Unterhälftige Beschäftigungsverhältnisse im Landesdienst

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1 14. Wahlperiode Antrag der Abg. Boris Palmer u. a. GRÜNE und Stellungnahme des Innenministeriums Unterhälftige Beschäftigungsverhältnisse im Landesdienst Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie die Regelung von unterhälftigen Beschäftigungsverhältnissen (Teilzeit mit weniger als 50 % einer Vollzeitbeschäftigung) für Beamte im Landesdienst in Baden-Württemberg und in den anderen Bundesländern gestaltet ist, 2. ob in Baden-Württemberg ein Bedarf für unterhälftige Beschäftigungsverhältnisse vorhanden ist und in welcher Zahl hierzu Anträge genehmigt oder abgelehnt wurden, 3. ob der Landesregierung Fälle bekannt sind, in denen Beamte auf Dauer beurlaubt wurden, um als Angestellte in einem unterhälftigen Beschäftigungsverhältnis im Landesdienst zu arbeiten, 4. wie sich unterhälftige Beschäftigungsverhältnisse auf Arbeitskosten von Beamten auswirken und welche Möglichkeiten die Landesregierung sieht, die neuen beamtenrechtlichen Kompetenzen des Landes zu einer Modifikation der Pensions- und Beihilfeansprüche im Falle unterhälftiger Beschäftigung zu nutzen, eventuelle Nachteile für den Landeshaushalt zu reduzieren oder auszugleichen, 5. ob die Landesregierung die Auffassung teilt, dass die Genehmigung von unterhälftigen Beschäftigungsverhältnissen ein Beitrag des Landes zu mehr Familienfreundlichkeit in Baden-Württemberg wäre, Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 6. ob die Landesregierung im Rahmen des Projektes Kinderland Baden- Württemberg die Genehmigung unterhälftiger Beschäftigungsverhältnisse vorsieht, wenn Nein, welche Gründe dem entgegenstehen Boris Palmer, Bauer, Lehmann, Sckerl, Untersteller GRÜNE Begründung Teilzeitarbeit ist besonders für Eltern mit einer hohen familiären Beanspruchung, zum Beispiel durch mehrere Kinder oder einen Pflegefall, oft die einzige Möglichkeit, im Beruf zu bleiben und ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Nicht immer ist es dabei möglich, eine halbe Stelle auszufüllen. Im Schuldienst des Landes ist es Angestellten möglich, weniger als 50 % eines vollen Lehrauftrags zu übernehmen. Beamten wird diese Möglichkeit derzeit nicht eingeräumt. Es ist bereits dazu gekommen, dass Beamte sich beurlauben ließen, um als Angestellte wieder in derselben Position unterhälftig beschäftigt zu werden. Das Ziel der Landesregierung, Baden-Württemberg zu einem Kinderland zu machen, erfordert nach Auffassung der Antragsteller auch eine Überarbeitung der Regelungen unterhälftiger Beschäftigungsverhältnisse im Landesdienst. Wo dies im Arbeitsablauf möglich ist, sollten unterhälftige Beschäftigungsverhältnisse ermöglicht werden. Stellungnahme Mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 Nr /189 nimmt das Innenministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: 1. wie die Regelung von unterhälftigen Beschäftigungsverhältnissen (Teilzeit mit weniger als 50 % einer Vollzeitbeschäftigung) für Beamte im Landesdienst in Baden-Württemberg und in den anderen Bundesländern gestaltet ist, Zu 1.: Eine Teilzeitbeschäftigung von Beamtinnen und Beamten ist in Baden-Württemberg in unterschiedlichen Varianten sowohl vom Umfang, als auch von der Ausgestaltung her möglich, sie muss jedoch mindestens 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit betragen ( 153 e Abs. 1 und 153 f des Landesbeamtengesetzes LBG). Während der Elternzeit kann eine Teilzeitbeschäftigung auch mit weniger als der Hälfte, mindestens aber 25 % der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt ( 153 e Abs. 2 LBG). In den anderen Ländern außer Bremen und Niedersachsen kann eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen auch nach der Elternzeit mit weniger als 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Zum Teil sind Untergrenzen (zwischen 20 und 40 % der regelmäßigen Arbeitszeit) festgelegt. In Baden-Württemberg wurde dies bei der umfassenden Neuregelung der Beurlaubungs- und Teilzeitregelungen durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften vom 15. Dezem- 2

3 ber 1997 (GBl. S. 522) ebenfalls geprüft. Der Landesgesetzgeber hat die unterhälftige Teilzeitbeschäftigung wegen der finanziellen und haushaltspolitischen Folgewirkungen auf die Zeit des Erziehungsurlaubs (jetzt Elternzeit) beschränkt (vgl. Landtagsdrucksache 12/2067, S. 60). 2. ob in Baden-Württemberg ein Bedarf für unterhälftige Beschäftigungsverhältnisse vorhanden ist und in welcher Zahl hierzu Anträge genehmigt oder abgelehnt wurden, Zu 2.: Im Tarifbereich besteht großer Bedarf an unterhälftigen Beschäftigungsverhältnissen insbesondere für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte sowie an den Theatern und Museen. Im Übrigen besteht Bedarf nur in Einzelfällen. Im Beamtenbereich wird ein dienstlicher Bedarf an unterhälftigen Beschäftigungsverhältnissen weniger gesehen. So besteht im Geschäftsbereich des Kultusministeriums für die unterhälftige Beschäftigung von schulischer Seite kein Bedarf, weil diese Personengruppen auch mit einem halben oder höheren Lehrauftrag arbeiten können. Entsprechende Anträge wurden dennoch nicht abgelehnt. Im schulischen Bereich zeigt die Erfahrung, dass bei einer unterhälftigen Beschäftigung die Einbindung in das Kollegium und die immer mehr gewünschte und erforderliche Zusammenarbeit der Lehrkräfte dadurch sehr erschwert wird. Für diesen Bereich sollte daher keine Ausweitung erfolgen. Für den Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums wird auf Folgendes hingewiesen: Da die betroffenen Beamtinnen und Beamten ganz überwiegend Funktionen mit erheblicher Verantwortung bekleiden, ist es aus personalplanerischen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung nicht zu empfehlen, hierfür unterhälftige Beschäftigungsverhältnisse zuzulassen. Nach einer Umfrage bei den Ressorts wurden in Baden-Württemberg seit 1. Januar 2005 die folgende Zahl von Anträgen auf unterhälftige Beschäftigung genehmigt abgelehnt Staatsministerium 2 0 Innenministerium Ministerium für Kultus und Sport davon Beamte Justizministerium 57 1 Finanzministerium gesamt davon Beamte Wirtschaftsministerium 20 0 Ministerium Ländlicher Raum 2 0 Umweltministerium 3 0 Ministerium für Arbeit und Soziales 4 0 Soweit nicht anders vermerkt, betreffen die genehmigten Anträge überwiegend Tarifbeschäftigte. Ministerium für Kultus und Sport: Bei den genehmigten Anträgen auf unterhälftige Beschäftigung von insgesamt 2740 Beschäftigten (Lehrkräfte) sind 1839 Beamte bzw. Beamtinnen, die sich während der Elternzeit in unterhälftiger Teilzeit befinden. 901 Beschäftigte sind Angestellte, die aus verschiedenen Gründen keinen höheren Lehrauftrag erfüllen können oder wollen. Hier- 3

4 zu gehören insbesondere viele Spezialisten im Bereich der beruflichen Schulen, die hauptberuflich anderweitig tätig sind. Wissenschaftsministerium: Da die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums weitgehend auf die Hochschulen und die anderen Einrichtungen delegiert wurden, hätten nähere Angaben nur durch eine Umfrage ermittelt werden können, von der wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes abgesehen wurde. 3. ob der Landesregierung Fälle bekannt sind, in denen Beamte auf Dauer beurlaubt wurden, um als Angestellte in einem unterhälftigen Beschäftigungsverhältnis im Landesdienst zu arbeiten, Zu 3.: Generell nein. Bei den über Lehrern lässt sich die Zahl der Fälle allerdings nicht erheben. Es wird sich aber nur um sehr wenige Fälle handeln. Grund dafür dürfte sein, dass ein Statuswechsel (vom Beamten zum Angestellten) hinsichtlich der Versicherungen nicht unproblematisch ist und deshalb die Lehrkräfte nach Beendigung der Elternzeit mit halbem Lehrauftrag anfangen oder sich noch eine Zeit lang beurlauben lassen. Auch ist die Beurlaubung von Beamten sowohl hinsichtlich des Grundes als auch der Dauer rechtlich begrenzt. 4. wie sich unterhälftige Beschäftigungsverhältnisse auf Arbeitskosten von Beamten auswirken und welche Möglichkeiten die Landesregierung sieht, die neuen beamtenrechtlichen Kompetenzen des Landes zu einer Modifikation der Pensions- und Beihilfeansprüche im Falle unterhälftiger Beschäftigung zu nutzen, eventuelle Nachteile für den Landeshaushalt zu reduzieren oder auszugleichen, Zu 4.: Mehrkosten ergeben sich insbesondere bei der Beihilfe: Bei einem Wechsel der Beamten von der Beurlaubung ohne Bezüge in eine geringfügige Teilzeitbeschäftigung wird automatisch wieder ein Beihilfeanspruch erworben. Die Beihilfeansprüche werden Teilzeitkräften ungekürzt wie bei Vollzeitkräften gewährt. Eine arbeitszeitanteilige Beihilfe wäre, selbst wenn sie beamtenfürsorgerechtlich zulässig wäre, nicht zielführend: Eine verminderte Beihilfe müsste nämlich durch Erhöhung des Privatversicherungsschutzes ausgeglichen werden, was zu noch höheren Eigenbeiträgen der Betroffenen führt im Extremfall könnte das Teilzeiteinkommen durch die erhöhten Versicherungsbeiträge völlig aufgezehrt werden; den Versorgungsbezügen: Mehrkosten entstehen infolge zusätzlicher Versorgungsfälle. Eine Vollzeitstelle könnte mit mehr Teilzeitbeschäftigten als bislang besetzt werden. Würde die unterhälftige Teilzeit statt im Angestelltenverhältnis im Beamtenverhältnis erbracht, würde dies gleichfalls zum Erwerb zusätzlicher Versorgungsanwartschaften und damit im Versorgungsfall zu zusätzlichen Versorgungsausgaben führen; für Personalsachbearbeitung, Organisation und hinsichtlich der Arbeitsplatzkosten, insbesondere für die Infrastruktur eines potenziellen, zusätzlichen Teilzeitarbeitsplatzes. Diese Kosten können durch organisatorische Maßnahmen (z. B. Job-Sharing) nur teilweise gesenkt werden. Nach einer 4

5 Untersuchung des niedersächsischen Landesrechnungshofs zu den Kosten der Teilzeitbeschäftigung in seinem Jahresbericht 2005 ist davon auszugehen, dass die Teilzeitarbeit die Arbeitskosten im Beamtenbereich im Vergleich zu den Aufwendungen für eine Vollzeitkraft um bis zu 22 % erhöht. Auch bei nur geringfügiger Ausweitung der unterhälftigen Teilzeit im Beamtenbereich würde je nach Inanspruchnahme der Landeshaushalt auf jeden Fall mit zusätzlichen Personalkosten belastet. Ob es im Rahmen der anstehenden Dienstrechtsreform Spielräume für erweiterte Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung im familienpolitischen Interesse gibt, muss noch vertieft untersucht werden. Der Landeshaushalt darf dadurch nicht zusätzlich belastet werden. 5. ob die Landesregierung die Auffassung teilt, dass die Genehmigung von unterhälftigen Beschäftigungsverhältnissen ein Beitrag des Landes zu mehr Familienfreundlichkeit in Baden-Württemberg wäre, 6. ob die Landesregierung im Rahmen des Projektes Kinderland Baden- Württemberg die Genehmigung unterhälftiger Beschäftigungsverhältnisse vorsieht, wenn Nein, welche Gründe dem entgegenstehen. Zu 5. und 6.: Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass Teilzeitbeschäftigung generell für Beschäftigte ein Mittel zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist und einen Beitrag zur Familienfreundlichkeit darstellt. Um durch eine Teilzeitbeschäftigung die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erleichtern, ist es notwendig, dass auf die individuellen Bedürfnisse ausgerichtete Modelle angeboten werden können. Ziel sollte sein, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten möglichst passgenaue Angebote zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu vereinbaren. Das geltende Recht bietet hierzu einen großen Spielraum. Dazu dienen auch die vielfältigen Möglichkeiten, die durch die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung der Landesregierung vom 29. November 2005 (GBl. S. 716) für die Gestaltung der individuellen Arbeitszeit eröffnet worden sind. Gerade dadurch können familienfreundliche Arbeitszeiten, z. B. auch unter Nutzung von häuslicher Telearbeit, festgelegt werden. Die Frage einer Ausweitung von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung im Beamtenbereich muss sehr sorgfältig überlegt werden, zumal neben den negativen finanziellen Auswirkungen auf den Landeshaushalt auch sonstige dienstliche Erschwernisse hinzukommen können (vgl. z. B. oben zu 2.). Das Interesse der Beschäftigten an mehr Möglichkeiten zu unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung muss unter Abwägung des wichtigsten finanzpolitischen Ziels der Landesregierung, der Nettonullverschuldung bis zum Jahre 2011, mit anderen Zielen der Landesregierung, wie z. B. dem Kinderland Baden-Württemberg, angemessen austariert werden. Diese Austarierung ist in Baden- Württemberg nach den derzeit geltenden Regelungen gegeben. Rech Innenminister 5

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