OBERFLÄCHLICH WELTFREMD - MENSCHENFEINDLICH

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1 1 OBERFLÄCHLICH WELTFREMD - MENSCHENFEINDLICH - HARSCHE KRITIK AM UND KONSTRUKTIVER GEGENVORSCHLAG ZUM VORSCHLAG DER EVANGELISCHEN KIRCHE VON WESTFALEN ÜBER DIE NEUREGELUNG DER TAUFE - von Prof. Dr. Harald Weber, Bielefeld (Stand ) Vorbemerkung : Neben dieser ja sehr lang geratenen Langfassung ist eine Kurzfassung (Umfang 8 ½ Seiten) erarbeitet worden, die gleichfalls im Internet heruntergeladen werden kann (siehe Vermerk am Ende auf Seite 25). Das Jahr 2011 war das Jahr der Taufe. Danach hat die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) beschlossen, das Patenamt solle überdacht werden. Dabei solle unter anderem die veränderte gesellschaftliche und kirchliche Wirklichkeit in den Blick genommen (werden). Danach haben der Theologische Ausschuss und der Kirchenordnungsausschuss der EKvW einen Vorschlag erarbeitet, die Kirchenordnung, also die Verfassung der Kirche, und die Taufordnung zu ändern. Die Kirchenleitung hat diesem Vorschlag zugestimmt, das Stellungnahmeverfahren eingeleitet und Kirchengemeinden und Kirchenkreise aufgefordert, Stellung zu nehmen. Im November 2013 soll sich vermutlich die Landessynode mit der Frage befassen. Die ursprüngliche Taufordnung stammt aus dem Jahr Sie ist 1954 und zuletzt 1970 geändert worden also nach 20 Jahren. Danach ist eine neue Taufordnung im Jahr 2002 erlassen worden also nach weiteren 32 Jahren. Es müsste einmal genau geprüft werden, wie weitreichend die Neuerungen im Jahr 2002 waren und in welchem Umfang dabei Normen aus der alten Taufordnung unverändert oder nur mit geringen Änderungen übernommen worden sind. Diese Taufordnung von 2002 soll nunmehr im Jahr 2013 erstmals geändert werden - also erneut erst nach 11 Jahren. Schon in diesen 11 Jahren seit 2002, erst recht in den 43 Jahren seit 1970 und schon ganz und gar in den 63 Jahren seit 1950 haben sich geradezu revolutionäre Veränderungen der Wirklichkeit des Glaubens, der Kirche, der Familie und der Gesellschaft vollzogen. Von daher ist es überfällig, dass die EKvW nunmehr endlich versucht, diesen neuen Wirklichkeiten in der Taufordnung gerecht zu werden. THESE 1 : Wenn die Landessynode, die Kirchenleitung und das Landeskirchenamt bei der Frage, ein Kirchengesetz - hier die Taufordnung angesichts geradezu revolutionärer Entwicklungen des Glaubens, der Kirche, der Familie und der Gesellschaft zu ändern, selbst derart zögerlich agieren genauer : nur reagieren - und Jahrzehnte zwischen Anpassungen der Kirchengesetze verstreichen lassen, dann hat die Kirche den Kontakt zur Wirklichkeit verloren und ist nicht nahe bei den Menschen so aber die Forderung in der Reformdenkschrift der EKD Kirche der Freiheit, 2006, Seite 49.

2 2 Biblisch-theologische Grundlagen der Taufe Zentrale biblisch-theologische Grundlage der Taufe ist natürlich der Taufbefehl:... machet zu Jüngern alle Völker. Tauft sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes... ( Matthäus 28, ). Nach Nr. II Sätzen 1 und 2 der biblisch-theologischen Grundlegung in der Taufordnung handelt in der Taufe Gott selbst an dem Täufling, spricht ihm seine Gnade zu und verheißt ihm seinen Heiligen Geist. Wenn mithin die Taufe ein Gnadenakt und ein Geschenk Gottes an den Täufling ist, so ist es theologisch dubios und äußerst zweifelhaft, ob die Kirche dem Täufling überhaupt verwehren und ihn dabei behindern darf, dieser Gnade und dieses Geschenks Gottes teilhaftig zu werden, indem sie in ihren Kirchengesetzen strenge Voraussetzungen für die Taufe aufstellt, insbesondere wenn diese nicht in der Person des Taufkindes, sondern dritter Personen (Eltern, Paten) begründet sind. Hier sehe ich einen schweren Widerspruch. Zumindest sollte die Kirche im Rahmen ihrer weltlichen Macht hier sehr zurückhaltend sein. Taufe ist faktisch in aller Regel ( Schätzung: mindestens 90 v.h. ) Taufe von Kleinkindern genauer: von Säuglingen im 1. Lebensjahr. Daher ist die biblisch-theologische Grundlage wie folgt zu ergänzen: Und sie brachten Kinder zu ihm, damit er sie anrühre. Die Jünger aber fuhren sie an. Als es aber Jesus sah, wurde er unwillig und sprach zu ihnen: Lasst die Kinder zu mir kommen und wehret ihnen nicht ; denn solchen gehört das Reich Gottes. Wahrlich, ich sage euch: Wer das Reich Gottes nicht empfängt wie ein Kind, wird nicht hineinkommen. Und er herzte sie und legte die Hände auf sie und segnete sie. Diese biblisch-theologische Grundlage ( Markus 10, = Matthäus 19,13 bis 15 = Lukas 18,15 bis 17 ) fehlt in der Taufordnung. Im Gegensatz dazu ist das Patenamt nicht biblisch und daher nicht zwingend vorgeschrieben, sondern beruht nur auf einer bis in die frühe Kirche zurückreichenden Tradition. Wenn die Kirche hier Änderungen vornimmt, ist sie also frei in der Frage, neue Entwicklungen von Gesellschaft und Kirche zu berücksichtigen. Es ist gerade Kennzeichen der evangelischen Kirche, dass sie das Evangelium in den Mittelpunkt stellt und Dogmen und Traditionen viel weniger Bedeutung beimisst als die römisch-katholische Kirche. Insgesamt rege ich an, den Text von Nr. II und III der Biblisch-theologischen Grundlegung umfassend zu überprüfen, ob dieser dem neuesten Stand der Theologie entspricht.

3 3 THESE 2: Die biblisch-theologischen Grundlagen der Taufordnung sollten um die Segnung der Kinder durch Jesus (Markus 10,13 16) ergänzt und insgesamt theologisch überprüft werden. Da das Patenamt nicht biblisch vorgegeben ist, ist die Kirche frei, es an neue Entwicklungen anzupassen. Weitere teilweise sehr erdnahe Grundlagen der Taufe, insbesondere aus dem Blickwinkel der Kirche als Institution Neben diesen biblisch-theologischen Überlegungen hat die Taufe weitere Grundlagen, die aus hoher Warte profan zu sein scheinen, die aber faktisch derart gewichtig sind, dass auch - von ihnen die Größe und die Bedeutung der evangelischen Kirche in der Zukunft abhängen. Es ist ein Verdienst der großen Reformdenkschrift der Evangelischen Kirche in Deutschland ( EKD ) Kirche der Freiheit von 2006, dass sie sich nicht gescheut hat, derartige Überlegungen zu formulieren und damit in das Bewusstsein der Kirche zu heben. Die evangelische Kirche leidet seit langem an massivem Mitgliederschwund. Die EKD-Denkschrift Kirche der Freiheit, Seiten 49, 52, formuliert daher als 1. Leuchtfeuer : Im Jahr 2030 ist die evangelische Kirche nahe bei den Menschen. Sie bietet Heimat und Identität an für die Glaubenden und ist ein zuverlässiger Lebensbegleiter für alle, die dies wünschen. Sodann wird als Ziel formuliert: Alle Kinder, deren Eltern evangelisch sind, sollen getauft werden. Und auch, wenn nur ein Elternteil Mitglied der evangelischen Kirche ist, gilt es, die Taufquote signifikant zu erhöhen. Über die nüchterne Sprache der Denkschrift und hier über das nüchterne Wort Taufquote haben sich manche Theologen erregt. Ebenso kann wenn auch lang und umständlich - formuliert werden, wie viele aus einer bestimmten Bevölkerungsschicht oder Gruppe ihr Kind taufen lassen. Der Begriff Taufquote drückt dies alles nur nüchtern, einfach, kurz und rechnerisch genau in Prozenten oder Bruchteilen aus. THESE 3 : Jedwede Organisation, die an massivem Mitgliederschwund und deren finanziellen Folgeproblemen leidet, kann es sich überhaupt nicht leisten, die Hürden für den Erwerb der Mitgliedschaft hoch zu hängen. So kann auch die evangelische Kirche das Ziel der Denkschrift, die Taufquote nicht nur nicht weiter sinken zu lassen, sondern sogar möglichst zu erhöhen, von vornherein überhaupt nur erreichen, wenn die Kirche die Hürden vor der Taufe so gering wie irgend möglich hält. Hier widerspricht der Gesetzesvorschlag diametral der Reformdenkschrift Kirche der Freiheit. Wie schon erwähnt, sind schätzungsweise mindestens 90 v.h. der Täuflinge Kleinkinder. Wenn einmal unterstellt und bis zum Ende durchdacht wird, dass es die Taufe von Kleinkindern durch Entscheidung ihrer Eltern nicht gäbe, dann wäre die Kirche darauf angewiesen, dass sich Jugendliche ab Religionsmündigkeit mit 14

4 4 Jahren und Erwachsene dazu entschließen und entscheiden, Mitglied einer Kirche zu werden und sich taufen zu lassen, und dass sie sich etwa in eine Kircheneintrittsstelle begeben. Die minimalen Zahlen der Kircheneintritte machen klar, wie dramatisch sich die Bedeutung der Kirche vermindern würde, wenn sie auf die Eintritte von Menschen ab 14 Jahren durch deren höchstpersönliche Entscheidung angewiesen wäre. THESE 4 : Der Taufe von Kindern durch Entscheidung ihrer Eltern kommt existenzielle Bedeutung für die Zukunft der Kirche zu. Ohne Kindstaufen hat die Kirche so gut wie keine Zukunft. Von daher ist jegliche Erschwerung von Kindstaufen, wodurch auch immer, kirchengefährdend. ( Kurze Nebenbemerkung : Begriff und Wort Kircheneintrittsstelle riechen geradezu nach Behörde, Bürokratie und antragstellenden Untertanen. Diese Einrichtungen sollten so schnell wie möglich aufgegeben werden. Hier kann die evangelische Kirche von der katholischen Kirche viel lernen, die an absolut zentralen Stellen großer Städte direkt an den Passantenströmen helle und ohne Hemmschwellen zugängliche moderne Info-Center Kirche mit umfassendem Serviceangebot (Information, Beratung, Gespräche, Bücher, Kirchenzeitungen, Broschüren, Handzettel, oft auch ein Café) betreibt ). Die Taufe begründet zugleich die Pflicht des Getauften, in Zukunft Kirchensteuern zu zahlen. Wenn der Gesamtbetrag der Kirchensteuern zusammengerechnet wird, den schon ein durchschnittlich verdienender und den erst recht ein überdurchschnittlich oder sogar gut verdienender Mensch in seinem gesamten Leben entrichtet, dann ergeben sich je nach Höhe des Einkommens in jedem Falle vierstellige, oft fünf-, ja sogar bei Gutverdienenden sechsstellige Geldbeträge. THESE 5 : Jeder Täufling von heute ist der Kirchensteuerzahler zwar nicht von morgen, aber von übermorgen, und zwar auf Lebenszeit, falls er nicht frustriert wird und aus der Kirche austritt. Von daher ist jegliche Erschwerung der Taufe, wodurch auch immer, langfristig kirchensteuergefährdend. Die EKD-Denkschrift Kirche der Freiheit schlägt vor, dem Mitgliederschwund auch dadurch entgegenzuwirken, dass die Kirche sich anstrengt, Wachstumsmöglichkeiten zu entdecken und gegen den Trend zu wachsen. In diesem Zusammenhang wird in der Denkschrift auf Seite 17, linke Spalte, betont, dass in unserer Gesellschaft zwischen 3,5 und 5 Millionen Menschen leben, die evangelisch getauft, aber danach aus der Kirche ausgetreten sind. Die Denkschrift erkennt hier erfolgsversprechende Wachstumschancen gegen den Trend und formuliert daraus folgende Handlungsempfehlungen: Das ist ein gewaltiges Potential für eine besondere missionarische Initiative gegenüber ausgetretenen Getauften.

5 5 Ebenso wichtig ist das Bemühen um diejenigen, die aus welchen Gründen auch immer seit einer oder mehreren Generationen keinen Kontakt mit einer christlichen Kirche haben. Der Vorschlag der EKvW über eine Neuregelung der Taufe nimmt diesen wichtigen und richtigen Impuls in keiner Weise auf und steht auch in diesem Punkt in diametralem Widerspruch zu der EKD-Denkschrift Kirche der Freiheit. THESE 6: Der Gesetzesvorschlag der EKvW steht auch in der Frage des Umgangs mit kirchenfernen Menschen in diametralem Widerspruch zur EKD-Denkschrift Kirche der Freiheit, ohne diesen Widerspruch zu bemerken und zu artikulieren. Das Taufgespräch ist neben dem Traugespräch und dem Trauergespräch die einzige Gelegenheit, bei der es zwingend zu einem persönlichen, individuellen und gründlichen Gespräch nur der Eltern mit dem Gemeindepfarrer kommt, bei dem die Eltern die Institution Evangelische Kirche in der Person des Gemeindepfarrers intensiv erleben. Dies ist die erste so intensive Kommunikation im ganzen Leben oder zumindest nach der Konfirmation, die viele Jahre zurückliegt. Da Zusammenlebende auch dann, wenn sie ein Kind haben, immer öfter nicht heiraten und daher schon allein deshalb eine kirchliche Trauung entfällt, gibt es immer öfter vor dem Taufgespräch kein Traugespräch. Dies alles gilt erst recht, falls ein Elternteil nicht der Evangelischen Kirche angehört. THESE 7 : Es kommt alles darauf an, dass sich die Kirche bei dem Taufgespräch so nahe bei den Menschen ( Formulierung der Denkschrift Kirche der Freiheit ), den Menschen zugewandt und daher so einladend und werbend präsentiert wie irgend möglich. Jegliche Irritation dieses intensiven Gesprächs durch die Kirche selbst ist abwegig und unverantwortlich. Der Taufgottesdienst ist - neben der kirchlichen Trauung und dem Trauergottesdienst eine einzigartige Gelegenheit, bei der nicht nur Mitglieder der evangelischen Kirche, sondern auch Mitglieder anderer Konfessionen, anderer Kirchen und anderer Religionen sowie Menschen, die keiner Kirche angehören und die alle Gäste bei diesen Familienfeiern sind, das Gebäude einer evangelischen Kirche betreten und diesen evangelischen Gottesdienst erleben. Gerade diese Menschen erleben oft erstmals in ihrem Leben oder erstmals nach langer Zeit - die Institution Evangelische Kirche in der Person des Gemeindepfarrers bei seinem Handeln und Tun beim Gottesdienst und beim Sakrament Taufe. Es ist zu hoffen, dass mit dem Verlassen des Kirchengebäudes die Taufe und der Taufgottesdienst nicht erledigt und abgehakt sind, sondern dass die Gäste in der sich in der Regel anschließenden Familienfeier ihre Eindrücke vom Taufgottesdienst, vom Taufakt und vom Pfarrer / von der Pfarrerin zum Gesprächsthema machen und austauschen. Die Zurückweisung eines Menschen als Pate kann hier leicht zum Negativthema für die Kirche werden insbesondere durch den Zurückgewiesenen selbst. THESE 8 : Der Taufgottesdienst ebenso die kirchliche Trauung und der Trauergottesdienst sind geradezu einzigartige Gelegenheiten für die evangelische

6 6 Kirche, sich für zahlreiche Menschen, die ihr nicht angehören, als Institution zu präsentieren und für sich zu werben. Es kommt daher alles darauf an, dass sich die Kirche bei dem Taufgottesdienst so nahe bei den Menschen ( Formulierung der Denkschrift Kirche der Freiheit ), den Menschen zugewandt und daher so einladend und werbend präsentiert wie irgend möglich. Jegliche Irritation dieses oft erstmaligen Kontakts der Gäste der Tauffeier mit der evangelischen Kirche durch diese Kirche selbst ist abwegig und unverantwortlich. In dem Gesetzesvorschlag ist überall nur von der Kirche und ihren Dogmen, Traditionen und Interessen die Rede, aber an keiner Stelle stehen der Täufling und seine Interessen im Mittelpunkt und werden angemessen gewürdigt, obwohl er nach dem Eingang der Taufordnung der Adressat der Gnade und des Geschenks Gottes ist. Dies ist ein ganz schwerer Fehler des Vorschlags. THESE 9 : Bei der Taufe stehen nicht die Kirche und ihre Dogmen und Traditionen im Mittelpunkt, sondern einzig und allein der Täufling, für den und an dem das Sakrament vollzogen wird. Wenn ein Gesetzgeber eine Pflicht der Menschen begründet und dazu eine Gesetzesnorm aufstellt oder trotz veränderter Wirklichkeit beibehält, obwohl er genau weiß, dass die Menschen die Pflicht aus dieser Gesetzesnorm in aller Regel nicht beachten und einhalten wollen und werden, wenn er weiterhin von der Struktur her überhaupt nicht erfahren und daher gar nicht kontrollieren kann, ob die Menschen die Norm einhalten, und wenn er schließlich von der Struktur her überhaupt keine Möglichkeit und kein Recht hat, einen Verstoß der Menschen gegen diese Norm mit einer Sanktion zu belegen, so untergräbt dieser Normgeber seine eigene Autorität und die Autorität des Gesetzes. Diese Lektion hat ich bitte um Nachsicht für den Vergleich - die römischkatholische Kirche mit der Enzyklika humanae vitae bitter lernen müssen, als sie im Jahr 1967 versucht hat, den Umgang ihrer Kirchenmitglieder mit ihrer Sexualität und der Empfängnisverhütung zu reglementieren. THESE 10 : Die Kirche sollte es unterlassen oder zumindest extrem zurückhaltend sein, in Kirchengesetzen Pflichten zu begründen und Normen aufzustellen, wenn sie genau weiß, dass die Menschen in aller Regel ihr Verhalten nicht ändern und die Norm nicht einhalten wollen und werden, und wenn sie es weder kontrollieren noch mit einer Sanktion belegen kann, wenn die Menschen gegen diese Pflichten verstoßen. Auf diesen Punkt wird vor allem im Zusammenhang mit der Umschreibung der Rechte, Aufgaben und Pflichten von Paten und Patinnen zurückzukommen sein.

7 7 Damit steht schon jetzt fest, dass in dem Vorschlag der EKvW zahlreiche Gesichtspunkte überhaupt nicht gesehen worden sind, die bei einer Neuregelung der Taufe herangezogen werden müssen, um Schaden vom evangelischen Glauben abzuwenden. Die folgende Kritik beschränkt sich - einerseits auf die persönlichen Voraussetzungen der Eltern des Täuflings ; - vor allem auf den Umgang der EKvW mit denjenigen Menschen, die bereit sind, sich für den Täufling zu engagieren, die aber nach bisherigem Recht und nach dem Gesetzesvorschlag nicht Pate / Patin werden können, weil sie nicht das Erfordernis der Mitgliedschaft in einer bestimmten Kirche erfüllen; - schließlich auf die Umschreibung der Aufgaben und Pflichten eines Paten. 1. Fragenkreis : Persönliche Voraussetzungen der Eltern des Täuflings Nach Art. 181 der Kirchenordnung der EKvW in der gegenwärtigen und in der vorgeschlagenen Fassung soll so der Regelfall die Taufe eines Kindes zurückgestellt werden, wenn weder der Vater noch die Mutter der evangelischen Kirche angehören. Die Taufe so der Ausnahmefall soll nur vollzogen werden, wenn ein Dritter ( Christ allgemein Pate ) für die evangelische bzw. christliche Erziehung des Kindes ( zuverlässig ) sorgt und das Presbyterium zustimmt. Zunächst ist fatal, dass die Taufe im Regelfall sogar zurückgestellt werden soll. Denn die Gefahr, dass die Taufe auch danach nicht nachgeholt wird und dass das Taufkind niemals Kirchenmitglied wird, ist übermächtig, wobei man sich - wenn auch nur am Rande - auch den Ausfall an Kirchensteuer bewusst machen sollte. Weiterhin werden hier verschiedene Sachverhalte nicht auseinandergehalten und undifferenziert ein und derselben Regelung unterworfen : Es kann einmal sein, dass die Eltern Mitglieder der römisch-katholischen Kirche sind, aber für sich entschieden haben, ihr Kind nicht Mitglied der katholischen Kirche werden und daher nicht katholisch, sondern evangelisch taufen zu lassen. Die Eltern möchten, dass ihr Kind in einer völlig wertneutral ausgedrückt - anderen Art von Christentum aufwächst, als sie selbst es in ihrer Kindheit in der katholischen Kirche erlebt haben. Es kann weiterhin sein, dass ein Elternteil römisch-katholisch ist und das Kind katholisch taufen lassen möchte. Demgegenüber ist der andere Elternteil ohne Konfession und strikt gegen eine katholische Taufe und Erziehung des Kindes. Da beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben ( 1626 BGB), kann mangels Einigkeit der Eltern eine katholische Taufe nicht stattfinden. Der glaubenslose

8 8 Elternteil ist nur bereit, eine evangelische Taufe und Erziehung zu akzeptieren, oder beide einigen sich darauf im Wege eines Kompromisses. Ohne evangelische Taufe findet hier überhaupt keine christliche Erziehung des Kindes statt. Es kann weiterhin sein, dass die Eltern evangelisch getauft worden und aufgewachsen, aber als Erwachsene aus der evangelischen Kirche ausgetreten sind. Sie halten des ungeachtet den evangelischen Glauben für Kinder und Jugendliche für gut und möchten, dass ihr Kind während seiner Kindheit den evangelischen Glauben kennenlernt und dann als Erwachsener selbst entscheiden soll, ob es in der evangelischen Kirche bleibt. Sie ziehen vor allem das Aufwachsen im evangelischen Umfeld der Kindheit ohne Glauben vor, weil ein Mensch die Einflüsse des evangelischen Glaubens, die er während seiner Kindheit nicht gesammelt hat, im Erwachsenenalter nicht mehr nachholen kann. Denn wer das Reich Gottes nicht empfängt wie ein Kind, wird nicht hineinkommen (Markus 10, 15 ). Es kann schließlich sein, dass weder die Mutter noch der Vater jemals mit dem christlichen Glauben in Berührung gekommen sind. Auch diese Eltern halten des ungeachtet den evangelischen Glauben für Kinder und Jugendliche für gut und möchten, dass ihr Kind während seiner Kindheit den evangelischen Glauben kennenlernt und dann als Erwachsener selbst entscheiden soll, ob es in der evangelischen Kirche bleibt. Sie ziehen vor allem das Aufwachsen im evangelischen Umfeld der Kindheit ohne Glauben vor. Demgegenüber kann der Fall, dass die Eltern kämpferisch antichristlich sind, außer Betracht bleiben, weil diese Eltern nicht auf die Idee kommen werden, ihr Kind evangelisch taufen zu lassen. Es kommt also alles darauf an, welcher genaue Sachverhalt vorliegt und welche Gründe die Eltern bewegen, ihr Kind taufen zu lassen und zu diesem Zweck ein Taufgespräch, also ein sehr persönliches Gespräch, mit dem Gemeindepfarrer / der Pfarrerin zu führen. Immerhin haben die Eltern selbst den ersten, alles einleitenden und damit entscheidenden Schritt getan und verdienen daher zunächst einmal Vertrauen, dass ihr Taufwunsch ernsthaft ist. Die Vollziehung der Taufe sollte daher der Regelfall sein. Dagegen sollte die Zurückstellung der Taufe der ( absolute ) Ausnahmefall sein. Die Vollziehung der Taufe in diesem Fall davon abhängig zu machen, ob das Presbyterium zustimmt, ist nicht sinnvoll. Denn die Entscheidung hängt allein davon ab, welche Gründe die Taufeltern im Taufgespräch vorgetragen haben und ob diese ernsthaft und glaubhaft sind. Hierbei ist das Presbyterium einzig und allein auf den Bericht des Pfarrers über seine Eindrücke aus dem Taufgespräch angewiesen und hat keinen eigenen persönlichen Eindruck von den Taufeltern und ihren Gründen. Darüber hinaus zeugt die Regelung von einem Misstrauen gegenüber dem Pfarrer / der Pfarrerin, die das Taufgespräch geführt haben, wofür es keinerlei Anlass gibt. Wenn der Pfarrer hier allein entscheiden kann und nicht das Presbyterium hinzuzuziehen braucht, kann seine Entscheidung sofort am Ende des Taufgesprächs fallen und diesem einen positiven und alle Beteiligten beglückenden Abschluss geben. Andernfalls bleibt das Taufgespräch am Ende eine Hängepartie bis zur nächsten Sitzung des Presbyteriums, deren Termin erst in einigen Wochen liegen kann. In aller Regel wird hierbei das Presbyterium dem Vorschlag des

9 9 Pfarrers / der Pfarrerin folgen, so dass die Entscheidung des Presbyteriums eine bloße Verzögerung bewirkt und nur eine Formalie und ein bürokratisches Hindernis ist. Zu erwägen ist allein, ob nur für den negativen Fall, dass der Pfarrer die Taufe - ausnahmsweise ablehnen will, seine Entscheidung von der Zustimmung des Presbyteriums abhängig gemacht werden soll. Schließlich ist die weitere Voraussetzung, dass die Taufe nur vollzogen werden darf, wenn an Stelle der Eltern Dritte ( Christen, Pate ) für die christliche Erziehung des Kindes zuverlässig sorgen, wiederum reichlich weltfremd. Denn dies kann noch nicht einmal dann zuverlässig = sicher vorausgesagt werden, wenn sämtliche Eltern und sämtliche Paten formell Mitglieder der evangelischen Kirche sind, worauf noch zurückzukommen sein wird. THESE 11: Auch dann, wenn beide Eltern nicht Mitglieder der evangelischen Kirche sind, sollte die Taufe im Regelfall nicht zurückgestellt, sondern vollzogen werden. Die Zurückstellung der Taufe sollte der absolute Ausnahmefall sein. Die Entscheidung darüber sollte dem Gemeindepfarrer allein übertragen werden, der das Taufgespräch geführt hat und daher einen persönlichen Eindruck von den Taufeltern und ihren Gründen für die Bitte um die Taufe hat, während das Presbyterium nur auf den Bericht des Pfarrers angewiesen ist.

10 10 2. Fragenkreis : Umgang mit den Menschen, die Paten werden sollen und wollen, die aber keiner christlichen Kirche angehören Beispiele kritischer Sachverhaltskonstellationen Extremfall: Eine Frau, verheiratet oder nicht, erwartet ein Kind. Der wahre Vater will unbedingt kinderlos bleiben und ist strikt dagegen, das Kind auszutragen. Er bedrängt sie, es abzutreiben, und / oder verlässt sie / lässt sich scheiden. Die Frau schwankt selbst, ob sie es abtreiben soll / sie neigt zu dieser Entscheidung / sie hat sich schon dazu entschlossen. In dieser schwierigen Lebenssituation unterstützt ein anderer Mensch sie, motiviert sie und bringt sie dazu, das Kind auszutragen. Als das Kind nunmehr getauft werden soll, möchte die Mutter diesen anderen Menschen zum Paten / zur Patin machen. Oder: Dieser andere Mensch, dem das Kind an das Herz gewachsen ist, möchte von sich aus für das Kind auch weiterhin Verantwortung übernehmen. Fest steht hier, dass dieser Täufling ohne das Dazwischentreten dieses Menschen überhaupt nicht geboren worden wäre, diesem Menschen sein Leben verdankt und ohne ihn gar nicht getauft werden könnte. Weiterer Fall: Wie vor. Während sich der Vater des Kindes wegen und während der Schwangerschaft von der werdenden Mutter abwendet, unterstützt ein anderer Mensch die Mutter während der Schwangerschaft / während der Risikoschwangerschaft / bei Komplikationen der Schwangerschaft / während der Geburt / nach der Geburt. Weiterer Fall: Ein Verwandter der werdenden, aber alleingelassenen Mutter erklärt sich bereit, die Mutter, die möglicherweise in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt oder durch die Geburt und das Kind nunmehr zu geraten droht, ( Stichwort Armutsrisiko alleinerziehende Mütter ), fortan bei der Erziehung des Kindes ständig finanziell zu unterstützen. Die dafür sehr dankbare Mutter möchte dieses Verhältnis des Verwandten zu dem Kind dadurch sichern und zementieren, dass sie ihn zum Paten machen will. Weiterer Fall: Die Eltern möchten einen bestimmten Menschen insbesondere / auch deshalb zum Paten machen, weil sie an den Fall denken, dass dieser die Sorge für das Kind übernehmen und ausüben könnte und soll, falls ihnen beiden etwas zustößt und beide gleichzeitig, z.b. bei einem Unfall, umkommen sollten. Er soll in diesem Fall Vormund werden ( 1773ff., 1776 BGB ) und vorsorglich schon jetzt ein enges Vertrauensverhältnis zu dem Kind aufbauen. Weitere Fälle lassen sich denken und könnten von Gemeindepfarrern und pfarrerinnen mit ihren langjährigen Erfahrungen aus Taufgesprächen - besser als von mir vorgetragen werden. In allen diesen Fällen stellt sich heraus, dass dieser andere Mensch weder der evangelischen Kirche noch einer anderen Kirche, welche die Magdeburger Erklärung über die gegenseitige Anerkennung der Taufe unterzeichnet hat, ( mehr )

11 11 angehört und nach der Kirchenordnung und der Taufordnung daher nicht Pate werden kann. Die Gründe dafür, dass dieser Mensch der evangelischen bzw. einer der betreffenden Kirchen nicht oder nicht mehr angehört, können sehr vielfältig sein. In allen diesen Fällen ist der Pfarrer / die Pfarrerin verpflichtet, den Eltern / dem Elternteil, dem die Sorge zusteht, zu eröffnen, dass die gewünschte Person nicht Pate / Patin werden kann, weil sie keiner christlichen Kirche angehört und weil das Patenamt ein kirchliches Amt ist, und ihnen dies näher zu erklären und zu begründen. Allein schon diese Eröffnung des Pfarrers führt bei den Partnern des Taufgesprächs stets zu einer Irritation, zu Enttäuschung und einer Entfremdung und belastet das Gespräch. Das Schlimmste, was nunmehr geschehen kann, ist Folgendes: Auch nur ein Elternteil erklärt oder sogar beide Eltern erklären: Sie wollten unter solchen Umständen von der Taufe ihres Kindes in einer Kirche, die sich derart verhält, Abstand nehmen, und brechen das Taufgespräch ab. Noch schlimmer ist es, wenn sich die Taufeltern nicht darauf beschränken, ihr Kind nicht taufen zu lassen, sondern wenn sie derart enttäuscht und verärgert sind, dass sie dies zum Anlass nehmen, selbst aus der Kirche auszutreten, wie es so viele Katholiken getan haben, als sie den Umgang der katholischen Kirche mit dem Missbrauchsskandal erlebt haben. Eine andere, wenngleich sicher seltene Reaktion besteht darin, dass die als Pate in Aussicht genommene Person, die keiner Kirche angehört, aber unbedingt Pate / Patin dieses Kindes werden möchte oder werden soll, sich dazu entschließt, der evangelischen Kirche einzig und allein deshalb beizutreten, um das Patenamt übernehmen zu können. Die Kirche steht daher vor der Frage, ob sie eine derartige Art von Zwangsmitgliedschaft begrüßt und derartige Kirchenmitglieder haben möchte. Darüber hinaus wird bekanntlich nicht kontrolliert und kann auch gar nicht kontrolliert werden, ob der Pate / die Patin nach Vollziehung der Taufe und Übernahme des Patenamtes noch in der Kirche verbleibt oder aus ihr nach Ablauf einer gewissen Schamfrist wieder austritt. Dies alles sind Misshelligkeiten und Situationen, die dem wahren Ernst der Taufe unangemessen sind und die unbedingt vermieden werden sollten. Der Vorschlag der EKvW für die Neuregelung der Taufe nimmt alle diese Sachverhalte, Überlegungen und Gesichtspunkte überhaupt nicht in den Blick. Auf die Frage, wie die Gemeindepfarrer mit diesen Sachverhalten, Gesprächssituationen, Fragen und Problemen einfühlsam und sensibel umgehen, wird sogleich einzugehen sein.

12 12 Umgang mit dem Problem in anderen Kirchen Das Problem, wie die Kirche mit Personen umgehen soll, die nach dem Willen der Eltern Taufpaten werden sollen, die aber die von der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft gesetzten Voraussetzungen für das Patenamt nicht erfüllen, ist mitnichten ein Sonderproblem der Evangelischen Kirche von Westfalen, sondern kommt allgemein vor. Die römisch-katholische Kirche kennt das Problem und hat es in canon 874 ihres Kirchenrechts geregelt. Danach wird jemand zur Übernahme des Patendienstes nur zugelassen, wenn er katholisch ist. Anschließend heißt es: Ein Getaufter, der einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft angehört, darf nur zusammen mit einem katholischen Paten, und zwar nur als Taufzeuge, zugelassen werden. Welche Rechte und Pflichten ein Taufzeuge hat, ist wohl nicht näher geregelt. Ein Orthodoxer kann zwar Pate eines katholischen Täuflings sein. Hingegen darf ein evangelischer Christ nicht Pate, sondern nur Taufzeuge sein ( Brockhaus Enzyklopädie, Band 21, Stichwort Pate, Seite 93 ), da er nicht katholisch ist und außerdem nach katholischem Verständnis keiner Kirche, sondern nur einer kirchlichen Gemeinschaft angehört. Wer weder der katholischen Kirche noch einer kirchlichen Gemeinschaft angehört, kann hiernach bei einer katholischen Taufe auch kein Taufzeuge sein. Im vorliegenden Zusammenhang ist nur hervorzuheben : Die katholische Kirche sieht für diejenigen Menschen, die deren Voraussetzungen für die Patenschaft nicht erfüllen, das Amt oder die Funktion des Taufzeugen vor und kennt damit zwei verschiedene Ämter oder Funktionen, die nach den persönlichen Voraussetzungen der betreffenden Person gestuft sind. Diese Trennung in zwei gestufte Ämter oder Funktonen gilt es festzuhalten, während auf die dogmatisch starre Haltung im übrigen, insbesondere gegenüber den evangelischen Christen, hier nicht einzugehen ist. Ich vermute, dass der Begriff Taufzeuge aus der katholischen Kirche in die evangelische Kirche übernommen worden ist, soweit er hier verwandt wird, worauf sogleich einzugehen sein wird. Das Problem, wie die evangelische Kirche mit Personen umgehen soll, die keiner christlichen Kirche angehören, die aber nach dem Willen der Eltern Paten werden sollen, stellt sich naturgemäß besonders drängend in den neuen Bundesländern und in Berlin, weil dort nur noch eine Minderheit der evangelischen Kirche angehört. Hierzu hat der Bischof der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz Dröge in einem Interview mit der Zeitung Die Kirche Evangelische Wochenzeitung Nr. 39 vom 25. September 2011 erklärt : Ich selbst war lange im Pfarrdienst und kenne die Probleme, evangelische Paten zu finden, und auch die Wünsche der Eltern, persönlich bekannte Menschen vorzuschlagen, selbst wenn sie nicht Mitglied in der Kirche sind. Ich habe sie als Taufzeugen zusätzlich zu den Paten zugelassen. Sie konnten mit an die Taufschale treten und ihren Willen bekunden, das Kind zu begleiten.

13 13 Diese Taufzeugenschaft blieb deutlich unterschieden vom Patenamt. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass diese Praxis von den Taufzeugen nicht als Herabwürdigung empfunden wurde. Im Gegenteil wurde dadurch die Bedeutung des Patenamtes noch einmal schärfer konturiert. Auch in der benachbarten Evangelischen Kirche im Rheinland geht wohl die große Mehrheit der Gemeindepfarrer und pfarrerinnen mit Menschen, welche die Voraussetzungen des Patenamts nach der dortigen Taufordnung nicht erfüllen, in der Weise um, dass sie diese Personen nicht zurückstößt, sondern zu Taufzeugen macht. Dies geschieht auch nicht heimlich, sondern dies wird auch in Kirchenzeitungen und bei Pfarrkonferenzen offen ausgesprochen. In der Nordkirche, zu der insbesondere die Großstadt Hamburg gehört, ist es, soweit ersichtlich, weithin oder sogar allgemein üblich, Personen, die keiner Kirche angehören, nicht zurückzustoßen, sondern zu Taufzeugen zu machen, wie ich gerade im Jahr 2013 von einem Hamburger Pfarrer erfahren habe, der dies selbst gerade in einem Taufgottesdienst so gehandhabt hat. Wie diese Frage in den anderen evangelischen Landeskirchen gehandhabt wird, entzieht sich meiner Kenntnis und müsste noch ermittelt werden. Hierbei müssen getrennt betrachtet werden : einmal die Frage, was im Text der Kirchengesetze der einzelnen Landeskirchen über die Taufe ausdrücklich steht ; weiterhin wie die Gemeindepfarrer und pfarrerinnen diese Frage in der Praxis faktisch handhaben. Wenn und soweit sich in der Praxis eine ständige und allgemeine Übung entwickelt hat, ergibt sich hieraus die weitere Rechtsfrage, ob sich hier schon ein dahingehendes Gewohnheitsrecht gebildet hat. Dies ist eine nicht ganz einfache Rechtsfrage und kann daher an dieser Stelle nicht vertieft werden. Der vorliegende Vorschlag der EKvW über eine Neuregelung der Taufe geht nur in zwei nachrangigen Fragen auf die Verhältnisse in Gebieten und Kirchen außerhalb Westfalens ein. Hingegen geht der Gesetzesvorschlag in den zentralen Fragen mit keinem einzigen Wort auf die Handhabung in den anderen Landeskirchen ein und erweckt damit den falschen Eindruck, als ob es sich um ein spezielles Problem nur in Westfalen handele. Zwar fallen Regelungen über das Sakrament der Taufe in die eigene Kompetenz der einzelnen Landeskirche, so dass diese autonom darüber entscheiden kann. Aber es wäre äußerst misslich, wenn die Regelungen der verschiedenen Landeskirchen über die Taufe in grundlegenden Fragen überhaupt oder zumindest zu sehr voneinander abweichen. Nach dem Kirchenrecht soll die Taufe - im Regelfall - am Wohnort der Eltern stattfinden. Ausnahmen sind hiernach also zulässig. Die Taufe kann also auch etwa am Wohnort der Großeltern väterlicherseits oder mütterlicherseits oder eines Paten

14 14 erbeten werden mit dem - natürlich nicht offenbarten - Hintergedanken, damit einer nachteiligen Regelung der Ortskirche am Wohnort der Eltern des Täuflings auszuweichen. Ein bloßer Hinweis auf diese Möglichkeit im Internet kann ausreichen und zu einem Tauftourismus führen. Inzwischen ist allgemein bekannt, wie wirksam in der jungen Generation ein Aufruf im Internet in ganz kurzer Zeit sein kann. Vor allem sollte die EKvW in den Blick nehmen, welche Haltung die Evangelische Kirche in Deutschland ( EKD ) mit ihrem großen Kirchenamt in einer für die Zukunft der Kirche so grundlegenden Frage des Glaubens einnimmt. Zwar gibt es wohl keine offizielle Stellungnahme der Synode oder des Rates der EKD zu diesen Fragen der Taufe. Aber es kann vermutet werden, dass das Problem des Umgangs mit Menschen, die keiner christlichen Kirche angehören, aber Paten werden sollen, dort seit langer Zeit bekannt ist und dass das Kirchenamt der EKD hierzu auch eine sehr gründlich durchdachte Ansicht hat. Diese Blicke über den eigenen Zaun dienen einerseits dazu zu prüfen, ob es anderswo eine bessere Regelung gibt, von der man lernen und die man daher ganz oder teilweise übernehmen könnte. Diese Blicke dienen andererseits dazu zu verhindern, dass die Regelungen in den verschiedenen Landeskirchen überhaupt oder zumindest zu weit voneinander abweichen. Der Gesetzesvorschlag enthält kein einziges Wort zu den Fragen, wie die zu regelnden Fragen in anderen Landeskirchen nach deren Taufgesetzen geregelt sind, vor allem wie sie dort in der Wirklichkeit gehandhabt werden und wie sie in der EKD beurteilt werden. THESE 12 : Auch wenn Fragen der Taufe in die Kompetenz der einzelnen Landeskirche fallen, ist es unbedingt erforderlich, bei einer Frage, die grundlegend und in allen evangelischen Landeskirchen relevant ist, den Blick nicht zu verengen, sondern über den Zaun zu blicken und zu prüfen, wie dieselbe Frage in anderen Landeskirchen und in der EKD beurteilt und gehandhabt wird. Ein Vorschlag, nicht nur die Taufordnung, also ein einfaches Kirchengesetz, sondern auch die Kirchenordnung, also die Verfassung der EKvW, zu ändern, muss daher zwingend auch eingehend darstellen und sich damit auseinandersetzen. Anderenfalls ist der Vorschlag nicht gründlich genug erarbeitet und oberflächlich.

15 15 Umgang der Gemeindepfarrer der EKvW selbst mit dem Problem in der Praxis Schließlich sollte eine Landeskirche, die einen Gesetzesvorschlag erarbeitet, vorher ermitteln und in den Blick nehmen, wie die Gemeindepfarrer und -pfarrerinnen in ihrer eigenen Landeskirche diese Frage beurteilen und in der Praxis derzeit handhaben. Auch im Bereich der EKvW handhabt die Mehrheit, zumindest aber eine starke Minderheit der Gemeindepfarrer und -pfarrerinnen - ebenso wie im Bereich anderer Landeskirchen - es so, dass sie die Menschen, die keiner christlichen Kirche angehören und daher nicht Paten werden können, nicht zurückstoßen, sondern sie zu Taufzeugen machen. Ein Pfarrer, der vor mehreren Jahrzehnten viele Jahre in unserer Kirchengemeinde tätig war, hat jedenfalls erklärt: Das haben wir doch schon damals immer so gehandhabt, dass wir diese Personen zu Taufzeugen gemacht haben. Ein anderer Pfarrer außerhalb Bielefelds hat mir gerade dasselbe für seine gegenwärtige Praxis bestätigt. Wir wissen dies auch von anderen Pfarrern der EKvW. Das Landeskirchenamt ( LKA ) der EKvW hat unseren gegenwärtigen Gemeindepfarrer zu maßregeln versucht und ihm eine Dienstpflichtverletzung vorgeworfen, weil er in einem Fernsehinterview geäußert hat, dass es zulässig und üblich ist, Menschen, die keiner christlichen Kirche angehören, zwar keinesfalls zu Paten, aber zu Taufzeugen zu machen. Dagegen hat er sich, durch mich als Juristen beraten und vertreten, zur Wehr gesetzt. Wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem Kirchengericht, der Verwaltungskammer, hat das LKA aller Wahrscheinlichkeit nach auf Wink des Gerichts - die dienstliche Ermahnung ohne ein Wort der Begründung zurückgenommen und aufgehoben. Auch in der mündlichen Verhandlung hat das LKA auch auf wiederholtes Drängen jede Erklärung über den Grund dieser Aufhebung verweigert. Das LKA hat weiterhin unseren Gemeindepfarrer aufgefordert, alle Gemeindepfarrer der EKvW zu benennen, die dies so handhaben. Man wolle auch gegen sie dienstrechtlich vorgehen. Dieses Ansinnen, Amtsbrüder und -schwestern zu denunzieren, haben wir sofort energisch zurückgewiesen. Das LKA selbst macht damit weitere Ermittlungen über die Praxis im Bereich der EKvW unmöglich. THESE 13 : Wenn das LKA der EKvW selbst nicht weiß, wie die eigenen Gemeindepfarrer eine wichtige Frage in der Praxis handhaben, ist es nicht nahe bei denjenigen Menschen, die Gemeindepfarrer und pfarrerinnen sind, um die schon mehrfach zitierte Formulierung aus der Denkschrift Kirche der Freiheit leicht abzuwandeln, und ist von ihrer eigenen Basis völlig abgehoben. Interessen des Täuflings und Amtsdauer des Patenamts Wie schon erwähnt, geht der Gesetzesvorschlag der EKvW mit keinem einzigen Wort auf die Interessen des Taufkindes selbst ein. Indem in Zukunft nur noch ein einziger Pate erforderlich sein soll, kommt der Vorschlag nur den Eltern entgegen,

16 16 die Schwierigkeiten haben, Personen zu finden, welche die kirchlichen Voraussetzungen des Patenamts erfüllen. Indessen widerspricht diese Einzahl des Paten der Lebenswirklichkeit und verstößt eklatant gegen die Bedürfnisse und Interessen des Taufkindes. Die religiösen Elemente des Patenamts beginnen nicht sofort nach der Taufe, sondern im wesentlichen erst frühestens, wenn das Kind ungefähr 5 Jahre alt ist, also 5 Jahre danach. Die Amtszeit endet sodann mit der Konfirmation und der Religionsmündigkeit mit 14 Jahren ( 5 Gesetz über die religiöse Kindererziehung). Das Patenamt hat also eine Amtsdauer von rund 14 Jahren. In diesen zahlreichen Jahren kann sehr Vieles geschehen : Einerseits können Ereignisse eintreten, die die faktische Erfüllung des Patenamts unmöglich machen oder zumindest erschweren ( können ) : Trennung und Scheidung der Eltern, wenn nur der eine Elternteil sorgeberechtigt und der Pate ein Verwandter des anderen Elternteils ist Trennung und Scheidung des Paten von seinem Partner / seiner Partnerin, wenn der Pate selbst mit dem Patenkind nicht verwandt, sondern nur verschwägert ist Zerwürfnis zwischen den Eltern und dem Paten / der Patin Zeitnot - berufliche Überlastung - Umzug / Versetzung nach weithin, insbesondere in ein fernes Land schwere Krankheit Tod des Paten. Vor allem kann die faktische Ausfüllung des Patenamts daran scheitern, dass das Engagement und das Interesse des Paten / der Patin für das Patenkind von Anfang an fehlen oder zumindest während der vielen Jahre und damit der langen Zeit nachlassen oder sogar erlöschen. Es kann auch sein, dass Pate / Patin und Patenkind kein Vertrauen zueinander finden und aufbauen können oder dass dieses ursprünglich vorhandene Vertrauen im Laufe der vielen Jahre verloren geht, wobei es müßig ist und offenbleiben kann, wer dies verursacht und verschuldet hat. Mir ist nicht bekannt, ob es empirische und nicht geschönte Untersuchungen gibt, wie das Lebensverhältnis zwischen Paten / Patinnen und Patenkind in der evangelischen Kirche in der Realität gestaltet ist. Mithin gibt es viele Gründe, warum in so langer Zeit das Patenamt scheitern kann. Aus dem Blickwinkel des Taufkindes reicht schon allein wegen dieser vielen Unsicherheiten eine einzige Vertrauensperson neben den Eltern in keiner Weise aus. THESE 14 : Es gibt sehr vielfältige Gründe, warum das Patenamt in den vielen Jahren der Amtsdauer bis zur Religionsmündigkeit des Patenkindes scheitern kann. Das getaufte Kleinkind hat ein vitales und uneingeschränkt anzuerkennendes Interesse, - neben seinen beiden Eltern - mehr als nur eine einzige Person als Vertrauensperson zu haben. Wenn die evangelische Kirche nahe bei den Menschen sein will, so sollte sie die Interessen des Kindes sowie den Wunsch der Eltern akzeptieren und in geeigneter Weise berücksichtigen.

17 17 Umgang der Kirche mit einem Menschen, der keiner christlichen Kirche angehört, sowie Brüchigkeit der Abgrenzung Kirchenmitglied - Nichtkirchenmitglied Die Frage, wie die evangelische Kirche mit einem Menschen umgehen soll, der nach dem Wunsch der Taufeltern Pate / Patin werden soll und der sich auch bereiterklärt hat, sich für das Taufkind zu engagieren, gehört zu der allgemeinen Frage, wie die evangelische Kirche mit den Menschen umgehen soll, die keiner christlichen Kirche angehören. Als die christlichen Kirchen noch umfassende Volkskirchen und die nicht kirchlich gebundenen Menschen nur eine kleine Minderheit waren, stellte sich diese Frage ganz anders dar als heutzutage, wo diese Menschen in den neuen Bundesländern und in vielen Großstädten sogar die Mehrheit und im übrigen eine erhebliche und ständig anwachsende Minderheit der Bevölkerung sind. Zwar ist die theologische Argumentation, das Amt des Paten sei ein kirchliches Amt, daher könne ein Mensch, der nicht der evangelischen oder keiner christlichen Kirche angehört, nicht Pate werden und sein, von ihm könne auch nicht erwartet werden, dass er dazu beiträgt, dass das Taufkind in den christlichen Glauben hineinwächst, auf den ersten Blick logisch zwingend. Indessen erweist es sich bei genauer Betrachtung der Wirklichkeit als weitestgehend formal und brüchig. die Berechtigung zum Patenamt danach abzugrenzen, ob ein Mensch der evangelischen oder auch einer anderen christlichen Kirche angehört oder nicht. Einerseits ist die Verbundenheit derjenigen, die Mitglieder der Kirche sind, mit ihrer Kirche äußerst unterschiedlich. Auf der einen Seite steht ein kleiner Anteil der Gemeindemitglieder, die zur engen Kirchengemeinde zählen und hochengagiert sind. Auf der anderen Seite stehen diejenigen, die zwar Kirchenmitglieder sind und daher Kirchensteuern zahlen, die aber in mehr oder weniger großer Distanz zur Kirche leben und nur selten Verbindung zu ihrer Kirche haben. Dieser Teil der Kirchengemeindemitglieder bildet die erdrückende Überzahl von rund 80 bis 90 v.h. Von ihnen zu verlangen oder auch nur zu erwarten oder auch nur zu erhoffen, dass sie selbst das Taufkind in den evangelischen oder christlichen Glauben hinein erziehen, ist weltfremd. Andererseits nimmt die Zahl der Menschen immer mehr zu, die in ihrer persönlichen Glaubenshaltung unverändert engagierte Christen sind, die aber über das Verhalten der Amtskirche enttäuscht, ja sogar verzweifelt und aus dieser Haltung heraus aus der Kirche ausgetreten sind. Auch wenn es der Amtskirche noch so schwer fällt, ist das Verhalten dieser Menschen zu respektieren. Auf der anderen Seite gibt es schließlich die große Überzahl, die keine Beziehung zum Glauben, zum christlichen Glauben haben und daher folgerichtig auch nicht Mitglieder einer Kirche sind. In die Lage derjenigen, die nach dem Wunsch der Taufeltern Paten werden sollen und bereit sind, sich für das Taufkind zu engagieren, können wir evangelische

18 18 Christen uns sehr gut hineinversetzen, wenn wir uns den Fall vorstellen, dass wir selbst Paten eines Kindes werden sollen und wollen, das katholisch getauft werden soll. Hier lässt das katholische Kirchenrecht uns Mitglieder der evangelischen Kirche nicht als Paten zu, wie oben ausgeführt werden ist. Ich empfinde dieses Verhalten der römisch-katholischen Kirche als persönlich sehr verletzend. Immerhin stößt das katholische Kirchenrecht uns nicht völlig zurück, sondern ermöglicht uns wenigstens, Taufzeugen zu werden. THESE 15 : Die evangelische Kirche sollte den Menschen, die als Paten / Patinnen bereit sind, sich für das Taufkind zu engagieren, auch dann mit Respekt entgegentreten, wenn sie nicht Mitglied einer christlichen Kirche sind, und sie nicht zurückstoßen und verletzen, sondern den Wunsch der Eltern und die Bereitschaft dieser Menschen, sich für das Taufkind zu engagieren, akzeptieren und ihnen eine angemessene Stellung bei der Taufe, die zugleich ein großes Familienfest ist oder sein sollte, ermöglichen und einräumen. Die evangelische Kirche sollte diese Menschen unverändert einladen, um sie werben und sie keinesfalls zurückstoßen - bewusst zugespitzt : Die evangelische Kirche soll einladend und nicht abstoßend sein. Begriffe Taufzeuge und Taufbegleiter Wie schon näher ausgeführt, gehen viele evangelische Gemeindepfarrer und pfarrerinnen - möglicherweise die Mehrheit, zumindest aber eine große Minderheit von ihnen - mit dem Problem in der Weise um, dass sie Menschen, die keiner christlichen Kirche angehören, zu Taufzeugen machen. Der aus dem katholischen Kirchenrecht stammende Begriff Taufzeuge ist daher auch in der evangelischen Kirche eingeführt und üblich. Indessen trifft der Begriff die Sache nicht, um die es hier geht. Ein Zeuge ist ein Mensch, der einen Vorgang oder einen Zustand mit seinen Sinnen, insbesondere mit Augen oder Ohren, wahrgenommen hat und darüber gegenüber Dritten berichten = diesen Vorgang oder Zustand bezeugen kann, insbesondere vor einem Gericht oder einer Behörde. Mehr und andere Aufgaben hat ein Zeuge nicht. Taufen werden heute in aller Regel nicht im Kleinkreis der Familie, sondern in einem sonntäglichen Gottesdienst vollzogen. Damit sind bei zutreffender Betrachtung alle Gemeindemitglieder und alle Familienangehörigen, die bei diesem Gottesdienst anwesend sind, in Wahrheit Taufzeugen. Früher war die Funktion, die Taufe eines Menschen zu bezeugen, sinnvoll. Seitdem es Kirchenbücher = Urkunden gibt, in denen Taufen ( ebenso wie Trauungen und Bestattungen) verzeichnet werden, ist die Funktion der Taufzeugenschaft gegenstandslos geworden und sollte daher in der Taufordnung ersatzlos gestrichen werden (außer bei der Nottaufe). Urkunden, erst recht wie hier - öffentliche Urkunden sind zuverlässigere Beweismittel als Zeugen, wie jeder Jurist weiß.

19 19 Was hier über den Begriff Taufzeuge ausgeführt worden ist, gilt in gleicher Weise für den Begriff Taufbegleiter, der neuerdings in die Diskussion gebracht worden ist. Zwar ist der Begriff Begleiter treffend. Der Mensch, um den es hier geht, soll aber das Taufkind nicht nur bei der Taufe, genauer: beim Taufakt an der Taufschale, begleiten, sondern während seiner gesamten Kindheit bis zur Konfirmation. Der Begriff Taufbegleiter trifft also die Sache nicht, um die es hier geht. Wenn schon, dann müsste es Taufkindbegleiter heißen. Dies ist ein Sprachungetüm, das der Sprachgebrauch keinesfalls akzeptieren wird. THESE 16 : Der Begriff Taufzeuge sollte aufgegeben werden, weil er in Wahrheit inhaltslos ist, die Sache, um die es geht, nicht trifft und damit irreführend ist. Aus denselben Gründen sollte der Begriff Taufbegleiter nicht eingeführt werden. Konkrete Gegenvorschläge Ich schlage vor und stelle zur Diskussion : THESE 17: Der Begriff GLAUBENSPATE / GLAUBENSPATIN sollte NEU eingeführt werden. Dieser Begriff sollte inhaltlich an die Stelle des bisherigen Begriffs Pate / Patin treten. Bei dem Glaubenspaten kann und mag an dem Erfordernis der Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche oder einer Kirche, welche die Magdeburger Erklärung über die gegenseitige Anerkennung der Taufe unterzeichnet hat, festgehalten werden. Der Begriff Glaubenspate macht schon allein durch seinen Wortlaut glasklar, was von ihm auch - erwartet wird, dass dies also eine besondere Patenschaft ist, die besonders hervorgehoben und ausgezeichnet ist und bei der erwartet / erhofft werden kann und wird, dass der Glaubenspate dazu beiträgt, dass der Täufling in den christlichen Glauben hineinwächst. THESE 18 : ALLE MENSCHEN, welche die Voraussetzung der Kirchenmitgliedschaft nicht erfüllen und die nach der faktischen Handhabung in vielen Landeskirchen bisher zu Taufzeugen gemacht worden sind, sollten in Zukunft zu SCHLICHTEN PATEN / PATINNEN gemacht werden können. Der Gemeindepfarrer / die Pfarrerin sollte verpflichtet werden, darauf hinzuwirken, dass ein Taufkind erhält : - in 1. Linie zwei Glaubenspaten - in 2. Linie einen Glaubenspaten und einen Paten - in 3. Linie zwei Paten. Dies alles kann menschenfreundlich und flexibel geregelt werden durch zwingende Mussvorschriften, durch Sollvorschriften, durch die Pflicht des Pfarrers, dem Presbyterium nachträglich zu berichten oder sogar, aber nur im extremen Ausnahmefall, dessen vorherige Zustimmung einzuholen. Hier ist die gestaltende Phantasie der Juristen gefragt. Ich bin bereit, daran mitzuwirken, eine derartige Formulierung zu erarbeiten.

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