Schützenverein St. Hubertus Almsick Anno 1718 e.v.

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1 Satzung des Schützenvereins St. Hubertus Almsick 1 Name und Sitz Der im Jahre 1718 gegründete Verein trägt den Namen Schützenverein St. Hubertus Almsick 1718 e.v.. Er ist eine Vereinigung von Männern, die das Ideal der historischen Deutschen Schützenvereine anerkennen. Als Schutzpatron wird der heilige Hubertus verehrt. Das Gründungsjahr ist durch eine Plakette mit der Aufschrift: Joannes Lodoicus Erhart 1718, die sich noch heute an der alten Schützenkette befindet, nachgewiesen. Der Verein besitzt eine Fahne mit der Aufschrift: Schützenverein St. Hubertus Almsick Der Verein hat seinen Sitz in Stadtlohn. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck Der Zweck des Schützenvereins ist im Sinne des Allgemeinwohls zu wirken um eine gedeihliches Zusammenleben zu gewährleisten. Er will stets bemüht sein, die Pflege des althergebrachten Brauchtums, Schützen- und Heimatfeste sicherzustellen. Fest will er für die Grundwerte des menschlichen Lebens, für Glaube, Sitte und Heimat eintreten. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Bereich des Schützenvereins Zum Bereich des Schützenvereins gehören wie folgt beschrieben: Die gesamte Gemeinde Almsick I, außer Büren, Teil des Stadtgebietes nördlich der Kalterbrücke, Lohnerbrook nördlich des Hessenweges bis zur L 572 (ehem. B 70), sowie die links am Düwing Dyk gelegenen Gehöfte die postalisch zu Wendfeld gehören, aber seit langem dem Schulbezirk Almsick zugeteilt waren. Bereich Losberg, Grenzverlauf, Beginn am Düwing Dyk Hessenweg Abbiegung Straße zum Gehöft Schulze Erning Hofstelle Schulze Erning mit eingeschlossen dann auf direktem Weg zur Berkel, die dann in Richtung Osten die natürliche Grenze darstellt. Die Mitgliederlisten weisen die momentane Angehörigkeit nach. Seite 1

2 4 Mitgliedschaft und Aufnahme 4.1 Alle männlichen Bewohner des in 3 festgelegten Gebietes, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, haben im Alter von 16 Jahren das Recht auf Mitgliedschaft. Sie können sich bei der jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung eintragen lassen. 4.2 Die Höhe der Jahresbeiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und in der Jahreshauptversammlung mit den anwesenden Mitgliedern diskutiert und abgestimmt. 4.3 Nur wer den Jahresbeitrag entrichtet wird als Mitglied anerkannt. 4.4 Falls Mitglieder, die für ein bzw. zwei Jahre mit der Beitragszahlung ausgesetzt haben, Mitglied bleiben wollen, müssen diese den zweifachen Betrag nachentrichten. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand. 4.5 Personen, die sich im Schützenbereich neu ansiedeln oder zuziehen, können die Mitgliedschaft erwerben, indem sie den jeweils gültigen Jahresbeitrag entrichten. 4.6 Mitglieder, die das 75. Lebensjahr überschritten haben, sind vom Beitrag befreit und haben zu allen Veranstaltungen freien Zutritt. Ab dem Überschreiten des 65. Lebensjahres ist der halbe Jahresbeitrag zu entrichten. 4.7 Mitglieder, die aus besonderen Gründen (z.b. Trauerfall) am Schützenfest nicht teilnehmen können, müssen trotzdem ihren Beitrag entrichten. 4.8 Mitglieder, die ihren Austritt aus dem Schützenverein erklären, haben weder Anspruch auf Rückerstattung des letzten Jahresbeitrages noch Ansprüche am Vereinsvermögen. 4.9 Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Vereinsgrenzen verlegen, können auf Wunsch weiterhin Mitglied bleiben. Dies gilt auch für ihre Söhne Absolviert ein Mitglied seinen Dienst bei der Bundeswehr, oder versieht er seinen Ersatzdienst, so ist er für ein Jahr vom Beitrag befreit Frauen, Töchter der Mitglieder des Schützenvereins Almsick, die zu den Festen immer Zutritt hatten, können auf Wunsch weiter im Verein bleiben, wenn Sie durch Umzug oder Heirat weiterhin in den ehemaligen Grenzen des Schützenvereins wohnen. Der Ehemann kann dem Schützenverein Almsick beitreten (vergl. hierzu 3, einschl. Losberg bis zur L 572 (ehem. B 70) Weibliche Bewohner des in 3 festgelegten Gebietes, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, haben im Alter von 16 Jahren das Recht auf eine Fördermitgliedschaft. Die Fördermitgliedschaft wird durch Antrag gegründet und bietet denjenigen weiblichen Bewohnern die Möglichkeit des Beitritts, die diese nicht schon durch ihren Familienstand der vorgenannten Regelungen haben. Der Vorstand entscheidet im Zweifel über den Antrag. Im Fall einer Ablehnung, besteht keine Verpflichtung zur Angabe von Gründen. Fördermitglieder entrichten den gleichen Jahresbeitrag wie Mitglieder. Eine Fördermitgliedschaft begründet kein Stimmrecht bei Versammlungen. Die Fördermitgliedschaft kann auf eigenen Wunsch jederzeit beendet werden. Im Übrigen werden die Regularien des 4 entsprechend angewendet. 5 Fahnenschwenkerformation Zum 275-jährigen Jubiläum im Jahres 1993 wurde eine Fahnenschwenkerformation gegründet. Sie besteht aus 6 Fahnenschwenkern und 2 Ersatzschwenkern. Die Fahnen haben folgende Farben: 3 Stück rotweiß und 3 Stück blauweiß. Die Fahnenschwenkerformation ist voll im Schützenverein eingebunden und erhält die notwendige finanzielle Unterstützung. An den Schützenfesttagen tritt die Formation auf und trägt somit zur Verschönerung und Belebung des Schützenfestes bei. Seite 2

3 6 Organe des Schützenvereins Die Organe des Vereins sind: - die Jahreshauptversammlung - der Vorstand. 7 Jahreshauptversammlung, Mitgliederversammlung 7.1 Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihrer Entscheidung unterliegen insbesondere folgende Angelegenheiten: 1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes 2. Wahl und Abberufung der Offiziere. 3. Genehmigung des vom Vorstand jährlich vorzulegenden Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes. 4. Wahl von 2 Kassenprüfern. 5. Satzungsänderungen 6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge. 7.2 Die Jahreshauptversammlung findet jeweils im Januar eines jeden Jahres statt. Die Einladung hierzu erfolgt durch den Vorstand mit einer Anzeige im lokalen Teil der Tageszeitung, unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte. Erfolgen muss die Einladung mindestens 8 Tage vor der Hauptversammlung. 7.3 Der Vorstand kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vor der außerordentlichen Hauptversammlung vom Vorstand mit einer Anzeige im lokalen Teil der Tageszeitung einzuladen. 7.4 Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom dienstältesten Vorstandsmitglied geleitet. 7.5 Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist zweidrittel- Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 7.6 Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens 7 Tage vorher schriftlich vorgelegen haben. Es sei denn, dass die Versammlung die Dringlichkeit nach Abstimmung zuvor mit zweidrittel-mehrheit anerkennt. Falls ein Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss dem entsprochen werden. 7.7 Über Beschlüsse der Hauptversammlung ist vom Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist. 7.8 Die für die ordentliche Hauptversammlung geltenden Bestimmungen finden auch für die außerordentlichen Hauptversammlungen Anwendung. Seite 3

4 8 Vorstand 8.1 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 1. Vorsitzender (Präsident) 2. Schriftführer 3. Schriftführer (Stellvertreter) 4. Ehrenvorsitzender (Kraft Ernennung) 5. 8 Vorstandsmitglieder 6. 1 Jugendvertreter (Der Jugendvertreter muss 18 Jahre sein, Höchstalter bis 26 Jahre, ledig, bei Heirat Rücktritt zur folgenden Jahreshauptversammlung) 7. Oberst 8. Major 9. Tambourmajor 10. der amtierende Schützenkönig. 8.2 Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer sowie der stellvertretende Schriftführer, jeder vertritt den Verein allein. 8.3 Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein und leitet die Vorstandssitzung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Vorstandssitzungen fertigt der Vorsitzende eine Niederschrift an. 8.4 Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. 9 Vorsitzender Dem Vorsitzenden obliegt die Repräsentation des Schützenvereins nach außen, die Leitung der Vorstandsitzungen sowie der Vorsitz in der Jahreshauptversammlung. Im Verhinderungsfalle erfolgt eine Vertretung durch die übrigen Vorstandsmitglieder, und zwar jeweils in der Reihenfolge ihrer Auflistung in 8.1. Der Vorsitzende wird aus den Reihen des Vorstandes durch diesen gewählt. 10 Schriftführer 10.1 Schriftführer Der Schriftführer ist zuständig für den kompletten Schriftverkehr des Schützenvereins. Er verwaltet außerdem die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Kassengeschäfte und hat der Jahreshauptversammlung jährlich einmal einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu liefern. Er hat dafür zu sorgen, dass kurz vor der Jahreshauptversammlung die Bücher von den Kassenprüfern auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Der Schriftführer ist berechtigt, Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang zu nehmen. Zahlungen des Vereins an Dritte darf er nur im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes leisten. Der Schriftführer wird aus den Reihen des Vorstandes durch diesen gewählt stellvertretender Schriftführer Seite 4

5 Der stellvertretende Schriftführer übernimmt im Verhinderungsfalle des Schriftführers dessen Aufgaben. Der stellvertretende Schriftführer wird aus den Reihen des Vorstandes durch diesen gewählt. 11 Wahlen Um eine komplette Ablösung des Vorstandes zu verhindern, wurde von der Jahreshauptversammlung folgender Modus festgelegt: 11.1 Vorstands- bzw. Jugendvertreterwahlen werden alle 2 Jahre durchgeführt. - 3 Vorstandsmitglieder müssen turnusgemäß zurücktreten, können sich aber erneut zur Wahl stellen. 3 Neuvorschläge aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern werden mit aufgestellt. Falls mehr als 3 Neuvorschläge vorhanden sind, muss die Zahl mittels Vorwahl auf 3 Personen reduziert werden. In geheimer Wahl werden aus den 6 aufgestellten Personen 3 neue Vorstandsmitglieder gewählt. - Der bisherige Jugendvertreter muss zurücktreten. Stellt sich der Jugendvertreter erneut zur Wahl, sofern er die Bedingungen vergl. 8, 8.1, 6 erfüllt, so wird ein Gegenkandidat aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern mit aufgestellt. Kann sich der bisherige Jugendvertreter nicht wieder zur Wahl stellen, werden 2 Kandidaten aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern aufgestellt. Aus den Mitgliedern wird nun ein Jugendvertreter gewählt Alle übrigen Wahlen, Oberst, Major, Tambourmajor, Hauptmänner, Feldwebel, Adjutanten, Fahnenoffiziere, Kassierer und Kassenprüfer finden in Abständen von 4 Jahren statt. Die personelle Besetzung soll durch geheime Wahl, kann aber auf Wunsch der Versammlung, wenn sich zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen, durch Handzeichen ermittelt werden Wahlberechtigte Mitglieder, die an der Jahreshauptversammlung nicht teilnehmen, können für Neuvorschläge nicht berücksichtigt werden. Jedoch kann ein verhindertes Mitglied, das ein Amt bekleidet, dem Vorstand vor Beginn der Hauptversammlung erklären, dass er für seinen bisherigen Posten weiterhin zur Verfügung steht. Der Vorstand ist berechtigt, ihn mit auf der Kandidatenliste zu berücksichtigen. 12 Schützenfest - Jährlich findet ein Schützenfest statt. - Der Vorstand ist berechtigt das Schützenfest auszurichten. - Der Vorstand entscheidet wegen der sonst zu kurzfristigen Vergabemöglichkeit, schon im Herbst nach dem letzten Schützenfest die Bewirtung beschränkt auszuschreiben, oder dem jeweiligen Festwirt über Verhandlungen die Bewirtung neu zu vergeben. 13 Teilnahme an den Veranstaltungen 13.1 Alle Mitglieder sind verpflichtet, an den Veranstaltungen und Umzügen teilzunehmen. Wer an den Umzügen wegen einem triftigen Grund nicht teilnehmen kann, hat dieses spätestens Seite 5

6 beim Antreten dem Vorstand anzuzeigen, andernfalls ist er zu den übrigen Veranstaltungen zur Zahlung des festgelegten Eintrittsgeldes verpflichtet Mitglieder, sowie alle übrigen Festteilnehmer, die an den Schützenfesttagen Unfrieden stiften, oder Streit anfangen, werden für den betreffenden Tag ausgewiesen. 14 Schützenkönig und Thron 14.1 Das Vogelschießen findet am Vormittag des zweiten Schützenfesttages statt Zugelassen zum Königsschuss sind alle Mitglieder des Schützenvereins Almsick, die das 21. Lebensjahr vollendet haben Neumitglieder können erst nach 2 Jahren Mitgliedschaft, jedoch erst nach Zahlung von 3 Mitgliedsbeiträgen zum Königsschuss zugelassen werden Der König wird durch Abschuss des Holzvogels von der Stange ermittelt Wenn sich nach Abschuss des Vogels herausstellt, dass der neue Würdenträger das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat, muss er disqualifiziert werden. Er hat dann innerhalb einer Stunde einen neuen Vogel zu besorgen und muss außerdem 100 in die Schützenkasse zahlen Der König wählt seine Königin. Die Königin muss einer Mitgliedsfamilie des Schützenvereins angehören oder Fördermitglied sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Teil des Königspaares muss im Bereich innerhalb der Grenzen des Schützenvereins wohnen, vergl. hierzu 3. Das Königspaar bestimmt das Throngefolge, es soll möglichst 10 Paare nicht überschreiten. Männliche Thronmitglieder müssen Vereinsmitglieder bzw. der Lebenspartner der Königin sein. Die weiblichen Thronmitglieder setzen sich aus den Frauen bzw. Töchtern von Mitgliedern, Fördermitgliedschaften oder Lebenspartnerinnen von Mitgliedern zusammen. Im Zweifelsfall entscheidet der geschäftsführende Vorstand Der Schützenverein hat je nach Kassenlage das Königspaar mit einem angemessenen Betrag zu unterstützen. Der Betrag wird durch den Vorstand jährlich vor dem Schützenfest festgelegt Der König hat als Andenken seiner Regentschaft zum kommenden Schützenfest eine silberne Plakette, deren Aufmachung zeitgemäß sein soll, zu stiften und an die Königskette anzuhängen. Die Königskette muss nach dem Schützenfest dem Vorstand übergeben werden. Sie wird dann übers Jahr mit den übrigen Wertgegenständen in einem Safe bei der Sparkasse aufbewahrt Der jeweilige König hat für das folgende Jahr einen neuen Vogel zu besorgen. Dieser wird von einem vom Verein bestimmten Vogelbauer hergestellt. Wenn sich herausstellt, dass der Vogel beim Königsschießen nach dem 250. Schuss nicht gefallen ist, liegt es im Benehmen des Vorstandes, eine entsprechende Regelung zu treffen. 15 Kriegerehrenmale Die Kriegerehrenmale sind die Gedenkstätten der Gefallenen und Vermissten beider Weltkriege. Im Jahre 1921 wurde die Gedenkstätte an der Kalterbrücke erbaut. Hier fand bis zum Jahre 1954 an den Schützenfesttagen die Gefallenenehrung mit Kranzniederlegung statt. Dann erbaute man ein neues Ehrenmal an zentral gelegener Stelle am Düwing Dyk. An den Schützenfesttagen findet hier seit 1954 die Gefallenenehrung und Kranzniederlegung statt. Seite 6

7 Damit das alte Ehrenmal an der Kalterbrücke nicht in Vergessenheit gerät, sind die Umzüge an den Festtagen so gelegt worden, dass man hier mit einem Trauermarsch vorbeizieht. Am Volkstrauertag eines jeden Jahres legen wir seit 1987 in einer kleinen Feierstunde hier einen Kranz nieder zum Gedenken an unsere Gefallenen und Vermissten. Die Ehrenmäler werden durch Vereinsmitglieder gesäubert und gepflegt. 16 Auflösung des Schützenvereins Eine Auflösung des Schützenvereins kann nur mit zweidrittel Mehrheit erfolgen. Ist die Auflösung des Vereins beschlossen, so kommt das gesamte Vermögen der Stadt Stadtlohn zugute, dazu gehört auch die Königskette und die Fahne des Schützenvereins St. Hubertus Almsick 1718 e.v. Sollte ein Nachfolgeverein gegründet werden, dem mindestens die Hälfte der Mitglieder des aufgelösten Vereins angehören, so erhält der neue Verein die Fahne und die Königskette zurück. Der letzte Vorstand ist verpflichtet, für die entsprechende Durchführung dieser Bestimmungen zu sorgen. 17 Inkrafttreten Mit dem Tage der Jahreshauptversammlung am tritt diese neu überarbeitete Satzung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung in der Fassung vom , außer Kraft. Die neue Satzung kann nur auf schriftlichem Antrag, der mindestens 7 Tage vor der jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung dem Vorstand vorliegen muss, geändert werden. Stadtlohn, den Seite 7

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