Verordnung über die Honorare und Entschädigungen im Bereich Tierseuchen und Tierschutz (VHTSS)

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1 96.7 Verordnung über die Honorare und Entschädigungen im Bereich Tierseuchen und Tierschutz (VHTSS) RRB vom 3. Januar 996 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die 37 und 4 des Landwirtschaftsgesetzes für den Kanton Solothurn vom 4. Dezember 994 ) und auf 45 Absatz 3 des Staatspersonalgesetzes vom 7. September 99 ) beschliesst: I. Gegenstand. Gegenstand Diese Verordnung regelt die Honorare und Entschädigungen für Tätigkeiten nach der Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) 3 ). II. Honorare und Entschädigungen. Amtstierärzte oder Amtstierärztinnen. Stundenansatz Für Aufträge der Amtstierärzte und Amtstierärztinnen gemäss Pflichtenheft oder auf Weisung des Veterinäramtes je Stunde 40 Franken. Tierärzte oder Tierärztinnen 3. Untersuchungen, Impfungen, Proben Für Seuchenuntersuchungen, Impfungen und Probeentnahmen kommen die Ansätze gemäss 4 bis 6 zur Anwendung. Das Markieren der Tiere, die Berichterstattung, die Untersuchungsanträge sowie Verpacken und Einsenden der Proben ist in den Entschädigungen inbegriffen. ) BGS 9.. ) BGS ) BGS 96.7.

2 Tuberkulose Die Entschädigung für einzelne Bestandesuntersuchungen ( Besuche) beträgt inbegriffen Wegentschädigung und Kontrolle: a) Grundentschädigung je Bestand 60 Franken b) Tuberkulinisierung je Tier 8 Franken Die Entschädigung für kollektive Bestandesuntersuchungen ( Besuche) beträgt inbegriffen Wegentschädigung und Kontrolle: a) Grundentschädigung je Bestand 50 Franken b) Tuberkulinisierung je Tier 7 Franken 5. Diverse Seuchen Die Entschädigung für die folgenden Verrichtungen beträgt inbegriffen Wegentschädigung: Franken a) Grundentschädigung je Bestand 35 b) Entnahme von Blutproben: für das erste Tier 5 für jedes weitere Tier 8 c) Entnahme von Einzelmilchproben: für das erste Tier 0 für jedes weitere Tier 5 d) Entnahme von Sammelmilchproben 5 e) Entnahme von Kannenmilchproben 5 f) Entnahme von Kotproben: für das erste Tier für jedes weitere Tier g) Entnahme von Nachgeburtproben 5 h) Impfungen: für das erste Tier 5 für jedes weitere Tier 5 i) Versand von tollwut- oder BSE-verdächtigen Tierteilen zur Laboruntersuchung: je Tier Spezielle Aufträge Die Entschädigung für spezielle Aufträge beträgt je Stunde 40 Franken An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sowie werktags zwischen Uhr wird ein Zuschlag von 50% gewährt. 7. Porti Für den Versand von Material und Berichten können die effektiven Kosten in Rechnung gestellt werden. 8. Sektionsberichte Die Entschädigung für Sektionsberichte auf vorgedrucktem Formular 8 6 beträgt 5 Franken Die Entschädigung für die Sektion selber erfolgt nach Zeitaufwand.

3 Spezialzeugnisse Die Entschädigung für Spezialzeugnisse beträgt: a) nicht vorgedruckt 30 Franken b) auf vorgedrucktem Formular 8 Franken 0. Kurse, Sitzungen a) für den ganzen Tag 350 Franken b) für den halben Tag 00 Franken 3. Viehinspektoren oder Viehinspektorinnen. Jahresentschädigungen Die Jahresentschädigung beträgt bei einem Viehbestand: a) bis 000 Tiere 350 Franken b) über 000 Tiere 450 Franken. Weidekontrollen Die Entschädigung für Weidekontrollen beträgt inbegriffen die administrativen Arbeiten: a) für den ganzen Tag 70 Franken b) für den halben Tag 00 Franken 3. Aufträge des Veterinäramtes Für Aufträge des Veterinäramtes beträgt die Entschädigung je Stunde 30 Franken 4. Kurse, Sitzungen a) für den ganzen Tag 00 Franken b) für den halben Tag 0 Franken 4. Bieneninspektoren oder Bieneninspektorinnen 5. Jahresentschädigungen Die Jahresentschädigung beträgt für. a) den kantonalen Bieneninspektor bzw. die kantonale 600 Franken Bieneninspektorin b) die Bezirksinspektoren bzw. Bezirksinspektorinnen 300 Franken 6. Abklärungen und Bekämpfungsmassnahmen Für Abklärungen und die Bekämpfung anzeigepflichtiger Bienenkrankheiten beträgt die Entschädigung je Stunde 30 Franken 3

4 Kurse, Sitzungen a) für den ganzen Tag 00 Franken b) für den halben Tag 0 Franken 5. Hilfskräfte der Tierseuchenpolizei 8. Aufträge des Veterinäramtes Für Aufträge des Veterinäramtes beträgt die Entschädigung je Stunde 5-35 Franken 9. MIBD Die Entschädigung für Probenehmer oder Probenehmerinnen des milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienstes (MIBD) beträgt je Probe 4 Franken 0. Tollwutimpfung Die Entschädigung des Personals für die Tollwutimpfung der Füchse beträgt: a) für den ganzen Tag 40 Franken b) für den halben Tag 80 Franken Die Reise- und Verpflegungsspesen können separat berechnet werden. 6. Schätzungsexperten oder Schätzungsexpertinnen. Aussendienst Für die Verrichtungen im Aussendienst beträgt die Entschädigung: a) für den ganzen Tag 00 Franken b) für den halben Tag 0 Franken. Schätzungen Für Schätzungen aufgrund von Abstammungspapieren beträgt die Entschädigung je Schätzung 40 Franken 7. Reiseentschädigung 3. Reiseentschädigung Die Reiseentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 979 ). ) BGS

5 III. Inkrafttreten Inkrafttreten Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Landwirtschaftsgesetz und der Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) rückwirkend am. Januar 996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 8. April 996 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 6. April 996 5

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