Kooperationsvorschriften für Universitäten, Vorbereitungsdienst und Schulen
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- Carsten Messner
- vor 6 Jahren
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1 Kooperationsvorschriften für Universitäten, Vorbereitungsdienst und Schulen Landesgesetzliche Vorgaben an die Lehramtsprüfungen THÜRINGER MINISTERIUM FÜR BILDUNG, JUGEND UND SPORT Nicole Peter Referat 3 4 Lehrerbildung, ThILLM, Studienseminare, Landesprüfungsamt für Lehrämter, EU-Strukturfonds, Haushaltsangelegenheiten der Abteilung
2 Lehrerbildung in Thüringen: Grundlage ist das Lehrerbildungsgesetz (2008) Verläuft in drei Phasen: 1. wissenschaftliches oder wissenschaftlich-künstlerisches Studium 2. pädagogisch-praktische Ausbildung in einem schulartbezogenen Vorbereitungsdienst 3. Lehrerfortbildung und Lehrerweiterbildung
3 Lehrerbildung wird in Thüringen von den nachfolgenden Einrichtungen durchgeführt: 1.den in 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) genannten Hochschulen (Hochschulen), 2.den Staatlichen Studienseminaren für Lehrerausbildung, 3.dem Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, 4.den Schulämtern sowie 5.den Schulen als Praktikumsschulen in der ersten Phase und als Ausbildungsschulen in der zweiten Phase der Lehrerbildung sowie in der dritten Phase als berufsbezogener Lernort in der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte; staatlich anerkannte Ersatzschulen können von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium als Ausbildungsschule oder Praktikumsschule zugelassen werden. Ausgehend von ihren unterschiedlichen Kompetenzen und Aufgaben arbeiten die Einrichtungen der Lehrerbildung zusammen und organisieren die Kooperation zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. 37 a Thüringer Hochschulgesetz ist zu beachten.
4 (2) Die einzelnen Einrichtungen gewährleisten in enger Kooperation Ganzheitlichkeit und Vernetzung der Lehrerbildung durch übergreifende Vorhaben. Zu diesem Zweck schließen sie Kooperationsvereinbarungen; die Einbeziehung von Behörden, Fachhochschulen und Einrichtungen in freier Trägerschaft ist möglich. Die Kooperationsvereinbarungen bedürfen der Schriftform und legen die Ziele und Verantwortlichkeiten fest. Sie umfassen insbesondere Abstimmungen zu Lehr- und Lerninhalten, zur Evaluation sowie zur Regelung des Personalaustauschs zwischen den Einrichtungen.
5 (3) Zur Förderung der Ganzheitlichkeit der Lehrerbildung wird bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium ein Beirat für Lehrerbildung gebildet. Dieser Beirat berät das für das Schulwesen zuständige Ministerium in Fragen der Lehrerbildung; Beschlüsse werden nicht gefasst. Dem Beirat gehören als ständige Mitglieder 1.Vertreter des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums, 2.je ein Vertreter der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Hochschulen, 3.ein Vertreter der Staatlichen Studienseminare für Lehrerausbildung, 4.ein Vertreter des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien, 5.ein Vertreter der Schulämter und 6.ein Vertreter der Ausbildungsschulen an.
6 Lehrämter, die in Thüringen ausgebildet werden, sind: das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Regelschulen, das Lehramt an Gymnasien, das Lehramt an berufsbildenden Schulen, das Lehramt für Förderpädagogik.
7 Universität Erfurt: Lehramt an Grundschulen Lehramt an Regelschulen Lehramt für Förderpädagogik Lehramt an berufsbildenden Schulen Abschluss: Master of Education (MEd) für das jeweilige Lehramt. Lehramtsbezogenes Studium im Umfang von 300 Leistungspunkten.
8 Friedrich Schiller Universität Jena: Lehramt an Regelschulen Lehramt an Gymnasien Abschluss: Erste Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt nach der entsprechenden Verordnung*.
9 *Thüringer Verordnung über die Fächer und die Erste Staatsprüfung für das Lehramt Regelschulen (ThürEStPLRSVO) Als Prüfungsfächer der Ersten Staatsprüfung sind vorbehaltlich der Regelung nach Absatz 3 je ein Prüfungsfach aus 1.der Fächergruppe 1 (Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Informatik, Mathematik, Physik, Russisch, Sport) und 2.der Fächergruppe 2 (Ethik, Geografie, Geschichte, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Sozialkunde) zu wählen. (3) Abweichend von Absatz 2 kann eine Kombination von zwei Prüfungsfächern aus der Fächergruppe 1 nach Absatz 2 Nr. 1 als Prüfungsfächer gewählt werden.
10 *Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien (ThürEStPLGymVO) Als Prüfungsfächer sind je ein Prüfungsfach aus der Fächergruppe 1 (Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Informatik, Mathematik, Physik, Russisch, Spanisch, Sport) und der Fächergruppe 2 (Ethik/Philosophie, Geografie, Geschichte, Griechisch, Kunsterziehung, Latein, Musik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Sozialkunde, Wirtschaftslehre/Recht) zu wählen. Anstelle der zwei gewählten Prüfungsfächer kann Kunsterziehung als Doppelfach gewählt werden. Abweichend davon kann auch eine Kombination von zwei Prüfungsfächern aus der Fächergruppe 1 oder des Prüfungsfachs Kunsterziehung mit einem anderen Prüfungsfach aus der Fächergruppe 2 oder des Prüfungsfachs Musik mit einem anderen Prüfungsfach aus der Fächergruppe 2 oder der Prüfungsfächer Griechisch und Latein gewählt werden.
11 Landesprüfungsamt für Lehrämter Das Landesprüfungsamt für Lehrämter ist eine Organisationseinheit im Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Es hat die Aufsicht über die Organisation, Durchführung und Auswertung der Staatsprüfungen für alle Lehrämter. Das Landesprüfungsamt für Lehrämter des Freistaates Thüringen hat seinen Sitz im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Weitere Aufgaben des Landesprüfungsamt für Lehrämter bestehen in: der Zusammenarbeit mit den Hochschulen, deren Fachbereichen und den Zentren für Lehrerbildung sowie der Beratung in grundsätzlichen Fragen der Gestaltung von Lehramtsstudiengängen und der Erstellung der Studienordnungen, der Beratung, Unterstützung und Schulung von Prüferinnen und Prüfern, der Beratung von Studierenden, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern zu Prüfungsfragen.
12 Gemäß 18 der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO) vom 26. April 2016 wird in Thüringen durch die Zweite Staatsprüfung festgestellt, ob der Lehramtsanwärter nach ordnungsgemäßem Ableisten des Vorbereitungsdienstes die Befähigung für sein Lehramt erworben hat. In das Ergebnis fließen ausbildungsbegleitende Bewertungen (Vornote) und die Prüfungsergebnisse der im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung abzulegenden praktischen und mündlichen Prüfungen ein.
13 Die Zweite Staatsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung in Form von Prüfungslehrproben und einer mündlichen Prüfung. Praktische Prüfung: Je eine Prüfungslehrprobe in den zwei Fächern, in denen der Lehramtsanwärter die Lehrbefähigung erwerben will. Mündliche Prüfung: Besteht grundsätzlich aus zwei Teilprüfungen (jeweils 30 Minuten) und erstreckt sich auf je ein Ausbildungsfach. Die Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt auf der Grundlage des standardisierten Leistungsbildes.
14 Ausbildungseinrichtungen der zweiten Phase:
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