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1 Erstes VSMK-Verbändegespräch am 24. März 2011 in Berlin Die BAGFW bedankt sich für die Einladung zu dem Gespräch und nimmt zu den vorab gestellten Fragen wie folgt Stellung: 1. Darstellung der tatsächlichen Betroffenheiten und Probleme des Gasund Stromabstellens bei besonders schutzbedürftigen Personen. Energieversorgung und Existenzminimum: Guter Wohnraum und die ausreichende Versorgung mit Haushaltsstrom, Warmwasser und Heizenergie sind Bestandteil des soziokulturellen Existenzminimums und damit ein grundlegendes Recht aller Menschen in unserer Gesellschaft. Es ist daher Aufgabe von Staat und Gesellschaft, auch bedürftigen Menschen eine entsprechende Ausstattung mit Energie zu gewährleisten. Ein bestimmter Bedarf an diesen Gütern ist trotz aller Sparmöglichkeiten unweigerlich vorhanden und gehört zu den Grundbedürfnissen in unserer Gesellschaft. Eine Unterversorgung mit Strom bedeutet stark eingeschränkte Teilhabe an materiellen und immateriellen Gütern. Man denke nur an einen funktionierenden Kühlschrank, den Herd oder moderne Kommunikationsmedien. In der kalten Jahreszeit sind mit der Energiesperre zudem gesundheitliche Gefahren verbunden. Auch kann ein Abschalten der Heizungsanlage deutlich höhere (Folge-)Kosten verursachen, als die Forderung des Energieversorgers selbst beträgt. Die Praxis der Stromanbieter gewährleistet die grundrechtlich gebotene Versorgung mit Energie in vielen Härtefällen nicht mehr. Personengruppe: Viele Haushalte im Arbeitslosengeld II oder außerhalb haben Schulden im Strombereich. Dies stellen die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege in ihren Schuldnerberatungsstellen und bei der Wohnungslosenhilfe immer häufiger fest. Die Strom- und Gaspreise sind im letzten Jahrzehnt kontinuierlich angestiegen (Quelle: BMWi 2011). Der Bund der Energieverbraucher schätzt, dass bundesweit etwa Haushalten der Strom gesperrt wird. Hinzu kommen etwa Gassperren jährlich ( ) /ContentDetail 6994/. - Auf Anfrage der Verbraucherzentrale NRW bei 38 örtlichen Energieversorgungsunternehmen hatten 24 Anbieter im Frühjahr 2008 angegeben, etwa ein Fünftel ihrer Kunden befände sich im Zahlungsverzug oder im Mahnverfahren. Bei Privathaushalten - rund zwei Prozent aller Haushaltskunden - hatten die auskunftsbereiten Versorger im letzten Jahr bereits eine Stromsperre verhängt. ( ) Armut/Sozialtarif 2421/ContentDetail 10122/. Die BAGFW teilt die Einschätzung, dass zu den besonders schutzbedürftigen Personen einkommensschwache Haushalte gehören, die Transferleistungen erhalten (Leistungsbezieher nach SGB II, SGB XII und AsylbLG, Wohngeldempfänger, Kinderzuschlagsempfänger). Insbesondere Seite 1 von 7

2 Menschen in prekären Wohnsituationen, zum Beispiel in Wohnungen mit einem sehr hohen Energieverbrauch, sind oft betroffen. Allerdings ist auch die Gruppe derer, die mit ihrem Einkommen knapp über den entsprechenden Bedarfssätzen liegen, häufig mit ähnlichen Problemen konfrontiert. Einem nochmals erhöhten Schutzbedarf unterliegen Familien mit Kindern, Schwangere, Pflegebedürftige und Senioren. Probleme im Transferleistungsbezug entstehen insbesondere dadurch, dass Gelder, die in der pauschalierten Leistung für die monatlichen Abschläge vorgesehen sind, zum Teil anderweitig genutzt werden, weil vermeintlich dringlichere Bedarfe nicht anderweitig gedeckt werden können. Rechtliche Situation in SGB II/SGB XII: Bezieher von Arbeitslosengeld II bzw. SGB-XII-Leistungen bezahlen ihre Stromrechnung (ohne Strom für Heizung und Warmwasserbereitung) aus dem Regelbedarf. Er beträgt derzeit 364 Euro monatlich (für den Alleinstehenden). Die Kosten für Heizstrom und Strom für die Warmwasserbereitung werden in tatsächlichem Umfang übernommen, sofern sie angemessen sind. Wird das Wasser über ein dezentrales System erwärmt (z.b. Boiler), kann ein Mehrbedarf geltend gemacht werden ( 21 Abs. 7 SGB II neu). Daneben besteht unter den Voraussetzungen von 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II neu ein Anspruch auf Erstausstattung der Wohnung, wozu z.b. Waschmaschine, Kühlschrank usw. gehören. Häufig wird in diesem Zusammenhang aber auf gebrauchte Geräte verwiesen, die einen höheren Stromverbrauch haben. Asylbewerberleistungsgesetz: Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG erhalten den notwendigen Bedarf an Unterkunft und Heizung sowie Verbrauchsgütern des Haushalts in Form von Sachleistungen. Wohngeldgesetz: Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete geleistet. Von der berücksichtigungsfähigen Miete werden Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen und zentrale Brennstoffversorgungsanlagen bzw. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser abgezogen. Es gelten nach Mietstufen gestaffelte Höchstgrenzen. Der 2009 eingeführte Heizkostenzuschuss wurde zum abgeschafft. Ein Ein-Personen-Haushalt erhielt 24 Euro, ein Zwei-Personen-Haushalt 31 Euro. Für jedes weitere Haushaltsmitglied wurden jeweils sechs Euro monatlich gezahlt. Kinderzuschlag: Hier existieren keine energiespezifischen Sonderregelungen. Energieschulden und Energiesperren: Die Zahlungsprobleme bei Strom (ohne Heizstrom) sind schon strukturell in der Bemessung des Regelbedarfs nach SGB II und SGB XII angelegt. Nach der neuen Regelbedarfsbemessung zum liegt der Anteil für Haushaltsstrom ohne Heizung bei rund 28 in der Regelbedarfsstufe für Alleinstehende mit eigenem Haushalt. Außerdem wird ein Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung in Höhe von 8,37 für die o. g. Regelbedarfsstufe anerkannt. Erschwerend kommt hinzu, dass Transferleistungsempfänger eher ältere Elektrogeräte mit höherem Stromverbrauch haben und wegen Arbeitslosigkeit länger zu Hause sind, somit vermutlich über dem durchschnittlichen bundesweiten Stromverbrauch liegen. In einzelnen Bundesländern wie Thüringen und Rheinland-Pfalz liegen die Seite 2 von 7

3 Stromkosten noch einmal bis zu 5% über dem Bundesdurchschnitt (s. Insbesondere nach der Fälligkeit von Nachforderungen aus Jahresabrechnungen der Energieversorger häufen sich die Energiesperren bei dem genannten Personenkreis beträchtlich. Stromsperren werden in der Regel erst dann aufgehoben, wenn wieder laufende Zahlungen eingehen und eine Regelung über die Rückzahlung der Schulden getroffen wurde. Im Einzelfall kommt es deshalb zu versorgungslosen Zeiträumen von mehreren Monaten. Die zahlreichen Gerichtsentscheidungen zum Thema Energieversorgung, Stromsperren und der Übernahme von Schulden machen ebenfalls die tatsächliche Betroffenheit der genannten Personengruppen deutlich. Allein der Bezug von Sozialleistungen schützt nicht vor einer Stromsperre (vgl. zum Beispiel LSG NRW, Beschlüsse vom (L 1 B 77/05 SO ER), vom (L 12 SO 15/10 B ER), vom (L 12 SO 14/10 B ER), LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom (L 34 AS 1090/09 B ER), LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom (L 3 AS 557/10 B ER)). 2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass Zwangsabschaltungen vollzogen werden? Rechtliche Situation: Die Zulässigkeit einer Sperre ergibt sich aus 19 Stromgrundversorgungsverordnung bzw. 19 Gasgrundversorgungsverordnung Dort heißt es: (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Praxis: Die Beratungsstellen machen die Erfahrung, dass Strom - und Gasanbieter schon nach der 2. Mahnung mit dem Abschalten drohen und hierfür eine kurze Frist von wenigen Tagen setzen, die nicht ausreicht, um ggf. durch einen Sozialleistungsträger oder eine Hilfeeinrichtung eine Kostenübernahme zu erreichen. Die Energieversorger nicht selten nicht bereit sind, niedrige Ratenzahlungsvereinbarungen in Höhe von 10 bis 20 Euro monatlich einzugehen. In Anbetracht der zur Verfügung stehenden Mittel stellt das für die Betroffenen aber häufig schon das maximal Mögliche dar. Seite 3 von 7

4 3. Besteht aus Sicht der Verbände Handlungserfordernis rechtliche Maßnahmen zum Schutz besonders schutzbedürftiger Personen vor Stromund Gassperren zu ergreifen? Rechtliche Situation in SGB II und SGB XII: Stromschulden können im Rahmen des SGB II bzw. SGB XII übernommen werden. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine angekündigte Stromsperre vergleichbar ist mit drohender Wohnungslosigkeit. Allerdings steht die Schuldenübernahme im Ermessen und erfolgt in der Regel nur als Darlehen. Die Nachforderung des Energielieferanten werden im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung nach 22 Abs. 1 SGB II bzw. 34 SGB XII übernommen. Die Nachforderungen sind also keine Schulden, sondern erhöhen den aktuellen Bedarf. Etwas anderes gilt, wenn die Energiekostenrückstände deshalb entstanden sind, weil die Abschlagszahlungen nicht geleistet wurden. In diesen Fällen handelt es sich um Schulden, die gemäß 22 Abs. 8 SGB II bzw. der Parallelvorschrift im SGB XII übernommen werden können. Forderungen: Um die Situation dauerhaft zu verbessern und eine angemessene Stromversorgung sicherzustellen, sind aus Sicht der BAGFW folgende politische Maßnahmen notwendig: 1. Für die genannten Personengruppen müssen Energieschulden nicht nur auf Darlehensbasis übernommen werden, sondern alternativ auch Zuschüsse gewährt werden. Die praktischen Erfahrung der vorbeugenden Wohnungslosenhilfe zeigen, dass eine große Zahl von Haushalten, die aufgrund von Mietschulden in der Gefahr waren, die Wohnung zu verlieren, auch mit ihren Raten an die Energieversorger in Rückstand waren. Insofern sind Strom- und Gasschulden deutliche Indikatoren dafür, dass die gesamte Wohn- und Einkommenssituation notleidend ist. 2. Zur effektiven Vermeidung von Stromschulden und Energiesperren müssen Verfahren vereinbart werden, um die Versorgung mit Strom aufrechtzuerhalten bzw. schnellstmöglich wieder sicherzustellen und eine sachgerechte Lösung für die Rückzahlung von Schulden zu finden. Hier können die Schuldner- und Sozialberatungsstellen und die Obdachlosenhilfe der Freien Wohlfahrtspflege als Clearingstellen dienen. Die Energieversorger sollten verpflichtet werden, mit der Mahnung auf entsprechende Beratungs- und Clearingstellen sowie mögliche Sozialleistungsträger hinzuweisen und den Betroffenen anzubieten, die Forderung direkt an den für sie zuständigen Sozialleistungsträger zu übermitteln, um eine Klärung der Situation zu erreichen. 3. Während eines laufenden Clearingverfahrens oder nach dem Aktivwerden von Grundsicherungsträgern zur Übernahme von Energieschulden sollte ein Unterbrechen der Energieversorgung nicht mehr möglich sein. 4. Für die Strom- und Gasversorgung sollte vereinbart und eingeführt werden, dass schon bei relativ geringen Mindest-Zahlungsrückständen unterhalb von 300 gemahnt wird. Nur so können die Rückstände bereits zu einem Zeitpunkt problematisiert werden, wo sie noch leichter ausgeglichen werden können. Dies setzt für die Stromversorgung ein zeitnahes Abrechnungssystem voraus (s. u. 4.1.). Seite 4 von 7

5 5. Bei drohender Strom- oder Gassperre ist zu überprüfen, ob die Zähler ordnungsgemäß an den Energiekreislauf einer Wohnung angeschlossen sind, oder wie in den Wohlfahrtsverbänden bekannten Fällen fälschlicherweise der Energieverbrauch von Nachbarwohnungen mit verbucht wird. 6. Bei der Anmahnung von aufgelaufenen Energiekosten sollte der Energieversorger grundsätzlich eine Ratenzahlung anbieten Der Energieversorger sollte verpflichtet werden, bei den genannten Personengruppen bei Ratenzahlungsvereinbarungen keine gesonderte Ratenzahlungsgebühr zu verlangen und die Raten so niedrig anzusetzen, dass sie realistisch aus dem Regelsatz nach SGB II oder XII bedient werden können. Hierbei sind zumindest die entsprechenden Regelungen über Darlehensrückzahlungen im SGB II zugrunde zu legen und im Einzelfall zusammengerechnet mit weiteren Verpflichtungen mindestens unterhalb einer Höchstgrenze von 30% des Regelsatzes anzupassen. 7. Eine Übergabe der Forderung an Inkassounternehmen mit der Folge von erhöhten Kosten trotz Zahlungswilligkeit der Kunden sollte nicht vorgenommen werden können. 8. Der Energieversorger sollte verpflichtet werden, anstelle einer Energiesperre den Zugang zu Energie über münzbetriebene Automaten oder Chipkartenzähler zu gewährleisten. Dies wird teilweise schon so praktiziert. 9. Eine Kappung der Energieversorgung aufgrund von Schulden aus früheren Wohnverhältnissen bei zwischenzeitlicher geregelter Abschlagszahlung sollte grundsätzlich nicht möglich sein. 10. Bei nachgewiesener Zahlung von Rückständen ist die Energieversorgung in jedem Fall unverzüglich fortzusetzen. 11. Über das SGB XII muss die Möglichkeit der Übernahme von Energieschulden durch Darlehen oder Zuschuss auch für Menschen geöffnet werden, sie ansonsten nicht im Sozialleistungsbezug stehen. 4. Welche Maßnahmen sollten getroffen werden, um die Elektrizitäts- oder Gassperren zu verhindern? Neben den unter 3. genannten Forderungen kommen zusätzliche folgende präventive Maßnahmen in Betracht: 1. Bei der Versorgung mit Elektrizität muss die gängige einmal jährliche Abrechnung bis zur Einführung sog. fernablesbarer Zähler kürzerer Abrechnungsperioden geändert werden. Sobald die fernablesbaren Zähler im jeweiligen Haushalt vorhanden sind, müssen Energieversorger verpflichtet werden, die übertragenen Daten zur Erstellung von monatlichen Verbrauchs- und Kostenabrechnungen an die Verbraucher zu nutzen. Eine monatliche Abrechnung erlaubt im Sinne eines schnellen Feedbacks eine einfachere Verhaltenssteuerung. So können die Kunden die Forderungen besser nachvollziehen und sind leichter zu sparsamerem Verhalten zu motivieren. 2. Die Abschlagszahlungen müssen auch kurzfristig angepasst werden können, zum Beispiel bei jeder Preisanpassung. 3. Erfährt der Sozialleistungsträger von den Energieschulden, soll er von der in 22 Abs. 7 SGB II neu bestehenden Möglichkeit der Direktzahlung an den Seite 5 von 7

6 Energieversorger Gebrauch machen. Parallel dazu ist zu prüfen, ob eine Direktzahlung auch in Bezug auf die Haushaltsenergie möglich ist, d.h. ob der im Regelbedarf vorgesehener Anteil für Haushaltsstrom direkt überwiesen werden kann. So kann der Sozialleistungsträger die Betroffenen dabei unterstützen, wenigstens die laufenden Abschlagszahlungen aufrechtzuerhalten. 4. Die Behörde, die für die Vermeidung von Wohnungsverlusten/drohende Wohnungslosigkeit zuständig ist, sollte möglichst frühzeitig informiert werden. In der Regel ist dies das Ordnungsamt, häufig auch das Sozialamt oder die Fachstelle zur Verhinderung von -Wohnungslosigkeit. Das entsprechende Verfahren ist in der Anordnung über die Mitteilung in Zivilsachen (MiZi) geregelt und könnte analog angewandt werden Beim Auflaufen von Mietschulden sollen die Grundsicherungsträger präventiv im Sinne einer gesicherten Energieversorgung tätig werden und Clearingverfahren mit den Energieversorgern anbieten, da die Beratungspraxis zeigt, dass Mietschulden in der Regel mit Energieschulden einher gehen. 6. Pauschalen für die Erstausstattung der Wohnung müssen erhöht oder mit einem Zuschuss kombiniert werden, wenn nachweislich ein energieeffizientes Gerät angeschafft wurde. 7. Die Energieberatung von einkommensschwachen Haushalten muss institutionalisiert werden. Als Vorbild können spezifische Projekte der Wohlfahrtsverbände dienen, zum Beispiel das Projekt Stromspar-Check von Caritas, BAG IDA, ead und dem BMU. Dort werden Langzeitarbeitslose zu Stromsparhelfern geschult, um einkommensschwache Haushalte bei Hausbesuchen zum Stromsparen zu beraten. Darüber hinaus geben sie Soforthilfen wie Energiesparlampen oder schaltbare Steckerleisten aus. So kann dazu beigetragen werden, Strom zu sparen. 8. Auch Grundsicherungsempfänger sollten Zugang zu günstigen Strompreisen haben. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass die entsprechenden Tarife häufig Vorauszahlungen, lange Vertragsbindungen und Einzugsermächtigungen vorsehen, was Grundsicherungsempfänger z. T. nicht leisten bzw. sicherstellen können. 9. Für bestimmte Personenkreise werden sozialpädagogische Hilfen wie Unterstützung bei der Haushaltsführung und Geldverwaltung zum Teil schon heute angeboten. Diese Angebote sollten ausgeweitet und um energiespezifische Fragen erweitert werden. 10. Die Grundsicherungsträger könnten Energiesperren verhindern helfen, indem sie sich mit den Betroffenen schriftlich in Verbindung setzen und sie auf ihre (sozial)rechtlichen Möglichkeiten aufmerksam machen. Viele Stellen zur Verhinderung von Obdachlosigkeit tun dies heute schon. Eine Verpflichtung hierzu ergibt sich aus 13 bis15 SGB I. 11. Notfonds und andere Beispiele gelungener Kooperationen (zum Beispiel in der Stadt München) sollten bundesweit eingerichtet bzw. praktiziert werden. 12. Es, könnte eine Mitteilungspflicht des Energieversorgers geprüft werden. In Fällen, in denen sich konkret Anzeichen verfestigt haben, dass eine Energiesperre droht, hat der Energieversorger beim Kunden eine Einwilligung einzuholen, dass er rechtzeitig vor der Energiesperre den örtlich zuständigen Sozialleistungsträger informieren darf. Dieser prüft die Möglichkeit einer Schuldenübernahme sowie einer Direktzahlung. Den auch im Bereich der Räumungsklage momentan Seite 6 von 7

7 nicht befriedigenden Aspekt, dass kein Gericht (und auch kein Energieversorger) wissen kann, welcher Sozialleistungsträger (SGB II oder SGB XII) zuständig ist, könnte man dahingehend regeln, dass grundsätzlich der Sozialleistungsträger nach SGB II zu informieren ist und dieser dann, wenn es sich bei dem Betroffenen nicht um SGB-II-Bezieher handelt, die Meldung an den SGB-XII-Träger weitergibt. Berlin, Seite 7 von 7

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