Kundeninformation zur Fondsgebundenen Rentenversicherung (Stand )

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1 Kundeninformation zur Fondsgebundenen Rentenversicherung (Stand ) 03101/2016/09 DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Lebensversicherungsverein a.g. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG

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3 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Verbraucherinformationen 4 2. Tarifbestimmungen und Bedingungen Allgemeine Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung mit aufgescho- 7 bener Rentenzahlung mit Tarifbestimmungen 2.2. Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung mit planmäßiger Erhöhung 18 der Beiträge und Leistungen (Dynamische Fondsgebundene Rentenversicherung) 2.3. Anhang zu den Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung Steuerliche Hinweise Tipps bei Zahlungsschwierigkeiten Auszug aus der Satzung der DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Lebensversicherungs- 23 verein a.g. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn Auszug aus der Satzung der DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft 25 3

4 1. Verbraucherinformationen Stand: September 2016 Wer ist Ihr Vertragspartner? Ihr Vertragspartner ist, die bzw. die DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG Lebensversicherungsverein a.g. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn Vorsitzender des Aufsichtsrates: Alexander Kirchner Vorsitzende des Aufsichtsrates: Regina Rusch-Ziemba Vorstand: Gottfried Rüßmann (V), Michael Knaup, Vorstand: Gottfried Rüßmann (V), Michael Knaup, Dietmar Scheel, Dr. Veronika Simons, Bernd Zens Dietmar Scheel, Dr. Veronika Simons, Bernd Zens Riehler Straße 190 Riehler Straße Köln Köln Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 7864 Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB USt-IdNr. DE USt-IdNr. DE Welches Unternehmen Ihren Versicherungsvertrag führt, ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Was ist die Hauptgeschäftstätigkeit der DEVK? Service Telefon Leben: *; Fax: * gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz Die beiden oben genannten DEVK-Unternehmen schließen Lebensversicherungen in allen ihren Arten und damit verbundenen Zusatzversicherungen ab. Wie sind die Ansprüche aus den bei der DEVK bestehenden Verträgen abgesichert? Zur Absicherung der Ansprüche aus Lebensversicherungen besteht ein gesetzlicher Sicherungsfonds ( 124 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes) der bei der Protektor Lebensversicherungs-AG, Friedrichstraße 91, Berlin, errichtet ist. Im Sicherungsfall wird die Aufsichtsbehörde die Verträge auf den Sicherungsfonds übertragen. Geschützt von dem Fonds sind die Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Personen. Die DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Lebensversicherungsverein a.g. sowie die DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG gehören dem Sicherungsfonds an. Was sind die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung? Eine genaue Aufstellung aller wesentlichen Informationen über Art und Umfang sowie Fälligkeit der Leistungen können Sie dem Ihnen ausgehändigten Produktinformationsblatt sowie innerhalb dieser Kundeninformation den für Ihren Vertrag maßgeblichen Tarifbestimmungen und Versicherungsbedingungen entnehmen. Wie hoch ist der Versicherungsbeitrag? Sie können den Beitrag, der konkret für die beantragte Versicherung zu zahlen ist, dem Antrag sowie dem Produktinformationsblatt entnehmen. Diese Unterlagen haben Sie vor Antragstellung zusammen mit dieser Kundeninformation erhalten. Wann und wie ist der Beitrag zu zahlen? Hinweise und Erläuterungen zur Fälligkeit und Zahlung des Erst- und Folgebeitrags können Sie dem Ihnen ausgehändigten Produkt - informationsblatt, den in dieser Kundeninformation für Ihren Vertrag enthaltenden maßgeblichen Versicherungsbedingungen sowie dem Versicherungsschein entnehmen. Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise des Beitrags wird von uns zum Fälligkeitszeitpunkt beachtet. Wie kommt der Vertrag zustande und wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsvertrag wird durch einen Antrag von Ihnen angebahnt. Bei Antragstellung erhalten Sie rechtzeitig vor Ihrer Unter - schrift eine Ausfertigung des Versicherungsantrags sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, insbesondere ein Produkt - informationsblatt sowie die in dieser Kundeninformation zusammengefassten Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen, die dem künftigen Vertrag zugrunde liegen, um Ihnen auf diese Weise eine Prüfung des gewünschten Versicherungsschutzes zu ermöglichen. Nach Eingang Ihres Antrags bei der DEVK prüfen und entscheiden wir, ob wir ihn in der von Ihnen gestellten Form annehmen können. Erhalten Sie von uns einen Versicherungsschein und widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung nicht, kommt der Versicherungsvertrag zustande. Der Versicherungsschutz beginnt mit Zustandekommen des Vertrags, jedoch nicht vor dem beantragten Beginn. Eine weitere Voraussetzung ist die rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrags. Nähere Einzelheiten hierzu und die Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung können Sie dem Produktinformationsblatt, den Versicherungsbedingungen und dem Versicherungsschein entnehmen. Wann können Sie Ihre Vertragserklärung widerrufen und welche Folgen hat ein wirksamer Widerruf? Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß 312i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c des Einführungs - gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: DEVK Versicherungen, Riehler Straße 190, Köln. 4

5 1. Verbraucherinformationen Stand: September 2016 Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen anteiligen Beitrag. Näheres entnehmen Sie bitte der Widerrufsbelehrung im Versicherungsschein. Den Rück kaufswert einschließlich der Überschussanteile nach 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung Wie lange läuft der Vertrag und welche Kündigungsmöglichkeiten haben Sie? Die Laufzeit Ihres Vertrags können Sie der Ihnen ausgehändigten Ausfertigung des Versicherungsantrags sowie dem Versiche rungs - schein entnehmen. Sie haben die Möglichkeit Ihren Vertrag jedoch nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn jederzeit zum Ende eines Monats in Textform zu kündigen. Eine Kündigung nach Rentenbeginn ist nicht möglich. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte den für Ihren Vertrag maßgeblichen Versicherungsbedingungen. Welches Recht und welche Vertragssprache wird angewandt? Für das Versicherungsverhältnis und die vorvertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorabinformationen, der Vertragsabschluss und die Kommunikation mit Ihnen während der Vertragslaufzeit erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. Welche Hilfe können Sie bei Beschwerden oder Meinungsverschiedenheiten mit uns in Anspruch nehmen? Sollten Sie Anlass zur Beschwerde über die DEVK haben, wenden Sie sich bitte zunächst vertrauensvoll an die für Sie zuständige Regionaldirektion. Sie können sich aber auch wenden an: Den Vorstand der oder an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) DEVK-Lebensversicherung Aufsichtsbehörde: Graurheindorfer Straße 108 Riehler Straße Bonn Köln Unser Versicherungsunternehmen ist Mitglied im Versicherungsombudsmann e.v. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Dies setzt u.a. voraus, dass die DEVK Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen hat, kein Beschwerdeverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anhängig ist und zum Beschwerdegegenstand noch kein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde. Sie erreichen den Ombudsmann unter Telefon: (Anruf aus dem deutschen Telefonnetz kostenfrei) Fax: (Fax aus dem deutschen Telefonnetz kostenfrei) Postfach: , Berlin Internet: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung zu nutzen: Die Europäische Kommission stellt seit Februar 2016 eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten bereit. Die sogenannte OS-Plattform fungiert als zentrale Anlaufstelle für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen. Sie regelt Streitigkeiten, die aus online geschlossenen Kauf- oder Dienstleistungsverträgen (z. B. über eine Internetseite, eine mobile Anwendung oder per ) entstehen. Neben allgemeinen Informationen zur außergerichtlichen Streitschlichtung bietet sie die Möglichkeit, Streitfälle zur Schlichtung einzureichen. Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Welches Gericht für Klagen gegen uns zuständig ist, können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen. Welche Kosten sind in dem Beitrag mit einkalkuliert und welche möglichen sonstigen Kosten können entstehen? Für Ihren Vertrag sind Abschlusskosten und weitere Kosten zu entrichten, die im kalkulierten Beitrag bereits enthalten sind. Die Ab - schluss kosten sind Aufwendungen beim Abschluss der Versicherung, wie z. B. Kosten der Antrags- oder Risikoprüfung, der Antragsbearbeitung, des Vertragsabschlusses und der Ausfertigung des Versicherungsscheins. Die übrigen einkalkulierten Kosten dienen im Wesentlichen der Finanzierung unserer laufenden Verwaltungsaufwendungen. Die genaue Höhe der vorgenannten Kosten in Euro können Sie dem Ihnen ausgehändigten Produktinformationsblatt entnehmen. Für die Durchführung einer Vertragsumwandlung erheben wir zurzeit eine Gebühr in Höhe von 40 Euro. Weitere Informationen zu Kos - ten, die wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen, finden Sie in dieser Kundeninformation innerhalb der Tarifbestimmungen und in den für Ihren Vertrag maßgeblichen Versicherungsbedingungen unter der Überschrift Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung?. Für die Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Fonds entstehen fondsspezifische Kosten, die Sie in dem jeweiligen Verkaufsprospekt des Fonds nachlesen können. Ausgabeaufschläge und Depotkosten fallen nicht an. 5

6 1. Verbraucherinformationen Stand: September 2016 Wie erfolgt die Überschussermittlung und -beteiligung? Die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe bitten wir den jeweiligen Versicherungsbedingungen unter der Überschrift Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? zu entnehmen. Wie entwickeln sich die Rückkaufswerte und beitragsfreien Leistungen des Vertrags? Welche Mindestsummen sind bei der Umwandlung in eine beitragsfreie oder beitragsreduzierte Versicherung zu beachten? Die Höhe der Rückkaufswerte und der beitragsfreien Leistungen Ihres Vertrags sind abhängig von der Kapitalmarktentwicklung. Die Mindestsummen zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung oder zur Reduzierung des Beitrags entnehmen Sie bitte den für Ihren Vertrag maßgeblichen Tarifbestimmungen in dieser Kundeninformation. Steuerliche Hinweise Die steuerlichen Hinweise finden Sie in dieser Kundeninformation unter Punkt 3. Informationen zur Fondsauswahl Die Auswahl der verschiedenen Investmentfonds und die Festlegung der prozentualen Aufteilung können Sie selbst vornehmen. Der Mindestanteil je Fonds beträgt 10 Prozent und bei Antragstellung dürfen Sie in maximal fünf verschiedene Fonds je Vertrag investieren. Ihnen stehen folgende Fonds der Monega-Kapitalanlagegesellschaft zur Auswahl: Fonds Anlageschwerpunkt Wertpapier-Kennnummer/ISIN Monega Germany Deutsche Aktien DE Monega Euroland Aktien Euroland DE Monega Euro-Bond Renten Euroland DE Monega Chance Dachfonds Aktien DE Monega Ertrag Dachfonds Renten DE Monega FairInvest Aktien Aktien weltweit DE Monega BestInvest Europa -A- Aktien und Renten Euroland DE Monega Multi Konzept Multi Asset Fonds DE000A1143Q0 6

7 2. Tarifbestimmungen und Bedingungen Stand: Juli Allgemeine Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung Tarifbestimmungen Allgemeine Hinweise Tarife, die mit L beginnen: Tarife, die mit N beginnen: DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Lebensversicherungsverein a.g. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG Tarifbezeichnung L/N FR1 Tarifbeschreibung Fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr im Todesfall Die Fondsgebundene Rentenversicherung bietet vor Beginn der Rentenzahlung Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung eines oder mehrerer Investmentfonds. Die Auswahl der verschiedenen Investmentfonds und die Festlegung der prozentualen Aufteilung kann der Versicherungsnehmer selbst vornehmen. Die Beiträge sind laufend für jede Versicherungsperiode zu entrichten. Versiche - rungsperiode kann je nach Vereinbarung ein Monat oder ein Jahr sein. Die Beiträge sind bis zum Ende der Versicherungsperiode zu entrichten, in der die versicherte Person stirbt, längstens bis zum Ende der vereinbarten Zahlungsdauer. Die Versicherung kann auch gegen Zahlung eines Einmalbeitrags abgeschlossen werden. Altersrente und Garantiezeit Nach Ablauf der Aufschubzeit wird die Rente vom vereinbarten Rentenbeginn bis zum Tod der versicherten Person, mindestens jedoch für die vereinbarte Rentengarantiezeit gezahlt. Ein Vorverlegen des Rentenbeginns ist innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem vereinbarten Rentenbeginn (Abrufphase) jederzeit möglich. Da die Berechnung der Rente von dem zu Rentenbeginn vorhandenen Fondsguthaben abhängt, kann die Höhe der Rente erst zu Rentenbeginn bestimmt werden. Bei der Umrechnung des Fondsguthabens in eine Rente verwenden wir den Rechnungszins gemäß der jeweils gültigen Deckungsrückstellungsverordnung und eine ge - schlechtsunabhängige Sterblichkeit auf Basis der öffentlichen Verlautbarungen der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) zum Zeitpunkt des Rentenbeginns. Die Rentenhöhe entspricht je Euro Deckungskapital jedoch mindestens dem für den vereinbarten Rentenbeginn im Versicherungsschein genannten Betrag (garantierter Rentenfaktor). Falls die Rente den Mindestbetrag unterschreitet, wird das vorhandene Fondsguthaben ausgezahlt. Kapitalabfindung zu Beginn der Altersrente Anstelle der laufenden Rentenzahlungen kann der Versicherungsnehmer zum Fälligkeitstag der ersten Rente eine Kapitalabfindung (Kapitaloption) verlangen, wenn die versicherte Person diesen Termin erlebt und uns der Antrag auf Kapital ab findung spätestens drei Monate vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente zugegangen ist. Leistungen bei Tod in der Aufschubzeit Bei Tod der versicherten Person vor Beginn der Rentenbezugszeit wird das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Fondsguthaben ausgezahlt, mindestens jedoch die Summe der bis dahin eingezahlten Beiträge abzüglich Teilauszahlungen (Beitragsrückgewähr). Ablaufmanagement Sofern nicht abweichend vereinbart, wird das Fondsguthaben während der letzten fünf Jahre vor dem vertraglich festgelegten Rentenbeginn automatisch in einen risiko ärmeren Rentenfonds umgeschichtet, um Schwankungen in der Wertentwicklung zu dämpfen. Anpassungsrecht Der Versicherungsnehmer hat jederzeit das Recht, einmalig oder wiederholt zusätzliche Beiträge (Zuzahlungen) zu leisten, die das Fondsguthaben erhöhen. Bei Verträgen mit laufender Beitragszahlung kann der Versicherungsnehmer auch eine jährliche Erhöhung der laufenden Beiträge um einen festen Prozentsatz vereinbaren. Des Weiteren hat er das Recht, die laufenden Beiträge zum Ende einer jeden Versicherungsperiode individuell zu verändern (Beitragsanpassung). Mindest-/Höchstbeträge/ Begrenzungen Mindestbeitrag monatlich 25 jährlich 300 einmalig Zuzahlungen mindestens 500 Mindestbeitragserhöhung jährlich 300 Minimale Beitragssumme bei Einmalbeitrag bei laufender Zahlung Teilauszahlungen Auszahlungsbetrag mindestens 500 maximal 85 % des Rückkaufswerts Mindestfondsguthaben beitragsfrei Vorzeitige Beitragsfreistellung Mindestfondsguthaben Mindestrente monatlich 50 jährlich 600 Mindestgarantiezeit 5 Jahre 7

8 2.1. Allgemeine Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung mit Stand: Juli 2016 aufgeschobener Rentenzahlung Tarifbezeichnung L/N FR1 Tarifbeschreibung Fondswechsel Der Versicherungsnehmer kann jederzeit während der Aufschubzeit, aber nicht innerhalb des Ablaufmanagements verlangen, dass das vorhandene Deckungskapital aus dem Versicherungsvertrag gemäß einer neu von ihm festgelegten prozentualen Aufteilung auf den Anlagestock verteilt wird (Shift). Ebenso kann der Versicherungsnehmer eine Neuaufteilung der Fonds für die Anlage der zukünftigen Beitragsteile verlangen (Switch). Die ersten drei Shifts bzw. Switches pro Kalenderjahr sind jeweils gebührenfrei. Fondsauswahl Die Auswahl der verschiedenen Investmentfonds und die Festlegung der prozentu - alen Aufteilung kann der Versicherungsnehmer selbst vornehmen. Der Mindestanteil je Fonds beträgt 10 Prozent und bei Antragstellung darf in maximal fünf verschiedene Fonds je Vertrag investiert werden. Dieses Fondsangebot kann während der Aufschubzeit Änderungen oder Erwei te - rungen unterliegen. Mindest-/Höchstbeträge/ Begrenzungen D Dynamische Fondsgebundene Rentenversicherung Durch den Einschluss der Dynamik erhält der Versicherungsnehmer das Recht, den Beitrag und daraus resultierend die Versicherungsleistungen laufend um einen festen vollen Prozentsatz zwischen 3 Prozent und 10 Prozent des Vorjahresbeitrags zu erhöhen. Die Tarifbezeichnung der Hauptversicherung wird um den Buchstaben D ergänzt. Auf besonderen Wunsch kann die Dynamik jedoch ausgeschlossen werden. Mindesterhöhungsbeitrag monatlich 2,50 jährlich 30,00 Zu der Hauptversicherung ist der Einschluss von Zusatzversicherungen nicht möglich. Stückkosten Die Stückkosten werden monatlich dem Fondsguthaben entnommen und betragen bei beitragspflichtigen Verträgen 1,50 Euro monatlich bei beitragsfreien oder Verträgen gegen Einmalbeitrag 2 Euro monatlich Ratenzuschläge Auf Ratenzuschläge verzichten wir. Einmalbeitragsversicherungen Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag wird die Tarifbezeichnung um den Buchstaben E ergänzt. Gebühren bei Fondswechsel Die jeweils ersten drei Shifts bzw. Switches pro Kalenderjahr sind gebührenfrei. Darüber hinaus erheben wir für jeden Shift oder Switch eine Gebühr in Höhe von 25 Euro. Werden Shift und Switch zum gleichen Termin durchgeführt, zählt dies nur als ein Gebührenereignis. In diesem Fall richtet sich die Gebühr nach derjenigen des Switch; die Anzahl der gebührenfreien Ereignisse reduziert sich jedoch sowohl beim Shift als auch beim Switch. Gebühren bei Teilauszahlungen Bei einer Teilauszahlung erheben wir eine Gebühr in Höhe von 40 Euro. Die Gebühr entfällt bei einer Teilauszahlung in der Abrufphase. Stornoabschlag Bei Kündigung wird der Rückkaufswert um einen Stornoabschlag gekürzt. Dieser Abschlag beträgt 40 Euro. Er entfällt bei einer Kündigung in der Abrufphase oder bei Beitragsfreistellung. 8

9 Allgemeine Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung mit Stand: Juli 2016 aufgeschobener Rentenzahlung Inhaltsverzeichnis Welche Leistungen erbringen wir? 1 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? 2 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 3 Wie verwenden wir Ihre Beiträge? 4 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? 5 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? 6 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 7 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 8 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? 9 Wann können Sie eine Teilauszahlung verlangen? 10 Welche Regelungen gelten für Zuzahlungen? 11 Wann können Sie die Höhe Ihres laufenden Beitrags verändern? 12 Unter welchen Voraussetzungen können Sie den Rentenbeginn vorverlegen? 13 Wann können Sie einen Fondswechsel vornehmen? 14 Was geschieht, wenn Fonds nicht mehr zur Verfügung stehen? 15 Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten verrechnet? 16 Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird? 17 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? 18 Wer erhält die Versicherungsleistung? 19 Wie können Sie den Wert Ihrer Versicherung erfahren? 20 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? 21 Welche weiteren Mitteilungspflichten haben Sie? 22 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung? 23 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung? 24 Wo ist der Gerichtsstand? 25 1 Welche Leistungen erbringen wir? (1) Die Fondsgebundene Rentenversicherung bietet vor Beginn der Rentenzahlung (Aufschubzeit) Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung eines Sondervermögens (Anlagestock). Der Anlagestock wird gesondert vom sonstigen Vermögen überwiegend in Investmentfonds angelegt und in Anteileinheiten (Fondsanteile) aufgeteilt. Mit Beginn der Rentenzahlung wird dem Anlagestock der auf Ihren Vertrag entfallende Anteil entnommen und in unserem sonstigen Vermögen angelegt. (2) Der Wert einer Anteileinheit richtet sich nach der Wertentwicklung des Anlagestocks. Den Wert der Anteileinheit ermitteln wir dadurch, dass der Geldwert des Anlagestocks am jeweiligen Stichtag durch die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Anteil - einheiten geteilt wird; Zertifikate von Investmentfonds werden mit dem Rücknahmepreis angesetzt. (3) Soweit die Erträge aus den im Anlagestock enthaltenen Vermögenswerten nicht ausgeschüttet werden, fließen sie unmittelbar dem Anlagestock zu und erhöhen damit den Wert der Anteileinheiten. Erträge, die ausgeschüttet werden, und evtl. Steuererstattungen rechnen wir in Anteileinheiten um und schreiben sie den einzelnen Versicherungsverträgen gut. (4) Da die Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks nicht vorauszusehen ist, können wir die Höhe der Rente vor dem Beginn der Rentenzahlung nicht garantieren. Sie haben die Chance, bei Kurssteigerungen der Investmentfonds im Anlagestock einen Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgängen tragen Sie das Risiko der Wertminderung; insbesondere kann bei ungünstiger Kursentwicklung das zum Rentenbeginn zur Verfügung stehende Kapital kleiner als die Summe der eingezahlten Beiträge sein. Bei Werten, die nicht in Euro geführt werden, können Schwankungen der Währungskurse den Wert der Anlage zusätzlich beeinflussen. Das bedeutet, dass die Rente je nach Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks höher oder niedriger ausfallen wird. Im Todesfall ist jedoch die vereinbarte Todes fallleistung (vgl. Absatz 9) garantiert. (5) Die Höhe der Rente ist vom Wert der insgesamt gutgeschriebenen Anteileinheiten (Deckungskapital) bei Beginn der Rentenzahlung abhängig. Das Deckungskapital Ihrer Versicherung ergibt sich aus der Anzahl der auf Ihre Versicherung entfallenden Anteileinheiten. Den Wert des Deckungskapitals ermitteln wir dadurch, dass wir die Anzahl der Anteileinheiten Ihrer Versicherung mit den am jeweiligen Stichtag (vgl. Absätze 11 bis 15) ermittelten Rücknahmepreisen der Anteileinheiten multiplizieren. Setzt sich das Deckungskapital Ihrer Versicherung aus Anteil einheiten mehrerer Investmentfonds zusammen, ermitteln wir den Wert des Deckungskapitals je Investmentfonds getrennt. Leistungen bei Erleben (6) Erlebt die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, zahlen wir eine Rente lebenslang, mindestens aber bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit. Die Rentenzahlungen erfolgen je nach vereinbarter Rentenzahlungsweise jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich an den vereinbarten Fälligkeitstagen. Die Höhe der Rente wird aus dem zu Beginn der Rentenzahlung vorhandenen Wert des Deckungskapitals nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnet. Bei der Umrechnung verwenden wir den Rechnungszins gemäß der jeweils gültigen Deckungsrückstellungsverordnung und die Sterblichkeit entsprechend der öffentlichen Verlautbarungen der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) zum Zeitpunkt des Rentenbe- 9

10 Allgemeine Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung mit Stand: Juli 2016 aufgeschobener Rentenzahlung ginns. Die Rentenhöhe entspricht je Euro Deckungskapital jedoch mindestens dem für den vereinbarten Rentenbeginn im Versicherungsschein genannten Betrag (garantierter Rentenfaktor). Die Höhe der Rente ist während der gesamten Rentenzahlungsdauer garantiert. Ergibt sich bei Rentenzahlungsbeginn eine Rente, die den in den Tarifbestimmungen genannten Mindestbetrag unterschreitet, wird anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung gemäß Absatz 7 erbracht. Kapitalabfindung (7) Anstelle der Rentenzahlungen leisten wir zum Fälligkeitstag der ersten Rente eine Kapitalabfindung, wenn uns ein Antrag auf Kapitalabfindung spätestens drei Monate vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente zugegangen ist und wenn die versicherte Person diesen Termin erlebt (Kapitalwahlrecht). Durch die Kapitalabfindung erlischt die Versicherung. Abrufphase (8) Für Ihren Vertrag ist eine Abrufphase von fünf Jahren vorgesehen. Innerhalb dieser Zeit können Sie unter gewissen Voraussetzungen ein Vorverlegen Ihres Rentenbeginns verlangen (vgl. 13). Bei einer Kündigung innerhalb dieser fünf Jahre entfällt der Stornoabzug (vgl. 9 Absatz 2). Leistungen bei Tod (9) Stirbt die versicherte Person während der Aufschubzeit (vgl. Absatz 1), erbringen wir die vereinbarte Todesfallleistung. Die Todesfall - leistung ist das zum Stichtag bei Tod (vgl. Absatz 12) vorhandene Deckungskapital, mindestens aber die Summe der eingezahlten Beiträge (Beitragsrückgewähr). Etwaige vorherige Teilauszahlungen (vgl. 10) aus dem Fondsguthaben vermindern die Beitragsrückgewähr entsprechend. Übertragung der Anteileinheiten (10) Die Versicherungsleistungen erbringen wir grundsätzlich in Geld. Wenn die Rücknahme von Anteilen eines in Ihrem Vertrag enthaltenen Fonds ausgesetzt ist, gelten die Regelungen des 15 Absatz 5. Stichtage (11) Bei der Ermittlung des Deckungskapitalwerts legen wir bei Rentenbeginn oder Beendigung der Versicherung durch Kapitalabfindung den letzten Börsentag des Monats vor Rentenbeginn bzw. vor der Auszahlung zugrunde; bei Kündigung (vgl. 9) oder Teilauszahlung (vgl. 10) den letzten Börsentag des Monats zu dem Sie die Kündigung oder die Teilauszahlung beantragt haben. (12) Endet Ihre Versicherung durch Tod der versicherten Person, gilt als Stichtag der 3. Börsentag nach Eingang der Todesfallmeldung in der Zentrale. (13) Eine Umschichtung des vorhandenen Fondsguthabens (Fondsshift, vgl. 14 Absatz 1) nehmen wir am 3. Börsentag nach Eingang Ihres vollständigen Antrags in Textform in der Zentrale vor. (14) Für alle anderen Geschäftsvorfälle gilt als Stichtag der 5. Börsentag eines Monats. (15) Sofern die jeweilige Kapitalanlagegesellschaft an den in den Absätzen 11 bis 14 genannten Stichtagen keinen Preis veröffentlicht, ist der nächste veröffentlichte Preis maßgeblich. Ablaufmanagement (16) Sofern nicht anders mit uns vereinbart, werden wir innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem vereinbarten Rentenbeginn ein Ablauf - management für Sie durchführen. Beim Ablaufmanagement werden Ihre gutgeschriebenen Fondsanteile aus den von Ihnen gewählten Investmentfonds schrittweise in einen risiko ärmeren Rentenfonds übertragen. Dadurch soll zum Ende der Aufschubzeit den Risiken einer Wertminderung aufgrund von Schwankungen in der Wertentwicklung vorgebeugt werden. Die Übertragung erfolgt monatlich innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem vereinbarten Rentenbeginn. Im ersten Monat übertragen wir 1/60 des Fondsguthabens pro Investmentfonds, im zweiten Monat 1/59, usw., bis im letzten Monat das verbliebene Fondsguthaben umgeschichtet wird. Neuanlagen während des Ablaufmanagements werden vollständig in den risikoärmeren Rentenfonds investiert. Über die geplanten Umschichtungen werden wir Sie rechtzeitig vor Beginn des Ablaufmanagements informieren. Verbleiben für das Ablaufmanagement aufgrund eines Vorverlegens des Rentenbeginns weniger als fünf Jahre, schichten wir das Guthaben über diesen verkürzten Zeitraum verteilt um. Das Ablaufmanagement findet statt, falls Sie nicht bis spätestens einen Monat vor dem geplanten Umschichtungsbeginn in Textform widersprechen. Sie können das Ablaufmanagement mit einer Frist von einem Monat zu jedem Monatsersten durch eine Mitteilung in Textform abbrechen. Für die Umschichtungen im Rahmen dieses Ablaufmanagements werden wir abweichend von 14 keine zusätzlichen Gebühren erheben. 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung? Entscheidend für den Gesamtertrag des Vertrags vor Rentenbeginn ist die Entwicklung des Sondervermögens, an dem Sie unmittelbar beteiligt sind (vgl. 1 Absatz 1). Darüber hinaus beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Bei dieser Versicherung fallen in der Aufschubzeit keine Bewertungsreserven an. Im Rentenbezug beteiligen wir Ihren Vertrag an den Bewertungsreserven, in dem wir die laufenden Rentenzahlungen erhöhen. Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Bewertungsreserven werden dabei im Anhang des Geschäftsberichts ausgewiesen. Der Jahresabschluss wird von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und ist unserer Aufsichtsbehörde einzureichen. 10

11 Allgemeine Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung mit Stand: Juli 2016 aufgeschobener Rentenzahlung (1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer (a) Vor Beginn der Rentenzahlung entstehen Überschüsse dann, wenn die Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung) angemessen beteiligt. Nach Rentenbeginn stammen die Überschüsse im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen des sonstigen Vermögens (vgl. 1 Absatz 1). Von den Netto erträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind ( 3 Mindestzuführungsverordnung), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind grundsätzlich 90 Prozent vorgeschrieben ( 6 Absatz 1, 9 Mindestzuführungsverordnung). Aus diesem Betrag werden zunächst die Zinsen gedeckt, die zur Finanzierung der garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Weitere Überschüsse entstehen insbesondere dann, wenn Lebenserwartung und Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt und zwar nach derzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis (Lebenserwartung) grundsätzlich zu mindestens 90 Prozent und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50 Prozent ( 7 bis 9 Mindestzuführungsverordnung). (b) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Bestands- und Tarifgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Langlebigkeits- oder Berufs unfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben. Den Überschuss führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach 140 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abweichen, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen Fassung des 140 VAG können wir im Interesse der Versicherten die Rückstellung für Beitragsrückerstattung heranziehen, um: einen drohenden Notstand abzuwenden, unvorhersehbare Verluste aus den überschuss berechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder um die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen. (Eine Deckungsrückstellung bilden wir, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Deckungsrückstellung wird nach 88 VAG und 341e und 341f des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen berechnet.) Wenn wir die Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Verlustausgleich oder zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen, belasten wir die Versichertenbestände verursachungsorientiert. (2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags Ihre Versicherung erhält Anteile an den Überschüssen derjenigen Gruppe, die in Ihrem Versicherungsschein genannt ist. Die Mittel für die Überschussanteile werden der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen. Die Höhe der Überschussanteilsätze wird jedes Jahr vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Darüber hinaus werden wir Sie jährlich über die Entwicklung Ihrer Gewinnbeteiligung unterrichten. (a) (b) Überschussbeteiligung in der Aufschubzeit Für eine beitragspflichtige Versicherung erhalten Sie einen Grundüberschussanteil zu Beginn einer jeden Versicherungsperiode. Er wird bemessen in Prozent des überschussberechtigten Beitrags. Die fälligen Überschuss anteile werden zum jeweiligen Beginn der Versicherungsperiode in Anteileinheiten umgerechnet und dem Fondsguthaben zugeführt. Beitragsfreie Versicherungen und Versicherungen gegen Einmalbeitrag sind in der Aufschubzeit nicht überschussberechtigt. Überschussbeteiligung im Rentenbezug Für Versicherungen im Rentenbezug erhalten Sie eine laufende Überschussbeteiligung in Form eines Zins überschussanteils und eines Risikoüberschussanteils zum Jahrestag des Rentenzahlungsbeginns; erstmals nach einem Jahr. Der Zinsüberschuss - anteil wird bemessen in Prozent der überschussberechtigten Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt der Zuteilung. Der Risiko - überschussanteil wird bemessen in Prozent des, mit der individuellen Sterbewahrscheinlichkeit gewichteten, überschussberechtigten Deckungskapitals zum Zeitpunkt der Zuteilung. Die laufenden Überschussanteile im Rentenbezug verwenden wir für eine zusätzliche beitragsfreie und garantierte Rente ( Bonusrente ). Im Rentenbezug beteiligen wir Ihren Vertrag an den Bewertungsreserven, indem wir den Zinsüberschussanteil erhöhen. (3) Informationen über die Höhe der Überschussbeteiligung Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Wichtigster Einflussfaktor vor Rentenbeginn ist dabei die Entwicklung der Kosten. Nach Rentenbeginn tritt die Entwicklung der sonstigen Kapitalanlagen und des Risikoverlaufs hinzu. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Weitere Erläuterungen zur Entstehung von Überschüssen und Bewertungsreserven sowie versicherungsmathematische Hinweise finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung (vgl. 7 Absätze 2 und 4 und 8). 11

12 Allgemeine Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung mit Stand: Juli 2016 aufgeschobener Rentenzahlung 4 Wie verwenden wir Ihre Beiträge? (1) Wir führen Ihre Beiträge, soweit sie nicht zur Deckung unserer Abschlusskosten und beitragsbezogenen Verwaltungskosten vorgesehen sind (Sparbeiträge), dem Anlagestock (vgl. 1 Absatz 1) zu und rechnen sie gemäß der von Ihnen gewählten prozentualen Aufteilung der Investmentfonds in entsprechende Anteileinheiten um. Bei dieser Umrechnung wird je gewähltem Investmentfonds der zum Stichtag (vgl. 1 Absatz 14) des Monats der Beitragsfälligkeit festgestellte Rücknahmepreis einer Anteileinheit zugrunde gelegt. Die Auswahl der verschiedenen Investmentfonds und die Festlegung der prozentualen Aufteilung können Sie selbst vornehmen. Eine Liste der möglichen Fonds finden Sie in den Informationen zur Fondsauswahl. Sowohl die prozentuale Mindestanlage pro Fonds, als auch die maximale Anzahl der Fonds, auf die Sie Ihr Fondsguthaben verteilen können, entnehmen Sie bitte den Tarifbestimmungen. Die zur Deckung des Todesfallrisikos bestimmten, nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Risikobeiträge und die kalkulierten fixen Verwaltungskosten (Stückkosten) entnehmen wir dem Deckungskapital zu Beginn eines jeden Monats. Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag entnehmen wir dem Deckungskapital innerhalb der ersten 60 Monate zu Beginn eines jeden Monats zusätzlich die zur Deckung unserer Abschlusskosten kalkulierten Beträge. (2) Bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag und beitragsfreien Versicherungen kann die in Absatz 1 genannte monatliche Entnahme bei extrem ungünstiger Entwicklung der im Anlagestock enthaltenen Werte dazu führen, dass das gesamte Deckungskapital vor Rentenbeginn aufgebraucht ist und der Versicherungsschutz damit erlischt. In einem solchen Fall werden wir Sie rechtzeitig darauf hinweisen und Ihnen Maßnahmen vorschlagen, wie Sie den Versicherungsschutz aufrechterhalten können. (3) Rückvergütungen, die wir von den Kapitalanlagegesellschaften erhalten, verwenden wir zur Deckung etwaiger Verwaltungskostenverluste. Nicht benötigte Teile führen wir unter Beachtung der Mindestzuführungsverordnung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu. 5 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen? (1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir gewähren Versicherungsschutz insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat. (2) Bei Ableben der versicherten Person innerhalb der Aufschubzeit in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen beschränkt sich eine für den Todesfall vereinbarte Kapitalleis tung allerdings auf die Auszahlung des für den Stichtag gemäß 1 Absatz 12 berechneten Deckungskapitals Ihrer Versicherung. Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. (3) Bei Ableben der versicherten Person innerhalb der Aufschubzeit in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Leistungen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. 6 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person? (1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person leisten wir, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrags drei Jahre vergangen sind. (2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Andernfalls beschränkt sich eine für den Todesfall vereinbarte Kapitalleistung auf die Auszahlung des für den Stichtag gemäß 1 Absatz 12 berechneten Deckungskapitals Ihrer Versicherung. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung. Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? (1) Die Beiträge zu Ihrer Fondsgebundenen Rentenversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag), durch Monats- oder Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrichten. Die Versicherungsperiode umfasst bei Einmalbeitragsund Jahreszahlungen ein Jahr, bei monatlicher Beitragszahlung einen Monat. (2) Der erste oder einmalige Beitrag ist sofort nach Abschluss des Vertrags fällig und unverzüglich zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Beiträge sind bis zum Ende der Beitragszahlungsdauer, längstens jedoch bis zum Tod der versicherten Person zu entrichten. Ihr Widerrufsrecht gemäß 8 und 152 VVG bleibt hiervon unberührt. (3) Die Beiträge können nur im Lastschriftverfahren gezahlt werden. Wir buchen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebenen Konto ab. (4) Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn der Beitrag zu dem in Absatz 2 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsauffor- 12

13 Allgemeine Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung mit Stand: Juli 2016 aufgeschobener Rentenzahlung derung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. (5) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. (6) Eine Stundung der Beiträge ist nicht möglich. (7) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen. (8) Auf Beiträge zu Lebensversicherungen wird nach deutschem Recht keine Versicherungsteuer erhoben. Für den Fall, dass der Haup twohnsitz des Versicherungsnehmers in ein Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt wird, in dem nach geltendem Recht auf die Beiträge der bestehenden Lebensversicherung Versicherungsteuer anfällt, muss die DEVK diese an die jeweiligen Länder abführen. Der so entstandene Steueraufwand ist durch den Versicherungsnehmer zu tragen und wird von der DEVK vom Versicherungsnehmer eingefordert. 8 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? (1) Wenn der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig eingezogen werden kann, können wir solange die Zahlung nicht bewirkt ist vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben. (2) Ist der erste oder einmalige Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. (3) Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig eingezogen werden konnte, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. 9 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung (1) Sie können Ihre Versicherung jedoch nur vor dem Rentenbeginn jederzeit zum Ende eines Monats in Textform kündigen. Eine Kündigung nach Rentenbeginn ist nicht möglich. Auszahlung eines Rückkaufswerts bei Kündigung (2) Nach 169 VVG haben wir den Rückkaufswert zu erstatten. Der Rückkaufswert ist der nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnete Zeitwert der Versicherung. Dieser entspricht dem Wert des Deckungskapitals nach 1 Absatz 5. Es werden die Rücknahmepreise der Anteil einheiten zum Stichtag (vgl. 1 Absatz 11) zugrunde gelegt. Von dem so ermittelten Wert erfolgt ein Abzug in Höhe von 40 Euro. Bei einer Kündigung innerhalb der Abrufphase entfällt dieser Abzug. Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versicherungsbestands ausgeglichen wird. Darüber hinaus wird mit dem Abzug ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathematische Hinweise finden Sie im Anhang zu den Versicherungsbedingungen. Wenn Sie uns nachweisen, dass der aufgrund Ihrer Kündigung von uns vorgenommene Abzug wesentlich niedriger liegen muss, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass der Abzug überhaupt nicht gerechtfertigt ist, entfällt er. Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufswert abgezogen. (3) Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Aufgrund der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. 16) erreicht der Rückkaufswert nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. (4) Den Rückkaufswert erbringen wir als Geldleistung. Die Bestimmungen des 1 Absätze 10 bis 11 gelten entsprechend. Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (5) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie zu dem dort genannten Termin in Textform verlangen, von der Beitragszahlungs - pflicht befreit zu werden. Hierbei wird das nach Absatz 2 Sätze 2 bis 4 berechnete Deckungskapital Ihrer Versicherung um rückständige Beiträge herabgesetzt. Bei einer Beitragsfreistellung verzichten wir auf den bei einer Kündigung außerhalb der Abrufphase fälligen Abzug (vgl. Absatz 2 Satz 5). (6) Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Aufgrund der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. 16) stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungsleistung zur Verfügung. (7) Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt und erreicht das Deckungskapital zu diesem Zeitpunkt den in den Tarifbestimmungen hierfür vorgesehenen Mindestbetrag nicht, erhalten Sie den Rückkaufswert nach Absatz 2. (8) Nach einer Beitragsfreistellung entnehmen wir die zur Deckung des Todesfallrisikos und der Verwaltungskosten bestimmten Beträge monatlich dem Deckungskapital. Dies kann bei ungünstiger Entwicklung der Werte des Anlage stocks dazu führen, dass das gesamte Deckungskapital vor Rentenbeginn aufgebraucht ist und der Versicherungsschutz damit erlischt. Wir werden Sie jedoch rechtzeitig darauf hinweisen (vgl. 4 Absatz 2). Beitragsrückzahlung (9) Eine Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. 13

14 Allgemeine Bedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung mit Stand: Juli 2016 aufgeschobener Rentenzahlung 10 Wann können Sie eine Teilauszahlung verlangen? (1) Während der Aufschubzeit können Sie jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Monats in Textform beantragen, dass ein Teil des zu diesem Termin vorhandenen Deckungskapitals ausgezahlt wird. Die Teilauszahlung darf dabei höchstens 85 Prozent des vorhandenen Rückkaufswerts (vgl. 9 Absatz 2) betragen. Der Auszahlungsbetrag und das verbleibende Deckungskapital dürfen die in den Tarifbestimmungen hierfür vorgesehenen Mindestbeträge nicht unterschreiten. Je Teilauszahlung erheben wir eine Gebühr, deren Höhe Sie den Tarifbestimmungen entnehmen können. Der Auszahlungsbetrag vermindert sich um diese Gebühr. Bei Teilauszahlungen innerhalb der Abrufphase entfällt diese Gebühr. (2) Durch die Teilauszahlung verringern sich die Ihrem Vertrag zugeordneten Fondsanteile entsprechend der vorhandenen vertraglichen prozentualen Aufteilung. Bei der Umrechnung wird der Stichtag gemäß 1 Absatz 11 herangezogen. (3) Die vereinbarte Beitragsrückgewähr vermindert sich um den Auszahlungsbetrag, der sich vor Abzug der in Absatz 1 genannten Gebühr ergibt. 11 Welche Regelungen gelten für Zuzahlungen? (1) Über die vereinbarte Beitragszahlung (einmalig oder laufend) hinaus können Sie bis spätestens fünf Jahre vor Ablauf der Auf - schubzeit, jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform beantragen, zu Beginn eines Monats eine Zuzahlung zu leisten. Die einzelne Zuzahlung muss dabei den in den Tarifbestimmungen genannten Mindestbetrag erreichen. Die vereinbarte Beitragsrückgewähr bei Tod vor Rentenbeginn erhöht sich um den Zuzahlungsbetrag. Die bei Vertragsbeginn vereinbarten garantierten Rentenfaktoren (vgl. 1 Absatz 6) behalten auch für das aus der Zuzahlung resultierende Fondsguthaben ihre Gültigkeit. (2) Bei der Umrechnung der Zuzahlung in Anteileinheiten finden die Ausführungen zu 4 bzgl. Versicherungen gegen Einmalbeitrag entsprechende Anwendung. Es fallen allerdings keine erneuten Stückkosten an. 12 Wann können Sie die Höhe Ihres laufenden Beitrags verändern? Erhöhung des laufenden Beitrags (1) Sie können jederzeit während der Aufschubzeit, letztmalig spätestens fünf Jahre vor dem Ende der Beitragszahlungsdauer, mit einer Frist von einem Monat in Textform verlangen, dass Ihre laufenden Beiträge zum Beginn der folgenden Versicherungsperiode erhöht werden. Die Erhöhung des Beitrags muss dabei jährlich mindestens den in den Tarifbestimmungen genannten Betrag erreichen. Durch die Anhebung des Beitrags erhöhen sich Ihre Versicherungsleistungen, insbesondere steigt der zukünftige Verlauf der Beitragsrückgewähr. Die bei Vertragsbeginn garantierten Rentenfaktoren (vgl. 1 Absatz 6) behalten auch für das aus dem Erhöhungsbeitrag resultierende Deckungskapital ihre Gültigkeit. (2) Alle im Rahmen des Versicherungsvertrags getroffenen Vereinbarungen, auch die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken sich ebenfalls auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen. Entsprechend finden insbesondere die Regelungen zu den Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. 16) auf den Erhöhungsbeitrag Anwendung. Der Zeitraum von fünf Jahren für die Verteilung der Abschlussund Vertriebskosten (vgl. 16 Absatz 2) beginnt für den Erhöhungsbeitrag neu zu laufen. Reduzierung des laufenden Beitrags (3) Sie können Ihren laufenden Beitrag jederzeit während der Aufschubzeit reduzieren. Hierzu müssen Sie uns einen Antrag in Textform mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zusenden. Der verbleibende Beitrag darf dabei den in den Tarifbestimmungen genannten Mindestbetrag nicht unterschreiten, andernfalls müssen Sie Ihre Versicherung ganz von der Beitragszahlungspflicht befreien (vgl. 9). Durch die Herabsetzung des Beitrags verringern sich Ihre Versicherungsleistungen, insbesondere der zukünftige Verlauf der Beitragsrückgewähr. 13 Unter welchen Voraussetzungen können Sie den Rentenbeginn vorverlegen? (1) Sie können mit einer Frist von drei Monaten zum Beginn eines Monats in Textform beantragen, dass die Aufschubzeit Ihrer Versicherung um volle Monate verkürzt und somit der vereinbarte Rentenzahlungsbeginn entsprechend vorverlegt wird. In diesem Fall wird der für je Euro angegebene Rentenfaktor (vgl. 1 Absatz 6) entsprechend dem geänderten Rentenbeginnalter nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik herabgesetzt. Zur Berechnung der Rente wird der zum Zeitpunkt des vorverlegten Rentenbeginns vorhandene Rückkaufswert (vgl. 9) herangezogen. Für die Abrufphase haben wir die garantierten Rentenfaktoren im Versicherungsschein angegeben. (2) Die Vorverlegung des Rentenbeginns ist nur möglich, falls die Rente die in den Tarifbestimmungen genannte Mindest rente erreicht, der vorverlegte Rentenbeginn höchstens 60 Monate vor dem ursprünglich vereinbarten Rentenbeginn, also innerhalb der Abrufphase liegt. 14 Wann können Sie einen Fondswechsel vornehmen? Umschichtung des vorhandenen Fondsguthabens (Fondsshift) (1) Sie können während der Aufschubzeit jederzeit in Textform beantragen, dass das Deckungskapital aus Ihrem Versicherungsvertrag gemäß einer von Ihnen neu festgelegten prozentualen Aufteilung auf den Anlagestock verteilt wird. Bei der Umrechnung des Deckungskapitals wird der Stichtag gemäß 1 Absatz 13 herangezogen. Neuaufteilung der zukünftigen Sparbeiträge (Fondsswitch) (2) Ebenso können Sie während der Aufschubzeit jederzeit mit einer Frist von drei Werktagen zum Beginn der nächsten Versicherungsperiode in Textform beantragen, dass Ihre zukünftigen Sparbeiträge (vgl. 4 Absatz 1) gemäß einer von Ihnen neu festgelegten prozentualen Aufteilung auf den Anlagestock verteilt werden. Zur Verfügung stehende Fonds (3) Sowohl beim Fondsshift (vgl. Absatz 1) als auch beim Fondsswitch (vgl. Absatz 2) können Sie aus allen zum Zeitpunkt des Wech- 14

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