Grundlagen der fachlichen Bewertung von Bodenverunreinigungen

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1 Pflichten und Verantwortliche nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) Grundlagen der fachlichen Bewertung von Bodenverunreinigungen Dipl.-Geogr. Thomas Heinzelmann-Ekoos und Dr.-Ing. Bernhard Michel Stoff (mg/kg) Z 0 Z 1.1 Z 1.2 Blei VW Cadmium VW 0,6 1,0 3,0 0,4 1,5 Chrom (ges.) VW Kupfer VW Nickel VW Quecksilber VW 0,3 1,0 3,0 0,1 1,0 Zink VW Anmerkungen: = Zuordnungswerte nach LAGA (1995) VW = Vorsorgewert nach "Entwurf Bodenschutz- und Altlastenverordnung" vom COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt GbR Heidelberger Landstraße 31; Darmstadt Tel.: / ; Fax: -10 darmstadt@cooperative.de

2 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt Inhaltsverzeichnis Seite 1. Grundlagen Begriffsdefinitionen des BBodSchG Regierungsentwurf: Verordnung zur Durchführung des 5 Bundes-Bodenschutzgesetzes 1.3 Grenzwerte Bisherige Bewertungsgrundlagen der Länder (Beispiel Hessen) Grenzwerte nach dem Entwurf der BodSchV Gegenüberstellung der Grenzwerte der BodSchV mit der Hessischen Liste Zuordnungen zur Behandlung Anforderungen an die stoffliche Verwertung der LAGA Gegenüberstellung der Grenzwerte der BodSchV mit den Z-Werten der LAGA Altlastenerkundung Ausgewählte Aspekte rechtlicher Voraussetzungen und Anforderungen Anforderungen aus dem Liegenschaftsverkehr und bei Flächenkonversionen Beispiele Fallbeispiel: Militärische Liegenschaft Fallbeispiel: Ehemaliges Bahngelände Fallbeispiel: Industriegelände in Frankfurt am Main 41

3 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt Grundlagen 1.1 Begriffsdefinitionen des BBodSchG Mit dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) am 1. März 1999 wird der nachhaltige Schutz (Sicherung) oder die Wiederherstellung der Funktionen des Bodens bezüglich der Grundlagen und Räume allen Lebens, z.b. der Eigenschaften und Bedeutung für die ökologischen Kreisläufe, dem Schutz wichtiger Umweltmedien, der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und auch der menschlichen Siedlungs- und Erholungsbereiche, vom Deutschen Bundestag beschlossen ( 1 BBodSchG). Unsere Böden sind durch z.t. jahrzehntelange Einwirkungen verschiedenster Art in weiten Bereichen als bereits stark belastet anzusehen. Daß die Belastbarkeitsgrenze überschritten wird, ist z.b. an Bodenerosionen oder Degradationsmerkmalen, also Anzeichen eines Verlustes wesentlicher Bodeneigenschaften, häufig festzustellen. Neben den durch massive und plötzliche Einwirkungen wie Bodenabtrag, Havarien etc. mit sehr augenscheinlichen Ausprägungen einhergehenden Funktionsverlusten sind es vielmehr die zumeist schleichenden Gefährdungen, die eine nachhaltige, zumeist gar nicht oder erst spät erkennbare, Schädigung des Bodens herbeiführen. Die vielfältigen und schädlichen Einwirkungen auf die Böden haben sehr verschiedene Verursacher. In der Vergangenheit mangelte es insbesondere an Rechtsnormen, die eine Einstufung des vorliegenden Bodens und seiner Ausprägungen (bodenphysikalische und -chemische Beschaffenheit) in Verbindung zu den spezifischen Bodeneigenschaften (Bodenfunktionen) formulierten und somit meß- und bewertbar machten. Das ist bis heute, vor dem Hintergrund der außerordentlich hohen Komplexität der Böden hinsichtlich ihrer Entstehung, ökologischen Einordnung, Empfindlichkeit gegenüber Veränderungen, trotz aller Bemühungen um die Erlangung einfach handzuhabender Zuordnungs- und Bewertungsschemata nicht oder nur in geringem Maße möglich. Das BBodSchG setzt bzw. erfordert diesbezüglich neue Maßstäbe. Es hebt die fachlich-rechtlichen Normen aus dem bis dahin dominierenden, nahezu ausschließlichen, Altlasten-Zusam-

4 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt menhang heraus, indem es die schädlichen Bodenveränderungen neben die mit Altlasten verbundenen Veränderungen stellt. Das Gesetz enthält im 2 über die Altlasten hinausgehende Begriffsbestimmungen. Definiert werden schädliche Bodenverunreinigungen, Verdachtsflächen, Altlasten, altlastverdächtige Flächen, Sanierung sowie Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen. Die Begriffsbestimmungen sind nachfolgend zitiert. 2 Begriffsbestimmungen (3) Schädliche Bodenverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. (4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht. (5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind 1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und 2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf, (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. (6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. (7) Sanierung im Sinne des Gesetzes sind Maßnahmen 1. zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen), 2. die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahme), 3. zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens. (8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

5 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt Das BBodSchG schafft mit dem 8 (Werte und Anforderungen) die rechtlichen Voraussetzungen (Ermächtigungsgrundlage) zum Erlassen von einheitlichen Normen der Prüfung von Bodenbeeinträchtigungen, Maßnahmen der Gefahrenabwehr sowie der Vorsorge zukünftiger negativer Auswirkungen. Nachfolgend ist der 8 BBodSchG zitiert. 8 Werte und Anforderungen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise ( 21) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung der sich aus 4 ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die behördliche Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zu erlassen. Hierbei können insbesondere 1. Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (Prüfwerte), 2. Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte), 3. Anforderungen an a) die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen; hierzu gehören auch Anforderungen an den Umgang mit ausgehobenem, abgeschobenem und behandeltem Bodenmaterial, b) die Sanierung des Bodens von Altlasten, insbesondere an - die Bestimmung des zu erreichenden Sanierungsziels, - den Umfang von Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen, die langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen verhindern, sowie - Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen festgelegt werden. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise ( 21) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus 7 ergebenden Pflichten sowie zur Festlegung von Anforderungen an die damit verbundene Untersuchung und Bewertung von Flächen mit der Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung Vorschriften zu erlassen, insbesondere über 1. Bodenwerte, bei deren Überschreiten in der Regel davon auszugehen ist, daß die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (Vorsorgewerte), 2. zulässige Zusatzbelastungen und Anforderungen zur Vermeidung oder Verminderung von Stoffeinträgen. (3) Mit den in Absatz 1 und 2 genannten Werten sind Verfahren zur Ermittlung von umweltgefährdenden Stoffen in Böden, biologischen und anderen Materialien festzulegen. Diese Verfahren umfassen auch Anforderungen an eine repräsentative Probenahme, Probenbehandlung und Qualitätssicherung einschließlich der Ermittlung der Werte für unterschiedliche Belastungen.

6 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt 1.2 Verordnung zur Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Entwurf) Zur Umsetzung des BBodSchG hat die Bundesregierung entsprechend 6, 8 und 13 BBodSchG am 9. September 1998 den Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BodSchV) beschlossen und dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet. Die BodSchV enthalt 7 Teile sowie 3 Anhänge, die folgendermaßen gegliedert sind: Erster Teil. Allgemeine Vorschriften: 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Zweiter Teil. Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen und altlastverdächtige Flächen 3 Untersuchung 4 Bewertung Dritter Teil. Anforderung an die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten 5 Sanierungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen Vierter Teil. Ergänzende Vorschriften für Altlasten 6 Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung Fünfter Teil. Ausnahmen 7 Ausnahmen Sechster Teil. Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen 8 Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen 9 Vorsorgeanforderungen 10 Zulässige Zusatzbelastung 11 Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Bodenmaterial Siebter Teil. Schlußbestimmungen 12 Zugänglichkeit von technischen Regeln und Normblättern 13 Inkrafttreten

7 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt Anhang 1. Anforderungen an die Probennahme, Analytik und Qualitätssicherung bei der Untersuchung 1. Untersuchungsumfang und erforderlicher Kenntnisstand 2. Probennahme 3. Analysen 4. Qualitätssicherung 5. Abkürzungsverzeichnis 6. Normen, Technische Regeln und sonstige Methoden, Bezugsquellen Anhang 2. Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerte 1. Wirkungspfad Boden - Mensch (direkter Kontakt) 2. Wirkungspfad Boden - Nutzpflanze 3. Wirkungspfad Boden - Grundwasser 4. Vorsorgewerte für Böden 5. Zulässige zusätzliche jährliche Frachten an Schadstoffen über alle Wirkungspfade Anhang 3. Anforderungen an die Sanierungsuntersuchung und den Sanierungsplan 1. Sanierungsuntersuchungen 2. Sanierungsplan

8 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt 1.3 Grenzwerte Bisherige Bewertungsgrundlagen der Länder (Beispiel Hessen) Das bisherige Bodenschutz- und Altlastenrecht wird bezüglich verfügbarer Grenzwerte ausschließlich von Vorschriften und Erlassen der Bundesländer oder Dritter (Arbeitsgemeinschaften, wissenschaftliche Publikationen, ausländische Standards etc.) bestimmt. Diese weichen in der begrifflichen Zuordnung der Grenzwerte (z.b. als Referenzwerte, Prüfwerte, Schwellenwerte usw.) und auch in der fachlich-inhaltlichen Festsetzung (Höhe der Werte bzw. prognostizierte Auswirkung der Schadstoffgehalte) voneinander ab. Tabelle 1: Richt- und Orientierungswerte für Böden (Eluat) in Hessen Richt- und Orientierungswerte (Boden-Eluat) Parameter Dimension VwV Erdaushub Hessischer Erlaß unbelastet unbelastet belastet ph-wert ist anzugeben ist anzugeben Elektrische Leitfähigkeit ms/m ist anzugeben < Metalle Arsen µg/l < 100 < Blei µg/l < 100 < Cadmium µg/l < 4 < Chrom (ges.) µg/l < 100 < Kupfer µg/l < 100 < Nickel µg/l < 100 < Quecksilber µg/l < 1 < Zink µg/l < 500 < Anionen Cyanide µg/l < 20 < (leicht freisetzbar) Kohlenwasserstoffe KW (H18) µg/l < 100 < 200 >= 200 Anmerkungen: Werte nach "Hessische Verwaltungsvorschrift für die Entsorgung von unbelastetem Erdaushub und unbelastetem Bauschutt" des Hessischen Ministeriums für Umwelt und Reaktorsicherheit, 1990 sowie "Hessischer Erlaß: Entsorgung von belasteten Böden" des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten, 1992.

9 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt Das BBodschG harmonisiert in der BodSchV (Entwurf) diese unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe der Bundesländer. Insbesondere die bestehende Listenvielfalt (u.a. Baden- Württemberger Prüf- und Orientierungswerte, Holland- oder Niederländische Liste, Eikmann- Kloke-Werte, Berliner Liste, Brandenburger Liste, Hamburger Liste, Hessische Orientierungswerte aus der Altlast-VVwV (Entwurf 02/1998), LABO-Hintergrund- und Referenzwerte) bedeutet in der Praxis eine fachlich-rechtliche Verunsicherung bei der Anwendung von Bewertungsnormen und den daraus resultierenden oder abzuleitenden Maßnahmen. In den Tabellen 1 und 2 sind exemplarisch für die bisherige Bewertungspraxis die zur Bewertung von Bodenwerten in Hessen herangezogenen Grenzwerte (Richtwerte nach der Ersten VwV Erdaushub/Bauschutt von 1990, Orientierungswerte der sogenannten Hessischen Liste nach dem Hessischen Erlaß: Entsorgung belasteter Böden von 1992) aufgeführt. Ähnliche Tabellen bzw, Tabellenwerke ähnlichen Inhaltes haben nahezu alle Bundesländer erarbeitet oder benutzen solche. Die angeführten Grenzwerte der Verwaltungsvorschrift wie auch des Hessischen Erlasses gelten streng genommen nur für ausgehobene Böden. Das führte dazu, daß das im Zuge von Altlastenuntersuchungen zu ermittelnde Sanierungserfordernis, das in Tabelle 2 bei Überschreiten der Orientierungswerte für belastete Böden gegeben ist, das Untersuchungsziel bei vergleichbaren Untersuchungen an nicht ausgehobenen Böden in ungestörter Lagerung bestimmte. Zur Begründung kann hier der Sachverhalt gelten, daß mit der Prüfung der Sanierungserfordernis an der Untersuchungsposition die an dieser Stelle von einem Schadstoff im Boden ausgehende Gefährdung von Umweltgütern erfaßt und beurteilt sowie gegebenenfalls beseitigt wird. Das ist auch das Ziel der Altlastengesetzgebung (z.b. Hessisches Altlastengesetz von 1994). Ein Altlastenverdacht kann somit aufgrund fehlender Sanierungserfordernis zwar behördlicherseits per Feststellung ausgeräumt sein, dennoch können die Schadstoffe an anderer Stelle sehr wohl Gefährdungen und Kosten zu deren Beseitigung bedeuten. Es besteht eine Diskrepanz zwischen den Begriffen Belastung mit Schadstoffen und Verunreinigung bzw. Sanierungserfordernis nach Altlastenrecht selbst bei gleichen Schadstoffgehalten, aber an verschiedenen Positionen (unterschiedliche Schutzziele) ermittelt. In

10 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt der Praxis der Altlasten- und Flächenuntersuchung trug dies maßgeblich zu den Verunsicherungen, insbesondere bei den Kostenansätzen zur Flächenerschließung, bei. Tabelle 2: Orientierungswerte nach dem Hessischen Erlaß zur Entsorgung belasteter Böden

11 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt ph-wert Metalle Parameter Dimension Orientierungswerte Boden (Feststoff) unbelastet belastet verunreinigt ist anzugeben Arsen mg/kg < > 100 Blei mg/kg < > 900 Cadmium mg/kg < > 10 Chrom (ges.) mg/kg < > 900 Kupfer mg/kg < > 800 Nickel mg/kg < > 200 Quecksilber mg/kg < > 8 Zink mg/kg < > Anionen Cyanide (leicht freisetzbar) mg/kg < > 5 Kohlenwasserstoffe KW (H18) mg/kg < > Schwerflüchtige lipophilestoffe (H17) mg/kg < > Einkernige aromatische KW (BTEX) mg/kg < > 25 Polyzyklische aromatische KW (PAK) mg/kg < > 150 Leichtflüchtige Halogen-KW (LHKW) mg/kg < > 10 Phenol-Index mg/kg < ph-wert Parameter Dimension Orientierungswerte Boden (Eluat) unbelastet belastet verunreinigt ist anzugeben Elektrische Leitfähigkeit ms/m < > TOC mg/l < > 100 Metalle Arsen µg/l < > 500 Blei µg/l < > Cadmium µg/l < > 100 Chrom (ges.) µg/l < > 500 Kupfer µg/l < > Nickel µg/l < > Quecksilber µg/l < > 20 Zink µg/l < > Anionen Cyanide (leicht freisetzbar) µg/l < > 500 Kohlenwasserstoffe KW (H18) µg/l < 200 >= Polyzyklische aromatische KW (PAK) µg/l < > 20 Leichtflüchtige Halogen-KW (LHKW) µg/l < > 100 Phenol-Index µg/l < > Anmerkungen: Werte nach "Hessischer Erlaß: Entsorgung von belasteten Böden" des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten, Wiesbaden, 1992.

12 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt Grenzwerte nach dem Entwurf der BodSchV Entsprechend 8 BBodSchG werden mit der BodSchV (Entwurf) bundeseinheitlich geltende Bodenwerte zur Abwehr und Beseitigung von Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen für Wohngebiete, Kinderspielplätze, Park- und Freizeitanlagen sowie Industrie- und Gewerbegebiete erlassen. Die Festlegungen zur Gefahrenabwehr erfolgen im zweiten Teil der BodSchV ( 3 und 4) inform von Prüf- und Maßnahmenwerten, die im Anhang 2 BodSchV aufgeführt sind. Darüberhinaus legt die BodSchV im sechsten Teil ( 8 bis 10), aufgeführt im Anhang 2, entsprechend 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG Vorsorgewerte (Belastungsschwellenwerte) im Vorsorgebereich der Böden zur Vermeidung zukünftiger schädlicher Bodenveränderungen fest. Nachfolgend sind in den Tabellen 2 bis 8 die im Entwurf der BodSchV (Anhang 2) aufgeführten Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerte wiedergegeben. Die zulässigen jährlichen Zusatzbelastungen (Tabelle 2) beziehen sich zum einen auf die unbeachtlichen Frachtraten, die als Maßstab für den vorsorgenden Bodenschutz im Anhang der UVP-VwV (GMBL, 1995, S. 691 ff.) enthalten sind, zum anderen auf durchschnittliche atmosphärische Einträge. Tabelle 3: Zulässige jährliche Frachten an Schadstoffen (alle Wirkungspfade) Zulässige zusätzliche jährliche Frachten nach 8 Abs. 2 Nr. 2 BBodSchG Alle Wirkungspfade Element Fracht (g/ha*a) Blei 400 Cadmium 6 Chrom 300 Kupfer 360 Nickel 100 Quecksilber 1,5 Zink Quelle: Entwurf Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom

13 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt Tabelle 4: Vorsorgewerte für Metalle Vorsorgewerte nach 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG Vorsorgewerte für Metalle (mg/kg TM) Böden Cd Pb Cr Cu Hg Ni Zn Bodenart Ton 1, Bodenart Lehm/Schluff , Bodenart Sand 0, , Böden mit naturbedingt unbedenklich, soweit eine Freisetzung der Schadstoffe oder und großflächig siedlungs- zusätzliche Einträge nach 8 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung bedingt erhöhten keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenfunktion Hintergrundgehalten erwarten lassen. Quelle: Entwurf der Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom Anmerkungen: Für die Anwendung der Vorsorgewerte sind die im Anhang 2 BBodSchV unter 4.3 aufgeführten Maßgaben zu beachten. Tabelle 5: Vorsorgewerte für organische Stoffe Vorsorgewerte nach 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG Vorsorgewerte für organische Stoffe (mg/kg TM) Polychlorierte Polyzyklische Böden Biphenyle Benzo(a)- aromatische KW (PCB 6 ) pyren (PAK 16 ) Humusgehalt > 8 % 0, Humusgehalt < 8 % 0,05 0,3 3 Quelle: Entwurf der Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom Anmerkungen: Für die Anwendung der Vorsorgewerte sind die im Anhang 2 BBodSchV unter 4.3 aufgeführten Maßgaben zu beachten. Die Vorsorgewerte (Tabellen 3 und 4) sollen die Böden vor einer Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen durch zukünftige Einwirkungen schützen. Hervorzuheben ist das Schutzziel, das sich nicht nach der Bodennutzung orientiert, sondern nach dem natürlichen Aufbau der Böden und deren Empfindlichkeit gegenüber Schadstoffen. Den Vorsorgewerten liegen im wesentlichen die bekannten ökotoxikologischen Wirkungsschwellen zugrunde. Diese werden mit den spezifischen Auswirkungen der Schadstoffe auf Grundwasser und Pflanzen ergänzt. Darüberhinaus wurden Hintergrundwerte der Böden berücksichtigt, ebenso die Bo-

14 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt denempfindlichkeit durch Differenzierung der Bodenarten in schwer-mittel-leicht (Bodenartenhauptgruppen) unter Einbeziehung der wirksamen Bodenazidität (ph-wert). Tabelle 6: Prüfwerte (Wirkungspfad Boden-Mensch) Prüfwerte nach 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG Wirkungspfad Boden-Mensch (direkter Kontakt) Prüfwerte (mg/kg TM) Park- und Industrie- Kinderspiel- Wohn- Freizeit- und Gewerbe- Stoff flächen gebiete anlagen grundstücke Arsen Blei Cadmium Chrom (ges.) Nickel Cyanide (ges.) Aldrin DDT Hexachlorcyclohexan (HCH-Gemisch) Benzo(a)pyren Hexachlorbenzol (HCB) Pentachlorphenol (PCP) Polychlorierte Biphenyle (PCB) Quelle: Entwurf der Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom Tabelle 7: Prüfwerte (Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze)

15 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt Prüfwerte nach 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG Wirkungspfad Boden-Nutzpflanze Prüfwert (mg/kg TM) Prüfwert (mg/kg TM) Ackerbau Grünland Gartenbau, Nutzgarten Stoff (AN-Extrakt) (KW-Extrakt) Blei Cadmium Quelle: Entwurf der Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom Erläuterungen: AN = Ammoniumnitrat-Aufschluß; KW = Königswasser-Aufschluß Anmerkungen: Für die Anwendung der Prüfwerte sind die im Anhang 2 BBodSchV unter 2.2 aufgeführten Maßgaben zu beachten.

16 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt Tabelle 8: Prüfwerte (Wirkungspfad Boden-Grundwasser) Prüfwerte n. 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG Wirkungspfad Boden-Grundwasser Stoff Anorganische Stoffe Prüfwert (mg/l) Antimon 10 Arsen 10 Blei 25 Cadmium 5 Chrom (ges.) 50 Chromat 8 Kobalt 50 Kupfer 50 Molybdän 50 Nickel 50 Quecksilber 1 Selen 10 Zink 500 Zinn 40 Cyanid, gesamt 50 Cyanid, leicht freisetzbar 10 Fluorid 750 Organische Stoffe Mineralölkohlenwasserstoffe 200 BTEX 20 LHKW 10 Aldrin 0,1 DDT 0,1 Phenole 20 Naphtalin 2 Quelle: Entwurf Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom Anmerkungen: Für die Anwendung der Prüfwerte sind die im Anhang 2 BBodSchV unter 3.2 aufgeführten Maßgaben zu beachten. Tabelle 9: Maßnahmenwerte (Wirkungspfad Boden-Mensch)

17 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt Maßnahmenwerte nach 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG Wirkungspfad Boden-Mensch (direkter Kontakt) Maßnahmenwerte (ng TE/kg TM) Park- und Industrie- Kinderspiel- Wohn- Freizeit- und Gewerbe- Stoff flächen gebiete anlagen grundstücke Dioxine, Furane (PCDD/F) Quelle: Entwurf der Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom Anmerkungen: Für die Anwendung der Maßnahmenwerte sind die im Anhang 2 BBodSchV unter 1.3 aufgeführten Maßgaben zu beachten. Erläuterungen: TE = Summe der 2, 3, 7, 8 - TCDD-Toxizitätsäquivalente (Nach NATO/CCMS) Die Ableitung der Prüfwerte (Tabellen 5 bis 7) und Maßnahmenwerte (Tabelle 8) der BodSchV erfolgte entsprechend 8 Abs. 1 BBodSchG und den sich aus 4 BBodSchG zur Gefahrenabwehr ergebenden Pflichten. Prüfwerte nach 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG sind Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Maßnahmenwerte nach 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBodSchG sind Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind. Die Prüf- und Maßnahmenwerte wurden für eine geringe Auswahl von Stoffen festgelegt. Die bestehenden Listen verfügen zumeist über weit mehr Einzelparameter. Die Auswahl der Stoffliste der BodSchV erfolgte unter Bezugnahme zu der Stoffliste, die in den Maßnahmen zum Bodenschutz (Bundestags-Drucksache 11/1625) aufgeführt ist, ferner einer Liste, die von der LAGA (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall) 1991 als altlastenrelevante Stoffliste aufgestellt wurde sowie in der Niederländischen Liste (Hollandliste) von 1991 enthalten sind. Die Stoffliste der BodSchV umfaßt somit vorrangig solche Stoffe, über die ausreichende Informationen bezüglich Vorkommen und Wirkungen vorliegen.

18 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt Das BBodSchG muß sich, als Bestandteil des vergleichsweise jungen Bodenschutzrechtes, in das bestehende Umweltrecht einfügen und Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften herstellen. Aufgrund der Schutzfunktion des Bodens für das Grundwasser sind beispielsweise Abstimmungen mit bestehenden wasserrechtlichen Regelungen notwendig, die Definition von Bodenwerten hinsichtlich schädlicher Bodenveränderungen hat Bezug zum BImSchG (schädliche Umwelteinwirkungen nach 3 Abs. 1). Die landesrechtlichen Regelungen werden sich den Vorgaben des BBodSchG und der BodSchV bezüglich einheitlicher Grenzwerte anpassen (müssen), in einigen Ländern werden diesbezüglich bereits Erlasse vorbereitet. Gestaltungsspielräume bestehen für die Länder hinsichtlich der näheren Konkretisierung der Verwaltungsverfahren, insbesondere, da die BodSchV keine umfassende Vorgaben zur Altlastenfeststellung (Maßnahmenwerte) bietet. Unklar ist weiterhin, wie die Länder bzw. zuständigen Behörden mit Grenzwerten für Stoffe umgeht, die nicht in der Liste der BodSchV enthalten ist. Desweiteren ist unklar, wie die geänderten Standards der BodSchV in die landesrechtlichen Regelungen übernommen werden sollen, da außer für Dioxine/Furane keine anderen Maßnahmenwerte bestimmt wurden. Das bedeutet, der Bewertungsansatz für Schadstoffe wurde mit den Prüf- und Vorsorgewerten der BodSchV nur hinsichtlich der Definition der Unbelastet/Belastet-Schwelle bundeseinheitlich modifiziert. Die Maßnahmenwerte, die im Altlastenrecht als Feststellungsgrundlage für die Behörden dienen, müssen die Länder demnach weiterhin wie bisher ableiten und handhaben. Der Gesetzgeber hat mit den Vorsorgewerten der BodSchV Vorsorgeregelungen getroffen, die differenzierte Zielsetzungen haben: einerseits die Minimierung des Eintrages qualitativ oder quantitativ schädlicher Stoffe, andererseits die Erfassung, Klassifizierung und Bewertung von unnatürlichen Anreicherungen umweltgefährdender Stoffe im Boden. Entsprechende bzw. ähnliche Vorlagen existieren bereits inform von Tabellenwerten (z.b. Berliner Liste, Baden-Württemberger Prüf- und Orientierungswerte, LABO-Hintergrund- und Referenzwerte) die versuchen, den natürlichen oder geogenen Background eines Standortes oder spezifischer Bodenschichten als Mengenwert zu kennzeichnen.

19 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt Gegenüberstellung der Grenzwerte der BodSchV mit der Hessischen Liste Der Vorsorgebereich (zwischen unbelastet und belastet) hat mit den Vorsorgewerten eine Differenzierung erfahren. Auch der Bereich der Gefahrenabwehr hat, zumindest in Teilbereichen, gegenüber heute bekannten Standards Modifizierungen erfahren. Die zukünftigen Grenzwerte liegen teilweise unterhalb (verschärfte Standards), z.t. auch oberhalb der Grenzwerte (gesenkte Standards) der bestehenden Listen. In den Abbildungen 1 bis 4 sind die Veränderungen der Belastungsschwellen dargestellt. Stoff (mg/kg) "unbelastet" "belastet" Blei VW Cadmium VW 0,4 1,5 1,0 10 Chrom (ges.) VW Kupfer VW Nickel VW Quecksilber VW 0,1 1,0 1,0 8 Zink VW Anmerkungen: = Orientierungswerte nach "Hessischer Erlaß: Entsorgung von belasteten Böden" 1992 VW = Vorsorgewert nach "Entwurf Bodenschutz- und Altlastenverordnung" vom

20 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt Abbildung 1: Gegenüberstellung von Vorsorgewerten (Auswahl) der BodSchV (Entwurf) und Orientierungswerten des Hessischen Erlasses von 1992 Wirkungspfad Boden-Grundwasser Anorganische Stoffe (mg/l) "unbelastet" "belastet" Arsen Blei Cadmium Chrom (ges.) Kupfer Nickel Quecksilber 1,0 20 1,0 Zink Cyanide (leicht freisetzbar) 10 Anmerkungen: = Orientierungswerte nach "Hessischer Erlaß: Entsorgung von belasteten Böden" 1992 = Prüfwert nach "Entwurf Bodenschutz- und Altlastenverordnung" vom

21 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt Abbildung 2: Gegenüberstellung von Prüfwerten (Auswahl) der BodSchV (Entwurf) und Orientierungswerten des Hessischen Erlasses von 1992

22 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt Wirkungspfad Boden-Grundwasser Organische Stoffe (mg/l) "unbelastet" "belastet" Mineralöl-KW 200 k.a. 200 LHKW Phenole Anmerkungen: = Orientierungswerte nach "Hessischer Erlaß: Entsorgung von belasteten Böden" 1992 = Prüfwert nach "Entwurf Bodenschutz- und Altlastenverordnung" vom Abbildung 3: Gegenüberstellung von Prüfwerten (Auswahl) der BodSchV (Entwurf) und Orientierungswerten des Hessischen Erlasses von 1992 Wirkungspfad Boden-Mensch (direkter Kontakt) Stoff (mg/kg) "unbelastet" "belastet" Arsen Blei Cadmium 1, Chrom (ges.) Nickel Anmerkungen: = Orientierungswerte nach "Hessischer Erlaß: Entsorgung von belasteten Böden" 1992 = Prüfwert nach "Entwurf Bodenschutz- und Altlastenverordnung" vom Abbildung 4: Gegenüberstellung von Prüfwerten (Auswahl) der BodSchV (Entwurf) und Orientierungswerten des Hessischen Erlasses von 1992

23 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt Zuordnungen zur Behandlung Anforderungen an die stoffliche Verwertung der LAGA Der Umgang mit belasteten Böden, die als nicht sanierungspflichtige Bodenmaterialien stofflich verwertbar bislang der Abfallgesetzgebung unterlagen, sind gemäß 6 BBodSchG (Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden) und 7 (Vorsorgegrundsatz) zu regeln. Die BodSchV wird in ihrem sechsten Teil (Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen) mit den 8 bis 11 diesem Regelungsanspruch gerecht. Die LAGA (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall) bietet mit den Technischen Regeln zur stofflichen Verwertung mittlerweile in vielen Bereichen der Bodenuntersuchung, der Bau- und Sanierungsplanung, der Abfallwirtschaft und Landschaftsgestaltung als Standard geltende Grundsätze zur der stofflichen Verwertung von Böden (mineralische Reststoffe und Abfälle). Tabelle 10: Einbauklassen und zugehörige Zuordnungswerte nach LAGA (1995) Einbauklasse Zuordnungswert (als Obergrenze der Einbauklasse) uneingeschränkter Einbau Zuordnungswert 0 (Z 0) eingeschränkter offener Einbau Zuordnungswert 1 (Z 1) eingeschränkter Einbau mit definierten Zuordnungswert 2 (Z 2) technischen Sicherungsmaßnahmen Einbau/Ablagerung in Deponien TA Siedlungsabfall Deponieklasse I Zuordnungswert 3 (Z 3) TA Siedlungsabfall Deponieklasse II Zuordnungswert 4 (Z 4) TA Abfall, Sonderabfalldeponie Zuordnungswert 5 (Z 5) Quelle: LAGA Länderarbeitsgemeinschaft Abfall 1995 Die Zuordnungswerte der Technischen Regeln für verschiedene Einbauklassen (Tabelle 10) wurden stoffspezifisch erarbeitet. Die Einzelwerte (Tabelle 11) stellen Vorsorgewerte dar, deren Festlegung aus der Sicht des Boden- und Grundwasserschutzes erfolgte. Ausdrücklich muß an dieser Stelle darauf verwiesen werden, daß die Zuordnungswerte nicht den Regelungsund Maßnahmenbereich des BBodSchG und der BodSchV berühren.

24 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt Sie sind weder Grundlage der Bewertung und Prüfung der Sanierungserfordernis, noch dienen sie der Festlegung des Umfanges von Sanierungsmaßnahmen oder von Sanierungszielen, auch wenn die angeführten Werte den Prüf- und Vorsorgewerten ähnlich sind. Die Ähnlichkeit beruht auf der Berücksichtigung gleicher oder ähnlicher Grundlagen zur Ermittlung der Schwellenwerte, wie zur Festlegung der Prüf- und Maßnahmenwerte der BodSchV. Zur Vereinheitlichung im Vollzug der Wiederverwendung bzw. Verwertung von Reststoffen oder Abfällen wurden für deren Einbau Zuordnungswerte festgelegt, die unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials eine umweltverträgliche Verwertung ermöglichen. Der Einsatz von Reststoffen darf hierbei nicht zu unvertretbaren Umweltbeeinträchtigungen führen. In Tabelle 10 sind 5 Zuordnungswerte unterschieden worden. Bei Unterschreiten der Z 0- Werte ist davon auszugehen, daß relevante Schutzgüter nicht beeinträchtigt werden. Allerdings bleiben besondere Anforderungen, z.b. bei Sportplätzen oder Kinderspielplätzen, davon unberührt. Die Zuordnungswerte Z 1 und Z 2 fassen die Anforderungen an den eingeschränkten (nutzungsbezogenen) Einbau folgendermaßen zusammen: Z 1: Eingeschränkter offener Einbau, Z 2: Eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen. Die Verwertung von Böden bzw. Reststoffen der Stoffgehalte mit Zuordnungswerten Z 1 und Z 2 bedürfen in der Regel der Zustimmung, zumindest der Information der zuständigen Überwachungsbehörden. Sie dürfen nicht in Bereichen verwendet werden, für die höhere Schutzziele gelten. Als verwertbare Reststoffe sind sie nach dem KrW-AbfG jedoch der Verwertung zuzuführen (Verwertungsgebot), soweit dies möglich ist. Die LAGA formuliert in den Technischen Regeln nach Schadstoffgehalten unterschiedene Einbauklassen (Verwertungsmöglichkeiten). Die Z 2-Werte stellen die Schwelle dar, bei deren Überschreiten der Boden ohne zuvorige Behandlung nicht mehr verwertet werden darf. Die Z-Werte können mittlerweile als bewährter fachlicher Standard angesehen werden, auf den zunehmend behördlicherseits und in der praktischen Ausführung zurückgegriffen wird. Daß auch diese fachlich-normativen Teilbereiche von den beabsichtigten Grenzwert- Festsetzungen der BodSchV betroffen wären, zeigt Kapitel

25 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt Tabelle 11: Zuordnungswerte Feststoff und Eluat für Boden nach LAGA (1995) Parameter Dimension Zuordnungswert für Feststoffe Z 0 Z 1.1 Z 1.2 Z 2 ph-wert 5,5-8 5,5-8 5,0-9 - EOX mg/kg Kohlenwasserstoffe mg/kg Σ BTEX mg/kg < Σ LHKW mg/kg < Σ PAK n. EPA mg/kg Σ PCB mg/kg 0,02 0,1 0,5 1 Arsen mg/kg Blei mg/kg Cadmium mg/kg 0, Chrom (ges.) mg/kg Kupfer mg/kg Nickel mg/kg Quecksilber mg/kg 0, Thallium mg/kg 0, Zink mg/kg Cyanide (ges.) mg/kg Parameter Dimension Zuordnungswert für Eluat Z 0 Z 1.1 Z 1.2 Z 2 ph-wert 6,5-9 6,5-9 6,0-12 5,5-12 el. Leitfähigkeit µs/cm Chlorid mg/l Sulfat mg/l Cyanide (ges.) µg/l < Phenolindex µg/l < Arsen µg/l Blei µg/l Cadmium µg/l Chrom (ges.) µg/l Kupfer µg/l Nickel µg/l Quecksilber µg/l 0,2 0,2 1 2 Thallium µg/l < Zink µg/l Quelle: LAGA Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (1995)

26 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt Gegenüberstellung der Grenzwerte der BodSchV mit den Z-Werten der LAGA Aus Abbildung 5 kann ersehen werden, daß der uneingeschränkte Einbau (Z 0) durch die Vorsorgewerte eine Beschränkung hinsichtlich der Vorbelastung und der Immissionsprognose des betroffenen Standortes erfahren wird. Die Bandbreite des Vorsorgewertes wird jedoch durch die Berücksichtigung der Textur des Bodens/Reststoffs bei der Festlegung (leichte Böden mit kleinstem, schärfstem Wert, schwere Böden mit größtem tolerantestem Wert) soweit aufgespreizt, daß für schwere (tonige) Substrate noch Verwendungs- bzw. Belastungstoleranzen weit in die Einbauklasse Z 1 hinein bestehen. Stoff (mg/kg) Z 0 Z 1.1 Z 1.2 Blei VW Cadmium VW 0,6 1,0 3,0 0,4 1,5 Chrom (ges.) VW Kupfer VW Nickel VW Quecksilber VW 0,3 1,0 3,0 0,1 1,0 Zink VW Anmerkungen: = Zuordnungswerte nach LAGA (1995) VW = Vorsorgewert nach "Entwurf Bodenschutz- und Altlastenverordnung" vom Abbildung 5: Gegenüberstellung von Vorsorgewerten (Auswahl) der BodSchV (Entwurf) und Zuordnungswerten der LAGA von 1995

27 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt Wirkungspfad Boden-Grundwasser Stoff (mg/l) Z 0 Z 1.1 Z 1.2 Arsen Blei Cadmium 2,0 2,0 5,0 5,0 Chrom (ges.) Kupfer Nickel Quecksilber 0,2 0,2 1,0 1,0 Zink Cyanide (ges.) < Anmerkungen: = Zuordnungswerte nach LAGA (1995) = Prüfwert nach "Entwurf Bodenschutz- und Altlastenverordnung" vom Abbildung 6: Gegenüberstellung von Prüfwerten (Auswahl) der BodSchV (Entwurf) und Zuordnungswerten der LAGA von 1995

28 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt Wirkungspfad Boden-Mensch (direkter Kontakt) Stoff (mg/kg) Z 0 Z 1.1 Z 1.2 Z 2 Arsen Blei Cadmium 0,6 1,0 3, Chrom (ges.) Nickel Cyanide 1, ,0 100 Legende (Prüfwerte ): Prüfwert für Kinderspielflächen Prüfwert für Wohngebiete Prüfwert für Park- und Freizeitanlagen Prüfwert für Industrie- und Gewerbegrundstücke Anmerkungen: = Zuordnungswerte nach LAGA (1995) = Prüfwert nach "Entwurf Bodenschutz- und Altlastenverordnung" vom Abbildung 7: Gegenüberstellung von Prüfwerten (Auswahl) der BodSchV (Entwurf) und Zuordnungswerten der LAGA von 1995 Die Prüfwerte für Eluate in Abbildung 6 bedeuten ebenso wie in Abbildung 7 deutliche Abweichungen (Liberalisierungen) vom bisherigen restriktiven Charakter der Z-Werte, deren weitere praktische Bedeutung noch unklar bleibt. Die oberste Grenze der Z 0-Werte war bislang noch immer mit der Beschränkung des Einsatzes für Sonderflächen wie Kinderspielplätze etc. versehen. In Abbildung 7 wird am Beispiel der Kinderspielflächen die veränderte Bewertungsgrundlage ersichtlich. Der Sanierungsschwellenwert wird ebenso wie der Belastungsschwellenwert zumindest einzelner Nutzungen gesenkt.

29 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt Altlastenerkundung 2.1 Aspekte rechtlicher Voraussetzungen und Anforderungen Die meisten Bundesländer verfügen über eine Altlastengesetzgebung, mit der die Erfassung, Untersuchung, Bewertung, Überwachung und Sanierung von Altlasten geregelt wird. Die Landes-Altlastengesetze enthalten konkretisierende Bestimmungen über die Amtsermittlungspflicht der Behörden. Die entsprechenden Artikel sind dem 4 Abs.1 des Hessischen Altlastengesetzes (HAltlastG) von 1994 ähnlich, der besagt: Erhält die für die Altlastensanierung zuständige Behörde Kenntnisse, die einen Altlastenverdacht begründen können, leitet sie von Amts wegen das Altlastenverfahren ein. Das BBodSchG konkretisiert mit dem 9 (Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen) den entsprechenden Sachverhalt. Im Abs. 1 heißt es: Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhaltes die geeigneten Maßnahmen ergreifen..... Im Abs. 2 wird ausgeführt: Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die... notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen (sind). Die Behörde muß dann aktiv werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für bodenschutzrechtswidrige Zustände gegeben sind. In diesem Fall ordnen die Behörden Gefahrenerforschungsmaßnahmen an oder führen sie selbst durch, um im Vorfeld der Gefahrenbeseitigung Informationen über den Gefahrenverdacht zu gewinnen. Dies geschieht in der derzeitigen Praxis mit der sog. Historischen Erkundung und der Orientierenden Erkundung. Die Historische Erkundung beschränkt sich zunächst auf das Zusammentragen vorhandener Informationen der Flächenhistorie aus z.b. Lageplänen oder Akten. Zielsetzungen sind zum einen die kostengünstige Überprüfung des Gefährdungsverdachtes, zum anderen sollen möglichst konkret im Falle der Verdachtsbestätigung die Ansatzpunkte der Vor-Ort-Untersuchungen bestimmt, d.h., die Flächen erhöhter Gefährdungspotentiale unterschieden werden (siehe Abbildung 8).

30 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt Ungenutzte Flächen; stillgelegte industrielle und gewerbliche Betriebe Branchenauswahl Vorerkundungen Umfassende systematische Erhebung (Flächenhistorie; Akten; Zeitzeugen etc.) Verdächtige Flächen Branchen-/nutzungsbezogene Gefährdungsvermutung Vertiefende Erhebung Gezielte einzelfallbezogene Verdichtung Altstandorte Umweltbeeinträchtigungen nicht ausgeschlossen Erfassungsbewertung Altstandortverdachtsfläche Hinreichender Verdacht auf Umweltgefährdung Orientierungsuntersuchung; ggfs. vertiefende Erkundung (Untersuchungen vor Ort; Messungen) Gefahrenbeurteilung Altlasten Behördliche Feststellung Abbildung 8: Schema der Vorgehensweise zur Altlastenerkundung

31 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt Für Hessen und Rheinland-Pfalz hat die COOPERATIVE die Handbücher zur Vorgehensweise bei der komplizierten Erhebung der Altstandorte erarbeitet sowie in Rheinland-Pfalz die Ersterhebung der Altstandorte durchgeführt. Die aus der Historischen Erhebung stammenden Daten werden hinsichtlich der branchenbezogenen spezifischen Gefährdung und Gefährdungswahrscheinlichkeit in Kategorien verschiedener Prioritäten eingeteilt. Die Ergebnisse der vertiefenden Erhebung bilden Lagepläne der untersuchten gefahrenverdächtigen Betriebsflächen (=Altstandorte) mit möglichst detaillierter Ausweisung der Teilflächen (siehe Abbildung 9), von denen der Verdacht einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgeht und für die ein Gefahrenverdacht nicht ausgeschlossen werden kann (siehe Abbildung 8). Die als Altstandorte von den offengelassenen Betriebsflächen unterschiedenen Flächen werden aber erst mit der behördlichen Feststellung zur Altlastenverdachtsfläche. Im Gegensatz zur Konkretisierung der Amtsermittlungspflicht weisen die Landesgesetzgebungen hingegen Unterschiede bzw. Unklarheiten auf hinsichtlich des Betreibens der sogenannten Altflächendateien oder des Verdachtsflächenkatasters. Der 10 Abs. 1 HAltlastG besagt z.b.: Die Gemeinden, die für Immissionsschutz und Arbeitssicherheit zuständigen Behörden und die kommunalen Entsorgungspflichtigen sind verpflichtet, die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über Altflächen der Hessischen Landesanstalt für Umwelt mitzuteilen.... Die verfügbaren Daten sind unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, zu erheben oder bereits erhobene Daten fortzuschreiben und der Hessischen Landesanstalt für Umwelt zu übermitteln, daß sie in einer von ihr zu führenden Altflächendatei erfaßt werden können.... In ähnlichem Sinn ist auch der 27 des rheinland-pfälzischen Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetz (LAbfWAG) von 1995 gehalten. Die Uneindeutigkeit für das praktische Betreiben der Altflächendatei liegt in dem Erhebungsbezug zu den verfügbaren Daten. Die Länder können die benötigten zusätzlichen Daten zur Flächenbewertung im Rahmen der Historischen Erkundung und der Orientierenden Erkundung selbst erheben (lassen), sie müssen dies aber nicht in jedem Falle tun.

32 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt Abbildung 9: Beispiel einer Altstandortdarstellung aus der vertiefenden Erhebung in Rheinland-Pfalz von 1998

33 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt Die Altflächendateien der Länder lassen sich daher nicht miteinander vergleichen, da sie bezüglich der Vollständigkeit der erhobenen Daten (Betriebsflächendatei) und der Bestimmung von Altstandortflächen auf verschiedenen Datengrundlagen beruhen. Insbesondere die vergleichsweise hohen Kosten, die bereits mit der Konkretisierung der zahlreichen Altstandorte sowie in noch stärkerem Maß mit den weiterführenden Untersuchungen einhergehen, begründen das zögerliche Voranschreiten der Überprüfung des branchenbezogenen Flächenverdachtes und der Ausweisung von Verdachtsflächen. Sehr häufig wird dieses systematische Verfahren nur in einigen ausgewählten Städten angewendet, wie das nachfolgende Beispiel (Tabelle 12) für Rheinland-Pfalz zeigt. Tabelle 12: Ergebnisse der Ersterhebung industriell-gewerblicher Altstandorte in Rheinland-Pfalz 1998 (Durchführung: COOPERATIVE) Industriell-gewerbliche Altstandorte in Rheinland Pfalz (Stand November 1998) Ergebnisse der Ersterhebung Systematisch untersuchte kreisfreie Städte 5 (Worms, Ludwigshafen, Kaiserslautern, Mainz, Koblenz) Anzahl der abgemeldeten Betriebe mit branchentypischen Gefahrenpotentialen Durchschnittliche Anzahl Betriebe/Fläche 3 Flächen mit Gefahrenverdacht % Altstandorte aus der Betriebsflächendatei % Flächen höchster Gefahrenpriorität 250 1% davon bereits vertiefend erhoben % altlastverdächtige Flächen 17 35% Quelle: Tischvorlage zur Pressekonferenz "Industriell-gewerbliche und Rüstungsaltlasten in Rheinland-Pfalz" vom im Ministerium für Umwelt und Forsten; Mainz COOPERATIVE, Ergebnisse der vertiefenden Erhebung von Altstandorten in Rheinland-Pfalz, Darmstadt; 1998 Die Orientierende Erkundung findet vor Ort auf der verdächtigten Fläche statt. Die Untersuchung wird von einem Fachgutachter nach einem mit der Behörde abzustimmenden Erkundungskonzept durchgeführt.

34 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt Sie umfaßt beprobungslose visuelle und organoleptische Untersuchungen ebenso wie die Anlage von Bodenschürfen und Bohrungen in den Untergrund zur Informations- und Probengewinnung. Den Rahmen der Untersuchung bilden, zumindest teilweise, die aus der Historischen Erhebung stammenden Ergebnisse (siehe Abbildung 9). Die zuständige Behörde legt im Falle konkreter Anhaltspunkte für den Verdacht einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Anforderungen an die weitere Gefahrenerkundung fest. Der 3 Abs. 3 BodSchV regelt diesen Sachverhalt folgendermaßen: (3) Liegen Anhaltspunkte... vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden, um den Verdacht auszuräumen oder zu bestätigen. Sind die aus den orientierenden Untersuchungen gewonnene Informationen ausreichend, um den Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszuräumen, ist auf Detailuntersuchungen zu verzichten. Das Erscheinungsbild der Umweltauswirkungen, die von solchen Verdachtsflächen ausgehen, ist sehr vielfältig und keinesfalls homogen anzunehmen. Die Palette der Auswirkungen läßt sich gliedern in: 1. Keine Überschreitung der Grenzwerte (Prüfwerte nach BodSchV), keine Gefährdungen des Allgemeinwohls, Befund: keine Bestätigung des Verdachts auf schädliche Bodenveränderung oder Altlast; 2. diffuse flächenhafte Kontaminationen, Grenzwerte (Prüfwerte nach BodSchV) stellenweise überschritten, aber keine Gefährdungen des Allgemeinwohls, Befund: keine Bestätigung des Verdachts auf schädliche Bodenveränderung oder Altlast; 3. punktuelle Kontaminationen, Grenzwerte (Prüfwerte nach BodSchV) stellenweise überschritten, aber keine Gefährdungen des Allgemeinwohls, Befund: keine Bestätigung des Verdachts auf schädliche Bodenveränderung oder Altlast; 4. diffuse flächenhafte Kontaminationen, Grenzwerte (Prüfwerte nach BodSchV) überschritten, stellenweise Gefährdungen des Allgemeinwohls, Befund: Bestätigung des Verdachts auf schädliche Bodenveränderung oder Altlast; 5. punktuelle Kontaminationen, Grenzwerte (Prüfwerte nach BodSchV) überschritten, stellenweise (punktuelle) Gefährdungen des Allgemeinwohls, Befund: Bestätigung des Verdachts auf schädliche Bodenveränderung oder Altlast; 6. Kombinationen aus 1 bis 5, Differenzierung hinsichtlich der Flächenabgrenzung hinsichtlich der Kontaminationsstärke und Belastungstiefe, Befund: Bei Überschreitung von Grenzwerten für das Wohl der Allgemeinheit Bestätigung des Verdachts auf schädliche Bodenveränderung oder Altlast;

35 COOPERATIVE Infrastruktur und Umwelt Hinter dieser vergleichsweise simplen Aufstellung verbergen sich höchst komplexe fachlichrechtliche Zusammenhänge, die den praktischen Alltag der Verdachtsflächenuntersuchung ebenso bestimmen wie das weitaus größere Feld der Baugrund- und Flächenuntersuchungen im Bereich der privatrechtlichen Verträge und Flächenumnutzungen. Aus Tabelle 9 kann ersehen werden, daß allein in den 5 untersuchten kreisfreien Städten abgemeldete Betriebe ermittelt werden konnten. Aufgrund der Mehrfachbelegung derselben Flächen im Laufe der Zeit mit verschiedenen Betrieben ergibt sich etwa eine Anzahl von Betriebsflächen mit Gefahrenverdacht. Legt man eine durchschnittliche Flächengröße von m 2 zugrunde, ergibt sich eine Gesamtfläche von 45 km 2 oder 9 km 2 /kreisfreier Stadt, auf der Gefahrenpotentiale unterschiedlicher Flächenbetroffenheit und Kontaminationsstärke vorherrschen. Dieser Zahl sind noch die nach BBodSchG mit Verdacht schädlicher Bodenauswirkungen behafteten Flächen hinzuzuzählen, zu denen z.b. die bestehenden Betriebe mit branchentypischen Gefahrenpotentialen gehören. Schon heute verwalten die Behörden die Altstandorte viel mehr, als daß sie sich über die Untersuchung der festgestellten Verdachtsflächen und der Sanierung der Altlasten hinaus auch noch der Frage des hinreichenden Verdachts auf Umweltgefährdungen von Altstandorten prioritär widmen könnten. Differenzierte Flächenuntersuchungen der Verdachtsmomente aus der Flächennutzung heraus sind weder personell noch aus Kostengründen für die Behörden, insbesondere der Kommunen, leistbar. Die Behörden konzentrieren sich gerade wegen der sehr hohen Kosten auf die besonders gefährdungsrelevanten punktuellen Belastungen und die sehr hohen Kontaminationen im Altlastenbereich. Nicht selten überschreiten die Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen die Millionen-DM-Grenze bzw. liegen deutlich darüber. Bei den Altlasten und den erkannten von ihnen ausgehenden akuten Umweltgefährdungen hat in der Regel die Umweltvorsorge Priorität vor der Kostenfrage. Die Untersuchung von Altstandortflächen, die keine weiteren Verdachtsmomente, etwa ansteigende Schadstoffkonzentrationen im Grundwasserabstrom, aufweisen, verlagert sich in die Bereiche des Liegenschaftsverkehrs und der Bauaktivitäten.

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