Produktorientierte Empfehlungen zum Brandschutz in der Landwirtschaft 11 Empfehlungen zu:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Produktorientierte Empfehlungen zum Brandschutz in der Landwirtschaft 11 Empfehlungen zu:"

Transkript

1 Ministerium für Ländliche Entwicklung, Mai 2007 Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg Referat 22 Produktorientierte Empfehlungen zum Brandschutz in der Landwirtschaft 11 Empfehlungen zu: Die wichtigsten Grenzwerte, Empfehlungen und Hinweise zum landwirtschaftlichen Brandschutz sowie zur qualitätsgerechten Lagerung landwirtschaftlicher Schütt- und Stapelgüter auf einen Blick 1. Bei Heu und Stroh ist die volle Lagerfähigkeit nur gewährleistet, wenn die Gutfeuchte durchgängig bei 16 % und darunter liegt. 2. Bei heißluftgetrockneten Futter-Pellets und Cobs ist die volle Lagerfähigkeit nur gewährleistet, wenn die Gutfeuchte durchgängig bei 13, 0 % und darunter liegt. 3. Heu- und Strohstapel sollen im Lagerraum eine Stapelhöhe von 4 m nach Möglichkeit nicht überschreiten. Bei heißluftgetrockneten Futter-Pellets und Cobs sollte nicht höher als 5 m aufgeschüttet werden. 4. Auf der Grundlage neuer Erkenntnisse gelten seit dem Jahre 2004 für Heu, Stroh und heißluftgetrocknete Futter-Pellets bzw. Cobs folgende Temperaturgrenzwertbereiche: Unter 35 0 C, 35 bis 40 0 C, 41 bis 50 0 C, 51 bis 60 0 C, 61 bis 65 0 C sowie 66 0 C und darüber. - Temperaturen unter 35 0 C sind unbedenklich. - Temperaturmesswerte bis 40 0 C sind in Registrierlisten für Stapeltemperaturen einzutragen. - Temperaturen ab 41 0 C und darüber werden in Temperaturregistrier- und Überwachungslisten für Erhitzungsherde eingeschrieben. - Der Temperaturbereich zwischen 61 und 65 0 C wird als kritische Phase bezeichnet. An der erhitzten Stelle sind alle 3 Stunden (rund um die Uhr) die Stapeltemperaturen zu messen. Außerdem ist die Feuerwehr zu benachrichtigen und ein Vor-Ort-Termin zu vereinbaren. - Bei 66 0 C und darüber ist ohne Zögern die Feuerwehr zu alarmieren. 5. Bei Heu- und Strohstapeln beginnt die Temperaturkontrolle am Tage des Aufstapelns. Die Kontrolle wird mindestens 14 Wochen lang durchgeführt. 6. Jeder Heu- und Strohstapel sowie jeder Futterpellet- und Cobsstapel ist in Temperaturmessbereiche einzuteilen. Jeder Temperaturmessbereich sollte eine Grundfläche von 20 m 2 bzw. ein Volumen von 80 m 3 nicht überschreiten. 7. Die optimale Lagergutfeuchte für Getreide liegt bei etwa 13,5 %. Je nach Getreideart und Verwendungszweck (z. B. Saatgut, Verarbeitung für Nahrungsmittel, Verfütterung an Tiere) werden Gutfeuchtegrenzwerte angestrebt, die etwas über oder unter 13,5 Prozent liegen. Ein Wert von 15,0 % darf aber nicht überschritten werden.

2 2 8. Bei Rapssaat liegt die optimale Lagergutfeuchte bei 7,0 %. Der alleroberste Grenzwert für die Gutfeuchte von Rapssaat liegt bei 9,0 Prozent. 9. Für die Temperaturkontrolle der Weizen-, Roggen-, Gerste- Hafer-, Körnermais- und Rapssaatlager werden die nachfolgend aufgeführten Kontrollrhythmen nach HUMPISCH empfohlen: Bei einer Lagertemperatur von 12 0 C und darunter wird 1 x pro Woche gemessen. Bei einer Lagertemperatur von 12,1 bis 16,0 0 C wird 2 x pro Woche gemessen. Bei einer Lagertemperatur von 16,1 bis 18,0 0 C wird 3 x pro Woche gemessen. Bei einer Lagertemperatur von 18,1 0 C und darüber wird täglich gemessen. Die Lagertemperatur für Getreide sollte die 20 0 C-Marke nach Möglichkeit nicht übersteigen. Die Lagertemperatur der Rapssaat sollte unter 15 0 C liegen. Der Optimalwert liegt bei 12 0 C. Der Besatz in der Rapssaat muss unter 1 % liegen. 10. Werden größere Getreide- und Rapssaatmengen in Hallen oder Silos gelagert, dann sind die Anforderungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) auch verbindlich für Interventionslager zu berücksichtigen. Für die Flachlagerung in Hallen gilt Folgendes: - Zur Begehung der Getreideoberfläche sind ausreichend Laufstege anzulegen. - Zur geforderten Temperaturüberwachung müssen für die jeweiligen Lagerstellen geeignete Thermometer oder Temperaturmessanlagen entsprechend der eingelagerten Warenmenge installiert werden. - Der Abstand der Messstellen darf ein Raster von 4 x 4 m nicht überschreiten. - Zwischen den einzelnen Thermometern ist ein Abstand von ca. 2 Höhenmetern einzuhalten. Hierbei befindet sich die tiefste Messstelle im Abstand von ca. 50 cm von der Bodenplatte und die oberste Messstelle ca. 50 cm von der Getreidescheibe. - Die Messstellen sind zu nummerieren, zu beschriften und in einem entsprechenden Plan festzulegen. 11. Bei heißluftgetrockneten Futter-Pellets und Cobs, sowie bei Rapssaat und allen Getreidearten wird von der Einlagerung bis zur Auslagerung die Temperatur kontrolliert. Gesetzliche Grundlagen, Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes Brandenburg: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches B rand- und Katastrophenschutzgesetz BbgBKG-) vom 24. Mai 2004 (GVB l. I. S. 197 ff.). Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zum Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 30. November Verordnung über die Organisation und die Durchführung der Brandschau (Brandschauverordnung BrSchV) vom 3. Juni Geändert durch die Erste Verordnung vom 13. August 2001 (GVBl. II. / 01, [Nr. 17}, S. 546). Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vom 16. Juli Letzte Änderung am 28. Juni (GVBl. I. / 06, [Nr. 07}, S. 74, 75). Aus dem Inhalt: 5 Zugänge und Zufahrten der Grundstücke. 12 Brandschutz. 26 Brandwände. Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG) vom 21. August Zuletzt geändert am 19. Dezember (GVBl. I. S. 179, 182).

3 3 Auszug aus Vorbeugende und abwehrende Maßnahmen bei Brandgefahren in der Landwirtschaft. Mit speziellen Hinweisen zur Qualitätssicherung bei der Lagerung von Heu, Stroh, Futter-Pellets, Getreide und Rapssaat. Eine Informations- und Arbeitsbroschüre von Dr. Arno Schrader /Christina Schrader, Ingenieurbüro für landwirtschaftlichen Brandschutz, Philipp-Müller-Straße 10 B, Paulinenaue. Telefon: / 88427, Fax: /

4 MLUV Juni 2006 Referat 22 Brandschutz in der Landwirtschaft 10 Empfehlungen und Hinweise für Betriebsleiter zum Brandschutz 1. Benennen Sie aus Ihrem Team einen geeigneten Mitarbeiter, der für den betrieblichen Brandschutz und ggf. auch für die Betriebssicherheit und den Arbeitsschutz zuständig ist. 2. Richten Sie einen speziellen Aktenordner zum Brandschutz ein. Dieser Ordner sollte alle Brandschutzunterlagen sowie Kopien der Feuerversicherungsverträge enthalten. Wichtig sind ferner die Rechnungen für Temperaturmesssonden, Rauchmelder, Feuerlöscher und andere Brandschutzgeräte. Bestandteil des Ordners sollten auch die VdS-Vorschriften für den landwirtschaftlichen Brandschutz und die Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sein. Auch aktuelle Zeitungsausschnitte bzw. Kopien von Beiträgen zum landwirtschaftlichen Brandschutz gehören dazu. 3. Besorgen Sie sich umgehend das Brandschutzgesetz, die Brandschauverordnung und die Bauordnung des Landes Brandenburg. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Brandschutzbehörde, ob derzeitig Ordnungsbehördliche Verordnungen zum Brandschutz in Kraft sind. Dies ist alles notwendig, weil nach den Allgemeinen Bedingungen für die Feuersicherung sowie weiterer Maßgaben und Vorschriften (z.b. Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung ) der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten hat. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten (Pflichten), so ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. 4. Ordnen und überprüfen Sie umgehend Ihre Feuerversicherungsunterlagen. Mindestens alle 5 Jahre sollte kontrolliert werden, ob bestimmte Gebäude o-

5 2 der Inhalte über- oder unterversichert sind. Ferner ist festzustellen, ob bestimmte Sachen doppelt oder gar nicht versichert sind. Ziehen Sie, wenn notwendig, einen Experten zu Rate. 5. Begutachten Sie mit einem Brandschutzsachverständigen der Versicherung Ihre Stallungen, Scheunen, Werkstätten, Lager usw.. Wichtig ist, dass über alle durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen ein Protokoll angefertigt wird. 6. Wenn Sie in landwirtschaftlichen Gebäuden zusätzlich Heu und/oder Stroh lagern, müssen Sie es der Versicherung melden (wichtig für die Risikoabschätzung). An anderer Stelle können Sie ggf. durch Verhandlungen Nachlässe erzielen. 7. Bei sehr trockenem Wetter (Waldbrandwarnstufe 3) beginnt mit der Gelbreife des Getreides die Brandgefahr auf den Feldern. Um Personen nicht zu gefährden und größeren wirtschaftlichen Schaden zu vermeiden, sind an bestimmten Gefahrenstellen (wo Getreidefelder an Straßen, Bahnlinien, Wohnanlagen, Stallungen. Kindergärten, Schulen, Spiel- und Sportplätze grenzen) mindestens 2 m breite Wundstreifen bzw. Schutzstreifen zu ziehen. 8. Ein Stroh- oder Heulagerplatz sollte eine Grundfläche von m 2, das Volumen von m 3 und die Masse von t nicht überschreiten. Der Abstand zu einem weiteren Stroh- und Heulagerplatz sollte mindestens 100 m betragen. 9. Der Sicherheitsabstand von einem Stroh-/Heulagerplatz zu Kindergärten, zu Schulen, zu Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie zu feuer- und explosionsgefährdeten Einrichtungen und Betrieben sollte 300 m betragen. Mindestens 75 m sollte der Abstand zwischen einem Stroh-/Heulagerplatz und öffentlichen Verkehrswesen, Eisenbahnstrecken, Hochspannungsleitungen und Wäldern liegen. Sollen Mieten (Diemen, Schober, Feime) in der Nähe von Hochspannungsleitungen errichtet werden, dann sind außerdem Absprachen mit dem Energieunternehmen erforderlich.

6 3 Der Sicherheitsabstand von einem Stroh-/Heulagerplatz zu Wohn-, Geschäftsund Gewerbegebäuden sowie zu Scheunen und Stallungen sollte mindestens 100 m (besser 150 m) betragen. Die hier angegebenen Grenzwerte und Sicherheitsabstände wurden zusammen mit dem Brandenburgischen Landwirtschaftsministerium erarbeitet und haben sich grundsätzlich bewährt. Achtung! Es ist nicht auszuschließen, dass in einigen Bundesländern andere Grenzwerte empfohlen oder verordnet werden. 10. Der Leiter des Betriebes sollte Sorge tragen für: - Eine ausreichende Anzahl überprüfter Feuerlöscher. - Eine leistungsfähige Löschwasserversorgung mit Hinweisschildern auf Hydranten. - Eine Objektschnellübersicht als Bestandteil des Feuerwehreinsatzplanes gemäß DIN und für die Brandschutzordnungen gemäß DIN Eine vorschriftsmäßige Lagerung von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln und Kraftstoffen. Verschiedene Dünger können sich durch Einwirkung von Feuchtigkeit stark erhitzen, so dass angrenzende Futterstoffe sich entzünden. Besondere Gefahr geht von Branntkalk und ammoniumnitrathaltigen Düngern aus. Selbstentzündung Selbst erhitzen und entzünden können sich Heu, Stroh, verschiedene Pelletarten, Getreide, Silage, Heusilage (Heulage) und andere Stoffe aus der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft. Verursacher dieser Erhitzungen sind Schimmelpilze, Strahlenpilze (myzelartig wachsende Bakterien) und weitere Bakterienarten. Die Entwicklung bzw. Vermehrung dieser thermophilen Mikroorganismen ist ganz entscheidend von der Feuchte der eingelagerten Stoffe abhängig. Danach ist Heu und Stroh voll lagerfähig das heißt, es tritt keine Verschimmelung, keine Selbsterhitzung und keine Selbstentzündung ein wenn die Gutfeuchte durchgängig nicht über 16 % liegt. Trockengrüngut (lose, pelletiert bzw. kompaktiert) ist nur dann unbegrenzt und voll lagerfähig, wenn die Gutfeuchte durchgängig bei 13 % oder darunter liegt. Die optimale

7 4 Lagergutfeuchte für Getreide liegt bei etwa 13,5 %. Je nach Verwendungszweck (z.b. Saatgut, Verarbeitung für Nahrungsmittel) werden Gutfeuchtegrenzwerte angestrebt, die etwas über oder unter 13,5 % liegen. Die Lagertemperatur sollte bei allen Körnerfrüchten 20 0 C nach Möglichkeit nicht übersteigen. Von allen Futterstoffen kann sich Heu am leichtesten selbst entzünden. Aus diesem Grund ist eine brandschutzgerechte Heulagerung unter Dach ohne Temperaturkontrolle nicht möglich. Auf Grund der jährlich in Deutschland auftretenden Selbstentzündungen von Stroh vorrangig handelt es sich hier um nicht durchgetrocknetes, blatt- und kräuterreiches Gut wird auch bei der Scheunenlagerung von Stroh die Messung der Temperatur empfohlen. Zuverlässige und rationelle Temperaturkontrolle Eine zuverlässige und rationelle Temperaturkontrolle ist gewährleistet, wenn modernste elektronische Messgeräte zum Einsatz kommen, die sowohl von der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG) als auch von den Versicherungen und Feuerwehren empfohlen werden. Neben dem Einsatz mehrerer Messsonden je Scheune kann auch das Anschließen langer Messkabel (20 bis 30) zur Einsparung von Arbeitszeit, zur erhöhten Brandsicherheit und zur Verringerung der Unfallgefahr beitragen. Auf der Grundlage neuer Erkenntnisse wurden für Heu, Stroh und Futterpellets die Temperatur-Grenzwerte geringfügig geändert. Nunmehr gibt es sechs verschiedene Grenzwertbereiche. Aus der Sicht des Brandschutzes ist folgendes von entscheidender Bedeutung: Wird im Stapel eine Temperatur zwischen 61 und 65 0 C gemessen, dann liegt eine gefahrdrohende Erhitzung vor. Jetzt sind in diesem Bereich Temperaturmessungen alle 3 Stunden (rund um die Uhr) erforderlich. Außerdem ist die Feuerwehr zu benachrichtigen und ein Vor-Ort-Termin zu vereinbaren. Über die Aktivitäten und Festlegungen beim Vor-Ort-Termin sollte eine Aktennotiz bzw. ein Kurzprotokoll angefertigt werden.

8 5 Wird im Stapel eine Temperatur von 66 0 C und darüber gemessen, dann muss ohne Zögern die Feuerwehr alarmiert werden. Unter Aufsicht der löschbereiten Feuerwehr sind die stark erhitzten Partien auszulagern. Ausführliche Informationen erhalten Sie in der Zeitschrift Neue Landwirtschaft Heft 6 / 2006 auf den Seiten 78 bis 81 und auf Seite 85

MLUV Juni 2006 Referat 22

MLUV Juni 2006 Referat 22 MLUV Juni 2006 Referat 22 Brandschutz in der Landwirtschaft 10 Empfehlungen und Hinweise für Betriebsleiter zum Brandschutz 1. Benennen Sie aus Ihrem Team einen geeigneten Mitarbeiter, der für den betrieblichen

Mehr

Brandschutz in der Landwirtschaft

Brandschutz in der Landwirtschaft Ministerium für Infrastruktur Mai 2010 und Landwirtschaft des Landes Brandenburg Henning-von-Tresckow-Straße 2-8 14467 Potsdam Referat 32 Brandschutz in der Landwirtschaft Die wichtigsten Grenzwerte, Empfehlungen

Mehr

Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg Henning-von-Tresckow-Straße 2-8, Potsdam, Referat 32 (Stand: Mai 2011)

Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg Henning-von-Tresckow-Straße 2-8, Potsdam, Referat 32 (Stand: Mai 2011) Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg Henning-von-Tresckow-Straße 2-8, 14467 Potsdam, Referat 32 (Stand: Mai 2011) Brandschutz in der Landwirtschaft Die wichtigsten Grenzwerte,

Mehr

Brandschutz in der Landwirtschaft

Brandschutz in der Landwirtschaft Brandschutz in der Landwirtschaft Die wichtigsten Grenzwerte, Empfehlungen und Hinweise zum landwirtschaftlichen Brandschutz sowie zur qualitätsgerechten Lagerung landwirtschaftlicher Schütt- und Stapelgüter

Mehr

KUNO FIRE - Kurznotizen der Steinburger Feuerwehren - Jahrgang 13/2012 August 2012 Nr. 44

KUNO FIRE - Kurznotizen der Steinburger Feuerwehren - Jahrgang 13/2012 August 2012 Nr. 44 Kreisfeuerwehrverband Steinburg Körperschaft des öffentlichen Rechts KUNO FIRE - Kurznotizen der Steinburger Feuerwehren - Jahrgang 13/2012 August 2012 Nr. 44 Termine: Leistungsbewertung Roter Hahn 15.09.2012

Mehr

Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (MLUL) Referat 32

Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (MLUL) Referat 32 Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (MLUL) Referat 32 Juni 2015 Brandschutz in der Landwirtschaft Die wichtigsten Grenzwerte, Empfehlungen und Hinweise

Mehr

Landwirtschaft Heustock messen. Schutzmaßnahmen gegen Selbstentzündung von Ernteerzeugnissen. Risk-Management ein Service für unsere Kunden.

Landwirtschaft Heustock messen. Schutzmaßnahmen gegen Selbstentzündung von Ernteerzeugnissen. Risk-Management ein Service für unsere Kunden. Landwirtschaft Heustock messen Schutzmaßnahmen gegen Selbstentzündung von Ernteerzeugnissen. Risk-Management ein Service für unsere Kunden. Ernteerzeugnis trocken einbringen und einlagern Obwohl die überwiegende

Mehr

Landesfeuerwehrverband Niedersachsen. Vorbeugender Brandschutz bei der Heu- und Strohlagerung VB-INFO

Landesfeuerwehrverband Niedersachsen. Vorbeugender Brandschutz bei der Heu- und Strohlagerung VB-INFO Landesfeuerwehrverband Niedersachsen Vorbeugender Brandschutz bei der Heu- und Strohlagerung VB-INFO 5 Seite 2 LFV-Merkblatt: Vorbeugender Brandschutz bei der Heu- und Strohlagerung Inhalt: Seite 1. Allgemeines

Mehr

Drebkauer. Drjowkojske domowniske lopjeno. Informationsblatt für die Stadt Drebkau

Drebkauer. Drjowkojske domowniske lopjeno. Informationsblatt für die Stadt Drebkau er Drjowkojske domowniske lopjeno Informationsblatt für die Stadt mit den Ortsteilen Casel, Domsdorf,, Greifenhain, Jehserig, Kausche, Laubst, Leuthen, Schorbus und Siewisch Jahrgang 9 Samstag, den 29.

Mehr

LANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v.

LANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v. LANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v. - Spitzenverband der Feuerwehren in Niedersachsen - 2011/30 - LFV-Info 5. April 2011 Verteiler: - Vorsitzende der LFV-Mitgliedsverbände - RBM / KBM, die nicht

Mehr

Vom 29. Juni Schutzziel

Vom 29. Juni Schutzziel Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Kunststofflager-Richtlinie - KLR) * Bekanntmachung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr 1. Schutzziel

Mehr

Landwirtschaft. Abstellen von Arbeitsmaschinen und landwirtschaftlichen Zugmaschinen. Risk-Management ein Service für unsere Kunden.

Landwirtschaft. Abstellen von Arbeitsmaschinen und landwirtschaftlichen Zugmaschinen. Risk-Management ein Service für unsere Kunden. Landwirtschaft Abstellen von Arbeitsmaschinen und landwirtschaftlichen Zugmaschinen. Risk-Management ein Service für unsere Kunden. Abstellen von Fahrzeugen in Garagen und in anderen Räumen als Garagen

Mehr

1 Gefahrenverhütungsschau

1 Gefahrenverhütungsschau - 1 - Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau () vom 07.04.2000 Aufgrund des 69 Nr. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz

Mehr

Inhalt: Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von sekundären Rohstoffen aus Kunststoff Drucken

Inhalt: Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von sekundären Rohstoffen aus Kunststoff Drucken Inhalt: Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von sekundären Rohstoffen aus Kunststoff Drucken Erlass vom 1 Schutzziel 2 Geltungsbereich 3 Flächen für die Feuerwehr 4 Lagerung von Stoffen in

Mehr

Kleine Verkaufsstätten

Kleine Verkaufsstätten Brandschutztechnische Anforderungen an Kleine Verkaufsstätten 14 14 Dieses gemeinsame Merkblatt des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen, der

Mehr

HFM. Temperatur- und Feuchtigkeitsmesser für Heu und Stroh

HFM. Temperatur- und Feuchtigkeitsmesser für Heu und Stroh HFM Temperatur- und Feuchtigkeitsmesser für Heu und Stroh Allgemeine Bedienungsanweisung 1. Batterie einlegen. Die beiliegende 9-Volt Alkaline Batterie muss eingelegt werden um das Messgerät in Betrieb

Mehr

Eingang: Bescheidnummer:

Eingang: Bescheidnummer: Absender: Interne Vermerke! Eingang: Bescheidnummer: Stadt Drebkau Bau-, Haupt- und Ordnungsamt Spremberger Straße 61 03116 Drebkau Antrag auf Erteilung einer Ausnahmezulassung zum Abbrennen eines Traditionsfeuers

Mehr

LANDRATSAMT MÜNCHEN. Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau

LANDRATSAMT MÜNCHEN. Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau LANDRATSAMT MÜNCHEN Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau Alte Feuerbeschauverordnung Neue Feuerbeschauverordnung Auf Grund von Art. 38 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 und 3 des Landesstraf-

Mehr

SATZUNG. des Amtes Kleine Elster über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr. 1 Grundsätze

SATZUNG. des Amtes Kleine Elster über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr. 1 Grundsätze SATZUNG des Amtes Kleine Elster über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Auf der Grundlage der 2 Abs. 1 Nr. 1 und 45 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die

Mehr

Teil C Gebäudekomplex 4116/4136

Teil C Gebäudekomplex 4116/4136 Gebäudekomplex 4116/4136 Herrenhäuser Straße 2 Brandschutzordnung DIN 14096 Teil C Gebäudekomplex 4116/4136 Inhalt 1 Einleitung... 3 2 Brandverhütung... 4 3 Meldung und Alarmierungsablauf... 4 4 Sicherheitsmaßnahmen

Mehr

Technische Regeln Druckgase

Technische Regeln Druckgase Technische Regeln Druckgase Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Betreiben von Druckgasbehältern (TRG 280) Abschnitt 5 TRG 280 Lagern von Druckgasbehältern 5.1 Allgemeines 5.1.1 Beim Lagern von

Mehr

Feuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit.

Feuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit. Thomas Gulitz Seestraße 3 45891 Gelsenkirchen Telefon: 0209 1704235 E-Mail: thomas.gulitz@gelsenkirchen.de Feuer und Flamme für Wohngemeinschaften. Brandschutz ist kein Luxus, sondern Notwendigkeit. am

Mehr

Feuerbeschau bei bestehenden baulichen Anlagen. Dipl. Ing. (FH) Peter Bachmeier Brandoberrat Feuerwehr München

Feuerbeschau bei bestehenden baulichen Anlagen. Dipl. Ing. (FH) Peter Bachmeier Brandoberrat Feuerwehr München Feuerbeschau bei bestehenden baulichen Anlagen Dipl. Ing. (FH) Peter Bachmeier Brandoberrat Feuerwehr München Aspekte der Feuerbeschau Rolle der Feuerwehr Grundsätze der Feuerbeschau Zielsetzung Fristen

Mehr

1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird

1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird Amtsblatt-Juli_Muster SPN-Kurier.qxd 06.07.2015 14:30 Seite 1 Jahrgang 08 Forst (Lausitz), den 11. Juli 2015 Nummer 07 Inhaltsverzeichnis AMTLICHER TEIL ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Haushaltssatzung des

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER GD(SANCO)/2008/7743 RS DE AUSZUG AUS DEM ITALIEN

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER GD(SANCO)/2008/7743 RS DE AUSZUG AUS DEM ITALIEN EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt GD(SANCO)/2008/7743 RS DE AUSZUG AUS DEM BERICHT DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES ÜBER

Mehr

Leibniz Universität Hannover. Gebäude 3408 Hochhaus Appelstraße Appelstraße 9A. Brandschutzordnung DIN Teil C Gebäude 3408

Leibniz Universität Hannover. Gebäude 3408 Hochhaus Appelstraße Appelstraße 9A. Brandschutzordnung DIN Teil C Gebäude 3408 Gebäude 3408 Hochhaus Appelstraße Appelstraße 9A Brandschutzordnung DIN 14096 Teil C Gebäude 3408 1 Einleitung Diese gebäudespezifische Brandschutzordnung (BSO) Teil C der gilt für alle Beschäftigten mit

Mehr

Brandschutztechnische Anforderungen bei Märkten, Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Stadtgebiet von Dinslaken. Feuerwehr Dinslaken 2016

Brandschutztechnische Anforderungen bei Märkten, Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Stadtgebiet von Dinslaken. Feuerwehr Dinslaken 2016 Brandschutztechnische Anforderungen bei Märkten, Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Stadtgebiet von Dinslaken Feuerwehr Dinslaken 2016 Inhaltsverzeichnis: Seite Anwendungsbereich 2 Ziele 2

Mehr

2.1 Tragende und aussteifende Bauteile

2.1 Tragende und aussteifende Bauteile Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung zu lfd. Nr. A 2.2.2.5 der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche

Mehr

Verordnung über die Feuerwehr

Verordnung über die Feuerwehr Verordnung über die Feuerwehr (vom 14. Dezember 1994) 1 Der Regierungsrat beschliesst: 1. Aufgaben und Kostenersatz 1. Die Feuerwehr ist zur Rettung von Menschen, Tieren und zur allgemeinen Schadenwehr

Mehr

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie - SchulBauR -

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie - SchulBauR - 23213 Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen Schulbaurichtlinie - SchulBauR - Erlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 29.11.2000 Die im Anhang abgedruckte

Mehr

Vorbeugender Brandschutz bei der Heu- und Strohlagerung

Vorbeugender Brandschutz bei der Heu- und Strohlagerung Vorbeugender Brandschutz bei der Heu- und Strohlagerung Merkblatt: Vorbeugender Brandschutz bei der Heu- und Strohlagerung Seite: 2 Inhalt: Seite 1. Allgemeines... 3 2. Selbstentzündung... 3 2.1 Gärungsphase...

Mehr

HFM Heufeuchte-Messgerät

HFM Heufeuchte-Messgerät HFM Heufeuchte-Messgerät Temperatur- und Feuchtigkeitsmesser für Heu und Stroh Bedienungsanleitung Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Vielen Dank für den Kauf unseres Produktes. Um alle Funktionen

Mehr

Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Aufstellflächen

Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Aufstellflächen Stadt Sankt Augustin Fachbereich Ordnung Brand- und Bevölkerungsschutz 11/2008 Merkblatt Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und n Vorwort Bezug nehmend auf das Merkblatt Anforderungen an

Mehr

Zweite Satzung zur Änderung der Kostenersatzund Gebührensatzung Feuerwehr der Gemeinde Hoppegarten vom Kommandowagen (KdoW)

Zweite Satzung zur Änderung der Kostenersatzund Gebührensatzung Feuerwehr der Gemeinde Hoppegarten vom Kommandowagen (KdoW) Zweite Satzung zur Änderung der Kostenersatzund Gebührensatzung Feuerwehr der Gemeinde Hoppegarten vom 10.02.2015 Aufgrund der 3 Abs. 1 S. 2 und 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 23. Jahrgang Potsdam, den 23. Oktober 2012 Nummer 87 Verordnung über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

Mehr

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Treuenbrietzen

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Treuenbrietzen Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Treuenbrietzen Aufgrund der 3 Abs. (3), 17,24, 34, 35 Abs. (1) und 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz

Mehr

Dipl.-Ing. Jürgen Klement Beratender Ingenieur DVGW, VDI, VSIA

Dipl.-Ing. Jürgen Klement Beratender Ingenieur DVGW, VDI, VSIA Dipl.-Ing. Jürgen Klement Beratender Ingenieur DVGW, VDI, VSIA Elsa-Brändström-Straße 8 51643 Gummersbach Telefon 02261-91 92 55 Telefax 02261-91 92 54 email: klement.gm@t-online.de www.klement-gm.de Technische

Mehr

Zuständigkeitsverordnung für das Atom- und Strahlenschutzrecht (At-ZustVO) Vom 27. August 2002

Zuständigkeitsverordnung für das Atom- und Strahlenschutzrecht (At-ZustVO) Vom 27. August 2002 Gesamtes Gesetz Quelle: Amtliche Abkürzung: At-ZustVO Ausfertigungsdatum: 27.08.2002 Textnachweis ab: 01.01.2005 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: Gliederungs-Nr: GVBl. LSA 2002, 382 7100.12 Zuständigkeitsverordnung

Mehr

VIGW Tagung Frauenfeld. BSR Wärmetechnische Anlagen

VIGW Tagung Frauenfeld. BSR Wärmetechnische Anlagen VIGW Tagung 23.04.2015 Frauenfeld BSR 24-15 Wärmetechnische Anlagen 23.04.2015 BSR 24-15 1 Ausgangslage Die technische Entwicklung, gefördert durch anderweitige Gesetzgebungen, europäische Produktenormen

Mehr

Überwachungsplan nach 17 Abs. 1 Störfall-Verordnung

Überwachungsplan nach 17 Abs. 1 Störfall-Verordnung Überwachungsplan nach 17 Abs. 1 Störfall-Verordnung 1. Räumlicher Geltungsbereich, Zuständigkeit Der Überwachungsplan gilt für alle Störfallbetriebe innerhalb des Saarlandes. Bei Anlagen die dem Bergrecht

Mehr

S A T Z U N G. der Stadt Finsterwalde über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Finsterwalde

S A T Z U N G. der Stadt Finsterwalde über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Finsterwalde Anlage zur BV-2010-070 S A T Z U N G der Stadt Finsterwalde über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Finsterwalde Auf der Grundlage der 2 Abs. 1 Nr. 1 und 45 Abs. 4

Mehr

Folgende Hauptpunkte muss der Arbeitgeber beachten, um nicht im Brandfall einen Personenoder Sachschaden zu erleiden:

Folgende Hauptpunkte muss der Arbeitgeber beachten, um nicht im Brandfall einen Personenoder Sachschaden zu erleiden: Fa. FABBS e. K., Kirchwegtannen 11 in 63796 Kahl/M Kunden Info: Fachbüro für Arbeitssicherheit, Brandschutz, Beratung und Service Aktuelle Vorschriften und Rechtsvorschriften zur betrieblichen Brandschutzschulung

Mehr

Wissenswertes. Wenn es in jeder Wohnung Rauchmelder gäbe, hätten wir 50 % weniger Brandtote. Albrecht Broemme, Chef der Berliner Feuerwehr.

Wissenswertes. Wenn es in jeder Wohnung Rauchmelder gäbe, hätten wir 50 % weniger Brandtote. Albrecht Broemme, Chef der Berliner Feuerwehr. Wissenswertes Brandgefahr Zahlen und Fakten Die meisten der etwa 200.000 Brände im Jahr ereignen sich nachts. Sehr oft lösen vergessene Kerzen oder defekte elektrische Geräte die Brände aus, die ohne den

Mehr

Tools for Business Success WISSEN WERKZEUGE WEITERBILDUNGSMEDIEN. Auflistung Brandbekämpfer und Evakuierer

Tools for Business Success WISSEN WERKZEUGE WEITERBILDUNGSMEDIEN. Auflistung Brandbekämpfer und Evakuierer Tools for Business Success Brandbekämpfer WISSEN WERKZEUGE WEITERBILDUNGSMEDIEN Sofort nutzbar Permanente Updates In der Praxis erprobt Name Brandbekämpfer Grundausbildung 1. Fortbildung* 2. Fortbildung*

Mehr

1. Bezeichnung des Fahrweges. 1.2 Positivnetz Zum Positivnetz zählen neben den Autobahnen. außerhalb geschlossener Ortschaften,

1. Bezeichnung des Fahrweges. 1.2 Positivnetz Zum Positivnetz zählen neben den Autobahnen. außerhalb geschlossener Ortschaften, Juli_Muster SPN-Kurier.qxd 10.07.2017 14:00 Seite 1 Jahrgang 10 Forst (Lausitz), den 14. Juli 2017 Nummer 08 Inhaltsverzeichnis AMTLICHER TEIL ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung

Mehr

Gemeinsame Konzeption Brandschutzbeauftragter

Gemeinsame Konzeption Brandschutzbeauftragter Gemeinsame Konzeption Brandschutzbeauftragter Einheitlich und zukunftsweisend geregelt! Brandschutzbeauftragte ; G.Sprenger; 14. VBBD Fachtagung 11.-12.05.2015 in Hünfeld Fachbereich Feuerwehren, Hilfeleistungen,

Mehr

Brandsicherheitswache

Brandsicherheitswache Brandsicherheitswache Markus Haßler, Lbz. Wadrill Gesetzliche Regelungen Versammlungsstättenverordnung 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst (1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren

Mehr

Brandsicherheitswache

Brandsicherheitswache Brandsicherheitswache Markus Haßler, Lbz. Wadrill Gesetzliche Regelungen Versammlungsstättenverordnung 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst (1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 24. Jahrgang Potsdam, den 17. Dezember 201 Nummer 8 Verordnung über die Organisation und die Durchführung von Brandverhütungsschauen

Mehr

Kapitel 1 / Brandentstehung und Ausbreitung. Dipl.-Ing. Adam T. Chlond, Beratender Ingenieur

Kapitel 1 / Brandentstehung und Ausbreitung. Dipl.-Ing. Adam T. Chlond, Beratender Ingenieur Vorbeugender Brandschutz Baulicher Brandschutz Anlagentechnischer Brandschutz Betrieblicher Brandschutz Einzelanforderungen (baulich) Lage auf dem Grundstück und Erschließung Brandverhalten von Baustoffen

Mehr

Begründung zur Änderung der Betriebs-Verordnung - BetrVO Auszug aus der Vorlage Nr. 16/254 vom 28. Juni 2010

Begründung zur Änderung der Betriebs-Verordnung - BetrVO Auszug aus der Vorlage Nr. 16/254 vom 28. Juni 2010 - BetrVO Auszug aus der Vorlage Nr. 16/254 vom 28. Juni 2010 A. Begründung: a) Allgemeines Die geltende Betriebs-Verordnung richtet sich einerseits an Betreiberinnen und Betreiber bestimmter baulicher

Mehr

Satzung. Zweck der Brandverhütungsschau

Satzung. Zweck der Brandverhütungsschau Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau und für die Erbringung sonstiger brandschutztechnischer Leistungen in der Stadt Fröndenberg/Ruhr vom 30.Juni 2016 Der

Mehr

Schutzabstände zwischen Bauten nach den Regeln der Feuerpolizei.

Schutzabstände zwischen Bauten nach den Regeln der Feuerpolizei. Etablissement cantonal d assurance des bâtiments, Fribourg Kantonale Gebäudeversicherung, Freiburg Inspection cantonale du feu Kantonales Feuerinspektorat Schutzabstände zwischen Bauten nach den Regeln

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 29. Jahrgang Potsdam, den 19. Dezember 2018 Nummer 36 Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes und weiterer

Mehr

Vom 18. Mai Inhaltsübersicht. 1 Anwendungsbereich, Begriffe

Vom 18. Mai Inhaltsübersicht. 1 Anwendungsbereich, Begriffe LAND BRANDENBURG Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Camping- und Wochenendhausplätze im Land Brandenburg (Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung

Mehr

Instandhaltungspflicht als Versicherungsnehmer

Instandhaltungspflicht als Versicherungsnehmer Instandhaltungspflicht als Versicherungsnehmer Instandhaltunspflicht und Obliegenheitsverletzungen als Versicherungsnehmer Damit Sie bei Schäden Ihren Versicherungsschutz nicht gefährden haben wir Ihnen

Mehr

BGI 847 Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten

BGI 847 Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten BGI 847 Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten (bisher ZH 1/445) Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und und Gaststätten April 2003 Diese BG-Information wurde unter Mitwirkung

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung und die Landeshafenverordnung, Bußgeldkatalog - LSchiffV/LHafenV

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß 45 SGB VIII 1

Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß 45 SGB VIII 1 Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Referat für Kindertagesbetreuung Sachgebiet 2: Betriebserlaubniserteilung Heinrich-Mann-Allee 107 14473 Potsdam Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß

Mehr

Checkliste für die Haustechnik und Verwaltung

Checkliste für die Haustechnik und Verwaltung Checkliste für die Haustechnik und Verwaltung Datum der Besichtigung: Besichtigungsteilnehmer: Hausmeister: Techniker: Verwaltung: Feuerwehr: Sonstige: Straße und Ort des Gebäudes: Wer ist für die Koordination

Mehr

Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (Gefahrenverhütungsschauverordnung - GVSVO)

Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (Gefahrenverhütungsschauverordnung - GVSVO) Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (Gefahrenverhütungsschauverordnung - GVSVO) Vom 28. Januar 2011 (GVBl. I S. 140) Aufgrund des 69 Nr. 3 des Hessischen Brand-

Mehr

Die Schankanlage: Neue gesetzliche Grundlagen Fragen und Antworten

Die Schankanlage: Neue gesetzliche Grundlagen Fragen und Antworten Im Jahr 2005 ist der Rest der Schankanlagenverordnung außer Kraft gesetzt worden. Seit dem sind für den Betrieb von Schankanlagen vorrangig die europäische Lebensmittelhygieneverordnung (852/2004) und

Mehr

1. Überprüfung des Systems

1. Überprüfung des Systems 1. Überprüfung des Systems Regelmässige Überprüfung des Systems auf seine Wirksamkeit, spätestens jedoch dann, wenn an einem kritischen Kontrollpunkt die Sicherheit der Lebensmittel nicht mehr gewährleistet

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Breckerfeld vom Bekanntmachungsanordnung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Breckerfeld vom Bekanntmachungsanordnung Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Breckerfeld vom 27.08.2001 32.023 Beschluss der Stadtvertretung Aufsichtsbehördliche Genehmigung Bekanntmachungsanordnung

Mehr

1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung

1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung Dokument: 07-VA-AG-02 Datum des LAV-Beschlusses: 10.11.2008 Seite 1 von 5 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 2 4.1 Allgemeines... 2 4.2 Anforderungen an des

Mehr

Baustellenordnung. gilt für sämtliche Bau-, Reparatur-, und Montagearbeiten bei den Firmen: Rudolf Flender GmbH & Co. KG

Baustellenordnung. gilt für sämtliche Bau-, Reparatur-, und Montagearbeiten bei den Firmen: Rudolf Flender GmbH & Co. KG Seite 1 von 5 Stand : Dez. 2009 Baustellenordnung gilt für sämtliche Bau-, Reparatur-, und Montagearbeiten bei den Firmen: Hans Flender GmbH & Co. KG so wie Rudolf Flender GmbH & Co. KG Für alle Arbeiten

Mehr

Januar / Februar 2005

Januar / Februar 2005 Nr.: Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin nach 34 BBiG Januar / Februar 2005 Schriftliche Prüfung Prüfungsfach: Zeit: Hilfsmittel: Anlagen: Technische Mathematik

Mehr

WARTUNG VON TRAFOSTATIONEN Tipps und Vorschriften für Betreiber

WARTUNG VON TRAFOSTATIONEN Tipps und Vorschriften für Betreiber WARTUNG VON TRAFOSTATIONEN Tipps und Vorschriften für Betreiber HÄUFIGE FRAGEN Als Betreiber einer Trafostation kommen beim Thema Wartung der Trafostation häufig Fragen auf. Wir haben für Sie die wichtigsten

Mehr

KURZINFO Lehrgang zum Brandschutzhelfer

KURZINFO Lehrgang zum Brandschutzhelfer leisten einen wichtigen Beitrag im Rahmen des betrieblichen Brandschutzes. Ihre Aufgabe ist es, gefährliche Situationen zu erkennen und Entstehungsbrände wirksam zu bekämpfen. Klassischerweise ergreifen

Mehr

BRANDSCHUTZORDNUNG - Teil C nach DIN

BRANDSCHUTZORDNUNG - Teil C nach DIN Seite 1 von 7 BRANDSCHUTZORDNUNG - Teil C nach DIN 14096-3. für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben Für das Unternehmen: MUSTERMANN GMBH & CO. KG Rheinstrasse 40 45478 Mülheim Stand: 05 / 2015

Mehr

Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) *

Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) * LAND BRANDENBURG Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) * Vom 15. Juni

Mehr

Die Schankanlage: Rechtliche Grundlagen Fragen und Antworten

Die Schankanlage: Rechtliche Grundlagen Fragen und Antworten Im Jahr 2005 ist der Rest der Schankanlagenverordnung außer Kraft gesetzt worden. Seit dem sind für den Betrieb von Schankanlagen vorrangig die europäische Lebensmittelhygieneverordnung und die Betriebssicherheitsverordnung

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 6/2011 Anforderungen an den Bau und Betrieb von

Mehr

Fragenkatalog zum Feuerwehr-Leistungsabzeichen Stufe II Silber zur theoretischen Prüfung des Gruppenführers oder der Gruppenführerin

Fragenkatalog zum Feuerwehr-Leistungsabzeichen Stufe II Silber zur theoretischen Prüfung des Gruppenführers oder der Gruppenführerin 1. Was versteht man unter einem Einsatz mit Bereitstellung? a) die Lage ist noch nicht bekannt und der Gruppenführer/die Gruppenführerin gibt nur einen Befehl bis zur Lage des Verteilers b) die Lage ist

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 28. Jahrgang Potsdam, den 14. November 2017 Nummer 59 Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten

Mehr

STADT DELMENHORST. Der Oberbürgermeister

STADT DELMENHORST. Der Oberbürgermeister STADT DELMENHORST Der Oberbürgermeister i Feuerwehr Veranstaltungen in Zelten, Scheunen, Dielen u. ä. Hinweise und Empfehlungen zum Brandschutz Informationspapier Nr. VB 08 Stand: April 2008 Herausgeberin:

Mehr

G e b ü h r e n s a t z u n g für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ahrensburg

G e b ü h r e n s a t z u n g für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ahrensburg G e b ü h r e n s a t z u n g für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Ahrensburg Ä n d e r u n g: 1. Änderung zur Satzung der Gebührensatzung vom 02.04.2001 *1) I n h a l t s v e r

Mehr

Informationsbroschüre zu den Artikeln 4009/4020/4030/4032. In Verbindung mit 4018/4023/4021. Temperaturmessung in Kompostmieten

Informationsbroschüre zu den Artikeln 4009/4020/4030/4032. In Verbindung mit 4018/4023/4021. Temperaturmessung in Kompostmieten Pflanzenernährungstechnik Temperaturmessung in Kompostmieten Informationsbroschüre zu den Artikeln 4009/4020/4030/4032 (Temperatur-Messsonden) In Verbindung mit 4018/4023/4021 (Digitale Thermometer) 1

Mehr

Brandschutzpersonal -Begriffsbestimmungen-

Brandschutzpersonal -Begriffsbestimmungen- Brandschutzpersonal -Begriffsbestimmungen- Brandschutzbeauftragter Der Brandschutzbeauftragte ist eine besonders ausgebildete Person, die mit der Wahrnehmung des betrieblichen Brandschutzes beauftragt

Mehr

Gebührensatzung. über den Kostenersatz bei Einsätzen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. in der Stadt Iserlohn sowie über die Erhebung von Gebühren

Gebührensatzung. über den Kostenersatz bei Einsätzen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr. in der Stadt Iserlohn sowie über die Erhebung von Gebühren Gebührensatzung über den Kostenersatz bei Einsätzen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr in der Stadt Iserlohn sowie über die Erhebung von Gebühren bei Durchführung von Brandschauen Der Rat der Stadt

Mehr

Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr vom 25. März 2002 (ABl. S. 466, 1015) Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (ABl. S.

Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr vom 25. März 2002 (ABl. S. 466, 1015) Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (ABl. S. Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr vom 25. März 2002 (ABl. S. 466, 1015) Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (ABl. S. 1631) Zur Ausführung des 5 der Brandenburgischen Bauordnung

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt 353 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 13. Jahrgang Potsdam, den 11. Juli 2002 Nummer 17 Datum Inhalt Seite 31. 5. 2002 Verordnung über die Verwaltungsgebühren für

Mehr

Inhalt: Verordnung über die Einschränkung von Prüfungen im Baugenehmigungsverfahren Drucken

Inhalt: Verordnung über die Einschränkung von Prüfungen im Baugenehmigungsverfahren Drucken Inhalt: Verordnung über die Einschränkung von Prüfungen im Baugenehmigungsverfahren Drucken Erlass vom 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 vom 6. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 287), geänd. durch Art. 2 der Verordnung vom

Mehr

Beseitigung von verkehrs- oder umweltgefährdenden Verunreinigungen auf Bundes- und Landesstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten

Beseitigung von verkehrs- oder umweltgefährdenden Verunreinigungen auf Bundes- und Landesstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten Aktuelle Fassung Anlagen (6) Beseitigung von verkehrs- oder umweltgefährdenden Verunreinigungen auf Bundes- und Landesstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten vom 20. Juni 2014 (ABl./14, [Nr. 45], S.1428)

Mehr

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen zur Elektronikversicherung (ABE)

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen zur Elektronikversicherung (ABE) Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen zur Elektronikversicherung (ABE) Klausel TK1408 Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche Sachen 1. Für die im Versicherungsvertrag als beweglich bezeichneten Sachen

Mehr

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D044495/01.

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D044495/01. Rat der Europäischen Union Brüssel, den 5. April 2016 (OR. en) 7566/16 SAN 113 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 4. April 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D044495/01 Betr.: Europäische Kommission

Mehr

Teil B Anhang Gebäudekomplex 1801/1802

Teil B Anhang Gebäudekomplex 1801/1802 Gebäudekomplex 1801/1802 Am Moritzwinkel 6 Brandschutzordnung DIN 14096 Teil B Anhang Gebäudekomplex 1801/1802 1 Einleitung Dieser gebäudespezifische Anhang zur Brandschutzordnung (BSO) Teil B der Leibniz

Mehr

Newsletter. Warum müssen Sie ihre Mitarbeiter schulen?

Newsletter. Warum müssen Sie ihre Mitarbeiter schulen? Brandschutz 2000 Consulting Newsletter 29. SEPTEMBER 2006 AUSGABE 4, 2006 Warum müssen Sie ihre Mitarbeiter schulen? Immer wieder werden wir von Geschäftsführern, Betriebsleitern, Abteilungs- und Teamleitern

Mehr

Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: 1 Zuständigkeiten. 2 Kontrollstellen. 3 Anerkennung der Kontrollstellen

Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: 1 Zuständigkeiten. 2 Kontrollstellen. 3 Anerkennung der Kontrollstellen Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Quelle: juris-abkürzung: PflSchMGV 7DV BW Ausfertigungsdatum: 17.04.2003 Textnachweisab: 01.01.2005 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: Gliederungs-Nr: GBl. 2003, 252 7823

Mehr

Ziele der Lebensmittelgesetzgebung

Ziele der Lebensmittelgesetzgebung Hygienekonzept Ziele der Lebensmittelgesetzgebung HACCP Die Erstellung des HACCP Konzepts Umsetzung LGV (Lebensmittel - und Gebrauchsgegenständeverordnung) Weisung für die Lebensmittelhygiene auf den Wohngruppen

Mehr

Hinweise und Empfehlungen der Feuerwehr Wilhelmshaven. Baugenehmigungsverfahren

Hinweise und Empfehlungen der Feuerwehr Wilhelmshaven. Baugenehmigungsverfahren Hinweise und Empfehlungen der Feuerwehr Wilhelmshaven Baugenehmigungsverfahren Version 02.2017 2 Inhaltsverzeichnis Brandschutz Brandschutzdienststelle Rauchwarnmelder Brandverhütungsschau Osterfeuer,

Mehr

Hinweise für die Erstellung von Feuerwehrplänen im Landkreis Gießen

Hinweise für die Erstellung von Feuerwehrplänen im Landkreis Gießen Hinweise für die Erstellung von Feuerwehrplänen im Landkreis Gießen Inhalt 1 Begriffsbestimmung und Zweck... 2 2 Rechtsgrundlagen und technische Bestimmungen... 2 3 Allgemeine Anforderungen... 3 4 Kennzeichnung

Mehr

Die Gesamtverantwortung für den Inhalt und den daraus resultierenden weiteren Maßnahmen verbleibt alleinig bei dem Betreiber/Auftraggeber.

Die Gesamtverantwortung für den Inhalt und den daraus resultierenden weiteren Maßnahmen verbleibt alleinig bei dem Betreiber/Auftraggeber. Brandmeldekonzept Anmerkung: Im Rahmen von Baugenehmigungen oder bei wesentlichen Änderungen von Gebäuden spielt das im Bauantrag enthaltene Brandschutzkonzept eine wesentliche Rolle. Wird bei einer baurechtlich

Mehr

Feuerpolizeiliche Überprüfung Feuerbeschau

Feuerpolizeiliche Überprüfung Feuerbeschau Feuerpolizeiliche Überprüfung Feuerbeschau Die Feuerpolizeiliche Überprüfung (kurz FPÜ) ist im Oö. Feuerpolizeigesetz (= Oö. FPG) LGBl. Nr. 113/1994 geregelt. Gemäß 10 Oö. FPG ist die Gemeinde zur Überprüfung

Mehr

Feuchtigkeitsmessgeräte. Vorteile und Nutzen einer Feuchtemessung DE AT

Feuchtigkeitsmessgeräte. Vorteile und Nutzen einer Feuchtemessung DE AT Feuchtigkeitsmessgeräte Vorteile und Nutzen einer Feuchtemessung Feuchtigkeit ist ein entscheidender Faktor für die Lagerfähigkeit und Qualität von Heu, Getreide und Silage. Nicht nur bei der Ernte und

Mehr

Inhalt: Kinderspielplatzverordnung

Inhalt: Kinderspielplatzverordnung Inhalt: Kinderspielplatzverordnung Drucken Erlass vom Erster Abschnitt Private Spielplätze für Kleinkinder 1 Geltungsbereich 2 Lage des Spielplatzes 3 Größe des Spielplatzes 4 Beschaffenheit des Spielplatzes

Mehr

MELDEFORMULAR - QS-VERANTWORTLICHER BRANDSCHUTZ

MELDEFORMULAR - QS-VERANTWORTLICHER BRANDSCHUTZ MELDEFORMULAR - QS-VERANTWORTLICHER BRANDSCHUTZ Baugesuchsnummer: Bauherrschaft: Bauvorhaben: Lage: Qualitätssicherungsstufe QSS 1 QSS 2 QSS 3 Bauvorhaben der QS Stufe 2 und höher bedürfen gemäss 2 der

Mehr

Ortsrecht. Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührenpflicht für die Durchführung von Brandschauen 2. 2 Bemessung der Gebühr 3

Ortsrecht. Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührenpflicht für die Durchführung von Brandschauen 2. 2 Bemessung der Gebühr 3 Ortsrecht Satzung über den Kostenersatz für Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes nach den 5,6,8 des Feuerschutzhilfegesetzes NW durch die freiwillige Feuerwehr der Stadt Lünen vom 03.11.2008 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Dienstanweisung für den Stadtbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schöningen vom in der Fassung der Änderung vom

Dienstanweisung für den Stadtbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schöningen vom in der Fassung der Änderung vom Dienstanweisung für den Stadtbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schöningen vom 14.12.1979 in der Fassung der Änderung vom 01.03.2014 Der Stadtbrandmeister leitet die Freiwillige Feuerwehr

Mehr