Produktorientierte Empfehlungen zum Brandschutz in der Landwirtschaft 11 Empfehlungen zu:
|
|
- Eugen Hummel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Ministerium für Ländliche Entwicklung, Mai 2007 Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg Referat 22 Produktorientierte Empfehlungen zum Brandschutz in der Landwirtschaft 11 Empfehlungen zu: Die wichtigsten Grenzwerte, Empfehlungen und Hinweise zum landwirtschaftlichen Brandschutz sowie zur qualitätsgerechten Lagerung landwirtschaftlicher Schütt- und Stapelgüter auf einen Blick 1. Bei Heu und Stroh ist die volle Lagerfähigkeit nur gewährleistet, wenn die Gutfeuchte durchgängig bei 16 % und darunter liegt. 2. Bei heißluftgetrockneten Futter-Pellets und Cobs ist die volle Lagerfähigkeit nur gewährleistet, wenn die Gutfeuchte durchgängig bei 13, 0 % und darunter liegt. 3. Heu- und Strohstapel sollen im Lagerraum eine Stapelhöhe von 4 m nach Möglichkeit nicht überschreiten. Bei heißluftgetrockneten Futter-Pellets und Cobs sollte nicht höher als 5 m aufgeschüttet werden. 4. Auf der Grundlage neuer Erkenntnisse gelten seit dem Jahre 2004 für Heu, Stroh und heißluftgetrocknete Futter-Pellets bzw. Cobs folgende Temperaturgrenzwertbereiche: Unter 35 0 C, 35 bis 40 0 C, 41 bis 50 0 C, 51 bis 60 0 C, 61 bis 65 0 C sowie 66 0 C und darüber. - Temperaturen unter 35 0 C sind unbedenklich. - Temperaturmesswerte bis 40 0 C sind in Registrierlisten für Stapeltemperaturen einzutragen. - Temperaturen ab 41 0 C und darüber werden in Temperaturregistrier- und Überwachungslisten für Erhitzungsherde eingeschrieben. - Der Temperaturbereich zwischen 61 und 65 0 C wird als kritische Phase bezeichnet. An der erhitzten Stelle sind alle 3 Stunden (rund um die Uhr) die Stapeltemperaturen zu messen. Außerdem ist die Feuerwehr zu benachrichtigen und ein Vor-Ort-Termin zu vereinbaren. - Bei 66 0 C und darüber ist ohne Zögern die Feuerwehr zu alarmieren. 5. Bei Heu- und Strohstapeln beginnt die Temperaturkontrolle am Tage des Aufstapelns. Die Kontrolle wird mindestens 14 Wochen lang durchgeführt. 6. Jeder Heu- und Strohstapel sowie jeder Futterpellet- und Cobsstapel ist in Temperaturmessbereiche einzuteilen. Jeder Temperaturmessbereich sollte eine Grundfläche von 20 m 2 bzw. ein Volumen von 80 m 3 nicht überschreiten. 7. Die optimale Lagergutfeuchte für Getreide liegt bei etwa 13,5 %. Je nach Getreideart und Verwendungszweck (z. B. Saatgut, Verarbeitung für Nahrungsmittel, Verfütterung an Tiere) werden Gutfeuchtegrenzwerte angestrebt, die etwas über oder unter 13,5 Prozent liegen. Ein Wert von 15,0 % darf aber nicht überschritten werden.
2 2 8. Bei Rapssaat liegt die optimale Lagergutfeuchte bei 7,0 %. Der alleroberste Grenzwert für die Gutfeuchte von Rapssaat liegt bei 9,0 Prozent. 9. Für die Temperaturkontrolle der Weizen-, Roggen-, Gerste- Hafer-, Körnermais- und Rapssaatlager werden die nachfolgend aufgeführten Kontrollrhythmen nach HUMPISCH empfohlen: Bei einer Lagertemperatur von 12 0 C und darunter wird 1 x pro Woche gemessen. Bei einer Lagertemperatur von 12,1 bis 16,0 0 C wird 2 x pro Woche gemessen. Bei einer Lagertemperatur von 16,1 bis 18,0 0 C wird 3 x pro Woche gemessen. Bei einer Lagertemperatur von 18,1 0 C und darüber wird täglich gemessen. Die Lagertemperatur für Getreide sollte die 20 0 C-Marke nach Möglichkeit nicht übersteigen. Die Lagertemperatur der Rapssaat sollte unter 15 0 C liegen. Der Optimalwert liegt bei 12 0 C. Der Besatz in der Rapssaat muss unter 1 % liegen. 10. Werden größere Getreide- und Rapssaatmengen in Hallen oder Silos gelagert, dann sind die Anforderungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) auch verbindlich für Interventionslager zu berücksichtigen. Für die Flachlagerung in Hallen gilt Folgendes: - Zur Begehung der Getreideoberfläche sind ausreichend Laufstege anzulegen. - Zur geforderten Temperaturüberwachung müssen für die jeweiligen Lagerstellen geeignete Thermometer oder Temperaturmessanlagen entsprechend der eingelagerten Warenmenge installiert werden. - Der Abstand der Messstellen darf ein Raster von 4 x 4 m nicht überschreiten. - Zwischen den einzelnen Thermometern ist ein Abstand von ca. 2 Höhenmetern einzuhalten. Hierbei befindet sich die tiefste Messstelle im Abstand von ca. 50 cm von der Bodenplatte und die oberste Messstelle ca. 50 cm von der Getreidescheibe. - Die Messstellen sind zu nummerieren, zu beschriften und in einem entsprechenden Plan festzulegen. 11. Bei heißluftgetrockneten Futter-Pellets und Cobs, sowie bei Rapssaat und allen Getreidearten wird von der Einlagerung bis zur Auslagerung die Temperatur kontrolliert. Gesetzliche Grundlagen, Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes Brandenburg: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches B rand- und Katastrophenschutzgesetz BbgBKG-) vom 24. Mai 2004 (GVB l. I. S. 197 ff.). Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zum Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 30. November Verordnung über die Organisation und die Durchführung der Brandschau (Brandschauverordnung BrSchV) vom 3. Juni Geändert durch die Erste Verordnung vom 13. August 2001 (GVBl. II. / 01, [Nr. 17}, S. 546). Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vom 16. Juli Letzte Änderung am 28. Juni (GVBl. I. / 06, [Nr. 07}, S. 74, 75). Aus dem Inhalt: 5 Zugänge und Zufahrten der Grundstücke. 12 Brandschutz. 26 Brandwände. Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG) vom 21. August Zuletzt geändert am 19. Dezember (GVBl. I. S. 179, 182).
3 3 Auszug aus Vorbeugende und abwehrende Maßnahmen bei Brandgefahren in der Landwirtschaft. Mit speziellen Hinweisen zur Qualitätssicherung bei der Lagerung von Heu, Stroh, Futter-Pellets, Getreide und Rapssaat. Eine Informations- und Arbeitsbroschüre von Dr. Arno Schrader /Christina Schrader, Ingenieurbüro für landwirtschaftlichen Brandschutz, Philipp-Müller-Straße 10 B, Paulinenaue. Telefon: / 88427, Fax: /
4 MLUV Juni 2006 Referat 22 Brandschutz in der Landwirtschaft 10 Empfehlungen und Hinweise für Betriebsleiter zum Brandschutz 1. Benennen Sie aus Ihrem Team einen geeigneten Mitarbeiter, der für den betrieblichen Brandschutz und ggf. auch für die Betriebssicherheit und den Arbeitsschutz zuständig ist. 2. Richten Sie einen speziellen Aktenordner zum Brandschutz ein. Dieser Ordner sollte alle Brandschutzunterlagen sowie Kopien der Feuerversicherungsverträge enthalten. Wichtig sind ferner die Rechnungen für Temperaturmesssonden, Rauchmelder, Feuerlöscher und andere Brandschutzgeräte. Bestandteil des Ordners sollten auch die VdS-Vorschriften für den landwirtschaftlichen Brandschutz und die Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sein. Auch aktuelle Zeitungsausschnitte bzw. Kopien von Beiträgen zum landwirtschaftlichen Brandschutz gehören dazu. 3. Besorgen Sie sich umgehend das Brandschutzgesetz, die Brandschauverordnung und die Bauordnung des Landes Brandenburg. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Brandschutzbehörde, ob derzeitig Ordnungsbehördliche Verordnungen zum Brandschutz in Kraft sind. Dies ist alles notwendig, weil nach den Allgemeinen Bedingungen für die Feuersicherung sowie weiterer Maßgaben und Vorschriften (z.b. Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung ) der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten hat. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten (Pflichten), so ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. 4. Ordnen und überprüfen Sie umgehend Ihre Feuerversicherungsunterlagen. Mindestens alle 5 Jahre sollte kontrolliert werden, ob bestimmte Gebäude o-
5 2 der Inhalte über- oder unterversichert sind. Ferner ist festzustellen, ob bestimmte Sachen doppelt oder gar nicht versichert sind. Ziehen Sie, wenn notwendig, einen Experten zu Rate. 5. Begutachten Sie mit einem Brandschutzsachverständigen der Versicherung Ihre Stallungen, Scheunen, Werkstätten, Lager usw.. Wichtig ist, dass über alle durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen ein Protokoll angefertigt wird. 6. Wenn Sie in landwirtschaftlichen Gebäuden zusätzlich Heu und/oder Stroh lagern, müssen Sie es der Versicherung melden (wichtig für die Risikoabschätzung). An anderer Stelle können Sie ggf. durch Verhandlungen Nachlässe erzielen. 7. Bei sehr trockenem Wetter (Waldbrandwarnstufe 3) beginnt mit der Gelbreife des Getreides die Brandgefahr auf den Feldern. Um Personen nicht zu gefährden und größeren wirtschaftlichen Schaden zu vermeiden, sind an bestimmten Gefahrenstellen (wo Getreidefelder an Straßen, Bahnlinien, Wohnanlagen, Stallungen. Kindergärten, Schulen, Spiel- und Sportplätze grenzen) mindestens 2 m breite Wundstreifen bzw. Schutzstreifen zu ziehen. 8. Ein Stroh- oder Heulagerplatz sollte eine Grundfläche von m 2, das Volumen von m 3 und die Masse von t nicht überschreiten. Der Abstand zu einem weiteren Stroh- und Heulagerplatz sollte mindestens 100 m betragen. 9. Der Sicherheitsabstand von einem Stroh-/Heulagerplatz zu Kindergärten, zu Schulen, zu Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie zu feuer- und explosionsgefährdeten Einrichtungen und Betrieben sollte 300 m betragen. Mindestens 75 m sollte der Abstand zwischen einem Stroh-/Heulagerplatz und öffentlichen Verkehrswesen, Eisenbahnstrecken, Hochspannungsleitungen und Wäldern liegen. Sollen Mieten (Diemen, Schober, Feime) in der Nähe von Hochspannungsleitungen errichtet werden, dann sind außerdem Absprachen mit dem Energieunternehmen erforderlich.
6 3 Der Sicherheitsabstand von einem Stroh-/Heulagerplatz zu Wohn-, Geschäftsund Gewerbegebäuden sowie zu Scheunen und Stallungen sollte mindestens 100 m (besser 150 m) betragen. Die hier angegebenen Grenzwerte und Sicherheitsabstände wurden zusammen mit dem Brandenburgischen Landwirtschaftsministerium erarbeitet und haben sich grundsätzlich bewährt. Achtung! Es ist nicht auszuschließen, dass in einigen Bundesländern andere Grenzwerte empfohlen oder verordnet werden. 10. Der Leiter des Betriebes sollte Sorge tragen für: - Eine ausreichende Anzahl überprüfter Feuerlöscher. - Eine leistungsfähige Löschwasserversorgung mit Hinweisschildern auf Hydranten. - Eine Objektschnellübersicht als Bestandteil des Feuerwehreinsatzplanes gemäß DIN und für die Brandschutzordnungen gemäß DIN Eine vorschriftsmäßige Lagerung von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln und Kraftstoffen. Verschiedene Dünger können sich durch Einwirkung von Feuchtigkeit stark erhitzen, so dass angrenzende Futterstoffe sich entzünden. Besondere Gefahr geht von Branntkalk und ammoniumnitrathaltigen Düngern aus. Selbstentzündung Selbst erhitzen und entzünden können sich Heu, Stroh, verschiedene Pelletarten, Getreide, Silage, Heusilage (Heulage) und andere Stoffe aus der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft. Verursacher dieser Erhitzungen sind Schimmelpilze, Strahlenpilze (myzelartig wachsende Bakterien) und weitere Bakterienarten. Die Entwicklung bzw. Vermehrung dieser thermophilen Mikroorganismen ist ganz entscheidend von der Feuchte der eingelagerten Stoffe abhängig. Danach ist Heu und Stroh voll lagerfähig das heißt, es tritt keine Verschimmelung, keine Selbsterhitzung und keine Selbstentzündung ein wenn die Gutfeuchte durchgängig nicht über 16 % liegt. Trockengrüngut (lose, pelletiert bzw. kompaktiert) ist nur dann unbegrenzt und voll lagerfähig, wenn die Gutfeuchte durchgängig bei 13 % oder darunter liegt. Die optimale
7 4 Lagergutfeuchte für Getreide liegt bei etwa 13,5 %. Je nach Verwendungszweck (z.b. Saatgut, Verarbeitung für Nahrungsmittel) werden Gutfeuchtegrenzwerte angestrebt, die etwas über oder unter 13,5 % liegen. Die Lagertemperatur sollte bei allen Körnerfrüchten 20 0 C nach Möglichkeit nicht übersteigen. Von allen Futterstoffen kann sich Heu am leichtesten selbst entzünden. Aus diesem Grund ist eine brandschutzgerechte Heulagerung unter Dach ohne Temperaturkontrolle nicht möglich. Auf Grund der jährlich in Deutschland auftretenden Selbstentzündungen von Stroh vorrangig handelt es sich hier um nicht durchgetrocknetes, blatt- und kräuterreiches Gut wird auch bei der Scheunenlagerung von Stroh die Messung der Temperatur empfohlen. Zuverlässige und rationelle Temperaturkontrolle Eine zuverlässige und rationelle Temperaturkontrolle ist gewährleistet, wenn modernste elektronische Messgeräte zum Einsatz kommen, die sowohl von der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG) als auch von den Versicherungen und Feuerwehren empfohlen werden. Neben dem Einsatz mehrerer Messsonden je Scheune kann auch das Anschließen langer Messkabel (20 bis 30) zur Einsparung von Arbeitszeit, zur erhöhten Brandsicherheit und zur Verringerung der Unfallgefahr beitragen. Auf der Grundlage neuer Erkenntnisse wurden für Heu, Stroh und Futterpellets die Temperatur-Grenzwerte geringfügig geändert. Nunmehr gibt es sechs verschiedene Grenzwertbereiche. Aus der Sicht des Brandschutzes ist folgendes von entscheidender Bedeutung: Wird im Stapel eine Temperatur zwischen 61 und 65 0 C gemessen, dann liegt eine gefahrdrohende Erhitzung vor. Jetzt sind in diesem Bereich Temperaturmessungen alle 3 Stunden (rund um die Uhr) erforderlich. Außerdem ist die Feuerwehr zu benachrichtigen und ein Vor-Ort-Termin zu vereinbaren. Über die Aktivitäten und Festlegungen beim Vor-Ort-Termin sollte eine Aktennotiz bzw. ein Kurzprotokoll angefertigt werden.
8 5 Wird im Stapel eine Temperatur von 66 0 C und darüber gemessen, dann muss ohne Zögern die Feuerwehr alarmiert werden. Unter Aufsicht der löschbereiten Feuerwehr sind die stark erhitzten Partien auszulagern. Ausführliche Informationen erhalten Sie in der Zeitschrift Neue Landwirtschaft Heft 6 / 2006 auf den Seiten 78 bis 81 und auf Seite 85
MLUV Juni 2006 Referat 22
MLUV Juni 2006 Referat 22 Brandschutz in der Landwirtschaft 10 Empfehlungen und Hinweise für Betriebsleiter zum Brandschutz 1. Benennen Sie aus Ihrem Team einen geeigneten Mitarbeiter, der für den betrieblichen
MehrBrandschutz in der Landwirtschaft
Ministerium für Infrastruktur Mai 2010 und Landwirtschaft des Landes Brandenburg Henning-von-Tresckow-Straße 2-8 14467 Potsdam Referat 32 Brandschutz in der Landwirtschaft Die wichtigsten Grenzwerte, Empfehlungen
MehrMinisterium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg Henning-von-Tresckow-Straße 2-8, Potsdam, Referat 32 (Stand: Mai 2011)
Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg Henning-von-Tresckow-Straße 2-8, 14467 Potsdam, Referat 32 (Stand: Mai 2011) Brandschutz in der Landwirtschaft Die wichtigsten Grenzwerte,
MehrBrandschutz in der Landwirtschaft
Brandschutz in der Landwirtschaft Die wichtigsten Grenzwerte, Empfehlungen und Hinweise zum landwirtschaftlichen Brandschutz sowie zur qualitätsgerechten Lagerung landwirtschaftlicher Schütt- und Stapelgüter
MehrKUNO FIRE - Kurznotizen der Steinburger Feuerwehren - Jahrgang 13/2012 August 2012 Nr. 44
Kreisfeuerwehrverband Steinburg Körperschaft des öffentlichen Rechts KUNO FIRE - Kurznotizen der Steinburger Feuerwehren - Jahrgang 13/2012 August 2012 Nr. 44 Termine: Leistungsbewertung Roter Hahn 15.09.2012
MehrMinisterium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (MLUL) Referat 32
Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (MLUL) Referat 32 Juni 2015 Brandschutz in der Landwirtschaft Die wichtigsten Grenzwerte, Empfehlungen und Hinweise
MehrLandwirtschaft Heustock messen. Schutzmaßnahmen gegen Selbstentzündung von Ernteerzeugnissen. Risk-Management ein Service für unsere Kunden.
Landwirtschaft Heustock messen Schutzmaßnahmen gegen Selbstentzündung von Ernteerzeugnissen. Risk-Management ein Service für unsere Kunden. Ernteerzeugnis trocken einbringen und einlagern Obwohl die überwiegende
MehrLandesfeuerwehrverband Niedersachsen. Vorbeugender Brandschutz bei der Heu- und Strohlagerung VB-INFO
Landesfeuerwehrverband Niedersachsen Vorbeugender Brandschutz bei der Heu- und Strohlagerung VB-INFO 5 Seite 2 LFV-Merkblatt: Vorbeugender Brandschutz bei der Heu- und Strohlagerung Inhalt: Seite 1. Allgemeines
MehrDrebkauer. Drjowkojske domowniske lopjeno. Informationsblatt für die Stadt Drebkau
er Drjowkojske domowniske lopjeno Informationsblatt für die Stadt mit den Ortsteilen Casel, Domsdorf,, Greifenhain, Jehserig, Kausche, Laubst, Leuthen, Schorbus und Siewisch Jahrgang 9 Samstag, den 29.
MehrLANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v.
LANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v. - Spitzenverband der Feuerwehren in Niedersachsen - 2011/30 - LFV-Info 5. April 2011 Verteiler: - Vorsitzende der LFV-Mitgliedsverbände - RBM / KBM, die nicht
MehrVom 29. Juni Schutzziel
Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Kunststofflager-Richtlinie - KLR) * Bekanntmachung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr 1. Schutzziel
MehrLandwirtschaft. Abstellen von Arbeitsmaschinen und landwirtschaftlichen Zugmaschinen. Risk-Management ein Service für unsere Kunden.
Landwirtschaft Abstellen von Arbeitsmaschinen und landwirtschaftlichen Zugmaschinen. Risk-Management ein Service für unsere Kunden. Abstellen von Fahrzeugen in Garagen und in anderen Räumen als Garagen
Mehr1 Gefahrenverhütungsschau
- 1 - Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau () vom 07.04.2000 Aufgrund des 69 Nr. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
MehrInhalt: Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von sekundären Rohstoffen aus Kunststoff Drucken
Inhalt: Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von sekundären Rohstoffen aus Kunststoff Drucken Erlass vom 1 Schutzziel 2 Geltungsbereich 3 Flächen für die Feuerwehr 4 Lagerung von Stoffen in
MehrKleine Verkaufsstätten
Brandschutztechnische Anforderungen an Kleine Verkaufsstätten 14 14 Dieses gemeinsame Merkblatt des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen, der
MehrHFM. Temperatur- und Feuchtigkeitsmesser für Heu und Stroh
HFM Temperatur- und Feuchtigkeitsmesser für Heu und Stroh Allgemeine Bedienungsanweisung 1. Batterie einlegen. Die beiliegende 9-Volt Alkaline Batterie muss eingelegt werden um das Messgerät in Betrieb
MehrEingang: Bescheidnummer:
Absender: Interne Vermerke! Eingang: Bescheidnummer: Stadt Drebkau Bau-, Haupt- und Ordnungsamt Spremberger Straße 61 03116 Drebkau Antrag auf Erteilung einer Ausnahmezulassung zum Abbrennen eines Traditionsfeuers
MehrLANDRATSAMT MÜNCHEN. Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau
LANDRATSAMT MÜNCHEN Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau Alte Feuerbeschauverordnung Neue Feuerbeschauverordnung Auf Grund von Art. 38 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 und 3 des Landesstraf-
MehrSATZUNG. des Amtes Kleine Elster über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr. 1 Grundsätze
SATZUNG des Amtes Kleine Elster über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Auf der Grundlage der 2 Abs. 1 Nr. 1 und 45 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die
MehrTeil C Gebäudekomplex 4116/4136
Gebäudekomplex 4116/4136 Herrenhäuser Straße 2 Brandschutzordnung DIN 14096 Teil C Gebäudekomplex 4116/4136 Inhalt 1 Einleitung... 3 2 Brandverhütung... 4 3 Meldung und Alarmierungsablauf... 4 4 Sicherheitsmaßnahmen
MehrTechnische Regeln Druckgase
Technische Regeln Druckgase Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Betreiben von Druckgasbehältern (TRG 280) Abschnitt 5 TRG 280 Lagern von Druckgasbehältern 5.1 Allgemeines 5.1.1 Beim Lagern von
MehrFeuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit.
Thomas Gulitz Seestraße 3 45891 Gelsenkirchen Telefon: 0209 1704235 E-Mail: thomas.gulitz@gelsenkirchen.de Feuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit. am
MehrFeuerbeschau bei bestehenden baulichen Anlagen. Dipl. Ing. (FH) Peter Bachmeier Brandoberrat Feuerwehr München
Feuerbeschau bei bestehenden baulichen Anlagen Dipl. Ing. (FH) Peter Bachmeier Brandoberrat Feuerwehr München Aspekte der Feuerbeschau Rolle der Feuerwehr Grundsätze der Feuerbeschau Zielsetzung Fristen
Mehr1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
Amtsblatt-Juli_Muster SPN-Kurier.qxd 06.07.2015 14:30 Seite 1 Jahrgang 08 Forst (Lausitz), den 11. Juli 2015 Nummer 07 Inhaltsverzeichnis AMTLICHER TEIL ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Haushaltssatzung des
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER GD(SANCO)/2008/7743 RS DE AUSZUG AUS DEM ITALIEN
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt GD(SANCO)/2008/7743 RS DE AUSZUG AUS DEM BERICHT DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES ÜBER
MehrLeibniz Universität Hannover. Gebäude 3408 Hochhaus Appelstraße Appelstraße 9A. Brandschutzordnung DIN Teil C Gebäude 3408
Gebäude 3408 Hochhaus Appelstraße Appelstraße 9A Brandschutzordnung DIN 14096 Teil C Gebäude 3408 1 Einleitung Diese gebäudespezifische Brandschutzordnung (BSO) Teil C der gilt für alle Beschäftigten mit
MehrBrandschutztechnische Anforderungen bei Märkten, Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Stadtgebiet von Dinslaken. Feuerwehr Dinslaken 2016
Brandschutztechnische Anforderungen bei Märkten, Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Stadtgebiet von Dinslaken Feuerwehr Dinslaken 2016 Inhaltsverzeichnis: Seite Anwendungsbereich 2 Ziele 2
Mehr2.1 Tragende und aussteifende Bauteile
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung zu lfd. Nr. A 2.2.2.5 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche
MehrVerordnung über die Feuerwehr
Verordnung über die Feuerwehr (vom 14. Dezember 1994) 1 Der Regierungsrat beschliesst: 1. Aufgaben und Kostenersatz 1. Die Feuerwehr ist zur Rettung von Menschen, Tieren und zur allgemeinen Schadenwehr
MehrRichtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie - SchulBauR -
23213 Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie - SchulBauR - Erlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 29.11.2000 Die im Anhang abgedruckte
MehrVorbeugender Brandschutz bei der Heu- und Strohlagerung
Vorbeugender Brandschutz bei der Heu- und Strohlagerung Merkblatt: Vorbeugender Brandschutz bei der Heu- und Strohlagerung Seite: 2 Inhalt: Seite 1. Allgemeines... 3 2. Selbstentzündung... 3 2.1 Gärungsphase...
MehrHFM Heufeuchte-Messgerät
HFM Heufeuchte-Messgerät Temperatur- und Feuchtigkeitsmesser für Heu und Stroh Bedienungsanleitung Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Vielen Dank für den Kauf unseres Produktes. Um alle Funktionen
MehrKennzeichnung von Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Aufstellflächen
Stadt Sankt Augustin Fachbereich Ordnung Brand- und Bevölkerungsschutz 11/2008 Merkblatt Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und n Vorwort Bezug nehmend auf das Merkblatt Anforderungen an
MehrZweite Satzung zur Änderung der Kostenersatzund Gebührensatzung Feuerwehr der Gemeinde Hoppegarten vom Kommandowagen (KdoW)
Zweite Satzung zur Änderung der Kostenersatzund Gebührensatzung Feuerwehr der Gemeinde Hoppegarten vom 10.02.2015 Aufgrund der 3 Abs. 1 S. 2 und 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 23. Jahrgang Potsdam, den 23. Oktober 2012 Nummer 87 Verordnung über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
MehrSatzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Treuenbrietzen
Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Treuenbrietzen Aufgrund der 3 Abs. (3), 17,24, 34, 35 Abs. (1) und 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
MehrDipl.-Ing. Jürgen Klement Beratender Ingenieur DVGW, VDI, VSIA
Dipl.-Ing. Jürgen Klement Beratender Ingenieur DVGW, VDI, VSIA Elsa-Brändström-Straße 8 51643 Gummersbach Telefon 02261-91 92 55 Telefax 02261-91 92 54 email: klement.gm@t-online.de www.klement-gm.de Technische
MehrZuständigkeitsverordnung für das Atom- und Strahlenschutzrecht (At-ZustVO) Vom 27. August 2002
Gesamtes Gesetz Quelle: Amtliche Abkürzung: At-ZustVO Ausfertigungsdatum: 27.08.2002 Textnachweis ab: 01.01.2005 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: Gliederungs-Nr: GVBl. LSA 2002, 382 7100.12 Zuständigkeitsverordnung
MehrVIGW Tagung Frauenfeld. BSR Wärmetechnische Anlagen
VIGW Tagung 23.04.2015 Frauenfeld BSR 24-15 Wärmetechnische Anlagen 23.04.2015 BSR 24-15 1 Ausgangslage Die technische Entwicklung, gefördert durch anderweitige Gesetzgebungen, europäische Produktenormen
MehrÜberwachungsplan nach 17 Abs. 1 Störfall-Verordnung
Überwachungsplan nach 17 Abs. 1 Störfall-Verordnung 1. Räumlicher Geltungsbereich, Zuständigkeit Der Überwachungsplan gilt für alle Störfallbetriebe innerhalb des Saarlandes. Bei Anlagen die dem Bergrecht
MehrS A T Z U N G. der Stadt Finsterwalde über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Finsterwalde
Anlage zur BV-2010-070 S A T Z U N G der Stadt Finsterwalde über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Finsterwalde Auf der Grundlage der 2 Abs. 1 Nr. 1 und 45 Abs. 4
MehrFolgende Hauptpunkte muss der Arbeitgeber beachten, um nicht im Brandfall einen Personenoder Sachschaden zu erleiden:
Fa. FABBS e. K., Kirchwegtannen 11 in 63796 Kahl/M Kunden Info: Fachbüro für Arbeitssicherheit, Brandschutz, Beratung und Service Aktuelle Vorschriften und Rechtsvorschriften zur betrieblichen Brandschutzschulung
MehrWissenswertes. Wenn es in jeder Wohnung Rauchmelder gäbe, hätten wir 50 % weniger Brandtote. Albrecht Broemme, Chef der Berliner Feuerwehr.
Wissenswertes Brandgefahr Zahlen und Fakten Die meisten der etwa 200.000 Brände im Jahr ereignen sich nachts. Sehr oft lösen vergessene Kerzen oder defekte elektrische Geräte die Brände aus, die ohne den
MehrTools for Business Success WISSEN WERKZEUGE WEITERBILDUNGSMEDIEN. Auflistung Brandbekämpfer und Evakuierer
Tools for Business Success Brandbekämpfer WISSEN WERKZEUGE WEITERBILDUNGSMEDIEN Sofort nutzbar Permanente Updates In der Praxis erprobt Name Brandbekämpfer Grundausbildung 1. Fortbildung* 2. Fortbildung*
Mehr1. Bezeichnung des Fahrweges. 1.2 Positivnetz Zum Positivnetz zählen neben den Autobahnen. außerhalb geschlossener Ortschaften,
Juli_Muster SPN-Kurier.qxd 10.07.2017 14:00 Seite 1 Jahrgang 10 Forst (Lausitz), den 14. Juli 2017 Nummer 08 Inhaltsverzeichnis AMTLICHER TEIL ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung
MehrGemeinsame Konzeption Brandschutzbeauftragter
Gemeinsame Konzeption Brandschutzbeauftragter Einheitlich und zukunftsweisend geregelt! Brandschutzbeauftragte ; G.Sprenger; 14. VBBD Fachtagung 11.-12.05.2015 in Hünfeld Fachbereich Feuerwehren, Hilfeleistungen,
MehrBrandsicherheitswache
Brandsicherheitswache Markus Haßler, Lbz. Wadrill Gesetzliche Regelungen Versammlungsstättenverordnung 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst (1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren
MehrBrandsicherheitswache
Brandsicherheitswache Markus Haßler, Lbz. Wadrill Gesetzliche Regelungen Versammlungsstättenverordnung 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst (1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 24. Jahrgang Potsdam, den 17. Dezember 201 Nummer 8 Verordnung über die Organisation und die Durchführung von Brandverhütungsschauen
MehrKapitel 1 / Brandentstehung und Ausbreitung. Dipl.-Ing. Adam T. Chlond, Beratender Ingenieur
Vorbeugender Brandschutz Baulicher Brandschutz Anlagentechnischer Brandschutz Betrieblicher Brandschutz Einzelanforderungen (baulich) Lage auf dem Grundstück und Erschließung Brandverhalten von Baustoffen
MehrBegründung zur Änderung der Betriebs-Verordnung - BetrVO Auszug aus der Vorlage Nr. 16/254 vom 28. Juni 2010
- BetrVO Auszug aus der Vorlage Nr. 16/254 vom 28. Juni 2010 A. Begründung: a) Allgemeines Die geltende Betriebs-Verordnung richtet sich einerseits an Betreiberinnen und Betreiber bestimmter baulicher
MehrSatzung. Zweck der Brandverhütungsschau
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und für die Erbringung sonstiger brandschutztechnischer Leistungen in der Stadt Fröndenberg/Ruhr vom 30.Juni 2016 Der
MehrSchutzabstände zwischen Bauten nach den Regeln der Feuerpolizei.
Etablissement cantonal d assurance des bâtiments, Fribourg Kantonale Gebäudeversicherung, Freiburg Inspection cantonale du feu Kantonales Feuerinspektorat Schutzabstände zwischen Bauten nach den Regeln
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 29. Jahrgang Potsdam, den 19. Dezember 2018 Nummer 36 Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes und weiterer
MehrVom 18. Mai Inhaltsübersicht. 1 Anwendungsbereich, Begriffe
LAND BRANDENBURG Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Camping- und Wochenendhausplätze im Land Brandenburg (Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung
MehrInstandhaltungspflicht als Versicherungsnehmer
Instandhaltungspflicht als Versicherungsnehmer Instandhaltunspflicht und Obliegenheitsverletzungen als Versicherungsnehmer Damit Sie bei Schäden Ihren Versicherungsschutz nicht gefährden haben wir Ihnen
MehrBGI 847 Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten
BGI 847 Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten (bisher ZH 1/445) Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und und Gaststätten April 2003 Diese BG-Information wurde unter Mitwirkung
MehrAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung und die Landeshafenverordnung, Bußgeldkatalog - LSchiffV/LHafenV
MehrAntrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß 45 SGB VIII 1
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Referat für Kindertagesbetreuung Sachgebiet 2: Betriebserlaubniserteilung Heinrich-Mann-Allee 107 14473 Potsdam Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß
MehrCheckliste für die Haustechnik und Verwaltung
Checkliste für die Haustechnik und Verwaltung Datum der Besichtigung: Besichtigungsteilnehmer: Hausmeister: Techniker: Verwaltung: Feuerwehr: Sonstige: Straße und Ort des Gebäudes: Wer ist für die Koordination
MehrVerordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (Gefahrenverhütungsschauverordnung - GVSVO)
Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (Gefahrenverhütungsschauverordnung - GVSVO) Vom 28. Januar 2011 (GVBl. I S. 140) Aufgrund des 69 Nr. 3 des Hessischen Brand-
MehrDie Schankanlage: Neue gesetzliche Grundlagen Fragen und Antworten
Im Jahr 2005 ist der Rest der Schankanlagenverordnung außer Kraft gesetzt worden. Seit dem sind für den Betrieb von Schankanlagen vorrangig die europäische Lebensmittelhygieneverordnung (852/2004) und
Mehr1. Überprüfung des Systems
1. Überprüfung des Systems Regelmässige Überprüfung des Systems auf seine Wirksamkeit, spätestens jedoch dann, wenn an einem kritischen Kontrollpunkt die Sicherheit der Lebensmittel nicht mehr gewährleistet
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Breckerfeld vom Bekanntmachungsanordnung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Breckerfeld vom 27.08.2001 32.023 Beschluss der Stadtvertretung Aufsichtsbehördliche Genehmigung Bekanntmachungsanordnung
Mehr1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung
Dokument: 07-VA-AG-02 Datum des LAV-Beschlusses: 10.11.2008 Seite 1 von 5 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 2 4.1 Allgemeines... 2 4.2 Anforderungen an des
MehrBaustellenordnung. gilt für sämtliche Bau-, Reparatur-, und Montagearbeiten bei den Firmen: Rudolf Flender GmbH & Co. KG
Seite 1 von 5 Stand : Dez. 2009 Baustellenordnung gilt für sämtliche Bau-, Reparatur-, und Montagearbeiten bei den Firmen: Hans Flender GmbH & Co. KG so wie Rudolf Flender GmbH & Co. KG Für alle Arbeiten
MehrJanuar / Februar 2005
Nr.: Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin nach 34 BBiG Januar / Februar 2005 Schriftliche Prüfung Prüfungsfach: Zeit: Hilfsmittel: Anlagen: Technische Mathematik
MehrWARTUNG VON TRAFOSTATIONEN Tipps und Vorschriften für Betreiber
WARTUNG VON TRAFOSTATIONEN Tipps und Vorschriften für Betreiber HÄUFIGE FRAGEN Als Betreiber einer Trafostation kommen beim Thema Wartung der Trafostation häufig Fragen auf. Wir haben für Sie die wichtigsten
MehrKURZINFO Lehrgang zum Brandschutzhelfer
leisten einen wichtigen Beitrag im Rahmen des betrieblichen Brandschutzes. Ihre Aufgabe ist es, gefährliche Situationen zu erkennen und Entstehungsbrände wirksam zu bekämpfen. Klassischerweise ergreifen
MehrBRANDSCHUTZORDNUNG - Teil C nach DIN
Seite 1 von 7 BRANDSCHUTZORDNUNG - Teil C nach DIN 14096-3. für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben Für das Unternehmen: MUSTERMANN GMBH & CO. KG Rheinstrasse 40 45478 Mülheim Stand: 05 / 2015
MehrBrandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) *
LAND BRANDENBURG Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) * Vom 15. Juni
MehrDie Schankanlage: Rechtliche Grundlagen Fragen und Antworten
Im Jahr 2005 ist der Rest der Schankanlagenverordnung außer Kraft gesetzt worden. Seit dem sind für den Betrieb von Schankanlagen vorrangig die europäische Lebensmittelhygieneverordnung und die Betriebssicherheitsverordnung
MehrF R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau
F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 6/2011 Anforderungen an den Bau und Betrieb von
MehrFragenkatalog zum Feuerwehr-Leistungsabzeichen Stufe II Silber zur theoretischen Prüfung des Gruppenführers oder der Gruppenführerin
1. Was versteht man unter einem Einsatz mit Bereitstellung? a) die Lage ist noch nicht bekannt und der Gruppenführer/die Gruppenführerin gibt nur einen Befehl bis zur Lage des Verteilers b) die Lage ist
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 28. Jahrgang Potsdam, den 14. November 2017 Nummer 59 Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten
MehrSTADT DELMENHORST. Der Oberbürgermeister
STADT DELMENHORST Der Oberbürgermeister i Feuerwehr Veranstaltungen in Zelten, Scheunen, Dielen u. ä. Hinweise und Empfehlungen zum Brandschutz Informationspapier Nr. VB 08 Stand: April 2008 Herausgeberin:
MehrG e b ü h r e n s a t z u n g für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ahrensburg
G e b ü h r e n s a t z u n g für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ahrensburg Ä n d e r u n g: 1. Änderung zur Satzung der Gebührensatzung vom 02.04.2001 *1) I n h a l t s v e r
MehrInformationsbroschüre zu den Artikeln 4009/4020/4030/4032. In Verbindung mit 4018/4023/4021. Temperaturmessung in Kompostmieten
Pflanzenernährungstechnik Temperaturmessung in Kompostmieten Informationsbroschüre zu den Artikeln 4009/4020/4030/4032 (Temperatur-Messsonden) In Verbindung mit 4018/4023/4021 (Digitale Thermometer) 1
MehrBrandschutzpersonal -Begriffsbestimmungen-
Brandschutzpersonal -Begriffsbestimmungen- Brandschutzbeauftragter Der Brandschutzbeauftragte ist eine besonders ausgebildete Person, die mit der Wahrnehmung des betrieblichen Brandschutzes beauftragt
MehrGebührensatzung. über den Kostenersatz bei Einsätzen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. in der Stadt Iserlohn sowie über die Erhebung von Gebühren
Gebührensatzung über den Kostenersatz bei Einsätzen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr in der Stadt Iserlohn sowie über die Erhebung von Gebühren bei Durchführung von Brandschauen Der Rat der Stadt
MehrRichtlinie über Flächen für die Feuerwehr vom 25. März 2002 (ABl. S. 466, 1015) Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (ABl. S.
Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr vom 25. März 2002 (ABl. S. 466, 1015) Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (ABl. S. 1631) Zur Ausführung des 5 der Brandenburgischen Bauordnung
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
353 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 13. Jahrgang Potsdam, den 11. Juli 2002 Nummer 17 Datum Inhalt Seite 31. 5. 2002 Verordnung über die Verwaltungsgebühren für
MehrInhalt: Verordnung über die Einschränkung von Prüfungen im Baugenehmigungsverfahren Drucken
Inhalt: Verordnung über die Einschränkung von Prüfungen im Baugenehmigungsverfahren Drucken Erlass vom 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 vom 6. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 287), geänd. durch Art. 2 der Verordnung vom
MehrBeseitigung von verkehrs- oder umweltgefährdenden Verunreinigungen auf Bundes- und Landesstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten
Aktuelle Fassung Anlagen (6) Beseitigung von verkehrs- oder umweltgefährdenden Verunreinigungen auf Bundes- und Landesstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten vom 20. Juni 2014 (ABl./14, [Nr. 45], S.1428)
MehrKlauseln zu den Allgemeinen Bedingungen zur Elektronikversicherung (ABE)
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen zur Elektronikversicherung (ABE) Klausel TK1408 Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche Sachen 1. Für die im Versicherungsvertrag als beweglich bezeichneten Sachen
MehrDie Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D044495/01.
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 5. April 2016 (OR. en) 7566/16 SAN 113 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 4. April 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D044495/01 Betr.: Europäische Kommission
MehrTeil B Anhang Gebäudekomplex 1801/1802
Gebäudekomplex 1801/1802 Am Moritzwinkel 6 Brandschutzordnung DIN 14096 Teil B Anhang Gebäudekomplex 1801/1802 1 Einleitung Dieser gebäudespezifische Anhang zur Brandschutzordnung (BSO) Teil B der Leibniz
MehrNewsletter. Warum müssen Sie ihre Mitarbeiter schulen?
Brandschutz 2000 Consulting Newsletter 29. SEPTEMBER 2006 AUSGABE 4, 2006 Warum müssen Sie ihre Mitarbeiter schulen? Immer wieder werden wir von Geschäftsführern, Betriebsleitern, Abteilungs- und Teamleitern
MehrZum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: 1 Zuständigkeiten. 2 Kontrollstellen. 3 Anerkennung der Kontrollstellen
Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Quelle: juris-abkürzung: PflSchMGV 7DV BW Ausfertigungsdatum: 17.04.2003 Textnachweisab: 01.01.2005 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: Gliederungs-Nr: GBl. 2003, 252 7823
MehrZiele der Lebensmittelgesetzgebung
Hygienekonzept Ziele der Lebensmittelgesetzgebung HACCP Die Erstellung des HACCP Konzepts Umsetzung LGV (Lebensmittel - und Gebrauchsgegenständeverordnung) Weisung für die Lebensmittelhygiene auf den Wohngruppen
MehrHinweise und Empfehlungen der Feuerwehr Wilhelmshaven. Baugenehmigungsverfahren
Hinweise und Empfehlungen der Feuerwehr Wilhelmshaven Baugenehmigungsverfahren Version 02.2017 2 Inhaltsverzeichnis Brandschutz Brandschutzdienststelle Rauchwarnmelder Brandverhütungsschau Osterfeuer,
MehrHinweise für die Erstellung von Feuerwehrplänen im Landkreis Gießen
Hinweise für die Erstellung von Feuerwehrplänen im Landkreis Gießen Inhalt 1 Begriffsbestimmung und Zweck... 2 2 Rechtsgrundlagen und technische Bestimmungen... 2 3 Allgemeine Anforderungen... 3 4 Kennzeichnung
MehrDie Gesamtverantwortung für den Inhalt und den daraus resultierenden weiteren Maßnahmen verbleibt alleinig bei dem Betreiber/Auftraggeber.
Brandmeldekonzept Anmerkung: Im Rahmen von Baugenehmigungen oder bei wesentlichen Änderungen von Gebäuden spielt das im Bauantrag enthaltene Brandschutzkonzept eine wesentliche Rolle. Wird bei einer baurechtlich
MehrFeuerpolizeiliche Überprüfung Feuerbeschau
Feuerpolizeiliche Überprüfung Feuerbeschau Die Feuerpolizeiliche Überprüfung (kurz FPÜ) ist im Oö. Feuerpolizeigesetz (= Oö. FPG) LGBl. Nr. 113/1994 geregelt. Gemäß 10 Oö. FPG ist die Gemeinde zur Überprüfung
MehrFeuchtigkeitsmessgeräte. Vorteile und Nutzen einer Feuchtemessung DE AT
Feuchtigkeitsmessgeräte Vorteile und Nutzen einer Feuchtemessung Feuchtigkeit ist ein entscheidender Faktor für die Lagerfähigkeit und Qualität von Heu, Getreide und Silage. Nicht nur bei der Ernte und
MehrInhalt: Kinderspielplatzverordnung
Inhalt: Kinderspielplatzverordnung Drucken Erlass vom Erster Abschnitt Private Spielplätze für Kleinkinder 1 Geltungsbereich 2 Lage des Spielplatzes 3 Größe des Spielplatzes 4 Beschaffenheit des Spielplatzes
MehrMELDEFORMULAR - QS-VERANTWORTLICHER BRANDSCHUTZ
MELDEFORMULAR - QS-VERANTWORTLICHER BRANDSCHUTZ Baugesuchsnummer: Bauherrschaft: Bauvorhaben: Lage: Qualitätssicherungsstufe QSS 1 QSS 2 QSS 3 Bauvorhaben der QS Stufe 2 und höher bedürfen gemäss 2 der
MehrOrtsrecht. Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührenpflicht für die Durchführung von Brandschauen 2. 2 Bemessung der Gebühr 3
Ortsrecht Satzung über den Kostenersatz für Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes nach den 5,6,8 des Feuerschutzhilfegesetzes NW durch die freiwillige Feuerwehr der Stadt Lünen vom 03.11.2008 Inhaltsverzeichnis
MehrDienstanweisung für den Stadtbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schöningen vom in der Fassung der Änderung vom
Dienstanweisung für den Stadtbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schöningen vom 14.12.1979 in der Fassung der Änderung vom 01.03.2014 Der Stadtbrandmeister leitet die Freiwillige Feuerwehr
Mehr