2 Allgemeiner Teil. 22 Kritische Beurteilung der bestehenden Ordnung

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1 909 #ST# Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz über die Änderung des PTT-Organisationsgesetzes und des Postverkehrsgesetzes i ', ' l (Vom 25. Februar 1976) :, Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, In der Herbstsession 1974 erklärten die eidgenössischen Räte die nachfolgende, Motion der Finanzkommission des Nationalrates vom 3..Oktober 1974 (Motion Nr ) als erheblich:, ' ' Das Verhältnis zwischen dem Ertrag der Postdienste i und dem entsprechenden Aufwand verschlechtert sich zusehends. Insbesondere, wirkt sich das lange Genehmigungsverfahren bei Posttaxanpassungen nachteilig aus. Den eidgenössischen Räten ist baldmöglichst eine Vorlage zu unterbreiten mit dem Ziel, die Taxfestsetzungskompetenz im Bereich der Postdienste im Rahmen des politisch Tragbaren dem Bundesrat zu übertragen.. ; i Wir unterbreiten Ihnen, gestützt auf diese Motion, Botschaft und Entwurf zu einem entsprechenden Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1960 über die Organisation der PTT-Betriebe (PTT-Organisationsgesetz) und des Bundesgesetzes vom 2. Oktober 1924 betreffend den Postverkehr (Postverkehrsgesetz). Vorgesehen wird die vollständige Delegation der Zuständigkeit für die Festsetzung der Posttaxen an den Bundesrat. ' l Übersicht Nach Artikel 13 des PTT-Organisationsgesetzes setzt die Bundesversammlung die Inlandtaxen für bestimmte Postsendungen und Dienstleistungen fest. Die Posttaxen selbst sind; im Postverkehrsgesetz verankert. Bei jeder Anpassung der Tarife, wie sie in den letzten Jahren wegen der inflationären Entwicklung innert verhältnismässig kurzen Zeitabständen vorzunehmen war, musste deshalb das für

2 910 Gesetzesänderungen vorgeschriebene zeitaufwendige Verfahren durchgeführt werden. Dies erwies sich immer mehr als Hindernis für eine zielgerichtete, den finanziellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Tarifpolitik der Post. Die eidgenössischen Räte haben dies selbst festgestellt und daher in der Herbstsession 1974 die vorerwähnte Motion der Finanzkommission des Nationalrates vom 3. Oktober 1974 als erheblich erklärt und überwiesen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen des PTT-Organisationsgesetzes soll die Kompetenz, die Taxen festzusetzen, von der Bundesversammlung auf den Bundesrat übertragen werden. Gleichzeitig soll das Postverkehrsgesetz entsprechend geändert werden. Damit wird der Motion Folge geleistet und, in Anpassung an die im Bereich der Taxen der Fernmeldedienste geltende Regelung, eine den zeitlichen Bedürfnissen entsprechende Neuerung geschaffen. Dabei soll auch innerhalb der neuen Ordnung alles vorgekehrt werden, dass die Interessen der Postkunden gewahrt bleiben und dass erst dann, wenn alle ändern Möglichkeiten ausgeschöpft sind, zum Mittel der Tariferhöhungen gegriffen wird. 2 Allgemeiner Teil 21 Bisherige Ordnung Wie erwähnt, sind heute alle wichtigen Posttaxen im Postverkehrsgesetz verankert. Für eine Ermässigung dieser Taxen ist der Bundesrat zuständig, für eine Erhöhung hingegen nicht. Erheischt die finanzielle Lage der PTT-Betriebe eine Erhöhung der Taxansätze, so muss nach der Ausarbeitung der Vorschläge durch die Generaldirektion PTT vorerst gemäss Artikel 15 bis des PTT-Organisationsgesetzes die Konsultative PTT-Konferenz, in welcher die wichtigsten Kundenkreise vertreten sind, begrüsst werden; übrigens hat es sich als. zweckmässig erwiesen, vorgängig im Rahmen sog. Kontaktgruppen (Briefpost, Paketpost, Zeitungen und Zeitschriften) mit den einzelnen Kundenkreisen zu verhandeln. Hernach gehen die Empfehlungen der Konsultativen PTT-Konferenz an den Verwaltungsrat der PTT-Betriebe; nachdem dieser Beschluss gefasst hat, wird die Vorlage an das EVED zuhanden des Bundesrates weitergeleitet. Darauf folgt dann die übliche parlamentarische Behandlung. 22 Kritische Beurteilung der bestehenden Ordnung 221 Auswirkungen der zu langen Fristen Beim eben erwähnten Instanzenweg ist der Zeitaufwand unyerhältnismässig gross. So nehmen die gesamten Vorarbeiten bis zum Inkrafttreten einer Tarifvorlage rund 2 '/ 2 Jahre in Anspruch (PTT-interne Bearbeitung, Begutachtung durch die Konsultative PTT-Konferenz, Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat der PTT-Betriebe, Vorlage an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschafts-

3 : : 911 département bzw. an den Bundesrat einschliesslich Vernehmlassungsverfahren, Beschluss durch den Bundesrat, Behandlung in den Kommissionen und im Plenum der eidg.,räte, Beachtung der Referendumsfrist von 90Tagen, PTT-interne Arbeiten im Zusammenhang mit der Information der Postkunden und der Inkraftsetzung der neuen Taxen). Im Zusammenhang mit der letzten Tarifrevision lief man sogar Gefahr, die Vorbereitungen in einem Zeitpunkt beginnen zu müssen, da die vorhergehende noch gar nicht in Kraft war. Allerdings ergaben sich z.b. bei den letzten beiden Posttariferhöhungen keine weiteren Verzögerungen, weil es gelang, in der gleichen Session, in der der zweite Rat die Vorlage behandelte, i auch das Differenzbereinigungsverfahren durchzuführen. : Bei solchen Fristen sind die PTT-Betriebe nicht in der Lage, bei einer raschen Verschlechterung der finanziellen Situation innert nützlicher Frist die nötigen Sanierüngsmassnahmen zu treffen. Anderseits ist es kaum möglich, die Entwicklung der Kosten zum voraus vollständig zu überblicken und die Nachfrage nach Postdienstleistungen nach Inkrafttreten einer Tarifrevision einigermassen zuverlässig abzuschätzen; unter Umständen werden so etwas zu hohe oder zu niedrige Taxansätze vorgeschlagen. Bei gleichbleibender Konjunkturlage ergeben sich zwar weniger Schwierigkeiten; tritt jedoch, wie dies im Winter 1974/75, der Fall war, ein wirtschaftlicher Umschwung ein, werden die vorgenommenen Vorausberechnungen aussero^dentlich problematisch. Zudem ist es nach 4er Veröffentlichung einer Botschaft über Tariferhöhungen während längerer Zeit schwierig oder gar unmöglich, sich neuen Entwicklungen, anzupassen. Die : Abstände von mehreren Jahren von einer Tarifrevision zur anderen führen weiter dazu, dass im gegebenen Zeitpunkt die Erhöhungen der Tarifansätze zum Teil massiv ausfallen. Für wichtigere Postkunden - zu denen nicht nur Ger schäftsunternehmungen, Behörden und Amtsstellen, sondern auch wohltätige und gemeinnützige Institutionen gehören - wird es dann manchmal recht schwierig, die Aufschläge auf einmal zu verkraften. Anderseits besteht für die Postdienste unter diesen Umständen eindeutig die Gefahr, dass der Verkehr,in den dicht besiedelten wirtschaftlich interessanten Gebieten zu privaten Verteilorganisationen abwandert. 222 Vergleich mit den Verfahren zur Festsetzung der Taxen bei anderen PTT-Betrieben Bei einem solchen Vergleich stehen eindeutig die ebenfalls den PTT-Betrieben zugehörigen Fernmeldedienste im Vordergrund. : Vor 1970 konnten auch deren Taxen nur auf dem Gesetzesweg erhöht werden; seit 1. Juli dem Datum des Inkrafttretens der letztmaligen Änderungen des PTT-Organisationsgesetzes, ist jedoch der Bundesrat für die Anpassungen zuständig..dabei ist festzuhalten, dass die Fernmeldetaxen einen wesentlich höheren Ertrag ergeben als die Taxen der Postdienste.,,,. Beim Vergleich mit den Postdiensten anderer Länder fällt generell auf, dass in den letzten Jahren in verschiedenen Ländern das Parlament der Regierung die

4 912 Kompetenz abgetreten hat, die Taxen festzusetzen, um den Postverwaltungen vermehrt das Handeln nach kommerziellen Grundsätzen zu ermöglichen. Immerhin gibt es noeh vereinzelt Länder, in denen zumindest die wichtigsten Posttaxen auf dem Gesetzeswege erlassen werden ; nirgends aber besteht die Möglichkeit des Referendums. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen, in den USA seit 1970 der Verwaltungsrat der Postdienste und in den Niederlanden - abgesehen von den wichtigsten Taxen, die im Kompetenzbereich der Regierung verblieben sind - der Generaldirektor der PTT zuständig. In Frankreich werden, gestützt auf einen gemeinsamen Vorschlag des PTT- und des Finanzministers, die neuen Taxen durch ein Dekret des Regierungschefs erlassen; die Generaldirektion PTT kann jedoch seit 1970 unter bestimmten Voraussetzungen die Taxen für Grossaufgeber ermässigen. Im übrigen wird gegenwärtig in Frankreich einlässlich geprüft, wie das Verfahren zur Festsetzung der Taxen noch flexibler gestaltet werden könnte. 223 Neuordnung In Anbetracht der heutigen Unzukömmlichkeiten vertritt der Bundesrat die Auffassung, es sei im Sinne der Motion die Kompetenz zum Erlass der Posttaxen auf ihn zu übertragen, wie dies 1970 bei den Fernmeldetaxen geschehen ist. Eine derartige Regelung wird die eidgenössischen Räte inskünftig davon entlasten, sich mit einem Geschäft zu befassen, das notwendigerweise sehr stark in fachtechnische Einzelheiten geht. Die Behandlung grundsätzlicher Aspekte des Postwesens, soweit sie heute im Postverkehrsgesetz geregelt sind, soll dagegen voll in der Kompetenz des Parlamentes verbleiben. Für den Bundesrat und für die PTT-Betriebe wird sich durch die vorgeschlagene Neuordnung ganz allgemein die Möglichkeit einer zielgerichteteren und flexibleren Unternehmungsführung ergeben. Das kommerziell zweckmässigere Handeln wird auch dazu beitragen, dass der Kostendeckungsgrad der einzelnen Kostenträger, d. h. der verschiedenen Kategorien von Postsendungen, rascher verbessert werden kann. Dank der neuen Ordnung wird es eindeutig leichter sein, sich dem angestrebten Ziel, der Eigenwirtschaftlichkeit der PTT-Betriebe, zu nähern. Selbstverständlich werden sich die PTT-Betriebe wie bisher bemühen müssen, die Eigenwirtschaftlichkeit in allen Sektoren in erster Linie auf andere Weise als durch Tariferhöhungen zu erreichen. Im Vordergrund stehen alle Arten von Massnahmen zur Rationalisierung betrieblicher Abläufe. Erst wenn eindeutig feststeht, dass solche Massnahmen nicht ausreichen, um die Eigenwirtschaftlichkeit zu erreichen, soll - dann allerdings rascher und einfacher als bisher - das Verfahren zur Erhöhung von Taxen eingeleitet und durchgeführt werden. Die Neuordnung erlaubt auch einen systematischeren Aufbau der Posttarife. Die Tariferhöhungen dürften jeweils weniger massiv ausfallen, und neuen Entwicklungen kann mit einer flexibleren Tarifgestaltung rascher als bisher Rechnung getragen werden. Selbstverständlich muss dabei auf die Gegebenheiten des Marktes Rücksicht genommen werden. Im übrigen wird auch die Zusammenarbeit mit

5 : 913 den Organen der SBB im Blick auf die Koordination der Bahngüter- und der Paketposttarife erleichtert. Die vorgesehene Kompetenzabtretung könnte zur Annahme führen, die vorgeschlagene Änderung greife weitgehend in die Rechte des Parlamentes und des Volkes ein. Der Bundesrat möchte indessen mit aller Deutlichkeit festhalten, dass wesentliche Möglichkeiten der Einflussnahme durch politische Gremien und der Mitsprache 1 der Kundenkreise unangetastet bleiben. Er legt grössten Wert auf diese Mitsprache. Es sei namentlich auf folgende Punkte hingewiesen: - Das Parlament, namentlich auch die verschiedenen Kommissionen, die- sich laufend mit der Aufsicht über die PTT-Betriebe befassen (Geschäftsprüfungskommissionen, Finanzkommissionen), haben stets Gelegenheit, ihren Einfluss geltend zu machen. - Die Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten, mit denen die Zusammenarbeit in den letzten Jahren bewusst gefördert und vertieft worden ist, werden wie bisher innerhalb der Konsultativen PTT-Konferenz und sonst in geeigneter Weise zum Zuge kommen. Darüber hinaus können Wirtschaft und Gewerkschaften über ihre Vertreter im Verwaltungsrat PTT bei der Ausarbeitung der Taxanträge an den Bundesrat massgebend mitwirken. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Verwaltungsrat der PTT-Betriebe und der Konsultativen PTT-Konferenz, müssen die divergierenden Standpunkte dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht werden. Der Bundesrat wird erst entscheiden,, wenn er darüber im klaren ist, wie sich die Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten zu einer Tarifvorlage stellen. Er ist sich auch bewusst, dass Tariferhöhungen immer massvoll zu halten sind, damit sie wirtschaftlich tragbar sind und nicht etwa die Abwanderung des Verkehrs auf andere Kanäle bewirken..,., - Ein besonderes Augenmerk wird auch künftig auf die Tarifgestaltung für Zeitungen und Zeitschriften zu richten sein. Ihre staatspolitische Bedeutung ist unbestritten. Schon heute besteht eine sehr enge Zusammenarbeit mit den Interessenverbänden der Presse. Der Vorsteher des EVED wird sich rechtzeitig unmittelbar einschalten und sich darum bemühen, dass nicht nur wirtschaftlich, sondern jauch politisch tragbare Lösungen erarbeitet werden. Im übrigen hat der Bundesrat bereits in der ;Botschaft vom 13. November 1974 über die Erhöhung der Posttaxen ausdrücklich erklärt, dass die Zeitungen und Zeitschriften tarifarisch auch inskünftig bewusst begünstigt werden sollen, solange nicht andere Wege zur Förderung der Presse gefunden werden. 23 Ergebnis von Konsultationen Die Konsultative PTT-Konferenz hat dem Gesetzesentwurf mit grosser Mehrheit zugestimmt. Der Verwaltungsrat der PTT-Betriebe hat die Vorlage ebenfalls igutgeheissen.

6 914 Artikel 13 Buchstabe g 3 Besonderer Teil 31 Kommentar zu den einzelnen Gesetzesartikeln des PTT-Organisationsgesetzes Buchstabe g des Artikels 13 wird aufgehoben, weil die Kompetenz zur Festsetzung der Posttaxen neu dem Bundesrat übertragen wird. Artikel 14 Buchstabe k Künftig wird der Bundesrat allein zuständig sein, die Taxen festzusetzen. 32 Kommentar zu den Änderungen des Postverkehrsgesetzes Artikel 9., Nach Artikel l des PTT-Organisationsgesetzes besorgen die PTT-Betriebe u. a. den Postdienst, doch ist weder in diesem Gesetz noch im Postverkehrsgesetz zusammenfassend gesagt, was der «Postdienst» ist. Da zahlreiche Gesetzesartikel, in denen die Dienstleistungen erwähnt und auch die Taxen festgelegt sind, aufgehoben werden, ist es notwendig, die Obliegenheiten dieses Dienstes in einem Artikel zu umschreiben. Im zweiten Absatz wird dem Bundesrat - wie zurzeit in Artikel 67 Absatz 4 - die Befugnis eingeräumt, weitere Dienstleistungen, die im Rahmen des Postdienstes notwendig sind oder Neben- und Hilfstätigkeit mit entsprechendem Sachzusammenhang darstellen, vorzusehen (z. B. Einschreibung bestimmter Sendungen, Vermittlung von Zeitungsabonnementen, Nachsendungsbegehren, Eilzustellung usw.). Er kann diese Befugnisse - ebenfalls wie.heute - an das EVED oder an die PTT-Betriebe delegieren. Artikel 10 Im neuen Artikel 10 werden die Zuständigkeiten für die Festsetzung der Taxen geregelt. Für die bisherigen Haüpttaxen wird neu der Bundesrat zuständig. Für Dienstleistungen, die der Bundesrat in eigener Kompetenz vorschreibt, setzt ebenfalls er die Taxen fest; er kann aber diese Befugnis wie heute (vgl. Art. 67 Abs. 4 PVG und Art. 14 Abs. 2, letzter Satz PTT-OG) an das EVED oder die PTT-Betriebe delegieren. Artikel , 30, 32, 34, Artikel 67 Abs. 3 und 4 und Artikel 68 Die Artikel 12-24, 30, 32 und 34 werden aufgehoben. Bei Artikel 67 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben, weil diese Bestimmungen in die neuen Artikel 9 und 10 aufgenommen werden. Artikel 68 ist der neuen Taxfestsetzungskompetenz anzupassen, d. h. die Möglichkeit, Taxen herabzusetzen, wird gestrichen. Artikel 11, 25, 28, 33, 35, 36 und 37 Aus formalen Gründen werden bei diesen Artikeln die Randtitel angepasst.

7 915 4 Finanzielle und personelle Auswirkungen 41 Finanzielle Auswirkungen Es entstehen keine zusätzlichen Kosten. 42 Personelle Auswirkungen Personelle Auswirkungen ergeben sich keine. 43 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden Die Kantone und Gemeinden werden durch den Vollzug der vorgeschlagenen Änderungen des PTT-Organisationsgesetzes und des Postverkehrsgesetzes nicht belastet. ' i ' ', ', ", '! ' 5 Verfassungsmässigkeit Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage ist gegeben durch Artikel 36 der Bundesverfassung, welcher das Post- und Telegrafenwesen zur Bundessache erklärt. 6 Antrag Der Bundesrat beantragt Ihnen aufgrund dieser Erwägungen, dem Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Änderung des PTT-Organisationsgesetzes und des Postverkehrsgesetzes zuzustimmen sowie die Motion 1974 M Posttaxenfestsetzung durch den Bundesrat (N , Finanzkommission des Nationalrates; S ) abzuschreiben. Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. Bern, den 25. Februar 1976 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates : Der Bundespräsident : Gnägi Der Bundeskanzler : 4698 H«1 **

8 916 (Entwurf) Bundesgesetz über die Änderung des PTT-Organisationsgesetzes und des Postverkehrsgesetzes Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25.Februar 1976 D, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 6. Oktober I960 2 ' über die Organisation der Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (PTT-Organisationsgesetz) wird wie folgt geändert: k. Taxen festsetzen; Titel, PTT-Organisationsgesetz (PTT-OG) Art. 13 Bst. g Aufgehoben Art. 14 Bst. k II Das Bundesgesetz vom 2. Oktober 19243) betreffend den Postverkehr (Postverkehrsgesetz) wird wie folgt geändert:» BEI ) SR ) SR 783.0

9 ., ; : 917, Titel Postverkehrsgesetz (PVG) II. Postdienst Titelüberschrift : 1. Reise- und Güterpost 2. Brief- und Paketpost 3. Geld- und Bankpost Art. 9, ; 1 Dem Postdienst obliegt : Obliegenheiten a. die Beförderung von Personen sowie von Gepäck und Gütern Postdienstes auf den Linien der Reisepost; b. die Beförderung von Briefpostsendungen und von Postpaketen bis 20 kg, ohne oder mit Wertangabe ; c. die Beförderung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften; d. der Einzug von Geldbeträgen durch Nachnahme auf Briefpost- Sendungen und Postpaketen; : e. die Vermittlung von Geldbeträgen durch Postanweisungen; / die Annahme, Auszahlung, Anweisung und Überweisung von Geldbeträgen im Postcheckdienst. 2 Der Bundesrat kann weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach Absatz l vorsehen. Er kann diese Befugnis dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement oder den Post-, Telefon- und Telegrafenbetrieben übertragen. Art. 10 (neu) 1 Die Taxen für die Dienstleistungen nach den Artikeln 9 Ab- Taxfestsetzung sätze l und 2. 27, 28 Absatz l und 36 Absatz l werden vom Bundesrat festgesetzt. 2 Der Bundesrat kann die Befugnis, die Taxen für die Dienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 2 festzusetzen, dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement öder den Post-, Telefon- und Telegrafenbetrieben übertragen.

10 918 Art. 11 Randtitel Art Aufgehoben Art. 25 Randtitel Bedingungen für die Personen-, Gepäck- und Güterbeförderung Beförderungsbedingungen für Briefpostsendungen und Postpakete a. Ausgeschlossene Sendungen Art. 28 Randtitel Verfügungsrecht über Briefpostsendungen und Postpakete 'a. Des Absenders und des Empfangers Art. 30 und 32 Aufgehoben Art. 33 Randtitel Art. 34 Aufgehoben Art. 35 Randtitel Postcheckrechnungen Beförderungsbedingungen für Geld- und Bankpostaufträge

11 ' 919 Art. 36 Randtitel Verfügungsrecht über Geld- und Bankpostaufträse a. Des i Auftraggebers '. ' ' und des Empfangers Art. 37 Randtitel b. Der PTT- Betriebe An. 67 Abs. Ì und 4 Aufgehoben. An. 68 Der Bundesrat kann die Haftpflichtansätze der Artikel Änderungserhöhen, vorbehält 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. III 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 4698

12 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz über die Änderung des PTT-Organisationsgesetzes und des Postverkehrsgesetzes (Vom 25. Februar 1976) In Dans In Bundesblatt Feuille fédérale Foglio federale Jahr 1976 Année Anno Band 1 Volume Volume Heft 11 Cahier Numero Geschäftsnummer Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum Date Data Seite Page Pagina Ref. No Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert. Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses. Il documento è stato digitalizzato dell'archivio federale svizzero.

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