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1 Thüringer Kultusministerium Informationen Erfurt, den 30. November 2005 zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien wird entsprechend den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 729), geändert durch Verordnung vom 26. November 1997 (GVBl. S. 513), - ThVO/97 (nur wählbar bei Studienbeginn vor dem ) oder der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 729), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2001 (GVBl S. 151), - ThVO/01 (nur wählbar bei Studienbeginn vor dem ) oder der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 729), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2005 (GVBl. S. 305), - ThVO/05 in Verantwortung des Thüringer Kultusministeriums (Landesprüfungsamt für Lehrämter) durchgeführt. Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die ThVO/05. Möchten Sie die Prüfung nach einer anderen Prüfungsordnung (ThVO/97 oder ThVO/01) ablegen, können Sie sich in der Außenstelle des Landesprüfungsamtes Jena über die für Sie geltenden Regelungen informieren. Bei eventuellen Rückfragen zur Durchführung der Prüfungen wenden Sie sich bitte ebenfalls an die Außenstelle des Landesprüfungsamtes in Jena. Thüringer Kultusministerium, Landesprüfungsamt, Außenstelle Jena Sellierstraße 6, Jena, 03641/ und Fax: 03641/ adresse: lpa-jena.tkm@thueringen.de Internet-Adresse: Sprechzeiten: Montag, Mittwoch, Donnerstag, Uhr Donnerstag Uhr sowie nach Vereinbarung

2 1. Inhalt und Aufbau des Studiums Das Studium umfasst in der Regel neun Semester (einschließlich Prüfungssemester) mit insgesamt 170 SWS in folgenden Ausbildungsbestandteilen: - 20 SWS in den Erziehungswissenschaften und im Wahlfachstudium (Philosophie oder Politikwissenschaft oder Grundlagen des Rechts oder Soziologie oder Medienoder Kulturwissenschaft), - ca. 75 SWS im ersten Fach (einschließlich 10 SWS Fachdidaktik), - ca. 75 SWS im zweiten Fach (einschließlich 10 SWS Fachdidaktik), - Orientierungspraktikum und Blockpraktikum, - Grundkurs Sprecherziehung. Kunsterziehung oder Musik können nur als erstes Fach gewählt werden. In diesem Fall gilt nach der ThVO/05 folgende Regelung: - 20 SWS in den Erziehungswissenschaften und im Wahlfachstudium (Philosophie oder Politikwissenschaft oder Grundlagen des Rechts oder Soziologie oder Medienoder Kulturwissenschaft), - ca. 90 SWS im ersten Fach Kunsterziehung oder Musik (einschließlich 10 SWS Fachdidaktik), - ca. 60 SWS im zweiten Fach (einschließlich 10 SWS Fachdidaktik), - Orientierungspraktikum und Blockpraktikum, - Grundkurs Sprecherziehung. Fakultativ kann zusätzlich eine Ergänzungsrichtung mit 15 SWS entsprechend dem Angebot der jeweiligen Hochschule absolviert werden (z.b. Deutsch als Fremdsprache). Näheres dazu regelt 28 der ThVO/05. Der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums in der Regel von acht Semestern entsprechend den Festlegungen der jeweiligen Studienordnungen für die einzelnen Fächer gehört zu den Zulassungsvoraussetzungen der Ersten Staatsprüfung. Für die zu erbringenden Leistungs- und Teilnahmenachweise werden in der Anlage zur ThVO/05 Richtlinien für die einzelnen Fächer aufgeführt. Weitere Regelungen werden durch die Studienordnungen der Hochschulen getroffen. Auskünfte darüber, welche Lehrveranstaltungen im Rahmen der Studienordnungen zu belegen sind, erteilen die Studienfachberater der Institute. Falls Musik als Doppelfach gewählt wird, entfallen 150 SWS auf die Pflicht- und Wahlbereiche des Faches Musik, davon 15 SWS auf die Fachdidaktik. Falls Kunsterziehung als Doppelfach gewählt wird, entfallen 168 SWS auf die Pflicht- und Wahlbereiche des Faches Kunsterziehung, davon 12 SWS auf die Fachdidaktik. Nicht in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland besteht die Möglichkeit der Doppelfachausbildung in Kunsterziehung. Eine Einstellung von Lehrern, die ausschließlich über eine Doppelfachausbildung in Kunsterziehung verfügen, kann deshalb nicht in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet werden. Nach Ableisten des Vorbereitungsdienstes und dem Ablegen der Zweiten Staatsprüfung gelten bei Lehrern mit Doppelfachabschluss Musik bzw. Kunsterziehung für die Einstellung in den Schuldienst des Freistaates Thüringen die allgemeinen Einstellungsbedingungen. Eine entsprechende Erklärung müssen die Studenten bei der Anmeldung zu dieser Prüfung unterschreiben. 2

3 2. Meldung / Zulassung zur Prüfung Die Meldung zur Ersten Staatsprüfung erfolgt in der Regel im letzten Studiensemester. Fristen für die Antragstellung werden jeweils durch die Außenstelle des Landesprüfungsamtes bekannt gegeben (vgl. Terminpläne für Lehramtsprüfungen an Thüringer Hochschulen). Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen: - ein eigenhändig unterschriebener (tabellarischer) Lebenslauf mit einem Passbild neueren Datums, - eine Erklärung des Kandidaten, ob und bei welcher Stelle er bereits versucht hat, die Erste Staatsprüfung abzulegen (Formblatt), - die Immatrikulationsbescheinigungen der letzten zwei Semester, - das Zeugnis über die Hochschulreife (beglaubigte Kopie). Bei der Meldung zur Prüfung sind die zu erbringenden Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen durch: - Übersichten über die in den einzelnen Fächern besuchten Lehrveranstaltungen (die Richtigkeit der Eintragungen bestätigt der Kandidat durch seine Unterschrift), - die erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise entsprechend der Prüfungs- und Studienordnungen einschließlich der Zwischenprüfungszeugnisse (beglaubigte Kopien). Für die Zulassung zu künstlerisch-praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfungen im Fach Musik gelten Sonderregelungen nach 10 Abs. 5 bzw. 14 Abs. 1 / ThVO/ Wissenschaftliche oder künstlerisch-praktische Hausarbeit Die Hausarbeit ist Teil der Ersten Staatsprüfung. Sie ist im ersten Fach anzufertigen. Im Fach Kunsterziehung und auch im Doppelfach Kunsterziehung kann eine künstlerischpraktische Hausarbeit angefertigt werden. In der wissenschaftlichen Hausarbeit soll der Kandidat zeigen, dass er wissenschaftlich arbeiten, selbstständig urteilen und sachgerecht darstellen kann. Die Hausarbeit kann einmal bereits vor der Zulassung als vorgezogene Hausarbeit angefertigt werden. Die vorgezogene Hausarbeit wird anerkannt, wenn sie fristgerecht abgegeben und mit mindestens "ausreichend" bewertet wird und wenn der Kandidat die Zulassungsvoraussetzungen zur Ersten Staatsprüfung bis zum Ende des Semesters nachweisen kann, welches dem Semester folgt, in dem er die Hausarbeit fertig gestellt hat. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, erfolgt keine Anerkennung der vorgezogenen Hausarbeit (vgl. ThVO/05 9 Abs. 9; 11 Abs. 8). Der Kandidat schlägt bis zu dem vom Landesprüfungsamt festgesetzten Termin das Thema der Hausarbeit vor, das er mit einem Prüfer für das jeweilige Fach vereinbart hat. Das fachwissenschaftliche Thema kann auch erziehungswissenschaftliche oder fachdidaktische Bezüge haben. Im Fall des ersten vom Kandidaten gewählten Prüfungsfaches kann das Thema auch fächerübergreifende Bezüge zum zweiten Prüfungsfach haben. In diesem Fall soll als zweiter Prüfer ein zum Prüfer bestellter Fachvertreter für das jeweilige Fach, zu dem das Thema entsprechende Bezüge hat, beauftragt werden. Beachtet werden sollte, dass der Themenvorschlag nicht als Rahmenthema, sondern möglichst konkret formuliert wird. Hausarbeiten mehrerer Kandidaten zum gleichen Thema sind nicht gestattet. 3

4 Das Landesprüfungsamt entscheidet über die Annahme des Themas und gibt seine Entscheidung dem Kandidaten mit der Zulassung bekannt. Im Falle einer vorgezogenen Hausarbeit erfolgt die Entscheidung über das Thema bereits vor der Zulassung. Das Landesprüfungsamt kann zur Sicherstellung eines einheitlichen Niveaus der Hausarbeiten die Vorlage eines anderen Themas verlangen. Für die Anfertigung der Hausarbeit stehen vier Monate zur Verfügung. Verlängerungen der Abgabefrist um insgesamt vier Wochen sind bei nachgewiesener Verhinderung des Kandidaten durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände auf Antrag zulässig. Die Verhinderungsgründe sind unverzüglich in geeigneter Weise nachzuweisen. Tritt während der Bearbeitungszeit der Hausarbeit eine Unterbrechung von mehr als insgesamt vier Wochen ein, kann die Anfertigung dieser Hausarbeit nicht mehr fortgesetzt werden. Probleme, die darüber hinaus die Anfertigung der Hausarbeit verzögern könnten, sollten deshalb rechtzeitig geklärt werden, z.b.: - Literaturbestellungen über die Fernleihe, - Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern außerhalb der Hochschule, - experimentelle oder empirische Untersuchungen, - schreibtechnische Fragen. Die Hausarbeit ist in Maschinenschrift und gebunden (keine Ringbindung) in zwei Exemplaren in der Außenstelle des Landesprüfungsamtes abzugeben. Sie ist mit Seitenzahlen, einer Inhaltsübersicht sowie einem Verzeichnis sämtlicher benutzter Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Der Kandidat muss am Schluss der Hausarbeit versichern, dass er sie selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet hat. Dies gilt auch für Zeichnungen, Skizzen und bildliche Darstellungen. Die Stellen der Hausarbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden. Im übrigen gelten für die formelle Gestaltung der Arbeit die für wissenschaftliche Arbeiten im jeweiligen Fach üblichen Regeln. Bei künstlerisch-praktischen Hausarbeiten sind neben den künstlerischen Arbeiten zwei Exemplare des Arbeitsberichtes abzugeben. In den Arbeitsberichten sind die entstandenen künstlerischen Arbeiten durch Fotos, Kopien u.ä. zu dokumentieren. Das Gleiche gilt für Anschauungstafeln, experimentelle Objekte u.ä., die im Zusammenhang mit einer wissenschaftlichen Hausarbeit entstanden sind. Ein Exemplar der Hausarbeit wird nach der Begutachtung in den Prüfungsakten aufbewahrt. Das zweite Exemplar kann im jeweiligen Institut verbleiben, sofern der Kandidat sein Einverständnis erklärt. Liegt dieses Einverständnis nicht vor, werden beide Exemplare im Landesprüfungsamt verwahrt. Für die Bewertung der Hausarbeit gelten folgende Regelungen: Die wissenschaftliche Hausarbeit wird von zwei Prüfern beurteilt. Kommt zwischen den Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, so setzt das Landesprüfungsamt in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen die Note fest. Künstlerisch-praktische Hausarbeiten werden im Rahmen einer Präsentation bewertet. Die Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Hausarbeit mit schlechter als "ausreichend" bewertet wird. Wird die Hausarbeit ohne ausreichende Begründung nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden. 4

5 4. Schriftliche Prüfung Die schriftliche Prüfung findet in folgenden Fächern statt: - in den Erziehungswissenschaften, - im ersten Fach (außer im Fach Kunsterziehung), - im zweiten Fach. In der Anlage zur ThVO/05 werden für die einzelnen Fächer Prüfungsanforderungen, Anzahl und Dauer der zu absolvierenden Klausuren ausgewiesen. Für die schriftlichen Prüfungen sind in einigen Fächern bei der Meldung zur Prüfung Bereiche auszuwählen, in denen die Klausur geschrieben werden soll. Daneben bestehen in einigen Fächern Wahlmöglichkeiten in der Klausur zwischen verschiedenen Themen oder Aufgaben. In den Erziehungswissenschaften und den Fächern Biologie, Chemie, Geographie, Griechisch, Informatik, Latein, Mathematik, Musik, Philosophie, Physik und Wirtschaftslehre/ Recht können bei der Meldung zur Prüfung keine Bereiche ausgewählt werden. In folgenden Fächern bestehen bei der Meldung zur Prüfung Wahlmöglichkeiten für die Bereiche der schriftlichen Prüfung: Deutsch 1. Klausur: Synchronische oder Diachronische germanistische Linguistik 2. Klausur: Neuere oder Ältere deutsche Literatur (Die zwei nicht gewählten Bereiche werden mündlich geprüft.) Geschichte 1. Klausur: Alte oder Mittelalterliche Geschichte 2. Klausur: Neuere Geschichte oder Geschichte des 20. Jahrhunderts (Falls die wissenschaftliche Hausarbeit in einer dieser Epochen angefertigt wurde, darf diese Epoche nicht für die schriftliche Prüfung gewählt werden.) Englisch / Französisch / Russisch / Spanisch / Italienisch 1. Klausur: Aufsatz über ein Thema aus der Sprachwissenschaft oder der Literaturwissenschaft 2. Klausur: Übersetzungen (Im Fach Englisch ist der Aufsatz in englischer Sprache zu schreiben, in den Fächern Französisch, Russisch, Spanisch und Italienisch ist der Aufsatz in deutscher Sprache zu schreiben.) Evangelische Religionslehre 1. Klausur: Altes oder Neues Testament 2. Klausur: Systematische Theologie oder Religionswissenschaft (Die zwei nicht gewählten Bereiche werden mündlich geprüft.) Katholische Religionslehre 1. Klausur: Altes oder Neues Testament 2. Klausur: Dogmatik (Der nicht gewählte Bereich wird mündlich geprüft.) Sozialkunde 1. Klausur: Politikwissenschaft 5

6 2. Klausur: Soziologie oder Volkswirtschaftslehre Sport 1. Klausur zu einem der folgenden Bereiche Sportpädagogik Sportgeschichte Sportsoziologie Sportpsychologie 2. Klausur zu einem der folgenden Bereiche Sportmedizin Trainingswissenschaft Biomechanik Sportmotorik (Die zwei gewählten Bereiche werden nicht mehr mündlich geprüft.) Mit der Zulassung erhält jeder Kandidat vom Landesprüfungsamt eine Prüfungsnummer, die statt des Namens auf den Klausurarbeiten anzugeben ist. Während der Klausur dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel und das vom Landesprüfungsamt gekennzeichnete Papier (auch für Notizen und Konzepte) verwendet werden. Das gesamte Papier ist mit den Klausurarbeiten abzugeben. Die Klausurarbeit wird von zwei Prüfern bewertet; kommt zwischen beiden Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, setzt das Landesprüfungsamt in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen eine Note fest. Die Noten der Klausurarbeiten werden nach ihrer Festsetzung von der Außenstelle des Landesprüfungsamtes durch Aushang bekannt gegeben. Dabei enthält der Aushang Prüfungsnummer und Note. 5. Mündliche Prüfung Die mündliche Prüfung findet in folgenden Fächern statt: - Erziehungswissenschaften: Komplexprüfung (45 min) - erstes Fach fachwissenschaftliche Prüfung (60 min) fachdidaktische Prüfung (25 min) - zweites Fach fachwissenschaftliche Prüfung (60 min) fachdidaktische Prüfung (25 min) Im Doppelfach Musik: Im Doppelfach Kunsterziehung: fachwissenschaftliche Prüfung (60 min) fachdidaktische Prüfung (30 min) fachwissenschaftliche Prüfung (60 min) fachdidaktische Prüfung (45 min) Die Prüfungsanforderungen werden in der Anlage der ThVO/05 geregelt. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus zwei bis fünf Prüfern. Der Kandidat kann bei der Meldung zur Prüfung einen der Prüfer vorschlagen. (Bei der Erstellung des Prüfungsplanes wird versucht, diese Prüferwünsche zu berücksichtigen.) Der Kandidat kann weiterhin Studienschwerpunkte für seine mündliche Prüfung angeben, die in der Prüfung in angemessener Weise berücksichtigt werden sollen. In den Fächern Englisch, Französisch, 6

7 Griechisch, Latein und Russisch, sowie in den Drittfächern Italienisch und Spanisch werden geeignete Teile der Prüfung in der jeweiligen Fremdsprache durchgeführt. 6. Künstlerisch-praktische Prüfungen in den Fächern Kunsterziehung und Musik In den Fächern Kunsterziehung und Musik ist nach ThVO/05 eine künstlerisch-praktische Prüfung vorgesehen. Kunsterziehung (vgl. ThVO/05 13 und Anlage) Kunsterziehung (Zweifachstudium) Die Prüfung besteht aus: - einer innerhalb von 14 Tagen anzufertigenden künstlerisch-praktischen Arbeit in einem gewählten Studienbereich und - der Präsentation der künstlerisch-praktischen Arbeit (Dauer 30 min) Kunsterziehung (Doppelfachstudium) Die Prüfung besteht aus: - einer innerhalb von sechs Wochen anzufertigenden künstlerisch-praktischen Arbeit in einem gewählten Studienbereich und - der Präsentation der künstlerisch-praktischen Arbeit einschließlich eines Vortrages über die Konzeption der Arbeit im Hinblick auf die gewählten Medien und den künstlerischen Kontext mit anschließendem diskursiven Prüfungsgespräch (Dauer 60 min) Folgende Studienbereiche können an der Bauhaus-Universität Weimar gewählt werden: - Freie Kunst - Visuelle Kommunikation - Produktdesign Musik (vgl. ThVO/05 14 und Anlage) Musik (Zweifachstudium) Die Prüfung besteht aus folgenden Einzelprüfungen: - Prüfung im Hauptgebiet: erstes Instrument oder Gesang oder schulpraktisches Klavierspiel / Improvisation - Prüfung in drei der folgenden Nebengebiete, die nicht als Hauptgebiet gewählt wurden: - erstes Instrument - zweites Instrument - Gesang - schulpraktisches Klavierspiel - Prüfung in Chorleitung - Prüfung in Gehörbildung. Musik (Doppelfachstudium) 7

8 Wird Musik als Doppelfach gewählt, ist die gleiche künstlerisch-praktische Prüfung zu absolvieren, wobei sich die zeitliche Dauer der Einzelprüfungen erhöht. 7. Noten / Endnoten / Gesamtergebnis Einzelne Prüfungsleistungen können mit folgenden Noten bewertet werden: sehr gut 1,0 1,3 gut 1,7 2,0 2,3 befriedigend 2,7 3,0 3,3 ausreichend 3,7 4,0 4,3 mangelhaft 4,7 5,0 5,3 ungenügend 6,0 Aus den Noten der einzelnen Prüfungsleistungen werden folgende Endnoten ermittelt, deren rechnerischer Durchschnitt das Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung ergibt: Endnote für die Hausarbeit Endnote in den Erziehungswissenschaften aus 1/2 Note der Klausur 1/2 Note der mündlichen Prüfung Endnote im ersten Fach aus 1/4 Note der Klausur 1 1/4 Note der Klausur 2 3/8 Note der mündlichen fachwissenschaftlichen Prüfung 1/8 Note der mündlichen fachdidaktischen Prüfung Endnote im zweiten Fach aus 1/4 Note der Klausur 1 1/4 Note der Klausur 2 3/8 Note der mündlichen fachwissenschaftlichen Prüfung 1/8 Note der mündlichen fachdidaktischen Prüfung In den Fächern Kunsterziehung, Musik und Sport gelten Sonderregelungen, über die Sie sich in der Außenstelle des Landesprüfungsamtes in Jena informieren können. 8. Nachprüfung und Wiederholungsprüfung Nachprüfung Der Kandidat kann - in den Erziehungswissenschaften, - im ersten Fach, - im zweiten Fach, jeweils eine mit schlechter als "ausreichend" bewertete Prüfungsleistung wiederholen, sofern er ohne diese Wiederholung die Erste Staatsprüfung nicht bestehen würde. Wenn ein solcher Fall eingetreten ist, wird der Kandidat schriftlich vom Landesprüfungsamt benachrichtigt. Aufgrund dieser Benachrichtigung kann er einen Antrag auf Nachprüfung 8

9 stellen. Die Nachprüfung soll spätestens drei Monate nach der Antragstellung erfolgen. Die Note der Nachprüfung gilt anstelle der früheren Note. Wiederholungsprüfung Hat der Kandidat die Erste Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann er sie einmal wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nur in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung des Kultusministeriums möglich. Der Kandidat muss die Zulassung zur Wiederholungsprüfung beantragen. Für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann das Landesprüfungsamt im Benehmen mit den Fachvertretern die Erbringung bestimmter Studienleistungen durch Leistungs- und Teilnahmenachweise auferlegen. 9. Zeitliche Regelung für die Prüfungen Für die Prüfungen gelten folgende zeitliche Rahmenregelungen, die durch Aushänge für das jeweilige Prüfungssemester präzisiert werden (vgl. Terminpläne für die Lehramtsprüfungen an Thüringer Hochschulen). Prüfung im Wintersemester Prüfung im Sommersemester Vorgezogene Hausarbeit im letzten Studiensemester: Abgabe Themenvorschlag Themenbestätigung Abgabe der Hausarbeit Januar Februar Juni Juni Juli November Hausarbeit im Prüfungssemester: Abgabe Themenvorschlag Themenbestätigung Abgabe der Hausarbeit Juni Juli November April Mai September Anmeldung zur Prüfung April/Mai Oktober/November Abgabe der letzten Leistungsnachweise und Zulassung Juli (Semesterende) Februar (Semesterende) Prüfungen Dezember bis Februar März bis Mai 9

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