Vereinsordnung. für den Schützenverein St. Hubertus Almsick Anno 1718 e.v. Stand xx.xx.2017

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1 Vereinsordnung für den Schützenverein St. Hubertus Almsick Anno 1718 e.v. Stand xx.xx.2017 Diese Erläuterungen dienen als Hilfestellung. Durch entsprechend grün markierte Textstellen und Quellenangaben ist ersichtlich, dass die entsprechende Vorschrift in identischer Form (Abweichungen sind rot dargestellt) in der aktuellen Satzung vorhanden sind. Blau markierte Regeln stammen aus der vom Vorstand gelebten Geschäftsordnung, die zum Teil in diese Vereinsordnung überführt werden sollen. Seite 1 von 11

2 Inhaltsverzeichnis Präambel Mitgliedschaft Beiträge Offizierskorps Kassierer Wahlen Schützenfest/Kaiserschießen Schützenkönig und Thron Ehrenvorstand / Urkunde besondere Verdienste Tod eines aktiven Mitgliedes vom Ehrenvorstand, Vorstand, Offizier, Fahnenschwenker Tod eines Mitgliedes des Schützenvereins Auszeichnungen / Ehrungen / Beförderungen Bataillonsschießen Erntedankfest Kriegerehrenmale Geschäftsordnung Inkrafttreten/Änderungen Seite 2 von 11

3 Präambel Die am 13. Januar 2017 durch die Mitgliederversammlung geänderte und im ganzen neu gefasste Satzung wurde am xx.xx.2017 beim Amtsgericht Coesfeld in das Vereinsregister eingetragen und löst die bis dahin gültige Satzung in der Fassung vom ab. Gemäß 3 der Satzung gibt sich der Verein diese Vereinsordnung, in der alle, das Vereinsleben betreffenden Fragen geregelt werden, soweit sie nicht Satzungsbestandteil sind. Diese Vereinsordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung nach 3 und 7 der Satzung. 1 Mitgliedschaft 1.1 Die Grundlagen der Vereinsmitgliedschaft sind in der Satzung geregelt. Die Vereinsordnung konkretisiert die Regularien zur Vereinsmitgliedschaft. Übernahme aus aktuelle Satzung ( 4, 4.11) 1.2 Frauen, Töchter der Mitglieder des Schützenvereins Almsick, die zu den Festen immer Zutritt hatten, können auf Wunsch weiter am Vereinsleben teilhaben, wenn sie durch Umzug oder Heirat weiterhin in den ehemaligen Grenzen des Schützenvereins wohnen. Der Ehemann bzw. Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft kann dem Schützenverein Almsick beitreten (vergleiche hierzu 4 der Satzung hinsichtlich der Darstellung der Vereinsgrenzen, einschließlich Losberg bis zur L572 (ehemals B70)). Übernahme aus aktuelle Satzung ( 4, 4.4) 1.3 Falls Mitglieder, die für ein bzw. zwei Jahre mit der Beitragszahlung ausgesetzt haben, Mitglied bleiben wollen, müssen diese den zweifachen Betrag nachentrichten. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand. Übernahme aus aktuelle Satzung ( 4, 4.9) 1.4 Mitglieder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Vereinsgrenzen verlegen, können auf Wunsch weiterhin Mitglied bleiben. Deren Söhne können ebenfalls Mitglied und deren Töchter Fördermitglied (siehe 1.8.) werden. Übernahme aus aktuelle Satzung ( 4, 4.10) 1.5 Absolviert ein Mitglied seinen Dienst bei der Bundeswehr, oder versieht er seinen Ersatzdienst, so ist er für ein Jahr vom Beitrag befreit. Übernahme aus aktuelle Satzung ( 4, 4.7) 1.6 Mitglieder, die aus besonderen Gründen (z.b. Trauerfall) am Schützenfest nicht teilnehmen können, müssen trotzdem ihren Beitrag entrichten. Seite 3 von 11

4 Übernahme aus aktuelle Satzung ( 4, 4.12) 1.7 Weibliche Bewohner des in 4 der Satzung festgelegten Gebietes, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, haben im Alter von 16 Jahren das Recht auf eine Fördermitgliedschaft. Die Fördermitgliedschaft wird durch Antrag gegründet und bietet denjenigen weiblichen Bewohnern die Möglichkeit des Beitritts, die diese nicht schon durch ihren Familienstand der vorgenannten Regelungen haben. Der Vorstand entscheidet im Zweifel über den Antrag. Im Fall einer Ablehnung, besteht keine Verpflichtung zur Angabe von Gründen. Fördermitglieder entrichten den gleichen Jahresbeitrag wie Mitglieder. Eine Fördermitgliedschaft begründet kein Stimm- und Anwesenheitsrecht bei Versammlungen. Die Fördermitgliedschaft kann auf eigenen Wunsch jederzeit beendet werden. Ehemänner des Fördermitglieds sowie Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft können ordentliches Mitglied im Schützenverein werden, auch wenn das Fördermitglied seinen Wohnsitz außerhalb der Vereinsgrenzen verlegt. Die Fördermitgliedschaft muss bei Wegzug aus dem Vereinsgebiet bzw. Mitgliedshaushalt innerhalb von 12 Monaten nach dem Wegzug beantragt werden. Im Übrigen werden die Regularien des 4 der Satzung entsprechend angewendet. 2 Beiträge Übernahme aus aktuelle Satzung ( 4, ) 2.1 Jahresbeitrag Die Höhe des Jahresbeitrags wird vom Vorstand vorgeschlagen und in der Jahreshauptversammlung mit den anwesenden Mitgliedern diskutiert und abgestimmt. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr überschreiten, entrichten den halben Jahresbeitrag. Mitglieder, die das 75. Lebensjahr überschritten haben, sind vom Beitrag befreit und haben zu allen Veranstaltungen freien Zutritt. 2.2 Beitragsbefreiung Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied von der Beitragszahlung freizustellen, wenn sie für das Mitglied eine unbillige Härte bedeuten würde. 2.3 Sonderbeitrag Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf Sonderbeiträge zu erheben, wenn die finanzielle Situation dies im Einzelfall notwendig macht. Die Notwendigkeit ist vom Vorstand auf der Jahreshauptversammlung zu erläutern und dessen Höhe abzustimmen. 3 Offizierskorps Der Offizierskorps besteht aus folgende Wahlämtern: Oberst Major Tambourmajor Seite 4 von 11

5 Zwei Hauptmänner Zwei Feldwebel Vier Adjutanten Drei Fahnenoffiziere 4 Kassierer Für die Zahlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen werden auf der Jahreshauptversammlung Kassierer für die Bereiche des Vereinsgebiets gewählt. Derzeit erfolgt die Einteilung nach den Karnevalshöken Düwing Dyk, Eierhook, Bickelsick, Kalter, Lohner Brook und Lepping-Welle. Den Kassierern obliegt es, die Beiträge persönlich bei den Mitgliedern zu sammeln oder den Beitragseinzug über Banklastschriften durchführen zu lassen. Übernahme aus aktuelle Satzung ( 5) 5 Fahnenschwenkerformation Zum 275-jährigen Jubiläum im Jahres 1993 wurde eine Fahnenschwenkerformation gegründet. Sie bestand aus 6 Fahnenschwenkern und 2 Ersatzschwenkern. Die Fahnen bestehen aus folgende Farben: 3 Stück rotweiß und 3 Stück blauweiß. Die Fahnenschwenkerformation ist voll im Schützenverein eingebunden und erhält die notwendige finanzielle Unterstützung. An den Schützenfesttagen tritt die Formation auf und trägt somit zur Verschönerung und Belebung des Schützenfestes bei. Übernahme aus aktuelle Satzung ( 11) 6 Wahlen 6.1 Vorstands- bzw. Jugendvertreterwahlen Vorstandsmitglieder und der Jugendvertreter werden alle zwei Jahre neu gewählt. Um eine komplette Ablösung des Vorstandes zu verhindern, erfolgt die Wahl wie folgt: o 3 Vorstandsmitglieder müssen turnusgemäß zurücktreten, können sich aber erneut zur Wahl stellen. o 3 Neuvorschläge aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern werden mit aufgestellt. o Falls mehr als 3 Neuvorschläge vorhanden sind, muss die Zahl mittels Vorwahl auf 3 Personen reduziert werden. o In geheimer Wahl werden aus den 6 aufgestellten Personen 3 neue Vorstandsmitglieder gewählt. Der bisherige Jugendvertreter muss zurücktreten. Stellt sich der Jugendvertreter erneut zur Wahl, sofern er die Bedingungen vergl. 8, 8.1, 6 der Satzung erfüllt, so wird ein Gegenkandidat aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern mit aufgestellt. Kann sich der bisherige Jugendvertreter nicht wieder zur Wahl stellen, werden 2 Kandidaten aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern aufgestellt. Aus den Mitgliedern wird nun ein Jugendvertreter gewählt. Seite 5 von 11

6 6.2 Alle übrigen Wahlen, Oberst, Major, Tambourmajor, Hauptmänner, Feldwebel, Adjutanten, Fahnenoffiziere, Kassierer und Kassenprüfer finden in Abständen von 4 Jahren statt. Die personelle Besetzung soll durch geheime Wahl, kann aber auf Wunsch der Versammlung, wenn sich zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen, durch Handzeichen ermittelt werden. 6.3 Wahlberechtigte Mitglieder, die an der Jahreshauptversammlung nicht teilnehmen, können für Neuvorschläge nicht berücksichtigt werden. Jedoch kann ein verhindertes Mitglied, das ein Amt bekleidet, dem Vorstand vor Beginn der Hauptversammlung erklären, dass er für sein bisheriges Amt weiterhin zur Verfügung steht. Der Vorstand ist berechtigt, ihn mit auf der Kandidatenliste zu berücksichtigen. 6.4 Die Wahlen werden vom Versammlungsleiter durchgeführt. Er kann sich durch einen oder mehrere Wahlhelfer unterstützen lassen. Die Wahl der Wahlhelfer erfolgt offen durch die stimmberechtigen Mitglieder per Handzeichen. (Teil-)Übernahme aus aktuelle Satzung ( 12) 7 Schützenfest/Kaiserschießen 7.1 Jährlich findet an den Pfingsttagen ein Schützenfest statt. Der Vorstand ist berechtigt, das Schützenfest auszurichten, hierbei entscheidet dieser selbst über die Vergabe der Bewirtung. Der Vorstand trifft Regelungen über die Vorbereitung und den Ablauf des Schützenfestes, über die Einteilung des Bataillons und über die Ordnung innerhalb der Kompanien. Die Schützen sind verpflichtet, sich entsprechend diesen Regelungen zu verhalten. Bei Zuwiderhandlungen ist der Vorstand berechtigt, Verweise zu erteilen. Um einen reibungslosen Ablauf am Thron und während der Regentschaft des Königspaares zu gewährleisten, werden dem Königspaar und dem Throngefolge Richtlinien mitgeteilt, nach denen zu verfahren ist. 7.2 Die Teilnahmeverpflichtung am Schützenfest ergibt sich durch die Satzung. Die Schützen nehmen mit dem vom Verein ausgegebenen Schützenhut und Holzgewehr an den Umzügen teil. 7.3 Zu den Jubiläumsschützenfesten kann ein Kaiserschießen durchgeführt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Übernahme aus aktuelle Satzung ( 14) 8 Schützenkönig und Thron 8.1 Das Vogelschießen findet am Vormittag des zweiten Schützenfesttages statt. 8.2 Zugelassen zum Königsschuss sind alle Mitglieder des Schützenvereins Almsick, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Zugelassen zum Kaiserschuss sind nur Schützenbrüder, die bereits einmal König des Schützenvereins St. Hubertus Almsick waren. Seite 6 von 11

7 8.3 Neumitglieder können erst nach 2 Jahren Mitgliedschaft, jedoch erst nach Zahlung von 3 Mitgliedsbeiträgen zum Königsschuss zugelassen werden. 8.4 Der König wird durch Abschuss des Holzvogels von der Stange ermittelt. Als Königsschuss gilt der völlige Abschuss des Vogels. Im Zweifel entscheidet der Schießwart. 8.5 Wenn sich nach Abschuss des Vogels herausstellt, dass der neue Würdenträger das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat oder kein Mitglied ist, muss er disqualifiziert werden. Er hat dann innerhalb einer Stunde einen neuen Vogel zu besorgen und muss außerdem 100 in die Vereinskasse zahlen. 8.6 Der König wählt seine Königin. Die Königin muss einer Mitgliedsfamilie des Schützenvereins angehören oder Fördermitglied sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ein Teil des Königspaares muss innerhalb der Grenzen Stadtlohns wohnen. Das Königspaar bestimmt das Throngefolge, es soll möglichst 10 Paare nicht überschreiten. Männliche Thronmitglieder müssen Vereinsmitglieder oder Lebenspartner der Königin bzw eines Fördermitglieds sein. Die weiblichen Thronmitglieder setzen sich aus den Frauen bzw. Töchtern von Mitgliedern, Fördermitgliedschaften oder Lebenspartnerinnen von Mitgliedern zusammen. Im Zweifelsfall entscheidet der geschäftsführende Vorstand. 8.7 Der Schützenverein hat je nach Kassenlage das Königspaar mit einem angemessenen Betrag zu unterstützen. Der Betrag wird durch den Vorstand jährlich vor dem Schützenfest festgelegt. 8.8 Der König hat als Andenken seiner Regentschaft zum kommenden Schützenfest eine silberne Plakette, deren Aufmachung zeitgemäß sein soll, zu stiften und an die Königskette anzuhängen. Die Königskette muss nach dem Schützenfest dem Vorstand übergeben werden. Sie wird dann übers Jahr mit den übrigen Wertgegenständen in einem Safe bei der Sparkasse aufbewahrt. 8.9 Der jeweilige König hat für das folgende Jahr einen neuen Vogel zu besorgen. Dieser wird von einem vom Verein bestimmten Vogelbauer hergestellt. Wenn sich herausstellt, dass der Vogel beim Königsschießen nach dem 250. Schuss nicht gefallen ist, liegt es im Ermessen des Vorstandes, eine entsprechende Regelung zu treffen. Übernahme aus Geschäftsordnung Vorstand 9 Ehrenvorstand / Urkunde besondere Verdienste 9.1 Der Vorstand ist berechtigt, verdiente Mitglieder in den Ehrenvorstand zu berufen. Es können nur Personen aufgenommen werden, die mindestens 3 Amtsperioden (je 4 Jahre) aktiv Dienst als Vorstand / Offizier geleistet haben (nur Wahlämter), und im Jahr der Aufnahme das 65. Lebensjahr vollendet haben bzw. vollenden werden. 9.2 Die Satzung sieht die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden vor. Ein Mitglied kann bei Aufnahme in den Ehrenvorstand zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden, wenn es länger als 12 Jahre Vorsitzender des Schützenvereins gewesen ist. Im Übrigen gilt 9.1. Grundsätzlich wird der Schützenverein nur einen Ehrenvorsitzenden ernennen. Erst mit dem Tod des Ehrenvorsitzenden kann ein neuer Seite 7 von 11

8 Ehrenvorsitzender ernannt werden. Der Ehrenvorsitzende ist lt. Satzung ordentliches Vorstandsmitglied. 9.3 Bei Aufnahme in den Ehrenvorstand kann ein Mitglied, dass länger als 12 Jahre Oberst des Schützenvereins gewesen ist, mit Erreichen des 65. Lebensjahres zum Ehrenoberst ernannt werden. Grundsätzlich wird der Schützenverein nur einen Ehrenoberst ernennen. Erst mit dem Tod des Ehrenoberst kann ein neuer Ehrenoberst ernannt werden. Der Ehrenoberst ist nicht Mitglied des Vorstandes. 9.4 Der Vorstand ist berechtigt, verdiente Mitglieder für Ihre besonderen Verdienste mit einer Urkunde bei Erreichen des 65. Lebensjahres auszuzeichnen. Auch hier gilt grundsätzlich ein Zeitrahmen von 12 Jahre. Geehrt werden können Kassierer sowie Fahnenschwenker und Kassenprüfer. Übernahme aus Geschäftsordnung Vorstand 10 Tod eines aktiven Mitgliedes vom Ehrenvorstand, Vorstand, Offizier, Fahnenschwenker Verstirbt ein aktives Mitglied aus den Reihen des Ehrenvorstandes, Vorstandes, Offizierskorps oder der Fahnenschwenker nehmen diese bei Einladung zur Beerdigung wie folgt teil: a) Vorstand und Ehrenvorstand mit schwarzem Anzug, schwarze Krawatte, Schärpe ohne Zylinder b) Fahnenoffiziere in vollem Ornat und schwarzer Krawatte (incl. Degen, der auch in der Kirche getragen wird) c) Offiziere mit normalem schwarzem Anzug, schwarze Krawatte, Schärpe ohne Melone d) Fahnenschwenker nehmen im normalen schwarzen Anzug, schwarze Krawatte und Schärpe teil. Sollten keine Schärpen verfügbar sein, können Fahnenschwenker in zivil bei den übrigen Geladenen mitgehen. Alle Teilnehmer tragen keine Ehrenabzeichen. e) Es erfolgt keine Anzeige durch den Schützenverein f) In der Kirche werden die Schärpen weitergetragen. Übernahme aus Geschäftsordnung Vorstand 11 Tod eines Mitgliedes des Schützenvereins Verstirbt ein Mitglied des Schützenvereins, der nicht eine Funktion des unter 10 aufgeführten Personenkreises bekleidet, kann die Vereinsfahne bei der Beerdigung durch Mitglieder der Nachbarschaft mitgeführt werden. Übernahme aus Geschäftsordnung Vorstand 12 Auszeichnungen / Ehrungen / Beförderungen 12.1 Verdiente Mitglieder können folgende Auszeichnungen und Ehrungen erhalten: - A) Ehrungen bei Erreichung 60. Lebensjahr - B) Ehrung für besondere Verdienste - C) Ehrung für große Verdienste - D) Ehrung für hervorragende Verdienste - E) Königsplakette, Königinnenabzeichen Seite 8 von 11

9 (A) Alle Mitglieder, die dem Verein länger als 10 Jahre angehören, werden nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit dem Treueorden ausgezeichnet. (B) Vorstandsmitglieder, Offiziere, Fahnenschwenker und Mitglieder können mit dem Orden für besondere Verdienste ausgezeichnet werden, wenn sie über einen Zeitraum von 10 Jahren Funktionen im Schützenverein wahrgenommen haben. (C) Vorstandsmitglieder, Offiziere, Fahnenschwenker und Mitglieder können mit dem großen Verdienstorden ausgezeichnet werden, wenn sie über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren Funktionen im Schützenverein wahrgenommen und sich in besonderer Weise um den Schützenverein verdient gemacht haben. (D) Vorstandsmitglieder, Offiziere, Fahnenschwenker und Mitglieder können mit dem Verdienstorden für hervorragende Leistungen ausgezeichnet werden, wenn sie über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren Funktionen im Schützenverein wahrgenommen und sich in besonderer Weise um den Schützenverein verdient gemacht haben. (E) Der Königsorden ist für den amtierenden König vorgesehen. Ein Abzeichen für die amtierende Königin wird ab dem Jahr des 300-jährigen Jubiläums 2018 verliehen. Alle lebenden Königinnen erhalten dieses Abzeichen ebenfalls im 300-jährigen Jubiläumsjahr verliehen Über die vorgenannten Ehrungen hinaus, erfolgt eine Ehrung der noch lebenden Jubiläumskönigspaare. Geehrt werden Königspaare nach 25 und 50 Jahre nach Erreichen ihrer Königswürde. Danach im Abstand von 10 Jahren (also nach 60, 70 etc. Jahren) Die Durchführung der Auszeichnungen sowie die Entscheidung über die Ehrung wird durch die Geschäftsordnung des Vorstands geregelt. 13 Bataillonsschießen 13.1 Jährlich findet ein Bataillonsschießen für alle Mitglieder des Vereins statt. Der Vorstand legt Ort und Termin fest. Das Schießen, an dem jedes Mitglied teilnehmen kann wird durch Mitglieder der Schießsportgruppe begleitet. Die Schützen werden in vier Altersklassen eingeteilt: - Altersklasse bis 25 Jahre - 26 bis 49 Jahre - 50 bis 64 Jahre - Altersklasse über 65 Jahre Seite 9 von 11

10 Es wird mit einem Kleinkalibergewehr (6 mm), liegend und aufgelegt auf jeweils drei Zielscheiben in einer Entfernung von 50 m geschossen. Die beiden besten Scheiben bilden die Anzahl der erzielten Ringe. Bei gleicher Anzahl von Ringen wird die dritte Karte mit einbezogen. Die jeweils besten Schützen erhalten ein Preisgeld. Darüber hinaus erhält der beste Schütze einer Altersklasse einen Wanderpokal. In der Altersklasse über 65 erfolgt eine Pokalverleihung ab einer Teilnahme von 6 Schützen in dieser Altersklasse. Bei Teilnahme von weniger Schützen in diesem Alter, wird in der darunter liegenden Alterskategorie mit geschossen und bewertet Ebenfalls jährlich findet für alle weiblichen Personen (Frauen, Töchter und Lebenspartnerinnen von Vereinsmitglieder sowie Fördermitglieder) ein Bataillonschießen statt. Der Vorstand legt Ort und Termin fest. Es gelten dieselben Schießregeln wie bei den Männern, jedoch weichen die Altersklassen wie folgt ab: - Altersklasse bis 24 Jahre - 25 bis 50 Jahre - über Geldpreise werden vom Vorstand in der Geschäftsordnung festgelegt. 14 Erntedankfest Jährlich findet ein Erntedankfest statt. Der Vorstand ist für den Zeitpunkt, Ort und Ausrichtung verantwortlich. Der Erntedankschmuck wird durch die Höke sichergestellt. Die Zuständigkeit des jeweiligen zuständigen Hookes wird auf der Jahreshauptversammlung bekannt gegeben. Übernahme aus aktuelle Satzung ( 15) 15 Kriegerehrenmale Die Kriegerehrenmale sind die Gedenkstätten der Gefallenen und Vermissten beider Weltkriege. Im Jahre 1921 wurde die Gedenkstätte an der Kalterbrücke erbaut. Hier fand bis zum Jahre 1954 an den Schützenfesttagen die Gefallenenehrung mit Kranzniederlegung statt. Dann erbaute man ein neues Ehrenmal an zentral gelegener Stelle am Düwing Dyk. An den Schützenfesttagen findet hier seit 1954 die Gefallenenehrung und Kranzniederlegung statt. Damit das alte Ehrenmal an der Kalterbrücke nicht in Vergessenheit gerät, sind die Umzüge an den Festtagen so gelegt worden, dass man hier mit einem Trauermarsch vorbeizieht. Am Volkstrauertag eines jeden Jahres legen wir seit 1987 in einer kleinen Feierstunde hier einen Kranz nieder zum Gedenken an unsere Gefallenen und Vermissten. Die Ehrenmäler werden durch Vereinsmitglieder gesäubert und gepflegt. Seite 10 von 11

11 16 Geschäftsordnung Der Vorstand kann sich zur Durchführung seiner Arbeit eine Geschäftsordnung geben. Der Erlass, die Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für den Vorstand obliegt demselben. Die Geschäftsordnung des Vorstands ist ohne öffentliche Bekanntmachung gültig. Inhalte der Geschäftsordnung dürfen nicht gegen Vorschriften der Vereinsordnung und der Satzung verstoßen. Die Geschäftsordnung des Vorstands ermächtigt über diese Vereinsordnung und über die Satzung hinaus unter anderem die Regelung folgender Tatbestände: Regeln zur Ausgestaltung der Ausschreibung des Schützenfestes Regeln wie Einladungen Dritter gefolgt wird (Vereinsjubiläen, Hochzeiten, Geburtstage etc.) Regelungen über die Kostenübernahme bei Einkleidungen 17 Inkrafttreten/Änderungen Diese Vereinsordnung tritt am in Kraft. Änderungen können nur durch Beschluss in der Jahreshauptversammlung durchgeführt werden. Seite 11 von 11

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