Workshop. Überlieferung aus Schulverwaltung und Schulen. Staatlich und kommunal: Verwaltungsstrukturen im Bereich Schule

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1 Workshop Überlieferung aus Schulverwaltung und Schulen Staatlich und kommunal: Verwaltungsstrukturen im Bereich Schule Name der Referentin: Ursel Schraa /Bezirksregierung Münster LWL Archivamt für Westfalen am

2 Vorstellung Ursel Schraa Juristische Dezernentin in der Schulabteilung der Bezirksregierung Münster Zuständig für den Bereich Schulpflicht und Genehmigung und Refinanzierung von Schulen in privater Trägerschaft Erreichbar unter: Tel.: Mail: 2

3 Schule in NRW Das Schulwesen ist staatlich, Art. 7 Grundgesetz (GG) Schule ist Ländersache: Grundsätzlich immer Gesetzgebungskompetenz der Länder, soweit nicht das GG dem Bund Kompetenzen verleiht, Art. 70 GG, hier (-). Grundsätzlich immer Verwaltungskompetenz der Länder ( Ausübung staatlicher Befugnisse und Erfüllung der staatlichen Aufgaben ), Art. 30 GG, soweit keine andere Regelung durch das GG, hier (-). Rechtsgrundlage: Schulgesetz NRW 3

4 Begriffe, grob Schulträger Sachkosten Schulaufsicht * Fachaufsicht (Bildungsinhalte) * Dienstaufsicht Kommunen Kreise, kreisfreie Städte (- innere Organisation) (- Personalakten) dreistufiger Verwaltungsaufbau Ministerium Bezirksregierung Schulämter 4

5 Schulträger Aufgabe: Schulträger sind verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten, sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zustellen, 79 SchulG NRW. Träger: grundsätzlich die Gemeinden, 78 Abs. 1 SchulG NRW, Kreise und kreisfreien Städte für Berufskollegs, 78 Abs. 2 SchulG NRW Schulträger = Kostenträger: Aller Sachkosten der Personalkosten für Verwaltung und nicht- (sozial-) pädagogisches Personal 5

6 Konsequenz für vorhandene Unterlagen: Archivwürdige Unterlagen hinsichtlich Sachkosten finden sich beim Schulträger: Errichtung, Bewirtschaftung, Unterhaltung der erforderlichen Schulgebäude und Schulanlagen, Schulausstattung, notwendige Haftpflichtversicherungen Kosten der Lernmittelfreiheit (Anschaffung Schulbücher) Schülerfahrtkosten Vorgänge bezüglich nicht pädagogischen Personals: Hausmeister, Verwaltung, Gärtner (Begriff der Sachkosten 94 SchulG NRW) 6

7 Schulaufsicht, 86 SchulG NRW umfasst: Fachaufsicht über Schulen und Studienseminare Zugriff auf Sachvorgänge Dienstaufsicht über Schulen und Studienseminare Zugriff auf Personalakten Aufsicht über Schulen in freier Trägerschaft nach besonderen Bestimmungen, 100 ff. SchulG NRW nur innerhalb des übertragenen Berechtigungswesens wird ausgeübt von Schulaufsichtsbehörden, 88 SchulG NRW Abs. 1: Oberste Schulaufsichtsbehörde: Schulministerium des Landes NRW Abs. 2: Obere Schulaufsichtsbehörde: Bezirksregierungen Abs. 3: Untere Schulaufsichtsbehörden: staatliche Schulämter (bei den Kreisfreien Städten oder Kreisen) 7

8 Fachaufsicht / Dienstaufsicht Fachaufsicht: (Bildungsinhalte) erstreckt sich nach 13 LOG NRW auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der schulischen Aufgaben, vornehmlich auf die Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Schulen. Sie umfasst auch die Bearbeitung von Beschwerden gegen schulische Maßnahmen. Dienstaufsicht: (Organisation / Personal) erstreckt sich gem. 12 Abs. 1 LOG NRW auf den Aufbau der Schulen, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung im Schulbereich und auf die Personalangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer (Dienst- und Disziplinarrecht). LOG NRW = Landesorganisationsgesetz 8

9 Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW 88 Abs. 1 SchulG NRW: Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium. Es nimmt für das Land die Schulaufsicht für das gesamte Schulwesen wahr und entscheidet über Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung. Es sichert die landeseinheitlichen Grundlagen für die pädagogische und organisatorische Arbeit der Schulen und für ein leistungsfähiges Schulwesen. (Gesetzestext) Interessant an archivwürdigen Unterlagen: Gesetze Nicht realisierte Gesetzesvorhaben Grundsatzurteile Ministerienzuschnitte Besoldungen und Stellen Besonderheit: 118 Abs. 5 SchulG NRW Schulaufsicht über anerkannte allgemein bildende ausländische oder internationale Ergänzungsschulen 9

10 Bezirksregierung 88 Abs. 2 SchulG NRW: Obere Schulaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung. Sie nimmt in ihrem Gebiet die Schulaufsicht über die Schulen, die besonderen Einrichtungen sowie die Studienseminare nach dem Lehrerausbildungsgesetz wahr. (Gesetzestext) In NRW: Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Schulaufsicht (Fachaufsicht) über: Alle Schulen, außer Grundschulen, Hauptschulen, Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige und soziale Entwicklung. Körperliche und motorische Entwicklung D.h.: Realschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Berufskollegs, Schulen für Kranke, Förderschulen für Sehen und Hören und Kommunikation, Waldorfschulen, Ersatzschulen (begrenzt) 10

11 Kreise und kreisfreie Städte 9 LOG NRW 88 Abs. 3 SchulG NRW: Untere Schulaufsichtsbehörde ist das staatliche Schulamt. Es ist der kreisfreien Stadt oder dem Kreis zugeordnet. Es nimmt in seinem Gebiet die Schulaufsicht über die Grundschulen wahr und die Fachaufsicht über 1. die Hauptschulen, 2. die Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung mit Ausnahme der Förderschulen im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums und des Berufskollegs, 3. die Förderschulen im Verbund, ( 20 Abs. 5 SchulG NRW) soweit sie nicht im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten oder einen der Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation oder Sehen umfassen. (Gesetzestext)

12 Regierungsbezirk Münster Kreisfreie Städte: Münster, Gelsenkirchen, Bottrop Kreise: Steinfurt, Warendorf, Coesfeld, Borken Recklinghausen 12

13 2 Paar Schuhe! Fachaufsicht und Dienstaufsicht ist nicht immer bei derselben Behörde angesiedelt! Besonderheit bei Grund, Haupt- und Förderschulen: Seit 2007 ist die Schulaufsichtsstruktur geändert: Dienstaufsicht jetzt: Ebene Bezirksregierung Fachaufsicht weiterhin: Ebene Schulamt (BASS Nr. 44) BASS: nichts mit Musik! Sondern: Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften / Jahresbeilage zum Amtsblatt NRW 13

14 Datenbestand in der Schule Personenbezogene Daten von Lehrerinnen und Lehrer in Akten der Schule BASS Nr. 6 (Personalakte) und weiterer Verordnung Nr. 6.1 (mit Aufbewahrungsfristen 9) Mit besonderen Aufbewahrungsfristen in Nr. 6 des Erlasses Personenbezogene Daten von Schüler/innen und Eltern - Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schüler/innen und Eltern Nr

15 Datenbestand in der Schulaufsicht BR Entsprechend ihrer Zuständigkeit Rechtsgrundlage: Zuständigkeitsverordnung Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten; Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (BASS Nr. 32) Besonderheit: bei den Personalakten Personaldaten aller Beamten bei der Bezirksregierung Personaldaten der Tarifbeschäftigten an Grundschulen bei Schulämtern (Pkt. 2.2 des Erlasses) Alle anderen tarifbeschäftigten Lehrkräfte bei den Bezirksregierungen 15

16 Erschwernisse Wechsel von Zuständigkeiten, z.b. Genehmigung von Schulen Rechtsänderungen Neue Schulformen: Ganz früher: Volksschule, Gymnasium Früher: Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Sonderschule Heute: Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Förderschule, Gesamtschule, Sekundarschule, Verbundschule, Waldorfschule Änderungen von Hierarchien und Strukturen: z.b: Selbständige Schule Auflösung von Einrichtungen / Behörden: Schulen, Schulkollegs 16

17 Aufbewahrungsfristen / BASS Nr. 4 der BASS: Richtlinien für die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung von Akten bei Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, RdErl. des KM vom Nr. 6 der BASS: Personenbezogene Daten von Lehrerinnen und Lehrern in Akten der Schule, RdErl. des KM vom Nr. 2.1 der BASS: Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen und Schülern und Eltern, (VO-DV I) vom Nr. 1 der BASS: Empfehlung einer Wahlordnung für die Schulmitwirkungsgremien, RdErl. des MSW vom Neben den speziellen Regelungen gibt es die allgemeinen Vorgaben aus den Aktenordnungen der Häuser, basierend auf der des MIK (Ministerium für Inneres und Kommunales). Außerdem bestehen die allgemeinen Regelungen aus 2 4 Archivgesetz des Landes NRW. 17

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 18

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