Informationen zur Erweiterungsprüfung/Prüfung in einem weiteren Fach nach den Anforderungen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen
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- Robert Geisler
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1 Erfurt, den 4. Mai 2000 Informationen zur Erweiterungsprüfung/Prüfung in einem weiteren Fach nach den Anforderungen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen Die Erweiterungsprüfung bzw. Prüfung in einem weiteren Fach nach den Anforderungen der Ersten Staatsprüfung wird entsprechend den Bestimmungen o o o der Vorläufigen Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen vom 19. September 1991 (GVBl. S. 447), geändert durch Verordnung vom 7. August 1992 (GVBl. S. 433), - VVO (nur wählbar bei Studienbeginn vor dem 1. August 1994) oder der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 664) in der am 1. März 1995 geltenden Fassung - ThVO/95 (nur wählbar bei Studienbeginn vor dem 17. März 2000) oder der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 664), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2000 (GVBl. S. 66), - ThVO/2000 in Verantwortung des Thüringer Kultusministeriums (Landesprüfungsamt für Lehrämter) durchgeführt. Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die ThVO/2000. Möchten Sie die Prüfung nach einer anderen Prüfungsordnung (VVO oder ThVO/95) ablegen, können Sie sich in der Außenstelle des Landesprüfungsamtes Erfurt oder Jena über die für Sie geltenden Regelungen informieren. Bei eventuellen Rückfragen zur Durchführung der Prüfungen wenden Sie sich bitte ebenfalls an die Außenstelle des Landesprüfungsamtes in Erfurt oder Jena. Thüringer Kultusministerium, Landesprüfungsamt, Außenstelle Erfurt Nordhäuser Str. 63, Erfurt, Außenstelle Jena Sellierstraße 6, Jena, adresse: lpa-jena.tkm@thueringen.de ### 0361/ , Fax: 0361/737 14, ### 03641/944011, Fax 03641/6 Mitarbeitergebäude 2 / Raum adresse: lpa@uni-erfurt.de Sprechzeiten: Sprechzeiten: Montag und Mittwoch: Uhr Montag, Mittwoch, Donnerstag Uhr Mittwoch und Freitag: Uhr Donnerstag Uhr sowie nach Vereinbarung sowie nach Vereinbarung 1. Meldung / Zulassung zur Prüfung
2 Erweiterungsprüfung (ThVO/ ): Zu einer Erweiterungsprüfung in einem der Prüfungsfächer Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Ethik, Französisch, Geographie, Geschichte, Kunsterziehung, Mathematik, Musik, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Russisch, Sozialkunde, Sport und Wirtschaftslehre/Technik oder im Drittfach Astronomie kann zugelassen werden, - wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen in Thüringen bestanden hat oder - wer eine Prüfung bestanden hat, die vom Thüringer Kultusministerium als dieser gleichwertig anerkannt wurde (z.b.: Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung in zwei Fächern, die in der Stundentafel der Thüringer Regelschule ausgewiesen sind). Zu einer Erweiterungsprüfung in einem der oben genannten Prüfungsfächer außer dem Drittfach Astronomie kann zugelassen werden, - wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förder- oder Sonderschulen oder für das Lehramt an Realschulen oder für ein vergleichbares Lehramt außerhalb Thüringens im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegt hat, die nur in einem Prüfungsfach nach 2 Abs. 2 ThVO/2000 die wissenschaftliche Befähigung vermittelt. Prüfung in einem weiteren Fach (ThVO/ ): Zu einer Prüfung in einem weiteren Fach können Lehrer zugelassen werden, - die zur Zeit der Antragstellung auf Zulassung an einer Regelschule oder an einer Förderschule oder an einer Fördereinrichtung einer berufsbildenden Schule in Thüringen tätig sind und - einen Hochschulabschluss als Diplom- oder Fachlehrer in einem Fach oder in zwei Fächern nachweisen, welche in Thüringen an Regelschulen unterrichtet werden. In den Fächern Ethik, Geschichte, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Sozialkunde kann für Lehrer, die eine Lehrbefähigung in einem Fach besitzen, das nicht als Unterrichtsfach in der Stundentafel der Thüringer Regelschule ausgewiesen ist, oder die die Befähigung für ein Aufgabengebiet besitzen, welches nicht mehr zum Feld schulischer Erziehung gehört, keine Zulassung erfolgen. (Diese Regelung gilt nicht für Lehrer mit Lehrbefähigung für Polytechnik. Diplomlehrer für Polytechnik müssen für die Zulassung zur Prüfung die unbefristete Lehrbefähigung für das Fach Wirtschaft und Technik an Regelschulen nachweisen.) Wer bereits eine Prüfung in einem der Fächer Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre oder Ethik abgelegt hat, kann in keinem dieser Fächer eine Erweiterungsprüfung oder eine Prüfung in einem weiteren Fach ablegen. Meldung zur Prüfung Die Meldung zur Prüfung erfolgt in der Regel im letzten Studiensemester. Fristen für die Antragstellung werden jeweils durch die Außenstelle des Landesprüfungsamtes Erfurt bzw. Jena bekannt gegeben (vgl. Terminpläne für Lehramtsprüfungen an Thüringer Hochschulen). Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen: - ein eigenhändig unterschriebener (tabellarischer) Lebenslauf mit einem Passbild 2
3 neueren Datums, - eine Erklärung des Kandidaten, ob und bei welcher Stelle er bereits versucht hat, eine Prüfung in diesem Fach abzulegen (Formblatt), - eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für eines der oben genannten Lehrämter, über den Hochschulabschluss als Diplom- oder Fachlehrer oder über eine als gleichwertig anerkannte Prüfung, - eine Bestätigung des Schulleiters über die Einstellung im Schuldienst an einer Regelschule, Förderschule oder Fördereinrichtung einer berufsbildenden Schule in Thüringen (für die Prüfung in einem weiteren Fach). Bei der Meldung zur Prüfung sind mindestens zwei der in der Anlage der ThVO/2000 für das Prüfungsfach geforderten Leistungsnachweise vorzulegen. Weiterhin ist eine Vorbereitung durch Selbststudium zu den Inhalten der nach den Studienordnungen vorgesehenen Lehrveranstaltungen nachzuweisen. Der Nachweis des Selbststudiums erfolgt - entweder durch eine entsprechende Bescheinigung nach einem Fachgespräch (Kolloquium) mit einem zum Prüfer berufenen Fachvertreter des Fachs, in dem die Prüfung abgelegt werden soll, - oder durch Vorlage der erforderlichen Nachweise gemäß der Studienordnung des Ergänzungsstudienganges für das betreffende Fach. Bei einer Erweiterungsprüfung/Prüfung in einem weiteren Fach für das Lehramt an Regelschulen ist in den Prüfungsfächern Biologie, Chemie, Physik und Sport darüber hinaus der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an praktischen Ausbildungsveranstaltungen zu erbringen. Die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung im Drittfach Astronomie sind durch die Anlage der ThVO/2000 geregelt. Kurse oder Lehrgänge im Rahmen der Lehrerweiterbildung (ThILLM) können auf den Nachweis des Selbststudiums angerechnet werden. Bei der Meldung zur Prüfung muss der Kandidat in der Außenstelle des Landesprüfungsamtes angeben, nach welcher Prüfungsordnung er die Prüfung ablegen möchte. Macht der Kandidat bei seiner Meldung zur Prüfung keine Angaben, erfolgt die Prüfung nach den Bestimmungen der ThVO/2000. Für die einzelnen Fächer sind Rahmenregelungen für die Zulassungsvoraussetzungen in der Anlage (Teil B und C) der ThVO/2000 enthalten. Die Studienleistungen umfassen in der Regel 55 SWS (in Kunsterziehung und Musik 65 SWS). Falls die Vorbereitung auf die Prüfung durch ein Ergänzungsstudium erfolgt, werden konkrete Regelungen durch die Studienordnungen der Hochschulen getroffen. Auskünfte darüber, welche Lehrveranstaltungen im Rahmen dieser Studienordnungen zu belegen sind, erteilen die Studienfachberater der Institute. 2. Prüfung Die Prüfung besteht aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Eine wissenschaftliche oder künstlerisch-praktische Hausarbeit wird nicht angefertigt. (Im Fach Kunsterziehung besteht die Prüfung aus der künstlerisch-praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung. Im Fach Musik besteht die Prüfung aus der schriftlichen, mündlichen und künstlerisch-praktischen Prüfung.) Schriftliche Prüfung 3
4 In der Anlage zur ThVO/2000 werden für jedes Fach gesonderte Regelungen getroffen im Hinblick auf die Anzahl und Dauer der zu absolvierenden Klausuren sowie die Prüfungsanforderungen. Für die schriftlichen Prüfungen sind in einigen Fächern bei der Meldung zur Prüfung Bereiche auszuwählen, in denen die Klausur geschrieben werden soll. Daneben bestehen in einigen Fächern Wahlmöglichkeiten in der Klausur zwischen verschiedenen Themen oder Aufgaben. In den Fächern Biologie, Chemie, Englisch, Französisch, Geographie, Mathematik, Musik, Physik, Russisch und Wirtschaftslehre/Technik können bei der Meldung zur Prüfung keine Bereiche ausgewählt werden. In folgenden Fächern bestehen bei der Meldung zur Prüfung Wahlmöglichkeiten für die Bereiche der schriftlichen Prüfung: Deutsch 1. Klausur: Synchronische oder Diachronische germanistische Linguistik, 2. Klausur: Neuere oder Ältere deutsche Literatur. (Die nicht schriftlich geprüften Bereiche werden mündlich geprüft.) Ethik zwei Klausuren zu zwei der folgenden drei Bereiche Grundlagen und Geschichte der Ethik und Moralphilosophie Angewandte Ethik Religionswissenschaft Geschichte 1. Klausur: Alte oder Mittelalterliche Geschichte 2. Klausur: Neuere oder Neueste Geschichte (Die nicht schriftlich geprüften Bereiche werden mündlich geprüft.) Evangelische Religionslehre 1. Klausur: Altes oder Neues Testament 2. Klausur: Systematische Theologie (Die mündliche fachwissenschaftliche Prüfung erfolgt in den Bereichen, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.) Katholische Religionslehre 1. Klausur: Altes oder Neues Testament 2. Klausur: Dogmatik (Die mündliche fachwissenschaftliche Prüfung erfolgt in den Bereichen, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.) Sozialkunde 1. Klausur: Politikwissenschaft 2. Klausur: Soziologie oder Volkswirtschaftslehre Sport 1. Klausur zu einem der folgenden Bereiche Sportpädagogik Sportgeschichte Sportsoziologie Sportpsychologie 4
5 2. Klausur zu einem der folgenden Bereiche Sportmedizin Trainingswissenschaft Biomechanik Sportmotorik (Die in den Klausuren gewählten Bereiche können nicht Gegenstand der mündlichen fachwissenschaftlichen Prüfung sein.) Mit der Zulassung erhält jeder Kandidat vom Landesprüfungsamt eine Prüfungsnummer, die statt des Namens auf den Klausurarbeiten anzugeben ist. Während der Klausur dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel und das vom Landesprüfungsamt gekennzeichnete Papier (auch für Notizen und Konzepte) verwendet werden. Das gesamte Papier ist mit den Klausurarbeiten abzugeben. Die Klausurarbeit wird von zwei Prüfern bewertet; kommt zwischen beiden Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, setzt das Landesprüfungsamt in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen eine Note fest. Die Noten der Klausurarbeiten werden nach ihrer Festsetzung von der Außenstelle des Landesprüfungsamtes durch Aushang bekanntgegeben. Dabei enthält der Aushang Prüfungsnummer und Note. Mündliche Prüfung Die mündliche Prüfung umfasst folgende Teilprüfungen: - mündliche fachwissenschaftliche Prüfung (Dauer: 45 Minuten), - mündliche fachdidaktische Prüfung (Dauer: 25 Minuten). Die Prüfungsanforderungen werden in der Anlage der ThVO/2000 geregelt. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus zwei bis fünf Prüfern. Der Kandidat kann bei der Meldung zur Prüfung einen der Prüfer vorschlagen. (Bei der Erstellung des Prüfungsplanes wird versucht, diese Prüferwünsche zu berücksichtigen.) Der Kandidat kann weiterhin Studienschwerpunkte für seine mündliche Prüfung angeben, die in der Prüfung in angemessener Weise berücksichtigt werden sollen. In den Fächern Englisch, Französisch und Russisch werden geeignete Teile der Prüfung in der jeweiligen Fremdsprache durchgeführt. Künstlerisch-praktische Prüfung in den Fächern Kunsterziehung und Musik In den Fächern Kunsterziehung und Musik ist nach ThVO/2000 eine künstlerisch-praktische Prüfung vorgesehen. Kunsterziehung (vgl. ThVO/ und Anlage) Die Prüfung besteht aus: - einer unter Aufsicht innerhalb von vier Tagen anzufertigenden künstlerisch-praktischen 5
6 Arbeit in einem gewählten Studiengebiet, - der Präsentation der künstlerisch-praktischen Arbeit, - der Vorlage und Präsentation von Studienarbeiten aus dem Studiengebiet, in dem die künstlerisch-praktische Arbeit angefertigt wurde, und von Studienarbeiten aus den drei übrigen gewählten Studiengebieten. Folgende Studiengebiete können an der Pädagogischen Hochschule Erfurt gewählt werden: - Lasurfarbenmalerei (Aquarell) - Druckgrafik - Deckfarbenmalerei - Handzeichnung - Schrift/Grafik/Design - Objektgestaltung - Kombinierte Techniken - Plastik Musik (vgl. ThVO/ und Anlage) Die Prüfung besteht aus folgenden Einzelprüfungen: - Prüfung im Hauptgebiet: erstes Instrument oder Gesang oder schulpraktisches Klavierspiel/Improvisation - Prüfung in drei der folgenden Nebengebiete, die nicht als Hauptgebiet gewählt wurden: - erstes Instrument - zweites Instrument - Gesang - schulpraktisches Klavierspiel - Prüfung in Chorleitung und Stimmbildung - Prüfung in Gehörbildung. 3. Noten und Endnote Einzelne Prüfungsleistungen können mit folgenden Noten bewertet werden: sehr gut 1,0 1,3 gut 1,7 2,0 2,3 befriedigend 2,7 3,0 3,3 ausreichend 3,7 4,0 4,3 mangelhaft 4,7 5,0 5,3 ungenügend 6,0 Aus den Noten der einzelnen Prüfungsleistungen wird eine Endnote mit folgender Wichtung ermittelt: 1/4 Note der Klausur 1, 1/4 Note der Klausur 2, 2/6 Note der mündlichen fachwissenschaftlichen Prüfung, 1/6 Note der mündlichen fachdidaktischen Prüfung. In den Fächern Kunsterziehung, Musik und Sport gelten Sonderregelungen, über die Sie sich in den Außenstellen des Landesprüfungsamtes informieren können. 4. Nachprüfung und Wiederholungsprüfung 6
7 Nachprüfung Der Kandidat kann in dem betreffenden Fach jeweils eine mit schlechter als "ausreichend" bewertete Prüfungsleistung wiederholen, sofern er ohne diese Wiederholung die Erweiterungsprüfung bzw. Prüfung in einem weiteren Fach nicht bestehen würde. Wenn ein solcher Fall eingetreten ist, wird der Kandidat schriftlich vom Landesprüfungsamt benachrichtigt. Aufgrund dieser Benachrichtigung kann er einen Antrag auf Nachprüfung stellen. Die Nachprüfung soll spätestens drei Monate nach der Antragstellung erfolgen. Die Note der Nachprüfung gilt anstelle der früheren Note. Wiederholungsprüfung Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann er sie einmal wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nur in besonderen Fällen mit Zustimmung des Kultusministers möglich. Der Kandidat muss die Zulassung zur Wiederholungsprüfung beantragen. Für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann das Landesprüfungsamt im Benehmen mit den Fachvertretern die Erbringung bestimmter Studienleistungen durch Leistungs- und Teilnahmenachweise auferlegen. 5. Zeitliche Regelungen für die Prüfungen Für die Prüfungen gelten folgende zeitliche Rahmenregelungen, die durch Aushänge für das jeweilige Studienjahr präzisiert werden (vgl. Terminpläne für Lehramtsprüfungen an Thüringer Hochschulen). Prüfung im Wintersemester Prüfung im Sommersemester Anmeldung zur Prüfung April/Mai Oktober/November Abgabe der letzten Leistungsnachweise und Zulassung Juli (Semesterende) Februar (Semesterende) Prüfungen Dezember bis Februar März bis Mai 7
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