EPÜ- und PCT-Tabellen
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- Emil Fertig
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1 EPÜ- und PCT-Tabellen Errata 3. Auflage Workflow-orientierte Verfahrenshandlungen von Dipl.-Ing. Zdenko Bozic, Dr. rer. nat. Isabell Düwel (European Patent Attorney), Dr. rer. nat. Markus Gabriel (European Patent Attorney, Deutscher Patentanwalt), Dipl.-Ing. Benjamin Teufel unter Mitarbeit von Dr. rer. nat. Dirk Pansegrau (European Patent Attorney) 3. Auflage
2 Zitiervorschlag: Bozic/Düwel/Gabriel/Teufel, EPÜ- und PCT-Tabellen, Kap. A Rdn. 10 Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. ISBN Alle Rechte vorbehalten Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Luxemburger Straße 449, Köln. Carl Heymanns eine Marke von Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Verlag und Autoren übernehmen keine Haftung für inhaltliche oder drucktechnische Fehler. Umschlagkonzeption: Martina Busch, Grafikdesign, Homburg Kirrberg Druck und Weiterverarbeitung: Paper & Tinta, Nadma, Polen Gedruckt auf säurefreiem, alterungsbeständigem und chlorfreiem Papier.
3 Liebe Leserinnen, liebe Leser, wir möchten uns ganz herzlich für die zahlreichen Mails bedanken, die wir seit dem Erscheinungstermin der 3. Auflage der EPÜ- und PCT-Tabellen erhalten haben. Ganz besonders haben wir uns über das ausgesprochene Lob gefreut. In diesem Korrekturverzeichnis haben wir die unserer Meinung nach relevanten Korrekturstellen zusammengefasst. Weitere Anregungen schicken Sie uns bitte an unsere Kontakt-Adresse Stuttgart, Zdenko Bozic Dr. Isabell Düwel Dr. Markus Gabriel Benjamin Teufel
4 A. Ablauf EP-Anmeldung/Patent Errata 103 Ermäßigte Prüfungsgebühr bei Nichtamtssprachenberechtigten Art. 14 (4) R 6 (2), (3), (4) Art. 14 (1) GebO R 6 (2), (3) ivm R 3 (1): 2030 % Ermäßigung innerhalb 1 M ist Übersetzung nachzureichen Übersetzung des Prüfantrags muss bis zum Tag der Entrichtung der Prüfungsgebühr eingereicht werden, vorausgesetzt, die Übersetzung wird frühestens zum gleichen Zeitpunkt wie der Antrag eingereicht ( J 21/98, G 6/91, RiLi A-X, 9.2.3). Prüfantrag kann nach der Stellung durch Benutzung des Formblatts in Nichtamtssprache gestellt werden, jedoch vor Zahlung. Übersetzung der Patentschrift London Agreement Art. 65»NatR zum EPÜ«, Tabelle IV Art. 65 (1): Frist für Einreichung der Übersetzung mindestens 3 M nach Hinweis auf Erteilung, falls VS nicht längere Frist vorschreibt (z.b. IE IS 46 M) Erfordernis eines Inlandsvertreters, weitere Gebühren usw. entsprechend dem jeweiligen nationalen Rechts zum EPÜ für die VS (siehe»natr zum EPÜ«, Tabelle IV) beachten Vertreterzwang; Fristverlängerung, Zuschlagsgebühr teilweise möglich siehe»natr zum EPÜ«, Tabelle IV, Mitglieder des Übereinkommens Art. 65 (3): Wird Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht oder Gebühr nicht entrichtet, wird das nationale Patent ex tunc unwirksam (gilt für alle VS, die Übersetzung verlangen) WE ivm Art. 122 (6) teilweise möglich, Regelung nach nationalem Recht des VS (siehe»natr zum EPÜ«, Tabelle IV) 139 B. Ablauf PCT-Anmeldung/Patent R 159 (1) c) EPÜ R 159 (1) c) Anmeldegebühr EPÜ Art. 2 (1) Nr. 1 Art. 78 (2) GebO 210, EPÜ Online-Einreichung 120 Zusatzgebühr 15 /Seite ab 36. Seite (Art. 2 (1) Nr. 1a Geb O) R 38 EPÜ RiLi A-III, 13.1, A-X, R 159 (1) EPÜ innerhalb 31 M ab AT bzw. PT R 160 (1) EPÜ: Anmeldung gilt als zurückgenommen, Mitteilung nach R 160 (2) EPÜ WB (+), Art. 121 (4), R 135 EPÜ WE (+), R 49.6 PCT ivm R 76.5 ii) PCT u. Art. 122, R 136 EPÜ (siehe S/S Art. 153 Rd 280) 105 ggf % Ermäßigung bei zugelassener Nichtamtssprache Ermäßigung: R 6 (3) EPÜ ivm Art. 14 (1) GebO Art. 14 (1) GebO: Berechtigung zur Verwendung einer Nichtamtssprache (R 6 (3) EPÜ): Reduktion 2030 % 116
5 E. Sprachen RiLi A-X, 9.2 Gebührenermäßigung nach R 6 (3) G 6/91 ABl. 9/1992, 491 Es reicht aus, wenn einer von mehreren Anmeldern berechtigt ist.r 6 (7):Bei mehreren Anmeldern müssen alle nach R 6 (4) berechtigt sein. 4 6 Ermäßigung nach Art. 14 (4) ivm R 6 (3) RiLi A-X, 9 G 6/91: Gilt, wenn zumindest wesentliches Schriftstück der ersten Verfahrenshandlung im Anmelde-, Prüfungs-, Einspruchs oder Beschwerdeverfahren in zugelassener Nichtamtssprache, Übersetzung frühestens zum selben Zeitpunkt bzw. innerhalb geltender Fristen R 6 (2). R 6 (4) Gebührenermäßigung nur für a) kleine und mittlere Unternehmen, b) natürliche Personen oder c) Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen oder öffentliche Forschungseinrichtungen. mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat des EPÜ, in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, sowie die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland. RiLi A-X, Art. 14 (2) + (4) ivm R 6 (3): Ermäßigung der Anmeldegebühr (RiLi A-II, bzw bzw. A-X, 9.2.2: Beschreibungstext), Prüfungsgebühr (RiLi A-VI, 2.6 bzw. A-X, 9.2.3: Prüfungsantrag), Einspruchsgebühr (RiLi A-X, 9.2.4: Einspruch einschließlich der schriftlichen Begründung), Beschwerdegebühr (RiLi A-X, Beschwerdeschrift, nicht Beschwerdebegründung!), Beschränkungs- und Widerrufsgebühr (RiLi A-X, 9.2.6:Antrag auf Beschränkung oder auf Widerruf) Antrag auf Überprüfung (RiLi A-X, 9.2.7: Antrag) Art. 14 (1) GebO % R 6 (7): Bei mehreren Anmeldern muss jeder Anmelder eine Einheit oder eine natürliche Person im Sinne von R 6 (4) sein. T 149/85: Ermäßigung hängt vom Anmelder/Berechtigten ab, nicht vom Vertreter R 6 (3) ivm Art. 14 (4) (Der Einspruch eines deutschen Einsprechenden in holländischer Sprache ist auch dann unzulässig, wenn der deutsche Einsprechende durch einen holländischen Anwalt vertreten ist). J 21/98: Auch wenn im Formblatt zur Anmeldung der Prüfantrag bereits angekreuzt ist, kann der Berechtigte nach Art. 14 (2) Ermäßigung nach R 6 (3) erhalten, wenn er vor der Zahlung einen entsprechenden Prüfantrag stellt. T 905/90: Antrag auf Rückerstattung ist kein wesentliches Schriftstück
6 H. Gebühren Ermäßigung bei Verwendung einer zugelassenen Nichtamtssprache Art. 14 (2)+(4) ivm R 6 (3)-(7), Art. 14 (21) GebO Ermäßigung um 30 % (ABl. 2014, A23) S/S Art. 14 Rd 41 RiLi A-X, 9 Allgemein/ Berechtigte Art. 14 (4) ivm R 6 (3), (4)-(7) Seit (ABl. 2014, A23 sowie 2014, A4): berechtigt für Gebührenermäßigung nach Art. 14 (4) ivm R 6(3), sind nach R 6 (4): a) kleine und mittlere Unternehmen, b) natürliche Personen oder c) Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen oder öffentliche Forschungseinrichtungen. R 6 (6): Antrag auf Gebührenermäßigung muss entsprechende Erklärung enthalten R 6 (7): bei mehreren Anmeldern muss R 6 (4) für jeden Anmelder erfüllt sein G 6/91: Anspruch auf Gebührenermäßigung, wenn das wesentliche Schriftstück der ersten Verfahrenshandlung (im Anmelde-, Prüfungs-, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren) in einer zugelassenen Nichtamtssprache eingereicht wird. Die Übersetzung in eine Amtssprache darf gleichzeitig, aber nicht früher eingereicht werden. T 905/90: es kommt nicht darauf an, ob dieses Schriftstück sprachlich besonders anspruchsvoll ist J 21/98: Antrag kann in Nichtamtssprache eingereicht werden, erst durch Zahlung der Prüfungsgebühr nach Art. 94 (2) wird Prüfantrag wirksam. T 149/85: Privilegiert sind nur Verfahrensbeteiligte (nicht Vertreter) Es reicht, wenn einer von mehreren Anmeldern berechtigt ist. Einspruchsgebühr ABl. 2014, A23 Art. 14 (1) GebO: 30 % Beschwerdegebühr ABl. 2014, A23 Art. 14 (1) GebO: 30 % G 6/91: für die nach Art. 14 (4) ivm Art. 14 (2)+R 6 (3) Berechtigten, sofern die Einspruchsschrift in der zugelassenen Nichtamtssprache eingereicht wurde. Die Einspruchsschrift enthält nach R 76 (2) c) eine Erklärung über den Umfang des Einspruchs, die Einspruchsgründe und die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln Art. 99 (1) G 6/91: für die nach Art. 14 (4) ivm Art. 14 (2)+R 6 (3) Berechtigten, sofern die Beschwerdeschrift in der zugelassenen Nichtamtssprache eingereicht wurde (nicht die Beschwerdebegründung). T 149/85: Berechtigung ist nicht vom Vertreter, sondern nur vom Beteiligten abhängig Gebührenermäßigung nach Art. 14 GebO RiLi A-X, 9 Art. 14 (1) GebO: Die Ermäßigung der Anmelde- und, Prüfungsgebühr-, Einspruchs- und Beschwerdegebühr nach Art. 14 (4) ivm R 6 (3) beträgt 30 % Ermäßigung nach R 6 (3) nur für (alle) Berechtigte nach R 6 (4), R 6 (7) Art. 14 (2) GebO: Ermäßigung für Prüfungsgebühr nach Art c) PCT, R 159 (1) e), wenn das EPA als ISA tätig war, beträgt 50 % Euro-PCT: Ermäßigung von 30 % : für die nach Art. 14 (4) ivm Art. 14 (2) + R 6 (3) Berechtigten wird von den 50 % ( Gesamtermäßigung 65 %) abgezogen (RiLi A-X 9.3.2) T 149/85: Verwendung der Nichtamtssprache hängt vom Beteiligten/Anmelder/Einsprechenden ab, nicht vom Vertreter.
7 L. Einspruch Gebührenermäßigung bei Art. 14 (4) Berechtigten R 6 (3) ivm Art. 14 GebO Eingabe nach Art. 14 (4), Ermäßigung um 30 % wenn Sprache der Einspruchsschrift einschließlich Begründung in zugelassener Nichtamtssprache ( G 6/91, ( T 290/90) RiLi A-X, 9.2.1, M. Beschwerde Beschwerdegebühr 1860 (Art. 2 (1) Nr. 11 GebO, ggf. Gebührenermäßigung gemäß Art. 14 (1) GebO) Art. 108 Art. 108: Innerhalb von 2 M nach Zustellung der Entscheidung G 2/97: Kammer muss nicht auf Fehlen aufmerksam machen Art. 108 ivm R 101 (1): Beschwerde gilt als nicht eingelegt (verspätet gezahlte Beschwerdegebühr wird zurückerstattet) und wird daher als unzulässig verworfen WB ( ), durch Art. 121 (4) ausgeschlossen WE (+) für Anmelder oder Patentinhaber, WE ( ) für Einsprechenden ( T 210/89) 10 Form und Sprache der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung Art. 108, R 99 S/S Art. 108 Rd 15 Art. 108 Satz 1: schriftlich R 3 (1): in jeder Amtssprache des EPA möglich Art. 14 (4): Beschwerde kann in zugelassener Nichtamtssprache eingereicht werden. Übersetzung muss innerhalb 1 M (R 6 (2)) bzw. bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nachgereicht werden. Geschieht dies nicht, gilt Beschwerde gemäß Art. 14 (4) als nicht eingelegt und die Beschwerdegebühr wird zurückerstattet ( T 323/87). R 6 (3) ivm Art. 14 (1) GebO: Gebührenermäßigung von 20 % bei Verwendung einer zugelassenen Nichtamtssprache (Beschwerdeschrift ist wesentliches Schriftstück - G 6/91). Beschwerde ist beim EPA einzureichen: München, Den Haag oder Berlin; nicht in Wien Eine Beschwerde kann per Fax bzw. elektronisch eingereicht werden (BdP , ABl. 2007, SA 3, 7 bzw. BdP , ABl. 2009, 182) 13
8 N. Entscheidungen G 01/12 (Vorlage) 84 G 02/14 (Vorlage) Fehlerhafte Angabe des Beschwerdeführers, Änderung als Mangel (1) Wenn eine Beschwerdeschrift entsprechend der Regel 99 (1) a) EPÜ den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers nach Maßgabe der Regel 41 (2) c) EPÜ enthält und behauptet wird, es sei aus Versehen die falsche Identität angegeben worden und die wirkliche Absicht sei es gewesen, die Beschwerde im Namen der juristischen Person einzulegen, die sie hätte einlegen sollen, ist dann ein Antrag, stattdessen diese andere juristische oder natürliche Person anzugeben, als Beseitigung von»mängeln«im Sinne der Regel 101 (2) EPÜ zulässig? (2) Wenn die Frage bejaht wird, welche Art von Beweismittel kommt als Nachweis der wirklichen Absicht in Betracht? (3) Wenn die erste Frage verneint wird, kann dann gleichwohl die Absicht des Beschwerdeführers eine Rolle spielen und die Anwendung der Regel 139 EPÜ rechtfertigen? (4) Wenn die Fragen (1) und (3) verneint werden, gibt es noch andere Möglichkeiten als die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (falls anwendbar)? Zu (1): Die umformulierte Frage 1 - nämlich ob es in dem Fall, dass eine Beschwerdeschrift entsprechend der Regel 99 (1) a) EPÜ den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers nach Maßgabe der Regel 41 (2) c) EPÜ enthält und behauptet wird, es sei aus Versehen die falsche Identität angegeben worden und die wirkliche Absicht sei es gewesen, die Beschwerde im Namen der juristischen Person einzulegen, die sie hätte einlegen sollen, möglich ist, diesen Fehler nach Regel 101 (2) EPÜ auf einen Antrag hin zu korrigieren, den Namen durch den des wahren Beschwerdeführers zu ersetzen wird bejaht, sofern die Erfordernisse der Regel 101 (1) EPÜ erfüllt sind. Zu (2): Im Verfahren vor dem EPA findet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung Anwendung. Dies gilt auch für den Problemkreis in dieser Vorlagesache. Zu (3): Im Falle einer fehlerhaften Angabe des Namens des Beschwerdeführers greift nach den in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern aufgestellten Bedingungen das allgemeine Verfahren für die Berichtigung von Mängeln nach Regel 139 Satz 1 EPÜ. Zu (4): In Anbetracht der Antworten auf die Fragen 1 und 3 muss die Frage 4 nicht beantwortet werden. Verfahren wurde durch Rücknahmefiktion der zugrunde liegenden Patentanmeldung eingestellt. Folgen der Nichtzahlung der Beschwerdegebühr Wenn Beschwerde eingelegt, aber die Beschwerdegebühr erst nach Ablauf der in Artikel 108 Satz 1 EPÜ festgelegten Zahlungsfrist entrichtet wird, ist die Beschwerde dann unzulässig oder gilt sie als nicht eingelegt? 79
9 Kalender 2015 Januar 2015 Februar 2015 März 2015 Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So April 2015 Mai 2015 Juni 2015 Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Juli 2015 August 2015 September 2015 Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Oktober 2015 November 2015 Dezember 2015 Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Tag, an dem mind. eine EPA Annahmestelle geschlossen ist (R 134 (1) EPÜ) zusätzliche Tage können hinzukommen! Vergleiche ABl. EPA, Januar 2015 (zur Drucklegung noch nicht erschienen) Art. 120 (EPÜ) Fristen werden in der Ausführungsordnung bestimmt (a) wenn nicht bereits im EPÜ festgelegt (b) Art der Berechnung, Verlängerung (c) Mindest- und Höchstdauer von Amtsfristen R 126: Zustellung per Post (1) Was wird wie zugestellt (2) Einschreiben gilt mit dem 10. Tag nach der Abgabe zur Post als zugestellt (kein R 134 (1)) R 130 (1): Zustellung an den bestellten Vertreter R 131: Berechnung der Fristen (1) generelle Punkte (2) Fristbeginn am Tag nach Ereignis (3) Jahre (4) Monate (5) Wochen R 132: Dauer der Fristen (1) zu bestimmende Frist (2) Amtsfrist 2 M - 4 M (max. 6 M) (+ Verlängerung vor Ablauf auf Antrag) R 133: verspäteter Zugang (Sonderausgabe Nr. 3, ABl. 2007, I.1) - Einschreiben aufgegeben 5 Tage vor Fristablauf - zugelassener Übermittlungsdienst - außerhalb Europa Luftpost R 134: Verlängerung von Fristen (1) mind. eine EPA Annahmestelle geschlossen Fristerstreckung auf den nächsten offenen Tag (2) gestörte Postzustellung (3) nationale Ämter geschlossen (4) verzögerte Benachrichtigung infolge von Störung (5) verspätetes Schriftstück infolge von Störung R 51: JG (1) Fälligkeit: letzter Tag des Anmeldemonats (2) 6 M Nachfrist mit Zuschlagsgebühr (3) TA Art. 47 PCT: Fristen R 79 PCT: Zeitrechnung R 80 PCT: Berechnung von Fristen R 80.1: Jahr R 80.2: Monat R 80.3: Tag R 80.5: Ablauf an Feiertag R 80.6: Start mit Datum und 7-Tage- Vorbehalt (d.h. falls länger als 7 Tage unterwegs gibt es Fristverlängerung) A 48 PCT: Überschreitung von Fristen R 82: Störungen im Postdienst R 82.1: Einschreiben und Luftpost 5 Tage vor Fristablauf R 82.2: Postunterbrechung R 82bis.1: vom Bestimmungs- oder Anmelde-Amt zu entschuldigende Fristüberschreitungen R 82bis.2: WE
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