Verkehrserhebung ; Aufforderung zur Angebotsabgabe nebst Bewerbungsbedingungen

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1 Seite 1 Verkehrserhebung ; Aufforderung zur Angebotsabgabe nebst Bewerbungsbedingungen Das nachfolgende Dokument enthält die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes sowie die Angaben, die die Bieter zur Abgabe des Angebotes benötigen. Das Dokument enthält des Weiteren die Beschreibung der weiteren im Zusammenhang mit der Durchführung des Verfahrens für die Bieter relevanten Einzelheiten. Ergänzend wird auf die unter dem Aktenzeichen 2016/S im Supplement zum Amtsblatt der EU veröffentlichte Auftragsbekanntmachung verwiesen. 1. Auftraggeber und Art der Vergabe Zur Angebotsabgabe fordert die Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen GmbH (VBN), Willy-Brandt-Platz 7, Bremen, Fax Nr / (0)421 / , auf. Diese wird auch den Zuschlag erteilen. Die Leistungen werden im Offenen Verfahren vergeben. 2. Art, Ort und Umfang der Leistung; Nebenangebote Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Durchführung einer Verkehrserhebung im gesamten Gebiet des Verkehrsverbundes Bremen/Niedersachsen (VBN). Ziel der Erhebung ist die Gewinnung von Grundlagendaten für die Fortschreibung der Einnahmeaufteilung innerhalb des VBN, für verkehrsplanerische Aufgaben sowie für tarifliche Auswertungen. Die Erhebung findet in vier Zeiträumen in den Jahren 2017, 2018, 2019 und 2020 statt. Wegen der Einheitlichkeit der zu erbringenden Leistung kommt eine Aufteilung in Teil- oder Fachlose nicht in Betracht. Teilangebote können dementsprechend nicht berücksichtigt werden. Die Abgabe von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen ist nicht zulässig. Für die weiteren Einzelheiten bezüglich Art und Umfang der Leistung wird auf die Leistungsbeschreibung nebst Anlagen verwiesen. 3. Aufschrift und Form der Angebote Das rechtsverbindlich unterschriebene Angebot ist vollständig und einschließlich aller zugehörigen Unterlagen in drei identischen Exemplaren (ein Original und zwei als solche gekennzeichnete Kopien) und

2 Seite 2 in einem verschlossenen Umschlag innerhalb der Angebotsfrist (vgl. Abschnitt.4.1 dieser Aufforderung zur Angebotsabgabe) bei der Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen GmbH (VBN) Willy-Brandt-Platz Bremen einzureichen. Der verschlossene Umschlag ist außen deutlich mit dem Vermerk Angebot VBN - Verkehrserhebung Nicht öffnen zu kennzeichnen. Die Abgabe von Angeboten in elektronischer Form (z.b. , Telefax) wird nicht zugelassen. Die eben aufgestellten Anforderungen an die Aufschrift und die Form der Angebote gelten auch für die Rücknahme oder etwaige Ergänzungen, nachträgliche Änderungen und Berichtigungen des Angebotes bis zum Ende der Angebotsfrist. Die Bieter haben diejenigen Aspekte ihres Angebotes, die dem Geheimschutz unterliegen oder Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, als vertraulich zu kennzeichnen, ( 165 Abs. 2 GWB). Das Leistungsverzeichnis (Anlage 9 zur Leistungsbeschreibung) ist auszufüllen und rechtsverbindlich zu unterschreiben. Ebenfalls rechtsverbindlich zu unterschreiben ist die Erklärung über die Abgabe eines Angebots (Anlage 10 zur Leistungsbeschreibung). Bietergemeinschaften haben sodann noch die Erklärung zur Bietergemeinschaft (Anlage 12 zur Leistungsbeschreibung) rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Eine Übersicht über die mit dem Angebot einzureichenden Unterlagen findet sich in der Anlage zu dieser Aufforderung zur Angebotsabgabe. Angebote von Bietergemeinschaften müssen von allen an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen rechtsverbindlich unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift eines Mitgliedes, so liegt kein rechtsverbindliches Angebot der Bietergemeinschaft vor. Das Angebot der Bietergemeinschaft ist in einem solchen Fall nach 53 Abs. 6 VgV im Regelfall von der Wertung auszuschließen. Kommt jedoch einem Mitglied aufgrund eines rechtsgültigen Gesellschaftsvertrages oder einer anderen rechtsgültigen schriftlichen Vereinbarung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe Alleingeschäftsführungsbefugnis zu, so genügt die Unterschrift dieses Mitgliedes. Gegebenenfalls erforderliche Erläuterungen des Angebots sind auf einer besonderen Anlage beizufügen. Die Bieter haben in Ihrem Angebot anzugeben, ob für den Auftragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte bestehen oder vom Bieter oder Dritten beantragt sind oder erwogen werden ( 53 Abs. 8 VgV). Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Das Angebot und alle dazugehörigen Unterlagen sind vorbehaltlich andersartiger Aussagen in dieser Aufforderung zur Angebotsabgabe in deutscher Sprache einzureichen. Bei Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist somit im Regelfall eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche beizufügen. Ein Angebot,

3 Seite 3 das allein in einer anderen Sprache abgefasst ist, wird bei der Vergabeentscheidung nicht berücksichtigt. Im Angebot ist ein Ansprechpartner zu benennen, mit dem die VBN bzw. ein in ihrem Auftrag handelnder Dritter während der Auswertungs- und Entscheidungsphase in allen Angelegenheiten, die das Angebot betreffen, Kontakt aufnehmen und dem gegenüber der Zuschlag erteilt werden kann. Nach der Leistungsbeschreibung haben die Bieter einige Konzepte zu erstellen bzw. Darstellungen ihrer Vorgehensweise abzugeben (siehe Abschnitt 7 der Leistungsbeschreibung). Die entsprechenden Angebotsbestandteile sind zwingend einzureichen. Das Angebot muss vollständig sein und die Preise enthalten. Preisangebote, die unter Vorbehalt abgegeben werden, werden von der Wertung ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann Bieter nach Maßgabe des 56 Abs. 2 VgV und unter Beachtung des 56 Abs. 3 VgV unter Fristsetzung dazu auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Bieter haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber von der Nachforderungsmöglichkeit Gebrauch macht. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Eventuelle Änderungen der Bieter an ihren Eintragungen müssen zweifelsfrei sein ( 57 Abs. 1 Nr. 3 VgV). Änderungen oder Ergänzungen an der Leistungsbeschreibung nebst Anlagen sind unzulässig ( 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV). Folglich werden Angebote, die die Mindestbedingungen der Leistungsbeschreibung nebst Anlagen nicht erfüllen, zwingend ausgeschlossen. Unter den Mindestbedingungen sind alle zwingend formulierten Anforderungen ( muss, hat, ist zu etc.) in der Leistungsbeschreibung nebst Anlagen zu verstehen. 4. Fristen und Termine 4.1 Frist zur Abgabe des Angebotes Als Termin für die Angebotsabgabe (Ende der Angebotsfrist) wird der , Uhr, festgelegt. Maßgeblich ist der Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Angebote, die verspätet eingegangen sind, werden gemäß 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV ausgeschlossen, es sei denn, der jeweilige Bieter hat dies nicht zu vertreten.

4 Seite Bindefrist Die Bieter sind an ihr Angebot bis zum gebunden. Rückfragen des Auftraggebers zu den Angeboten und die Vergabeentscheidung erfolgen innerhalb dieser Frist. Sollte absehbar sein, dass ein Zuschlag bis zum Ablauf der Bindefrist nicht erfolgen kann, behält sich der Auftraggeber vor, die für den Zuschlag in Betracht kommenden Bieter zu einer angemessenen Verlängerung der Bindefrist aufzufordern. 5. Angebotsöffnung Die Angebotseröffnung erfolgt unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist. Die Bieter sind zur Angebotsöffnung nicht zugelassen. 6. Bietergemeinschaften Die Abgabe eines Angebotes durch Arbeitsgemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter (Bietergemeinschaft) ist zulässig. Bietergemeinschaften haben eine von allen ihren Mitgliedern rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung abzugeben, die die einzelnen Mitglieder der Bietergemeinschaft benennt sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für die Durchführung des Vergabeverfahrens sowie für den Abschluss und die Durchführung des hiesigen Vertrages bezeichnet, vgl. Anlage 10 zur Leistungsbeschreibung. Bietergemeinschaften haben z.b. durch Angabe der Gründe, die zu der Kooperation geführt haben darzustellen, dass mit der gemeinsamen Bewerbung um den hiesigen Auftrag keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede i. S. d. 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB getroffen wurde. Hierzu ist für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft in der soeben genannten Erklärung zu begründen, inwiefern sein Entschluss zur Beteiligung an der Bietergemeinschaft eine im Rahmen zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Entscheidung ist. Sofern einer Bietergemeinschaft ausschließlich mehrere Unternehmen derselben Branche (gleichartige Unternehmen) angehören, ist ein derartiger Zusammenschluss nur zulässig, sofern objektiv ein jedes der beteiligten Unternehmen für sich allein aufgrund seiner betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse nicht leistungsfähig ist und erst der Zusammenschluss zu einer Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, sich an diesem Vergabeverfahren zu beteiligen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Bietergemeinschaft nicht ausschließlich, sondern teilweise aus gleichartigen Unternehmen besteht Die Erklärung dient dem Auftraggeber als Hilfe für die Angebotsprüfung.

5 Seite 5 7. Subunternehmen Die Bieter haben bei der Angebotsabgabe eine Erklärung zum vorgesehenen Einsatz von Subunternehmern abzugeben (Anlage 11 zur Leistungsbeschreibung). Beabsichtigt ein Bieter bereits bei Angebotsabgabe, für wesentliche Hauptleistungen (Leistungen bei der Durchführung der Feldarbeit oder der Datenaufbereitung) einen bestimmten Subunternehmer einzusetzen, so ist das Subunternehmen im eben genannten Formblatt zu benennen und es sind Art und Umfang der für das Subunternehmen vorgesehenen Leistungen zu bezeichnen. Auf Verlangen des Auftraggebers sind für die Subunternehmen die in der Vergabebekanntmachung geforderten Nachweise, Erklärungen und Angaben einzureichen. Der Auftraggeber kann dieses Verlangen auf bestimmte Nachweise, Erklärungen und Angaben sowie auf einzelne Subunternehmen beschränken. Der Auftraggeber prüft vor der Erteilung des Zuschlags, ob Gründe für den Ausschluss des Subunternehmers vorliegen ( 36 Abs. 5 VgV). Die nachträgliche Übertragung von Leistungen bei der Organisation und der Durchführung der Feldarbeit oder der Datenaufbereitung auf Subunternehmer ist unter der Voraussetzung zulässig, dass der Auftraggeber im Einzelfall schriftlich im Vorhinein zustimmt. Nähere Regelungen enthalten die Besonderen Vertragsbedingungen (Anlage 7 zur Leistungsbeschreibung). 8. Für die Eignungsprüfung vorzulegende Unterlagen 8.1 Allgemeine Regelungen Die Bieter haben mit Ihrem Angebot durch geeignete Nachweise ihre Eignung für die in Rede stehende Dienstleistung darzustellen. Dies soll durch Vorlage der in den Abschnitten 8.2 bis 8.4 dieser Aufforderung zur Angebotsabgabe genannten Eigenerklärungen und Nachweise geschehen. Hierfür entstehende Kosten sind von den Bietern zu tragen. Der Bieter hat seinem Angebot ergänzend als Beleg dafür, dass die in 123 Abs. 1 bis Abs. 3 GWB genannten Ausschlussgründe für den Bieter nicht zutreffen, einen Auszug aus einem einschlägigen Register, insbesondere ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister oder, in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Bieters beizufügen. Bietergemeinschaften haben die eben genannten Unterlagen für jedes ihrer Mitglieder beizufügen. Der Bieter hat seinem Angebot sodann als Beleg dafür, dass die in 123 Abs. 4 und in 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB genannten Ausschlussgründe auf den Bieter nicht zutreffen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Bewerbers ausgestellte Bescheinigung vorzulegen. Werden in diesem und dem vorhergehenden Absatz genannte Urkunden oder Bescheinigungen von dem Herkunftsland oder dem Niederlassungsstaat des Bieters nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle Ausschlussgründe nach 123 Abs. 1 bis Abs. 4 sowie nach 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB erwähnt, so können sie durch eine Ver-

6 Seite 6 sicherung des Bieters an Eides statt ersetzt werden. In den Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, darf diese durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter des Bieters vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Bewerbers abgibt. Bietergemeinschaften haben die eben genannten Unterlagen für jedes ihrer Mitglieder beizufügen. Der Bieter hat seinem Angebot sodann für sich auszufüllende Eigenerklärungen nach den Formblättern F5 und F6 (Anlagen 17 und 18 zur Leistungsbeschreibung) beizufügen. Bietergemeinschaften haben die eben genannten Eigenerklärungen für jedes ihrer Mitglieder beizufügen. Notarielle Beglaubigungen der Erklärungen des Bieters oder eidesstattliche Versicherungen sind nur erforderlich, wenn diese ausdrücklich gefordert werden. Hat der Bieter sich zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten berufen, überprüft der Auftraggeber im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe für diese Unternehmen vorliegen. Die Nachweise und Erklärungen nach dem zweiten und dritten Absatz dieses Abschnittes und die Eigenerklärungen nach den Formblättern F5 und F6 (Anlagen 17 und 18 zur Leistungsbeschreibung) sind dem Angebot in diesem Fall auch für den jeweiligen Dritten beizufügen. Erfüllt ein Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium nicht oder liegen zwingende oder fakultative Ausschlussgründe im Sinne der 123 und 124 GWB für dieses Unternehmen vor, hat der Bieter dieses Unternehmen zu ersetzen. Auf die Ausführungen unter Kapitel 3 wird verwiesen. ACHTUNG! Bei der Beurteilung der technischen und beruflichen und der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit einer Bietergemeinschaft ist es ausreichend, wenn die Anforderungen an die Eignung in der Summe der Bietergemeinschaftsmitglieder erfüllt werden. Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines Mitglieds / einzelner Mitglieder der Bietergemeinschaft reicht / reichen zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft allerdings nur aus, wenn dieses Mitglied / diese Mitglieder nach der internen Arbeitsverteilung der Bietergemeinschaft für die Durchführung der Feldarbeit und die Datenaufbereitung (Hochrechnung und Auswertung) zuständig sein soll / sollen. Dies ist mit dem Angebot darzulegen, wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied / einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft vorgelegt werden. Soll nur ein Mitglied / sollen nicht alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft für die die soeben genannten Leistungen zuständig sein, müssen die für die Prüfung der Befähigung zur Berufsausübung erforderlichen Unterlagen nur für dasjenige Mitglied / diejenigen Mitglieder vorgelegt werden, das / die für die Durchführung der soeben genannten Leistungen zuständig sein soll / sollen.

7 Seite Befähigung zur Berufsausübung Die Bieter haben mit dem Angebot einen Berufs- oder Handelsregisterauszug nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes vorzulegen, in dem sie ansässig sind. Zulässig sind auch Ausdrucke aus dem elektronischen Handelsregister ( Dabei ist der aktuelle Ausdruck (AD) mit einem Überblick über alle derzeit gültigen Eintragungen oder der chronologische Ausdruck (CD) mit allen Daten ab Umstellung auf elektronische Registerführung zu wählen. Die vorgelegten Unterlagen dürfen nicht vor dem datieren. Die Unterlagen müssen dem Angebot nicht im Original beigefügt werden es sei denn die in der Urkunde vorhandene Erklärung ist nur im Original gültig; die Vorlage von einfachen Kopien ist ansonsten ausreichend 8.3 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit eines Bieters ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist, dass der Bieter über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag verfügt. Die Bieter haben zum Beleg ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit mit ihrem Angebot durch Vorlage von Jahresabschlüssen oder Auszügen von Jahresabschlüssen einen Mindestjahresumsatz in Höhe von 1 Million Euro für die Zeitdauer der Existenz des Bieters, maximal aber für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, nachzuweisen. Jahresabschlüsse können auch in englischer Sprache vorgelegt werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, in diesem Fall zur Prüfung der Angebote eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche zu fordern. Die Jahresabschlüsse bzw. Auszüge derselben müssen dem Angebot nicht im Original beigefügt werden; die Vorlage von einfachen Kopien ist ausreichend. Soweit kein Jahresabschluss erstellt worden ist oder ein Bieter den Jahresabschluss ganz oder teilweise nicht vorlegen und sich zur Begründung darauf berufen möchte, dass die Veröffentlichung des Jahresabschlusses nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, hat der Bieter dies in einer Eigenerklärung (siehe Formblatt F1, Anlage 13 zur Leistungsbeschreibung) anzugeben. Des Weiteren hat er in dieser Eigenerklärung seinen Jahresumsatz für die Zeitdauer seiner Existenz, maximal aber für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, anzugeben. Beruft sich ein Bieter zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten, z.b. seiner Muttergesellschaft oder eines anderen verbundenen Unternehmens, so hat der Bieter die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage der soeben dargestellten Dokumente mit dem Angebot nachzuweisen. Darüber hinaus ist dem Angebot in diesem Fall eine Vereinbarung mit dem Dritten oder eine Verpflichtungserklärung des Dritten beizufügen, aus der hervorgeht, dass dem Bieter tatsächlich die für den Auftrag erforderlichen Mittel des Dritten zur Verfügung stehen werden. Die

8 Seite 8 Vereinbarung bzw. die Verpflichtungserklärung darf von dem Dritten nicht einseitig aufgelöst/widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein. Zudem hat sich der Dritte zu Gunsten des Auftraggebers in einer gesonderten und ebenfalls unwiderruflichen Verpflichtungserklärung zu einer Haftung für die Auftragsausführung gemeinsam mit dem Bieter in dem Umfang bereit zu erklären, in dem er dem Bieter die für den Auftrag erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Auch diese Erklärung ist dem Angebot beizufügen. 8.4 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn der Bieter über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie über die Fachkunde und die Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der hiesigen Leistungen in angemessener Qualität erforderlich sind. Darüber hinaus muss anzunehmen sein, dass der Bieter über das zur Vorbereitung der Verkehrserhebung erforderliche Personal und die notwendige technische Ausrüstung verfügt. Die Bieter haben zum Beleg ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit mit dem Angebot folgendes vorzulegen: a) Referenzen über die vom Bieter vollständig (Vorbereitung, Durchführung, Hochrechnung und statistische Auswertung) durchgeführten Verkehrserhebungen (Zählung und Befragung) für eine Verbundorganisation mit einem Wert über ,- Euro, verbunden mit vollständigen datenbankgestützten Berechnungen und Verteidigung der Ergebnisse vor den Beteiligten. b) Soweit die Referenzen unter lit. a) Verkehrserhebungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) oder im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nicht umfassen, ist eine Referenz über eine vom Bieter vollständig durchgeführte Verkehrserhebung (Zählung und Befragung) in der nicht über lit. a) belegten Verkehrsart vorzulegen. c) Eigenerklärung laut Formblatt F2 (Anlage 14 zur Leistungsbeschreibung), aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Bieters und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind. d) Eigenerklärung laut Formblatt F3 (Anlage 15 zur Leistungsbeschreibung), aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Bieter für die Ausführung des Auftrags verfügt. Von Interesse ist dabei insbesondere eine Darstellung der technischen Möglichkeiten hinsichtlich der programmgestützten Wegeplausibilisierung. e) Vorlage von Studien- und Ausbildungsnachweisen für die Führungskräfte des Unternehmens.

9 Seite 9 Die Referenzen müssen dem Angebot in Form einer auf die letzten drei Jahre (2013, 2014, 2015) bezogenen Liste mit Angabe des Wertes (Auftragsvolumens), des Erbringungszeitraums sowie des öffentlichen oder privaten Auftraggebers beigefügt werden. Hierbei sind getrennte Listen für die Referenzen nach lit. a) und ggf. b) vorzulegen. Die Dienstleistungen, über die Referenzen vorgelegt werden sollen, müssen nicht in allen eben genannten Jahren erbracht worden sein. Die Auftraggeber werden auch Referenzen über entsprechende Dienstleistungen berücksichtigen, die mehr als drei Jahre, nicht jedoch mehr als sechs Jahre zurückliegen. Die Referenzen können entweder durch eine Erklärung des betreffenden Auftraggebers oder im Wege der Eigenerklärung laut Formblatt F4 (Anlage 16 zur Leistungsbeschreibung) benannt werden. Die Studien- und Ausbildungsnachweise für die Führungskräfte des Unternehmens müssen dem Angebot nicht im Original beigefügt werden; die Vorlage von einfachen Kopien ist ausreichend. Es gelten folgende Mindestbedingungen für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit: 1. Referenz über mindestens eine vom Bieter vollständig (Vorbereitung, Durchführung, Hochrechnung und Auswertung) durchgeführte Verkehrserhebung (Zählung und Befragung) für eine Verbundorganisation mit einem Wert über ,- Euro, verbunden mit vollständigen datenbankgestützten Berechnungen und Verteidigung der Ergebnisse vor den Beteiligten in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 oder Soweit erforderlich (siehe oben): Vorlage mindestens einer vom Bieter vollständig durchgeführten Verkehrserhebung (Zählung und Befragung) in der nicht über lit. a) belegten Verkehrsart (SPNV oder ÖPNV). 3. Der Bieter muss in den letzten drei Jahren durchschnittlich fünf Mitarbeiter/innen beschäftigt haben. Davon müssen zwei Führungskräfte gewesen sein. 4. Vorhandensein von technischen Möglichkeiten hinsichtlich der programmgestützten Wegeplausibilisierung. Beruft sich ein Bieter zum Beleg seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten, so hat der Bieter die technische und berufliche Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage der soeben dargestellten Dokumente mit dem Angebot nachzuweisen. Darüber hinaus ist dem Angebot eine Vereinbarung mit dem Dritten oder eine Verpflichtungserklärung des Dritten beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Bieter tatsächlich über die Fachkunde und die Erfahrungen des Dritten verfügen kann. Die Vereinbarung bzw. die Verpflichtungserklärung darf von dem Dritten nicht einseitig aufgelöst/widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein. Sodann hat der Dritte in diesem Fall die Verkehrserhebung tatsächlich durchzuführen. Auch dies muss aus der vorzulegenden Vereinbarung mit dem Dritten bzw. aus der alternativ vorzulegenden Verpflichtungserklärung hervorgehen.

10 Seite Vollständigkeit der Unterlagen, Unklarheiten, Rückfragen Die Bewerber haben sich unmittelbar nach Kenntnis der Vergabeunterlagen über deren Vollständigkeit zu vergewissern. Bestehen nach Auffassung der Bewerber in der Leistungsbeschreibung nebst Anlagen oder in dieser Aufforderung zur Angebotsabgabe nebst Bewerbungsbedingungen Unklarheiten, Lücken oder Widersprüche, so ist dies unverzüglich schriftlich auf die sogleich beschriebene Weise mitzuteilen. Dies gilt auch für sonstige auftretende Fragen und Probleme bei der Angebotserstellung. Die VBN GmbH steht den Bewerbern als Ansprechpartner für alle Rückfragen zur Verfügung. Alle Rückfragen müssen schriftlich und in deutscher Sprache gestellt und per an übersendet werden. Die VBN GmbH übermittelt dem fragenden Bewerber eine Eingangsbestätigung per . Ergeht innerhalb von 24 Stunden nach Absendung der Rückfrage Samstage, Sonntage und Feiertage nicht mitgerechnet keine Eingangsbestätigung, haben die Bewerber davon auszugehen, dass die Rückfrage nicht bei der VBN GmbH eingegangen ist. In diesem Fall ist die Rückfrage erneut zu stellen. Letzter Termin für den Eingang der Rückfragen ist der , Uhr. Außerdem müssen Rückfragen beantwortet werden, wenn sie sich auf Inhalte von Antworten des Auftraggebers auf Rückfragen oder Rügen oder auf sonstige Mitteilungen des Auftraggebers beziehen, die nach dem eben genannten letzten Termin für den Eingang von Rückfragen versandt werden. Eine Pflicht zur Beantwortung besteht in diesem Fall allerdings nur, wenn die Rückfragen innerhalb von zwei Tagen nach Hochladen der jeweiligen Antwort / Mitteilung unter der o. g. Internetadresse gestellt werden. Spätere Rückfragen können noch beantwortet werden, wenn dies unter Abwägung der Interessen der Bewerber am Erhalt entsprechender Auskünfte und dem Interesse des Auftraggebers am Erhalt der Angebote in der soeben angesprochenen Frist aus Sicht des Auftraggebers geboten erscheint. Soweit Rückfragen nach den obigen Ausführungen beantwortet werden, erfolgt dies spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Angebote. Die Antworten auf Rückfragen / Rügen werden zur Sicherstellung der Gleichbehandlung der Bewerber allen Bewerbern in anonymisierter Form durch Einstellen auf der Webseite mit der URL unter Beifügung der anonymisierten Rückfrage / Rüge mitgeteilt, soweit in der Antwort wichtige Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlage der Preisermittlung gegeben werden. Damit ist gewährleistet, dass alle Bewerber uneingeschränkt die Möglichkeit haben, direkt auf die Aufklärungen und Bewerberinformationen zuzugreifen.

11 Seite 11 Ergeht die Antwort nur an den fragenden Bewerber, dann erfolgt die Versendung dieser Antwort per und zusätzlich per Telefax. Bei der Beantwortung etwaiger Rügen erfolgt die Antwort ebenfalls zusätzlich per Telefax. Mündliche Auskünfte werden nicht erteilt. Der Auftraggeber wird sich ggf. aus dem Rückfrageverfahren sowie aus Reaktionen auf eventuelle Rügen ergebende Veränderungen der Vergabeunterlagen zeitnah in die Unterlagen einarbeiten und auf der oben genannten Webseite jeweils in aktueller Form zur Verfügung stellen. Die Bewerber müssen sich deshalb fortlaufend eigeninitiativ über den Stand des Verfahrens bzw. neue Informationen durch den Besuch der Webseite unterrichten. 10. Zuschlagskriterien und Zuschlagserteilung Der Zuschlag wird auf das Angebot des Bieters erteilt, welcher unter Berücksichtigung der in Kapitel 2 der Leistungsbeschreibung genannten Zuschlagskriterien das wirtschaftlichste Angebot vorlegt. 11. Nicht berücksichtigte Angebote Die unterlegenen Bieter werden gemäß 134 Abs. 1 Satz 1 GWB über das Ergebnis des Vergabeverfahrens informiert. 12. Sonstiges Der Auftraggeber sichert die streng vertrauliche Behandlung aller in Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren stehenden von den Bewerbern / Bietern erhaltenen Dokumente und Informationen im Sinne des 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Vergabeverordnung zu. Das Vergabeverfahren kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen des 63 Abs. 1 Satz 1 VgV vorliegen. Auf 63 Abs. 1 Satz 2 VgV wird verwiesen. Aufwendungen, die den Bietern bei der Angebotserstellung und im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens entstehen, werden nicht erstattet. 13. Nachprüfungsbehörde und Rechtsschutz Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen können sich die Bewerber / Bieter an die folgende Stelle wenden: Vergabekammer Bremen. Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Contrescarpe Bremen,

12 Seite 12 Tel. 0049/(0)421/ Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß 160 f. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des 160 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat: (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsverfahrens erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach 135 Absatz 1 Nummer Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Der Nachprüfungsantrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen ( 161 Abs. 1 GWB). Nähere Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erhalten Sie bei folgender Stelle: Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, Bonn ( info@bundeskartellamt.bund.de; Tel. 0049/(0)228/9499-0; Fax: -400). Anlage (Übersicht über mit dem Angebot vorzulegende Unterlagen)

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