Betreuungsrecht KVJS. Info 3/10. Im Blickpunkt Seite 3. Aktuelles Seite 4. Fragen aus der Praxis Seite 11. Für Sie gelesen Seite 13

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1 KVJS Betreuungsrecht Info Im Blickpunkt Seite 3 Aktuelles Seite 4 Fragen aus der Praxis Seite 11 Für Sie gelesen Seite 13 Bücher und Broschüren Seite 14 Rechtsprechung Seite 16 Pressespiegel Seite 22 Veranstaltungen Seite 25 3/10

2 2 BtR-Info Oktober 2010 Herausgeber: Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg Überörtliche Betreuungsbehörde Verantwortlich: Carola Dannecker Lindenspürstraße Stuttgart Kontakt: Telefon

3 KVJSBtR-Info 3/2010 Im Blickpunkt... die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vorgelegt. Eine kurze Information dazu lesen Sie auf S. 4. am ist das neue Kontopfändungsrecht in Kraft getreten, seit diesem Zeitpunkt gibt es das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto. Eine ausführliche Darstellung des P-Kontos lesen Sie ab S. 5. interessante Bücher und Broschüren für rechtliche Betreuer stellen wir Ihnen auf S. 14 vor. die Leitsätze eines Beschlusses des LG Kleve zu 1904 Abs. 4 BGB finden Sie auf S. 16. mit der Frage, ob ein Schloss mit Zahlencode eine Unterbringung oder lediglich eine unterbringungsähnliche Maßnahme ist, beschäftigt sich der Beschluss des LG Ulm, lesen Sie ab S. 16. einen Bericht zu unserem diesjährigen Fachtag Querschnittsarbeit lesen Sie ab S. 22. eine interdisziplinäre Fachtagung beschäftigt sich im Februar 2011 mit der Praxis freiheitsbeschränkender Maßnahmen nach 1906 Abs. 4 BGB. Erste Information dazu auf S Vorankündigung Sozialfürsorge vor Rechtsfürsorge? Der 9. Württ. Betreuungsgerichtstag findet am an der Hochschule Esslingen statt. Nähere Informationen finden Sie in dem im Dezember erscheinenden KVJS BtR-Info 4/2010.

4 3/2010 KVJSBtR-Info Aktuelles Bundesregierung plant Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts 4 Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vorgelegt (BR-Drucksache 537/10), der Änderungen im Vormundschaftsrecht für Minderjährige sowie im Betreuungsrecht für Volljährige vorsieht. Anlass für diese Gesetzesinitiative waren wiederholte Fälle von Kindesvernachlässigungen mit Todesfolge oder mit der Folge erheblicher Körperverletzungen, die intensive öffentliche Diskussionen über angemessene Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ausgelöst hatten. So war in dem Fall des im Jahr 2006 gestorbenen Kleinkindes Kevin aus Bremen bekannt geworden, dass ein Amtsvormund für über 200 Mündel zuständig war und unter diesen Bedingungen keine Möglichkeit hatte, sich dem einzelnen Mündel in ausreichendem Umfang persönlich zuzuwenden. Der Gesetzentwurf verankert deshalb das Erfordernis des ausreichenden persönlichen Kontakts des Vormundes zu dem Mündel ausdrücklich im Gesetz. Ferner soll klargestellt werden, dass die Aufsichtspflicht des Familiengerichts über die Tätigkeit des Vormundes auch dessen persönlichen Kontakt mit dem Mündel umfasst. Im Regelfall soll der persönliche Kontakt einmal im Monat stattfinden. Mit einer Änderung im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) soll zudem die Fallzahl in der Amtsvormundschaft auf 50 Vormundschaften pro Vormund begrenzt werden. In diesem Zusammenhang wurde auch diskutiert, bei der rechtlichen Betreuung Volljähriger ( 1896 ff. BGB) eine Vorschrift über die Verpflichtung zu einem regelmäßigen persönlichen Kontakt zwischen Betreuer und Betreutem einzuführen, um die Wünsche des Betreuten ermitteln und die Betreuung besser zu seinem Wohl führen zu können. Nach intensiven Diskussionen unter Einbeziehung der Fachöffentlichkeit (vgl. die Stellungnahme der Bundesvereinigung Lebenshilfe zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vormundschaftsrechts vom 06. April 2010) wurde auf eine solche Regelung jedoch verzichtet, weil insoweit die Betreuung Volljähriger nicht mit der Vormundschaft Minderjähriger vergleichbar ist. Für das Betreuungsrecht enthält der Gesetzentwurf Regelungen zur Konkretisierung der Aufsichtspflicht des Betreuungsgerichts ( 1837 Abs. 3 Satz 1 BGB) sowie zu der Berichtspflicht des rechtlichen Betreuers ( 1840 Abs. 1 BGB), die sich künftig ausdrücklich auf die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte zwischen Betreuer und Betreuten erstrecken sollen. Außerdem soll in 1908 b Abs. 2 BGB der mangelnde persönliche Kontakt als möglicher Grund für die Entlassung des rechtlichen Betreuers festgeschrieben werden. Den Gesetzentwurf finden Sie unter: aus_fachlicher_sicht/artikel/bundesregierung_plant_aenderung_des.php Ulrich Hellmann, Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V.,

5 KVJSBtR-Info 3/2010 Das neue Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Auswirkungen auf die Beratung von Sozialleistungsempfänger/innen 1. Einführung Am 1. Juli 2010 tritt das neue Kontopfändungsrecht und damit auch das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto genannt, in Kraft. Mit diesem Datum wird ein neues Kapitel im Kontopfändungsschutz aufgeschlagen. Schuldner/innen verfügen auf einem (P-) Konto erstmals über einen Basispfändungsschutz, der ohne einen Beschluss eines Gerichts oder sonstige Schritte eine weitere Nutzung des Kontos im Rahmen der Freibeträge sicherstellt. Für die Banken stellt eine Pfändung keinen Kündigungsgrund mehr dar. Die Sicherung der Teilhabe am bargeldlosen Zahlungsverkehr - ein zentrales Ziel der Reform - wird nicht nur die Schuldner/ innen, sondern auch die Sozialleistungsträger entlasten. Eine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf ein Guthabenkonto ist mit der Reform jedoch nicht eingeführt worden. Dies bedeutet, dass überschuldete Verbraucher/innen, wenn sie ein Konto eröffnen möchten, sich weiterhin nur auf die freiwillige Selbstverpflichtungserklärung des Zentralen Kreditausschusses der Bankenverbände (ZKA) berufen können. 1 Die gesetzliche Verankerung eines Grundrechts auf ein Girokonto bleibt weiterhin vakant. Nur für diejenigen, die schon ein (Einzel-)Konto haben, räumt das Gesetz einen Anspruch auf Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto ein. Die vorliegende Neuregelung ist erforderlich geworden, da mit dem bestehenden Kontopfändungsrecht der Schutz des 1 In einzelnen Ländern wie z. B. Bayern sind die Sparkassen verpflichtet, jedem Menschen ein Guthabenkonto nach dem Sparkassengesetz oder der Sparkassenordnung zur Verfügung zu stellen. unpfändbaren Einkommens auf einem Konto nicht mehr ausreichend sichergestellt werden konnte und durch die in den letzten Jahren überproportional angestiegenen Kontopfändungen 2 es vermehrt zu Kontokündigungen aufgrund der Blockadewirkung der Pfändung gekommen ist. Das bestehende Kontopfändungsrecht mit seinen drei Schutzsystemen für Arbeitseinkommen ( 850 k ZPO), Sozialleistungen ( 55 SGB I) und Kindergeld ( 76 a EStG) wird bis zum 31. Dezember 2011 weiter gelten. Bei diesen Regelungen wird es geringfügige Verbesserungen des Pfändungsschutzes durch Verlängerung von Schutzfristen geben. So darf ab dem 1. Juli 2010 erst vier (statt bisher zwei) Wochen nach der Pfändung an den pfändenden Gläubiger überwiesen werden, wenn der/die Kontoinhaber/ in bis dahin nicht weitergehenden gerichtlichen Schutz in Anspruch genommen hat. Sozialleistungen sind dann 14 (statt bisher sieben) Tage nicht von einer Kontopfändung erfasst. Die Schuldner/innen haben für den Übergangszeitraum noch die Wahl, welches Schutzrecht sie in Anspruch nehmen möchten. Ab 2012 können Schuldner/ innen nur noch über ein P-Konto Pfändungsschutz erreichen. Auch die gerade verlängerte Unpfändbarkeit von Sozialleistungen auf einem Konto wird dann vollständig abgeschafft. Der Pfändungsschutz soll und kann nur noch über ein Pfändungsschutzkonto erfolgen. 2 Die Bundesregierung geht von mindestens Kontopfändungen pro Monat aus, vgl. BT-Drucks. 16/7615, S

6 3/2010 KVJSBtR-Info 6 Nachfolgend soll kurz auf das neue P-Konto und dessen Pfändungsschutzwirkung eingegangen werden. Danach werden potenzielle Auswirkungen auf die Hilfsmöglichkeiten und die Beratungspraxis, die sich unter anderem für Sozialleistungsträger ergeben können, aufgezeigt werden. 2. Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Ein Pfändungsschutzkonto ist eine besondere Kontoform, die Kund/innen mit ihrer Bank vereinbaren können. Spätestens ab 2012 wird man bei Eingang einer Pfändung nur auf solch einem Konto Pfändungsschutz erlangen können. Wenn die Kund/innen ihren Anspruch auf Umwandlung geltend machen, sind die Banken verpflichtet, innerhalb von drei Geschäftstagen die Umwandlung sicherzustellen. 3 In der Regel werden Kontoinhaber/innen jedoch erst nach Eingang einer Pfändung eine Umwandlung in ein P-Konto beantragen. Auf einem P-Konto besteht für Guthaben ein monatlicher Grundfreibetrag in Höhe von 985,15. 4 Dieser automatische Basispfändungsschutz ist unabhängig von der Herkunft des Guthabens. Er besteht bei Arbeitseinkommen, Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit, Sozialleistungen, Steuererstattungen, Betriebskostenerstattung oder sonstigen Geldeingängen. Die Bank ist, ohne jeden Nachweis, in Höhe des Grundfreibetrages zur Leistung verpflichtet. Dies bedeutet, dass Schuldner/innen nicht nur mittels Barabhebun- 3 Ein P-Konto kann auch unabhängig von einer Pfändung beantragt werden. Inwieweit auf einem nicht gepfändeten P-Konto dann noch ein Überziehungskredit gewährt wird oder Karten herausgegeben werden, hängt von der jeweiligen Bank ab. 4 Das entspricht dem Grundfreibetrag nach 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO. Anpassung erfolgt alle zwei Jahre zum 1. Juli eines ungeraden Jahres (nächste Anpassung = 1. Juli 2011). gen, sondern auch durch Überweisungen und Lastschriften verfügen können. Eine Blockade des P-Kontos ist daher nicht mehr möglich. Die leidige Frage, ob die Bank alleine aus dem Umstand einer Pfändung heraus kündigen darf, stellt sich überhaupt nicht mehr. Eine Pfändung dürfte auch nach dem Verständnis der Banken kein Kündigungsgrund mehr sein. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass der Grundfreibetrag dann aufgestockt werden kann, wenn Schuldner/ innen der Bank durch Vorlage einer Bescheinigung nachweisen, dass sie einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren oder für Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Leistungen nach dem SGB II oder XII entgegennehmen. Der weitere Freibetrag beträgt für die erste unterhaltsberechtigte Person bzw. das Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft 370,76. 5 Für die zweite bis fünfte Person erhöht er sich jeweils um 206, Damit wird erstmals auch Pfändungsschutz für Personen gewährt, denen ein/e Schuldner/in nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist, wenn er/sie Leistungen für sie entgegennimmt. Beispiel: Bei einem Schuldner mit zwei unterhaltsberechtigten Personen und/oder Personen einer Bedarfsgemeinschaft beträgt demnach der maximal bescheinigungsfähige Höchstfreibetrag 1.562,47. Darüber hinaus können bei folgenden Leistungen gleichfalls Freibeträge bescheinigt werden: wiederkehrende Sozialleistungen, die 5 Freibeträge gemäß 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO. Anpassung erfolgt analog beim Grundfreibetrag. 6 Siehe Freibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person.

7 KVJSBtR-Info 3/2010 einen durch Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand ausgleichen, das Kindergeld, das auf das Konto des Schuldners/der Schuldnerin überwiesen wird, andere Geldleistungen für Kinder wie der Kinderzuschlag und vergleichbare Rentenbestandteile sowie einmalige Sozialleistungen. Bei Bezug der genannten Sozialleistungen und Kindergeld wird die tatsächliche Höhe der Leistung bescheinigt. Wenn der auf dem Konto eingehende unpfändbare Betrag nach 850 a-c ZPO 7 oder nach 54 SGB l durch die bescheinigten Freibeträge nicht vollständig abgedeckt werden kann, haben Schuldner/ innen die Möglichkeit, dies durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht entsprechend gesondert freistellen zu lassen. Haben Schuldner/innen ihren Freibetrag im laufenden Monat nicht vollständig verbraucht, so können sie den Restbetrag auf den nächsten Monat übertragen. Damit wurde ein Novum im Pfändungsrecht geschaffen, dass grundsätzlich Rücklagen auf einem gepfändeten (P-)Konto gebildet werden können. Die Rücklagenbildung ist jedoch begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Freibetrages. Wenn Schuldner/innen aber im Folgemonat die Rücklage nicht verbrauchen, dann unterfällt sie dem Pfändungsbeschlag. So sinnvoll diese Regelung ist, erfordert sie von den Schuldner/innen bzw. auch ihren Berater/innen eine genaue Übersicht über die jeweiligen Verfügungen, damit eine Rücklagenbildung nicht zu einer Pfändung des zurückgelegten Betrages führt. 7 Dies betrifft insbesondere unpfändbare Gehaltsbestandteile beim Arbeitseinkommen, wie (teilweise) unpfändbare Mehrarbeitsvergütung, Urlaubsgeld, Schmutz- und sonstige Zulagen etc. 3. Bescheinigung durch autorisierte Stellen Die kontoführende Bank ist verpflichtet, der Schuldnerin/ dem Schuldner den Grundfreibetrag ohne jeden Nachweis auszuzahlen. Die Bank kann auch die erhöhten Freibeträge ausbezahlen. Das kann sie aufgrund geeigneter Unterlagen (z. B. Bescheiden oder Gehaltsabrechnungen). Zur Auszahlung verpflichtet ist die Bank jedoch nur aufgrund einer Bescheinigung einer autorisierten Stelle. Zur Ausstellung von Bescheinigungen über die weiteren Freibeträge autorisiert sind Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger und anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen. 8 Eine Pflicht zur Ausstellung einer Bescheinigung sieht das Gesetz für die genannten autorisierten Stellen allerdings nicht vor. Grundsätzlich können Schuldner/ innen auch an das Vollstreckungsgericht verwiesen werden. Dieses ist verpflichtet, bei einem Schuldnerantrag seinen individuellen Pfändungsfreibetrag fest- bzw. bei Bezug von Sozialleistungen freizustellen. Der Gesetzgeber hat mit der Option, Schuldner/innen einen vereinfachten Nachweis über eine Bescheinigung hierzu autorisierter Stellen zu ermöglichen, eine schnelle und unkomplizierte Hilfestellung ermöglicht und dabei Banken und Gerichte entlasten wollen. In der Praxis der Schuldner- und Insolvenzberatung sind die Berater/innen mit dem Problem der Kontopfändung tagtäglich betraut. Damit nicht jede Beratungsstelle vor Ort mit den Banken über die Form der Bescheinigung selbst verhandeln muss, hat die Arbeitsgemein- 8 Nach 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO 7

8 3/2010 KVJSBtR-Info 8 schaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) eine Musterbescheinigung 9 entwickelt und diese mit dem Zentralen Kreditausschuss (ZKA), einem Zusammenschluss aller Bankenverbände, abgestimmt. Durch die Empfehlung des ZKA bietet diese Musterbescheinigung die Gewähr, dass sie von den örtlichen Banken entsprechend akzeptiert wird. Die Bescheinigung ist so aufgebaut, dass sie nicht nur von den anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen verwandt werden kann, sondern von allen autorisierten Stellen, also auch den Sozialleistungsträgern. Die Schuldner/innen müssen den Nachweis erhöhter Freibeträge nicht ausschließlich durch eine Bescheinigung autorisierter Stellen führen. Sie können den Nachweis zum Beispiel auch durch Leistungsbescheide, Lohnabrechnungen erbringen. Damit die Bank die individuellen Nachweise akzeptiert, muss für sie eindeutig die Anzahl der Personen, denen Unterhalt gewährt bzw. Leistungen entgegengenommen wird, Kindergeld gezahlt bzw. die Art der Sozialleistung, die freizustellen ist, erkennbar sein. Ist aus der Sicht der Bank aus den individuellen Nachweisen der Schuldner/innen der jeweilige Freibetrag nicht eindeutig belegt, so wird sie die Schuldner/innen zur Sicherheit an das Vollstreckungsgericht verweisen. Dies würde das Verfahren und die Sicherung des unpfändbaren Guthabens der Schuldner/innen erheblich verzögern. Grundsätzlich ist zu empfehlen, den Nachweis des Erhöhungsbetrages mittels des Bescheinigungsvordruckes zu führen, da dies die Akzeptanz der Bank erhöht 9 Die Musterbescheinigung kann auf der Homepage der AG SBV ( mit Ausfüllhinweisen heruntergeladen werden und weitere Schritte der Schuldner/innen in der Regel überflüssig macht. 4. Auswirkungen auf die Sicherung von Sozialleistungen Nach dem herkömmlichen Kontopfändungsschutz waren Sozialleistungen, innerhalb eines begrenzten Zeitraumes von sieben Tagen, nicht von der Pfändung erfasst. Das neue Kontopfändungsrecht macht keine Unterschiede mehr zwischen Sozialleistungen und sonstigen Gutschriften auf einem Konto. Ist das Guthaben höher als der Grundfreibetrag, so sind auch aus Sozialleistungen stammende Guthaben grundsätzlich pfändbar. Die unbürokratische Sicherung von Sozialleistungen - ohne Gericht - ist nur über eine entsprechende Bescheinigung der erhöhten Freibeträge möglich. Sollten die erhöhten Freibeträge auch nicht zur Sicherung der Sozialleistungen ausreichen, ist darüber hinaus noch eine Freigabe durch das Gericht erforderlich. Erschwert wird die Sicherung der Sozialleistungen dadurch, dass die Auszahlungssperre von vier Wochen nur bei Eingang der Pfändung für die Bank gilt. Ab dem zweiten Pfändungsmonat ist die Bank verpflichtet, zeitnah nach Gutschrift, wenn diese über den Freibeträgen liegt, an die Gläubiger auszukehren. Dies bedeutet zum einen, dass Schuldner/ innen zeitnah eine Bescheinigung oder Entscheidung des Gerichts über erhöhte Freibeträge bei der Bank einreichen sollten. Zum anderen muss bei nachträglichen Änderungen, das heißt zusätzlichen Unterhaltspflichten, Gewährung einmaliger Sozialleistungen, unverzüglich der Nachweis gegenüber der Bank erfolgen, andernfalls kann bei Gutschrift die Auszahlung an den/die Leistungsempfänger/in nicht sichergestellt werden. Im Einzelfall kann dies dazu führen, dass der

9 KVJSBtR-Info 3/2010 Schuldnerin/dem Schuldner das sozialhilferechtliche Existenzminimum bei einer Kontopfändung - trotz Basispfändungsschutz - nicht zur Verfügung steht. Es ist daher zwingend erforderlich, wenn Kenntnis über eine Kontopfändung der Leistungsempfänger/innen besteht, dass diesen entweder die erhöhten Freibeträge oder Einzelbeträge bescheinigt werden bzw. zu anderen autorisierten Stellen weiterverwiesen werden. Zumindest sollten sie zur Sicherung ihrer Sozialleistung auf den unverzüglichen Nachweis mit Hilfe des Bescheides aufmerksam gemacht werden oder bei Unklarheit über die Höhe des Freibetrages an das Vollstreckungsgericht verwiesen werden. Vom neuen Kontopfändungsrecht ist auch eine sehr hohe Anzahl von Sozialleistungsempfänger/innen betroffen. Deshalb betrifft das neue Kontopfändungsrecht auch die Sozialleistungsträger, insbesondere die Arbeitsgemeinschaften, wenn auf ein gepfändetes Konto überwiesene Sozialleistungen nicht gesichert werden können. Gepfändete Sozialleistungen verschärfen die wirtschaftliche Situation der Betroffenen und führen ggf. auch zu einem erneuten Anspruch. Dies gilt es zu vermeiden. Daher dient die Aufklärung und Sicherung der Sozialleistungen im Fall einer Kontopfändung nicht nur den Leistungsempfänger/ innen, sondern auch dem Leistungsträger. Nicht nur im SGB XII dürfte eine entsprechende Hilfestellung für den Erhalt von Sozialleistungen befähigen. 5. Auswirkung auf die Beratungspraxis für Schuldnerberatungsstellen Schuldnerberatungsstellen, die auch als Insolvenzberatungsstellen nach Landesrecht anerkannt sind, sind gleichfalls autorisiert, Bescheinigungen für erhöhte Freibeträge auszustellen. Schuldnerschutz ist eine zentrale Aufgabe von Schuldnerberatungsstellen. Die Ausstellung von Bescheinigungen ist praktischer Schuldnerschutz und sollte regelmäßig Bestandteil des Aufgabenspektrums einer Beratungssteile sein. Gleichwohl deuten die langen Wartezeiten in vielen Beratungsstellen daraufhin, dass bereits die herkömmliche Nachfrage nach Schuldnerberatung nicht zeitnah sichergestellt werden kann. Im Rahmen der Beratung des Kontopfändungsschutzes ist in der Regel eine unverzügliche Beratung und Hilfestellung erforderlich. Die zu erwartende zusätzliche Nachfrage nach Ausstellung von Bescheinigungen im Rahmen eines P-Kontos wird insbesondere kleine Beratungsstellen vor unlösbare Probleme stellen. Zusätzliche Kapazitäten für kurzfristige Beratungstermine ausschließlich zur Abklärung der Kontopfändungssituation wird es, wenn überhaupt, nur geben, wenn andere Aufgaben wie z.b. Insolvenzberatung reduziert werden. Das Problem wird noch dadurch verstärkt werden, dass die Banken zukünftig in ihrer Mitteilung an die gepfändeten Kontoinhaber/innen u.a. auf die örtlichen Schuldnerberatungsstellen hinweisen. Die Erfahrung mit dem herkömmlichen Pfändungsschutz zeigt, dass auch bei einer Weiterleitung an das Vollstreckungsgericht in der Regel eine Vorabklärung durch eine/n Berater/in erforderlich sein wird. Daher wird ein pauschaler Verweis auf das Vollstreckungsgericht nur eingeschränkt zu einer Entlastung führen. Wie selbst aus der kurzen Beschreibung des neuen Kontopfändungsrechts deutlich geworden sein dürfte, wird bei einer Kontopfändung der Beratungsbedarf in der Mehrzahl der Fälle - trotz Grundfreibe- 9

10 3/2010 KVJSBtR-Info trag - sogar noch ansteigen. Unabhängig davon, ob eine Bescheinigung ausgestellt wird oder nicht, erfordert das neue Recht eine verstärkte Aufklärung und Auseinandersetzung mit der jeweiligen Kontosituation. Sozialleistungsempfänger/innen, insbesondere wenn unterschiedliche Leistungen empfangen werden, sind ohne Beratung zukünftig besonders gefährdet trotz potenzieller Unpfändbarkeit ihrer Leistungen an der Quelle, auf dem Konto gepfändet zu werden. 6. Fazit Das neue Kontopfändungsrecht erfordert zusätzliche Beratung, aber auch konkrete Hilfestellung durch Ausstellung von Bescheinigungen zur Erhöhung des Grundfreibetrages. Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen werden diese Aufgabe nur eingeschränkt bewältigen können. Sozialleistungsträger können durch gezielte Aufklärung der betroffenen Sozialleistungsempfänger/innen, durch Verweisung, aber auch durch Ausstellung von Bescheinigungen Schuldnerberatungsstellen entlasten Michael Weinhold ist Leiter der Schuldner- und Insolvenzberatung am Institut für Soziale und Kulturelle Arbeit (ISKA), Nürnberg, und stellvertretender Sprecher der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV). aus: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins (NDV), Juni Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger unterliegen nicht der Gewerbesteuer BFH-Urteil vom VIII R 10/09 BFH-Urteil vom VIII R 14/09 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur Qualifikation der Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern geändert und die Einkünfte als nicht gewerblich behandelt (Urteile vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09 und VIII R 14/09). Damit unterliegen die Einkünfte nicht mehr der Gewerbesteuer. In den entschiedenen Fällen hatte das Finanzamt die Einkünfte von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig waren, und die Einkünfte einer Volljuristin, die als Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger agierte, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingestuft. Der BFH entschied, dass es sich nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele, sondern um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit ( 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes), für die keine Gewerbesteuer anfällt. Danach sind die genannten Tätigkeiten den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie die in der Vorschrift bezeichneten Regelbeispiele (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt sind. An der früheren Beurteilung, nach der Einkünfte berufsmäßiger Betreuer als gewerblich eingestuft wurden (BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 26/03), hält der BFH nicht mehr fest. Das Urteil finden Sie auch auf der Homepage des BFH: Pressemitteilung des BFH vom

11 KVJSBtR-Info 3/2010 Fragen aus der Praxis Fachtag Werkstatt 21: Inklusion für alle Der KVJS-Fachtag Werkstatt 21 Arbeit und Förderung für Menschen mit schwerer Beeinträchtigung befasste sich mit Möglichkeiten der Inklusion der schwächeren Werkstattbeschäftigten, und der Personen, die in Baden-Württemberg derzeit die Förder- und Betreuungsgruppen der Werkstätten für behinderte Menschen oder Tagesstätten besuchen. Beispiele aus der Praxis boten dabei interessante Impulse. Die Kernfrage des KVJS-Fachtages stellte gleich am Vormittag der Sozialdezernent des Landkreises Karlsruhe Peter Kappes: Inwieweit werden die derzeitigen Strukturen den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention ( Inklusion ) gerecht? In Baden-Württemberg wurden mit der KVJS-Aktion 1000 mehr als 1000 Beschäftigte von Werkstätten für Behinderte (WfbM) oder Abgänger von Sonderschulen, die früher in die WfbM gegangen wären, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt. Für die Starken unter den Schwachen ist hierzulande gesorgt. Doch was ist mit den über 7000 Menschen, die in Baden-Württemberg Förder- und Betreuungsgruppen besuchen? Zudem gibt es weitere knapp 3000 Personen, die Angebote der Tagesbetreuung wahrnehmen und somit überwiegend kein Beschäftigungsangebot erhalten, also insgesamt Mitbürgerinnen und Mitbürger mit schweren Beeinträchtigungen und ohne Leistungen zur Sozialversicherung. Der prozentuale Anstieg von 2005 bis 2008 in diesem Bereich beträgt 22 Prozent, erklärte Referatsleiter Michael Heck vom KVJS in seinem Einführungsvortrag. Zum Vergleich: im Werkstattbereich betrug er etwa acht Prozent. Dies bestätigt die vielfach geäußerte Beobachtung, dass der Anteil schwer und mehrfach beeinträchtigter Menschen unter anderem aufgrund des medizinischen Fortschritts erheblich ansteigt. Auch führten die demografischen Veränderungen zu einer Zunahme des Anteils Älterer. Gleichzeitig ist in den Förder- und Betreuungsgruppen zudem der Anteil junger Menschen unter 30 Jahren mit fast einem Viertel deutlich höher als bei den Werkstattbeschäftigten, wo er rund 17 Prozent beträgt. Landesweit Betroffene Natürlich ist es in Zeiten der knappen kommunalen Ressourcen von besonderer Brisanz, den Focus gerade auf jene Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf und den vielleicht schwierigsten Voraussetzungen zu beruflicher Förderung und Integration zu richten, so Michael Heck. Gerade in solchen Zeiten aber ist es auch notwendig, die Wirkung und Effizienz eingesetzter öffentlicher Mittel sorgfältig zu prüfen. Wenn unser Ziel die Inklusion ist, dann müssen wir auch den Mitteleinsatz in Hinblick auf die Zielerreichung betrachten. Es geht um effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz und das Ziel ist ein höherer Inklusionsgrad. Unter den Gesichtspunkten der Effizienz und Sozialraumorientierung ist zum Beispiel das weithin übliche Abholen der dezentral wohnenden Werkstattbeschäftigten durch beispielsweise Zivildienstleistende mit Kleinbussen kritisch zu betrachten. Warum nicht Arbeitsmöglichkeiten im Lebensumfeld der Menschen suchen, statt die Menschen durch den gesamten Landkreis zur Arbeit zu fahren? Peter Hafner, Geschäftsführer der Lebenshilfe Bruchsal-Bretten und Vorsitzender der Landesarbeitsgemeinschaft WfbM plädierte vor diesem Hintergrund für den Ausbau dezentraler Angebote. In Zukunft könnten Werkstätten für behinderte Men- 11

12 3/2010 KVJSBtR-Info 12 schen auch Teil von Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes sein. Sozialraumorientierung und Dezentralisierung Für die Inklusion von Personen mit schweren Beeinträchtigungen in den Werkstätten für Menschen mit Behinderung zeichnen sich mittlerweile neue Konzepte ab, die wesentlich stärker auf Sozialraumorientierung und Netzwerkbildung setzen. Etwa durch Modelle, wie sie Sozialdezernent Peter Kappes in seinem Vortrag Weiterentwicklung der WfbM im Kontext neuer Ansätze zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung vorstellte: So erprobte der Landkreis Karlsruhe ein Budget für Arbeit, das 32 Menschen mit Behinderung wahrnahmen. Sie konnten dauerhaft bei verschiedenen Arbeitgebern integriert werden. Dabei wurde der Sozialraumorientierung ein hoher Stellenwert eingeräumt, was nicht zuletzt auch hier heißt: Dezentralisierung von Arbeitsplätzen. Diese Modelle und Konzepte müssen nicht mit Mehrkosten verbunden sein. Auch Menschen mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen sollten von Sozialraumorientierung und Dezentralisierung profitieren. Dass zentrale Förder- und Betreuungsgruppen nicht unbedingt notwendig sind, zeigte das Beispiel Nordrhein-Westfalen. Dort sind auch Menschen mit schwererer Behinderung Werkstattmitarbeiter. Für ihre berufliche Inklusion sorgt ein entsprechend des Mehrbedarfs ausgehandelter Tagessatz. Für bessere gesamtgesellschaftliche Inklusion der Zielgruppe sorgen auch Projekte wie das Bamberger Modell. Ein Kompetenzteam klärt hierbei die Ressourcen der Betroffenen, Patenschaften durch die Gemeinde, Betriebe und Personen aus dem sozialen Umfeld wirken stabilisierend und eine fallunabhängige Netzwerkarbeit bringt alle notwendigen Akteure zusammen. Damit werden vergleichbare Ansätze wie von der KVJS-Aktion 1000/ 1000plus verfolgt. Auch beim Bamberger Modell gibt es eine überzeugende Erfolgsquote: innerhalb von fünf Jahren wurden 83 überwiegend geistig behinderte Menschen dauerhaft auf ausgelagerte WfbM-Arbeitsplätze wohnortnah vermittelt. Überzeugende Modelle präsentierte auch Friedrich Haselberger, Leiter der Werkstatt der LWV.Eingliederungshilfe Rappertshofen. Gemeinsam mit zwei Beschäftigten stellte er die dortigen Außenarbeitsplätze in der Mensa des regionalen Gymnasiums und im örtlichen Buchhandel vor. Alle Arbeitsplätze beeindruckten durch die individuelle Anpassung an den Unterstützungsbedarf der Beschäftigten und deren Einbindung in die Gesellschaft Und die Zukunft? Im Sinne der Inklusion gerade auch von Menschen mit schwerer Beeinträchtigung könnte die WfbM des 21. Jahrhunderts so aussehen: Keine Förderung und Betreuung mehr in separaten Gruppen, sondern Förderung am WfbM-Arbeitsplatz. Dezentrale, wohnortnahe Angebote, die die Menschern nicht aus ihrem Umfeld reißen und aufwändige und belastende Fahrtzeiten überflüssig machen. Möglichst viele WfbM-Außenarbeitsplätze direkt in Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Starke Netzwerke und Patenschaften unter Einbeziehung der in der Familie vorhandenen Kompetenzen und Möglichkeiten. Der KVJS-Fachtag bot für all dies Beispiele. Beispiele, die Mut machen. mok aus: KVJSaktuell 2/2010

13 KVJSBtR-Info 3/2010 Für Sie gelesen Vergnügungen Der erste Blick aus dem Fenster am Morgen Das wieder gefundene alte Buch Begeisterte Gesichter Schnee, der Wechsel der Jahreszeiten Die Zeitung Der Hund Die Dialektik Duschen, Schwimmen Alte Musik Bequeme Schuhe Begreifen Neue Musik Schreiben, Pflanzen Reisen Singen Freundlich sein 13 Bertolt Brecht

14 3/2010 KVJSBtR-Info Bücher und Broschüren Robert-Koch-Institut: Themenheft zur Schizophrenie 14 Schizophrenie ist eine schwere psychische Erkrankung, die etwa ein Prozent der Bevölkerung mindestens einmal im Leben trifft. Das neue Heft der Gesundheitsberichterstattung (GBE) "Schizophrenie" liefert Einblicke in Krankheitsbild, Verbreitung und die psychosozialen Folgen einer schizophrenen Erkrankung. Weiterhin werden Behandlungsmöglichkeiten und Kostenaspekte betrachtet sowie wichtige Organisationen, Früherkennungszentren und Anlaufstellen genannt. Der aus dem Griechischen stammende Begriff Schizophrenie bedeutet gespaltenes Bewusstsein, womit ein Nebeneinander von gesunden und kranken Verhaltensweisen im Sinne einer mangelnden Einheit des Denkens, Fühlens und Wollens gemeint war, nicht jedoch eine gespaltene oder multiple Persönlichkeit, wie in der Bevölkerung häufig angenommen. Beispiele für Störungen bei Schizophrenie sind Kontrollwahn, Halluzinationen, verkrampfte Körperhaltung (Haltungsstereotypen), Antriebslosigkeit (Apathie), Depression, Verlust der Lebensfreude (Anhedonie) und Konzentrationsstörungen. Während des gesamten Krankheitsverlaufs treten bei den meisten Betroffenen depressive Symptome auf. Sie erfordern besondere Aufmerksamkeit, vor allem weil ihr Vorhandensein mit einem erhöhten Suizidrisiko verbunden ist. Schizophrenie ist für viele Betroffene mit erheblich eingeschränkter Lebensqualität verbunden und zählt weltweit zu den zehn Erkrankungen mit der größten Anzahl durch Behinderung beeinträchtigter Lebensjahre. Gründe hierfür sind der frühe Krankheitsbeginn (die erste akute Krankheitsepisode manifestiert sich meist zwischen dem 18. und 35. Lebensjahr), das Auftreten von Rückfällen, eine erhöhte Sterblichkeit sowie häufig überdauernde Beeinträchtigungen der sozialen und beruflichen Lebensbewältigung, die eine Erwerbstätigkeit für die meisten schizophren Erkrankten einschränken oder unmöglich machen. Die bessere Verfügbarkeit pharmakotherapeutischer Verfahren und deren vermehrte Anwendung in Kombination mit psycho- und soziotherapeutischen Methoden haben die Behandlungsmöglichkeiten in den letzten Jahrzehnten grundlegend verbessert. Es gelingt in der Mehrzahl der Fälle, die Krankheitssymptome zum Abklingen zu bringen und Rückfälle zu verhindern oder zu reduzieren. Dauerhafte krankheitsbedingte Schädigungen, funktionelle Einschränkungen, soziale Beeinträchtigungen sowie Suizide können allerdings nicht immer verhindert werden. Entsprechend sind Anstrengungen in Forschung und Versorgung und bei der Überwindung von Stigmatisierung und Diskriminierung notwendig, um die Situation der Kranken weiter zu verbessern. Das GBE-Heft "Schizophrenie" kann kostenlos bestellt werden (RKI, GBE, General-Pape-Str. 62, Berlin, Fax: ) und ist abrufbar unter GBE kompakt ist nur online erhältlich bei Pressemitteilung des Robert-Koch- Institutes vom

15 KVJSBtR-Info 3/2010 Kostenlose Broschüren Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Broschüre Soziale Sicherung im Überblick 2010 herausgegeben. Auf 165 Seiten werden unter anderem die Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, die Bereiche Arbeitsförderung, Arbeitsrecht und Erziehungsgeld, die Rehabilitation Behinderter Menschen sowie Wohngeld und Sozialhilfe behandelt. Außerdem wurde die Broschüre Sozialhilfe und Grundsicherung aktualisiert. Kostenlose Bestellung oder Download unter Quelle: Newsletter BMAS Tobias Fröschle: Studienbuch Betreuungsrecht Rechtliche Grundlagen Fälle mit Lösungen Bundesanzeiger-Verlag, Köln, 2. Auflage 2009, 208 Seiten, 29,80 Euro ISBN Die 2. Auflage dieses bewährten Studienbuches bietet eine hervorragende Grundlage zum Selbststudium sowie zur Überprüfung bereits vorhandenen Wissens im Betreuungsrecht. Als mit der Materie bestens vertrauter Hochschullehrer gelingt es dem Autor, zunächst die Grundlagen des Betreuungsrechts auf rund 100 Seiten prägnant und verständlich darzustellen. Im 2. Teil des Buches sind 20 Sachverhalte aus der betreuungsrechtlichen Praxis dargestellt, aus denen der Autor Fragen für das richtige Betreuerhandeln ableitet. Die Antworten findet die Leserin bzw. der Leser im 3. Teil dieses praktischen, eng an der betreuungsrechtlichen Praxis orientierten und damit auch für erfahrene Betreuerinnen und Betreuer hilfreichen Studienbuchs. aus: Rechtsdienst der Lebenshilfe, 4/

16 3/2010 KVJSBtR-Info Rechtsprechung LG Kleve, Beschluss vom , 4 T 77/10 zu 1901 b BGB Leitsätze: 1. Besteht zwischen Arzt und Betreuer in dem nach 1901 b BGB zu führenden Gespräch Einvernehmen darüber, dass die Erteilung, die Verweigerung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine lebenserhaltende ärztliche Behandlung (künstliche Ernährung mittels Ernährungssonde) dem in einer Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen entspricht, und schaltet der Betreuer gleichwohl das Betreuungsgericht ein, so hat dieses lediglich auszusprechen, dass die Genehmigungsbedürf- tigkeit gemäß 1904 Abs. 4 BGB nicht besteht (sog. Negativattest). 2. Vor Erteilung des Negativattestes hat aber das Betreuungsgericht zu Vermeidung eines Missbrauchs zu prüfen, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei dem Betroffenen ein irreversibles Grundleiden mit tödlichen Verlauf - sei es auch noch ohne Todesnähe - besteht, und die Auslegung der Patientenverfügung in dem vom Betreuer und dem behandelnden Arzt verstandenen Sinne jedenfalls vertretbar erscheint. 16 LG Ulm, Beschluss vom , 3 T 49/10 Leitsatz: Zu der Frage, ob die Einschränkung der Freiheit einer unter Betreuung stehenden Person durch ein an der Tür angebrachtes Schloss mit einem Zahlencode eine Unterbringung i.s.d Abs. 1 BGB oder lediglich eine unterbringungsähnliche Maßnahme i.s.d Abs. 4 BGB darstellt. Tenor 1. Auf die Beschwerde der Tochter der Betroffenen wird der Beschluss des Notariats - Betreuungsgericht - Bad Boll vom (VG 15/2010) aufgehoben. 2. Die Sache wird an das Notariat Bad Boll zurückverwiesen zur Durchführung eines Verfahrens zur Bestellung eines Betreuers für die Betroffene. Gründe I. Die am 1922 geborene Betroffene erteilte ihren beiden Kindern am eine notariell beurkundete Generalvollmacht. Die Vollmacht umfasst u.a. die Zustimmung zu unterbringungsähnlichen oder freiheitsentziehenden Maßnahmen i. S. des 1906 Abs. 4 BGB (z.b. durch mechanische Vorrichtungen wie Bettgitter, Fixierungen, Verabreichung von Medikamenten aller Art oder auf andere Weise). Mit Schreiben vom übersandte das Amtsgericht Göppingen dem Notariat - Betreuungsgericht - Bad Boll einen Beschluss vom mit der Bitte um alsbaldige Bestellung eines (vorläufigen) Betreuers für die Betroffene. Mit diesem Beschluss wurde die mit Freiheitsentziehung verbundene Unter-

17 KVJSBtR-Info 3/2010 bringung der Betroffenen einstweilen bis zum angeordnet. Aus den Gründen geht hervor, dass die Betroffene an einer schweren Demenz vom Alzheimer-Typ mit rezidivierenden Verwirrtheitszuständen leidet und sich deshalb seit dem zur Dauerpflege auf der Demenzstation im M.-Stift in Bad Boll befindet. Das Amtsgericht führte weiter aus, das Verlassen dieser Station sei nur möglich, wenn an der Ausgangstür auf einer Tastatur ein mehrstelliger Zifferncode eingegeben werde. Die Betroffene könne aufgrund ihrer demenzbedingten Defizite die Türsteuerung nicht adäquat bedienen und deshalb ohne Hilfe Dritter die Station nicht verlassen. Für die Betroffene sei daher die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Unterbringung erforderlich. Ihre Kinder könnten nicht wirksam in den Aufenthalt der Betroffenen auf der geschlossenen Demenzstation einwilligen. Die Generalvollmacht vom umfasse ausdrücklich nur unterbringungsähnliche oder freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des 1906 Abs. 4 BGB, nicht aber eine hier vorliegende mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung gemäß 1906 Abs. 1 BGB. Mit Beschluss vom teilte das Notariat den Kindern der Betroffenen und dem Amtsgericht mit, dass die Anregung der Anordnung einer Betreuung nicht aufgegriffen werde, da eine solche nicht erforderlich sei. Die Befugnis der Unterbringung der Betroffenen auf der Demenzstation des M.-Stifts sei durch die den Kindern erteilte notarielle Vollmacht vom gedeckt. Dem Amtsgericht bleibe es bei einer abweichenden rechtlichen Einschätzung unbenommen nach den 1908 i, 1846 BGB vorzugehen. Mit Beschlüssen vom ordnete das Amtsgericht zunächst für die Betroffene einstweilig eine bis zum befristete vorläufige Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung an. Des Weiteren wurde die Unterbringung der Betroffenen gemäß 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bis zum betreuungsgerichtlich genehmigt. Die Tochter der Betroffenen legte gegen den Beschluss des Notariats Bad Boll vom Beschwerde ein und brachte zur Begründung vor, für ihre Mutter sei die vom Amtsgericht angeregte Betreuerbestellung erforderlich. Das Notariat hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Auffassung des Amtsgerichts berücksichtige nicht ausreichend die amtliche Gesetzesbegründung (ratio legis). Auch eine Auslegung der den Kindern der Betroffenen erteilten Vollmacht ( 133 BGB) untermaure die hier vertretene Meinung. II. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Notariat durfte die Durchführung eines Verfahrens zur Bestellung eines Betreuers für die Betroffene mit dem Aufgabenkreis einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung gemäß 1906 Abs. 1 BGB nicht mit der Begründung ablehnen, dies sei wegen der den Kindern erteilten notariellen Vollmacht vom nicht erforderlich. 1. Eine Auslegung bzw. Ausdehnung der Vollmacht vom auf Maßnah- 17

18 3/2010 KVJSBtR-Info 18 men im Sinne von i. S. v Abs. 1 BGB kommt schon wegen des eindeutigen Wortlauts, der die Befugnisse der Kinder der Betroffenen ausdrücklich auf Maßnahmen nach 1906 Abs. 4 BGB beschränkt, nicht in Betracht (Palandt, BGB, 69. Aufl., 133 Rdnr. 6). 2. Der Aufenthalt der Betroffenen in der Demenzstation des M.-Stifts stellt eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung im Sinne des 1906 Abs. 1 BGB dar und ist daher nicht durch die notarielle Vollmacht vom gedeckt. a) Die Kammer hat anlässlich eines Ortstermins am zum sogenannten beschützenden Wohnbereich des M.-Stifts folgende Feststellungen getroffen: Der Wohnbereich ist durch eine Glasfront, in der sich eine Tür befindet, abgetrennt. Außerhalb der Station befindet sich an der Tür ein Schild mit folgender Aufschrift: Bitte Türe fest zudrücken. Bitte Türe nicht ins Schloss fallen lassen! Rechts neben der Eingangstür befindet sich an der Wand eine Taste, darüber die Aufschrift: Türöffner Demenzbereich. Durch Drücken dieser Taste lässt sich die Eingangstür entriegeln. Sie muss aufgedrückt werden und öffnet sich nicht automatisch. Um zu gewährleisten, dass die Türe nach Betreten oder Verlassen des Wohnbereichs sofort wieder geschlossen wird, ist eine Alarmeinrichtung installiert, die ausgelöst wird, wenn die Türe zu lange offen steht. Innerhalb des Wohnbereichs befindet sich am Rahmen der Ein-/Ausgangstür eine Tastatur mit Ziffern. Links neben der Tür an der Wand hängt ein kleiner Zettel mit folgender Aufschrift: Tür öffnen bitte langsam Taste 2006 und rote Nr. 1 ca. 3 Sekunden drücken. Der Türschließmechanismus ist so eingerichtet, dass er bereits nach dem ersten Fehlversuch blockiert. Dann ist eine Wartezeit von etwa einer Minute erforderlich oder man muss einen Mitarbeiter des Wohnbereichs um Hilfe bitten. Ansonsten kann die Station nur noch über einen Treppenaufgang innerhalb des Wohnbereichs verlassen werden. Auf einer der Treppenstufen befindet sich über die gesamte Breite eine etwa hüfthohe Holztüre. Der an dieser Tür angebrachte Knauf lässt sich von innen nicht betätigen. Es ist erforderlich, über die Tür zu greifen und sie mit dem dahinter befindlichen Knauf zu entriegeln. Die Station ist darauf ausgerichtet, dass sich dort nur Bewohner aufhalten, die der besonderen Fürsorge bedürfen, und die die Station nicht unkontrolliert ohne fremde Hilfe verlassen sollen. In diesen Wohnbereich werden daher nur Personen aufgenommen, die nicht in der Lage sind, die gegen das Verlassen eingerichteten Hindernisse zu überwinden. Zu diesem Zweck werden auch sämtliche Besucher und Angehörige der Bewohner besonders eingewiesen, beim Betreten und Verlassen des Wohnbereichs darauf zu achten, dass kein Bewohner die Station verlässt. Die Betroffene ist trotz ihres eingeschränkten Gesundheitszustandes noch in der Lage, sich selbständig im Wohnbereich fortzubewegen. b) Die Kammer hat bereits im Jahr 2006 entschieden, dass von 1906 Abs. 4 BGB nur individuelle, auf die Bedürfnisse des einzelnen Betroffenen abgestimmte - also personenbezogene - Einzelmaßnahmen erfasst sind. Maßnahmen, die - wie vorliegend festgestellt - nicht personenbezogen sind, sondern die Freiheit aller Bewohner eines Heims oder einer Station gleichermaßen treffen, also anstaltsbezogen sind, sind dagegen Unterbringungsmaßnahmen im Sinne des 1906 Abs. 1 BGB (Beschluss vom , 3 T 32/06

19 KVJSBtR-Info 3/2010 und Beschlüsse vom , 3 T 39 bis 41/06). An dieser Differenzierung hält die Kammer weiterhin fest (vgl. auch AG Stuttgart- Bad Cannstatt NJWE-FER, 1997, 274; AG Hildesheim Beschluss vom , 42 XVII W 1285, zitiert nach Juris und Kreicker NJW 2009, 890, 893 f.). Das Notariat verweist zwar zu Recht darauf, dass im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom zu 1906 BGB (BT-Drs. 11/4528) beispielhaft als Maßnahme im Sinne des Abs. 4 ein ungewöhnlich komplizierter Schließmechanismus angeführt ist (a.a.o., S. 82, 148). Dies setzt nach dem übrigen Text des Gesetzentwurfs jedoch voraus, dass sich der Betroffene in einer offenen Einrichtung aufhält (a.a.o., S. 82, 148). Davon abgegrenzt wurden allein die von 1906 Abs. 1 erfassten Unterbringungen in einer geschlossenen Anstalt (a.a.o., S. 82, 149). Die im Gesetzentwurf enthaltene Fassung des 1904 Abs. 4 BGB lautete daher noch: Die Absätze 1 und 3 geltend entsprechend, wenn der Betreute durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise ununterbrochen oder regelmäßig am Verlassen seines Aufenthaltsortes gehindert werden soll, ohne untergebracht zu sein (unterbringungsähnliche Maßnahme). Demgegenüber ist in der heute geltenden Fassung des 1906 Abs. 4 BGB klar gestellt, dass ein Betroffener auch dann im Sinne des 1906 Abs. 1 BGB untergebracht werden kann, wenn er sich nicht in einer geschlossen Anstalt sondern in einer sonstigen Einrichtung aufhält. Damit in Einklang steht auch die Definition des (engen) Unterbringungsbegriffs im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom , XII ZB 69/2000, NJW 2001, 888 und FamRZ 2001, 149): Danach ist eine freiheitsentziehende Unterbringung im Sinne von 1906 Abs. 1 BGB gegeben, wenn der Betroffene gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit für eine gewisse Dauer in einem räumlich begrenzten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses, einer anderen geschlossenen Einrichtung oder im abgeschlossenen Teil einer solchen Einrichtung festgehalten, sein Aufenthalt ständig überwacht und die Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb des Bereichs eingeschränkt wird. III. Die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung beruhen auf 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Für die Durchführung des Verfahrens zur Bestellung eines Betreuers ist das Notariat und nicht das Amtsgericht zuständig ( 36, 37 Abs. 1 Nr. 2 LFGG). Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, 131 Abs. 3, Abs. 5 KostO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG, da die entscheidungserhebliche Rechtsfrage bereits durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom (a.a.o.) hinreichend geklärt ist (Keidel, FamFG, 16. Aufl., 70 Rdnr. 21 f.). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ( 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG). 19

20 3/2010 KVJSBtR-Info OLG München, 33. Zivilsenat, Beschluss vom , 33 Wx 292/09 Gerichtlicher Genehmigungsvorbehalt für Betreuerhandeln ist unzulässig 20 Die seit 1981 bestehende Betreuung einer Mutter für ihren Sohn war zuletzt im Jahr 2004 mit dem Aufgabenkreis alle Angelegenheiten inklusive Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Entscheidung über den Fernmeldeverkehr" verlängert worden. Seit dem Jahr 2005 bemühte sich die Betreuerin um die Verlegung ihres Sohnes in eine Einrichtung in der Nähe ihres Wohnortes. Mit Beschluss vom erließ das Amtsgericht gegenüber der Betreuerin ein Verbot, ohne vorherige Zustimmung des Gerichts den Betroffenen in ein anderes Heim zu verlegen. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde durch das zuständige Landgericht zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Betroffene sei auf Kontinuität, feste Riten und gleichbleibende Bezugspersonen angewiesen. Ein Heimwechsel hätte nach den Feststellungen des Sachverständigen eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit auto- und fremdaggressiven Verhaltensauffälligkeiten zur Folge. Das OLG München erklärte die dagegen erhobene weitere Beschwerde für begründet. Die Betreuerin führe im Rahmen ihres Aufgabenkreises die Betreuung selbstständig und eigenverantwortlich. Gem i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB habe das Vormundschaftsgericht über die gesamte Tätigkeit des Betreuers die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Nicht statthaft sei jedoch der Teilentzug eines Aufgabenbereiches. Auch könne im Rahmen des 1837 Abs. 2 BGB das Vormundschaftsgericht nicht selbst an Stelle des Betreuers handeln. Das LG habe diese rechtlichen Grundsätze nicht hinreichend beachtet. Mit dem Verbot eines Aufenthaltwechsels ohne gerichtliche Zustimmung entziehe das Gericht faktisch der Betreuerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht und setzte sich bei der Entscheidung über den Aufenthalt an ihre Stelle. Eigene Entscheidungen des Gerichts seien jedoch nur gem BGB rechtlich zulässig, dessen Voraussetzungen unzweifelhaft nicht vorlägen, da eine Betreuerin bestellt und diese auch nicht verhindert sei. Zwar seien auch bezüglich der Aufenthaltsbestimmung einzelne Gebote und Verbote möglich, etwa den Aufenthalt in einem für ungeeignet erachteten Heim zu beenden oder auch das Verbot, den Aufenthalt des betreuten Menschen für eine bestimmt, eng begrenzte Zeit etwa bis zur Entscheidung über die Bestellung eines neuen Betreuers mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestirnmung zu verändern. Diese Maßnahmen dürften jedoch dem Betreuer das ihm als Aufgabe übertragene Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht vollständig entziehen. Dem stehe auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom (Az: XII zb 7/96) nicht entgegen. Dort habe der BGH in einer nicht tragenden Nebenbemerkung die Möglichkeit bejaht, einem Betreuer, dessen Aufgabenkreis die gesamte Vermögenssorge und die Zuführung zur stationären medizinischen Behandlung sowie die Sicherstellung der häuslichen Versorgung umfasste, die Weisung zu erteilen, eine Heimpflege des Betreuten durch eine häusliche Pflege zu ersetzen. Dies

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