Schulzahnpflegereglement

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1 Schulzahnpflegereglement der Gemeinde Stüsslingen Stand

2 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Stüsslingen beschliesst, gestützt auf - das kantonale Gesetz über die Schulzahnpflege vom 9. Oktober die Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz vom 30. November sowie Gemeindeordnung vom 4. Februar 000 Präambel Sämtliche Bestimmungen und Funktionsbezeichnungen dieses Reglements gelten unbesehen der Formulierung in gleicher Weise für beide Geschlechter Gleichstellung der Geschlechter I. Allgemeines Die Schulzahnpflege hat den Zweck, Zahnschäden und ihre Folgen durch vorbeugende Massnahmen und Behandlungen zu bekämpfen. Zweck Die Schulzahnpflege der Schülerinnen und Schüler beginnt grundsätzlich bei Eintritt in den Kindergarten und dauert bis zur Vollendung der obligatorischen Schulpflicht (9. Klasse). Schüler, die eine Privatschule besuchen, haben Anrecht auf die gleichen Leistungen. Dauer 3 Die Organisation und Leitung des Schulzahnpflegedienstes obliegt der Schulleitung. Diese wird unterstützt von einer Vertretung der Schulkommission, vom Schulzahnarzt und dem Schulzahnpflegehelfer. Organisation 4 Als Schulzahnarzt kann gewählt werden, wer ein eidg. Diplom zur Berufsausübung besitzt. Die Wahl nimmt der Gemeinderat vor. Er schliesst mit dem Schulzahnarzt einen Vertrag ab, in dem Aufgaben und Kompetenzen geregelt sind. Schulzahnarzt 5 Die Schulzahnpflege umfasst: a) individuelle prophylaktische Massnahmen b) konservierende Behandlungen (u.a. Karies) c) orthodontische Behandlungen (Zahnfehlstellungen) Nicht in den Leistungsbereich der Schulzahnpflege fallen: a) Massnahmen infolge unfallbedingter Zahnschäden b) Prothetischer Zahnersatz (Kronen, Brücken etc.) c) Laborgefertigte Füllungen aus Kunststoff, Keramik, Gold, etc. (so genannte Inlays) Umfang BGS 85.3

3 6 Für Behandlungen, die der Schulzahnarzt nicht selber ausführen kann, ist nach Absprache mit den Eltern die Überweisung des Kindes an einen Spezialisten durch den Schulzahnarzt (insbesondere Kieferorthopädie) möglich. Einsatz von Spezialisten II. Vorbeugende Zahnpflege 7 Die vorbeugende Zahnpflege ist primär Aufgabe der Eltern. Durch die Zusammenarbeit des Schulzahnarztes, des Schulzahnpflegehelfers und der Lehrerschaft, werden die Bemühungen der Eltern ergänzt, mit dem Ziel, möglichst optimale Bedingungen für die Erhaltung gesunder Zähne der Schulkinder zu schaffen. Prävention 8 Der Schulzahnpflegehelfer macht die Kinder mit der theoretischen und - praktischen Zahnpflege bekannt. Er hat Schüler, Eltern und Lehrkräfte in geeigneter Weise auf mögliche Zahnmängel und deren Ursache aufmerksam zu machen und auf vorbeugende Massnahmen und richtiges Verhalten hinzuweisen. Schulzahnpflege III. Untersuchungen 9 Der Schulzahnarzt untersucht einmal pro Jahr die Kinder hinsichtlich Mundhygiene und möglicher Zahnschäden. Diese Untersuchung ist für alle Kinder obligatorisch und unentgeltlich. Eltern, die ihre Kinder nicht beim Schulzahnarzt untersuchen lassen, bestätigen dies schriftlich. (Zettel im SZB einkleben). Untersuchung 0 Das Ergebnis der Untersuchung, die geplante zahnärztliche Behandlung sowie die mutmasslichen Behandlungskosten werden in das Kontrollheft des betreffenden Kindes eingetragen. Mit dem Einverständnis zur Behandlung durch den Schulzahnarzt verpflichten sich die Eltern auch zur Kostenübernahme. Die Kontrollhefte hat der Lehrer zu verwahren. Kontrollheft/ Behandlung Eltern, die ihre Kinder durch einen Zahnarzt ihrer Wahl behandeln lassen wollen, haben dies im Kontrollheft zu vermerken. Privatzahnarzt Die zur schulzahnärztlichen Behandlung angemeldeten Kinder werden durch den Schulzahnarzt zur Behandlung aufgeboten. Schulzahnarzt 3 Die Eltern der Schulkinder, bei denen sich kieferorthopädische Massnahmen (gemäss Schwerebewertungsliste des Kantons Solothurn, Anhang I) aufdrängen, werden durch den Schulzahnarzt informiert (Eintrag im Kontrollheft). Sofern notwendig, erfolgt die Zuweisung an einen Kieferorthopäden (siehe auch 6). Kieferorthopädie 3

4 IV. Finanzielles 4 Die Gemeinde trägt vollumfänglich die Kosten für Untersuche, die kollektive Prophylaxe und die Bite-Wing-Röntgenaufnahme am Ende der Schulzeit. Untersuchungskosten/Prophylaxe 5 Für sämtliche schulzahnärztliche Behandlungen erfolgt die Rechnungsstellung durch den Schulzahnarzt direkt an die Eltern. Ebenso stellen Spezialisten (z.b. Kieferorthopädie) den Eltern für ihre Leistungen direkt Rechnung. Es besteht keine subsidiäre Haftung der Gemeinde. Behandlungskosten 6 7 Die Gemeinde beteiligt sich an den Kosten für individuelle prophylaktische Massnahmen, konservierende Behandlungen (u.a. Karies). Der Gemeindebeitrag beträgt 30 %. Dieser muss aber mindestens Fr betragen. An den Kosten für Zahnregulierung (Kieferorthopädie) beteiligt sich die Gemeinde gemäss Anhang II. Die Ausrichtung eines allfälligen Gemeindebeitrages für erbrachte zahnärztliche Leistungen erfolgt nach Vorlegung folgender Unterlagen. a) Nachweis, dass die Behandlung durch den Schulzahnarzt angeordnet wurde (Schwerebewertungsliste des Kantons Solothurn, siehe Anhang I); b) Behandlungsrechnung mit aufgeführten Behandlungsterminen; c) Leistungsabrechnung oder entsprechende Ablehnung der Krankenkasse und anderer Leistungserbringer; d) Nachweis der tatsächlich vorgenommenen Bezahlung der entsprechenden Zahnbehandlungsrechnung. Die Zahnarztrechnungen dürfen nicht älter als ein Jahr sein. Nach dieser Frist erlischt die Beitragspflicht der Gemeinde. 3 Hat die Gemeinde ihrerseits gegenüber den Eltern Forderungen, die verfallen oder gefährdet sind, nimmt die Finanzverwaltung vorrangig deren Verrechnung vor. Kostenbeteiligung der Gemeinde Abrechnung mit der Gemeinde 8 Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn: a) angeordnete Massnahmen offensichtlich vernachlässigt oder unterlassen wurden; b) eine notwendige Behandlung infolge Nachlässigkeit der Eltern oder des Kindes nur teilweise durchgeführt oder abgebrochen wurde. Kürzungen V. Übergangs- und Schlussbestimmungen 9 Nach altem Reglement in Angriff genommene Behandlungen, die nach den Bestimmungen dieses Reglements nicht mehr in den Genuss eines Gemeindebeitrages kommen, bleiben im Sinne einer Übergangslösung bis 3. Dezember 006 weiterhin subventionsberechtigt. Übergangsbestimmung 4

5 0 Differenzen zwischen Eltern und dem Schulzahnarzt werden erstinstanzlich durch die Schulkommission und in zweiter Instanz durch den Gemeinderat entschieden. Gegen diese Entscheide kann innert 0 Tagen schriftlich und begründet beim Departement des Innern des Kantons Solothurn Beschwerde erhoben werden. Rechtsmittel Der Begriff "Eltern" in diesem Reglement steht als Synonym für die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Gewalt. Eltern Dieses Reglement tritt, nachdem es von der Gemeindeversammlung genehmigt worden ist, auf den. August 006 in Kraft. Inkraftsetzung Genehmigungsvermerk Genehmigt durch den Gemeinderat am. Mai 006 Der Gemeindepräsident Die Gemeindeschreiberin Michael Wagner Elsbeth Käser Genehmigt durch die Gemeindeversammlung am 9. Juni 006 5

6 Indexverzeichnis Seite Abrechnung mit der Gemeinde... 5 Anhang I... 8 Anhang II... 9 Behandlungskosten... 5 Dauer... Einsatz von Spezialisten... 3 Eltern... 6 Inkraftsetzung... 6 Kieferorthopädie... 4 Kontrollheft / Behandlung... 4 Kostenbeteiligung der Gemeinde... 5 Kürzungen... 5 Organisation... Präambel... Prävention... 3 Privatzahnarzt... 4 Rechtsmittel... 6 Schulzahnarzt... /4 Schulzahnpflege... 3 Übergangsbestimmung... 6 Umfang... Untersuchung... 3 Untersuchungskosten / Prophylaxe... 4 Zweck... 6

7 Anhang I Kieferorthopädie im Rahmen der Schulzahnpflege Schwerebewertungsliste. Sagittale Abweichungen.. Kreuzbiss von permanenten Schneidezähnen oder Eckzähnen.. Alle Fälle von Progenien.3. Sagittale Schneidezahnstufe von mindestens 7 mm. Vertikale Abweichungen.. Tiefbiss mit Traumatisierung der Gingiva.. Offener Biss bei mindestens drei Antagonistenpaare der. Dentition 3. Transversale Abweichungen 3.. Zwangsbiss bedingt durch permanente Zähne 3.. Nonokklusionen der. Dentition 4. Intramaxilläre Abweichungen 4.. Partielle frontale Anodontie oder Nichtanlagen von mindestens zwei Zähnen der. Dentition pro Kiefer 4.. Fälle mit schwerem Engstand, die 4... eine Extraktionstherapie benötigen 4... einen Platzmangel von mindestens 6 mm pro Bogenlänge aufweisen 4.3. Retention eines zentralen Schneidezahnes oder Eckzahnes 4.4. Schwere Verlagerungen von bleibenden Zähnen 5. Besonderes 5.. Für sehr schwere Gebiss- und Zahnanomalien, die mit diesen Kriterien nicht erfasst werden, kann vom Zahnarzt ein Gesuch an den kantonalen Schulzahnarzt gestellt werden. 5.. Unfälle: Diese sind grundsätzlich über eine Unfallversicherung zu decken. Solothurn, Mai 990 7

8 Anhang II Kostenbeteiligung der Gemeinde Stüsslingen für kieferorthopädische Massnahmen (Regulierung der Zahnstellung) Die Gemeinde Stüsslingen beteiligt sich während der obligatorischen Schulzeit ( Schuljahr) an den Kosten für kieferorthopädischen Massnahmen gemäss Schwerebewertungsliste des Kantons Solothurn nach Abzug der Beitragsleistungen von: - Krankenkasse - Invalidenversicherung - anderer Beitragszahler mit Satzbestimmendes Einkommen Elternbeitrag Gemeindebeitrag bis Fr. 5'000 0 % 80 % bis Fr. 35' % 50 % bis Fr 60' % 5 % bis Fr 00' % 0 % ab Fr 00' % 0 % Der Gemeindebeitrag beträgt im Max. Fr. 3'000.- pro Kind, jedoch höchstens Fr. '000.- pro Kalenderjahr. Indexierungsstand: 00 % Stand Dezember 005. Verändert sich der Jahresindex um 0 Punkte (steigend oder fallend), so sind die Ansätze durch den Gemeinderat entsprechend anzupassen. Voraussetzung für eine Kostenbeteiligung der Gemeinde ist, dass die kieferorthopädische Behandlung durch den Schulzahnarzt angeordnet wurde. 8

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