EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN

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1 EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN R E G L E M E N T ÜBER DIE SCHULZAHNPFLEGE Die Einwohnergemeinde Subingen erlässt, gestützt auf das Gesetz über die Schulzahnpflege vom 29. Oktober 1944 und die Vollziehungs-Verordnung vom 30. November 1945, folgendes Reglement: I. Allgemeines 1 Zweck und Umfang 1. Die Schulzahnpflege hat den Zweck, die Zahnschäden und ihre Folgen durch vorbeugende Massnahmen und Behandlung zu bekämpfen. Sie umfasst die gesamte schulpflichtige Jugend sowie die Kinder des Kindergartens. 2. Die Einwohnergemeinde bestimmt oder wählt eine/n oder mehrere Schulzahnärzte/innen, die im Haupt- oder Nebenamt tätig sind. Die Schulzahnärzte/innen benötigen die Berufsausübungsbewilligung eines Kantons. 3. Mehrere Gemeinden können sich zur Durchführung der Schulzahnpflege zusammenschliessen. II. Vorbeugende Zahnpflege 2 Aufgabe 1. Die vorbeugende Zahnpflege ist Aufgabe der Eltern, des/der Schulzahnarztes/ärztin, der Kindergärtner/innen, der Lehrerschaft und der Schulbehörde. 2. Die Einwohnergemeinde Subingen verpflichtet sich, zu ihren Lasten dauernd Aufklärungen und Prophylaxe zu betreiben. Dazu gehören mindestens einmal pro Jahr zu erfolgende Zahnbürstübungen im Kindergarten und in der Schule verbunden mit der Vermittlung grundlegender Information zur Verhütung von Gebiss- und Zahnerkrankungen. Die Zahnbürstübungen 1

2 können auch von Schulzahnpflegehelfer/innen durchgeführt werden, die von der Gemeinde entlöhnt werden. 3. Für die administrative Kontrolle und Durchführung der Schulzahnpflege ist die Schulkommission verantwortlich. Diese kann eine/n für diese Aufgabe Verantwortliche/n bestimmen. III. Untersuchung und Behandlung 3 Untersuchung 1. Der/die Schulzahnarzt/ärztin macht die Kinder mit der theoretischen und praktischen Zahnpflege bekannt. Er/sie hat die Eltern und die Lehrkräfte in geeigneter Weise auf die bestehenden Zahnmängel und ihre Ursachen und Folgen aufmerksam zu machen und für die vorbeugende Zahnpflege zu wirken. Der/die verantwortliche Schulzahnarzt/ärztin überwacht ebenfalls die Aus- und Weiterbildung sowie die Tätigkeiten des Prophylaxepersonals in fachlicher Hinsicht. Er/sie übt seine/ihre Tätigkeit im Einvernehmen und in Absprache mit der Schulkommission aus. 2. Der/die Schulzahnarzt/ärztin untersucht alljährlich einmal die Kinder auf den Zustand der Zähne und stellt die Zahnmängel fest. Die Kontrolluntersuchungen für die Kinder des Kindergartens sowie die Schüler/innen der Primarschule können in den Praxisräumen des/der Schulzahnarztes/ärztin erfolgen. Diese ist für die notwendige technische und personelle Infrastruktur besorgt. Die Untersuchung für die Schüler/innen der Primarschule und die Kinder des Kindergartens ist obligatorisch. 4 Kostenvoranschlag Erfolgt die Behandlung durch den/die Schulzahnarzt/ärztin, erstellt diese/r für Behandlungen über Fr zuhanden der Inhaber der elterlichen Gewalt einen detaillierten schriftlichen Kostenvoranschlag. Mit ihrer Unterschrift erklären sich die Inhaber der elterlichen Gewalt mit der Durchführung der im Kostenvoranschlag aufgeführten Massnahmen und der Kostenübernahme einverstanden. 5 Kontrollheft 1. Für die Beschaffung der Kontrollhefte der Kinder ist die Einwohnergemeinde zuständig. 2. Die zeitliche Festsetzung der Kontrolluntersuchung erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Lehrkraft. Diese hat der/dem Schulzahnarzt/ärztin 2

3 die vorgeschriebenen Kontrollhefte nach erfolgter Eintragung der Personalien der Kinder auszuhändigen. IV. Finanzielles 6 Entschädigung 1. Die Kosten für die Mitwirkung des/der Schulzahnarzt/ärztin bei der vorbeugenden Zahnpflege sowie die Kosten für die jährliche Reihenuntersuchungen werden von der Einwohnergemeinde übernommen. Als Grundlage für die Rechnungstellung durch den/die Schulzahnarzt/ärztin gilt der jeweilige Schulzahnpflegetarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft SSO. 2. Der/die Schulzahnarzt/ärztin stellt jeweils spätestens auf Ende des Kalenderjahres der Einwohnergemeinde für die obengenannten Leistungen eine detaillierte Rechnung. Der Taxpunktwert richtet sich nach dem jeweils geltenden SSO-Tarif. Damit sind auch sämtliche administrativen Kosten sowie die Sozialbeiträge abgegolten. 7 Kostenanteile der Eltern und der Gemeinde 1. Die Untersuchungskosten aller in Subingen wohnenden, den Kindergarten besuchenden und schulpflichtigen Kinder gehen zu Lasten der Gemeinde. 2. Ergibt die Reihenuntersuchung, dass bei einzelnen Kindern weitergehende zahnärztliche Massnahmen notwendig sind, haben die Inhaber der elterlichen Gewalt in der Folge schriftlich zu erklären, ob die Behandlung durch den/die Schulzahnarzt/ärztin oder durch einen privaten Zahnarzt erfolgen soll. 3. Der/die Schulzahnarzt/ärztin stellt die Rechnung nach Abschluß der Behandlung direkt und detailliert den Inhabern der elterlichen Gewalt zu und ist ebenfalls für das Inkasso besorgt. Es kommt der Taxpunktwert für Privatpatienten gemäss SSO-Tarif zur Anwendung. 4. Die Beitragsleistung der Gemeinde an die Behandlungskosten richtet sich nach dem zu diesem Reglement gehörenden Regulativ und kann direkt bei der Gemeindeverwaltung eingefordert werden. 5. Die Behandlung durch einen Privatzahnarzt erfolgt auf Rechnung an den Inhaber der elterlichen Gewalt. 6. Kinder, die nicht zur Behandlung erscheinen oder die Weisungen über die Behandlung der Zähne nicht befolgen, sind nach wiederholter Verwarnung durch die Schulkommission und schriftlicher Orientierung der Inhaber der elterlichen Gewalt von der schulzahnärztlichen Behandlung auszuschliessen. 3

4 V. Organisation, Leitung und Aufsicht 8 Schulkommission Organisation, Leitung und Aufsicht des Schulzahnpflegedienstes obliegen der Schulkommission. Ihre besonderen Aufgaben sind: - Ueberwachung des Reglementes und periodische Ueberprüfung des Regulativs - Vorbereitung des Vertrages mit dem/der Schulzahnarzt/ärztin 9 Einspracherecht und Beschwerderecht der Eltern 1. Gegen die Berechnung des Gemeindebeitrages kann innert 10 Tagen seit der Zustellung der Rechnung bei der Schulkommission (Ausschuss Schulzahnpflege) Einsprache erhoben werden. In Streitfällen entscheidet der Gemeinderat auf Antrag der Schulkommission endgültig. 2. Anstände zwischen Eltern und Schulzahnarzt/ärztin werden in erster Instanz durch die Schulkommission und in zweiter Instanz durch den Gemeinderat entschieden. Das Beschwerderecht an das Departement des Innern bleibt vorbehalten. VI. Schlussbestimmungen 10 Gesetz über die Schulzahnpflege Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Schulzahnpflege vom 29. Oktober 1944 und die Vollziehungsverordnung vom 30. November Inkrafttreten 4

5 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden das Reglement über die Schulzahnpflege vom 25. April 1969, sowie alle früheren Beschlüsse aufgehoben. Vom Gemeinderat am 10. Juni 1998 genehmigt. Von der Gemeindeversammlung am 29. Juni 1998 genehmigt. Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin: Hans-Rudolf Ingold Ursula Hegi 5

6 Schulzahnpflege - Gemeindebeiträge Dieses Regulativ ist integrierender Bestandteil des Reglementes über die Schulzahnpflege. Massgebend für die Gemeindebeiträge ist das steuerbare Einkommen für die Staatssteuer des Vorjahres. Gemeindebeiträge: Steuerbares Vorjahreseinkommen gemäss staatssteuertaxation Gemeindebeitrag: unter Fr % Fr % Fr % Fr % Fr % Fr % Fr % Fr % Fr % Fr % über Fr % 6

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