W e i s u n g e n zur Finanzierung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen in den Standardgemeinden des Kantons Graubünden

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1 ERZIEHUNGS-, KULTUR- UND UMWELTSCHUTZDEPARTEMENT GRAUBÜNDEN W e i s u n g e n zur Finanzierung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen in den Standardgemeinden des Kantons Graubünden Dezember 2007, rev. Dezember 2008

2 Inhaltsverzeichnis Zweck Grundlagen Gesetzliche Grundlagen Weitere massgebende Grundlagen Finanzierung der Logopädie, Legasthenie- und Dyskalkulietherapie Grundlagen der Finanzierung Abrechnung und Entschädigung Verrechenbare bzw. nicht verrechenbare Leistungen Grundsatz Logopädie Logopädie im Vorkindergartenalter / Frühbereich Legasthenie- und Dyskalkulietherapie Abrechnungsverfahren Tarife Abrechnungs - und Auszahlungsmodalitäten Formulare...7 Dezember 2007, rev. Dezember 2008

3 Zweck Die Weisungen regeln die Finanzierung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen in den Standardgemeinden im Kanton Graubünden ab dem 1. Januar Sie legen in Bezug auf jedes beitragsberechtigte Angebot namentlich fest: - die Grundlagen der vom Kanton Graubünden anerkannten Kosten; - der verrechenbare und nicht verrechenbare Zeitaufwand, die Modalitäten der Abrechnung. Hinweis: Bei jedem Kapitel, welches weitere Regelungen zur Verordnung über die Sonderschulung beinhaltet, wird der entsprechende Gesetzesartikel ganz oder auszugsweise ebenfalls aufgeführt. Dezember 2007, rev. Dezember

4 1. Grundlagen 1.1 Gesetzliche Grundlagen Gesetz über die Förderung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengesetz) und die dazugehörende Verordnung Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) und LBV Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) und dazugehörige Richtlinien (Graubünden noch nicht beigetreten) 1.2 Weitere massgebende Grundlagen Sonderpädagogisches Konzept (Sonderschulkonzept) Graubünden vom März 2007 Regierungsbeschluss Nr vom 6. November 2007 (Tarifgestaltung) Dezember 2007, rev. Dezember

5 2. Finanzierung der Logopädie, Legasthenie- und Dyskalkulietherapie 2.1 Grundlagen der Finanzierung Grundlage bildet die vom Amt für Volksschule und Sport (AVS) erlassene Verfügung pro Kind. Diese umfasst die verrechenbaren Leistungen gemäss Art. 28 der Verordnung über die Sonderschulung. 2.2 Abrechnung und Entschädigung Art. 27 Beitragsberechtigung 1 Beiträge für die Massnahmen der Sonderschulung werden gestützt auf eine entsprechende Abrechnung an die zuständige Trägerschaft ausgerichtet. Abrechnung Die Logopädinnen und Logopäden sowie die Legasthenie- und Dyskalkulietherapeutinnen und -therapeuten im Kanton Graubünden rechnen die erteilten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen direkt bei der zuständigen Trägerschaft (Gemeinde, Schulgemeinde, Verband usw.) ab. Diese rechnet ihrerseits die Massnahmen gemäss den geltenden Vorgaben mit dem AVS ab. Entschädigung Die Kontrolle sowie die Ausrichtung der Entschädigungen an die Therapeutinnen und Therapeuten für die erteilten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen erfolgt durch die zuständige Trägerschaft. Das AVS prüft die Abrechnungen der Trägerschaft und richtet dieser die ihr zustehenden Beiträge aus. 2.3 Verrechenbare bzw. nicht verrechenbare Leistungen Grundsatz Es gelten nur Lektionen als verrechenbar, welche während der Dauer der Verfügung erteilt werden. Erteilte Lektionen ausserhalb der Verfügungszeit werden nicht anerkannt. Bei Gruppenbehandlungen gilt jene Zeit als anrechenbar, während der mit der Gruppe gearbeitet wird. Die Behandlungszeit ist anteilsmässig auf die Anzahl Kinder der Gruppe aufzuteilen Logopädie Art. 28 Verrechenbare Leistungen 1 Als verrechenbare Leistungen für Einzel- oder Gruppenbehandlungen gelten für: a) die Logopädie: Leistungen bei Anwesenheit des Kindes, kindbezogene Arbeit mit Bezugspersonen, Vor- und Nachbereitung; b) die Legasthenietherapie: Leistungen bei Anwesenheit des Kindes; c) die Dyskalkulietherapie: Leistungen bei Anwesenheit des Kindes; 2 Die verrechenbaren Tarife werden von der Regierung mit separatem Beschluss festgelegt. Dezember 2007, rev. Dezember

6 Verrechenbare Leistungen Leistungen bei Anwesenheit des Kindes: - Behandlung des Kindes - Beratung und Anleitung des Kindes Kindbezogene Arbeit mit Bezugspersonen / Fachleuten (Erziehungsberechtigte, Lehrpersonen, Therapeutinnen, Ärztinnen): - Besprechung der Abklärungsergebnisse mit Bezugs- und Fachpersonen - Beratung und Anleitung der Bezugs- und Fachpersonen - Therapiebegleitender Meinungsaustausch mit Bezugs- und Fachpersonen Für die kindbezogene Arbeit mit Bezugspersonen / Fachleuten können unabhängig vom effektiven Aufwand pauschal 9 % des für die Leistungen bei Anwesenheit des Kindes verrechneten Zeitaufwandes in Rechnung gestellt werden. Vorbereitung / Nachbereitung: - Studium von Anamnesen und behandlungsrelevanten Berichten - Planung / Vorbereitung der Leistungen gemäss "Leistungen in Anwesenheit des Kindes" und "Kindbezogene Arbeit mit Bezugspersonen" - Nachbereitung der Therapiestunde (Auswertung, Aktenführung) - Fallbesprechungen und fallbezogene Supervision - Schriftliche und mündliche Berichte an Fachpersonen und Instanzen Für die Vorbereitung / Nachbereitung können unabhängig vom effektiven Aufwand pauschal 30 % des für die Leistungen bei Anwesenheit des Kindes und für die kindbezogene Arbeit mit Bezugspersonen verrechneten Zeitaufwandes in Rechnung gestellt werden. Abklärung Die Abklärung ist keine verrechenbare Leistung gemäss Art. 28 der Verordnung über die Sonderschulung. Aufgrund der Departementsverfügung Nr. 93 / gehen die Abklärungspauschalen ab dem 1. Januar 2008 zu Lasten der Trägerschaften. Die von den Trägerschaften zu entrichtenden Abklärungspauschalen richten sich nach den folgenden Ansätzen (ehemalige Ansätze der Invalidenversicherung): Erstabklärung: Logopädin / Logopäde Fr Verlängerung: Logopädin / Logopäde Fr Nicht verrechenbare Leistungen - Abklärungszeit - Bericht und Anträge im Zusammenhang mit kantonalen Verfügungen - Kontakte mit Behörden und Versicherungen - Allgemeine Administration - Reihenuntersuchungen - Beratung im Hinblick auf eine mögliche Anmeldung eines Kindes (Akquisition) Dezember 2007, rev. Dezember

7 2.3.3 Logopädie im Vorkindergartenalter / Frühbereich Die Organisation, die Abrechnung mit den Therapeutinnen und Therapeuten sowie deren Entschädigung erfolgen durch den Heilpädagogischen Dienst Graubünden (HPD). Der HPD legt die Abrechnungs- und Auszahlungsmodalitäten fest und stellt die Abrechnungsformulare für die Therapeutinnen und Therapeuten zur Verfügung. Der HPD regelt insbesondere die verrechenbaren Leistungen und den verrechenbaren Tarif mit jeder Therapeutin / mit jedem Therapeut oder mit derem / dessem Arbeitgeber in einer separaten Vereinbarung Legasthenie- und Dyskalkulietherapie Verrechenbare Leistungen Die eigentliche Behandlungsdauer bei Anwesenheit des Kindes aufgrund der Lektionsdauer gemäss der Verfügung des Amtes für Volksschule und Sport. Mit dem Tarif sind sämtliche Kosten abgegolten, so insbesondere: Personalkosten, Raumund Raumunterhaltskosten, Versicherungsprämien, Verwaltungskosten, Kosten für Verzinsung und Abschreibung der Investitionen, Auslagen für Therapiematerial, Fahrzeugkosten (Unterhalt, Reparatur, Versicherungen und Abschreibung der Fahrzeuge), Reisespesen (Fahrkosten und allfällige auswärtige Verpflegung). Abklärung Die Abklärung ist keine verrechenbare Leistung gemäss Art. 28 der Verordnung über die Sonderschulung. Aufgrund der Departementsverfügung Nr. 93 / gehen die Abklärungspauschalen ab dem 1. Januar 2008 zu Lasten der Trägerschaften. Die von den Trägerschaften zu entrichtenden Abklärungspauschalen richten sich nach den folgenden Ansätzen (ehemalige Ansätze der Invalidenversicherung): Erstabklärung: Therapeutin/Therapeut Fr Verlängerung: Therapeutin/Therapeut Fr Nicht verrechenbare Leistungen - Abklärungszeit - Zusätzlicher Zeitaufwand für arbeitstechnische Vorbereitungen - Notwendige Besprechungen mit Eltern, Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten, Lehrerinnen und Lehrer, u.a. - Reinschrift von Berichten, Führen von Tagebüchern - Rechnungsstellung, Führen der Buchhaltung und andere administrative Arbeiten - Versäumte Sitzungen der Kinder - Behandlungen der Eltern Dezember 2007, rev. Dezember

8 2.4 Abrechnungsverfahren Der/Die Therapeut/in füllt das vom AVS vorgegebene Formular mit den erforderlichen Angaben aus und reicht dieses der zuständigen Trägerschaft ein. Die Trägerschaft ergänzt das Formular mit den Bankdaten (Zahlungsadresse, PC-Konto, IBAN-Nr.), prüft und visiert es und reicht es dem AVS ein. Wenn mehrere Formulare von verschiedenen Therapeutinnen und Therapeuten vorliegen, kann die Trägerschaft eine Sammelrechnung erstellen und diese zusammen mit den Detailangaben (Formulare der Therapeutinnen und Therapeuten) dem AVS einreichen. 2.5 Tarife Logopädie Tarif für sämtliche verrechenbaren Leistungen gemäss Kap : Fr pro volle oder angebrochene Viertelstunde (Fr / Std.) Legasthenietherapie Fr pro volle oder angebrochene Viertelstunde (Fr / Std.) Dyskalkulietherapie* Fr pro volle oder angebrochene Viertelstunde (Fr / Std.) * Für die Beiträge an die Dyskalkulielektionen besteht ein von der Regierung beschlossenes Kostendach. Der Ansatz pro Stunde wird deshalb jeweils per Ende Schuljahr auf Grund der Gesamtanzahl erteilter Lektionen berechnet. 2.6 Abrechnungs - und Auszahlungsmodalitäten Abrechnungsmodalitäten Die Trägerschaft reicht ihre Abrechnungen dem AVS wie folgt ein: Logopädie Legasthenietherapie Dyskalkulietherapie quartalsweise quartalsweise semesterweise pro Schuljahr (Juli - Dezember / Januar - Juni) Sämtliche Abrechnungen für das vergangene Schuljahr müssen spätestens bis am dem AVS eingereicht werden. Auszahlungsmodalitäten Das AVS zahlt an die Trägerschaft Beiträge wie folgt aus: Logopädie Legasthenietherapie Dyskalkulietherapie quartalsweise quartalsweise Ende Kalenderjahr (für das vergangene Schuljahr) Dezember 2007, rev. Dezember

9 2.7 Formulare Für erbrachte Leistungen ab 1. Januar 2009 ist für sämtliche Massnahmen nur noch die aktuelle Version des Abrechnungsformulars des AVS gültig. Die Abrechnungsformulare können auf der Homepage des AVS (avs-gr.ch) bezogen werden. Dezember 2007, rev. Dezember

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