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1 Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Antrag der Abg. Dr. Dietrich Birk u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Abiturnote versus Test für medizinische Studiengänge (TMS) an der Universität Heidelberg Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. inwieweit eine unterschiedliche Gewichtung von Abiturnote und Test für medizinische Studiengänge im Auswahlverfahren für Humanmedizin der einzelnen Hochschulen Chancengleichheit gewährleistet (mit Angabe der jeweiligen Gewichtung an den einzelnen Hochschulen des Landes); 2. nach welcher Formel an der Universität Heidelberg (Medizinische Fakultät Heidelberg und Medizinische Fakultät Mannheim) das Gewichtsverhältnis zwischen Abitur, Testergebnis und Bonuspunkten bzw. die Rangfolge der Bewerber berechnet wird (aktuell und vor Dezember 2012); 3. warum es im Jahr 2012 Veränderungen in der Formel für die Auswahl der Bewerber gab (mit Stellungnahme, inwieweit das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Kenntnis von den Veränderungen hatte); 4. ob es zutrifft, dass im Rahmen der Studienplatzvergabe für Humanmedizin an der Universität Heidelberg das Ergebnis des Tests für medizinische Stu - diengänge höher gewichtet wird als die Abiturnoten bzw. wie das Gewichtsverhältnis zwischen Abitur und TMS konkret aussieht; 5. welche Konsequenzen es nach sich zieht, falls die Abiturnote nicht ent - sprechend der gültigen Vergabeordnung (Satzung der Universität Heidelberg für die Zulassungen zu den Studiengängen Medizin jeweils mit Abschluss Staatsexamen nach dem hochschuleigenen Auswahlverfahren) von allen einbezogenen Kriterien den maßgeblichen Einfluss hat; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

2 6. welche Gewichtung konkret unter maßgeblicher Einfluss zu verstehen ist; 7. welche Abiturnoten die erfolgreichen Bewerber für den Studiengang Medizin an der Universität Heidelberg jeweils hatten (aktuell und in der Vergangenheit unter Aufschlüsselung der einzelnen Fakultäten und Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin); 8. wie die Vergabe der Medizin-Studienplätze im Auswahlverfahren der Universitäten Freiburg, Tübingen und Ulm sowie in den anderen Bundesländern nach ihrer Kenntnis gehandhabt wird (mit Angabe der jeweiligen Gewichtung von Abiturnote und sonstigen Kriterien); 9. wie sie die Auswahlverfahren der Hochschulen im Bereich Medizin insgesamt bewertet und ob sie Handlungsbedarf sieht (insbesondere unter dem Aspekt der unterschiedlichen Handhabung der einzelnen Universitäten); 10. ob bereits Klagen gegen das Auswahlverfahren für Human- und Zahnmedizin der Universität Heidelberg anhängig sind Dr. Birk, Deuschle, Kurtz, Röhm, Viktoria Schmid, Stächele, Dr. Stolz, Wacker CDU Begründung Hintergrund des Antrags sind Medienberichte über eine angebliche Ungleichgewichtung bzw. über ein Missverhältnis in der Gewichtung zwischen Abiturnote und dem Test für medizinische Studiengänge (TMS) im Auswahlverfahren der Universität Heidelberg für die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin. Dieser Antrag soll Klarheit darüber schaffen, ob und inwieweit diese Berichte zutreffend sind. Stellungnahme Mit Schreiben vom 5. September 2013 Nr /4/1 nimmt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. inwieweit eine unterschiedliche Gewichtung von Abiturnote und Test für medizinische Studiengänge im Auswahlverfahren für Humanmedizin der einzelnen Hochschulen Chancengleichheit gewährleistet (mit Angabe der jeweiligen Gewichtung an den einzelnen Hochschulen des Landes); In den medizinischen Studiengängen besteht seit Jahren ein Bewerber-Studienplatzverhältnis von nahezu 5:1. Bei der Zulassung zum Studium handelt es sich um einen grundrechtsgeschützten Bereich, der strengen rechtlichen, am Grundsatz der Chancengleichheit ausgerichteten Vorgaben unterliegt. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bedeutet Chancengleichheit auch Chancenoffenheit. Zu vermeiden sei, so das Bundesverfassungsgericht, dass ganze Gruppen von Bewerberinnen und Bewerbern, die für das Medizinstudium geeignet wären, durch die zu enge Grenzziehung eines Kriteriums, wie einer Abi- 2

3 turdurchschnittsnote, ausgeschlossen werden. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist daher gerade bei einem hohen Bewerberüberhang wie im Studiengang Medizin die Chancenoffenheit des Verfahrens durch Kombination verschiedener Kriterien sicherzustellen. Es ist daher nach wie vor ein wichtiges Ziel des Landes, die hochschuleigene Auswahl mit der Möglichkeit unterschiedlicher Kriterien gerade im Studiengang Medizin zu stärken. Die baden-württembergischen Hochschulen sind nach dem Hochschulzulassungsgesetz verpflichtet, im Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) mindestens ein schulisches und ein außerschulisches Kriterium zur Feststellung der Eignung und Motivation für das Medizinstudium in die Auswahlentscheidung einzubeziehen. Die baden-württembergischen Universitäten haben sich dafür entschieden, bei der hochschuleigenen Auswahl die Hochschulzugangsberechtigung, das Ergebnis des Medizinertests (TMS) sowie sonstige praktische Erfahrungen und Leistungen, wie z. B. eine einschlägige Berufsausbildung im medizinnahen Bereich oder einen einschlägigen Freiwilligendienst, zu berücksichtigen. Einzelheiten regeln die Hochschulen durch Satzung, sodass die hochschul - eigenen Auswahlverfahren, wie unter Frage 8 ausgeführt wird, von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich sein können. Insgesamt trägt dies zur Erweiterung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancenoffenheit bei. 2. nach welcher Formel an der Universität Heidelberg (Medizinische Fakultät Heidelberg und Medizinische Fakultät Mannheim) das Gewichtsverhältnis zwischen Abitur, Testergebnis und Bonuspunkten bzw. die Rangfolge der Bewerber berechnet wird (aktuell und vor Dezember 2012); Das Verfahren zur Ermittlung des Rangplatzes einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist in der Satzung der Universität Heidelberg für die Zulassungen zu den Studiengängen Medizin (Fakultät Heidelberg), Medizin (Fakultät Mannheim) sowie Zahnmedizin jeweils mit Abschluss Staatexamen nach dem hochschuleigenen Auswahlverfahren (AdH) vom 17. Dezember 2012 geregelt. Nach 8 Absatz 2 der Satzung vom 17. Dezember 2012 werden Abiturleistung, TMS-Ergebnis und Zusatzkriterien im Verhältnis 46:44:10 gewichtet und addiert. Nach Anlage 2 der Satzung wird der Rangwert mit folgender Formel ermittelt: Ermittlung des Rangwerts bei einem Abitur mit maximaler Punktzahl 840: Ermittlung des Rangwerts bei einem Abitur mit maximaler Punktzahl 900: Nach 8 Absatz 2 der Satzung vom 16. Dezember 2010, geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2011, die für das Wintersemester 2012/13 galt, werden Abiturleistung, TMS-Ergebnis und Zusatzkriterien im Verhältnis 51:39:10 gewichtet und addiert. Nach Anlage 2 dieser Satzung wurde der Rangwert mit folgender Formel ermittelt: Ermittlung des Rangwerts bei einem Abitur mit maximaler Punktzahl 840: Ermittlung des Rangwerts bei einem Abitur mit maximaler Punktzahl 900: 3

4 In allen Verfahren galt und gilt, dass nur ein TMS-Ergebnis über 100 Standardpunkten zu einer Bonierung in diesem Kriterium führt. 3. warum es im Jahr 2012 Veränderungen in der Formel für die Auswahl der Bewerber gab (mit Stellungnahme, inwieweit das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Kenntnis von den Veränderungen hatte); Nach Mitteilung der Universität Heidelberg unterliegt die Studierendenauswahl für den Studiengang Medizin einer fortlaufenden Qualitätskontrolle und wird regelmäßig validiert. Aufgrund der Datenlage können so die Zulassungskriterien und die Rangformelberechnung optimiert werden. Eine wesentliche Änderung der Satzung ist der Wegfall des Vorauswahlkriteriums Durchschnittsnote. Das Vorauswahlkriterium Durchschnittsnote führte in früheren Verfahren dazu, dass nur Bewerberinnen und Bewerber am AdH beteiligt wurden, die eine Abiturnote von 1,0 bis 2,3 hatten. Der Verzicht auf das Vorauswahlkriterium Durchschnittsnote liegt nach Mitteilung der Universität in den Ergebnissen der bisherigen Überprüfungen des Auswahlverfahrens begründet, die nahe legen, dass Testteilnehmerinnen und Testteilnehmer mit sehr guten Testergebnissen auch bei durchschnittlichem Abitur eine sehr gute Studienleistung erbringen. Seit Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes im Jahr 2005 werden dem Minis - terium die Auswahlsatzungen der Hochschulen nicht mehr angezeigt. Das Minis - terium hat von der geänderten Satzung Kenntnis erhalten, war aber nicht in den Änderungsprozess einbezogen. 4. ob es zutrifft, dass im Rahmen der Studienplatzvergabe für Humanmedizin an der Universität Heidelberg das Ergebnis des Tests für medizinische Studiengänge höher gewichtet wird als die Abiturnoten bzw. wie das Gewichtsverhältnis zwischen Abitur und TMS konkret aussieht; 5. welche Konsequenzen es nach sich zieht, falls die Abiturnote nicht ent - sprechend der gültigen Vergabeordnung (Satzung der Universität Heidelberg für die Zulassungen zu den Studiengängen Medizin jeweils mit Abschluss Staatsexamen nach dem hochschuleigenen Auswahlverfahren) von allen einbezogenen Kriterien den maßgeblichen Einfluss hat; Das Ministerium geht aufgrund eines Gutachtens der Universität Heidelberg davon aus, dass im Auswahlverfahren für den Studiengang Medizin verglichen mit den übrigen Kriterien die Hochschulzugangsberechtigung mit der höchsten Gewichtung einfließt. Die Universität Heidelberg hat sich ausführlich mit der an sie herangetragenen Kritik auseinandergesetzt und die Auswahlformel durch das Mathematische Institut begutachten lassen. Die Überprüfung anhand empirischer und realer Daten kam zu dem Ergebnis, dass die vorgebrachte Kritik an den Heidelberger Auswahlformeln unberechtigt sei. Wie die Universität Heidelberg geht auch das Ministerium davon aus, dass der Abiturnote im Auswahlverfahren für den Studiengang Medizin entsprechend den rechtlichen Vorgaben ein maßgeb licher Einfluss zukommt. 6. welche Gewichtung konkret unter maßgeblicher Einfluss zu verstehen ist; Nach den gesetzlichen Vorgaben muss der Durchschnittsnote bei der Auswahlentscheidung ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Eine genaue Gewichtung ist gesetzlich nicht vorgeben, auch nicht, dass der Note allein der maßgeb liche Einfluss zukommen muss. Dies eröffnet den Hochschulen einen gewissen Spielraum, um im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Chancen offenheit ein optimales Verfahren zu erzielen. 7. welche Abiturnoten die erfolgreichen Bewerber für den Studiengang Medizin an der Universität Heidelberg jeweils hatten (aktuell und in der Vergangenheit unter Aufschlüsselung der einzelnen Fakultäten und Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin); Nach Mitteilung der Universität Heidelberg hatten die erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber folgende Abiturnoten. 4

5 Medizinische Fakultät Heidelberg: Zulassungen zum 1. Fachsemester Humanmedizin Quote: Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) Note HZB * AdH 2010 AdH 2011 AdH 2012 AdH , , , , , , , , , , , , , , Zulassungen * Hochschulzugangsberechtigung Medizinische Fakultät Mannheim: Zulassungen zum 1. Fachsemester Humanmedizin Quote: Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) Note HZB* AdH 2010 AdH 2011 AdH 2012 AdH 2013** 1, , , , , , , , , , , , , , Zulassungen * Hochschulzugangsberechtigung ** Für das aktuelle Verfahren (WS 2013/2014) liegen noch keine Daten vor. 5

6 Medizinische Fakultät Heidelberg: Zulassungen zum 1. Fachsemester Zahnmedizin Quote: Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) Note HZB* AdH 2010 AdH 2011 AdH 2012 AdH , , , , , , , , , , , , , , ,4 0 ** 0 ** 0 ** 1 2,5 0 ** 0 ** 0 ** 3 Zulassungen * Hochschulzugangsberechtigung ** bis einschließlich AdH 2012 bestand eine Vorauswahlgrenze bei der Note 2,3. Anmerkung: Die Studienplätze in der Abiturbestenquote, der Wartezeitquote und der Quote Bevorzugt Auszuwählende werden vor den Plätzen der AdH- Quote vergeben. Die in den drei zuerst abzuarbeitenden Quoten frei gebliebenen Studienplätze werden der AdH-Quote zugeschlagen. 8. wie die Vergabe der Medizin-Studienplätze im Auswahlverfahren der Universitäten Freiburg, Tübingen und Ulm sowie in den anderen Bundesländern nach ihrer Kenntnis gehandhabt wird (mit Angabe der jeweiligen Gewichtung von Abiturnote und sonstigen Kriterien) In den Auswahlverfahren für den Studiengang Medizin werden an den Universitäten Freiburg, Tübingen und Ulm, wie in Heidelberg auch, neben der Hochschulzugangsberechtigung die außerschulischen Kriterien einschlägige Berufsausbildung oder sonstige einschlägige außerschulische Leistungen und Qualifikationen sowie das Ergebnis des Medizinertests berücksichtigt. Nach den jeweiligen Satzungen werden die Studienplätze im Studiengang Humanmedizin im Einzelnen wie folgt vergeben. Nach der Satzung der Universität Freiburg nimmt am hochschuleigenen Auswahlverfahren teil, wer den Studienort Freiburg an erster oder zweiter Stelle für das hochschuleigene Auswahlverfahren gewählt hat. Im hochschuleigenen Auswahlverfahren kann durch Nachweis außerschulischer Kriterien die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung verbessert werden. Bei Nachweis einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung verbessert sich die Durchschnitts - note um 0,1 pro Halbjahr der Ausbildung beziehungsweise der anschließenden Berufstätigkeit, höchstens um insgesamt 0,5. Für einen ersten bis dritten Preis in einem einschlägigen Jugendwettbewerb (z. B. Jugend forscht ) verbessert sich die im Abiturzeugnis ausgewiesene Durchschnittsnote um 0,2. Bei Ableistung eines einschlägigen Freiwilligendienstes für die Dauer von neun Monaten wird die Durchschnittsnote um 0,1, für die Dauer von 18 Monaten um 0,2 verbessert. Die Bonierung für den TMS richtet sich nach dem im Test erreichten Ergebnis: gehört es zu den 10 % besten Ergebnissen des Jahrgangs, verbessert sich die Abiturnote um 0,5, gehört es zu den 11 % bis 30 % besten Ergebnissen, verbessert sich die Abiturnote um 0,3. Liegt das Testergebnis unter den genannten Werten, erfolgt keine Bonierung für den Test. Insgesamt ist eine Verbesserung der Durchschnittsnote um maximal 1,0 möglich. 6

7 Nach der Satzung der Universität Tübingen nimmt am hochschuleigenen Auswahlverfahren teil, wer die Universität Tübingen in erster Präferenz für das hochschuleigene Auswahlverfahren gewählt hat und eine Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung von 2,5 oder besser erreicht hat. Im hochschuleigenen Auswahlverfahren kann durch Nachweis außerschulischer Kriterien die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung verbessert werden. Bei Nachweis einer einschlägigen Berufsausbildung verbessert sich die Durchschnittsnote um 0,1 für je sechs Monate der Ausbildung und/oder Berufstätigkeit, höchstens um insgesamt 0,5. Für einen ersten bis dritten Preis in einem einschlägigen Jugendwettbewerb (z. B. Jugend forscht ) verbessert sich die Durchschnittsnote um 0,4. Bei Ableistung eines einschlägigen Freiwilligendienst für die Dauer von sechs Monaten wird die Durchschnittsnote um 0,1, für die Dauer von elf Monaten um 0,2 verbessert. Die Bonierung für den TMS richtet sich nach dem im Test erreichten Ergebnis: die besten 10 % der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten einen Bonus von 0,6, die folgenden 20 % der Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Bonus von 0,4 und die danach folgenden 20 % einen Bonus von 0,2. Liegt das Testergebnis unter den genannten Werten, erfolgt keine Bonierung für den Test. Insgesamt ist eine Verbesserung der Durchschnittsnote um maximal 1,1 möglich. Nach der Satzung der Universität Ulm nimmt am hochschuleigenen Auswahlverfahren teil, wer eine Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung von 2,5 oder besser erreicht hat. Die Vergabe der Plätze erfolgt in zwei unterschied - lichen Quoten, in denen jeweils die Hälfte der im Auswahlverfahren zur Verfügung stehenden Plätze vergeben werden. Im Auswahlverfahren der ersten Quote kann die Durchschnittsnote durch Nachweis der Kriterien Berufsausbildung und sonstige praktische Tätigkeiten verbessert werden. Bei Nachweis einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung verbessert sich die Durchschnittsnote um 0,3, bei Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit von mindestens zwei Jahren um 0,2. Bei Nachweis einer sonstigen einschlägigen praktischen Tätigkeit von einer Dauer von mindestens sechs Monaten verbessert sich die Durchschnittsnote um 0,1. Insgesamt ist eine Verbesserung der Durchschnittsnote um maximal 0,3 möglich. In der zweiten Quote wird die Rangfolge anhand einer Kombination der Kriterien Durchschnittsnote und Ergebnis des Medizinertests mit einer Gewichtung im Verhältnis von 51:49 gebildet. Der TMS wird derzeit neben den fünf baden-württembergischen Fakultäten bundesweit an zehn weiteren medizinischen Fakultäten im Auswahlverfahren der Hochschulen für medizinische Studiengänge eingesetzt, soweit bekannt auch mit unterschiedlichen Gewichtungen. 9. wie sie die Auswahlverfahren der Hochschulen im Bereich Medizin insgesamt bewertet und ob sie Handlungsbedarf sieht (insbesondere unter dem Aspekt der unterschiedlichen Handhabung der einzelnen Universitäten); Es ist ein wichtiges Ziel der Landesregierung, dass geeignete und motivierte Stu - dienbewerberinnen und -bewerber auch ohne Spitzennoten im Abitur Studien - plätze erhalten können. Der Medizinertest hat für den Studienerfolg gerade in Kombination mit der Abiturnote eine hohe Prognosekraft. Die Auswahlverfahren der Universitäten tragen daher den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben sowie der landespolitischen Zielsetzung eines chancengerechten Auswahlverfahrens Rechnung. Wie die unter Frage 7 dargestellten Statistiken zeigen, gibt das an der Universität Heidelberg durchgeführte Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerbern im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Chancen - offenheit die Möglichkeit, die Befähigung zum Medizinstudium durch die Kom - bination verschiedener Kriterien nachzuweisen. Das Auswahlverfahren hat nach Mitteilung der Universität Heidelberg dazu geführt, dass die Zahl der Studierenden ohne Spitzenabitur angewachsen ist, das Leistungsniveau insgesamt verbessert wurde und die Studienabbruch- und Studienverlängerungsquoten gesunken sind. 10. ob bereits Klagen gegen das Auswahlverfahren für Human- und Zahnmedizin der Universität Heidelberg anhängig sind. Nach Mitteilung der Universität Heidelberg sind keine Klagen, die das Auswahlverfahren für Human- und Zahnmedizin zum Gegenstand haben, anhängig. Bauer Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst 7

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