ZAHLUNGSDIENSTLEISTUNGEN FÜR VERBRAUCHER

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1 ZAHLUNGSDIENST- LEISTUNGEN FÜR VERBRAUCHER ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU ZAHLUNGSDIENSTLEISTUNGEN FÜR VERBRAUCHER

2 INHALT Agemeine Informationen zu Zahungsdiensteistungen für Verbraucher 4 I. Girokontovertrag und Kosten 4 II. Kommunikation mit der Voksbank 7 III. Diensteistungen der Voksbank im Zahungsverkehr 8 IV. Sorgfatspfichten bei Zahungsinstrumenten und Sperre von Zahungsinstrumenten 13 V. Autorisierung und Durchführung von Zahungsaufträgen 15 VI. Haftung und Erstattungspficht im Zusammenhang mit Zahungsaufträgen 18 VII. Beschwerden 20

3 VORWORT Liebe Geschäftspartnerin, ieber Geschäftspartner! Wir freuen uns, dass Sie sich entschossen haben, bei uns Ihr Girokonto zu eröffnen. Das Girokonto bidet die Drehscheibe sämticher Zahungsdiensteistungen und ermögicht Ihnen in weiterer Foge den Einsatz innovativer Instrumente wie Kreditkarten oder Eectronic Banking Anwendungen. Die nachfogend angeführten Agemeinen Informationen zu Zahungsdiensteistungen für Verbraucher detaiieren unsere Geschäftsbeziehung im Rahmen des Girokontovertrages und eräutern die damit verbundenen Rechte und Pfichten beider Vertragsparteien. Wesentiche Bereiche: Girokontovertrag und Kosten Kommunikation mit der Voksbank Diensteistungen der Voksbank im Zahungsverkehr Sorgfatspfichten bei Zahungsinstrumenten und Sperre von Zahungsinstrumenten Autorisierung und Durchführung von Zahungsaufträgen Haftung und Erstattungspficht im Zusammenhang mit Zahungsaufträgen Beschwerden Wir haben uns bemüht, die kompexe Materie mögichst einfach darzusteen. Soten sich darüber hinaus noch Fragen ergeben, wenden Sie sich bitte an Ihren Berater. Ihr Voksbank Berater Team 3

4 ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZU ZAHLUNGSDIENSTLEISTUNGEN FÜR VERBRAUCHER Die voriegende Informationsbroschüre richtet sich an Verbraucher gemäß Konsumentenschutzgesetz im Zusammenhang mit den von der Voksbank angebotenen Zahungsdiensteistungen. Vertragiche Vereinbarungen werden damit nicht ersetzt. Anwendbare Rechtsvorschriften sind insbesondere das Zahungsdienstegesetz (Za- DiG), das Bankwesengesetz (BWG), das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) und das Genossenschaftsgesetz (GenG) in der jeweis getenden Fassung (siehe Im Beibatt befinden sich die Kontaktdaten der Voksbank, Angaben zu den Eingangszeitpunkten von Zahungsaufträgen und Sperrnotrufnummern. I. GIROKONTOVERTRAG UND KOSTEN 1. GIROKONTOVERTRAG, ALLGEMEINE GESCHÄFTS - BE DIN GUN GEN, KARTENBEDINGUNGEN, BEDINGUNGEN FÜR ELEC TRONIC BANKING Zusammen mit diesen Agemeinen Informationen zu Zahungsdiensteistungen erhät der Kunde vor der Eröffnung eines Girokontos einen Girokontovertrag, die Agemeinen Geschäftsbedingungen sowie auf Wunsch die Kartenbedingungen und die Bedingungen für Eectronic Banking (ae nachstehend zusammengefasst as die Bedingungen ), die er mit der Voksbank bei Interesse an Zahungsdiensteistungen zu vereinbaren hat. Die Bedingungen sind sofern zwischen Voksbank und Kunden vereinbart Tei des Girokontovertrages und biden zusammen mit diesem und den Vereinbarun- 4

5 gen, die zu einzenen Zahungsdiensteistungen geschossen werden, die Grundage für die von der Voksbank zu erbringenden Zahungsdiensteistungen. Der Kunde kann jederzeit während der Vertragsaufzeit des Girokontovertrages die kostenose Vorage dieser Agemeinen Informationen zu Zahungsdiensteistungen und der Bedingungen verangen. Manges anderer Vereinbarung erfogt diese neueriche Vorage in Papierform. 2. ÄNDERUNGEN DES GIROKONTOVERTRAGES UND DER BEDINGUNGEN Die Voksbank wird dem Kunden wesentiche Änderungen des Girokontovertrages, der Bedingungen oder den zu einzenen Zahungsdiensteistungen getroffenen Vereinbarungen spätestens 2 Monate vor dem gepanten Zeitpunkt ihrer Anwendung mitteien. Der Kunde hat die Mögichkeit, der mitgeteiten Änderung innerhab der genannten Frist von 2 Monaten zu widersprechen. Darauf und auf das Recht des Kunden, den Vertrag vor dem Inkrafttreten der wesentichen Änderungen kostenos fristos zu kündigen, wird die Voksbank den Kunden anässich der Änderungsmitteiung hinweisen. 3. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG Der Girokontovertrag und die zu einzenen Zahungsdiensteistungen erforderichen Vereinbarungen werden auf unbestimmte Zeit abgeschossen. Der Kunde kann den Girokontovertrag und die Vereinbarungen zu Zahungsdiensteistungen jederzeit ohne Einhatung einer Kündigungsfrist kostenos kündigen. Die Voksbank muss bei einer Kündigung ihrerseits eine Kündigungsfrist von 2 Monaten beachten. 5

6 4. ENTGELTE UND KOSTEN Aus dem Konditionenbatt, das dem Kunden zusammen mit diesen Agemeinen Informationen zu Zahungsdiensteistungen ausgehändigt wird und das auch Tei des Girokontovertrages wird, sind die für Kontoführung und Zahungsdiensteistungen von der Voksbank in Rechnung gesteten Entgete ersichtich. Das Konditionenbatt enthät auch die Entgete für die Mitteiung über die Abehnung eines Zahungsauftrages, für die Beachtung eines Widerrufs und für die Bemühungen um die Wiederbeschaffung eines wegen feherhafter Kundenidentifikatoren fehgeeiteten Überweisungsbetrages. Entgetänderungen sind nur mit Zustimmung des Kunden mögich. Dabei kann für Änderungen in begrenztem Umfang auch die in Pkt. 2 beschriebene Vorgangsweise gewäht werden. Neben den im Konditionenbatt ausgewiesenen Entgeten der Voksbank faen unter Umständen noch Barausagen an, die die Voksbank in Ausführung der Kundenaufträge an Dritte zu bezahen hat. Auch diese Barausagen sind vom Kunden zu tragen. 5. ZINSEN Die für Guthaben und Debetsaden des Girokontos vereinbarten Zinssätze sind dem Konditionenbatt zu entnehmen. Eine Änderung der Zinssätze ist, sofern keine Zinsgeitkause mit dem Kunden vereinbart wurde, nur mit Zustimmung des Kunden mögich. Dabei kann für Änderungen in begrenztem Umfang auch die in Pkt 2. beschriebene Vorgangsweise gewäht werden. 6. FREMDWÄHRUNGSTRANSAKTIONEN Ist es im Rahmen einer von der Voksbank zu erbringenden Zahungsdiensteistung erforderich, Beträge in fremder Währung zu kaufen oder verkaufen, erfogt der Kauf oder Verkauf durch die Voksbank anhand des im Zeitpunkt der Auftragsdurchführung aktueen marktkonformen Devisenkurses, den die Voksbank ihren Kunden agemein in Rechnung stet. Diese Kurse stehen spätestens am nächsten Geschäftstag auf der Internetseite der Voksbank und im Schateraushang und sind unmittebar anwendbar. Die mit Fremdwährungstransaktionen anfaenden weiteren Entgete der Voksbank sind dem Konditionenbatt zu entnehmen. 6

7 II. KOMMUNIKATION MIT DER VOLKSBANK 1. KOMMUNIKATIONSMÖGLICHKEITEN Agemein stehen dem Kunden neben dem persönichen Gespräch während der Öffnungszeiten der Fiiaen bzw. nach vorheriger Vereinbarung auch außerhab dieser Öffnungszeiten die im Beibatt unter Bankdaten genannten Mögichkeiten der Kontaktaufnahme mit der Voksbank offen. 2. RECHTSVERBINDLICHE ERKLÄRUNGEN UND MITTEILUNGEN Rechtich reevante Korrespondenzen zwischen der Voksbank und ihren Kunden werden soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde schriftich (insbesondere auch über die Kontoauszüge) abgewicket. Für die Autorisierung von Zahungsaufträgen sowie für Anzeigen und Informationen im Zusammenhang mit Zahungsaufträgen wird die für die jeweiige Zahungsdiensteistung vereinbarte Form der Kommunikation verwendet. Dafür kommt neben der schriftichen Kommunikation insbesondere Eectronic Banking unter Verwendung der dazu vereinbarten persönichen Identifikationsmerkmae (z.b. TAN, mobie TAN, eektronische Signatur) in Betracht. 7

8 III. DIENSTLEISTUNGEN DER VOLKS - BANK IM ZAHLUNGSVERKEHR Im Bereich des Zahungsverkehrs bietet die Voksbank fogende Diensteistungen an: 1. FÜHRUNG VON ZAHLUNGSKONTEN ( GIROKONTEN ) EINSCHLIESS LICH DER ABWICKLUNG VON EIN- UND AUS ZAH LUN GEN ZU DIESEN KONTEN Ein Girokonto ermögicht die Teinahme am bargedosen Zahungsverkehr. Es ist die Drehscheibe für die meisten Gedangeegenheiten. Das Girokonto dient dem Zahungsverkehr und nicht der Anage. Auf ihm werden tägich fäige Geder verrechnet. Auf dem Girokonto werden ae Eingänge zu Gunsten und ae Ausgänge zu Lasten des Kontoinhabers gebucht und regemäßig sadiert. 2. ÜBERWEISUNGSGESCHÄFT (AUCH IN FORM VON DAU ER AUFTRÄGEN) Die SEPA-Überweisung ist das einheitiche europäische Zahungsverkehrsprodukt für Inands- sowie grenzüberschreitende Euro-Überweisungen im gesamten SEPA-Raum (Singe Euro Payments Area). Eine Überweisung ist die bargedose Übertragung eines bestimmten Betrages von einem Konto auf ein anderes Konto beim geichen oder bei einem anderen Kreditinstitut. Der Auftrag für die Überweisung kann in den mit dem Kreditinstitut vereinbarten Formen erfogen. Überweisungsaufträge müssen die Internationa Bank Account Number (= IBAN) und bei grenzüberschreitenden Zahungen grundsätzich bis 1. Februar 2016 zusätzich den Business Identifier Code (= BIC) des Zahungsdiensteisters des Empfängers enthaten. Diese Angaben zu IBAN und BIC steen den "Kundenidentifikator" des Empfängers dar, an Hand dessen der Überweisungsauftrag ausgeführt wird. Darüber hinausgehende Angaben zum Empfänger wie insbesondere der Name des Empfängers sind nicht Tei dieses Kundenidentifikators, dienen boß zu Dokumentationszwecken und beiben bei der 8

9 Ausführung der Überweisung unbeachtet. Ein im Überweisungsauftrag angegebener Verwendungszweck ist für die Voksbank in jedem Fa unbeachtich. Überweisungsaufträge können vom Kunden schriftich (SEPA-Zahungsanweisung) oder im Eectronic Banking durch Eingabe der persönichen Identifikationsmerkmae (Ver- fügernummer, Verfügername, PIN (Persöniche Identifizierungsnummer) und TAN bzw. mobie TAN, digitae Signatur) erteit werden. Der Kunde kann den Auftrag auch auf einer für diesen Zweck vom Kreditinstitut aenfas bereitgehatenen Vorrichtung zur eektronischen Erfassung der Unterschrift erteien. Die Voksbank ist jedoch auch berechtigt, mittes Teekommunikation (insbesondere teefonisch, mittes Teefax oder Datenfernübertragung) erteite Überweisungsaufträge durchzuführen. Zur Durchführung socher Aufträge ist die Voksbank nur dann verpfichtet, wenn dies der Kunde mit der Voksbank schriftich vereinbart hat. Die Voksbank ist nur dann zur Durchführung eines Überweisungsauftrages verpfichtet, wenn dafür auf dem Konto des Kunden voständige Deckung (Guthaben, eingeräumter Rahmen) vorhanden ist. Ein Dauerauftrag ist ein einmaiger schrifticher oder eektronischer Auftrag des Kontoinhabers oder Zeichnungsberechtigten an seine Bank, Zahungen geicher Betragshöhe in regemäßigen Zeitabständen an denseben Empfänger zu eisten. Ein Dauerauftrag kann bis auf Widerruf gütig sein oder vom Kunden zeitich befristet werden. 3. AUSFÜHRUNG VON ZAHLUNGSVORGÄNGEN SEPA-DIRECT DEBIT SEPA Direct Debit (= SDD) ist das neue europäische Lastschriftsverfahren. Es ersetzt die bisherigen nationaen Verfahren (Lastschrift-, Einzugsermächtigungsverfahren). SDD-Aufträge dienen dem Einzug wiederhot anfaender Gedforderungen auch unter - schiedicher Betragshöhe durch den Zahungsempfänger über ein Konto des Zahungspfichtigen. Der Zahungspfichtige erteit seiner Bank automatisch den Auftrag, Ein - züge im Auftrag des Zahungsempfängers durchzuführen, sobad diese Einzüge vom 9

10 Zahungsempfänger zur Durchführung eingereicht werden. Die Zustimmung für Einzüge eines bestimmten Dritten kann auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides begrenzt werden. Der Zahungsempfänger (Creditor) muss vom Zahungspfichtigen (Debtor) einen Auftrag (Mandat) einhoen und dafür eine eindeutige Mandatsreferenz vergeben. Das Mandat ist die schriftiche Autorisierungsvereinbarung zwischen dem Zahungspfichtigen und dem Zahungsempfänger. Für die Nutzung dieses Verfahrens benötigt der Zahungsempfänger eine eigene Registrierungsnummer (Creditor-Identifikationsnummer). Bei strittigen Einzügen kann der Zahungspfichtige innerhab einer Frist von 8 Wochen (56 Kaendertagen) ab Einzugsdatum ohne Angabe von Gründen Einspruch einegen. 4. AUSFÜHRUNG VON ZAHLUNGSVORGÄNGEN MITTELS EINER ZAHLUNGSKARTE ODER EINES ÄHNLICHEN INSTRUMENTES a) Voksbank Maestro-Karte Mittes einer Voksbank Maestro-Karte ist es dem Kunden mögich, nach Eingabe des persönichen Codes auch PIN genannt das Maestro-Service zu nutzen. Das Maestro-Service ist ein wetweit verbreitetes Bargedbezugssystem und bargedoses Zahungssystem, weches mittes Verwendung der Voksbank Maestro-Karte Bargedbezüge und/oder bargedose Zahungen an gekennzeichneten Akzeptanzsteen ermögicht. Weiters ermögicht die Benützung des Maestro-Service auch das Laden der Eektronischen Gedbörse Quick. Der Karteninhaber ist insbesondere berechtigt, an Gedausgabeautomaten im In- und Ausand, mit der Bezugskarte und dem persönichen Code Barged bis zu dem vereinbarten Limit zu beziehen, an Kassen, die mit dem auf der Bezugskarte angeführten Symbo gekennzeichnet sind ( POS-Kassen ), mit der Bezugskarte und dem persönichen Code Lieferungen und Leistungen von Handes- und Diensteistungsunternehmen im In- und Ausand bis zu dem vereinbarten Limit bargedos zu bezahen. Im Ausand kann an Stee der 10

11 Eingabe des persönichen Codes die Unterschriftseistung erforderich sein, die Eektronische Gedbörse zu aden und Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen im Inand, an Kassen und Automaten, die mit dem Quick-Symbo gekennzeichnet sind, bargedos zu bezahen, an gekennzeichneten Akzeptanzsteen mit Bezugskarten mit dem Symbo PayPass kontaktos und bargedos zu zahen. b) Kreditkarten Mittes einer Kreditkarte ist der Karteninhaber berechtigt, nach Eingabe des persönichen Codes auch PIN genannt oder gegen Abgabe seiner Unterschrift innerhab des vereinbarten Einkaufsrahmens bei den angeschossenen Vertragsunternehmen durch Vorage der Karte ohne Barzahung Waren und Diensteistungen zu beziehen, bei den angeschossenen Vertragsunternehmen ohne Vorage der Karte und ohne Barzahung deren Leistungen im Rahmen des Fernabsatzes über schriftiche oder tee fonische Besteungen zu beziehen, fas dies das jeweiige Vertragsunternehmen ermögicht. Dies git auch für den Abschuss von Rechtsgeschäften im Internet oder unter Zuhifenahme eines mobien Endgerätes, bei den dazu ermächtigten Banken Barged im vereinbarten Ausmaß zu beheben, bei spezie zur Abhebung mit der Karte gekennzeichneten Gedausgabeautomaten im In- und Ausand, mit der Bezugskarte und dem persönichen Code Barged bis zu dem vereinbarten Limit zu beziehen. Zahungsvorgänge mittes Kreditkarten werden in einer monatichen Sammerechnung mit verängertem Zahungszie abgerechnet und dem vereinbarten Konto angeastet. 5. ELECTRONIC BANKING Mittes Eectronic Banking Produkten ist es dem Kunden mögich, rechtsgeschäftiche Erkärungen durch Eingabe der persönichen Identifikationsmerkmae (Verfügernummer, Verfügername, PIN und TAN bzw. mobie TAN, digitae Signatur) abzugeben, 11

12 Überweisungen von Zahungskonten, bei denen der Kunde Kontoinhaber oder Zeichnungsberechtigter ist, durch Eingabe der persönichen Identifikationsmerkmae zu beauftragen, Kontoabfragen zu tätigen bzw. Kontoauszüge zu ersteen. 6. SAVE & CASH-KONTO REFERENZKONTO Das Save & Cash-Konto dient nicht dem agemeinen Zahungsverkehr, sondern der Anage und ist daher auch as Ergänzung zum Sparbuch zu sehen. Der Kunde kann soweit zu diesem Konto eine Karte ausgegeben ist mit der zugehörigen Karte jederzeit bei aen in- und ausändischen Bankomaten sowie bei voksbankeigenen Gedausgabeautomaten über sein Guthaben verfügen. Überweisungen auf andere Konten as das angegebene Referenzkonto und sonstige Zahungsverkehrsfunktionaitäten sind ausgeschossen. 7. VB ONLINE-SPAREN Für vojährige inändische Kunden (Deviseninänder), die eine Voksbank Eectronic Banking-Vereinbarung abgeschossen haben, besteht auch die Mögichkeit, im Eectronic Banking sebst ein soches Onine-Sparkonto zu eröffnen. Das Ansparen kann nur unbar durch Überweisung oder Dauerauftrag erfogen. Zugunsten eines Onine-Spar kontos kann kein Einziehungsauftrag erteit werden. Verfügungen über das Guthaben können nur durch einen Eigenübertrag oder Übertragung auf ein inändisches Referenzkonto des Kunden erfogen. Diese Diensteistung steht im Voksbank Office Banking nicht zur Verfügung. 8. TELEFONVEREINBARUNG GIROKONTO Bei Abschuss einer Teefonvereinbarung zum Girokonto kann der Kunde die vertragich festgeegten Bankdiensteistungen teefonisch beauftragen. 12

13 IV. SORGFALTSPFLICHTEN BEI ZAHLUNGSINSTRUMENTEN UND SPERRE VON ZAHLUNGS- INSTRUMENTEN 1. SORGFALTSPFLICHTEN DES KUNDEN BEI ZAHLUNGSINSTRUMENTEN Der Kunde hat bei der Nutzung und nach Erhat eines Zahungsinstrumentes ae zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personaisierten Sicherheitsmerkmae (insbesondere persönicher Code = PIN, TAN, mobie TAN, digitae Signatur usw.) und das Zahungsinstrument (z.b. Voksbank Maestro-Karte) vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Der Kunde ist auch im eigenen Interesse verpfichtet, das Zahungsinstrument sorgfätig zu verwahren. Nicht sorgfätig ist insbesondere die Aufbewahrung des Zahungsinstrumentes in einem abgesteten Fahrzeug. Eine Weitergabe des Zahungsinstrumentes an dritte Personen ist nicht zuässig. Die personaisierten Sicherheitsmerkmae sind geheim zu haten. Diese dürfen nicht, insbesondere nicht auf dem Zahungsinstrument, notiert werden. Die personaisierten Sicherheitsmerkmae dürfen niemandem, insbesondere auch nicht Angehörigen, Mitarbeitern der Voksbank, anderen Kontoinhabern oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden. Bei der Verwendung der personaisierten Sicherheitsmerkmae ist darauf zu achten, dass diese nicht von Dritten ausgespäht werden. Detaiierte Sicherheitshinweise zur Nutzung des Eectronic Banking sind auf der Homepage der Voksbank bzw. auf ersichtich. 13

14 2. SPERRE VON ZAHLUNGSINSTRUMENTEN a) Sperre durch die Voksbank Die Voksbank kann ein Zahungsinstrument sperren oder die vereinbarten Limite herabsetzen, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahungsinstrumentes dies rechtfertigen, der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahungsinstrumentes besteht, oder wenn im Fa eines Zahungsinstrumentes mit einer Kreditinie ein beträchtich erhöhtes Risiko besteht, dass der Kunde seiner Zahungspficht nicht nachkommt. Die Voksbank wird den Kunden mögichst vor, spätestens jedoch unverzügich nach der Sperre davon unterrichten. Diese Information kann jedoch unterbeiben, wenn sie objektiven Sicherheitserwägungen zuwideräuft oder eine gerichtiche oder behördiche Anordnung veretzen würde. Der Kunde hat bei der Nutzung eines Zahungsinstrumentes die Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung einzuhaten. b) Sperre durch den Kunden Den Verust, Diebstah, die missbräuchiche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahungsinstrumentes hat der Kunde unverzügich, sobad er davon Kenntnis erangt, unter der im Beibatt genannten Sperrnotrufnummer anzuzeigen, während der jeweiigen Öffnungszeiten ist diese Anzeige auch bei der Voksbank mögich. Darüber hinaus besteht die Mögichkeit der Sperre von TANs direkt im Internet Banking oder durch bewusste, mehrmaige Fascheingabe der Zugangsdaten. 14

15 V. AUTORISIERUNG UND DURCH- FÜHRUNG VON ZAHLUNGS- AUFTRÄGEN Bei Erteiung eines Auftrages sind die für die jeweiige Auftragsart erforderichen Daten anzugeben. Diese sind Voraussetzung für die automatisierte Verarbeitung von Auf trägen. Zur Erteiung von Aufträgen sind die von der Voksbank definierten Auftragsformuare (eektronisch oder schriftich) zu verwenden. 1. AUTORISIERUNG, WIDERRUF UND ABLEHNUNG VON ZAHLUNGSAUFTRÄGEN Ein Zahungsauftrag git für die Voksbank nur dann as autorisiert, wenn der Kunde dem jeweiigen Zahungsvorgang in der mit ihm für diesen Zweck vereinbarten Form und unter Verwendung eines dafür mit ihm vereinbarten Zahungsinstrumentes zugestimmt hat. Gerichtiche oder behördiche Aufträge können diese Zustimmung ersetzen. Die Zustimmung kann vom Kunden widerrufen werden, bis der Zahungsauftrag des Kunden bei der Voksbank eingeangt ist oder im Fae einer Vereinbarung eines Ausführungsdatums in der Zukunft, vor dem Ende des Geschäftstages (Ende der Schateröffnungszeiten), der vor dem vereinbarten Ausführungsdatum iegt. SEPA Direct Debit-Aufträge können vom Kunden (Zaher) spätestens zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Beastungstag widerrufen werden. 15

16 Die Voksbank kann die Ausführung eines autorisierten Zahungsauftrages nur abehnen, wenn dieser nicht ae im Girokontovertrag und den Bedingungen festgeegten Voraussetzungen erfüt (insbesondere, wenn die erforderichen Angaben fehen oder es an der notwendigen Deckung manget), oder die Ausführung gegen gemeinschaftsrechtiche oder innerstaatiche Regeungen oder gegen eine richteriche oder behördiche Anordnung verstoßen würde, oder ein begründeter Verdacht besteht, dass die Ausführung eine strafbare Handung darsteen würde. 2. DURCHFÜHRUNG/DAUER VON ZAHLUNGSAUFTRÄGEN Bei Zahungsvorgängen in Euro stet die Voksbank sicher, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahungsvorganges ist, spätestens einen Geschäftstag nach Einangen des Zahungsauftrags beim Zahungsdiensteister des Zahungsempfängers mit Sitz im Euro - pä ischen Wirtschaftsraum (EWR) einangt. Für in Papierform erteite Zahungsaufträge wird diese Frist um einen weiteren Geschäftstag verängert. Für Zahungsvorgänge innerhab des Europäischen Wirtschaftsraumes, die nicht auf Euro sondern auf eine andere Währung eines EWR-Vertragsstaates auten, beträgt die Ausführungsfrist maxima 4 Geschäftstage. Bei Zahungsaufträgen zugunsten von Empfängerkonten, die bei Instituten außerhab des Europäischen Wirtschaftsraumes geführt werden oder bei Zahungsaufträgen in anderen Währungen as Euro oder einer Währung eines EWR-Vertragsstaates, ist die Voksbank verpfichtet, für die raschest mögiche Bearbeitung des Zahungsauftrages Sorge zu tragen. 16

17 3. HAFTUNG DER VOLKSBANK FÜR NICHT ERFOLGTE ODER FEHLERHAFTE AUSFÜHRUNG VON ZAHLUNGSAUFTRÄGEN Die Voksbank haftet ihrem Kunden bei Zahungsaufträgen in Euro oder der Währung eines EWR-Vertragsstaates zugunsten eines im Europäischen Wirtschaftsraum geführten Empfängerkontos für die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung des Zahungsvorganges bis zum Eingang des Betrages beim Zahungsdiensteister des Empfängers. Bei Zahungsaufträgen zugunsten von Empfängerkonten, die bei Instituten außerhab des Europäischen Wirtschaftsraumes geführt werden oder bei Zahungsaufträgen, die nicht in Euro oder der Währung eines EWR-Vertragsstaates durchgeführt werden, ist die Voksbank verpfichtet, für die raschest mögiche Bearbeitung des Zahungsauftrages Sorge zu tragen und hierfür sofern vom Kunden nicht vorgegeben geeignete weitere Zahungsdiensteister einzuschaten. Ab dem Eingang des Betrages haftet der Zahungsdiensteister des Zahungsempfängers diesem gegenüber für die ordnungsgemäße weitere Ausführung des Zahungsvorganges. Wird ein Zahungsauftrag vom Zahungsempfänger oder über diesen ausgeöst, haftet dessen Zahungsdiensteister gegenüber dem Zahungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittung des Zahungsauftrages an den Zahungsdiensteister des Zahers, und für die Bearbeitung des Zahungsvorganges entsprechend seinen Pfichten betreffend Wertsteung und Verfügbarkeit. 17

18 4. INFORMATION ZU EINZELNEN ZAHLUNGSVORGÄNGEN Die Voksbank wird dem Kunden unmittebar nach Durchführung einer Zahungstransaktion nachfogende Informationen in der mit dem Kunden vereinbarten Form zur Verfügung steen: eine Referenz, die die Identifizierung des betreffenden Zahungsvorganges ermögicht, sowie gegebenenfas Angaben zum Zahungsempfänger, den Betrag in der Währung, in der das Zahungskonto des Kunden beastet wird oder in der Währung, die im Zahungsauftrag verwendet wird, gegebenenfas den dem Zahungsvorgang zugrunde geegten Wechsekurs und das Wertsteungsdatum der Beastung bei Zahungsausgängen oder das Wertsteungsdatum der Gutschrift bei Zahungseingängen. Des Weiteren wird die Voksbank auf dem geichen Weg eine Aufsteung der in der Abschussperiode für die Abwickung von Zahungstransaktionen anfaenden Entgete oder die vom Kunden zu entrichtenden Zinsen dem Kunden auf Anfrage einma monatich zur Verfügung steen. VI. HAFTUNG UND ERSTATTUNGS- PFLICHT IM ZUSAMMENHANG MIT ZAHLUNGSAUFTRÄGEN 1. VOM KUNDEN NICHT AUTORISIERTE ZAHLUNGS - VORGÄNGE a) Berichtigung der Kontobeastung Wurde ein Zahungsauftrag zu Lasten eines Kundenkontos ohne Autorisierung durch den Kunden durchgeführt, so wird die Voksbank unverzügich das beastete Konto des Kunden wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zah- 18

19 ungsvorgang befunden hätte, d.h. insbesondere die Beastung des Kontos mit dem Betrag des Zahungsvorganges mit Wertsteung der Beastung rückgängig machen. Der Kunde hat zwecks Richtigsteung die Voksbank unverzügich zu informieren, sobad er einen von ihm nicht autorisierten Zahungsvorgang festgestet hat. Das Recht des Kunden auf Berichtigung endet spätestens 13 Monate nach dem Tag der Beastung. b) Haftung des Kunden Beruhen vom Kunden nicht autorisierte Zahungsvorgänge auf der missbräuchichen Verwendung eines Zahungsinstrumentes, so ist der Kunde der Voksbank zum Ersatz des gesamten ihr daraus entstandenen Schadens verpfichtet, wenn der Kunde den Eintritt des Schadens in betrügerischer Absicht ermögicht oder durch vorsätziche oder grob fahrässige Veretzung der ihn im Zusammenhang mit der sorgfätigen Verwahrung von Zahungsinstrumenten treffenden Pfichten herbeigeführt hat. Hat der Kunde diese Pfichten nur eicht fahrässig veretzt (ist ihm aso eine Sorgfatswidrigkeit unteraufen, die auch bei einem durchschnittich sorgfätigen Menschen nicht immer auszuschießen ist), so ist die Haftung des Kunden für den Schaden auf den Betrag von 150 Euro beschränkt. Die Haftung des Kunden entfät (ausgenommen bei betrügerischer Absicht) für Zahungsvorgänge, die nach seinem Auftrag an die Voksbank, das Zahungsinstrument zu sperren, mittes dieses Zahungsinstrumentes veranasst werden. 2. RÜCKBUCHUNG EINES AUTORISIERTEN, DURCH DEN ZAHLUNGS EMPFÄNGER AUSGELÖSTEN ZAHLUNGS - VORGANGES Zur Vorgangsweise bei diesen Kontobeastungen siehe Pkt III.3. 19

20 VII. BESCHWERDEN Die Voksbank ist stets bemüht, die Kunden hinsichtich ihrer Aniegen, ihrer Wünsche und Bedürfnisse in aen Beangen des Bankgeschäftes bestmögich zu betreuen. Sote der Kunde dennoch Grund für eine Beschwerde haben, wird die Voksbank dieser Beschwerde umgehend nachgehen. Zu diesem Zweck haben Kunden die Mögichkeit, sich entweder an ihren Kundenberater oder wenn auf diesem Weg keine zufrieden steende Eredigung erreicht werden kann an die Geschäftseitung oder die Beschwerdestee der Voksbank zu wenden. Der Kunde kann sich mit seiner Beschwerde auch an die Gemeinsame Schichtungsstee der österreichischen Kreditwirtschaft, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien oder auch an die Finanzmarktaufsicht, Otto-Wagner-Patz 5, 1090 Wien, wenden. Für die Entscheidung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Kontoführung oder den Zahungsdiensteistungen sind die ordentichen Gerichte zuständig, die dabei österreichisches Recht anzuwenden haben. Der agemeine Gerichtsstand der Voksbank ist im Beibatt ersichtich. 20

21 NOTIZEN 21

22 22 NOTIZEN

23 IMPRESSUM: Herausgeber und Medieninhaber: ÖGV - Österreichischer Genossenschaftsverband (Schuze-Deitzsch), Löwestraße 14, 1013 Wien Veragsort: Wien Hersteer und Hersteungsort: Druckerei Odysseus Stavros Vrachoritis GesmbH, Haideäckerstr. 1, A-2325 Himberg Ae Recherchen wurden sorgfätig durchgeführt, sind aber ohne Gewähr. Haftungsansprüche sind ausgeschossen. Stand: November

24 KONTAKT BERATER BOG I 11/2015 P 11/2015 VERTRAUEN VERBINDET. Um die Wünsche und Träume unserer Kunden zu befügen, vertrauen wir as unab hängiger Finanzpartner auf die Grundwerte Regionaität, Fexibiität und Freiheit. 24

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