Leitlinien zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

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1 Fassung 1.1 Juli LEITLINIEN Leitlinien zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Fassung 1.1 Juli 2015

2 2 Fassung 1.1 Juli 2015 RECHTLICHER HINWEIS Dieses Dokument soll den Nutzer bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (PIC-Verordnung) unterstützen. Die Nutzer werden jedoch darauf hingewiesen, dass ausschließlich der Wortlaut der PIC-Verordnung rechtsverbindlich ist und dass es sich bei den im vorliegenden Dokument enthaltenen Informationen nicht um Rechtsauskünfte handelt. Die Verwendung dieser Informationen liegt in der alleinigen Verantwortung des Nutzers. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) übernimmt keinerlei Haftung für den Inhalt dieses Dokuments. Fassung Änderungen 1.0 Erste Ausgabe (bitte beachten Sie, dass diese Ausgabe im Dezember 2014 ausschließlich in englischer Sprache veröffentlicht wurde) 1.1 Berichtigung zur Berücksichtigung des Endes der Übergangsfrist für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen gemäß der Richtlinie über gefährliche Zubereitungen (DPD) und der vollständigen Umsetzung der CLP- Verordnung: In Abschnitt 6.10: Verweise auf die Gefahrstoffrichtlinie (DSD) und die Richtlinie über gefährliche Zubereitungen (DPD) wurden entfernt. In Unterabschnitt : Der Text wurde geändert, um das vollständige Inkrafttreten der CLP-Verordnung am 1. Juni 2015 zu berücksichtigen. In Unterabschnitt : Die Standardgefahrensymbole gemäß DSD und DPD wurden entfernt; die CLP-Gefahrenpiktogramme wurden durch Piktogramme ersetzt, die mit dem auf der Website der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) verfügbaren Format kompatibel sind. In Unterabschnitt : Der Verweis auf die DPD-Klassifikation für Gemische im Sicherheitsdatenblatt wurde entfernt. Die Verweise auf die epic-handbücher wurden in den Unterabschnitten und hinzugefügt. Referenz: ECHA-14-G-16.1-DE ISBN: Ausgabedatum: Juli 2015 Sprache: DE Europäische Chemikalienagentur, 2015 Falls Sie Fragen oder Kommentare zu diesem Dokument haben, richten Sie diese bitte unter Verwendung des Leitlinien-Feedbackformulars (mit Angabe der Referenz, des Ausgabedatums, des Kapitels und/oder der Seitenzahl des Dokuments, auf welches sich Ihr Kommentar bezieht) an uns. Das Feedbackformular kann über die ECHA Guidance Website oder direkt unter folgender Adresse aufgerufen werden:

3 Fassung 1.1 Juli Hierbei handelt es sich um die Arbeitsübersetzung eines ursprünglich in Englisch veröffentlichten Dokuments. Das Originaldokument ist auf der ECHA-Website verfügbar. Europäische Chemikalienagentur Postanschrift: P.O. Box 400, FI Helsinki, Finnland Anschrift für Besucher: Annankatu 18, Helsinki, Finnland

4 4 Fassung 1.1 Juli 2015 Vorwort Das vorliegende Dokument erläutert besondere Vorschriften für die Aus- und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 1, der sogenannten Verordnung über die vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung (im Folgenden als PIC-Verordnung bezeichnet, von PIC prior informed consent ). In der PIC-Verordnung wird der ECHA das Mandat erteilt, der Industrie und den Behörden Unterstützung sowie technische und wissenschaftliche Leitlinien zur PIC-Verordnung zur Verfügung zu stellen. 2 Die beiden Leitlinien 3 für die vorherige Verordnung über die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien 4 waren von der Europäischen Kommission entworfen und vom REACH-Ausschuss bestätigt worden. Ein Teil des Inhalts beider Dokumente blieb auch nach Inkrafttreten der neuen PIC-Verordnung weitgehend relevant. Daher hat die ECHA diesen Teil des Inhalts als Grundlage für einige Textabschnitte des vorliegenden Dokuments verwendet. Zugleich wurden die neuen Informationen, die sich aus den in die Neufassung der PIC-Verordnung aufgenommenen Änderungen ergeben, in diese Leitlinien aufgenommen. Alle aktuellen ECHA-Leitlinien stehen auf der Website der ECHA zur Verfügung: 1 Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und (Neufassung) (ABl. L 201 vom , S. 60). 2 Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und d der PIC-Verordnung: sie stellt mit Zustimmung der Kommission und nach Konsultation der Mitgliedstaaten der Industrie gegebenenfalls Unterstützung sowie technische und wissenschaftliche Leitlinien und Hilfsmittel zur Verfügung, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen; sie stellt mit Zustimmung der Kommission den bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten Unterstützung sowie technische und wissenschaftliche Leitlinien zur Verfügung, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen. 3 (i) TECHNISCHE LEITLINIEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 689/2008 die allgemeinen Leitlinien für bezeichnete nationale Behörden und Industrie, veröffentlicht in 22 Amtssprachen der EU, außer Kroatisch. Dieses Dokument wurde vom REACH-Ausschuss am 20. Oktober 2010 bestätigt und am 1. März 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (ii) Technical notes for guidance for Designated National Authorities for implementation of Regulation (EC) No 689/2008 [Technische Leitlinien für bezeichnete nationale Behörden zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 689/2008] ein Dokument, das nur in englischer Sprache und nur für bezeichnete nationale Behörden (nach Anmeldung bei der EDEXIM-Datenbank) zur Verfügung stand. Diese Leitlinien wurden im April 2012 unter Berücksichtigung der nach dem Treffen der bezeichneten nationalen Behörden von den Mitgliedstaaten erhaltenen Kommentare fertiggestellt. 4 Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und ; ABl. L 204 vom , S. 1.

5 Fassung 1.1 Juli Inhaltsverzeichnis 1. EINFÜHRUNG WORUM GEHT ES BEI DER PIC-VERORDNUNG? Rotterdamer Übereinkommen PIC-Verfahren gemäß Rotterdamer Übereinkommen Informationsaustausch gemäß Rotterdamer Übereinkommen Notifikation über eine endgültige Rechtsvorschrift ( FRA[Final Regulatory Action]-Notifikation ) Ausfuhrnotifikation Verhältnis zu anderen internationalen Rechtsvorschriften für Chemikalien Beteiligung der Europäischen Union am Rotterdamer Übereinkommen BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ANWENDUNGSBEREICH Betroffene Chemikalien Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen Verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien Alle ausgeführten Chemikalien im Hinblick auf ihre Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung Überblick über Anhang I der PIC-Verordnung Artikel Chemikalien, die von der PIC-Verordnung ausgenommen sind Suchtstoffe und psychotrope Substanzen Radioaktive Materialien Abfälle Chemische Waffen Lebensmittel und Lebensmittelzusatzstoffe Futtermittel Genetisch veränderte Organismen Arzneimittel Chemikalien, die zu Forschungs- oder Analysezwecken ausgeführt werden WICHTIGE AKTEURE Bezeichnete nationale Behörden Ausführer und Einführer VERPFLICHTUNGEN NACH DER PIC-VERORDNUNG Ausfuhrnotifikation an Vertragsparteien und sonstige Länder Wer muss notifizieren? Was muss notifiziert werden? Informationsanforderungen Zeitrahmen Das Verfahren Nicht konforme Ausfuhrnotifikationen Nachverfolgen von Ausfuhrnotifikationen Wann ist eine neue Notifikation erforderlich? Notsituation Wann ist eine Notifikation nicht mehr erforderlich? Anforderung von zusätzlichen Informationen Ausfuhrnotifikationen von Vertragsparteien und sonstigen Ländern Verpflichtungen bei der Einfuhr von Chemikalien Informationen über die Menge der ausgeführten und eingeführten Chemikalien... 40

6 6 Fassung 1.1 Juli Notifikation verbotener oder strengen Beschränkungen unterliegender Chemikalien im Rahmen des Übereinkommens Informationen über verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien, die nicht Kandidaten für die PIC- Notifikation sind Andere als die Ausfuhrnotifikation betreffende Verpflichtungen bei der Ausfuhr von Chemikalien Ausdrückliche Zustimmung Welche Chemikalien unterliegen der ausdrücklichen Zustimmung? Beantragung einer ausdrücklichen Zustimmung Mögliche Formen der ausdrücklichen Zustimmung Das Verfahren der Beantragung einer ausdrücklichen Zustimmung Ausdrückliche Zustimmung für Gemische, die in Anhang I Teil 2 oder 3 aufgeführte Chemikalien enthalten Zeitrahmen Gültigkeit der ausdrücklichen Zustimmung Verzicht Qualität der ausgeführten Waren Kennnummer (RIN) in der Zollerklärung Informationen über die Durchfuhr von Chemikalien Begleitinformationen für ausgeführte Chemikalien Inhalt des Etiketts Fristen für die Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung und Aktualisierung von CLP- Kennzeichnungsetiketten In der EU verwendete Gefahrenpiktogramme Sicherheitsdatenblatt (SDB) Verpflichtung der Behörden der Mitgliedstaaten zur Ausfuhrkontrolle Informationsaustausch Technische Hilfe Überwachung und Berichterstattung Aktualisierung der Anhänge EPIC EINE IT-ANWENDUNG FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN BEISPIELE ANHANG 1: ANHANG V ZUR VERORDNUNG (EU) NR. 649/ ANHANG 2: ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN AUFGABEN VON AUSFÜHRERN ZUR ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNGEN GEMÄß VERORDNUNG (EU) NR. 649/ ANHANG 3: BEISPIELE FÜR NACHWEISE, DIE EINE AUSNAHME VON DER ANFORDERUNG EINER AUSDRÜCKLICHEN ZUSTIMMUNG RECHTFERTIGEN KÖNNEN ANHANG 4. LISTE DER AMTSSPRACHEN UND WEITEREN HAUPTSPRACHEN FÜR SDB UND DIE KENNZEICHNUNG VON AUSFUHREN IN BESTIMMTE LÄNDER ANHANG 5. DAS ZOLLGEBIET DER UNION ANHANG 6. GLOSSAR/LISTE DER ABKÜRZUNGEN Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Ausfuhrnotifikationsverfahren für die Ausfuhr von in Anhang I Teil 1 aufgelisteten Chemikalien in alle Länder (ausgenommen Ausfuhren gemäß Artikel 8 Absatz 6) Abbildung 2: Sonder-RIN-Antragsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 3 oder Artikel 8 Absatz 6 oder bei

7 Fassung 1.1 Juli Ausfuhren in einer Notsituation gemäß Artikel 8 Absatz Abbildung 3: Verfahren nach Artikel 14 Absatz 6 und 7 für die Ausfuhr von in Anhang I Teil 2 und 3 aufgeführten Chemikalien in alle Länder (ausgenommen Ausfuhren von in Anhang I Teil 2 aufgeführten Chemikalien, auf die eine Ausnahmeregelung für OECD-Länder angewendet wird) Abbildung 4: Verfahren nach Artikel 14 Absatz 6 für die Ausfuhr von in Anhang I Teil 2 aufgeführten Chemikalien in OECD-Länder

8 8 Fassung 1.1 Juli EINFÜHRUNG Der Zweck dieses Dokuments ist es, bezeichnete nationale Behörden (DNA), Zollbehörden und die Industrie bei der wirksamen Anwendung der PIC-Verordnung zu unterstützen. Abschnitt 2 der Leitlinien beginnt mit einer Einführung in das Rotterdamer Übereinkommen einschließlich seiner Grundprinzipien und -mechanismen. Dieser Abschnitt umfasst außerdem Informationen über die Bereiche, in denen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Anforderungen des Rotterdamer Übereinkommens hinausgeht. In den Abschnitten 3 und 4 der Leitlinien werden zentrale Begriffe sowie der Anwendungsbereich der Verordnung definiert. In Abschnitt 5 sind die wichtigsten Beteiligten aufgeführt (bezeichnete nationale Behörden, Ausführer und Einführer). In Abschnitt 6 der Leitlinien werden die Verpflichtungen von Ausführern und Behörden gemäß der PIC-Verordnung anhand der Erläuterung der wichtigsten Anforderungen der einzelnen Bestimmungen dargestellt. Abschnitt 7 enthält Informationen über die epic-anwendung. Abschnitt 8 bietet schließlich einige Fallbeispiele, an denen aufgezeigt wird, wie sich die Anforderungen der PIC-Verordnung in der Praxis auswirken. 2. WORUM GEHT ES BEI DER PIC-VERORDNUNG? Die PIC-Verordnung ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr von gefährlichen Chemikalien. Sie gilt für Industriechemikalien und Pestizide (einschließlich Biozide) 5, die aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Sie erlegt Unternehmen, die diese Chemikalien in Länder außerhalb der EU ausführen möchten, Verpflichtungen auf. Die Ausfuhr dieser Chemikalien unterliegt zwei verschiedenen Anforderungen: Ausfuhrnotifikation und ausdrückliche Zustimmung. Die letztere Anforderung gilt nur in bestimmten Fällen (siehe Unterabschnitt dieser Leitlinien). Auch den Einführern von Chemikalien, die durch EU- Recht entweder verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen oder die unter das PIC-Verfahren gemäß dem Rotterdamer Übereinkommen fallen, erlegt die PIC-Verordnung Verpflichtungen auf. Es sollte jedoch beachtet werden, dass die Einfuhr von Chemikalien überwiegend durch andere EU-Rechtsvorschriften wie zum Beispiel die REACH-Verordnung 6 oder die Verordnung über Biozidprodukte 7 geregelt wird. Ziel der PIC-Verordnung ist es, die gemeinsame Verantwortung und die Zusammenarbeit im internationalen Verkehr mit gefährlichen Chemikalien zu fördern und die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, indem allen einführenden Vertragsparteien (entsprechend der Definition der Verordnung) und darüber hinaus den zuständigen Behörden in Ländern, die nicht zu den Vertragsparteien gehören (insbesondere Entwicklungsländer), Informationen über die Eigenschaften gefährlicher Chemikalien zur Verfügung gestellt werden sowie darüber, wie diese Chemikalien sicher zu lagern, zu transportieren, zu verwenden und zu entsorgen sind. Mit der PIC-Verordnung wird das Rotterdamer Übereinkommen über das 5 Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der PIC-Verordnung sind Arzneispezialitäten und Tierarzneimittel, die unter die Richtlinie 2001/83/EG und die Richtlinie 2001/82/EG fallen, aus dem Anwendungsbereich der PIC-Verordnung ausgeschlossen, soweit sie nicht unter sonstige Pestizide gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b der PIC-Verordnung fallen. 6 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission. 7 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Verordnung über Biozidprodukte [BPR])

9 Fassung 1.1 Juli Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden als das Übereinkommen bezeichnet) in der EU umgesetzt. Die Europäische Union (EU) hat das Übereinkommen am 20. Dezember 2002 ratifiziert und seine Bestimmungen durch eine Reihe von Verordnungen, die im Laufe der Zeit ausgearbeitet wurden, vollständig umgesetzt. 8 Um einen strengeren Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu erreichen, beschloss die EU, in die PIC-Verordnung eine Reihe weiterer Bestimmungen aufzunehmen, die über die Anforderungen des Übereinkommens hinausgehen. Die PIC-Verordnung schreibt zum Beispiel Ausfuhrnotifikationen und ausdrückliche Zustimmung für alle Länder vor (siehe Unterabschnitte 6.1 und dieser Leitlinien), anstatt sich nur an diejenigen Länder zu richten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind. Darüber hinaus ist für die in Anhang I der PIC-Verordnung aufgelisteten Chemikalien eine Ausfuhrnotifikation erforderlich, ungeachtet ihrer beabsichtigten Verwendung im einführenden Land. Damit der Leser die Bestimmungen und Mechanismen der PIC-Verordnung vollständig versteht, sollte er eine Einführung in die Grundprinzipien und Schlüsselelemente des Rotterdamer Übereinkommens erhalten. 2.1 Rotterdamer Übereinkommen Das Übereinkommen wurde auf der diplomatischen Konferenz in Rotterdam am 10. September 1998 angenommen. Es trat am 24. Februar 2004 in Kraft und wurde für die Vertragsparteien rechtsverbindlich. 9 Das Übereinkommen ist die Reaktion des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und der Welternährungsorganisation (FAO) auf wachsende Bedenken infolge des Anstiegs von Produktion, Handel und Verwendung von Chemikalien in den 1960er- und 1970er-Jahren. Diese Bedenken richten sich gegen die Risiken, die die Verwendung gefährlicher Chemikalien und Pestizide für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bedeuten könnten. Darüber hinaus reichten die Regulierungssysteme und die Infrastruktur einiger Länder (insbesondere Entwicklungsländer) nicht für den sicheren Umgang mit solchen Chemikalien aus. Das Gesamtziel des Übereinkommens ist die Förderung der gemeinsamen Verantwortlichkeit und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im internationalen Handel mit gefährlichen Chemikalien, um Mensch und Umwelt vor möglichen Schäden zu schützen und zu einer umweltverträglichen Verwendung der Stoffe beizutragen. Dieses Ziel wird durch zwei Kernbestimmungen des Übereinkommens erreicht: das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (Prior Informed Consent, PIC); Informationsaustausch. Nach dem Rotterdamer Übereinkommen bestimmen die Vertragsparteien eine oder mehrere nationale Behörden, die die im Zusammenhang mit dem Übereinkommen erforderlichen Verwaltungsaufgaben übernehmen. Diese sogenannten bezeichneten nationalen Behörden 8 Verordnung (EG) Nr. 304/2003 (ABl. L 63, , S. 1), ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (ABl. L 204, , S. 1), ersetzt durch Verordnung (EU) Nr. 649/2012 (Neufassung) (ABl. L 201, , S. 60). 9 Zu den Vertragsparteien des Übereinkommens gehören Länder oder Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind.

10 10 Fassung 1.1 Juli 2015 (Designated National Authorities, DNA) sind die Kontaktstellen zwischen den Vertragsparteien und dem Sekretariat des Übereinkommens (vom UNEP und der FAO gemeinsam eingerichtet) sowie zwischen den verschiedenen Vertragsparteien. Die DNA spielen eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung des Übereinkommens und der Weitergabe von Informationen über das Übereinkommen auf nationaler Ebene. Bei den Chemikalien, die durch das Rotterdamer Übereinkommen abgedeckt sind, handelt es sich um Pestizide und Industriechemikalien, die von den Vertragsparteien aus Gesundheitsoder Umweltschutzgründen verboten oder streng beschränkt worden sind. Die Chemikalien, die gemäß dem Rotterdamer Übereinkommen ausdrücklich der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen, sind in Anhang III des Übereinkommens aufgelistet 10. Im Übereinkommen ist darüber hinaus auch ein Mechanismus zur Aufnahme weiterer Chemikalien in Anhang III festgelegt. Die aktuelle Liste der in Anhang III aufgenommenen Chemikalien finden Sie auf der Website des Rotterdamer Übereinkommens ( Databases links unten auf der Startseite; durch Klicken auf Annex III Chemicals weiter zu: US/Default.aspx). 2.2 PIC-Verfahren gemäß Rotterdamer Übereinkommen Das PIC-Verfahren ist ein Verfahren zur formellen Einholung und Weiterleitung der Entscheidungen einführender Vertragsparteien darüber, ob diese in Zukunft die Einfuhr bestimmter Chemikalien erlauben oder nicht. Das Kernprinzip besteht darin, dass der Versand dieser Chemikalien nicht ohne vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung der einführenden Vertragspartei erfolgen darf. Das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC) gilt für die in Anhang III des Übereinkommens aufgelisteten Chemikalien. Für jede der in Anhang III des Übereinkommens aufgelisteten Chemikalien wird ein Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses (Decision Guidance Document, DGD) erstellt, und zwar durch den Chemikalienprüfungsausschuss (Chemical Review Committee, CRC), ein Nebenorgan, das sich aus von den Regierungen ernannten Sachverständigen für den Umgang mit Chemikalien zusammensetzt. Nach der Genehmigung durch die Konferenz der Vertragsparteien (Conference of the Parties, COP) 11 geht das DGD allen Vertragsparteien zu. Das DGD enthält grundlegende Informationen über die Chemikalie, d. h. ihre Eigenschaften sowie eine Zusammenfassung von Informationen zu Gefahren und Risiken, die mit der Verwendung dieser Chemikalie verbunden sind. Des Weiteren enthält es Einzelheiten zu den endgültigen Rechtsvorschriften, die dazu führten, dass die Chemikalie in Anhang III des Übereinkommens aufgenommen wurde (siehe Unterabschnitt dieser Leitlinien). Die DGD 10 Weitere Chemikalien unterliegen Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens, der vorschreibt, dass eine Vertragspartei, die eine Chemikalie verboten oder streng beschränkt hat, die Ausfuhr dieser Chemikalie durch eine Ausfuhrnotifikation meldet. 11 Die Konferenz der Vertragsparteien (COP) ist das verantwortliche Gremium, dass Entscheidungen über Änderungen des Übereinkommens trifft. Sie besteht aus denjenigen Ländern oder regionalen wirtschaftlichen Organisationen, die das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind.

11 Fassung 1.1 Juli sind auf der Website des Rotterdamer Übereinkommens verfügbar. 12 Die in den DGD enthaltenen Informationen unterstützen die Vertragsparteien bei der Bewertung der Risiken, die unter Berücksichtigung lokaler Bedingungen mit der Handhabung und Verwendung von Chemikalien verbunden sind. Gestützt auf diese Bewertung können die Vertragsparteien in voller Kenntnis der Sachlage Entscheidungen darüber treffen, ob die Einfuhr erlaubt, abgelehnt oder an bestimmte Bedingungen geknüpft werden soll. Diese Entscheidungen werden als Einfuhrentscheidungen 13 bezeichnet und sie beziehen sich nur auf die Verwendungskategorie, unter der der Stoff gemäß dem Übereinkommen aufgelistet ist. Wenn daher die einführende Vertragspartei zum Beispiel angegeben hat, dass sie die Einfuhr von Chemikalie X zur Verwendung als Pestizid nicht wünscht, bedeutet das nicht, dass die Ausfuhr derselben Chemikalie X zur Verwendung als Industriechemikalie nicht erfolgen darf. Vertragsparteien sollten Einfuhrentscheidungen so früh wie möglich an das Sekretariat senden. Alle sechs Monate informiert das Sekretariat sämtliche Vertragsparteien über die Einfuhrentscheidungen (sowie über die Parteien, die keine Antwort vorgelegt haben). Zu diesem Zweck werden sogenannte PIC-Rundschreiben versendet. Die PIC-Rundschreiben enthalten außerdem: Informationen über Notifikationen von Vertragsparteien, die eine Chemikalie verboten oder streng beschränkt haben; von den Vertragsparteien eingereichte Vorschläge für die Auflistung sehr gefährlicher Pestizidformulierungen; eine aktuelle Liste der Chemikalien und sehr gefährlichen Pestizidformulierungen, die dem PIC-Verfahren unterliegen (aktualisierter Anhang III des Übereinkommens); Kontaktdaten der DNA. Die PIC-Rundschreiben werden zweimal jährlich vom Sekretariat veröffentlicht (im Juni und im Dezember), an alle DNA versandt und auf der Website des Übereinkommens gestellt. Von den Vertragsparteien getroffene Einfuhrentscheidungen müssen neutral sein. Dies bedeutet, dass eine Vertragspartei, die (auf der Grundlage einer endgültigen Rechtsvorschrift) die Einfuhr einer Chemikalie ablehnt, auch die inländische Herstellung dieser Chemikalie für den inländischen Einsatz einstellen sowie deren Einfuhr über alle anderen Lieferquellen ablehnen muss. Alle Vertragsparteien sind verpflichtet sicherzustellen, dass sich ihre Ausführer an sämtliche Einfuhrentscheidungen halten, d. h., die Ausfuhr von Chemikalien unter dem PIC-Verfahren kann nicht gegen die Entscheidung einer einführenden Vertragspartei durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass die Ausfuhr nicht erfolgen kann, wenn die einführende Vertragspartei angegeben hat, dass sie die Einfuhr dieser Chemikalien nicht wünscht. 14 Hat darüber hinaus die einführende Vertragspartei angegeben, dass sie die Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet unter bestimmten Bedingungen erlaubt, muss sich die ausführende Vertragspartei auch an diese Bedingungen halten. Genauere Informationen über Einfuhrentscheidungen von Vertragsparteien des Übereinkommens finden Sie in der Datenbank der Einfuhrentscheidungen können entweder eine endgültige Entscheidung oder eine vorläufige Antwort darstellen, wie in Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens ausgeführt wird. 14 Sollte in Ausnahmefällen eine Vertragspartei keine Einfuhrentscheidung oder eine vorläufige Antwort, die keine vorläufige Entscheidung enthält, übermitteln, wird verfahren, wie in Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens ausgeführt.

12 12 Fassung 1.1 Juli 2015 Einfuhrentscheidungen 15 auf der Website des Übereinkommens. 2.3 Informationsaustausch gemäß Rotterdamer Übereinkommen Der Informationsaustausch gemäß dem Übereinkommen erfolgt durch Notifikationen über endgültige Rechtsvorschriften, DGD, Einfuhrentscheidungen, Ausfuhrnotifikationen und PIC- Rundschreiben. Darüber hinaus werden Informationen über Dokumente, die Ausfuhren begleiten (z. B. Sicherheitsdatenblätter), oder gegebenenfalls über Kennzeichnungen und Codes des harmonisierten Systems ausgetauscht Notifikation über eine endgültige Rechtsvorschrift ( FRA[Final Regulatory Action]-Notifikation ) Der andere wesentliche Teil des Rotterdamer Übereinkommens betrifft den Austausch von Informationen zwischen den Vertragsparteien. Nach Artikel 5 des Übereinkommens müssen die Vertragsparteien das Sekretariat verständigen, wenn sie eine endgültige Rechtsvorschrift erlassen haben, mit der eine Chemikalie aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen verboten oder streng beschränkt wurde. Zu diesem Zweck übermitteln sie eine FRA- Notifikation. Mithilfe einer solchen Notifikation werden Informationen über gefährliche Chemikalien an das Sekretariat und sämtliche Vertragsparteien weitergegeben und Kandidatenchemikalien für eine Aufnahme in das PIC-Verfahren vorgeschlagen. Das Sekretariat prüft die Vollständigkeit der Notifikation entsprechend den in Anhang I des Übereinkommens dargelegten Informationsanforderungen. Wenn die Notifikation diesen Anforderungen entspricht, wird eine Zusammenfassung der endgültigen Rechtsvorschrift verfasst und im PIC-Rundschreiben veröffentlicht. In dieser Zusammenfassung sind der Anwendungsbereich, der Grund für die Rechtsvorschrift und deren erwartete Auswirkungen sowie Informationen über die mit dieser Chemikalie verbundenen Gefahren und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt aufgeführt. Sind aus mindestens zwei verschiedenen PIC-Regionen 16 Notifikationen für dieselbe Chemikalie beim Sekretariat eingegangen, werden die Notifikationen, sofern sie den in Anhang I angegebenen Anforderungen entsprechen, an den CRC weitergeleitet. Dieser prüft die Notifikationen anhand der in Anhang II des Übereinkommens festgelegten Kriterien. In Fällen, in denen die Notifikationen die oben genannten Kriterien erfüllen, empfiehlt der CRC der COP, die Chemikalie in Anhang III des Übereinkommens aufzunehmen, sodass sie dem PIC-Verfahren unterliegt. Anschließend erstellt der CRC auf der Grundlage der in den Notifikationen enthaltenen Informationen und der ergänzenden Unterlagen ein DGD. Die endgültige Entscheidung, die Chemikalie in Anhang III des Übereinkommens aufzulisten und das DGD anzunehmen, trifft die COP. Informationen dazu, wie Notifikationen über verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien gemäß dem Übereinkommen in der EU erfolgen, finden Sie im Unterabschnitt 6.4 dieser Leitlinien Die PIC-Regionen (Afrika, Asien, Europa, Lateinamerika und Karibik, Naher Osten, Nordamerika, Südwestpazifikregion) werden nur zur Festlegung der in Artikel 5 Absatz 5 des Übereinkommens aufgeführten Anforderungen verwendet.

13 Fassung 1.1 Juli Ausfuhrnotifikation Der zweite wichtige Grundpfeiler des Übereinkommens ist der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien über potenziell gefährliche Chemikalien, die ausgeführt werden dürfen. Eine Vertragspartei, die die Ausfuhr einer Chemikalie plant, die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, muss die einführende Vertragspartei darüber informieren, dass eine solche Ausfuhr stattfinden wird. Die Information muss vor der ersten Lieferung in jedem Kalenderjahr erfolgen, bis die Chemikalie dem PIC-Verfahren unterliegt und die einführende Vertragspartei eine Einfuhrentscheidung vorgelegt hat, die an alle Vertragsparteien weitergegeben wurde. Dieses Verfahren wird als Ausfuhrnotifikation bezeichnet. Die Ausfuhrnotifikation unterscheidet sich vom PIC-Verfahren, da die Vertragsparteien nicht um eine Entscheidung hinsichtlich zukünftiger Einfuhren der Chemikalie gebeten werden. Die Vertragsparteien werden nur darüber informiert, dass die Lieferung einer im Hoheitsgebiet der ausführenden Vertragspartei verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalie beabsichtigt ist. Darüber hinaus muss die Ausfuhr von Chemikalien, die verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sowie von Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen, korrekt gekennzeichnet werden und es müssen ihr grundlegende Gesundheits- und Sicherheitsinformationen in Form eines Sicherheitsdatenblatts (SDB) beigelegt sein. 2.4 Verhältnis zu anderen internationalen Rechtsvorschriften für Chemikalien Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (Persistent Organic Pollutants, POP) ist eine weitere internationale Übereinkunft im Bereich des Umgangs mit Chemikalien. Es verlangt das Verbot oder die Beschränkung der Herstellung und Verwendung von POP (d. h. bestimmter Industriechemikalien und Pestizide). Einige dieser Chemikalien unterliegen auch dem Rotterdamer Übereinkommen, z. B. polychlorierte Biphenyle (PCB), Aldrin, Dieldrin, DDT, Chlordan, Hexachlorbenzol, Toxaphen und Heptachlor. Die Stoffe wurden aufgrund ihrer Eigenschaften in das Stockholmer Übereinkommen aufgenommen (Toxizität, Bioakkumulationspotenzial, Umweltpersistenz und grenzüberschreitende Beförderung an Orte weitab von ihrer Freisetzungsstelle) und nicht infolge einer nationalen endgültigen Rechtsvorschrift mit dem Ziel, ihre Verwendung zu verbieten oder streng zu beschränken. Darüber hinaus können bestimmte Chemikalien beiden Übereinkommen unterliegen, da diese unabhängig voneinander gelten und sich die jeweiligen Chemikalienlisten auf unterschiedliche Anforderungen und Kriterien stützen. Weitere Informationen über die vom Stockholmer Übereinkommen betroffenen Chemikalien finden Sie auf der Website des Stockholmer Übereinkommens unter Beteiligung der Europäischen Union am Rotterdamer Übereinkommen Die Beteiligung der EU am Übereinkommen liegt in der gemeinsamen Verantwortung der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten. Die Kommission übernimmt als gemeinsame bezeichnete Behörde die Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Übereinkommens (PIC-Verfahren) und arbeitet eng mit den DNA der Mitgliedstaaten zusammen (siehe Artikel 5 der PIC-Verordnung). Zu diesen Verwaltungsaufgaben gehören:

14 14 Fassung 1.1 Juli 2015 Übermittlung von EU-Ausfuhrnotifikationen an Vertragsparteien und sonstige Länder 17 ; Vorlage von Notifikationen von endgültigen Rechtsvorschriften zu Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, beim Sekretariat; Übermittlung von Informationen über sonstige endgültige Rechtsvorschriften zu Chemikalien, die keine Kandidaten für die PIC-Notifikation sind; Unterbreitung von EU-Einfuhrentscheidungen zu dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien und Austausch von Informationen mit dem Sekretariat. Die Kommission koordiniert des Weiteren die EU-Beiträge zu allen technischen Fragen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen, der COP und ihrer Nebenorgane, wie z. B. dem CRC. 3. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Vor einer ausführlicheren Beschreibung des Anwendungsbereichs der PIC-Verordnung ist es sinnvoll, einige wichtige Begriffe zu definieren. Artikel 3 Nummer 1: Eine Chemikalie bezeichnet einen Stoff, der entweder allein oder in einem Gemisch vorliegt, oder ein Gemisch, wobei dieser Stoff bzw. dieses Gemisch entweder hergestellt oder aus der Natur gewonnen sein kann, aber mit Ausnahme von lebenden Organismen, und der bzw. das zu einer der folgenden Kategorien gehört: (a) Pestizide, einschließlich sehr gefährlicher Pestizidformulierungen; (b) Industriechemikalien. Beachten Sie, dass sich der Begriff Chemikalie sowohl auf Stoffe als solche wie auch auf Gemische bezieht. Artikel 3 Nummer 2: Ein Stoff bezeichnet jedes chemische Element und seine Verbindungen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Gemäß REACH-Verordnung bezeichnet der Begriff Stoff ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können. 17 Sonstige Länder bezieht sich auf alle Länder, die nicht Vertragspartei des Rotterdamer Übereinkommens sind.

15 Fassung 1.1 Juli Artikel 3 Nummer 3: Ein Gemisch bezeichnet ein Gemisch oder eine Lösung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1272/ In der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) sind Gemische definiert als Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen. Im Zusammenhang mit den Anforderungen von Ausfuhrnotifikationen und ausdrücklicher Zustimmung fallen Gemische in den Anwendungsbereich der PIC-Verordnung, wenn eine oder mehrere in Anhang I aufgeführte Chemikalie(n) in Konzentrationen darin enthalten ist(sind), die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht gemäß CLP-Verordnung fallen. Im Gegensatz dazu gelten die Anforderungen von Artikel 17 (Begleitinformationen für ausgeführte Chemikalien), sofern es um Gemische geht, für alle Gemische, die gemäß EU- Recht als gefährlich klassifiziert sind, unabhängig davon, ob dies die Folge des Vorhandenseins von in Anhang I aufgeführten Chemikalien ist oder nicht. Artikel 3 Nummer 4: Ein Artikel bezeichnet ein Endprodukt, das eine Chemikalie enthält, deren Verwendung in diesem bestimmten Produkt nach dem Unionsrecht verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt (...). Die Bestimmungen der PIC-Verordnung gelten auch für Artikel, die bestimmte Chemikalien enthalten, aber nicht unter die Definition eines Stoffes oder eines Gemisches fallen. Diese Definition ist recht spezifisch und muss in Verbindung mit den relevanten auf Artikel anwendbaren Bestimmungen (Artikel 15 der PIC-Verordnung: Ausfuhr von bestimmten Chemikalien und Artikeln) gelesen werden, die ihren Anwendungsbereich weiter einschränken. Die Anforderungen der PIC-Verordnung in Bezug auf Artikel sind ausführlicher in den Unterabschnitten und 6.1 dieser Leitlinien ausgeführt. Artikel 3 Nummer 14: Sehr gefährliche Pestizidformulierungen bezeichnet zur Verwendung als Pestizid formulierte Chemikalien, die unter Verwendungsbedingungen nach ein- oder mehrmaliger Exposition innerhalb kurzer Zeit ernsthafte Auswirkungen auf Gesundheit oder Umwelt haben. Sehr gefährliche Pestizidformulierungen (SHPF) sind Pestizidformulierungen, die, wie sich herausgestellt hat, unter den Verwendungsbedingungen eines Entwicklungslandes oder Schwellenlandes ernsthafte Probleme verursachen (schwere Gesundheits- oder Umweltschäden, die nach ein- oder mehrmaliger Exposition innerhalb kurzer Zeit zu beobachten sind). Artikel 3 Nummer 10: Verbotene Chemikalien bezeichnet entweder: (a) Chemikalien, deren Verwendung für alle Zwecke innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt durch endgültige Rechtsvorschriften der Union verboten ist; oder: (b) Chemikalien, für deren erstmalige Verwendung die Zulassung verweigert worden ist oder die die Industrie entweder in der Union vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen hat, wobei erkenntlich sein muss, dass die betreffenden Chemikalien für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich 18 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

16 16 Fassung 1.1 Juli 2015 sind. Einfach ausgedrückt: Ein Verbot besteht dann, wenn jede Art der Verwendung einer Chemikalie innerhalb einer oder mehrerer Unterkategorien 19 oder Kategorien 20 der Verwendung verboten ist (Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe a) oder wenn die Chemikalie nie zugelassen war oder zurückgezogen wurde (Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b). Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe b umfasst zwei Bedingungen, die beide erfüllt sein müssen: 1. Die Chemikalie wurde von der Industrie zurückgezogen. 2. Es ist erkenntlich, dass die Chemikalie für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich ist. Artikel 3 Nummer 11: Strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien sind entweder: (a) Chemikalien, deren Verwendung innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien für praktisch alle Zwecke zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt durch endgültige Rechtsvorschriften der Union verboten, für bestimmte Verwendungen jedoch erlaubt ist; oder: (b) Chemikalien, für deren Verwendung für praktisch alle Zwecke die Zulassung verweigert worden ist oder die die Industrie entweder in der Union vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen hat, wobei erkenntlich sein muss, dass die betreffenden Chemikalien für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich sind. Einfach ausgedrückt: Eine strenge Beschränkung liegt dann vor, wenn die Verwendung einer Chemikalie für praktisch alle Zwecke innerhalb einer oder mehrerer Unterkategorien oder Kategorien der Verwendung verboten ist, wenn die Zulassung verweigert wurde oder wenn die Chemikalie zurückgezogen wurde, wobei jedoch einige Verwendungen noch erlaubt sind. Während vergleichsweise einfach festzustellen ist, ob es sich bei einer endgültigen Rechtsvorschrift um ein Verbot handelt, kann es schwieriger sein, zu entscheiden, ob eine endgültige Rechtsvorschrift eine strenge Beschränkung darstellt. Wenn einige Verwendungen verboten sind, ist von Fall zu Fall zu beurteilen, ob es sich um ein Verbot praktisch aller Verwendungen handelt. Sind innerhalb eines breiten Spektrums von Verwendungen alle außer einer oder zwei Verwendungen verboten und die verbliebenen Verwendungen erfolgen in vergleichsweise geringem Umfang, kann dies als strenge Beschränkung aufgefasst werden. Wenn jedoch innerhalb eines breiten Spektrums von Verwendungen alle außer einer oder zwei Verwendungen verboten sind und die verbliebenen Verwendungen in erheblichem Umfang erfolgen, gilt dies u. U. nicht als strenge Beschränkung. Artikel 3 Nummer 20: Vertragspartei des Übereinkommens oder Vertragspartei ist ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der/die zugestimmt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, und in dem/der das Übereinkommen in Kraft ist. 19 Siehe Verwendungsunterkategorien gemäß PIC-Verordnung (als Pflanzenschutzmittel verwendete Pestizide, sonstige Pestizide, Chemikalien zur Verwendung durch Fachleute und Chemikalien zur Verwendung durch die Öffentlichkeit). 20 Siehe Verwendungskategorien gemäß Übereinkommen (Pestizide und Industriechemikalien).

17 Fassung 1.1 Juli Die Definition bezieht sich auf Vertragsparteien des Übereinkommens. Es sollte jedoch beachtet werden, dass die Kernbestimmungen der PIC-Verordnung, die die Ausfuhrnotifikation, die ausdrückliche Zustimmung, Ausfuhrverbote und Begleitinformationen für Ausfuhren (Artikel 8, 14, 15 und 17 der PIC-Verordnung) betreffen, für Ausfuhren in alle Länder gelten, unabhängig davon, ob es sich um Vertragsparteien des Übereinkommens handelt oder nicht. 4. ANWENDUNGSBEREICH Um einen strengeren Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu erreichen, geht der Anwendungsbereich der PIC-Verordnung über die Anforderungen des Übereinkommens hinaus. Auch hat die PIC-Verordnung insofern eine andere Struktur, als sie die zwei Verwendungskategorien des Übereinkommens (Pestizide und Industriechemikalien) in vier Unterkategorien aufteilt: Pestizide, unterteilt in als Pflanzenschutzmittel verwendete Pestizide (PPP) die unter die Verordnung (EG) Nr. 1107/ fallen; sonstige Pestizide wie z. B. Biozid-Produkte, die unter die Richtlinie 98/8/EG 22 fallen, und Desinfektionsmittel, Insektizide und Parasitenmittel, die unter die Richtlinien 2001/82/EG und 2001/83/EG fallen. Industriechemikalien, unterteilt in Chemikalien zur Verwendung durch Fachleute; Chemikalien zur Verwendung durch die Öffentlichkeit. Die Anwendung dieser Unterkategorien hat zur Folge, dass nach der PIC-Verordnung mehr Chemikalien der Ausfuhrnotifikation unterliegen, als dies der Fall wäre, wenn ausschließlich die Verwendungskategorien des Übereinkommens angewendet würden. Beispiel: Chemikalie X ist in der EU als Pflanzenschutzmittel (PPP) verboten. Ein anderer wichtiger Verwendungszweck der Chemikalie X in der EU ist jedoch der Einsatz als Biozid (wobei sie in der EU in dieser Unterkategorie auch zugelassen ist). Folglich unterliegt Chemikalie X der Ausfuhrnotifikation aufgrund des Verbots auf Ebene der Unterkategorie Pestizid in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel, obgleich diese Chemikalie gemäß dem Übereinkommen auf Ebene der Verwendungskategorie Pestizid weder verboten ist noch strengen Beschränkungen unterliegt. Damit eine Chemikalie X gemäß dem Übereinkommen als verboten oder strengen Beschränkungen unterliegend gelten kann, muss die Verwendung von Chemikalie X für alle oder praktisch alle Zwecke innerhalb der gesamten Kategorie Pestizid verboten sein. Darüber hinaus sind EU-Ausführer zur Übermittlung von Ausfuhrnotifikationen für Chemikalien verpflichtet, die in Anhang I aufgelistet sind, ungeachtet der auf der Ausfuhrnotifikation angegebenen beabsichtigten Verwendung und unabhängig davon, ob diese Verwendung in der EU verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt oder nicht. Die Begründung hierfür lautet, dass Ausführer nicht garantieren können, dass die in der Ausfuhrnotifikation 21 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. 22 Die Verordnung über Biozidprodukte (BPR), Verordnung (EU) Nr. 528/2012) ist seit 1. September 2013 in Kraft, wobei für einige Bestimmungen eine Übergangsfrist gilt. Durch diese Verordnung wurde die Biozidprodukte-Richtlinie (Richtlinie 98/8/EG) aufgehoben.

18 18 Fassung 1.1 Juli 2015 angegebene beabsichtigte Verwendung der tatsächlichen Verwendung im einführenden Land entspricht. Schließlich geht auch die Liste der Chemikalien, für die eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist, über die Liste der Chemikalien hinaus, die gemäß dem Übereinkommen dem PIC-Verfahren unterliegen. Daher ist für alle Chemikalien in beiden Kategorien des Übereinkommens (Pestizide und Industriechemikalien), die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind 23, die ausdrückliche Zustimmung des einführenden Landes erforderlich, damit ihre Ausfuhr stattfinden kann. 4.1 Betroffene Chemikalien Die PIC-Verordnung betrifft die folgenden Chemikalien: a) bestimmte gefährliche Chemikalien, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung ( PIC-Verfahren ) gemäß dem Übereinkommen unterliegen; b) bestimmte gefährliche Chemikalien, die in der Union oder einem Mitgliedstaat verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen; c) ausgeführte Chemikalien im Hinblick auf ihre Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung. In den nächsten Unterabschnitten dieser Leitlinien (4.1.1, und 4.1.3) werden alle oben erwähnten Gruppen von Chemikalien erläutert und kurz die für jede einzelne davon geltenden Bestimmungen nach der PIC-Verordnung angesprochen Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen Zu dieser Gruppe gehören Chemikalien, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC) gemäß dem Rotterdamer Übereinkommen unterliegen (siehe Unterabschnitt 2.2 dieser Leitlinien). Sie sind in Anhang I Teil 3 der PIC-Verordnung aufgelistet. Für diese Chemikalien ist, ungeachtet der beabsichtigten Verwendung der Chemikalie im einführenden Land, eine jährliche Ausfuhrnotifikation gemäß Artikel 8 der PIC-Verordnung erforderlich, es sei denn, im neuesten PIC-Rundschreiben wurde eine anwendbare Einfuhrentscheidung veröffentlicht oder das einführende Land hat auf sein Recht auf den Erhalt einer Ausfuhrnotifikation verzichtet. Solche Chemikalien erfordern darüber hinaus gemäß Artikel 14 Absatz 6 der PIC-Verordnung die ausdrückliche Zustimmung des einführenden Landes, es sei denn, im neuesten PIC- Rundschreiben wurde mitgeteilt, dass das einführende Land eine positive Einfuhrentscheidung vorgelegt hat oder dass eine Ausnahme vom Verfahren der ausdrücklichen Zustimmung gewährt wurde. 24 Weitere Einzelheiten zur Gewährung von Ausnahmen finden Sie im Unterabschnitt dieser Leitlinien. Rechtsgrundlage: Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der PIC-Verordnung 23 In diesem Zusammenhang bedeutet PIC-Notifikation die Notifikation bezüglich einer verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalie gemäß dem Übereinkommen. Siehe auch Artikel 11 der PIC-Verordnung. 24 Die Ausnahme kann gemäß Artikel 14 Absatz 7 durch die DNA in Absprache mit der Kommission, die von der ECHA unterstützt wird, gewährt werden, wenn Versuche, eine Antwort zu erhalten, 60 Tage lang erfolglos waren und vorausgesetzt, dass eine der in Artikel 14 Absatz 7 festgelegten Bedingungen erfüllt ist.

19 Fassung 1.1 Juli Verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien Die in diesem Unterabschnitt angesprochenen Chemikalien sind in der EU oder einem Mitgliedstaat verboten oder unterliegen strengen Beschränkungen (siehe auch die Erläuterung zur Definition von verbotene Chemikalien in Abschnitt 3 dieser Leitlinien). Diese Chemikalien werden in die folgenden Gruppen unterteilt: Chemikalien, die in der EU in einer Verwendungskategorie des Übereinkommens verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen (zum Beispiel in der Kategorie Pestizid ). Diese Chemikalien sind in Anhang I Teil 2 aufgeführt und sind Kandidaten für die PIC- Notifikation. Außerdem unterliegen sie der jährlichen Ausfuhrnotifikation, ungeachtet der beabsichtigten Verwendung der Chemikalie. Des Weiteren unterliegt die Ausfuhr dieser Chemikalien nach Artikel 14 Absatz 6 der PIC- Verordnung der ausdrücklichen Zustimmung des einführenden Landes. Nach Artikel 14 Absatz 7 der PIC-Verordnung kann eine Ausnahme von der Anforderung der ausdrücklichen Zustimmung gewährt werden (siehe Unterabschnitt dieser Leitlinien). Sollen diese Chemikalien in OECD-Länder 25 ausgeführt werden, in denen sie bekanntermaßen lizenziert, registriert oder zugelassen sind, kann die DNA des Ausführers (auf Antrag des Ausführers und nach Einzelfallprüfung) in Absprache mit der Kommission entscheiden, dass eine ausdrückliche Zustimmung nicht erforderlich ist und die Ausfuhr stattfinden kann. Eine Liste der aktuellen Mitgliedstaaten der OECD finden Sie auf der OECD- Website: Eine Liste von Nicht-EU-DNA finden Sie auf der ECHA-Website: (und Non-EU wählen). Chemikalien, die in der EU in einer Unterkategorie einer Verwendungskategorie des Übereinkommens verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen (zum Beispiel in der Unterkategorie Pflanzenschutzmittel der Kategorie Pestizide ). Diese Chemikalien sind in Anhang I Teil 1 aufgelistet und für sie ist, ungeachtet der beabsichtigten Verwendung der Chemikalie, eine jährliche Ausfuhrnotifikation erforderlich, es sei denn, eine Chemikalie unterliegt dem PIC-Verfahren und im neuesten PIC- Rundschreiben wurde eine anwendbare Einfuhrentscheidung mitgeteilt oder das einführende Land hat auf sein Recht auf den Erhalt einer Ausfuhrnotifikation verzichtet. Chemikalien, die in der EU verboten sind und nicht ausgeführt werden dürfen Dies sind Chemikalien, die in der EU zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verboten sind und einem Ausfuhrverbot nach Artikel 15 Absatz 2 der PIC- Verordnung unterliegen. Dabei handelt es sich um persistente organische Schadstoffe, die entweder der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 unterliegen und in den Anhängen A oder B des Stockholmer Übereinkommens aufgelistet sind oder deren Ausfuhr durch andere Rechtsvorschriften der EU verboten ist. Chemikalien, deren Ausfuhr verboten ist, sind in Anhang V (Teil 1 oder 2) der PIC-Verordnung aufgeführt. Beachten Sie jedoch, dass gemäß Artikel 2 Absatz 3 die Ausfuhr von in Anhang V aufgeführten Chemikalien möglich ist, wenn sie zu Forschungs- oder Analysezwecken in 25 Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).

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