischen AN-Gruppen Nachdem der BR eine Stellungnahme abgegeben hat, wählt die Aktionärsversammlung entweder Verfahren 1, 2, 3 oder 4: 1. Gew Ernennung durch BR 3. Ernennung durch Gew 4. Ein AN-Vertreter wird durch Verfahren 1, 2 oder 3 ernannt, der andere vom Europäischen BR bzw. dem BR einer Europäischen Aktiengesellschaft. (und kein anderes andat als AN- Vertreter) + (Wahl) + (Wahl)

3 GRIECHENLAN 1-2 itglieder des VR IRLAN staatliche kommerzielle und staatliche Agenturen 1/3 des AR/VR laut Gesetz: durch AN de facto: durch Gew Fraktionen Gew oder tarifverhandlungsberechtigte Gremien (endgültige Ernennung durch verantwortlichen inister) (endgültige Ernennung durch verantwortlichen inister) ISLAN keine Gesetzgebung ITALIEN keine Gesetzgebung + (Wahl) 1. Ernennung durch BR, 1. keine KROATIEN falls nicht vorhanden, dann 2. Beschränkung + GmbH >200 AN 1 itglied des AR/VR 2. durch Gew oder (nur AG kann AG eine AN-Gruppe wählen) (unterstützt von mind. 10% der AN) LETTLAN keine Gesetzgebung LIECHTENSTEIN keine Gesetzgebung LITAUEN keine Gesetzgebung + (Wahl) LUEBURG AG >1,000 AN (mind. 25% der Anteile vom Staat gehalten oder staatliche Konzession) 1/3 des AR/VR 1 itglied im AR/VR pro 100 AN (mind. 3 itglieder, max. 1/3 des AR/VR) -Vertreter Ausnahmeregelung in der Eisen- und Stahlindustrie: die repräsentativsten nationalen Gew haben das Recht, 3 irektoren der AN-Seite direkt zu ernennen -Vertreter (außer in der Eisenund Stahlindustrie) ALTA keine Gesetzgebung + (Wahl)

4 NIEERLANE NORWEGEN ÖSTERREICH POLEN structuur AG & GmbH, d.h. mit: Eigenkapital >16 einem BR >100 AN, inkl. Tochterunternehmen (einige Ausnahmen) GmbH & AG >30 AN >30 AN +Antrag durch eine ehrheit der AN in <200 AN GmbH >300 AN AG kommerzialisierte und privatisierte Anmerkung: staatliche fallen weiterhin unter das Arbeiterselbstverwaltungsgesetz von 1981 : 1/3 des AR : 1/3 der Sitze der nichtgeschäftsführenden irektoren mind. 1 itglied bis zu 1/3 des AR/VR+1 itglied (abhängig von der Größe des s und dem Bestehen einer sversammlung) BR 1/3 des AR Ernennung durch BR in kommerzialisierten (d.h. staatlichen, die in eine AG oder GmbH umgewandelt wurden mit dem Staat als einzigem Anteilseigner): 2/5 des AR in privatisierten (d.h. in denen der Staat nicht mehr alleiniger Anteilseigner ist ): mind. 2-4 itglieder des AR (abhängig von Größe des AR) durch Aktionärsversammlung Weder AN noch Gewerkschafter, die in Tarifverhandlungen mit dem involviert sind Gew nur BR itglieder (mit aktivem Stimmrecht, d.h. nur AN) keine Beschränkung keine Beschränkung + (Wahl) PORTUGAL aber das Gesetz wurde nur selten angewendet zusätzlich in >500 AN: 1 itglied des Vorstands festgelegt in ssatzung BR, 100 oder 20% der AN + (Wahl)

5 RUÄNIEN keine Gesetzgebung + (Wahl) SCHWEEN SLOWAKISCHE REPUBLIK AG & GmbH>25 AN +Entscheidung durch lokale Gew, die einen Tarifvertrag mit dem abgeschlossen haben AG >50 AN (oder <50 AN sofern in ssatzung festgelegt) <1000 AN: 2 itglieder >1000 AN + operativ tätig in mehreren Industrien: 3 itglieder max.1/2 des VR Anmerkung: gleiche Anzahl an Stellvertretern, die an Sitzungen des VR mit beratender Stimme teilnehmen können 1/3 des AR (bis zu 1/2 sofern in ssatzung festgelegt) 1/2 des AR (aber nicht den Vorsitz) : mind. 1/3 bis zu 1/2 des AR aber nicht den Vorsitz (festgelegt in Statut/Satzung des s) Ernennung durch Gew, die einen Tarifvertrag mit dem abgeschlossen haben Falls keine Vereinbarung zwischen Gew abgeschlossen wurde, werden die Auffangregeln angewendet (in Hinblick auf die Verteilung der Sitze zwischen den Gew) sollte AN sein (d.h. keine förmliche Verpflichtung) Gew, AN (10%) keine Beschränkung keine Regelung, plus direkte Ernennung eines Aufsichtratsmitglieds der AN-Seite durch Gew (sofern vorhanden) (für den Gew Sitz: nur Gew itglieder) SLOWENIEN AG und GmbH, die mind. zwei der folgenden Kriterien erfüllen: >50 AN Umsatz>8,8 Vermögenswert >4,4 : 1/4, mind. 1 (festgelegt in ssatzung ) Anmerkung: in >500 AN gibt es die öglichkeit, ein Vorstandsmitglied bzw. ein geschäftsführendes itglied des VR zu ernennen (kann auch in <500 AN angewendet werden, sofern von BR und anagement vereinbart) Ernennung durch BR + (nur AG kann wählen)

6 SPANIEN >1,000 AN im etallsektor >500 AN 2-3 itglieder (1 pro teilnahmeberechtigte Gew ) teilnahmeberechtigte Gew (d.h. Gew, die mind. 25% der AN-Vertreter und BR-Sitze vertreten) keine Beschränkung TSCHECHISCHE REPUBLIK AG >50 AN (oder <50 AN sofern in Satzung festgelegt) 1 ** UNGARN AG & GmbH >200 AN 1/3 des AR (bis zu 1/2 sofern in Satzung festgelegt) 1/3 des AR : 1/3 des AR (sofern BR und anagement nichts anderes vereinbart haben) : entsprechend Vereinbarung zwischen BR and VR durch Vorstand & Gew / BR (oder mind. 10% der AN) Wahlverfahren wird festgelegt durch Arbeitgeber im Konsens mit Gew sofern vorhanden BR (Verpflichtung, Stellungnahme der Gew einzuholen) durch Aktionärsversammlung AN oder externe Gew Vertreter ZYPERN keine Gesetzgebung VEREINIGTES KÖNIGREICH keine Gesetzgebung + (nur AG kann wählen) * Inklusive privatisierter, sofern die gesetzlichen Regelungen einschließen, in denen der Staat weniger als 50% des Kapitals hält. ** Staatliche werden nur dann bei einem Land gesondert aufgeführt, wenn diese dort durch ein spezifisches Gesetz bzw. Statut reguliert sind. 1 Im ärz 2012 wurde ein neues Gesetz verabschiedet, welches das Handelsgesetzbuch ergänzt, indem es u.a. für Aktiengesellschaften die öglichkeit schafft, eine monistische Corporate Governance-Struktur zu wählen (mit einem einzigen Verwaltungsrat/ board of directors). Außerdem hebt das Gesetz die bestehenden Rechtsvorschriften zur smitbestimmung auf (Gesetz 90/2012 Coll. über Handelsgesellschaften und Genossenschaften). it Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2014 wird es dann für des privaten s keinerlei Verpflichtung mehr geben, Sitze in ihren Aufsichts- bzw. Verwaltungsräten an Arbeitnehmervertreter zu vergeben.

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