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1 P7_TA(2013)0047 Vorbereitung auf die COP 16 des CITES Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2013 zu den strategischen Zielen der EU für die 16. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES), die vom 3. bis 14. März 2013 in Bangkok (Thailand) stattfindet (2012/2838(RSP)) Das Europäische Parlament, unter Hinweis auf die bevorstehende 16. Konferenz der Vertragsparteien (CoP16) des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES), die vom 3. bis 14. März 2013 in Bangkok (Thailand) stattfindet, unter Hinweis auf die Anfragen an den Rat und die Kommission zu den Hauptzielen für die CoP16 des CITES, die vom 3. bis 14. März 2013 in Bangkok (Thailand) stattfindet (O /2012 B7-0109/2013 und O /2012 B7-0110/2013), gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, A. in der Erwägung, dass das CITES mit 177 Vertragsparteien einschließlich der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union das umfassendste globale Übereinkommen über den Schutz freilebender Tiere und Pflanzen ist und mit ihm das Ziel verfolgt wird, die Übernutzung freilebender Tier- und Pflanzenarten durch den internationalen Handel zu verhindern; B. in der Erwägung, dass mit dem CITES gewährleistet werden soll, dass der internationale Handel mit freilebenden Tieren und Pflanzen keine Bedrohung für das Überleben der Arten in freier Natur darstellt; C. in der Erwägung, dass langfristiger Wohlstand kurzfristigen wirtschaftlichen Interessen unbedingt vorzuziehen ist; D. in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Nutzung freilebender Arten, der illegale Handel mit freilebenden Tieren und Pflanzen, die Zerstörung von Lebensräumen, der Klimawandel und der Verbrauch natürlicher Ressourcen durch den Menschen die wesentlichen Ursachen für den Rückgang der biologischen Vielfalt sind; E. in der Erwägung, dass die Abgrenzung intakter Wälder und die Nichterschließung von Gegenden für den Verkehr kostenwirksame Methoden des Schutzes der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen sind; F. in der Erwägung, dass sich Anlage 4 der CITES-Entschließung Conf (Rev. CoP15) auf Vorsorgemaßnahmen bezieht, die bei der Änderung der Anhänge zu berücksichtigen oder umzusetzen sind; G. in der Erwägung, dass die im Rahmen des CITES getroffenen Entscheidungen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen sollten;

2 H. in der Erwägung, dass die unter das CITES fallenden Arten entsprechend ihrem Erhaltungszustand und dem Volumen des internationalen Handels mit ihnen in unterschiedlichen Anhängen zum CITES aufgeführt sind, wobei Anhang I jene Arten enthält, die vom Aussterben bedroht sind und mit denen der Handel untersagt ist, und Anhang II diejenigen Arten umfasst, bei denen im Hinblick auf die Bestandserhaltung der Handel kontrolliert werden muss; I. in der Erwägung, dass die in Anhang I des CITES aufgeführten Arten streng geschützt sind und jeglicher gewerbsmäßiger Handel mit ihnen verboten ist; in der Erwägung, dass die Erlaubnis, beschlagnahmte Exemplare oder Erzeugnisse (beispielsweise Elfenbein, Tigerknochen oder Nashorn-Hörner) zu verkaufen, das Ziel des CITES untergraben würde; J. in der Erwägung, dass sich bei der regelmäßigen Überprüfung gezeigt hat, dass das CITES bei bestimmten, in Anhang I aufgeführten Arten so erfolgreich war, dass diese künftig in Anhang II geführt werden können; K. in der Erwägung, dass das Aichi-Ziel 12 des im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt festgelegten Strategieplans für die biologische Vielfalt vorsieht, dass bis 2020 das Aussterben von Arten, die bekanntermaßen bedroht sind, verhindert und ihr Erhaltungszustand insbesondere der Zustand der am stärksten rückläufigen Arten verbessert und aufrechterhalten ist; L. in der Erwägung, dass das Aichi-Ziel 6 des im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt festgelegten Strategieplans für die biologische Vielfalt vorsieht, dass bis 2020 alle Fisch- und Wirbellosenbestände und Wasserpflanzen nachhaltig, rechtmäßig und mit Hilfe ökosystembasierter Ansätze bewirtschaftet und genutzt werden, sodass eine Überfischung vermieden wird, und für alle dezimierten Arten Wiederauffüllungspläne und -maßnahmen bestehen, die Fischerei keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf bedrohte Arten und anfällige Ökosysteme hat und sich die Auswirkungen der Fischerei auf die Bestände, Arten und Ökosysteme innerhalb ökologisch verantwortbarer Grenzen halten; M. in der Erwägung, dass eine transparente Beschlussfassung in internationalen Umweltschutzeinrichtungen eine grundlegende Voraussetzung für deren reibungsloses Funktionieren ist; in der Erwägung, dass im Abschlussdokument der Rio+20-Konferenz mit dem Titel Die Zukunft, die wir wollen festgestellt wird, dass wir zur Erreichung unserer Ziele auf dem Gebiet der nachhaltigen Entwicklung auf allen Ebenen Institutionen benötigen, die wirksam, transparent, rechenschaftspflichtig und demokratisch sind ; in der Erwägung, dass die Förderung von Transparenz auch Bestandteil der in der CITES-Entschließung Conf enthaltenen Strategieplanung des CITES ist; N. in der Erwägung, dass die derzeitige CITES-Geschäftsordnung vorsieht, dass außer bei der Wahl von Mitarbeitern und Gastländern normalerweise keine geheime Abstimmung erfolgt; in der Erwägung, dass trotz dieser Geschäftsordnung eine große Anzahl von Abstimmungen auf der letzten CoP geheim erfolgten; in der Erwägung, dass geheime Abstimmungen regelmäßig bei sensiblen und wichtigen Angelegenheiten zum Einsatz kommen, beispielsweise bei marinen Arten und Elfenbeinhandel; O. in der Erwägung, dass Heringshaie in besonderem Maße von Überfischung bedroht sind;

3 P. in der Erwägung, dass Hammerhaie weltweit bedroht sind, da ihre Bestände aufgrund des internationalen Handels mit Haifischflossen und infolge von Beifängen in nie dagewesenem Maße geschrumpft sind; Q. in der Erwägung, dass die starke Zunahme der illegalen Jagd auf Elefanten mittlerweile die Elefantenbestände in allen vier Teilregionen Afrikas bedroht und ein erhebliches Problem darstellt, das immer besorgniserregender wird; in der Erwägung, dass auch die Menge an beschlagnahmtem illegalem Elfenbein zwischen 2009 und 2011 auf ein nie dagewesenes Niveau gestiegen ist; R. in der Erwägung, dass die nicht nachhaltige und unethische Trophäenjagd zu einer starken Abnahme der in Anhang I und II des CITES verzeichneten gefährdeten Arten geführt hat; in der Erwägung, dass die Trophäenjagd die Ziele des CITES stark untergräbt; S. in der Erwägung, dass in Ermangelung einer wirksamen Umsetzung die in Anhang I und II des CITES aufgeführten gefährdeten Arten noch immer aus Gewinnzwecken getötet werden; T. in der Erwägung, dass ca. 80 % der afrikanischen Nashornbestände in Südafrika heimisch sind; in der Erwägung, dass die Nashornwilderei in den Arealstaaten rasant zunimmt; U. in der Erwägung, dass noch immer in bedeutendem Ausmaß illegaler Handel mit Tigern und anderen in Anhang I verzeichneten asiatischen Großkatzen betrieben wird, jedoch Unzulänglichkeiten bei der Berichterstattung über Durchsetzungsmaßnahmen für das CITES bestehen, und insbesondere Unzulänglichkeiten bei der Berichterstattung über die Einhaltung des CITES-Beschlusses 14.69, den die EU 2007 unterstützt hat, um die Tigerzucht in Farmen einzudämmen und sicherzustellen, dass Tiger nicht für den Handel auch nicht den nationalen Handel mit ihren Körperteilen oder mit Tigerprodukten gezüchtet werden; V. in der Erwägung, dass der Eisbär (Ursus maritimus) durch den Klimawandel erheblich gefährdet ist; in der Erwägung, dass die Jagd und der Handel mit seinen Körperteilen ebenfalls eine gravierende Bedrohung darstellt; W. in der Erwägung, dass die Europäische Union ein bedeutender Einfuhrmarkt für als Haustiere gehaltene Reptilien ist, wobei auch Arten eingeführt werden, die unter das CITES fallen; X. in der Erwägung, dass viele Schildkrötenarten für den Lebensmittelmarkt und internationalen Haustierhandel stark ausgebeutet werden; Y. in der Erwägung, dass der steigende Fangdruck durch den internationalen Handel mit Rochenkiemen zu einer starken Schrumpfung der Populationen von Mantarochen (Manta spp.) und anderer Rochenarten geführt hat; Z. in der Erwägung, dass die langfristige Erhaltung der Hochseefischbestände das gemeinsame Ziel der internationalen Fischereiinstrumente und des CITES sein sollte, wobei unter anderem die Auswirkungen von Beifängen auf Nichtzielarten zu berücksichtigen sind; AA. in der Erwägung, dass die Vorschriften über die Einbringung aus dem Meer im CITES

4 derzeit ungenau formuliert sind, insbesondere die Vorschriften über den Stand der Einbringung von Arten, die auf hoher See befischt werden; AB. in der Erwägung, dass die CITES-Arbeitsgruppe zur Einbringung aus dem Meer eine Lösung vorgeschlagen hat, die im Einklang mit der Gesetzgebung des Flaggenstaats steht, der für die Ausstellung der CITES-Dokumente zuständig wäre, mit einigen wenigen Ausnahmen bei gecharterten Fangbooten; AC. in der Erwägung, dass die CITES-Vertragsparteien in den kommenden Jahren wahrscheinlich erheblich mehr Mittel für das ordnungsgemäße Funktionieren des Übereinkommens bereitstellen müssen; AD. in der Erwägung, dass die Europäische Union keinen direkten Beitrag zum CITES leistet, jedoch durch ihre Entwicklungshilfeleistungen zu den größten Gebern gehört; 1. fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, das Vorsorgeprinzip als wichtigsten Grundsatz bei allen Beschlüssen über Arbeitsdokumente oder Vorschläge für die Aufnahme in eine Liste anzuwenden und insbesondere das Verursacherprinzip, den Ökosystemansatz und die gängigen Grundsätze in Bezug auf den Artenschutz zu berücksichtigen; 2. fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, mit einer Stimme zu sprechen und die internen Entscheidungsverfahren schneller und effizienter zu gestalten, um sich rasch auf eine Position der EU für die CoP16 des CITES einigen zu können und die Tatsache, dass 27 Vertragsparteien der EU angehören, in vollem Umfang als Vorteil nutzen zu können, damit die Beschlüsse der CoP16 dem Vorsorgeprinzip stärker Rechnung tragen; 3. fordert die Europäische Union auf, eine führende Rolle beim Schutz bedrohter Arten zu spielen, indem sie aktiv an den Verhandlungen im Rahmen des CITES teilnimmt und die Schließung von Schlupflöchern, die die Situation verschlimmern, fördert; bedauert die Tatsache, dass Behauptungen aufgestellt wurden, dass Mitgliedstaaten und Bürger der Europäischen Union als Vermittler bei der Verbringung von Nashorn-Horn nach Vietnam und in andere Länder fungieren, in denen es einen hohen Marktwert hat, und somit die Nachfrage und die daraus resultierende Wilderei fördern; 4. fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, sowohl vor als auch während der Konferenz auf Drittstaaten zuzugehen und Bündnisse mit diesen zu schließen; 5. hält die CITES-Vertragsparteien dazu an, weitere Möglichkeiten zur Stärkung der Zusammenarbeit und der Abstimmung auszuloten und so Synergieeffekte zwischen den Artenschutzübereinkommen auf allen einschlägigen Ebenen zu erzielen; Transparenz der Entscheidungsfindung 6. spricht sich entschieden gegen geheime Abstimmungen im Rahmen des CITES aus, da in der CITES-Geschäftsordnung festgelegt ist, dass nur in besonderen Fällen darauf zurückgegriffen werden soll; unterstützt in dieser Hinsicht den entsprechenden Vorschlag Dänemarks im Namen der EU-Mitgliedstaaten; 7. begrüßt den Vorschlag Dänemarks im Namen der EU-Mitgliedstaaten, in die CITES-

5 Entschließung Conf (Rev. CoP15), einen neuen Absatz zu Interessenkonflikten aufzunehmen; Finanzierung 8. fordert die Kommission auf, die Kontinuität der Finanzierung durch Entwicklungshilfemittel zu gewährleisten, damit die CITES-Ziele verwirklicht werden können; bezieht sich dabei insbesondere auf das laufende Programm MIKE (Überwachung der illegalen Tötung von Elefanten), für das sich die Europäische Union weiter engagieren könnte, sofern dessen Wirksamkeit unabhängig überprüft und bewertet wird; 9. fordert die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten auf, Möglichkeiten der langfristigen finanziellen Unterstützung des CITES durch den Europäischen Entwicklungsfonds zu prüfen; 10. unterstützt den Vorschlag, dass das CITES die Globale Umweltfazilität (GEF) ersuchen sollte, als Finanzierungsmechanismus für das CITES zu fungieren und außerdem im Hinblick auf die GEF-6 die Strategie zur biologischen Vielfalt um eine artenschutzbezogene Komponente zu ergänzen 1 ; Einbringung aus dem Meer 11. begrüßt die Gespräche in der CITES-Arbeitsgruppe zur Einbringung aus dem Meer und die dabei erzielten Fortschritte; unterstützt Dokument 32 der CoP16, das auf eine bessere Rechtsdurchsetzung abzielt, was die Liste der im Meer lebenden und außerhalb des Hoheitsgebiets eines Staates gefangenen Arten betrifft, und fordert die Vertragsparteien auf, die Arbeit zu dieser Angelegenheit im Rahmen der CoP16 abzuschließen; Haie 12. begrüßt die von Brasilien, den Komoren, Kroatien, Ägypten sowie im Namen der EU- Mitgliedstaaten von Dänemark vorgeschlagene Aufnahme des Heringshais (Lamna nasus) in Anhang II; fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, diesen Vorschlag zu unterstützen; 13. begrüßt die von Brasilien, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, Honduras und Mexiko sowie im Namen der EU-Mitgliedstaaten von Dänemark vorgeschlagene Aufnahme dreier Hammerhai-Arten (Sphyrna spp) in Anhang II; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diesen Vorschlag zu unterstützen; 14. fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, die von Brasilien, Kolumbien und den Vereinigten Staaten von Amerika vorgeschlagene Aufnahme des Weißspitzen- Hochseehais (Carcharhinus longimanus) in Anhang II des CITES zu unterstützen; Elefanten-Elfenbein und Nashorn-Horn 15. begrüßt es, dass der Vorschlag Tansanias zur Herabstufung der dortigen Bestände an Afrikanischen Elefanten (Loxodonta africana) von Anhang I in Anhang II und zum 1

6 einmaligen Verkauf tansanischer Elfenbeinvorräte zurückgezogen wurde; 16. fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, alle Vorschläge für die Herabstufung des Afrikanischen Elefanten oder des Handels mit dem Elfenbein dieses Elefanten abzulehnen, bis sich die Folgen des von Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe im November 2008 durchgeführten einmaligen Verkaufs abschätzen lassen und sichergestellt ist, dass der einmalige Verkauf keine negativen Auswirkungen auf die Elefantenbestände der genannten Länder oder ihrer Nachbarländer hatte; 17. regt im Bewusstsein der derzeitigen Krise in Bezug auf die Elefantenwilderei an, dass die CITES-Vertragsparteien bei ihren Überlegungen zu einem Beschlussfassungsverfahren im Hinblick auf einen künftigen Handel mit Elfenbein nach dem vollständigen Ablauf des neunjährigen Moratoriums im Anschluss an den von Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe durchgeführten einmaligen Verkauf im November 2008 einen vorsichtigen Ansatz verfolgen und ihre Entscheidungen auf die möglichen Folgen für die Erhaltung der Elefanten und die Umsetzung des Aktionsplans zur Erhaltung des Afrikanischen Elefanten stützen; fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten dementsprechend auf, einen Vorschlag zur Änderung des Beschlusses zu einem Beschlussfassungsverfahren für einen künftigen Handel mit Elefanten-Elfenbein zu unterstützen, der von Benin, Burkina Faso, der Zentralafrikanischen Republik, Côte d Ivoire, Kenia, Liberia, Nigeria und Togo eingebracht wurde; 18. legt den CITES-Vertragsparteien nahe, den von Nigeria und Ruanda eingereichten Entschließungsantrag zum Aktionsplan zur Erhaltung des Afrikanischen Elefanten in der vorliegenden Fassung sowie die Umsetzung dieses Plans als wirksamsten Schritt hin zur Erhaltung des Elefanten in Afrika zu unterstützen; 19. fordert die Europäische Union, die Mitgliedstaaten und sämtliche CITES- Vertragsparteien zur Unterstützung des kenianischen Vorschlags auf, eine vorübergehende Nullquote für die Ausfuhr von Nashorntrophäen aus Südafrika und Swasiland festzulegen, und fordert die CITES-Vertragsparteien auf, Maßnahmen zu prüfen, mit denen die Nachfrage nach Nashorn-Horn verringert werden kann; 20. fordert die Vertragsparteien auf, die jährlichen nationalen Ausfuhrquoten für Jagdtrophäen der in Anhang I und II des CITES aufgeführten bedrohten Arten zu verringern; 21. fordert alle Vertragsparteien, bei denen Nashorn-Horn genutzt wird und insbesondere Vietnam, auf, dringend Maßnahmen zu ergreifen, um die illegale Einfuhr von Nashorn- Horn zu beenden, und denjenigen harte Strafen aufzuerlegen, die gegen die einschlägigen Gesetze verstoßen, sowie Maßnahmen zur Aufklärung der Verbraucher darüber zu ergreifen, welche Auswirkungen ihre Nutzung von Nashorn-Horn auf freilebende Nashorn-Populationen hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Probleme in den Handelsverhandlungen mit den entsprechenden Parteien anzugehen; Großkatzen 22. fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, sich für die Aussetzung des Handels mit denjenigen Parteien, die den CITES-Beschluss zu Tigern nicht einhalten oder die Zucht von Tigern für den Handel mit deren Körperteilen oder mit Tigerprodukten fördern, einzusetzen;

7 23. fordert die CITES-Vertragsparteien auf, die nicht nachhaltige und unethische Trophäenjagd zu stoppen, die zu einer starken Abnahme der afrikanischen Löwenpopulationen geführt hat; 24. bedauert, dass kein Vorschlag zur Hochstufung des Löwen (Panthera leo) von Anhang II in Anhang I des CITES vorgelegt worden ist; Reptilien 25. fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, eine Reihe von Vorschlägen zur Aufnahme von mehreren Arten nordamerikanischer und asiatischer Wasser- und Landschildkröten in Anhang II des CITES und zur Verschiebung von sieben Arten in Anhang I zu unterstützen; 26. fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Alternativvorschläge für drei Arten von Süßwasser-Dosenschildkröten (Cuora galbinifrons, Mauremys annamensis und Geoemyda japonica) auf, im Einklang mit den Empfehlungen der Sachverständigen eines CITES-Workshops in Singapur die strengeren Vorschläge der Arealstaaten (Vietnam und Japan) zu unterstützen; 27. fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, den Vorschlag zur Aufnahme des neuseeländischen Grüngeckos (Naultinus spp.) und der Mangshan-Viper (Protobothrops mangshanensis) in Anhang II des CITES, der von den einzigen entsprechenden Arealstaaten Neuseeland bzw. China eingereicht wurde, zu unterstützen; 28. fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, den von der Schweiz eingereichten Entwurf eines Beschlusses zum Schlangenhandel und Schutzmanagement zu unterstützen; Andere Arten 29. fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, den von Äthiopien, Kenia und Uganda eingereichten Entwurf eines Beschlusses zur Untersuchung des legalen und illegalen Handels mit Geparden zu unterstützen; 30. begrüßt die Arbeit der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), welche die Impulse der CITES CoP15 von 2010 aufgenommen hat; 31. bedauert, dass kein Vorschlag zur Aufnahme des Roten Thuns (Thunnus thynnus) in Anhang I des CITES unterbreitet worden ist; 32. bedauert, dass kein Vorschlag zur Aufnahme von Corallium spp. und Paracorallium spp. in Anhang II des CITES unterbreitet worden ist; 33. fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, folgende Vorschläge zu unterstützen: die Aufnahme des Mantarochens (Manta spp.) in Anhang II des CITES, wie von Brasilien, Kolumbien und Ecuador vorgeschlagen, sowie die Aufnahme anderer Rochenarten in Anhang II des CITES, wie von Kolumbien und Ecuador vorgeschlagen;

8 die Hochstufung des Eisbären (Ursus maritimus) von Anhang II in Anhang I des CITES ein Vorschlag der Vereinigten Staaten, der von der Russischen Föderation unterstützt wird; die Hochstufung des Westafrikanischen Manati (Trichechus senegalensis) von Anhang II in Anhang I des CITES, wie von Benin, Senegal und Sierra Leone vorgeschlagen; die Hochstufung des Süßwassersägerochens (Pristis microdon) von Anhang II in Anhang I des CITES, wie von Australien vorgeschlagen; die Aufnahme verschiedener Palisanderarten (Dalbergia spp.) und Ebenholzarten (Diospyros spp.) in Anhang II des CITES, wie von Madagaskar, Belize, Thailand und Vietnam vorgeschlagen; die Aufnahme verschiedener Arten international gehandelter Zierpflanzen (Adenia firingalavensis, Adenia subsessifolia, Cyphostemma laza, Operculicarya decaryi, Senna meridionalis, Uncarina stellulifera und Uncarina grandidieri) in Anhang II des CITES, wie von dem einzigen Arealstaat Madagaskar vorgeschlagen; 34. fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, folgende Vorschläge abzulehnen: die Änderung des Strategic Vision Statement des CITES, mit der erreicht werden soll, dass das CITES zu anderen global vereinbarten Zielen beiträgt statt zu dem derzeitigen Ziel, einen Beitrag zur deutlichen Verringerung der Abnahme der biologischen Vielfalt zu leisten; die Entsorgung oder den Verkauf illegal gehandelter oder konfiszierter Exemplare von Arten von Anhang I, II und III des CITES, wie von Indonesien vorgeschlagen; die Herabstufung von drei Krokodilarten (Crocodylus acutus, C. porosus und C. siamensis) von Anhang I in Anhang II des CITES, wie von Kolumbien und Thailand vorgeschlagen; die Herabstufung des Attwater-Präriehuhns (Tympanuchus cupido attwateri) von Anhang I in Anhang II des CITES, wie vom Tierausschuss gefordert, da obwohl die letzte Beschlagnahmung einer illegalen Lieferung im Jahr 1998 erfolgte die freilebenden Populationen dieser Unterart 2012 um 58 % auf nur noch 46 freilebende Exemplare geschrumpft sind; die Streichung des Sonnerat-Huhns (Gallus sonneratii) und des Blutfasans (Ithaginis cruentus) aus Anhang II des CITES, wie vom Tierausschuss gefordert, da die freilebenden Populationen beider Arten allmählich abnehmen, ein beträchtlicher internationaler Handel mit Sonnerat-Hühnern für Haustiermärkte stattfindet, einige der Unterarten des Blutfasans sehr wenig und in sehr kleinen Populationen verbreitet sind und China sich als Arealstaat gegen die Streichung der Blutfasane ausgesprochen hat; die Streichung des Kaiserspechts (Campephilus imperialis) aus Anhang I des CITES, da es regelmäßig Einzelberichte über Sichtungen gibt, auch wenn diese Art als möglicherweise ausgestorben gilt;

9 die Streichung des Magenbrüterfroschs (Rheobatrachus silus und Rheobatrachus vitellinus) aus Anhang II des CITES, wie von Australien vorgeschlagen, da diese Arten möglicherweise noch nicht ausgestorben sind und derzeit Feldstudien durchgeführt werden, um verbleibende Populationen zu ermitteln; o o o 35. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den CITES-Vertragsparteien und dem CITES-Sekretariat zu übermitteln.

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