Satz1J ng, in der Anlage festgelegten Richtzahlen zu berechnen. ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen in Einzelfall unter

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1 Satz1J ng, über die Herstellung und Ablösung von Stel-l-plätzen Aufgrund des Art. 98 Abs. l- Nr. 3 der Bay. Bauordnung (BayBO) erläßt die Gemeinde Finsl-ng folgende Satzung: s1 Geltungsbereich Die Satzung gilt ftir das Gemeindegebiet der Gemeinde Finsing nit Ausnahme der Gebiete, für die verbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Stellplatzfestsetzungen gelten. s2 Richtzahlen (1) Die Anzahl der aufgrund Art. 58 BayBO herzustellenden Ste11p1ätze ist nach den in der Anlage festgelegten Richtzahlen zu berechnen. (2) Die Richtzahlen entsprechen dem durchschnittlichen Bedarf. Fi.ir bauliche Anlagen oder Nutzungen, die in den Richtzahlen nicht erfaßt sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen in Einzelfall unter sinngemäßer Berticksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbaren Stellplatzbedarf zu ermitteln" (3) Für Anlagen nit regelmäßigen An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für tastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anlieferungsverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden. (4) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stel1plätzen für Busse nachzuveisen. Ist dies auf den Baugrundstück nicht nöglich, ist der Nachveis an einer geeigneten Stelle j-n annehnbarer Entfernung zulässig. (s) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Radfahrer, Mofafahrer und ähnliches zv exwatlen ist, ist auch ein ausreichender Platz z[m Abstellen von Zveirädern nachzuweisen. (6) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung und Verkehrsquelle getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich getrennter Nutzung nöglich, wenn keine zeitlichen ilberschneidungen bei An- und Abfahrt gegeben sind.

2 -2- s3 Gestaltung und Ausstattung von Stellplätzen (1) Es ist eine ausreichende Bepflanzung und naturgemäße Ausführung der Zufahrten und Stellflächen vorzusehen. Eine Teerung so11 nöglichst vermieden werden. Es ist für die Stellplatzflächen eine eigene Entwässerung vorzusehen. Dies gilt nicht bei der Vervendung von Rasengittersteinen. Die Entwässerung darf nicht tiber öffentliche Verkehrsflächen erfolgen. Stellplätze sind durch Bepflanzung abzuschirnen. Stellplatzanlagen von fünf bis sieben PKI{'s sind dürch Bäume und Sträucher zu gliedern. Dabei ist nach jeweils fünf bis sieben Stellplätzen ein nindestens 1,5 m breiter Bepflanzungsstreifen anzulegen, in welchem ein heinischer Baun gepflanzt werden so11. (2) Zwischen Garagen und öffentlicher Verkehrsfläche ist ein offener Stauraum in der erforderlichen Länge, bei PKIü's mindestens 5 m einzuhalten. Der Stauraum darf zur öffent.lichen Verkehrsfläche weder eingefriedet noch sonst abgegrenzt werden und nuß ständig zum Abstellen von Kraftfahrzeugen freigehalten werden und darf auch nicht durch Ketten oder andere feste Einrichtungen abgegrelazt werden. Der Stauraun gilt nicht als StellpLatz, außer bei Einfanilienhäusern. (3) Besucherstellplätze nüssen leicht und auf kurzen Veg erreichbar sein und können grundsätzlich nicht in einer Tiefgarage nachgeviesen verden. s4 Ablösung der Stellplatz- und Garagenbaupflicht (1) Der Stel-l-platznachweis kann durch Abschluß eines Ablösungsvertrages erfüllt werden, wenn der Bauherr die StellpLätze oder Garagen nicht auf seinen Grundsttick oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe herstellen kann. Der AbschLuß eines Ablösungsvertrages liegt im Ernessen der Gemeinde Finsing. (2) Eine Ablösung kornmt nicht in Frage, \renn es sich um Einzelhandelsprojekte nit nehr als 500 qn und Vergnügungsstätten handelt. (3) Der Abl-ösungsvertrag ist vor Erteilung der Baugenehnigung abzuschl-ießen. (4) Der Ab1ösungsbetrag vird pauschal auf ,00 DM pro StellpJ-atz festgesetzt. (s) Der Ablösungsbetrag ist ein Jahr nach Rechtskraft der Baugenehnigung zur Zahlung fällig. I{ird in Laufe der Bauausführung ein Tekturbauantrag geste11t, wonach ein Ablösungsvertrag geschlossen wird, ist der aufgrund dieses Vertrages zu leistende Abl-ösungsbetrag nit den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit bzv. der tatsächlichen Nutzung der baulichen Anlage, spätestens ein Jahr nach Rechtswirksankeit der Tekturbaugenehnigung ^ß ZahLang fällig"

3 -3- (6) Kann der Bauherr oder sonstige Verpflichtete, der die Ablösung der Stellplatzpflicht nach Inkrafttreten dieser Satzung vorgenomnren hat, innerhalb von l-0 Jahren nachweisen, daß sich sein Stellplatzbedarf verringert hat oder daß er z:usätzliche Stellplätze auf seinem Grundstück oder auf einem anerkannten Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes hergestellt hat, so verringert sich die Abl-ösungssunme aufgrund der Anzahl der wegfallenden oder nachgewiesenen Stellplätze. Die Höhe der Rückforderung ist der vom Verpflichteten pro Stellplat.z entrichtete Ablösungsbetrag. Dieser vermindert sich pro abgelaufenem Jahr nach Abschluß des Ab1ösungsvertrages um jeweils ein Zehntel. Nach ablaufendem zehnlen Jahr seit Abschluß des Ablösungsvertrages entfällt ein Anspruch auf eine Rückforderung. ss Befreiungen Von den Vorschriften dieser Satzung können Befreiungen nach Art. 72 Abs. 5 BayBO von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen nit der Gemeinde erteilt werden. s6 Iakrafttreten Die Satzung tritt eine ljoche nach Bekanntmachung in Kraft" Neufinsing, den '''''' /. i / -7, -'t;:'/''i-'t':'; / -: '':'-i-- _ r, _ --nr:. -"'+. f '??aa a'e? Krzizok 1. Bürgerneister

4 Anlage zu $ 2 der Satzung über die Herstellung und Ablösung von Ste1lp1ätzen. RichtzahLen für den Stell-platzbedarf Nr. VerkehrsqueLle ZahL d, StelJ-plätze hiervon f. Be- (Stpl. ) sucher in v.h. 1. I{ohngebäude l-.1- llohnungen bis 40 qn 1- Stellplatz je Ifohnung 20 ** i{ohnf 1äche 1,.2 l{ohnungen über 40 qn 2 Stel1p1ätze je ljohnung 20 ** I{ohnf 1äche l-.3 llohnungen über 1-20 qn 3 Stellplätze je llohnung 20 ** I,Iohnf 1äche L.4 Altenwohnungen 0,5 Stellplätze je l{ohnung * l Kinder- u. Jugendwohnheine l- St.ellplatz je 5 Betten L.6 Studentenwohnheine und Schwesternwohnheime 1 Stell-platz je 1,5 Betten 20 L.7 Arbeitnehnerwohnheime l- StelLpLaLz je 1'5 Betten Altenheine 1 Stellplatz ie 4 Betten Gebäude nit Büro-,Verwal-tungs- u. Praxisräunen 2.L Büro- u. Verwaltungs- 1 Stellplatz je 25 qn Haupträume allgenei-n nutzfläche 2.2 Räume nit erhebl. Besu- 1 Stellplatz je 20 qm Hauptcherverkehr (Scha1ter-, nutzfläche Abfertigungs- od. Beratungsräume, Arztpraxen u.dgl. ) 20 * Die errechnete ZahL ist aufzurunden auf eine volle StellplatzzahL. Das gleiche gilt bei den nachstehenden Ziffern. ** Hiervon ausgenonmen sind Ein- und Zweifanilienhäuser.

5 -2- Nr. Verkehrsquelle ZahL d. Stellplätze (Stp1.) hiervon f. Besucher in v.h. 3. Verkaufsstätten 3.1 Läden, llaren- u. Ge- 1 Stellplatz je 30 qm Ver- schäftshäuser kaufsnutzfläche, jedoch nind. 2 Ste11p1ätze je Laden * 3.2 Verbrauchermärkte l- Stellplatz je J-0 qm Verkaufsnutzfläche * Versailmlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen 4.1 Versanmlungsstätten v. l- Stellplatz je 3 Sitzplätze überörtl. Bedeutung Q.B. bzw. Besucher Theate r, Konze rthäus e r, Mehrzweckhallen) Sonstige Versammlungs- l- Stellplatz je 3 Sitzplätze 90 stätten (2.8. Lichtspieltheater, Vortragssäle) 4.3 Geneindekirchen I StelLpLatz je 1-0 Sitzplätze Sportplätze ohne Besu- l- Stellplatz je 200 qm Sportcherplätze (2.8. Trai- f1äche ningsplatz ) 5.2 Sportplätze nit Sport- l- Stellplatz je 200 qn Sportstadien m. Besucher- fläche zusätz;-.. L StelLpLalz p1ätzen je 10 BesucherPlätze 5.3 Spiel- u. Sporthallen 1 Stellplatz je 30 qn Hallenohne Besucherplätze fläche 5.4 Spiel- u. Sporthallen 1 Stellplatz je 30 qn Hal1ennit Besucherplätzen fläche zusätzl. l- StellpLatz je 10 BesucherpLätze * Für die Lagerfläche ist ein Zuschlag nach Ziffet 9.2 zu berechnen.

6 -3- Nr. Verkehrsquelle ZahL d. Stellplätze ( Stpl. ) hiervon f. Besucher in v.h. 5.5 Stockschützenbahnen 4 Ste11p1ätze je Bahn 5.6 Freibäder u. Freiluftbäder f Stellplatz je 2OO qm Grundstücksfläche 5.7 Tennisplätze ohne Besucherplätze 4 Stellplätze je Spielfeld 5.8 Tennisplätze nit Besucherplätze 4 Ste1lplätze je SpielfeJ-d zusätzlich 1- Stellplatz je 1-0 Besucherplätze qo MinigolfpLätze l_0 Ste11p1ät.ze je Minigolfanlage 5. t_0 Kegel- u. Bowlingbahnen 4 Stellplätze je Bahn 6. Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten al1er Art Stellplatz je fläche L0 qn Gastraum- 6.2 Diskothek, Tanzlokal Stellplatz je fläche 2,0 qn Gastraum- t5 6.3 Hotels, Pensionen, Kurheine u. andere Beherbergungsbetriebe Stellplatz je Fremdenzimner für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.L 6.4 Jugendherbergen 1 Stellplatz je 4 Betten Aq Spie1hallen (2.8. nit Automaten) u. vergleichbaren Vergnügungs slätten 1 Stellplatz je 5,0 gm Nutzf1äche

7 Nr. Verkehrsguelie -4- ZahL d. Stellplätze ( Stpl. ) hiervon f. Besucher in v.h. 7. Krankenanstalten 7.L Krankenanstalten l- Stellplatz je 2,5 Betten Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten f. langfristige Kranke l- Stellplatz je 3 Betten 7.3 Altenpflegeheime 1 Stel-1p1atz je 3 Betten Sehulen, Einrichtungen der Jugendförderung, sonstige Bildungs einrichtungen 8.1 Grundschulen 1,5 Ste1Iplätze je Klasse 8.2 lleiterführende Schulen 2 Ste1lplätze ie Klasse zusälzl. r steilpl atz je 5 sehü1er über l-8 Jahre 8.3 Sonstige allgenein bil- 2 Stel1plätze je Klasse zusälzl. dende Schulen, Berufs- j- Stellplatz je 3 Schüler über schule, Berufsfachschule l-8 Jahre 8.4 Einrichtung der Erwachsenenbildung l- Stellplatz je 4 Kursplätze 8.5 Sonderschulen für Behinderte l- Stellplatz je 1-0 Schüler 8.6 Kindergärten, Kinder- 2 Stellplätze je 20 Kinder je tagesstätten u. dgl. Gruppe 1 Stellplatz für den Leiter 8.7 Jugendfreizeitheine und 1 Stellplatz je 10 Besucherdgl. plätze 8.8 Bibliotheken l- Stellplatz je 30 qn Nutzf1äche 8.9 Berufsbild.verk, Ausbildungsstätte 1 Stellplatz je 3 Auszubildende

8 -5- Nr. Verkehrsouelle Za}j'L d. Stel1p1ätze (Stp1. ) hiervon f. Besucher in v.h. 9. Gewerbliche AnJ-agen 9.I Handwerksbetriebe l- Stellplatz je 50 qn Ge- 20 schoßfläche od. je 1,5 Beschäftigte * Industriebetriebe Berechnung nach Ziffer 9.L, , 2.l- oder ähnliches bzw. 1 StellplaLz je J-,5 Beschäftigte * 9.2 Lagerräume, Lagerpl-ätze, L Stellplatz je 80 qn Nutzfläche Ausstellungs- u. Ver- od. je 1,5 Beschäftigte * kaufsplätze 9.3 Kraftfahrzeugwerk- 4 Stellplätze je l{artungs- od. stätten Reparaturstand jedoch nind. 6 Ste11p1ätze 9.4 Tankstellen mit Pflege- 5 Ste1lp1ät.ze je Pflegeplatz p1ätzen 9.5 Automatische Kraftfahr- 2 Stellplätze je ljaschplatz ** zeugwaschstraßen 9.6 KraftfahrzeugwaschpLäLze z. Selbstbed. 3 Stellplät.ze je Vaschplatz Verschiedenes Kleingartenanlagen l- Stellplatz je 2 Kleingärten Friedhöfe 1 Stellplatz je qn Grundstücksfläche, jedoch nind. 10 StelloLätze * Der Stellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein Mißverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, so ist die ZahI der Beschäftigten zugrunde zu legen. ** ZusätzLich nuß je l,iaschanlage ein Stauraum für nind. 6 Kraftfahrzeuge vorhanden sein.

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