des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
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- Helmuth Kramer
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1 Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / Antrag der Abg. Theresia Bauer u. a. GRÜNE und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Eignungsfeststellungs- und Aufnahmeprüfungen für grundständige Studiengänge an baden-württembergischen Hochschulen Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. in welchen Studiengängen an den Hochschulen Eignungsfeststellungs- oder Aufnahmeprüfungen zum Wintersemester 2008/2009 und zum Wintersemester 2009/2010 eingeführt bzw. durchgeführt werden; 2. wie groß die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer war, a) die die Prüfungen in den jeweiligen Studiengängen im Wintersemester 2008/2009 und im Wintersemester 2009/2010 angetreten haben, b) die die Prüfungen im jeweiligen Studiengang bestanden haben, c) die sich letztendlich in den entsprechenden Studiengängen immatrikuliert haben und d) wie viele Studienplätze unbesetzt blieben; 3. wie groß in diesen Studiengängen jeweils der Anteil der Frauen sowie ausländischer Studienbewerber an Bewerbungen, an bestandenen Prüfungen und an angetretenen Studienplätze im Wintersemester 2008/2009 und im Wintersemes - ter 2009/2010 war; 4. welche Aufnahmekapazitäten für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den jeweiligen Studiengängen zugrunde liegen, auf welchen Grundlagen diese berechnet werden und ob sie von Ministerien genehmigt werden; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: 1
2 5. wie sich die Studienanfängerzahlen in den entsprechenden Studiengängen entwickelt haben im Vergleich zum Studienjahr vor der Einführung der Eignungsfeststellungs- oder Aufnahmeprüfung; 6. auf welcher Rechtsgrundlage Hochschulen für grundständige Studiengänge wie z. B. Italienisch, Russisch oder Spanisch sprachliche Vorkenntnisse vor Stu - dienantritt überprüfen und zum Zugangskriterium machen dürfen, obwohl diese Kenntnisse in den Lehrplänen der Gymnasien nicht regelmäßig vorge - sehen sind Bauer, Lehmann, Neuenhaus, Rastätter, Sckerl, Sitzmann, Untersteller GRÜNE Begründung Die baden-württembergischen Hochschulen verlangen von Studienanfängerinnen und Studienanfängern zunehmend Prüfungen vor Studienantritt. Ab 2011 sind Aufnahmeprüfungen oder alternativ Auswahlgespräche in allen Studiengängen mit einem lokalen NC gesetzlich in Baden-Württemberg vorgeschrieben. In diesen Studiengängen genehmigt das Ministerium keine Obergrenzen mehr (analog ZVO). Deshalb stellt sich die Frage nach der Festlegung und Auslastung der Kapazitäten dieser Studiengänge. Des Weiteren ist in Erfahrung zu bringen, welche fachspezifischen Vorkenntnisse für Studienbewerber über das Instrument der Eignungsfeststellungs- oder der Aufnahmeprüfung vorausgesetzt werden dürfen. Stellungnahme Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 Nr /496 nimmt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. in welchen Studiengängen an den Hochschulen Eignungsfeststellungs- oder Aufnahmeprüfungen zum Wintersemester 2008/2009 und zum Wintersemester 2009/2010 eingeführt bzw. durchgeführt werden; 2. wie groß die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer war, a) die die Prüfungen in den jeweiligen Studiengängen im Wintersemester 2008/2009 und im Wintersemester 2009/2010 angetreten haben, b) die die Prüfungen im jeweiligen Studiengang bestanden haben, c) die sich letztendlich in den entsprechenden Studiengängen immatrikuliert haben und d) wie viele Studienplätze unbesetzt blieben; 3. wie groß in diesen Studiengängen jeweils der Anteil der Frauen sowie ausländischer Studienbewerber an Bewerbungen, an bestandenen Prüfungen und an angetretenen Studienplätze im Wintersemester 2008/2009 und im Wintersemes - ter 2009/2010 war; 2
3 4. welche Aufnahmekapazitäten für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den jeweiligen Studiengängen zugrunde liegen, auf welchen Grundlagen diese berechnet werden und ob sie von Ministerien genehmigt werden; 5. wie sich die Studienanfängerzahlen in den entsprechenden Studiengängen entwickelt haben im Vergleich zum Studienjahr vor der Einführung der Eignungsfeststellungs- oder Aufnahmeprüfung; Den in dem Antrag verwendeten Begriff Eignungsfeststellungsverfahren gibt es im Zusammenhang mit dem Hochschulzugang seit dem Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20. November 2007 (GBl. S. 505) nicht mehr; er wurde in diesem Zusammenhang durchgängig durch den Begriff Aufnahmeprüfung ersetzt ( 58 Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes LHG ; sog. Abitur plus ). Er ist abzugrenzen von dem im Zusammenhang mit der Zulassung bei NC-Studiengängen verwendeten Begriff des Auswahlverfahrens ( 6 des Hochschulzulassungsgesetzes HZG ). Im Einzelnen: Nach 58 Abs. 5 LHG können die Hochschulen in Studiengängen, die neben der schulischen Hochschulzugangsberechtigung bzw. einer sonstigen Hochschulzugangsberechtigung die Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit erfordern, die erfolgreiche Teilnahme an einer Aufnahmeprüfung verlangen. Kriterien der Aufnahmeprüfung können Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, Studierfähigkeitstests, Auswahlgespräche oder sonstige außerschulische Leistungen sein. Die erfolgreiche Teilnahme an der Aufnahmeprüfung zur Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit tritt in diesen Fällen neben die Hochschulzugangsberechtigung als weitere Zugangsvoraussetzung ( Abitur plus ). Anders verhält es sich in zulassungsbeschränkten Studiengängen, in denen die Zahl der Studienbewerber die Zahl der vorhandenen Studienplätze übersteigt. Dort findet unter den hochschulzugangsberechtigten Bewerbern eine Auswahl nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens statt, 6 HZG. Nach 6 HZG treffen die Hochschulen die Auswahlentscheidung in zulassungsbeschränkten Stu - diengängen anhand mindestens eines schulischen und eines außerschulischen Kriteriums. Instrumente wie fachspezifische Studierfähigkeitstests und Auswahlgespräche dienen hierbei neben weiteren Kriterien lediglich als Instrument zur Reihung der Bewerber nach dem im Auswahlverfahren erzielten Ergebnis; hierbei geht es, anders als bei der Aufnahmeprüfung, nicht um die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens. Nur in diesen zulassungsbeschränkten Studiengängen, in denen die Zahl der Bewerber die Zahl der Studienplätze übersteigt, ist ab dem Wintersemester 2011/2012 die Durchführung eines fachspezifischen Studierfähig - keits tests oder Auswahlgespräches im Rahmen des Zulassungsverfahrens erforderlich. Diese Pflicht gilt nicht für Aufnahmeprüfungen im Sinne des 58 LHG, deren Einführung weiterhin im Ermessen der Hochschule steht. Aufgrund der im Antrag gestellten Fragen und der Ausführungen in der Begründung wird davon ausgegangen, dass sich der Antrag nur auf Studiengänge mit Aufnahmeprüfung nach 58 Abs. 5 LHG bezieht. Wie bereits in der Stellungnahme zum Antrag Drs. 14/4848 berichtet, hat das Wissenschaftsministerium im Jahr 2008 bei den Hochschulen Daten zu der Frage erhoben, in welchen grundständigen Studiengängen fachspezifische Studierfähigkeitstests und Auswahlgespräche im Rahmen von Aufnahmeprüfungen nach 58 Abs. 5 LHG durchgeführt wurden. Das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme wird in der untenstehenden Tabelle dargestellt. Eine aktuelle Erhebung der erbetenen Daten für das vergangene und aktuelle Wintersemester zum jetzigen Zeitpunkt hätte einen großen Verwaltungsaufwand erfordert und war innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten, zumal sich zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Antrags einige der von dem Antrag betroffenen Hochschulen im Abschluss der Zulassungs- und Einschreibungsphase in Bachelor- und Masterstudiengängen für das Wintersemester 2009/2010 befanden. Das Ministerium wird jedoch nach Abschluss der Zulassungs- und Einschreibeverfahren für das Wintersemester 2009/2010 in Fortschreibung der bisherigen Erhebungen die Daten zu den gestellten Fragen erheben und in einer der nächsten Sitzungen des Wissenschaftsausschusses dem Landtag berichten. Die Aufnahmekapazität wird in zulassungsbeschränkten Studiengängen nach den für alle zulassungsbeschränkten Studiengänge geltenden Grundlagen, die sich aus 3
4 5 HZG und der Kapazitätsverordnung ergeben, berechnet. Bei zulassungsfreien Studiengängen auch solchen mit einer Aufnahmeprüfung im Sinne des 58 Abs. 5 LHG werden keine Aufnahmekapazitäten ermittelt, es werden alle Bewerber, die die Zugangsvoraussetzungen schulische Hochschulzugangsberechtigung und gegebenenfalls Bestehen der Aufnahmeprüfung nachweisen, zugelassen. Grundständige Studiengänge mit fachspezifischen Studierfähigkeitstests oder Auswahlgesprächen im Rahmen von Aufnahmeprüfungen nach 58 Abs. 5 LHG, Stand 2008: Hochschule Grundständiger Studiengang Universität Freiburg Universität Heidelberg Angewandte Politikwissenschaft/Interdisziplinäre Grundlagen der Politikwissenschaft Bachelor English and American Studies Bachelor Englisch Lehramt Englische Philologie B.A. Englische Philologie Lehramt Physik B.A. Physik Lehramt Universität Karlsruhe Chemie (Diplom) bis 08/09 Universität Konstanz Universität Stuttgart Pädagogische Hochschule Karlsruhe Hochschule für Technik Stuttgart Hochschule Ulm Chemie (Lehramt) bis 08/09 Germanistik bis 07/08 Pädagogik bis 07/08 Europ. Kultur- u. Ideengeschichte bis 07/08 Literatur-Kunst-Medien Dt.-Frz. Sozialwissenschaften (Dipl./BA) Immobilientechnik und -wirtschaft (Dipl./BSc) Pädagogik/Berufspäd. (BA/M.A.)/Pädagogik (LA) Europalehramt Grund- und Hauptschule Europalehramt Realschule International Management Textil- und Modedesign Transportation Interior Design Innenarchitektur Digitale Medien In dieser Tabelle sind Aufnahmeprüfungen ohne Test oder Gespräch nicht enthalten. Diese werden in der kommenden Umfrage erhoben. Aufnahmeprüfungen werden zudem in den Studiengängen Sport sowie in künstlerischen Studiengängen durchgeführt, 58 Abs. 6 und 7 LHG. 6. auf welcher Rechtsgrundlage Hochschulen für grundständige Studiengänge wie z. B. Italienisch, Russisch oder Spanisch sprachliche Vorkenntnisse vor Studienantritt überprüfen und zum Zugangskriterium machen dürfen, obwohl diese Kenntnisse in den Lehrplänen der Gymnasien nicht regelmäßig vorge - sehen sind. Wie oben dargelegt, können die Hochschulen nach 58 Abs. 5 LHG zur Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit die erfolgreiche Teilnahme an einer Aufnahmeprüfung verlangen und in diesem Zusammenhang auch das Ergebnis 4
5 eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests berücksichtigen. Ob eine Aufnahmeprüfung zur Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit erforderlich ist und welche Fähigkeiten wie geprüft werden müssen, sind Fragen fachlich-inhaltlicher Art und wird daher von den Hochschulen im Rahmen ihrer fachlichen Autonomie entschieden. Sofern die Hochschulen im Rahmen ihres fachlichen Ermessens davon ausgehen, dass der Nachweis bestimmter Sprachkenntnisse Aufschluss über die fachspezifische Studierfähigkeit gibt, können auch solche zum Gegenstand einer Aufnahmeprüfung im Sinne des 58 Abs. 5 LHG gemacht werden. Dr. Frankenberg Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst 5
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