Teilzeitkräfte und Teilzeitarbeit
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- Berndt Gerstle
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1 1 von :14 Teilzeitkräfte und Teilzeitarbeit Teilzeitarbeit ist auch im Schuldienst weit verbreitet. Allerdings wird den Teilzeitkräften oft das abverlangt, was man von Vollzeitkräften erwartet: Sie sollen Klassenfahrten veranstalten, an allen Konferenzen teilnehmen, Schulfeste organisieren, Elternsprechtage abhalten und immer zur Verfügung stehen. Dabei wird aber vergessen, dass Teilzeitkräfte aus einem bestimmten Grund ihre Stundenzahl reduziert haben. Entweder hat es familienpolitische, gesellschaftspolitische oder gesundheitliche Gründe. Und wenn der Staat diese Form der Reduzierung ausdrücklich genehmigt und auch die Gleichrangigkeit von Kindererziehung und Berufsausübung bejaht, können Schulleitungen nicht einfach darüber hinwegsehen und die Belastung erhöhen. Wichtig: Damit Teilzeitkräfte an der Schule nicht benachteiligt werden,, sollten Sie an der Schule eindeutige Regelungen treffen, wie deren Einsatz unterrichtlich und außerunterrichtlich erfolgen soll. Lassen Sie nicht die Schulleitung die Entscheidung treffen, sondern die Lehrerkonferenz! Greifen Sie aktiv in die Entscheidungsprozesse ein! Sie selbst bestimmen über die Arbeitsbelastung, die sich an Ihrer Schule für die Teilzeitkräfte ergibt! Im Downloadbereich meiner Homepage habe ich dazu eine passende Konferenzvorlage für Teilzeitkräfte unter dem Namen tzkraeft.doc als Vorschlag abgelegt. Sie ist im WORD-Format geschrieben und hilft, Ihre Ansprüche zu formulieren. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat 1998 ein gutes Teilzeitpapier mit akzeptablen Lösungsvorschlägen an alle Schulen verschickt. Diese Vorschläge fanden zwar nicht die Gegenliebe vieler Schulleiter, sollten aber hilfreich sein, um entsprechende Grundsatzbeschlüsse in den Lehrerkonferenzen durchzusetzen. Sie finden dieses Papier mit einem Kommentar auf der aktuellen Seite des Personalrats für Gesamtschulen (Adresse unten auf dieser Seite) oder auf der Downloadseite unter dem Namen tzpapier.doc. Trotz des neuen Schulgesetzes behält das Merkblatt seine Gültigkeit; allerdings haben die Vorschläge jetzt nur noch beratende Funktion. Einige Passagen sind ergänzt worden, sodass die neue Fassung vom Februar 2010 dort zu finden ist. Die eigentlichen Beschlüsse muss die Lehrerkonferenz fassen. Nur dann ist die Schulleitung verpflichtet, abweichende Unterrichtsverteilung und Stundenpläne vor der Lehrerkonferenz zu begründen. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch ein Teilzeitausgleichsformular, das es wert ist in der Lehrerkonferenz besprochen und verabschiedet zu werden. Wollen Sie Teilzeit beantragen? Für Teilzeitkräfte gibt es eine Zusammenfassung aller Vorschriften und Erlasse inklusive der statusrechtlichen Auswirkungen der Freistellung vom Dienst. Sie ist am vom Innenministerium und vom Finanzministerium herausgegeben worden. Die Ausführungen sind immer noch aktuell. Darin werden auch die besoldungsrechtlichen Auswirkungen, die Beihilfe und die versorgungsrechtlichen Aspekte berücksichtigt. Den Text habe ich im Downloadbereich unter dem Titel tzhinw.pdf für Sie bereit gestellt. Hier die wichtigsten Vorschriften und Bedingungen nach dem neuen Landesbeamtengesetz 2009: Form der Teilzeitbeschäftigung Voraussetzungen Höchstdauer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit weniger als 50% der regelmäßigen Arbeitszeit ( 67 LBG) Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit mindestens 50% der regelmäßigen Arbeitszeit ( 66 LBG) Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 50% der regelmäßigen Arbeitszeit ( 63 LGB) Jahresfreistellung (früher: "Sabbatjahr") ( 64 LBG) ; Altersteilzeit muss vor dem beginnen ( 65 LBG); ATZ für Teilzeitkräfte ist nur im Blockmodell möglich Antrag erforderlich zur Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen. Der Antrag sollte bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht Anrechnung auf die Probezeit erfolgt bei mindestens 20% der Pflichtstundenzahl. Antrag erforderlich zur Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen. Dem Antrag sollte entsprochen werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht Antrag erforderlich; Dem Antrag kann entsprochen werden, wenn dienstliche Belange nicht Die Jahresfreistellung ist eine Form der voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung. Antrag ist erforderlich; dem Antrag kann entsprochen werden, wenn dienstliche Belange nicht Antrag erforderlich; möglich nach Vollendung des 60. Lebensjahres; die ATZ muss sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken. Dem Antrag kann entsprochen werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht Solange die Voraussetzungen gegeben sind. Während der Elternzeit oder einer familiären Beurlaubung mit weniger als 50%; zur Wahrung der Pensionsfähigkeit sollten mindestens 20% der Pflichtstundenzahl erteilt werden. Zunächst fünf Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung, solange die Voraussetzungen gegeben sind. keine Der Bewilligungszeitraum beträgt 3 bis 7 Jahre. Das bedeutet, dass Sie 2 bis 6 Jahre arbeiten müssen und haben dann ein Jahr frei. Seit 2009 besteht auch die Möglichkeit, für ein halbes Jahr freigestellt zu werden. Der Beihilfeanspruch bleibt bestehen. Besondere Bedingungen finden Sie auf meiner Webseite Altersteilzeit.
2 2 von :14 Beginn und Ende der Teilzeit richtig festlegen Wenn man einen Teilzeitantrag stellt, so stellt man ihn für den Beginn des nächsten Schuljahres. Für das Landesamt für Besoldung und Versorgung heißt das immer am 1.8. eines Jahres. Wenn man aber aus der Teilzeit wieder zurückkommt und in die Vollzeitbeschäftigung wechselt, so sollte man das besser zum Halbjahr machen. Das LBV setzt nämlich für den neuen Beginn den ersten Schultag ein und nicht etwa den 1.8.eines Jahres. Wenn aber der 1. Schultag der 7. September ist (wie z.b. im Jahre 2011), so geht einem das gesamte Gehalt vom August verloren. Am ist die Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes bekannt gemacht worden. Die wichtigsten Änderungen und ausführliche Hinweise finden Sie auf meiner Webseite Elternzeit. Der Personalrat für Gesamtschulen stellt auf seiner Webseite auch ein aktualisiertes Merkblatt zur Elternzeit zur Verfügung. Es gibt außerdem einen neuen Erlass zur Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für Tarifbeschäftigte vom , der die wichtigsten Änderungen und vor allem die Nachteile für diejenigen aufführt, die in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt sind. Ich stelle ihn im Downloadbereich unter Tz&Urlaub.pdf zur Verfügung. Natürlich gibt es den auch in Ihrer Schule in der BASS unter Nr. 4. Achtung: Änderung bei der Elternzeitverordnung Die Bezirksregierungen haben sich bisher immer quer gestellt, wenn die Elternzeit im Anschluss an die Schulferien beginnen sollte und diese Anträge nicht genehmigt. Wenn die Elternzeit mit den Ferien begann oder in den Ferien endete, hatten sie aber nichts dagegen. Nunmehr ist aber dieses Verfahren dadurch in Frage gestellt worden, dass das 14monatige Elterngeld eingeführt wurde. Dadurch liegen Anfang und Ende des Elterngeldes und damit auch der Elternzeit fest. Sorgen Sie also dafür, dass Sie Ihre Terminierung richtig setzen. (Am besten klappt das, wenn der Geburtstermin des Kindes passend liegt - strengen Sie sich also an!) Wenn Sie mehr wissen wollen, schauen Sie auf der Homepage des Bundesministerium für Soziales, Familie und Jugend nach: Eine sehr gute Zusammenstellung mit dem Titel "Teilzeit ABC" gibt es in Form einer Broschüre beim Deutschen Beamtenbund. Das Mutterschutzgesetz ist durch das zweite Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechtes reformiert und am veröffentlicht worden. Es gilt inzwischen auch für Beamtinnen. Bezirksregierungen verweigern Teilzeitbeschäftigung Auf Weisung des Schulministeriums sind die Bezirksregierungen gehalten, Anträge auf Teilzeitbeschäftigung von Lehrkräften, die zur Sicherung der Unterrichtsversorgung mit Mangelfächern in der Sekundarstufe I eingestellt wurden, aus dienstlichen Gründen abzulehnen. Der VBE wird diese Entscheidungspraxis vor allen Dingen dann, wenn familiäre Antragsgründe vorliegen, nicht hinnehmen und stellt daher seinen betroffenen Mitgliedern auf deren Antrag hin Rechtsschutz in Aussicht. Wenn Sie schon über 60 sind und eine geringfügige Reduzierung Ihrer Arbeitszeit beantragen (z.b. von 28 auf 23 Std.), sollten Sie gut aufpassen. Sie sollten dann nämlich nur 2 Stunden beantragen, weil Ihnen damit noch die drei Stunden Altersermäßigung zustehen (28-2-3=25). Bei 3 Stunden Reduzierung stehen Ihnen nur noch 2 Stunden Altersermäßigung zu (28-3-2=25), dadurch bekämen Sie aber dann aber 100 monatlich weniger Gehalt. Und das wäre ein schlechtes Geschäft. Der Bundestag hat am das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) beschlossen. Darin sind die Rechte von Teilzeitkräften und die Pflichten des Arbeitgebers für derartige Beschäftigungen definiert. Dieses Gesetz setzt die EG-Richtlinien um und ist sehr wichtig. Es ist im Bundesgesetzblatt 2000, Teil I, Nr. 59 abgedruckt. Angestellte Lehrerinnen und Lehrer sollten daran denken, dass sie bei der Teilnahme an Klassenfahrten als Teilzeitkräfte wie vollbeschäftigte Lehrkräfte vergütet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom (Az. 5AZR 108/00 BAGE 84,335) festgelegt. Wer also als Teilzeitkraft an Klassenfahrten teilgenommen hat, sollte sich nicht scheuen, seine Ansprüche auch geltend zu machen (das kann man noch rückwirkend bis 6 Monate später!). Aber auch beamtete teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte können eine zusätzliche Bezahlung beantragen. Sie sollten sich dabei auf das Europarecht beziehen, das eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verbietet. Außerdem können sie sich auf die Rechtsprechung für Tarifbeschäftigte berufen. Wenn Sie also trotz der unten aufgeführten Bestimmungen im Wandererlass keinen Freizeitausgleich bekommen, sollten Sie einen Antrag auf finanziellen Ausgleich stellen. Schreiben Sie also etwa wie folgt: "Als Teilzeitkraft im Tarifbeschäftigungsverhältnis habe ich eine ganztägige Klassenfahrt vom... bis... geleitet (oder begleitet). Dafür wurde mir kein Freizeitausgleich gewährt. Ich beantrage deshalb für diesen Zeitraum die volle Vergütung in Höhe der Vollbeschäftigung gem. Urteil des BAGE vom " Achtung: Der Wandererlass ist geändert worden - das hat für Teilzeitkräfte eine besondere Bedeutung: Im RdErl. des MSJK v /37591/03 heißt es: In Nr. 4.1 Abs.1 wird Satz 3 neu gefasst und um Sätze 4 und 5 ergänzt: Pech für Beamte: Teilnahme teilzeitbeschäftigter beamteter Lehrer an
3 3 von :14 Für die Teilnahme teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer gilt 15 Abs. 2 Satz 3 ADO (BASS Nr. 4). Bei der Genehmigung der Dienstreise hat die Schulleiterin oder der Schulleiter darauf zu achten, dass teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer im Verhältnis zur Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nur in entsprechend größeren Zeitabständen an mehrtägigen Veranstaltungen teilnehmen. Soweit dies im Einzelfall nicht möglich ist, ist für einen innerschulischen Ausgleich insbesondere bei den außerunterrichtlichen Aufgaben zu sorgen. ABl. NRW. 5/03 S. 159 Das ist neu und eine große Erleichterung für die Teilzeitkräfte. Der Verweis auf die ADO beinhaltet, dass bei Schulwanderungen und Schulfahrten die Reduzierung nur durch die Zahl der Veranstaltungen erfolgen kann und nicht durch eine Kürzung der Veranstaltungstage. Klassenfahrten Die Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten begründet für teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrer keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Teilzeitbeschäftigte Lehrer werden durch die Teilnahme an Klassenfahrten nur dann gleichheitswidrig stärker belastet, wenn ihnen während des maßgeblichen Zeitraums der Teilzeitbeschäftigung kein Ausgleich gewährt werden kann. BVerwG, Urteil v C Es gibt auch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom (Az. 1 K 3488/04), das bestätigt, dass teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrkräfte keinen Anspruch auf volle Besoldung während einer Klassenfahrt haben. Das Gericht hat als Begründung angegeben, dass der Lehrkraft ja grundsätzlich ein Ausgleich für die zuviel geleisteten Stunden zusteht. Ob dies an einer Schule durchgeführt wird oder überhaupt durchgeführt werden kann, ist für das Gericht uninteressant. Entscheidend ist, dass die Möglichkeit explizit durch Erlass gegeben ist. Das bedeutet wiederum, dass Kollegien unbedingt in der Lehrerkonferenz einen Beschluss fassen müssen, wie die Arbeitszeit bei Klassenfahrten abgerechnet werden soll. Mein Rat: Legen Sie fest, dass die Durchführung einer Klassenfahrt unbedingt die freiwillige Entscheidung der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers ist. Es darf keinen Zwang durch Schulleitung, Schulkonferenz oder Schulprogramm geben. Beschließen Sie, dass der Ausgleich für die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden (bei einer Klassenfahrt müssen Sie von mindestens 16 bis 24 Stunden täglich ausgehen) in einem absehbaren Zeitraum und ohne zusätzlichen Vertretungsaufwand des Kollegiums erfolgen muss. Fassen Sie den Beschluss, dass bei einer Klassenfahrt grundsätzlich zwei Kolleginnen oder Kollegen als Begleitung anzusetzen sind. Nur so kann gewährleistet werden, dass der eine Kollege oder die Kollegin auch irgendwann mal eine der ihr zustehenden Pausen machen kann. Sorgen Sie dafür, dass die Schulkonferenz den Rahmen für die Höchstdauer und die Kosten einer Klassenfahrt so festlegt, dass jeweils die volle Erstattung der Reisekosten für die Begleitung gesichert ist. Formulieren Sie als Grundsatzbeschluss, dass die Abwesenheit von Lehrkräften wegen der Teilnahme an Klassenfahrten nicht zur Mehrarbeit des Kollegiums führen darf. An diese Beschlüsse muss sich die Schulleitung halten. Das schützt Sie vor Mehrarbeit und zusätzlichen Vertretungsstunden. Geben Sie immer zu bedenken, dass das gesamte Kollegium schon jetzt die Belastungsgrenze erreicht hat. Nach den Wanderrichtlinien des Landes NRW werden Veranstaltungen nur genehmigt, wenn genügend Reisekostenmittel zur Verfügung stehen. Andernfalls müssen Lehrkräfte auf die Reisekostenerstattung verzichten. Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Bremen vom November 2001 (LAG Bremen Az. 2 Sa I 42/01) ist die Einforderung eines Verzichts auf Reisekosten bei Angestellten unwirksam. Das ist anders als bei Beamten. Nach 42 BAT besteht nämlich ein Anspruch des Angestellten auf Reisekostenerstattung. Auf tarifliche Ansprüche kann demnach nicht von vornherein verzichtet werden. Eine ganz wichtige Sache für Teilzeitkräfte ist die Abrechnung der Überstunden: Endlich können sich auch beamtete Teilzeitkräfte freuen: Das OVG Münster hatte am entschieden, dass auch teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrkräfte bei Mehrarbeit einen Anspruch auf anteilige Besoldung haben. Eine Lehrerin (A 14) hatte geklagt, dass sie für ihre 5 Überstunden im Dezember 1999 nur den Mehrarbeitssatz von 232,55 DM bekommen hatte. Eine Vollarbeitskraft bekäme aber für 5 Stunden 350,00 DM anteilige Besoldung. Das sei eine Ungleichbehandlung. Während das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage auf Zahlung des Differenzbetrages von 117,45 DM abgewiesen hatte, hat das OVG der Klage mit Hinweis auf das Europarecht statt gegeben. Außerdem wurde die Revision des Urteils beim Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. (Az. 6A 4424/01) Allerdings ist es so, dass das Schulministerium das Urteil lange nicht umsetzen wollte und die Anträge der Teilzeitbeamtinnen einfach ignorierte. Inzwischen gibt es aber einen Erlass des Finanzministeriums vom und Erlasse des MSW vom und , die die Bezirksregierungen eindeutig anweisen, den vollen Betrag für die Mehrarbeitsstunden zu bezahlen. Das bedeutet, dass die Stunden nicht nach dem Mehrarbeitserlass abgerechnet werden, sondern nach dem Stundensatz des tatsächlichen Gehaltes, also inclusive Familienzuschlag und Stellenzuschlägen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom (Az. 2C ) entschieden, dass den teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten ein Anspruch auf anteilige Besoldung für die geleistete Mehrarbeit zusteht. Die bisher gezahlte Mehrarbeitsvergütung mit einem geringeren Stundensatz würde gegen das Europarecht verstoßen und außerdem würde ein zeitanteiliger Besoldungsanspruch nicht erst ab der 4. Mehrarbeitsstunde im Monat entstehen, sondern bereits ab der ersten. Der Europäische Gerichtshof hatte außerdem festgestellt, dass die nordrheinwestfälische Mehrarbeitsregelung das Gemeinschaftsrecht verletzt, weil für die Teilzeitkräfte im Gegensatz zu den Vollzeitkräften ein geringerer Stundensatz
4 4 von :14 veranschlagt wird. Außerdem wird der Tatbestand der Diskriminierung von Frauen erfüllt, weil in NRW von Teilzeitkräften Frauen sind. (Az. C-300/06 vom ) Meine Empfehlung: Sehen Sie zu, dass jede Anordnung von Mehrarbeit schriftlich erfolgt und heben Sie sich diese Blätter auf oder kopieren Sie den Vertretungsplan. Anschließend reichen Sie den Antrag auf volle Vergütung ein. Aus diesem Grunde habe ich im Downloadbereich ein Formular mit dem Namen mabantrag.doc für Sie bereitgestellt, das Sie als Antrag auf Auszahlung der zeitanteiligen Besoldung verwenden können. Allerdings brauchen Sie einen solchen Antrag nicht mehr zu schreiben, da inzwischen das LBV Bescheid weiß. Hier die wichtigsten Punkte, die Teilzeitkräfte für die Abrechnung der Mehrarbeit bedenken sollten: Sie haben Anspruch auf volle Bezahlung der Überstunden, das heißt, die Stunden werden nicht nach dem Mehrarbeitserlass, der einen geringeren Stundensatz vorsieht, abgerechnet, sondern nach Ihrem tatsächlichen Gehalt. Das berechnet sich nach der Besoldungsstufe einschließlich Familienzuschlag und Stellenzulage. Dieser Stundensatz wird so lange bezahlt, bis Sie die volle Wochenstundenzahl erreicht haben. Überstunden, die darüber hinausgehen, werden dann nach dem Mehrarbeitssatz abgerechnet. Sie haben Anspruch auf die Bezahlung von der ersten Stunde an und nicht erst ab der vierten Stunde wie bei Vollzeitkräften. Sie haben Anspruch auf die Bezahlung und nicht vorrangig auf den Freizeitausgleich. Der Vorrang des Freizeitausgleichs bezieht sich nämlich auf den Mehrarbeitserlass, der aber nicht für Sie angewendet wird, solange Sie nicht die volle Wochenstundenstahl erreicht haben. Sie haben Anspruch auf die Bezahlung aller erteilten Stunden. Es werden keine Ausfallstunden mit den geleisteten Überstunden verrechnet. (Bei einer Vollzeitkraft, die Mehrarbeit geleistet hat, werden z.b. nach dem Mehrarbeitserlass die Ausfallstunden bei Hitzefrei, Klassenfahrten oder Zeugnisausgabe gegengerechnet). Sie haben Anspruch auf die Auszahlung aller Überstunden ab dem , weil zu diesem Zeitpunkt die Berechnung des LBV maschinell umgestellt wurde. Das heißt, Sie können rückwirkend bis zu diesem Zeitpunkt auch die Zahlung für früher geleistete Stunden beantragen. Verwenden Sie die normalen Abrechnungsformulare für Mehrarbeit, die in der Schule vorhanden sind oder die Sie im Downloadbereich unter MAB-Abrechnung.pdf finden. Einen generellen Stundensatz für Teilzeitkräfte gibt es nicht, da dieser ja nach dem Familienstand und den Zulagen berechnet wird. Daher kann dieser auch nicht auf den Formularen des LBV angegeben werden. Das Ausrechnen des jeweiligen Stundensatzes ist nicht Ihre Sache und auch nicht Aufgabe der Schulleitung, sondern das macht das LBV. Lassen Sie also den Stundensatz weg und tragen Sie unter "Merkmal" ein "A" ein. Schauen Sie sich auch die Hinweise auf meiner Webseite Mehrarbeit an! Wussten Sie das? Das Sabbatjahr ist eine besondere zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung. Daher ist auch eine volle Beschäftigung während der Ansparphase keine Vollbeschäftigung im Sinne des 64 LBG. Übrigens ist der neue Begriff für Sabbatjahr jetzt "Jahresfreistellung". Seit April 2009 ist es auch möglich, die Jahresfreistellung nur für ein halbes Jahr zu beantragen. Die individuelle Ansparphase von zwei bis sechs Jahren verkürzt sich damit um die Hälfte. Kostendämpfungspauschale bei Teilzeit Als Teilzeitkraft brauchen Sie nur die anteilige Höhe der Kostendämpfungspauschale bei der Beihilfe zu bezahlen. Überprüfen Sie, ob das bei Ihnen berücksichtigt wurde. Zuviel gezahlte Beträge können Sie noch drei Jahre rückwirkend geltend machen. Altersteilzeit jetzt auch für Teilzeitkräfte! Nähere Hinweise auf der Seite Altersteilzeit! Achtung: Lehrerinnen und Lehrer in Elternzeit gesucht! Das Ministerium sucht wegen des Lehrermangels dringend Kolleginnen und Kollegen, die sich in Elternzeit befinden, für einige Stunden in der Woche zur Deckung des Unterrichtsbedarfs. Dafür ist keine besondere Stundenzahl nötig; Sie können mit der Schulleitung eine individuelle Wochenstundenzahl bis zu einer Stunde beantragen. Es besteht keine Untergrenze! Dazu gibt es einen neuen Erlass, den Sie auf meiner Webseite Elternzeit finden. Weitere Hinweise: Mutterschutzgesetz Thema/Titel Zum Mutterschutz gibt es beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung unter dem Themenschwerpunkt "Arbeitsrecht" eine gute Zusammenstellung. Hervorragende Webseite zum Mutterschutz und zu arbeitsrechtlichen Fragen werdender Mütter mit allen Rechtsgrundlagen Aktuelle Mitteilungen zum Erziehungsurlaub und Mutterschutz mit dem Hinweis auf die verschickten Merkblätter finden Sie auf der Webseite des Personalrates für Gesamtschulen. Internet-Adresse
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