Förderverein des Clara-Schumann-Gymnasiums Holzwickede e.v.

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1 Seite 1 von 6 1 Name, Sitz, Vereinsjahr Der Verein führt den Namen Förderverein Clara-Schumann-Gymnasiums e.v.. Sitz Vereins ist Holzwickede. Seine Eintragung erfolgt im Vereinsregister Amtsgerichts Unna. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in Form der Förderung von Bildung, Erziehung und Religion. Der Verein ist selbstlos tätig. Erwerbswirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen. Er ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden. Der Verein hat sich die Unterstützung pädagogischen Auftrages Clara-Schumann- Gymnasiums Holzwickede zum Ziel gesetzt. Dabei sollen unter anderem die Schülerinnen und Schüler durch Verpflegung versorgt werden, die den Bedürfnissen von Kindern und Erwachsenen gerecht wird. Zur Verwirklichung Satzungszwecks betreibt der Verein einen eigenen Mensabetrieb für die Verpflegung. 2. Im Sinne der Zielsetzung Vereins werden insbesondere als förderungswürdig angesehen: a) Schulische Veranstaltungen einschließlich Sportveranstaltungen und Abiturfeiern b) Anschaffung von Arbeits- und Lehrmitteln c) Gestaltung Schulgebäu und Schulhofes d) Unterstützung von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern bei der Durchführung von Wanderfahrten e) Unterstützung bei der Erstellung von Schüler- und Abiturzeitungen 3. Mittel Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Jede Tätigkeit für den Verein erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2 Seite 2 von 6 3 Eigentumsverhältnisse, Vereinsvermögen 1. Vom Verein angeschaffte Sachgegenstände bleiben grundsätzlich Eigentum Vereins und werden dem Gymnasium unentgeltlich zum dauernden Gebrauch zur Verfügung gestellt. Pflege und Unterhaltung erfolgen in Absprache mit der Schulleitung. 2. Im Einzelfall ist eine Übertragung Eigentums auf den Schulträger möglich. 3. Im Falle Verbrauchs oder zufälligen Untergangs ist die Schule nicht zum Ersatz verpflichtet, jedoch bei der Verfolgung gesetzlicher Schadenansprüche behilflich. 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder können Einzelpersonen oder juristische Personen werden, die bereit sind, die satzungsgemäßen Ziele zu fördern. 2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand zu richten ist. 3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende Schuljahres oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund, worüber der Vorstand beschließt. Sie endet ferner, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag ganz oder teilweise mehr als ein Jahr in Rückstand gerät. 5 Mitgliedsbeiträge Je Vereinsmitglied leistet einen Jahresbeitrag zu Beginn Kalenderjahres. Die Höhe Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sollten Mitglieder zum Ende Schuljahres aus dem Förderverein austreten, kann auf Wunsch der hälftige Jahresbeitrag zurück erstattet werden. Der Jahresbeitrag wird per Lastschriftverfahren eingezogen. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand. Der Verein ist berechtigt, Spenden entgegen zu nehmen.

3 Seite 3 von 6 6 Organe Vereins Organe Vereins sind 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung 7 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus a) der / dem Vorsitzenden b) der / dem stellvertretenden Vorsitzenden c) der / dem Schatzmeister/in und d) dem Schulleiter Clara-Schumann-Gymnasiums mit beratender Stimme 3. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen im Sinne 26 BGB, und zwar durch die / den Vorsitzende/n oder durch die / den stellvertretende/n Vorsitzende/n mit Alleinvertretungsbefugnis. Er führt die Geschäfte Vereins und verwaltet sein Vermögen. 4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ Vereins übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung c) Entscheidung über die Verwendung der Vereinsmittel 5. Der / Die Schatzmeister/in ist zur ordnungsgemäßen Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben im Sinne der Steuergesetzgebung verpflichtet. Mit Zustimmung Vorstan kann ihr / ihm die alleinige Zeichnungsberechtigung für das laufende Konto Vereins und ggf. Sparbuches übertragen werden. Für den jederzeitigen Widerruf genügt die einfache Mehrheit Vorstan. 8 Wahl und Amtsdauer Vorstan Die Vorsitzenden und der / die Schatzmeister/in werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wahl der / Vorsitzenden und der / stellvertretenden Vorsitzenden findet

4 Seite 4 von 6 jeweils zeitversetzt um ein Jahr statt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Je Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder Vereins gewählt werden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglie. Mintens der / die Vorsitzende oder der / die stellvertretende Vorsitzende muss aus den Reihen der Elternschaft gewählt werden, das Kind dieses Vorstandsmitglieds muss also zu Beginn der Wahlperiode das Clara-Schumann-Gymnasium besuchen. Die beiden weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitglieder sind frei wählbar. 9 Sitzungen und Beschlüsse Vorstan 1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der / dem Vorsitzenden, bei deren / sen Verhinderung von der / dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Auf Verlagen eines Vorstandsmitglie ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mintens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Schulleiter kann sich vertreten lassen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / Vorsitzenden, bei deren / sen Abwesenheit die der / stellvertretenden Vorsitzenden. 3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. 10 Mitgliederversammlung 1. In der Mitgliederversammlung hat je anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Mitgliederversammlung ist durchzuführen, wenn das Interesse Vereins es erfordert, mintens aber einmal im Schuljahr. Ferner ist sie dann einzuberufen, wenn 20 Mitglieder dies schriftlich verlangen. 2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme Jahresberichts Vorstan; Entlastung Vorstan b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge c) Wahl der Mitglieder Vorstan d) Anregungen oder Beschlussfassung zur Verwendung der Vereinsmittel e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung Vereins

5 Seite 5 von 6 3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Tagungsortes einberufen. 4. Je Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über die Ergänzung sowie weitere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung innerhalb der Mitgliederversammlung beschließt die Versammlung. 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen sollte die Versammlungsleitung für die Dauer Wahlgangs und der vorher gehenden Diskussion einem Walleiter übertragen werden. 2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. 3. Die Mitgliederversammlung fasst grundsätzlich Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. 4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ist dies nicht der Fall, so findet zwischen den beiden Kandidaten / Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann die-/derjenige, die / der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei erneuter gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. 5. Über Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. 12 Kassenprüfung, Kassenprüfer/in In der jährlichen Mitgliederversammlung ist jeweils ein/e neue/r Kassenprüfer/in aus den Reihen der Vereinsmitglieder für ein Jahr zu wählen.

6 Seite 6 von 6 13 Auflösung Vereins 1. Über die Auflösung Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit 9/10-Mehrheit der anwesenden Mitlieder. Der Tagesordnungspunkt muss in der schriftlichen Einladung angekündigt werden. 2. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks an die Gemeinde Holzwickede, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf einem pädagogischen oder kulturellen Gebiet zu verwenden hat. 3. Die entsprechenden Beschlüsse dürfen erst nach Anhörung der Finanzbehörde ausgeführt werden. Holzwickede, den Martina Junker, Vorsitzende

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