Thüringer Kultusministerium
|
|
- Reinhardt Morgenstern
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Thüringer Kultusministerium Informationen Erfurt, den 30. November 2005 zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien wird entsprechend den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 729), geändert durch Verordnung vom 26. November 1997 (GVBl. S. 513), - ThVO/97 (nur wählbar bei Studienbeginn vor dem ) oder der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 729), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2001 (GVBl S. 151), - ThVO/01 (nur wählbar bei Studienbeginn vor dem ) oder der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2005 (GVBl. S. 305), - ThVO/05 in Verantwortung des Thüringer Kultusministeriums (Landesprüfungsamt für Lehrämter) durchgeführt. Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die ThVO/05. Möchten Sie die Prüfung nach einer anderen Prüfungsordnung (ThVO/97 oder ThVO/01) ablegen, können Sie sich in der Außenstelle des Landesprüfungsamtes Jena über die für Sie geltenden Regelungen informieren. Bei eventuellen Rückfragen zur Durchführung der Prüfungen wenden Sie sich bitte ebenfalls an die Außenstelle des Landesprüfungsamtes in Jena. Thüringer Kultusministerium, Landesprüfungsamt, Außenstelle Jena Sellierstraße 6, Jena, 03641/ und Fax: 03641/ adresse: lpa-jena.tkm@thueringen.de Internet-Adresse: Sprechzeiten: Montag, Mittwoch, Donnerstag, Uhr Donnerstag Uhr sowie nach Vereinbarung
2 1. Inhalt und Aufbau des Studiums Das Studium umfasst in der Regel neun Semester (einschließlich Prüfungssemester) mit insgesamt 170 SWS in folgenden Ausbildungsbestandteilen: - 20 SWS in den Erziehungswissenschaften und im Wahlfachstudium (Philosophie oder Politikwissenschaft oder Grundlagen des Rechts oder Soziologie oder Medienoder Kulturwissenschaft), - ca. 75 SWS im ersten Fach (einschließlich 10 SWS Fachdidaktik), - ca. 75 SWS im zweiten Fach (einschließlich 10 SWS Fachdidaktik), - Orientierungspraktikum und Blockpraktikum, - Grundkurs Sprecherziehung. Kunsterziehung oder Musik können nur als erstes Fach gewählt werden. In diesem Fall gilt nach der ThVO/05 folgende Regelung: - 20 SWS in den Erziehungswissenschaften und im Wahlfachstudium (Philosophie oder Politikwissenschaft oder Grundlagen des Rechts oder Soziologie oder Medienoder Kulturwissenschaft), - ca. 90 SWS im ersten Fach Kunsterziehung oder Musik (einschließlich 10 SWS Fachdidaktik), - ca. 60 SWS im zweiten Fach (einschließlich 10 SWS Fachdidaktik), - Orientierungspraktikum und Blockpraktikum, - Grundkurs Sprecherziehung. Fakultativ kann zusätzlich eine Ergänzungsrichtung mit 15 SWS entsprechend dem Angebot der jeweiligen Hochschule absolviert werden (z.b. Deutsch als Fremdsprache). Näheres dazu regelt 28 der ThVO/05. Der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums in der Regel von acht Semestern entsprechend den Festlegungen der jeweiligen Studienordnungen für die einzelnen Fächer gehört zu den Zulassungsvoraussetzungen der Ersten Staatsprüfung. Für die zu erbringenden Leistungs- und Teilnahmenachweise werden in der Anlage zur ThVO/05 Richtlinien für die einzelnen Fächer aufgeführt. Weitere Regelungen werden durch die Studienordnungen der Hochschulen getroffen. Auskünfte darüber, welche Lehrveranstaltungen im Rahmen der Studienordnungen zu belegen sind, erteilen die Studienfachberater der Institute. Falls Musik als Doppelfach gewählt wird, entfallen 150 SWS auf die Pflicht- und Wahlbereiche des Faches Musik, davon 15 SWS auf die Fachdidaktik. Falls Kunsterziehung als Doppelfach gewählt wird, entfallen 168 SWS auf die Pflicht- und Wahlbereiche des Faches Kunsterziehung, davon 12 SWS auf die Fachdidaktik. Nicht in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland besteht die Möglichkeit der Doppelfachausbildung in Kunsterziehung. Eine Einstellung von Lehrern, die ausschließlich über eine Doppelfachausbildung in Kunsterziehung verfügen, kann deshalb nicht in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet werden. Nach Ableisten des Vorbereitungsdienstes und dem Ablegen der Zweiten Staatsprüfung gelten bei Lehrern mit Doppelfachabschluss Musik bzw. Kunsterziehung für die Einstellung in den Schuldienst des Freistaates Thüringen die allgemeinen Einstellungsbedingungen. Eine entsprechende Erklärung müssen die Studenten bei der Anmeldung zu dieser Prüfung unterschreiben. 2
3 2. Meldung / Zulassung zur Prüfung Die Meldung zur Ersten Staatsprüfung erfolgt in der Regel im letzten Studiensemester. Fristen für die Antragstellung werden jeweils durch die Außenstelle des Landesprüfungsamtes bekannt gegeben (vgl. Terminpläne für Lehramtsprüfungen an Thüringer Hochschulen). Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen: - ein eigenhändig unterschriebener (tabellarischer) Lebenslauf mit einem Passbild neueren Datums, - eine Erklärung des Kandidaten, ob und bei welcher Stelle er bereits versucht hat, die Erste Staatsprüfung abzulegen (Formblatt), - die Immatrikulationsbescheinigungen der letzten zwei Semester, - das Zeugnis über die Hochschulreife (beglaubigte Kopie). Bei der Meldung zur Prüfung sind die zu erbringenden Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen durch: - Übersichten über die in den einzelnen Fächern besuchten Lehrveranstaltungen (die Richtigkeit der Eintragungen bestätigt der Kandidat durch seine Unterschrift), - die erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise entsprechend der Prüfungs- und Studienordnungen einschließlich der Zwischenprüfungszeugnisse (beglaubigte Kopien). Für die Zulassung zu künstlerisch-praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfungen im Fach Musik gelten Sonderregelungen nach 10 Abs. 5 bzw. 14 Abs. 1 / ThVO/ Wissenschaftliche oder künstlerisch-praktische Hausarbeit Die Hausarbeit ist Teil der Ersten Staatsprüfung. Sie ist im ersten Fach anzufertigen. Im Fach Kunsterziehung und auch im Doppelfach Kunsterziehung kann eine künstlerischpraktische Hausarbeit angefertigt werden. In der wissenschaftlichen Hausarbeit soll der Kandidat zeigen, dass er wissenschaftlich arbeiten, selbstständig urteilen und sachgerecht darstellen kann. Die Hausarbeit kann einmal bereits vor der Zulassung als vorgezogene Hausarbeit angefertigt werden. Die vorgezogene Hausarbeit wird anerkannt, wenn sie fristgerecht abgegeben und mit mindestens "ausreichend" bewertet wird und wenn der Kandidat die Zulassungsvoraussetzungen zur Ersten Staatsprüfung bis zum Ende des Semesters nachweisen kann, welches dem Semester folgt, in dem er die Hausarbeit fertig gestellt hat. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, erfolgt keine Anerkennung der vorgezogenen Hausarbeit (vgl. ThVO/05 9 Abs. 9; 11 Abs. 8). Der Kandidat schlägt bis zu dem vom Landesprüfungsamt festgesetzten Termin das Thema der Hausarbeit vor, das er mit einem Prüfer für das jeweilige Fach vereinbart hat. Das fachwissenschaftliche Thema kann auch erziehungswissenschaftliche oder fachdidaktische Bezüge haben. Im Fall des ersten vom Kandidaten gewählten Prüfungsfaches kann das Thema auch fächerübergreifende Bezüge zum zweiten Prüfungsfach haben. In diesem Fall soll als zweiter Prüfer ein zum Prüfer bestellter Fachvertreter für das jeweilige Fach, zu dem das Thema entsprechende Bezüge hat, beauftragt werden. Beachtet werden sollte, dass der Themenvorschlag nicht als Rahmenthema, sondern möglichst konkret formuliert wird. Hausarbeiten mehrerer Kandidaten zum gleichen Thema sind nicht gestattet. 3
4 Das Landesprüfungsamt entscheidet über die Annahme des Themas und gibt seine Entscheidung dem Kandidaten mit der Zulassung bekannt. Im Falle einer vorgezogenen Hausarbeit erfolgt die Entscheidung über das Thema bereits vor der Zulassung. Das Landesprüfungsamt kann zur Sicherstellung eines einheitlichen Niveaus der Hausarbeiten die Vorlage eines anderen Themas verlangen. Für die Anfertigung der Hausarbeit stehen vier Monate zur Verfügung. Verlängerungen der Abgabefrist um insgesamt vier Wochen sind bei nachgewiesener Verhinderung des Kandidaten durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände auf Antrag zulässig. Die Verhinderungsgründe sind unverzüglich in geeigneter Weise nachzuweisen. Tritt während der Bearbeitungszeit der Hausarbeit eine Unterbrechung von mehr als insgesamt vier Wochen ein, kann die Anfertigung dieser Hausarbeit nicht mehr fortgesetzt werden. Probleme, die darüber hinaus die Anfertigung der Hausarbeit verzögern könnten, sollten deshalb rechtzeitig geklärt werden, z.b.: - Literaturbestellungen über die Fernleihe, - Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern außerhalb der Hochschule, - experimentelle oder empirische Untersuchungen, - schreibtechnische Fragen. Die Hausarbeit ist in Maschinenschrift und gebunden (keine Ringbindung) in zwei Exemplaren in der Außenstelle des Landesprüfungsamtes abzugeben. Sie ist mit Seitenzahlen, einer Inhaltsübersicht sowie einem Verzeichnis sämtlicher benutzter Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Der Kandidat muss am Schluss der Hausarbeit versichern, dass er sie selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet hat. Dies gilt auch für Zeichnungen, Skizzen und bildliche Darstellungen. Die Stellen der Hausarbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden. Im übrigen gelten für die formelle Gestaltung der Arbeit die für wissenschaftliche Arbeiten im jeweiligen Fach üblichen Regeln. Bei künstlerisch-praktischen Hausarbeiten sind neben den künstlerischen Arbeiten zwei Exemplare des Arbeitsberichtes abzugeben. In den Arbeitsberichten sind die entstandenen künstlerischen Arbeiten durch Fotos, Kopien u.ä. zu dokumentieren. Das Gleiche gilt für Anschauungstafeln, experimentelle Objekte u.ä., die im Zusammenhang mit einer wissenschaftlichen Hausarbeit entstanden sind. Ein Exemplar der Hausarbeit wird nach der Begutachtung in den Prüfungsakten aufbewahrt. Das zweite Exemplar kann im jeweiligen Institut verbleiben, sofern der Kandidat sein Einverständnis erklärt. Liegt dieses Einverständnis nicht vor, werden beide Exemplare im Landesprüfungsamt verwahrt. Für die Bewertung der Hausarbeit gelten folgende Regelungen: Die wissenschaftliche Hausarbeit wird von zwei Prüfern beurteilt. Kommt zwischen den Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, so setzt das Landesprüfungsamt in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen die Note fest. Künstlerisch-praktische Hausarbeiten werden im Rahmen einer Präsentation bewertet. Die Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Hausarbeit mit schlechter als "ausreichend" bewertet wird. Wird die Hausarbeit ohne ausreichende Begründung nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden. 4
5 4. Schriftliche Prüfung Die schriftliche Prüfung findet in folgenden Fächern statt: - in den Erziehungswissenschaften, - im ersten Fach (außer im Fach Kunsterziehung), - im zweiten Fach. In der Anlage zur ThVO/05 werden für die einzelnen Fächer Prüfungsanforderungen, Anzahl und Dauer der zu absolvierenden Klausuren ausgewiesen. Für die schriftlichen Prüfungen sind in einigen Fächern bei der Meldung zur Prüfung Bereiche auszuwählen, in denen die Klausur geschrieben werden soll. Daneben bestehen in einigen Fächern Wahlmöglichkeiten in der Klausur zwischen verschiedenen Themen oder Aufgaben. In den Erziehungswissenschaften und den Fächern Biologie, Chemie, Geographie, Griechisch, Informatik, Latein, Mathematik, Musik, Philosophie, Physik und Wirtschaftslehre/ Recht können bei der Meldung zur Prüfung keine Bereiche ausgewählt werden. In folgenden Fächern bestehen bei der Meldung zur Prüfung Wahlmöglichkeiten für die Bereiche der schriftlichen Prüfung: Deutsch 1. Klausur: Synchronische oder Diachronische germanistische Linguistik 2. Klausur: Neuere oder Ältere deutsche Literatur (Die zwei nicht gewählten Bereiche werden mündlich geprüft.) Geschichte 1. Klausur: Alte oder Mittelalterliche Geschichte 2. Klausur: Neuere Geschichte oder Geschichte des 20. Jahrhunderts (Falls die wissenschaftliche Hausarbeit in einer dieser Epochen angefertigt wurde, darf diese Epoche nicht für die schriftliche Prüfung gewählt werden.) Englisch / Französisch / Russisch / Spanisch / Italienisch 1. Klausur: Aufsatz über ein Thema aus der Sprachwissenschaft oder der Literaturwissenschaft 2. Klausur: Übersetzungen (Im Fach Englisch ist der Aufsatz in englischer Sprache zu schreiben, in den Fächern Französisch, Russisch, Spanisch und Italienisch ist der Aufsatz in deutscher Sprache zu schreiben.) Evangelische Religionslehre 1. Klausur: Altes oder Neues Testament 2. Klausur: Systematische Theologie oder Religionswissenschaft (Die zwei nicht gewählten Bereiche werden mündlich geprüft.) Katholische Religionslehre 1. Klausur: Altes oder Neues Testament 2. Klausur: Dogmatik (Der nicht gewählte Bereich wird mündlich geprüft.) Sozialkunde 1. Klausur: Politikwissenschaft 5
6 2. Klausur: Soziologie oder Volkswirtschaftslehre Sport 1. Klausur zu einem der folgenden Bereiche Sportpädagogik Sportgeschichte Sportsoziologie Sportpsychologie 2. Klausur zu einem der folgenden Bereiche Sportmedizin Trainingswissenschaft Biomechanik Sportmotorik (Die zwei gewählten Bereiche werden nicht mehr mündlich geprüft.) Mit der Zulassung erhält jeder Kandidat vom Landesprüfungsamt eine Prüfungsnummer, die statt des Namens auf den Klausurarbeiten anzugeben ist. Während der Klausur dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel und das vom Landesprüfungsamt gekennzeichnete Papier (auch für Notizen und Konzepte) verwendet werden. Das gesamte Papier ist mit den Klausurarbeiten abzugeben. Die Klausurarbeit wird von zwei Prüfern bewertet; kommt zwischen beiden Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, setzt das Landesprüfungsamt in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen eine Note fest. Die Noten der Klausurarbeiten werden nach ihrer Festsetzung von der Außenstelle des Landesprüfungsamtes durch Aushang bekannt gegeben. Dabei enthält der Aushang Prüfungsnummer und Note. 5. Mündliche Prüfung Die mündliche Prüfung findet in folgenden Fächern statt: - Erziehungswissenschaften: Komplexprüfung (45 min) - erstes Fach fachwissenschaftliche Prüfung (60 min) fachdidaktische Prüfung (25 min) - zweites Fach fachwissenschaftliche Prüfung (60 min) fachdidaktische Prüfung (25 min) Im Doppelfach Musik: Im Doppelfach Kunsterziehung: fachwissenschaftliche Prüfung (60 min) fachdidaktische Prüfung (30 min) fachwissenschaftliche Prüfung (60 min) fachdidaktische Prüfung (45 min) Die Prüfungsanforderungen werden in der Anlage der ThVO/05 geregelt. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus zwei bis fünf Prüfern. Der Kandidat kann bei der Meldung zur Prüfung einen der Prüfer vorschlagen. (Bei der Erstellung des Prüfungsplanes wird versucht, diese Prüferwünsche zu berücksichtigen.) Der Kandidat kann weiterhin Studienschwerpunkte für seine mündliche Prüfung angeben, die in der Prüfung in angemessener Weise berücksichtigt werden sollen. In den Fächern Englisch, Französisch, 6
7 Griechisch, Latein und Russisch, sowie in den Drittfächern Italienisch und Spanisch werden geeignete Teile der Prüfung in der jeweiligen Fremdsprache durchgeführt. 6. Künstlerisch-praktische Prüfungen in den Fächern Kunsterziehung und Musik In den Fächern Kunsterziehung und Musik ist nach ThVO/05 eine künstlerisch-praktische Prüfung vorgesehen. Kunsterziehung (vgl. ThVO/05 13 und Anlage) Kunsterziehung (Zweifachstudium) Die Prüfung besteht aus: - einer innerhalb von 14 Tagen anzufertigenden künstlerisch-praktischen Arbeit in einem gewählten Studienbereich und - der Präsentation der künstlerisch-praktischen Arbeit (Dauer 30 min) Kunsterziehung (Doppelfachstudium) Die Prüfung besteht aus: - einer innerhalb von sechs Wochen anzufertigenden künstlerisch-praktischen Arbeit in einem gewählten Studienbereich und - der Präsentation der künstlerisch-praktischen Arbeit einschließlich eines Vortrages über die Konzeption der Arbeit im Hinblick auf die gewählten Medien und den künstlerischen Kontext mit anschließendem diskursiven Prüfungsgespräch (Dauer 60 min) Folgende Studienbereiche können an der Bauhaus-Universität Weimar gewählt werden: - Freie Kunst - Visuelle Kommunikation - Produktdesign Musik (vgl. ThVO/05 14 und Anlage) Musik (Zweifachstudium) Die Prüfung besteht aus folgenden Einzelprüfungen: - Prüfung im Hauptgebiet: erstes Instrument oder Gesang oder schulpraktisches Klavierspiel / Improvisation - Prüfung in drei der folgenden Nebengebiete, die nicht als Hauptgebiet gewählt wurden: - erstes Instrument - zweites Instrument - Gesang - schulpraktisches Klavierspiel - Prüfung in Chorleitung - Prüfung in Gehörbildung. Musik (Doppelfachstudium) 7
8 Wird Musik als Doppelfach gewählt, ist die gleiche künstlerisch-praktische Prüfung zu absolvieren, wobei sich die zeitliche Dauer der Einzelprüfungen erhöht. 7. Noten / Endnoten / Gesamtergebnis Einzelne Prüfungsleistungen können mit folgenden Noten bewertet werden: sehr gut 1,0 1,3 gut 1,7 2,0 2,3 befriedigend 2,7 3,0 3,3 ausreichend 3,7 4,0 4,3 mangelhaft 4,7 5,0 5,3 ungenügend 6,0 Aus den Noten der einzelnen Prüfungsleistungen werden folgende Endnoten ermittelt, deren rechnerischer Durchschnitt das Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung ergibt: Endnote für die Hausarbeit Endnote in den Erziehungswissenschaften aus 1/2 Note der Klausur 1/2 Note der mündlichen Prüfung Endnote im ersten Fach aus 1/4 Note der Klausur 1 1/4 Note der Klausur 2 3/8 Note der mündlichen fachwissenschaftlichen Prüfung 1/8 Note der mündlichen fachdidaktischen Prüfung Endnote im zweiten Fach aus 1/4 Note der Klausur 1 1/4 Note der Klausur 2 3/8 Note der mündlichen fachwissenschaftlichen Prüfung 1/8 Note der mündlichen fachdidaktischen Prüfung In den Fächern Kunsterziehung, Musik und Sport gelten Sonderregelungen, über die Sie sich in der Außenstelle des Landesprüfungsamtes in Jena informieren können. 8. Nachprüfung und Wiederholungsprüfung Nachprüfung Der Kandidat kann - in den Erziehungswissenschaften, - im ersten Fach, - im zweiten Fach, jeweils eine mit schlechter als "ausreichend" bewertete Prüfungsleistung wiederholen, sofern er ohne diese Wiederholung die Erste Staatsprüfung nicht bestehen würde. Wenn ein solcher Fall eingetreten ist, wird der Kandidat schriftlich vom Landesprüfungsamt benachrichtigt. Aufgrund dieser Benachrichtigung kann er einen Antrag auf Nachprüfung 8
9 stellen. Die Nachprüfung soll spätestens drei Monate nach der Antragstellung erfolgen. Die Note der Nachprüfung gilt anstelle der früheren Note. Wiederholungsprüfung Hat der Kandidat die Erste Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann er sie einmal wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nur in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung des Kultusministeriums möglich. Der Kandidat muss die Zulassung zur Wiederholungsprüfung beantragen. Für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann das Landesprüfungsamt im Benehmen mit den Fachvertretern die Erbringung bestimmter Studienleistungen durch Leistungs- und Teilnahmenachweise auferlegen. 9. Zeitliche Regelung für die Prüfungen Für die Prüfungen gelten folgende zeitliche Rahmenregelungen, die durch Aushänge für das jeweilige Prüfungssemester präzisiert werden (vgl. Terminpläne für die Lehramtsprüfungen an Thüringer Hochschulen). Prüfung im Wintersemester Prüfung im Sommersemester Vorgezogene Hausarbeit im letzten Studiensemester: Abgabe Themenvorschlag Themenbestätigung Abgabe der Hausarbeit Januar Februar Juni Juni Juli November Hausarbeit im Prüfungssemester: Abgabe Themenvorschlag Themenbestätigung Abgabe der Hausarbeit Juni Juli November April Mai September Anmeldung zur Prüfung April/Mai Oktober/November Abgabe der letzten Leistungsnachweise und Zulassung Juli (Semesterende) Februar (Semesterende) Prüfungen Dezember bis Februar März bis Mai 9
Thüringer Kultusministerium
Thüringer Kultusministerium Informationen zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen Erfurt, den 4. Mai 2000 Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen wird entsprechend den
MehrInformationen zur Erweiterungsprüfung/Prüfung in einem weiteren Fach nach den Anforderungen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen
Erfurt, den 4. Mai 2000 Informationen zur Erweiterungsprüfung/Prüfung in einem weiteren Fach nach den Anforderungen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen Die Erweiterungsprüfung bzw.
MehrThüringer Kultusministerium
Thüringer Kultusministerium Erfurt, den 30. November 2005 Informationen zur Erweiterungsprüfung/Prüfung in einem weiteren Fach nach den Anforderungen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
MehrThüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Informationen Erfurt, den 1. Oktober 2010 zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen nach dem Jenaer Modell Die Erste Staatsprüfung
MehrThüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Informationen Erfurt, den 1. Oktober 2010 zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien nach dem Jenaer Modell Die Erste Staatsprüfung
Mehr... Name, Vorname (ev. Geburtsname) Geburtsdatum Geburtsort. ... Wohnanschrift Telefon Adresse. ... Schule Personal-Nr. Schulnummer ...
Antrag auf Zulassung zur Erweiterungsprüfung / Prüfung in einem weiteren Fach nach den Anforderungen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien......... Name, Vorname (ev. Geburtsname) Geburtsdatum
Mehr... Name, Vorname (evtl. Geburtsname) Geburtsdatum Geburtsort. ... Wohnanschrift während der Prüfungszeit. ... Heimatadresse
Landesprüfungs Landesprüfungsamt für Lehrämter Antrag auf Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien (schriftliche und mündliche Prüfungen sowie, gegebenenfalls,
MehrAntrag auf Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen (schriftliche und mündliche Prüfungen)
Landesprüfungs Landesprüfungsamt für Lehrämter Antrag auf Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen (schriftliche und mündliche Prüfungen).........
MehrInhaltsübersicht. 1 Zweck der Prüfung
Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2005 (GVBl. S. 305) Inhaltsübersicht 1 Zweck
Mehr... Name, Vorname (evtl. Geburtsname) Geburtsdatum Geburtsort. ... Wohnanschrift. ... Matrikelnummer Studienbeginn Anzahl der Fachsemester
Landesprüfungs Landesprüfungsamt für Lehrämter Antrag auf Zulassung zur Erweiterungsprüfung / Prüfung in einem weiteren Fach nach den Anforderungen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen.........
MehrStudienordnung für den Studiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Musik
Studienordnung für den Studiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Musik vom 06. Januar 1997 Hinweis: Diese Ordnung ist dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst angezeigt und von
MehrInhaltsübersicht. 1 Zweck der Prüfung
Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 664), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2000 (GVBl. S. 66) Inhaltsübersicht 1
Mehran der Universität Koblenz-Landau Vom 01. März 2012* i. d. F. vom 29. Oktober 2013**
Ordnung für die Prüfung im lehramtsbezogenen Zertifikatsstudiengang (Erweiterungsprüfung) an der Universität Koblenz-Landau Vom 01. März 2012* i. d. F. vom 29. Oktober 2013** Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr.
MehrKooperationsvorschriften für Universitäten, Vorbereitungsdienst und Schulen
Kooperationsvorschriften für Universitäten, Vorbereitungsdienst und Schulen Landesgesetzliche Vorgaben an die Lehramtsprüfungen THÜRINGER MINISTERIUM FÜR BILDUNG, JUGEND UND SPORT Nicole Peter Referat
MehrDie angegeben Nummern sind die Prüfungsnummern der Studierenden nicht die Matrikelnummern.
Landesprüfungsamt für Lehrämter Jena,16. Januar 2017 Prüfungsplan zur Durchführung der schriftlichen Prüfungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das und das nach dem Jenaer Modell im Wintersemester
MehrNiederländisch, Spanisch mit dem Ziel Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs
Dritte Ordnung zur Änderung der Rahmenstudienordnung der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln für die Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Französisch, Geschichte,
MehrDie angegeben Nummern sind die Prüfungsnummern der Studierenden - nicht die Matrikelnummern.
Jena, 17. Januar 2018 Landesprüfungsamt für Lehrämter Prüfungsplan zur Durchführung der schriftlichen Prüfungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter nach dem Jenaer Modell im Wintersemester
MehrUniversität Bereinigte Sammlung der Satzungen Ziffer Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 1
Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 1 Studienordnung für das Unterrichtsfach Geschichte für das Studium des Lehramtes an Gymnasien und Gesamtschulen an der Universität Duisburg-Essen Vom 02. Dezember 2013
MehrStudienordnung für den Studiengang Lehramt an Regelschulen im Fach Katholische Religionslehre
Stand: 0.03.00 STO KathRe LR Az. A0E8/0 Studienordnung für den Studiengang Lehramt an Regelschulen im Fach Katholische Religionslehre vom 08. November 000 Hinweis: Diese Ordnung ist von der Hochschule
MehrStudienordnung für den Studiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Erziehungswissenschaft
Studienordnung für den Studiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Erziehungswissenschaft vom 06. Januar 1997 Hinweis: Diese Ordnung ist dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
MehrStudienordnung für den Studiengang Lehramt an Regelschulen im Fach Erziehungswissenschaft
Studienordnung für den Studiengang Lehramt an Regelschulen im Fach Erziehungswissenschaft vom 06. Januar 1997 Hinweis: Diese Ordnung ist dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
MehrStudienordnung. für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin
Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge an der Humboldt-Universität zu Berlin für das Amt des Lehrers (L 1) Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern (L 2) Amt des Lehrers
MehrOrdnung. für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg. Vom 18.
Ordnung für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg Vom 18. Mai 2004 Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen
MehrL A N D E S P R Ü F U N G S A M T FÜR ERSTE STAATSPRÜFUNGEN FÜR LEHRÄMTER AN SCHULEN Geschäftsstelle Aachen
L A N D E S P R Ü F U N G S A M T FÜR ERSTE STAATSPRÜFUNGEN FÜR LEHRÄMTER AN SCHULEN Geschäftsstelle Aachen Stand: Dezember 2008 Änderungen vorbehalten! 1. Allgemeines Die Prüfungsordnung vom 27. 03. 2003
MehrStudienordnung für den Studiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Ethik
Studienordnung für den Studiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Ethik vom 06. Januar 1997 Hinweis: Diese Ordnung ist dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst angezeigt und von
MehrInhalt. Senatsbeschluss vom im Genehmigungsverfahren -
Senatsbeschluss vom 21.01.2015 - im Genehmigungsverfahren - Prüfungsordnung für die Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt
MehrDie angegebenen Nummern sind die Prüfungsnummern der Studierenden - nicht die Matrikelnummern.
Jena, 13. Dezember 2018 Prüfungsplan zur Durchführung der schriftlichen Prüfungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter nach dem Jenaer Modell im Wintersemester 2018/19 (Lehramt an G ymnasien
MehrMerkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des. Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10
Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10 entsprechend der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I vom 22.10.2007
MehrInhalt. Senatsbeschluss vom Im Genehmigungsverfahren
Senatsbeschluss vom 21.01.2015 Im Genehmigungsverfahren Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Deutsch-Französischer integrierter Studiengang Politikwissenschaft an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt
MehrStudienordnung für den Studiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Fachwissenschaftliche Grundlagen des Mathematikunterrichts
Studienordnung für den Studiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Fachwissenschaftliche Grundlagen des Mathematikunterrichts vom 06. Januar 1997 Hinweis: Diese Ordnung ist dem Thüringer Ministerium für
MehrSTUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN HAUPT- UND REALSCHULEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG
STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG LEHRAMT AN HAUPT- UND REALSCHULEN gemäß 41 Absatz 1 NHG befürwortet in der 111. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre
Mehr"Studienordnung für den Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Göttingen
GEORG-AUGUST-UNIVERSITÄT GÖTTINGEN - GEMEINSAME KOMMISSION FÜR DIE AUSBILDUNG ZUM LEHRAMT - "Studienordnung für den Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Göttingen Teil I Allgemeine Bestimmungen
MehrStudienordnung für den Studiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Erziehungswissenschaft
Studienordnung für den Studiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Erziehungswissenschaft vom 27. Januar 1999 Hinweis: Diese Studienordnung ist im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums
MehrStudienordnung für den Studiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Schulgarten
Studienordnung für den Studiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Schulgarten vom 06. Januar 1997 Hinweis: Diese Ordnung ist dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst angezeigt und
MehrStudienordnung für das Lehramt an Förderschulen im Fach Sonderpädagogik als Aufbaustudiengang
Studienordnung für das Lehramt an Förderschulen im Fach Sonderpädagogik als Aufbaustudiengang vom 25. Juni 1998 Hinweis: Diese Studienordnung ist im gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums
Mehr- 24/4 - Studienordnung für das Studium des studierten Faches Chemie für das Lehramt an Mittelschulen und für das Lehramt an Förderschulen
- / - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Chemie und Mineralogie Studienordnung für das Studium des studierten Faches Chemie für das Lehramt an Mittelschulen und für das Lehramt an Förderschulen Vom 1. Juli
MehrANMELDUNG ZUR MASTER-ARBEIT Formblatt 3
GEMEINSAMER PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR 2-FACH BACHELOR-/MASTERSTUDIENGÄNGE ANMELDUNG ZUR MASTER-ARBEIT Formblatt 3 An den Gemeinsamen Prüfungsausschuss z.hd. des federführenden Prüfungsamtes der Fakultät für
Mehr- 24/14 - Studienordnung für das Studium des vertieft studierten Faches Chemie für das Höhere Lehramt an Gymnasien. Vom 31.
UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Chemie und Mineralogie - /1 - Inhalt: Studienordnung für das Studium des vertieft studierten Faches Chemie für das Höhere Lehramt an Gymnasien Vom 1. Juli 00 1 Geltungsbereich
MehrFAQs zum Staatsexamen -Referat für Lehrämter- Stand:
Welche Bestandteile umfasst die Staatsprüfung für Lehrämter in Thüringen? Die Staatsprüfung umfasst zwei Abschnitte: Der erste Abschnitt beinhaltet die schriftlichen und mündlichen Prüfungen in den Vorbereitungsmodulen;
MehrStudienordnung zur Ergänzungsrichtung Lehramt an Grund- und Regelschulen im Fach Deutsch als Zweitsprache
Studienordnung zur Ergänzungsrichtung Lehramt an Grund- und Regelschulen im Fach Deutsch als Zweitsprache vom 09. Juni 1999 Hinweis: Diese Studienordnung ist im gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums
MehrStudienordnung für den Studiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Evangelische Religion
Studienordnung für den Studiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Evangelische Religion vom 06. Januar 1997 Hinweis: Diese Ordnung ist dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst angezeigt
MehrErste Staatsprüfung für Lehrämter
Erste Staatsprüfung für Lehrämter Inhalte 1. Termine https://www.lehrerbildung.sachsen.de/22831.htm 2. Online-Anmeldeverfahren 3. Zulassungsvoraussetzungen 4. Prüfungsbestandteile a) Wissenschaftliche
MehrStudienordnung für den Ergänzungsstudiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Evangelische Religion
Studienordnung für den Ergänzungsstudiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Evangelische Religion vom 06. Januar 1997 Hinweis: Diese Ordnung ist dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und
MehrV E R K Ü N D U N G S B L A T T
V E R K Ü N D U N G S B L A T T AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER HOCHSCHULE SCHMALKALDEN Nr. 3/2017 14. Februar 2017 Inhalt Inhaltsverzeichnis (Deckblatt). 71 Satzung zur Regelung der Eignungsprüfung für
MehrSTUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG
STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN gemäß 41 Absatz 1 NHG befürwortet in der 77. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre
MehrAllgemeine Hinweise zur Externenprüfung für den Hauptschulabschluss (Klasse 9) und den Hauptschulabschluss nach Klasse 10
Allgemeine Hinweise zur Externenprüfung für den Hauptschulabschluss (Klasse 9) und den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 1 Allgemeinbildende Abschlüsse der Klassen 9 und 10 Die folgenden schulischen Abschlüsse
MehrU N I V E R S I T Ä T K O N S T A N Z
(in der Fassung vom 14. Juli 2017 und der Änderung vom 9. Mai 2018) 1 Anwendungsbereich Diese Satzung regelt den Zugang von Studienbewerberinnen und -bewerbern zum 1. Fachsemester der zulassungsfreien
MehrLehramt für "Katholische Religionslehre" an Gymnasien Studienordnung
Lehramt für "Katholische Religionslehre" an Gymnasien Studienordnung Studienordnung für das Lehramt im Fach Katholische Religionslehre an Gymnasien mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung vom 14.01.1997 Inhaltsübersicht
MehrZwischenprüfungs- und Studienordnung der Universität Heidelberg für den Lehramtsstudiengang Evangelische Theologie -Besonderer Teil-
01-1 Zwischenprüfungs- und Studienordnung der Universität Heidelberg für den Lehramtsstudiengang Evangelische Theologie -Besonderer Teil- vom 26. April 2010 Präambel Alle Amts-, Status-, Funktions- und
MehrPrüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Magisterstudiengänge - Besonderer Teil Volkswirtschaftslehre -
02-1 Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Magisterstudiengänge - Besonderer Teil Volkswirtschaftslehre - vom 3. Mai 2000 1 Geltung des Allgemeinen Teils Die Prüfungsordnung der Universität
Mehr1. Zulassung. 1.2 Die Zulassung bedarf eines förmlichen Antrags. Sie erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde oder deren Beauftragte oder Beauftragten.
Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.09.1974
MehrBEIFACH ÖFFENTLICHES RECHT
ERGÄNZENDE STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DAS BEIFACH ÖFFENTLICHES RECHT IN DEN STUDIENGÄNGEN BACHELOR OF ARTS (B.A.) POLITIKWISSENSCHAFT UND BACHELOR OF ARTS (B.A.)SOZIOLOGIE vom 01.06.2011 Aufgrund
Mehr13. Mai 2017 Hochschulinformationstag HIT
13. Mai 2017 Hochschulinformationstag HIT HIT 2017 Vortrag: Lehramtsstudium Folie 2 Gliederung 1. Grundlagen des Jenaer Modells der Lehrerbildung 2. Studienstruktur und -fächer 3. Eingangspraktikum 4.
MehrB 1: Anglistik/Amerikanistik, Erstfach. 1. Module
B 1: Anglistik/Amerikanistik, Erstfach 1. Module Für das Studium des Faches Anglistik/Amerikanistik im Erstfach sind die nachfolgend aufgeführten Module zu belegen: Module nach Wahl mit einem Gesamtumfang
MehrSTUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN IN ELEKTROTECHNIK UND METALLTECHNIK FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG
STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN KONSEKUTIVEN MASTERSTUDIENGANG LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN IN DEN BERUFLICHEN FACHRICHTUNGEN ELEKTROTECHNIK UND METALLTECHNIK gemäß 41 Absatz 1 NHG
MehrSTUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG BERUFLICHE BILDUNG FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG
STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN BACHELORSTUDIENGANG BERUFLICHE BILDUNG gemäß 41 Absatz 1 NHG befürwortet in der 77. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZSK) am 10.06.2009
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften
Technische Universität Dresden Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften Studienordnung für das "vertieft studierte Fach" Französisch im Studiengang Höheres Lehramt an Gymnasien Vom 30.01.2004
MehrANTRAG auf Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit im Fach Bachelor of Education Chemie
An den Ständigen Prüfungsausschuss Chemie abzugeben beim Fachbereichssekretariat Eingang: im Hause ANTRAG auf Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit im Fach Bachelor of Education Chemie Hiermit beantrage
MehrZulassung zum 12-monatigen Vorbereitungsdienst, Einstellungstermin: :
Stand Dezember 2015 Merkblatt: Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen ohne lehramtsbezogenen Hochschulabschluss (sog. Seiteneinstieg in den Vorbereitungsdienst
MehrSTUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GYMNASIEN FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG
STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GYMNASIEN befürwortet in der 83. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZSK) am 17.03.2010
Mehr- 36/5 - Studienordnung für das Studium des studierten Faches Russisch für das Lehramt an Grundschulen sowie für das Lehramt an Förderschulen
- 36/5 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Philologische Fakultät Institut für Slavistik Studienordnung für das Studium des studierten Faches Russisch für das Lehramt an Grundschulen sowie für das Lehramt an Förderschulen
Mehrder Ersten Staatsprüfung für Lehrämter im Lande Mecklenburg-Vorpommern
Fassung 8.09.010 Universität Rostock Philosophische Fakultät Institut für Romanistik Vorläufige Studienordnung für die Teilstudiengänge Französisch, Italienisch, Spanisch als Beifach an der Universität
MehrStudienordnung für den Studiengang Lehramt an Regelschulen im Fach Wirtschaftslehre/Technik
Studienordnung für den Studiengang Lehramt an Regelschulen im Fach Wirtschaftslehre/Technik vom 06. Januar 1997 Hinweis: Diese Ordnung ist dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
MehrTechnische Universität Dresden. Rahmenstudienordnung. für den Studiengang Höheres Lehramt an Gymnasien
Technische Universität Dresden Rahmenstudienordnung für den tudiengang Höheres Lehramt an Gymnasien Vom 14.10.2002 Auf Grund von 21 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat achsen (ächsisches Hochschulgesetz
Mehr- 36/25 - Studienordnung für das Studium des vertieft studierten Faches Russisch für das Höhere Lehramt an Gymnasien. Vom 24.
- 36/25 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Philologische Fakultät Institut für Slavistik Studienordnung für das Studium des vertieft studierten Faches Russisch für das Höhere Lehramt an Gymnasien Vom 24. Oktober 2001
MehrTechnische Universität Dresden. Rahmenstudienordnung. für den Studiengang Lehramt an Mittelschulen
Technische Universität Dresden Rahmenstudienordnung für den tudiengang Lehramt an Mittelschulen Vom 14.10.2002 Auf Grund von 21 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat achsen (ächsisches Hochschulgesetz
MehrStudienordnung für das Studium des Faches Italienisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Studienordnung für das Studium des Faches Italienisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 11. Dezember 1984 [erschienen im Staatsanzeiger Nr. 49] Auf Grund
MehrStudienordnung für den Studiengang Lehramt an Regelschulen im Fach Mathematik
Studienordnung für den Studiengang Lehramt an Regelschulen im Fach Mathematik vom 06. Januar 1997 Hinweis: Diese Ordnung ist dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst angezeigt und
Mehr355 D I E N S T B L A T T DER HOCHSCHULEN DES SAARLANDES 2016 ausgegeben zu Saarbrücken, 26. August 2016 Nr. 43 UNIVERSITÄT DES SAARLANDES Seite Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den postgradualen
MehrTechnische Universität Dresden. Rahmenstudienordnung. für den Studiengang Lehramt an Grundschulen
Technische Universität Dresden Rahmenstudienordnung für den tudiengang Lehramt an Grundschulen Vom 14.10.2002 Auf Grund von 21 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat achsen (ächsisches Hochschulgesetz
MehrBezirksregierung Münster. Merkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des
Bezirksregierung Münster Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) entsprechend der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften. Fachrichtung Physik. Studienordnung
Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Physik Studienordnung für das "studierte Fach" Physik im Studiengang Lehramt an Mittelschulen Vom 09.09.2003 Auf
MehrInformationen für die Anmeldung zur Baccalaureatsprüfung
Fachbereich Kulturwissenschaften - Prüfungsabteilung Edmund-Siemers-Allee 1, Raum 60-20146 Hamburg Tel. +49 40 42838-9241 kultur-pruefungsamt@verw.uni-hamburg.de Sprechstunde: donnerstags 11 bis 13 Uhr
Mehr(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i. d. F. vom )
Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.09.1974
MehrZugangsprüfungsordnung (ZuPO)
Zugangsprüfungsordnung (ZuPO) Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Prüfungskommission 3 Zulassungsvoraussetzungen 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung 5 Durchführung der Prüfung und Bewertung 6 Bestehen
MehrSTUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG LEHRAMT AN GYMNASIEN FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG
STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG LEHRAMT AN GYMNASIEN gemäß 41 Absatz 1 NHG befürwortet in der 77. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre (ZSK) am 10.06.2009
MehrStudienordnung. 1 Geltungsbereich. 2 Ziele des Studiums. 2. Die unter 1. genannte Zielstellung ist unter folgenden Voraussetzungen zu erreichen:
Studienordnung für den Teilstudiengang Chemie als vertieft studiertes Fach im Studiengang für das Lehramt an Gymnasien (70 SWS) 1 Geltungsbereich 1. Diese Ordnung regelt das fachwissenschaftliche Studium
MehrStudien- und Prüfungsordnung der Albert-Ludwigs-Universität für den polyvalenten Zwei-Hauptfächer-Bachelorstudiengang
Nichtamtliche Lesefassung des J Vom 28. August 2015 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 46, Nr. 60, S. 261 346) in der Fassung vom 17. Juni 2016 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 47, Nr. 39, S. 217 221) Studien-
MehrMerkblatt für die Anmeldung zum ersten Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien (GymPO I 2009) am KIT
Merkblatt für die Anmeldung zum ersten Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien (GymPO I 2009) am KIT Bitte beachten Sie, dass die angebenden Fristen für Studierende am KIT gelten. Diese können sich von
MehrBitte beachten Sie, dass anlässlich der Bewerbung zum Vorbereitungsdienst die Festlegung auf ein Lehramt erforderlich ist!
Stand Mai 2018 Merkblatt: Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen ohne lehramtsbezogenen Hochschulabschluss (sog. Seiteneinstieg in den Vorbereitungsdienst )
MehrTechnische Universität Dresden. Philosophische Fakultät
Technische Universität Dresden Philosophische Fakultät Studienordnung für das "vertieft studierte Fach" Katholische Religion im Studiengang Höheres Lehramt an Gymnasien Vom 23.07.2004 Auf Grund von 21
MehrStudienordnung für den Studiengang Lehramt an Regelschulen im Fach Wirtschaftslehre/Technik
Studienordnung für den Studiengang Lehramt an Regelschulen im Fach Wirtschaftslehre/Technik vom 08. November 2000 Hinweis: Diese Ordnung ist von der Hochschule beschlossen und dem Ministerium für Wissenschaft,
MehrAbiturprüfung für Externe
Abiturprüfung für Externe Nicht alle Bildungswilligen können die allgemeine Hochschulreife an einer schulischen Einrichtung erwerben. Andere möchten sich selbstständig darauf vorbereiten. Die Abiturprüfung
MehrMeldeverfahren. Schritt für Schritt. LPA Aachen
Meldeverfahren Schritt für Schritt LPA Aachen 1 Anlagen zum Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung Grundsätzlich: Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt die bestandenen Zwischenprüfungen und
MehrStudienordnung. für den Teilstudiengang 'Evangelische Religion' mit dem Abschluß 'Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien'
Studienordnung für den Teilstudiengang 'Evangelische Religion' mit dem Abschluß 'Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien' an der Universität Gesamthochschule Kassel Aufgrund des 21 Abs. 5 des
MehrThüringer Landtag 6. Wahlperiode
Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 13.01.2017 Kleine Anfrage des Abgeordneten Tischner (CDU) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft Lehrernachwuchs
MehrBA-Studium Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft (Komparatistik ) (GPO 2002/2012)
Informationen zum Studium BA-Studium Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft (Komparatistik ) (GPO 2002/2012) Der BA-Studiengang im Fach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft ist
Mehr72 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Januar 2006 Nr. 13
72 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Januar 2006 Nr. 13 Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur mit Haupt- und Nebenfach der
MehrPrüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Magisterstudiengänge - Besonderer Teil Volkswirtschaftslehre -
03-1 Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Magisterstudiengänge - Besonderer Teil Volkswirtschaftslehre - vom 3. Mai 2000 ' 1 Geltung des Allgemeinen Teils Die Prüfungsordnung der Universität
Mehr