Schriftliche Kleine Anfrage

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1 26. November 2013 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anjes Tjarks und Antje Möller (GRÜNE) vom und Antwort des Senats - Drucksache 20/ Betr.: Hafen & Flughafen: Was tun US-Sicherheitsbehörden in Hamburg? Zahlreiche Veröffentlichungen haben in der jüngeren Vergangenheit Licht in die Tätigkeiten us-amerikanischer Behörden und Geheimdienste auf deutschen Boden gebracht. Dabei ist nicht nur öffentlich geworden, dass die NSA das Handy der Bundeskanzlerin abgehört hat, sondern auch, dass us-amerikanische Ermittlungsbehörden in deutschen Häfen Schiffe durchsuchen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften des Bundesministeriums für Finanzen wie folgt: 1. Welche Erkenntnisse liegen dem Senat in Bezug auf mögliche Aktivitäten der usamerikanischen Behörden oder mit ihr verbundenen privaten Firmen, so genannte private contractors, oder des amerikanischem Heimatschutzministeriums oder mit ihm verbundene private Firmen in Hamburg vor? Vertreter der Transportation Security Administration (TSA) des Department of Homeland Security (DHS) der Vereinigten Staaten von Amerika besuchen in unregelmäßigen Abständen den Flughafen Hamburg, um sich über die dortigen Luftsicherheitsmaßnahmen zu informieren. Der US-amerikanische Zoll unterhält seit 2003 eine kleine Abteilung der Container Security Initiative in Hamburg als Maßnahme zur Terrorprävention im internationalen Handel. Vertreter des US- Generalkonsulats nehmen in unregelmäßigen Abständen an Sitzungen der Hamburger Hafensicherheitskommission teil. Weitergehende Erkenntnisse liegen dem Senat nicht vor. 2. Kann der Senat ausschließen, dass die us-amerikanische Regierung Wirtschaftsspionage in Hamburg betreibt? Der Polizei und dem Landesamt für Verfassungsschutz liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich entsprechender Aktivitäten durch US-Behörden vor. Im Übrigen siehe Drs. 20/ Welche deutschen Behörden sind für die Sicherheit, Abfertigung von Gütern und Passagieren sowie den Grenzschutz, die Einreisekontrolle von Menschen sowie für die Kontrolle des Import und Export von Gütern a. am Flughafen zuständig? Für die Sicherheit im Sicherheitsbereich des Flughafens Hamburg einschließlich der Fluggast- und Gepäckkontrolle ist am Flughafen Hamburg die Bundespolizei zuständig. Diese ist zudem für den Grenzschutz und die Ein- und Ausreisekontrolle von Personen zuständig. Für die Sicherheit in den öffentlich zugänglichen Bereichen des Flughafens ist die Hamburger Polizei zuständig Seite 1 von 6

2 2 Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation als Luftsicherheitsbehörde in Hamburg ist für die Überwachung der Eigensicherungsverpflichtung des Flughafenbetreibers zuständig und führt zudem alle den Flughafen Hamburg betreffenden Zuverlässigkeitsüberprüfungen unter Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz durch. Das Luftfahrt-Bundesamt ist für die Überwachung der sicheren Lieferkette sowie für die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen durch die Luftfahrtunternehmen verantwortlich. Für die Kontrolle des Import und Export von Gütern sind die Zollbehörden zuständig, für Tiere und Waren tierischer Herkunft sowie einige Lebensmittel nicht tierischer Herkunft die Grenzkontrollstelle Flughafen des Veterinär- und Einfuhramtes der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz. b. am Hafen zuständig? Die Hamburger Wasserschutzpolizei ist im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben für die grenzpolizeiliche Kontrolle von Personen bei der Ein- und Ausreise, für die Überwachung der Einhaltung der gefahrgutrechtlichen Transportvorschriften der im Hamburger Hafen befindlichen und umgeschlagenen gefährlichen Güter, die grenzüberschreitenden Abfallkontrollen, die Überwachung der Eigensicherungsverpflichtungen von Seeschiffen und Hafenanlagen zur Abwehr terroristischer Gefahren sowie für die generelle polizeiliche Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zuständig. Zuständig für die Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs ist die Bundeszollverwaltung. Für verschiedene Warenarten sind zusätzlich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz mit dem Veterinär- und Einfuhramt und der Produktsicherheitsbehörde, die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation mit dem Pflanzenschutzamt Hamburg sowie im Einzelfall weitere Behörden zuständig. Die Abfertigung der Güter erfolgt durch die genannten Behörden. Flughafen 4. Kann ausgeschlossen werden, dass us-amerikanische Behörden bzw. mit ihnen verbundene private Firmen am Flughafen tätig sind? Wenn nein: Zur Gewährleistung von ausreichenden Luftsicherheitsstandards im transatlantischen Luftverkehr gibt es zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika Absprachen zu gegenseitigen Flughafenbereisungen. Diese Absprachen resultieren aus dem Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt. Die Bundesrepublik Deutschland sowie die Vereinigten Staaten von Amerika sind Vertragsstaaten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Diese empfiehlt in Ziffer des Anhangs 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt ausdrücklich einen Informationsaustausch zwischen den einzelnen Vertragsstaaten bezüglich der Sicherheit der zivilen Luftfahrt. Darüber hinaus gehende Informationen liegen nicht vor. a. Um welche Behörden bzw. Firmen handelt es sich konkret? Es finden gelegentliche Besuche der in der Antwort zu 1. genannten TSA am Flughafen Hamburg statt. Begleitet wird die Besuchsdelegation von Vertretern des Bundesministeriums des Inneren und von Vertretern der örtlich für den Flughafen Hamburg zuständigen Luftsicherheitsbehörden. Nein. b. Üben diese Behörden bzw. Firmen hoheitliche Tätigkeiten aus? Seite 2 von 6

3 3 c. Wo sind welche Behörden bzw. Firmen genau tätig? Wo und von wem wurden für us-amerikanische Behörden Räumlichkeiten angemietet oder zur Verfügung gestellt? Die Flughafen Hamburg GmbH hat US-Sicherheitsbehörden keine Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt bzw. vermietet. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. a. d. Welche Tätigkeiten dürfen sie ausüben? Die TSA kann sich über Luftsicherheitsmaßnahmen informieren und den Flugbetrieb beobachten. Der Austausch dient der Konkretisierung der mit dem Luftverkehrsabkommen vom 30. April 2007 zwischen der EU und den USA vorgesehenen Sicherheitskooperation. Nein. e. Dürfen sie Luftfracht im Flughafen kontrollieren? f. Sind diese Behörden bzw. Firmen in der Passagierkontrolle bzw. in der Überwachung der Passagierkontrolle am Flughafen tätig? g. Haben diese Behörden bzw. Firmen Zugang zu Passagier- und Frachtdaten und den Daten von deutschen Sicherheitsbehörden? Wenn ja, zu welchen einzelnen Datensystemen? Das Passagierdatenabkommen zwischen der EU und den USA von 2011 verpflichtet die Fluggesellschaften, bei USA-Flügen Passagierdaten an das DHS zu übermitteln. Die USA sind auch dazu berechtigt, diese Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Abkommens an andere US- Behörden weiterzuleiten. US-Behörden haben keinen Zugang zu Datensystemen der deutschen Sicherheitsbehörden. h. Haben us-amerikanische Behörden oder mit ihnen verbundene private Firmen am Flughafen in den letzten 12 Jahren Reisende festgehalten bzw. festgenommen? Wenn ja, wie häufig ist dies jeweils pro Jahr vorgekommen? Freiheitsbeschränkende Maßnahmen dürfen im Geltungsbereich des Grundgesetzes ausschließlich nach deutschem Recht und auf Grundlage der entsprechenden nationalen Befugnisnormen erfolgen. Die Entscheidung über die Beförderung von Personen obliegt dem Luftfahrtunternehmen. Hoheitliches Handeln von DHS-Bediensteten ist in Deutschland nicht bekannt und wäre auch nicht zulässig. Siehe Antwort zu 4. i. Auf welcher Legitimationsgrundlage üben sie diese Tätigkeiten aus? j. Seit wann besteht diese Regelung? Der Anhang 17 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt wurde am 22. März 1974 vom Rat der International Civil Aviation Organization (ICAO) angenommen und trat am 27. Februar 1975 in Kraft. Die aktuelle Fassung (9. Ausgabe März 2011) trat am 1. Juli 2011 in Kraft. k. Wie verschaffen sich diese us-amerikanischen Behörden bzw. mit ihnen verbundenen privaten Firmen Zugang zur Fracht bzw. wer ermöglicht ihnen diesen Zugang? Seite 3 von 6

4 4 Im Rahmen der Besuche der TSA am Flughafen wird auch der Zugang zur Luftfracht ermöglicht, um sich über deren Abwicklung zu informieren. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. e) und 4. f). l. Kooperieren deutsche Behörden oder Firmen am Flughafen mit us-amerikanischen Behörden bzw. mit ihnen verbundenen privaten Firmen bei ihren Tätigkeiten am Hamburger Flughafen? Wenn ja, welche und auf welcher Grundlage? Die Landesluftfahrtbehörde begleitet die Besuche der TSA. Nein. Hafen 5. Kann ausgeschlossen werden, dass us-amerikanische Behörden bzw. mit ihnen verbundene private Firmen am Hafen tätig sind? Wenn nein, a. Um welche Behörden bzw. Firmen handelt es sich konkret? b. Üben diese Behörden bzw. Firmen hoheitliche Tätigkeiten aus? Nach Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen üben die in der Antwort zu 1. genannten Bediensteten keine hoheitlichen Aufgaben aus. c. Wo sind welche Behörden bzw. Firmen genau tätig? Wo und von wem wurden für us-amerikanische Behörden Räumlichkeiten angemietet oder zur Verfügung gestellt? Dem Senat und dem Bundesministerium für Finanzen liegen darüber keine Erkenntnisse vor. d. Welche Tätigkeiten dürfen sie ausüben? Die US-amerikanischen Mitarbeiter der dortigen Zollverwaltung nehmen im Rahmen der Container Security Initiative CSI Risikoanalysen von Warenverkehren mit dem Ziel USA vor. Für den Fall, dass Risikoanalysen zu Erkenntnissen führen, die aus US-Sicht eine weitergehende Kontrolle der Warensendung (Container) nahelegen, nehmen die Bediensteten Kontakt mit der deutschen Zollverwaltung auf. Diese überprüft anhand eigener und amerikanischer Erkenntnisse, ob eine weitere Kontrolle erforderlich ist. Bejaht dies die deutsche Zollverwaltung, erfolgen weitere, auf deutsches Recht gestützte Kontrollmaßnahmen durch die deutsche Zollverwaltung. e. Dürfen sie Container im Hafen öffnen? Nach Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen dürfen durch Mitarbeiter der CSI keine Container im Hamburger Hafen geöffnet werden. f. Sind Behörden bzw. Firmen in der Passagierkontrolle bzw. in der Überwachung der Passagierkontrolle am Hafen tätig? Dem Senat und dem Bundesministerium für Finanzen liegen darüber keine Erkenntnisse vor. g. Haben diese Behörden bzw. Firmen Zugang zu Passagier- und Frachtdaten und den Daten von deutschen Sicherheitsbehörden? Wenn ja, zu welchen einzelnen Datensystemen? Seite 4 von 6

5 5 Nach Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen haben US-Behörden keinen Zugang zu Datensystemen der deutschen Zollverwaltung. h. Haben us-amerikanische Behörden oder mit ihnen verbundene private Firmen im Hafen in den letzten 12 Jahren Reisende festgehalten bzw. festgenommen? Wenn ja, wie häufig ist dies pro Jahr vorgekommen? Siehe Antwort zu 4. h., darüber hinaus liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. i. Auf welcher Legitimationsgrundlage üben sie diese Tätigkeiten aus? j. Seit wann besteht diese Regelung? Nach Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen ist zur Unterstützung der Container Security Initiative CSI am 1. August 2002 im Rahmen des Zollunterstützungsvertrages vom 23. August 1973 eine Grundsatzerklärung über die Zusammenarbeit, einschließlich der Anwesenheit von US- Zollbeamten in den deutschen Häfen Bremerhaven und Hamburg unterzeichnet worden. Die Erklärung wurde mit Einsatzbeginn (2003) der US-amerikanischen Bediensteten im Hamburger Hafen umgesetzt. k. Wie verschaffen sich diese us-amerikanischen Behörden bzw. mit ihnen verbundene private Firmen Zugang zu den Containern bzw. wer ermöglicht ihnen diesen Zugang? l. Kooperieren deutsche Behörden oder Firmen im Hafen mit us-amerikanischen Behörden bzw. mit ihnen verbundenen privaten Firmen bei ihren Tätigkeiten im Hamburger Hafen? Wenn ja, welche und auf welcher Grundlage? Siehe Antworten zu 5. bis zu 5. i) und 5. j). Andere sensible Einrichtungen 6. Gibt es andere Einrichtungen oder Behörden (z.b. Ausländerbehörde) auf Hamburger Gebiet, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass us-amerikanische Behörden bzw. mit ihnen verbundene private Firmen tätig sind? Wenn ja, welche? Für ausländerrechtliche Angelegenheiten kann dies ausgeschlossen werden. Darüber hinaus liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. Umgang mit Informationen 7. Sollten hier abgefragte Informationen teilweise der Geheimhaltung unterliegen: Auf welcher Grundlage erfolgt diese Geheimhaltung? Dem Landesamt für Verfassungsschutz liegen keine zusätzlichen Erkenntnisse vor, die der Geheimhaltung im Sinne der Hamburgischen Verschlusssachenanweisung bedürften. Entfällt. 8. Sollten dem Senat oder der zuständigen Behörde keine Informationen zu den hier gestellten Fragen vorliegen, wie gedenken der Senat oder die zuständige Behörde sich hier die entsprechenden Informationen zu verschaffen? 9. Wie bewerten der Senat, die zuständige Behörde und der Datenschutzbeauftragte die Aktivitäten von us-amerikanischen Behörden bzw. mit ihnen verbundene private Firmen Seite 5 von 6

6 6 im Hamburger Hafen, am Hamburger Flughafen und/oder in anderen Einrichtungen rechtlich und politisch? Alle dargestellten Aktivitäten am Flughafen und im Hafen basieren auf internationalen Verträgen und Abkommen und sind damit rechtlich zulässig, verpflichtend und gewollt. Dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit liegen dazu keine eigenen Erkenntnisse vor Seite 6 von 6

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