Konferenz Schulaufsicht Nordrhein-Westfalen e.v. Mitglied der Konferenz der Schulräte in der Bundesrepublik Deutschland KSD Nachfolgerin des

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1 Konferenz Schulaufsicht Nordrhein-Westfalen e.v. Mitglied der Konferenz der Schulräte in der Bundesrepublik Deutschland KSD Nachfolgerin des Arbeitskreises Schulaufsicht NRW

2 Hinweis: Die vorliegende Handreichung zur Geschäftsordnung Schulamt orientiert sich an den zum Zeitpunkt der Erstellung vorhandenen Konzepten, Rechtsverordnungen und Erlassen (Stand: November 2010 ) und bedarf jeweils einer standortbezogenen Ausformulierung und Aktualisierung. Diese Handreichung wird Ihnen überreicht von der Konferenz Schulaufsicht Nordrhein-Westfalen - kurz: KSNW. Die KSNW ist seit dem die Nachfolgeorganisation des Arbeitskreises Schulaufsicht NRW. In diesem Arbeitskreis haben sich über viele Jahre Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamte in Nordrhein-Westfalen regelmäßig ausgetauscht. Die KSNW ist Mitglied im Dachverband "Konferenz der Schulräte in der Bundesrepublik Deutschland e.v. (KSD)". Diesem Zusammenschluss gehören Schulaufsichtsvereinigungen aus fast allen Bundesländern mit insgesamt ca Mitgliedern an. Reinhard Forthaus, Kassenführer Angelika Freund, Vorsitzende Monika Tromnau, stellvertretende Vorsitzende Andreas Paul, Geschäftsführer Kontakt: mail@konferenz-schulaufsicht-nrw.de 1

3 Inhaltsverzeichnis: Seite Gesetzliche Grundlagen Auszug aus dem Schulgesetz Neunter Teil Schulaufsicht 3-5 Geschäftsordnung für das Schulamt 6-9 Zuständigkeitsverordnung Schulamt Organisationsplan des Schulamtes ( exemplarisch ) 14 Geschäftsverteilungsplan ( exemplarisch )

4 Gesetzliche Grundlagen Auszug aus dem Schulgesetz Neunter Teil Schulaufsicht 86 Schulaufsicht (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Die Schulaufsicht umfasst die Gesamtheit der Befugnisse zur zentralen Ordnung, Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Menschen ihren Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten eröffnet. (2) Die Schulaufsicht umfasst insbesondere 1. die Fachaufsicht über Schulen und die Studienseminare ( 3 Abs. 1 Lehrerausbildungsgesetz), 2. die Dienstaufsicht über Schulen und die Studienseminare, 3. die Aufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft nach Maßgabe des Elften Teils. Sie hat die Aufgabe, die Schulträger zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und das Interesse der kommunalen Selbstverwaltung an der Schule zu fördern. (3) Die Schulaufsicht wird von den Schulaufsichtsbehörden wahrgenommen. Sie gewährleisten die Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer Arbeit, die Vergleichbarkeit der Abschlüsse und Berechtigungen. Sie unterstützen dazu die Schulentwicklung und Seminarentwicklung insbesondere durch Verfahren der Systemberatung und der Förderung von Evaluationsmaßnahmen der Schulen und Studienseminare sowie durch eigene Evaluation. Sie fördern die Personalentwicklung und führen Maßnahmen der Lehreraus- und Lehrerfortbildung durch. Dabei sollen sie die Eigenverantwortung der einzelnen Schule und des Studienseminars und die Führungsverantwortung der Schulleitungen und Seminarleitungen beachten. (4) Die Schulaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schulen und Studienseminare informieren und dazu Unterrichtsbesuche und Besuche von Seminarveranstaltungen durchführen. (5) Die Befugnisse nach Absatz 4 stehen auch den für die Qualitätsanalyse von Schulen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei der oberen Schulaufsichtsbehörde zu. Sie sind hinsichtlich ihrer Feststellungen bei der Durchführung der Qualitätsanalyse und deren Beurteilung an Weisungen nicht gebunden. Bei ihrer Berufung ist darauf zu achten, dass die Schulformen anteilig vertreten sind. Das Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben und die Organisation durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses zu regeln. Einzelheiten des Geschäftsablaufs regelt eine Geschäftsordnung, die vom Ministerium zu erlassen ist. Die Qualitätsanalyse kann auf Wunsch des jeweiligen Schulträgers auch im Bereich von Schulen in freier Trägerschaft erfolgen, wobei vorab die Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln ist. 3

5 87 Schulaufsichtspersonal (1) Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, schulfachlich und verwaltungsfachlich vorgebildete Beamtinnen und Beamte ausgeübt. (2) Die Schulaufsichtsbehörde kann Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen ihres Hauptamtes als Fachberaterinnen und Fachberater zu ihrer Beratung und Unterstützung hinzuziehen. 88 Schulaufsichtsbehörden (1) Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium. Es nimmt für das Land die Schulaufsicht über das gesamte Schulwesen wahr und entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Es sichert die landeseinheitlichen Grundlagen für die pädagogische und organisatorische Arbeit der Schulen und für ein leistungsfähiges Schulwesen. (2) Obere Schulaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung. Sie nimmt in ihrem Gebiet die Schulaufsicht über die Schulen, die besonderen Einrichtungen sowie die Studienseminare nach dem Lehrerausbildungsgesetz wahr. (3) Untere Schulaufsichtsbehörde ist das staatliche Schulamt. Es ist der kreisfreien Stadt oder dem Kreis zugeordnet. Es nimmt in seinem Gebiet die Schulaufsicht über die Grundschulen wahr und die Fachaufsicht über 1. die Hauptschulen, 2. die Förderschulen mit einem der Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung mit Ausnahme der Förderschulen im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums und des Berufskollegs, 3. die Förderschulen im Verbund ( 20 Abs. 5), sofern sie nicht im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten oder einen der Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation oder Sehen umfassen. (4) Die Schulaufsichtsbehörden und die Schulträger sollen eng zusammenarbeiten und sich dabei insbesondere gegenseitig und rechtzeitig über Maßnahmen mit Auswirkungen auf den jeweils anderen Bereich informieren. 89 Besondere Zuständigkeiten (1) Die obere Schulaufsichtsbehörde und das Schulamt üben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Schulaufsicht über die Schulen in Einrichtungen der erzieherischen Hilfe im Benehmen mit dem Landschaftsverband aus. (2) Für Schulversuche und Versuchsschulen kann das Ministerium durch Rechtsverordnung die Schulaufsicht abweichend von 88 Abs. 2 und 3 regeln. (3) Soweit es zur einheitlichen Wahrnehmung der Schulaufsicht erforderlich ist, kann das Ministerium einer Bezirksregierung die Ausübung der Schulaufsicht in einem bestimmten Aufgabengebiet auch für den Bereich einer oder mehrerer anderer Bezirksregierungen durch Rechtsverordnung übertragen. Dies gilt insbesondere für die Sicherung einheitlicher fachlicher Unterrichtsanforderungen und besondere organisatorische oder schulfachliche Vorhaben. Entsprechendes gilt für die Schulämter. 4

6 (4) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium dem Schulamt allgemeine Angelegenheiten für alle Schulformen und Schulstufen zuweisen. (5) Das Ministerium kann einzelne Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte beauftragen, die Schulaufsicht in einem bestimmten Aufgabengebiet für den Bereich mehrerer Schulaufsichtsbehörden derselben Ebene wahrzunehmen. 90 Organisation der oberen Schulaufsichtsbehörde Die Aufgaben der oberen Schulaufsichtsbehörde werden in einer Schulabteilung wahrgenommen, die aus schulfachlichen und verwaltungsfachlichen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten besteht. 91 Organisation der unteren Schulaufsichtsbehörde (1) Das Schulamt besteht aus einem oder mehreren schulfachlichen Mitgliedern (schulfachliche Aufsichtsbeamtin oder schulfachlicher Aufsichtsbeamter) und einem verwaltungsfachlichen Mitglied (Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister, Landrätin oder Landrat). Die Vertretung des verwaltungsfachlichen Mitglieds richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung oder der Kreisordnung. (2) Die obere Schulaufsichtsbehörde bestellt eine schulfachliche Aufsichtsbeamtin oder einen schulfachlichen Aufsichtsbeamten zur Sprecherin oder zum Sprecher des schulfachlichen Dienstbereichs des Schulamtes. (3) Zum Dienstbereich des schulfachlichen Mitglieds gehören die schulfachlichen Angelegenheiten einschließlich der dienstrechtlichen Entscheidungskompetenz. Zum Dienstbereich des verwaltungsfachlichen Mitglieds gehören die sonstigen rechtlichen, insbesondere die verwaltungsrechtlichen und die haushaltsrechtlichen Angelegenheiten. (4) Das Ministerium gibt den staatlichen Schulämtern eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Gliederung und die Aufgaben, die Zusammenarbeit der Mitglieder, der Geschäftsablauf und die Vertretungsbefugnis geregelt werden. (5) Die schulfachlichen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten stehen im Dienst des Landes. Vor der Besetzung der Stellen sind die beteiligte kreisfreie Stadt oder der beteiligte Kreis anzuhören. (6) Die Personalausgaben für das schulfachliche Personal des staatlichen Schulamts trägt das Land. Die übrigen für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kosten (Dienstkräfte, Diensträume und sächliche Mittel) tragen die kreisfreien Städte und Kreise. 5

7 10-32 Nr. 2 Geschäftsordnung für das Schulamt RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v (122) A. Allgemeines 1 Geltungsbereich Die Geschäftsordnung regelt gemäß 91 Abs. 4 SchuIG (BASS 1-1) die Gliederung, die Aufgabenverteilung, die Zusammenarbeit der Mitglieder, den Geschäftsablauf und die Vertretungsbefugnis im Schulamt als unterer Landesbehörde. Im Schulamt sind Bedienstete des Landes und der kreisfreien Stadt/des Kreises tätig. 2 Bezeichnung, Sitz und Siegelführung (1) Das Schulamt führt die Bezeichnung: Schulamt für die Stadt..... (Name der kreisfreien Stadt) Schulamt für den Kreis..." (Name des Kreises). (2) Das Schulamt führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit der Umschrift Schulamt für die Stadt... als untere staatliche Schulaufsichtsbehörde" bzw. Schulamt für den Kreis... als untere staatliche Schulaufsichtsbehörde gemäß der Verordnung über die Führung des Landeswappens (SGV. NRW. 113). Die im Schulamt geführten Dienstsiegel sind fortlaufend zu beziffern. B. Gliederung 3 Gliederung des Schulamtes (1) Das Schulamt gliedert sich in den schulfachlichen und verwaltungsfachlichen Dienstbereich. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus dem Organisationsplan. (2) Es besteht aus dem schulfachlichen Mitglied sowie dem verwaltungsfachlichen Mitglied (Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister, Landrätin oder Landrat). Das verwaltungsfachliche Mitglied kann seine Aufgaben durch eine Vertreterin oder einen Vertreter ( 68 Gemeindeordnung - GO, 47 Kreisordnung - Kr0) wahrnehmen lassen. (3) In der Regel gehören einem Schulamt mehrere schulfachliche Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamte an. Sie nehmen die Angelegenheiten des schulfachlichen Dienstbereichs, insbesondere die pädagogischen, unterrichtsfachlichen und schulund unterrichtsorganisatorischen Angelegenheiten, nach gebietsmäßig abgegrenzten Aufgabenbereichen (Schulaufsichtsbezirken) eigenverantwortlich wahr. Die Aufgabenbereiche können auch nach Schulformen oder Schulstufen aufgeteilt werden; dabei kann der Schulaufsichtsbezirk das gesamte Schulamtsgebiet umfassen. Daneben sollen fachspezifische oder allgemeine schulfachliche Aufgaben, die einheitlich erfüllt werden sollen (Generalien), einzelnen schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten für das gesamte Schulamtsgebiet übertragen werden. (4) Zum verwaltungsfachlichen Dienstbereich gehören die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten nach Maßgabe der dem Schulamt durch oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften übertragenen Aufgaben. Sie werden vom verwaltungsfachlichen Mitglied wahrgenommen, es sei denn, sie gehören zu den gemeinsamen Angelegenheiten. (5) Die Einzelheiten der Geschäfts- und Aufgabenverteilung der jeweiligen Dienstbereiche regelt ein zwischen dem verwaltungsfachlichen und dem schulfachlichen Mitglied im gegenseitigen Benehmen erlassener Geschäftsverteilungsplan. Er weist 6

8 auch die federführende Bearbeitung von fachspezifischen oder allgemeine schulfachliche Aufgaben, die einheitlich erfüllt werden sollen (Generalien) aus. 4 Zuständigkeiten, Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnisse, Zusammenarbeit (1) Im schulfachlichen und im verwaltungsfachlichen Dienstbereich entscheidet das zuständige Mitglied selbstständig, es hat sich aber in wichtigen Angelegenheiten mit dem anderen Mitglied des Schulamtes ins Benehmen zu setzen. (2) Gemeinsame Angelegenheiten sind einvernehmlich zwischen den beiden Mitgliedern des Schulamtes abschließend zu entscheiden. Zu den gemeinsamen Angelegenheiten gehören die Leitung und solche Aufgaben, die sowohl den schulfachlichen als auch den verwaltungsfachlichen Bereich betreffen. Ist die Zuordnung einer Angelegenheit zweifelhaft, ist sie als gemeinsame Angelegenheit zu behandeln. Die federführende Bearbeitung liegt bei dem verwaltungsfachlichen Mitglied; bei überwiegend schulfachlichen Angelegenheiten liegt sie beim schulfachlichen Mitglied. Wird das für die Entscheidung erforderliche Einvernehmen nicht erzielt, ist die Entscheidung der Bezirksregierung einzuholen. In einem gemeinsamen Bericht begründet jedes Mitglied seine Auffassung. (3) Bei der Erfüllung der Aufgaben des Schulamtes wirken die Beschäftigten in den verschiedenen Funktionen auf der Grundlage vertrauensvollen und partnerschaftlichen Verhaltens zusammen. Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren sich gegenseitig umfassend über alle Planungen, Entwicklungen, Vorhaben und Tätigkeiten. Sind andere Dienstbereiche des Schulamts an einer Aufgabe beteiligt, so sind sie frühzeitig über alle Entwicklungen zu unterrichten, die für ihre Aufgabe von Bedeutung sind. Gleiches gilt für Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung. (4) Zur Erfüllung der Aufgaben des Schulamtes arbeiten alle schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten zusammen. Sie unterrichten sich gegenseitig und rechtzeitig über alle Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung oder über solche, die Auswirkungen auf den Tätigkeitsbereich einer anderen Schulaufsichtsbeamtin oder eines anderen Schulaufsichtsbeamten haben können. Schulfachliche Angelegenheiten, die im gesamten Schulamtsbereich einheitlich geregelt werden müssen, werden von allen schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten in regelmäßigen Besprechungen, an denen das verwaltungsfachliche Mitglied beratend teilnehmen kann, erörtert. Zu den Besprechungen lädt die Sprecherin oder der Sprecher ein. Besprechungspunkte können von jeder Schulaufsichtsbeamtin oder jedem Schulaufsichtsbeamten für die Tagesordnung angemeldet werden. Soweit Beschlüsse zu fassen sind, wird darüber abgestimmt. Dabei entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse gelten stets als wichtige im Sinne des Absatzes 1. Das Beschlussergebnis ist dem verwaltungsfachlichen Mitglied und den anderen schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten mitzuteilen. Die Sprecherin oder der Sprecher der schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtinnen und - beamten vertritt den Beschluss gegenüber dem verwaltungsfachlichen Mitglied. (5) Die schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten unterzeichnen die zu ihrem Dienstbereich gehörenden Vorgänge. Die gemeinsam zu erledigenden Vorgänge werden sowohl von der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin oder vom zuständigen Schulaufsichtsbeamten als auch vom verwaltungsfachlichen Mitglied unterzeichnet. Sie können auch von nur einem Mitglied des Schulamtes allein unterzeichnet werden, wenn sich beide Mitglieder vorher über die gegenseitige Beteiligung geeinigt haben. 7

9 C. Sprecherin oder Sprecher und Vertretung der schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtinnen und beamten 5 Sprecherin oder Sprecher (1) Die obere Schulaufsichtsbehörde bestellt eine schulfachliche Schulaufsichtsbeamtin oder einen Schulaufsichtsbeamten zur Sprecherin oder zum Sprecher des schulfachlichen Dienstbereichs des Schulamtes. (2) Sie oder er vertritt die Belange des schulfachlichen Mitglieds bei gemeinsamen Angelegenheiten, die nicht in die alleinige Zuständigkeit einer einzelnen schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtin oder eines entsprechenden Beamten fallen, bei wichtigen Angelegenheiten sowie bei Beschlüssen nach 4 Abs. 4 gegenüber dem verwaltungsfachlichen Mitglied. (3) Die Sprecherin oder der Sprecher koordinieren im Übrigen die Aufgabenwahrnehmung im schulfachlichen Dienstbereich und wirken auf eine sachangemessene und abgestimmte Wahrnehmung hin. Hierzu nimmt die Sprecherin oder der Sprecher insbesondere folgende Koordinierungsaufgaben wahr. 1. Sie oder er lädt zu regelmäßigen Dienstbesprechungen aller Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamten ein. 2. Daneben legt sie oder er nach gemeinsamer Erörterung mit den schulfachlichen Beamtinnen und Beamten die Geschäfts- und Aufgabenverteilung gemäß 3 Abs.3 und 5 fest. Kommt keine einvernehmliche Regelung zustande, ist die Entscheidung der Bezirksregierung einzuholen. Die Festlegung der Aufgabenverteilung gilt als wichtige Angelegenheit i. S. des 4 Abs Sie oder er sorgt für eine zwischen den schulfachlichen Beamtinnen und Beamten abgestimmte Urlaubsplanung sowie eine gegenseitige Information zu sonstigen Abwesenheiten. 4. Sofern im Einzelfall von der im Geschäftsverteilungsplan festgelegten Vertretung abgewichen werden muss, wird die Vertretung im schulfachlichen Dienstbereich von der "Sprecherin oder dem Sprecher nach Erörterung festgelegt. Kommt keine einvernehmliche Regelung zustande, ist die Entscheidung der Bezirksregierung einzuholen. 6 Vertretung (1) Die Vertretung der schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten wird vom schulfachlichen Dienstbereich im Geschäftsverteilungsplan festgelegt. Ist eine Vertretung nicht möglich, vertritt eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter eines angrenzenden Schulamtes. (2) Die Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im verwaltungsfachlichen Bereich wird im Geschäftsverteilungsplan oder im Einzelfall durch das verwaltungsfachliche Mitglied festgelegt. 7 Dienstkräfte im Schulamt (1) Urlaub und Dienstbefreiung der verwaltungsfachlichen Bediensteten des Schulamtes erteilt das verwaltungsfachliche Mitglied im Benehmen mit der Sprecherin oder dem Sprecher der schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtinnen und - beamten. 8

10 (2) Die schulfachliche Schulaufsichtsbeamtin oder der schulfachliche Schulaufsichtsbeamte kann den verwaltungsfachlichen Bediensteten des Schulamtes in Angelegenheiten ihres oder seines Dienstbereichs Weisungen erteilen. 8 Ergänzende Regelungen Die Akten und Vorgänge des Schulamtes sind gesondert zu behandeln und zu registrieren. Die Posteingänge sind beiden Mitgliedern unverzüglich vorzulegen. Ergänzend gelten die dienst- und geschäftsorganisatorischen Regelungen der kreisfreien Stadt/des Kreises für das Schulamt entsprechend. Im Einvernehmen mit dem Innenministerium. Der Runderlass des Kultusministeriums vom (BASS Nr. 2) wird hiermit aufgehoben. Der Runderlass wird im ABI. NRW. veröffentlicht; eine Veröffentlichung im Amtlichen Schulblatt ist nicht zugelassen. Günter Winands 9

11 Verordnung über besondere Zuständigkeiten in der Schulaufsicht (Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht ZustVOSchAuf) Vom 14. November 2010 Auf Grund des 89 Absatz 3 und 4 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005(GV. NRW. S.102), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009(GV. NRW. S.863), wird, im Fall von Absatz 4 im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium, verordnet: 1 Besondere Zuständigkeiten der unteren Schulaufsichtsbehörden Den Schulämtern werden für alle Schulformen und Schulstufen die nachstehend aufgeführten weiteren allgemeinen Angelegenheiten zugewiesen: 1. Information, Beratung und Koordination der Schulen in allgemeinen schulfachlichen Angelegenheiten a) der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Zuwanderungsgeschichte, b) der Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung, c ) des Schulgesundheitswesens einschließlich der schulischen Suchtprävention, d ) des außerunterrichtlichen Schulsports einschließlich des schulsportlichen Wettkampfwesens, e ) der Schülerbetriebspraktika an allgemeinbildenden Schulen und f ) der Zusammenarbeit mit örtlichen Diensten kommunaler und freier Träger zur Unterstützung der Schulen. 2. Organisation des Hausunterrichts 3. Beratung, Unterstützung und Aufsicht bei der schulinternen Lehrerfortbildung; Medienberatung der Schulen; Planung und Durchführung von Maßnahmen der Lehrerfortbildung der Schulen, soweit sie nicht als überregionale Maßnahmen der Bezirksregierungen oder auf den Regierungsbezirk bezogen angelegt sind 4. Bestellung einer Person zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß 32a Datenschutzgesetz NRW an Schulen 5. Mitwirkung in Regionalen Bildungsnetzwerken. 10

12 2 Besondere Zuständigkeiten der oberen Schulaufsichtsbehörden (1) Den Bezirksregierungen werden folgende landesweiten Zuständigkeiten zugewiesen: 1. Bezirksregierung Arnsberg 1.1 Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Thüringen als Nachweis der Fachhochschulreife 1.2 Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Polen, Rumänien, Slowakei und Tschechien mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen 1.3 Förderzentrum für die integrative Beschulung blinder und hochgradig sehbehinderter Schülerinnen und Schüler (FIBS) 2. Bezirksregierung Detmold 2.1 Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Berlin, Brandenburg und Niedersachsen als Nachweis der Fachhochschulreife 2.2 Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Albanien, Bulgarien, Ungarn und den Staaten, die aus der ehemaligen UdSSR hervorgegangen sind, mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen 3. Bezirksregierung Düsseldorf 3.1 Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit a) von Vorbildungsnachweisen mit dem Zeugnis der Hochschulreife b) ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife c) ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife 3.2 Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Bayern, Bremen und Sachsen als Nachweis der Fachhochschulreife 3.3 Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Griechenland, Österreich, Schweiz, Türkei und den Staaten, die aus dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangen sind, mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen 3.4 Internationaler Austausch (Lehrerinnen und Lehrer, Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten sowie Schülerinnen und Schüler) 3.5 Angelegenheiten überörtlicher Zusammenschlüsse der Schülervertretungen sowie der Dachverbände der Landesschülerpresse 3.6 Landesstelle für den Schulsport (ausgenommen Curriculumentwicklung, Qualitätssicherung) 11

13 4. Bezirksregierung Köln 4.1 Zuerkennung aller Schulabschlüsse der Sekundarstufe I aufgrund von Zeugnissen anderer Länder und von Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworben wurden 4.2 Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt als Nachweis der Fachhochschulreife 4.3 Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Belgien, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Spanien mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen 4.4 Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit den Abschlüssen von Bildungsgängen des Berufskollegs (einschließlich der Fachhochschulreife) 4.5 Abnahme der Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums nach der Feststellungsprüfungsordnung Hochschule (PO-FeP-Hochschule) 5. Bezirksregierung Münster 5.1 Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und allen außereuropäischen Staaten mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen 5.2 Anerkennung ausländischer Zeugnisse für Sportlehrerinnen und Sportlehrer 5.3 Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein als Nachweis der Fachhochschulreife. (2) Beantragt ein Schulträger von Ersatzschulen eine Ermäßigung der Eigenleistung nach 106 Absatz 7 bis 9 Schulgesetz NRW in Verbindung mit 2 Absatz 4 Ersatzschulfinanzierungsverordnung für mehrere Ersatzschulen, die im Bezirk verschiedener oberer Schulaufsichtsbehörden liegen, so entscheidet oder in den Fällen des 106 Absatz 9 Schulgesetz NRW berichtet die Bezirksregierung über den Antrag für alle Schulen, in deren Bezirk die meisten Schulen gelegen sind, hilfsweise in deren Bezirk die Schule mit der höchsten Schülerzahl liegt. 12

14 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht (1) Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Zuständigkeitsverordnung Schulamt vom 7. Dezember 1984(GV. NRW. S.746) und die Zuständigkeitsverordnung Bezirksregierungen vom 14. Februar 1999(GV. NRW. S.60) außer Kraft. (2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen 13

15 Organisationsplan des staatlichen Schulamtes 1 für. (exemplarisch ) Ort, Telefon Schulfachlicher Dienstbereich Verwaltungsfachlicher Dienstbereich Telefon Telefon Telefon Telefon NN, Sprecherin/Sprecher Grundschulen Bezirk I * NN Grundschulen Bezirk II** NN Förderschulen NN Hauptschulen Vertretung durch: Vertretung durch: Vertretung durch: Vertretung durch: Telefon NN, Landrat/ Oberbürgermeister Vertretung durch: Telefon NN, Schuldezernent Vertretung durch: Telefon Telefon Leitung des Schulamtes NN, verwaltunsgfachlicher Leiter des Schulamtes NN, stellvertretender verwaltungsfachlicher Leiter Vertretung durch: Vertretung durch: * Bezirk I: Städte und Gemeinden ** Bezirk II: Städte und Gemeinden Personalangelegenheiten Telefon NN Vertretung durch: Telefon NN Vertretung durch: Telefon NN Vertretung durch: Sekretariat ( oder Geschäftsstelle oder Assistenz ) Telefon NN Vertretung durch: Telefon NN Vertretung durch: Telefon NN Vertretung durch: Telefon NN Vertretung durch: Verwaltungsfachliche Angelegenheiten z.b. AO-SF, Ordnungswidrigkeiten, Bußgeld Telefon NN Vertretung durch: 1 Schulgesetz 88 Abs. 3 14

16 Geschäftsverteilungsplan ( exemplarisch ) Aufgabenbereiche aus der Sicht des schulfachlichen Dienstbereichs Fachaufsicht über die Schulen ( Aufsicht über rechtmäßige und zweckmäßige Aufgabenwahrnehmung ) schulfachlicher Dienstbereich bedeutet Zuständigkeit verwaltungsfachlicher Dienstbereich systemische Beratung und Unterstützung der Schulen in ihrer Selbständigkeit und Eigenverantwortung kontinuierliche Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer Arbeit/Controlling Zielvereinbarungen Unterstützung und Förderung von Evaluationsmaßnahmen Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Abschlüsse und Berechtigungen fachaufsichtliche Beratung und Kontrolle der Einhaltung der geltenden Richtlinien, der Lehrpläne und Stundentafeln Förderung der Personalentwicklung Unterstützung und Beratung der Schulleitungen in Personalangelegenheiten der Lehrkräfte jeder Schulaufsichtsbeamte in seinem Bezirk bzw. schulformbezogen jeder Schulaufsichtsbeamte in seinem Bezirk bzw. schulformbezogen Einsatz von Lehrkräften als Fachberater Implementation von Richtlinien und Lehrplänen jeder Schulaufsichtsbeamte in seinem Bezirk bzw. schulformbezogen Kooperation mit Bildungspartnern der Region regionale Bildungsnetzwerke alle Schulaufsichtsbeamten schulformbezogen Wer leitet? 15

17 unmittelbare Dienstaufsicht Verantwortung für die Sicherung eines breiten und vollständigen Unterrichtsangebots in der Region im Grundschulbereich entweder jeder Schulaufsichtsbeamte für Grundschulen in seinem Bezirk oder ein Schulaufsichtsbeamter für Grundschulen übernimmt die Verantwortung für alle Bezirke Personalverwaltung, Personalangelegenheiten für die Grundschulen jeder Schulaufsichtsbeamte für Grundschulen in seinem Bezirk fachaufsichtliches Beschwerdemanagement jeder Schulaufsichtsbeamte in seinem Bezirk bzw. schulformbezogen Dienstliche Beurteilung von Lehrkräften und Schulleitungen im Grundschulbereich Unterstützung der Bezirksregierung bei deren Wahrnehmung der Verantwortung für die Sicherung eines breiten und vollständiges Unterrichtsangebotes im Bereich der Haupt- und Förderschulen nach Aufforderung der Bezirksregierung Unterstützung bei der dienstlichen Beurteilung von Lehrkräften und Schulleitungen im Haupt- und Förderschulbereich jeder Schulaufsichtsbeamte für Grundschulen in seinem Bezirk Schulaufsichtsbeamte für Hauptschule und Förderschule jeweils schulformbezogen Schulaufsichtsbeamte für Hauptschule und Förderschule jeweils schulformbezogen Personalbüro Personalbüro 16

18 Generalien Sprachprüfungen ( Feststellungsprüfungen ) ein Schulaufsichtsbeamter für Hauptschulen Unterstützung durch Verwaltung Externenprüfungen Unterstützung durch Verwaltung Ganztagsbetrieb und 13 plus Maßnahmen an Hauptschulen Übergangsmanagement Schule-Beruf ( Vorsitz: Beirat Schule-Beruf, AK Schule-Wirtschaft ) Gemeinsamer Unterricht Organisation für die Hauptschulen Verfahren nach AO-SF Wechsel von einer Hauptschule zur Förderschule Unterstützung durch Verwaltung Durchführung der Sprachstandsfeststellung für 4jährige ein Schulaufsichtsbeamter Unterstützung Kooperation Grundschule-Kindergarten / Schuleingangsphase für Grundschulen durch Verwaltung Durchführung des Prognoseunterrichts Unterstützung durch Verwaltung Offener Ganztag in Grund- und Förderschulen Englisch in Grundschulen Verfahren nach der AO-SF Wechsel von einer Grundschule zur Förderschule in LE, ES, SQ gemeinsamer Unterricht Organisation für die Grundschulen Verfahren nach der AO-SF Wechsel des Förderscherpunktes oder/und des Förderortes bei Beschulung in Förderschulen Ganztagsbetrieb an Förderschulen Sekundarbereich Unterstützung durch Verwaltung ein Schulaufsichtsbeamter für Förderschulen Unterstützung durch Verwaltung 17

19 Verfahren nach AO-SF in den Förderschwerpunkten KM, GE, HK, BL Unterstützung durch Verwaltung außerunterrichtlicher Schulsport, schulsportliches Wettkampfwesen ein Schulaufsichtsbeamter Unterstützung durch Verwaltung Migrantenbeschulung und muttersprachlicher Unterricht Zusammenarbeit mit den Kirchen Beschulung von Kindern beruflich Reisender Gender Mainstreaming / Frauenförderplan Begabtenförderung Jugendschutz, Kooperation Schule-Jugendhilfe, Schulsozialarbeit Schulgesundheitsförderung Mobiliätserziehung Schwerbehinderte Hausunterricht/Sonderunterricht Leitung des Kompetenzteams Unterstützung durch Verwaltung Weitere Aufgabenbereiche Zusammenarbeit mit den Studienseminaren Beratung der Schulträger Öffentlichkeits- und Pressearbeit auf der Ebene der unteren Schulaufsicht schulaufsichtliche Begleitung der regionalen Beratungsstellen 18

20 Aufgabenbereiche aus der Sicht des verwaltungsfachlichen Geschäftsbereichs schulfachlicher Dienstbereich verwaltungsfachlicher Dienstbereich Back-Office für eigenverantwortliche Grundschulen NN ( Dienstvorgesetzteneigenschaften der Schulleitung ): Unterstützung beim Einstellungsverfahren Vorbereitung von Unterlagen ( Anstellung, Arbeitsverträge, Verlängerung der Probezeit, Verbeamtung, Kündigung ) Beratung der Schulleitung in verwaltungs- und dienstrechlichen Angelegenheiten Back-Office für nicht eigenverantwortliche Grundschulen: Einstellung von Lehrkräften durch Abschluss befristeter und unbefristeter TVL-Arbeitsverträge einschließlich aller Folgearbeiten Entscheidung in Angelegenheiten des Mutterschutzes/Elternzeit gemäß MuschuG/MuschuVB bzw. Erziehungsurlaubsgesetz/-VO Entscheidung in Grenzfällen des Tarifrechts NN Grundschule Ansprechpartner der Schulleitungen/Eltern bei Grundsatzfragen in Angelegenheiten NN des Schulrechts rechtliche Prüfung, Bestätigung und Erteilung von Widerspruchsbescheiden ein Schulaufsichtsbeamter NN bei schulischen Ordnungsmaßnahmen ( 53 SchulG ) Fertigung von Widerspruchsbescheiden in Schülerangelegenheiten ( z.b. ein Schulaufsichtsbeamter NN Notenerteilung, Abschlusszeugnisse, Schülernachprüfungen ) Durchführung von Bußgeldverfahren bei Zuwiderhandlung gegen die allgemeine Beratung durch die Schul- NN Schulpflicht ( 34-41, 125, 126 SchulG ) aufsicht Rundverfügungen an die Schulen in dienst-, tarif- und schulrechtlichen Angelegenheiten Sprecher NN von grundsätzlicher Bedeutung Reisekosten NN Haushaltsabwicklung und Reisekosten Kompetenzteam Kompetenzteamleiter NN 19

21 Angelegenheiten der schwerbehinderten Lehrkräfte im Grundschulbereich Schwerbehindertenbeauftragter NN Vorprüfung angezeigter Dienstunfälle unter Einschluss einer möglichen NN Schadenersatzpflicht Dritter im Grundschulbereich Prüfung und Genehmigung von Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis einer Stellungnahme eines Schulfachlers NN Nebentätigkeit im Grundschulbereich notwendig Verwaltungsfachliche Begleitung des Verfahrens zur Durchführung der NN Sprachstandsfeststellung zwei Jahre vor der Einschulung ( 36 SchulG ) Verwaltungsfachliche Durchführung der Verfahren zur Feststellung des NN sonderpädagogischen Förderbedarfs Verwaltungsfachliche Mitarbeit am Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs NN Sekretariatsarbeiten NN 20

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