Vorwort EVANGELISCH-LUTHERISCHE GEMEINDE ZUM HEILIGEN KREUZ" BERLIN NASSAUISCHE STRASSE 17

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1 Vorwort EVANGELISCH-LUTHERISCHE GEMEINDE ZUM HEILIGEN KREUZ" BERLIN NASSAUISCHE STRASSE 17 Gemeindeordnung (in der Fassung vom 13. März 2016) sowie eine Änderungshistorie der Gemeindeordnung, die rechtlichen Regelungen aus der Wegweisung für evangelisch-lutherische Christen" und 10 der Pfarrerdienstordnung als Anlagen Im 1. Korintherbrief finden sich im 14. Kapitel zwei Bemerkungen des Apostels, die für christliches Gemeindeleben wichtig sind: Gott ist nicht ein Gott der Unordnung, sondern des Friedens" (1. Kor. 14,33) und: Lasst aber alles ehrbar und ordentlich zugehen" (1. Kor. 14,40). Der Apostel macht darauf aufmerksam, dass der Friede in Gefahr ist, wo Unordnung die Oberhand gewinnt. Wenn ich Paulus richtig verstehe, dann ist Ordnung eine Hilfe zum Frieden. Jeder Mensch bringt bei allen Tätigkeiten seine Gedanken und Kräfte ein. Jeder will mit seinen Gaben und Vorstellungen zum Ziel kommen. Weil wir zu Adams verlorenen Kindern" gehören, spielt dabei leider auch immer trotz allen guten Willens diese Verlorenheit eine Rolle. So sind Gemeindeordnungen eine Hilfe. Jeder soll mitarbeiten; aber niemand darf mit der eigenen Selbstherrlichkeit den Frieden stören. Es könnte sein, dass das Heil eines oder vieler Menschen sonst Schaden nähme. Als Friedrich-Wilhelm III die lutherische mit der reformierten Kirche in Preußen zusammenschloss, hob er eine eigenständige evangelisch-lutherische Kirche auf. Erheblicher Widerstand lutherischer Gemeinden und Pfarrer war erfolgreich. Friedrich-Wilhelm IV. erkannte sie schließlich unter dem Oberkirchenkollegium in Breslau als Altlutheraner" an. 2

2 Am 4. Mai 1904 bestätigte das Oberkirchenkollegium in Breslau die Evangelisch-Lutherische Gemeinde Zum Heiligen Kreuz" als dritte eigenständige Gemeinde der Evangelisch-lutherischen Kirche in Berlin. Bis zum Zusammenschluss der Altlutheraner" mit anderen lutherischen Kirchen zur Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche" 1972, galt in der Gemeinde Zum Heiligen Kreuz" die Gemeindeordnung der Evangelisch-lutherischen (altluth.) Kirche, wie ihr Name nach dem 2. Weltkrieg war. In der Evangelisch- lutherischen (altluth.) Kirche war für alle Gemeinden eine einheitliche Gemeindeordnung verbindlich. Die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche" hingegen erließ eine Mustergemeindeordnung" als einen für alle Gemeinden verbindlichen Rahmen. Diesen konnten und sollten die jeweiligen Gemeinden nach eigenen Vorstellungen und Bedürfnissen ausfüllen. Im damaligen Westteil Berlins erarbeiteten die Augustana- Gemeinde in Wedding, die Gemeinde Zum Heiligen Kreuz" in Wilmersdorf, die Paulus-Gemeinde in Neukölln, die Marien- Gemeinde in Zehlendorf, die Dreieinigkeits-Gemeinde in Steglitz sowie die Heilig-Geist-Gemeinde in Spandau im vorgegebenen Rahmen eine einheitliche Gemeindeordnung. Sie wurde am 27. März 1977 von der Gemeindeversammlung angenommen und löste die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Evangelisch-lutherischen (altluth.) Kirche ab erließ die 4. Kirchensynode eine Wegweisung" für evangelisch-lutherische Christen. Sie soll Hilfen geben für eine verantwortliche Lebensführung in der Bindung an den dreieinigen Gott und seine Kirche." Die Wegweisung enthält bestimmte rechtliche Regelungen", die für Glieder der Selbständigen Evange lisch-lutherischen Kirche verbindlich sind und die Gemeindeordnung ergänzen. Diese Regelungen sind in Anhang 1 dieser Ausgabe der Gemeindeordnung beigegeben. Eine Anlage 2 führt einen Abschnitt der Pfarrerdienstordnung an, der die Berufung eines Pfarrers an eine Gemeinde regelt. Die Gemeindeordnung hat sich bis heute bewährt und möge weiter ihren Dienst tun, damit alies ehrbar und ordentlich zugehe". Petershagen / Eggersdorf, am 12. Dezember 2002 G.H. So entstand die vorliegende Gemeindeordnung der Evangelisch- Lutherischen Gemeinde Zum Heiligen Kreuz". 3 4

3 GEMEINDEORDNUNG FÜR DIE EVANGELISCH-LUTHERISCHE GEMEINDE ZUM HEILIGEN KREUZ" ZU BERLIN-WILMERSDORF 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Selbstverständnis, Aufgabe, Bekenntnisstand (1) Die Evangelisch-Lutherische Gemeinde»Zum Heiligen Kreuz" in Berlin-Wilmersdorf steht als Kirche Jesu Christi an ihrem Ort in der Einheit der heiligen, christlichen und apostolischen Kirche, die überall da ist, wo das Wort Gottes rein gepredigt wird und die Sakramente nach der Einsetzung Christi verwaltet werden. Sie bezeugt Jesus Christus als den alleinigen Herrn der Kirche und verkündigt ihn als den Heiland der Welt. (2) Die Evangelisch-Lutherische Gemeinde»Zum Heiligen Kreuz" ist gebunden an die Heilige Schrift Alten und Neuen Testaments als an das unfehlbare Wort Gottes, nach dem alle Lehren und Lehrer der Kirche beurteilt werden sollen. Sie bindet sich daher an die Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche, weil in ihnen die schriftgemäße Lehre bezeugt ist, nämlich an die drei ökumenischen Symbole (das Apostolische, das Nicänische und das Athanasianische Bekenntnis), an die ungeänderte Augsburgische Konfession und ihre Apologie, die Schmalkaldischen Artikel, den Kleinen und Großen Katechismus Luthers und die Konkordienformel. 2 Zugehörigkeit zur Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (1) Die Gemeinde und ihre Glieder gehören der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) an. Die Evangelisch- Lutherische Gemeinde Zum Heiligen Kreuz" in Berlin- Wilmersdorf bildet einen eigenen Pfarrbezirk im Kirchenbezirk Berlin-Brandenburg der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche. (2) Für die Gemeinde sind die Grundordnung der SELK und die Ordnung des Kirchenbezirks Berlin-Brandenburg verbindlich. 3 Rechtsstatus (1) Die Evangelisch-Lutherische Gemeinde Zum Heiligen Kreuz" ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Berlin-Wilmersdorf. (2) Die Gemeinde verwaltet ihre Angelegenheiten selbst im Rahmen der dafür geltenden Ordnungen ( 2 Abs. 2) und der Beschlüsse der Synoden. (3) Die Gemeinde wird rechtlich durch den Kirchenvorstand vertreten. 5 6

4 II. DIE GEMEINDE 4 Gliedschaft in der Gemeinde (1) Glied der Gemeinde ist a) wer in der Gemeinde das Sakrament der Heiligen Taufe empfängt oder b) wer aus einer Gemeinde der SELK oder einer mit der SELK in Kirchengemeinschaft stehenden Gemeinde überwiesen wird oder c) wer in die Gemeinde aufgenommen wird. (2) Die Gliedschaft in der Gemeinde endet a) mit der Überweisung an eine andere Gemeinde der SELK oder an eine mit der SELK in Kirchengemeinschaft stehende Gemeinde oder b) mit dem freiwilligen Austritt aus der Gemeinde oder c) durch Ausschluss. (3) Die in den Bereich der Gemeinde zugezogenen oder aus anderen Gründen überwiesenen Gemeindeglieder sollen sich bei dem Pfarrer persönlich melden. Die Aufnahme in die Gemeinde soll durch ein Gespräch mit dem Pfarrer, nötigenfalls mit der Unterweisung in den Hauptstücken des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses und den Ordnungen der Gemeinde, vorbereitet werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Pfarrer im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand und ist der Gemeinde bekannt zu geben. Ein Gemeindeglied, das sich der Wortverkündigung entzieht und dem Sakrament des Altars beharrlich fernbleibt, sondert sich von der Gemeinde ab. Bleiben Bemühungen fruchtlos, das Gemeindeglied in die Gemeinde zurückzuführen, kann diesem vom Kirchenvorstand schriftlich - mit dem Ruf zur Umkehr - mitgeteilt werden, dass es seine kirchlichen Rechte verwirkt hat und aus der Gemeinde ausgeschlossen ist. Dabei ist dem Betroffenen 7 mitzuteilen, dass er gegen diesen Bescheid innerhalb von 2 Monaten beim Kirchenbezirksbeirat Einspruch erheben kann. Ein Gemeindeglied kann auch durch ein Kirchenzuchtsverfahren ausgeschlossen werden. 5 Rechte und Pflichten in der Gemeinde (1) Die Gemeindeglieder haben Anspruch darauf, dass der Pfarrer das Wort Gottes bekenntnisgemäß verkündigt, die Sakramente nach der Einsetzung Christi verwaltet, sie nach Gottes Wort und dem ev.-luth. Bekenntnis unterweist, ihnen seelsorgerlich dient und die kirchlichen Amtshandlungen nach den Ordnungen der Kirche ausführt. (2) Sie sollen nach ihren Gaben und Kräften kirchliche Aufgaben und Dienste übernehmen. Sie wirken im Rahmen dieser und anderer kirchlicher Ordnungen bei der Besetzung kirchlicher Ämter und bei der Bildung kirchlicher Organe mit. (3) Die Glieder der Gemeinde sind nach Gottes Wort verpflichtet, zur Erfüllung der kirchlichen und gemeindlichen Aufgaben mit Beiträgen, Spenden und Kollekten in angemessener Höhe beizutragen. 6 Die Gemeindeversammlung (1) Zur Gemeindeversammlung gehören der Pfarrer (Pfarrvikar) und die stimmberechtigten Glieder der Gemeinde. Stimmberechtigt ist, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und zum Altarsakrament zugelassen ist. (2) Die Gemeindeversammlung ist berechtigt, in allen Angelegenheiten der Gemeinde zu beraten und Beschlüsse zu fassen. Zu ihren Aufgaben gehört es insbesondere: 8

5 a) den Pfarrer zu wählen, b) die Kirchenvorsteher zu wählen, c) die Gemeindevertreter für die Kirchenbezirkssynode zu wählen, d) über Anträge an die Kirchensynode und die Kirchenbezirkssynode zu beraten und zu beschließen, e) über Anträge, über gemeindliche Ordnungen, über den Gemeindehaushalt und alle wichtigen finanziellen Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen, f) den Kassenwart (Rendant) und die Kassenprüfer zu bestellen, g) den jährlichen Gemeindebericht des Pfarrers entgegen zu nehmen und ggf. zu beraten. (3) Die Gemeindeversammlung wird auf Beschluss des Kirchenvorstandes vom Pfarrer unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Sie wird entweder durch Bekanntgabe im Gottesdienst der Gemeinde oder schriftlich einberufen, und zwar mindestens eine Woche vorher. Mindestens einmal im Jahr soll eine Gemeindeversammlung stattfinden. Eine Gemeindeversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Gemeindeglieder schriftlich beim Pfarramt beantragt. (4) Die Gemeindeversammlung wird, wenn sie nicht im Anschluss an einen Gottesdienst stattfindet, mit Gottes Wort und Gebet eröffnet; sie wird mit einem Gebet geschlossen. (5) Die Gemeindeversammlung wird vom Pfarrer geleitet. Sie kann auf Vorschlag des Pfarrers auch ein Gemeindeglied mit der Leitung beauftragen. In besonderen Fällen kann der Kirchenvorstand oder die Gemeindeversammlung die Leitung auch dem Superintendenten oder einem Mitglied der Kirchenleitung übertragen. (6) a) Jede ordnungsgemäß einberufene Gemeindeversammlung ist beschlussfähig. b) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, falls diese Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Einmütigkeit ist anzustreben. Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung angegeben sind, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden, wenn ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Gemeindeglieder widerspricht. c) Wer am Verhandlungsgegenstand persönlich beteiligt ist, darf an der Abstimmung nicht teilnehmen. d) Über die Beratungen und Beschlüsse der Gemeindeversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben. e) Die Beschlüsse sind in der Gemeinde bekannt zu geben. III. DIENSTE IN DER GEMEINDE 7 Der Pfarrer (Pastor) (1) Das Amt der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung ist Stiftung Christi zum Dienst an seiner Gemeinde. (2) Der Pfarrer hat als der berufene Hirte der Gemeinde den Auftrag, das Wort Gottes öffentlich zu verkündigen und die Sakramente zu verwalten. Er leitet die Gemeindegottesdienste, nimmt die Amtshandlungen vor, unterweist im christlichen Glauben und betreut die Gemeindeglieder seelsorgerlich. Im übrigen regelt sich sein Dienst nach der Pfarrerdienstordnung. 9 10

6 (3) Bei der Wahrnehmung dieses Auftrags ist er auf die Fürbitte, den Schutz und die Fürsorge der Gemeinde und ihre Mitarbeit angewiesen. (4) Die Berufung eines Pfarrers erfolgt gemäß der Pfarrerdienstordnung.* (*PDO 10 (siehe Anlage 2)) (5) Der berufene Pfarrer wird in der Regel von dem zuständigen Superintendenten in einem Gottesdienst in sein Amt eingeführt. Dabei wird er auf Schrift und Bekenntnis, die Erfüllung seiner Aufgaben und die Einhaltung der kirchlichen Ordnungen verpflichtet. 8 Die Kirchenvorsteher (1) Die Kirchenvorsteher sind in besonderem Maße für das geistliche Leben in der Gemeinde und die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben verantwortlich. Als Mitarbeiter des Pfarrers unterstützen sie ihn in seinem Dienst. (2) Der Dienst der Kirchenvorsteher ist ein Ehrenamt. (3) Zu Kirchenvorstehern können Gemeindeglieder gewählt werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Gemeinde in der Regel seit einem Jahr angehören und sich treu am gemeindlichen Leben beteiligen. Sie müssen die Bindung an das lutherische Bekenntnis bejahen. (4) Ehegatten, Geschwister sowie Eltern und deren Kinder sollen in der Regel nicht gleichzeitig Kirchenvorsteher in der Gemeinde sein. (5) Der Kirchenvorstand bereitet die Wahl von Vorstehern vor und nimmt Vorschläge entgegen. Sie können von jedem 11 stimmberechtigten Gemeindeglied eingereicht werden und müssen mindestens zwei Wochen vor der Wahl vorliegen. Der Gemeinde sind die Kandidaten eine Woche vor der Wahl bekannt zu geben. (6) Die Kirchenvorsteher sind in geheimer Wahl zu wählen. Sind mehrere Kirchenvorsteher zu wählen, entscheidet die Gemeindeversammlung, ob sie in einzelnen Wahlgängen nacheinander oder in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden. In jedem gemeinsamen Wahlgang können soviel Stimmen abgegeben werden, wie Vorsteher zu wählen sind. Stimmenhäufung auf einen Kandidaten ist nicht zulässig. Gewählt sind die der Stimmenzahl nach höchstplatzierten Personen, sofern sich für den einzelnen mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist in einem zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. In beiden Wahlgängen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Stehen jedoch nur so viele Kandidaten zur Wahl, wie Vorsteher gewählt werden sollen, so ist auch im zweiten Wahlgang nur gewählt, für wen sich mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet. (7) Wenn innerhalb von vierzehn Tagen kein begründeter Einspruch gegen die Wahl erfolgt, wird der Gewählte nach Bestätigung durch den Superintendenten vom Pfarrer im Gottesdienst in sein Amt eingeführt. Über einen Einspruch entscheidet der Bezirksbeirat nach Anhörung des Kirchenvorstands. Bei Wiederwahl entfällt die Einführung. (8) Die Kirchenvorsteher werden für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 12

7 (9) Ein Kirchenvorsteher scheidet aus dem Kirchenvorstand aus, wenn er sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Pfarrer niederlegt oder wenn er aus der Gemeinde ausscheidet. (10) Ein Kirchenvorsteher kann vom Kirchenvorstand zur Niederlegung seines Amtes aufgefordert werden, wenn er seinem Dienst nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt, wenn er seine Pflichten grob verletzt oder sich nicht mehr treu zu Wort und Sakrament hält. Kommt der Kirchenvorsteher der Aufforderung nicht nach, so kann er - nachdem ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben ist - durch Beschluss der Gemeindeversammlung in geheimer Abstimmung seines Amtes enthoben werden. 9 Der Kirchenvorstand (1) Der Kirchenvorstand besteht aus dem Pfarrer und den von der Gemeindeversammlung gewählten Kirchenvorstehern. (2) Der Kirchenvorstand hat außer den in 8 (1) für die Kirchenvorsteher genannten Aufgaben die folgenden wahrzunehmen: a) die Gemeindeversammlung vorzubereiten und ihre Beschlüsse auszuführen, b) das Gemeindevermögen zu verwalten, c) die Jahresabschlussrechnung und einen Haushaltsplan für das kommende Jahr der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen, d) Mitarbeiter für den Dienst in der Gemeinde zu gewinnen und zu berufen, e) bei Aufnahme und Ausschluss von Gemeindegliedern mitzuwirken, t) die Gemeindeinteressen gegenüber Dritten wahrzunehmen, g) die Gemeinde gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Er kann dazu zwei seiner Mitglieder bevollmächtigen, die gemeinschaftlich handeln müssen. Erklärungen an die Gemeinde können gegenüber dem Pfarrer oder dem Kirchenvorstand abgegeben werden. Schriftliche Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Unterschrift des Pfarrers und eines Kirchenvorstehers, in Vakanzfällen der Unterschrift zweier Kirchenvorsteher und des Pfarrverwesers. (3) Der Kirchenvorstand soll in der Regel jeden zweiten Monat zu einer Sitzung zusammenkommen. Die Sitzungen werden vom Pfarrer oder im Fall seiner Verhinderung von einem von ihm beauftragten Kirchenvorsteher einberufen und geleitet. Auf Verlangen von zwei Kirchenvorstehern ist unverzüglich eine Sitzung einzuberufen. Gehören zu einem Pfarrbezirk mehrere Gemeinden, können ihre Kirchenvorstände zu gemeinsamen Sitzungen einberufen werden. (4) Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Einmütigkeit ist anzustreben. Wer am Verhandlungsgegenstand persönlich beteiligt ist, darf an der Abstimmung nicht teilnehmen. (5) Zu den Kirchenvorstandssitzungen können auch andere Gemeindeglieder oder Mitglieder kirchlicher Organe mit beratender Stimme geladen werden. (6) Über alle Angelegenheiten, die die Seelsorge betreffen, die vertraulich sind oder als vertraulich beschlossen werden, ist Verschwiegenheit zu wahren

8 (7) Über die Beratungen des Kirchenvorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu verlesen und vom Pfarrer und einem Kirchenvorsteher zu unterzeichnen ist. 10 Weitere Mitarbeiter (1) Zum Dienst in der Gemeinde können Gemeindeglieder als Lektoren, Katecheten, Organisten, Chorleiter, Küster, Jugendleiter, Alten- und Krankenpfleger sowie sonstige Helfer bestellt werden. (2) Die Mitarbeiter werden durch den Kirchenvorstand unter Festlegung ihrer Aufgaben berufen. Sie können im Gottesdienst eingeführt werden. IV. HAUSHALT UND VERMÖGEN 11 Der Haushalt der Gemeinde (1) Der Haushalt der Gemeinde wird bestritten durch Beiträge, Kollekten und Spenden der Gemeindeglieder (vgl. 5, 3) sowie durch sonstige Einnahmen. (2) Alle einkommenden Geldmittel dürfen nur zu kirchlichen und gemeindlichen Zwecken verwendet werden. (3) Die Gemeinde soll jährlich einen Haushaltsplan aufstellen. Dabei hat sie darauf zu achten, dass durch größere Gemeindeaufgaben wie Bauten, Instandhaltungsmaßnahmen oder Personaleinstellungen das Aufkommen für die gesamtkirchliche Umlage nicht beeinträchtigt wird. Bevor die Gemeinde Aufgaben in Angriff nimmt, die in erheblichem Umfange den Haushalt der Gemeinde belasten, legt sie ihre Pläne dem Bezirksbeirat vor. verabschiedeten Haushaltsplanes in Einnahmen und Ausgaben so zu führen, dass jederzeit eine Übersicht über die Kassenverhältnisse möglich ist. Nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres ist vom Kassenwart eine Jahresabschlussrechnung zu erstellen. (5) Die von der Gemeindeversammlung bestellten Kassenprüfer prüfen die Gemeindekasse nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres und beantragen die Entlastung des Kassenwartes, wenn die Kasse ordnungsgemäß geführt wurde. 12 Das Vermögen der Gemeinde (1) Das Vermögen der Gemeinde ist sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Dies schließt ein, dass die zur Erhaltung der einzelnen Vermögensteile erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig und in ausreichendem Umfange getroffen werden. (2) Das Vermögen der Gemeinde darf nur kirchlichen und gemeindlichen Zwecken dienen. (3) Im Falle der Auflösung der Gemeinde fällt ihr Vermögen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche zu. Ein Anspruch einzelner Gemeindeglieder auf Beteiligung am Gemeindevermögen besteht nicht. (4) Die Gemeindekasse ist von dem durch die Gemeindeversammlung bestellten Kassenwart unter Beachtung des 15 16

9 V. SCHLUSSBESTIMIUNGEN 13 Änderung der Gemeindeordnung Der Bekenntnisstand der Gemeinde kann nicht geändert werden. Die Gemeindeordnung kann durch Beschluss der Gemeindeversammlung geändert werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Gemeindeglieder. Vor jeder Beschlussfassung über eine Änderung der Gemeindeordnung ist eine Stellungnahme des Bezirksbeirates einzuholen. Der Gemeinde ist jede geplante Änderung der Gemeindeordnung mit der Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben. 14 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt in Kraft für die Evangelisch - Lutherische Gemeinde Zum Heiligen Kreuz" in Berlin-Wilmersdorf am ÄNDERUNGSHISTORIE Änderungen der Gemeindeordnung: 2 im Anschluss an die 7. Kirchensynode der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche 1991 gemäß Art 27 (2) 1 und (4) der Grundordnung redaktionell geändert. 8 (6) durch Beschluss der Gemeindeversammlung am einstimmig geändert. - Vgl. Protokoll 731 vom , TOP 7 Zu 3 (1) Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts: Vgl. Amtsblatt für Berlin Teil I / Der Senator für Inneres - Berlin, 24. Jahrgang, Nr. 18, Berlin, Seite (3) wurde am geändert (siehe Protokoll der Gemeindeversammlung vom , TOP 7) Alt: Zu Kirchenvorstehern können Gemeindeglieder gewählt werden, wenn sie das 24. Lebensjahr vollendet haben, der Gemeinde in der Regel seit einem Jahr angehören und sich treu am gemeindlichen Leben beteiligen. Sie müssen die Bindung an das lutherische Bekenntnis bejahen. Neu: (am geändert) (3) Zu Kirchenvorstehern können Gemeindeglieder gewählt werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Gemeinde in der Regel seit einem Jahr angehören und sich treu am gemeindlichen Leben beteiligen. Sie müssen die Bindung an das lutherische Bekenntnis bejahen

10 6 (1) Satz 2 wurde am geändert (siehe Protokoll der Gemeindeversammlung vom , TOP 4) Alt: 6 Die Gemeindeversammlung (1) Zur Gemeindeversammlung gehören der Pfarrer (Pfarrvikar) und die stimmberechtigten Glieder der Gemeinde. Stimmberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und zum Altarsakrament zugelassen ist. Neu: 6 Die Gemeindeversammlung (am geändert) (1) Zur Gemeindeversammlung gehören der Pfarrer (Pfarrvikar) und die stimmberechtigten Glieder der Gemeinde. Stimmberechtigt ist, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und zum Altarsakrament zugelassen ist. Alt: 2 (1) Zugehörigkeit zur Selbständigen Evangelisch- Lutherischen Kirche Statt Sprengel wurden ab Wahlregionen definiert. In 2 Abs. 1 der Gemeindeordnung steht:... im Kirchbezirk Berlin-Brandenburg des Sprengels Ost. Die Worte des Sprengels Ost werden gestrichen (Beschluss der Gemeindeversammlung vom ) Anlage 1 Rechtliche Regelungen aus der Wegweisung für evangelisch - lutherische Christen Mit Christus leben Textfassung verabschiedet von der 4. Kirchensynode der Selbständigen Evangelisch - Lutherischen Kirche Um Christus versammelt 1.1 Gottesdienst Die Teilnahme an Gottesdiensten anderer Konfessionen darf den Gottesdienstbesuch in der eigenen Kirche nicht ersetzen. Mitwirkung in ökumenischen Gottesdiensten ist nicht gestattet, wenn dabei die Geltung des lutherischen Bekenntnisses in Frage gestellt wird. Die in der Selbständigen Evangelisch - Lutherischen Kirche geltenden Agenden legen die Ordnung der Gottesdienste fest. Änderungen für einzelne Gottesdienste sind möglich, bedürfen aber der Zustimmung des Kirchenvorstandes beziehungsweise der Gemeinde. 1.2 Heiliges Abendmahl Vor dem Abendmahlsgang sollen sich die Kommunikanten anmelden, um dem Pfarrer Gelegenheit zu einem seelsorgerlichen Gespräch zu geben und ihm einen Überblick über die Zahl der Abendmahlsgäste zu ermöglichen. Muss Gemeindegliedern aus seelsorgerlichen Gründen der Zugang zum Sakrament versagt werden, so fällt dies unter die Verantwortung des zuständigen Pfarrers

11 Sollen Kinder schon vor der Konfirmation zum Heiligen Abendmahl zugelassen werden, so kann dies nur nach entsprechender Unterweisung geschehen. Die Entscheidung darüber liegt in der seelsorgerlichen Verantwortung des Pfarrers. Er soll sich darüber mit dem Kirchenvorstand beraten und die Gemeinde in angemessener Weise davon in Kenntnis setzen. In der Selbständigen Evangelisch - Lutherischen Kirche gilt für Abendmahlsteilnahme und -zulassung im übrigen folgendes: Das Heilige Abendmahl ist Gnadenmittel. Es ist zugleich Vollzug von Kirchengemeinschaft. Darum sollen Glieder der Selbständigen Evangelisch - Lutherischen Kirche grundsätzlich nur an Altären der Kirchen kommunizieren, mit denen Kirchengemeinschaft besteht. Entsprechend sollen Christen aus Kirchen, zu denen keine Kirchengemeinschaft besteht, an Altären in der Selbständigen Evangelisch - Lutherischen Kirche nicht kommunizieren. (Kirchengemeinschaft besteht in der uneingeschränkten Zulassung von Gemeindegliedern verschiedener Kirchen zum gemeinsamen Abendmahlsempfang und von Pfarrern zu Kanzel- und Altardienst auf Grund gemeinsamen Bekenntnisses. Damit wird kirchliche Einheit und Einmütigkeit zum Ausdruck gebracht.) Es gibt aber seelsorgerliche Situationen, in denen auch Gläubigen anderer Kirchen das Abendmahl gereicht werden kann. Dabei wird vorausgesetzt, dass sie sich zu Luthers Kleinem Katechismus bekennen und Leib und Blut Christi im Brot und Wein zur Vergebung der Sünden glauben. Die Zulassung geschieht in der Zuversicht, dass sie sich durch Gottes Wort und Geist in der Kirchengemeinschaft des reinen Evangeliums und der einsetzungsgemäßen Sakramentsverwaltung 21 festmachen lassen. 2. Von Christus angenommen. 2.1 Heilige Taufe Für die Taufe ist der Pfarrer zuständig, zu dessen Gemeinde die Eltern gehören. Wollen die Eltern einen anderen Pfarrer für die Taufe wählen, so ist die Zustimmung des zuständigen Pfarrers einzuholen. Die Eltern sollen ihr Kind persönlich und möglichst bald nach der Geburt beim Pfarramt anmelden. Der Pfarrer spricht mit ihnen über den Sinn der Taufe und die Aufgaben der christlichen Erziehung. Zu diesem Gespräch sind die Paten nach Möglichkeit hinzuzuziehen. Das Patenamt ist ein kirchliches Amt. Es setzt die Taufe des Paten, seine Konfirmation, die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche, deren Taufpraxis anerkannt ist und die Berechtigung des Patenamtes (z.b. durch Vorlage eines Patenscheins) voraus. Der Pate muss bereit sein, die Aufgaben des Patenamtes treu zu erfüllen. Eltern sollen die Paten ihrer Kinder gewissenhaft auswählen und darauf achten, daß sie nach Möglichkeit der evangelisch - lutherischen Kirche angehören. Wenigstens einer der Paten soll Glied der Selbständigen Evangelisch - Lutherischen Kirche sein. Der Taufe von Erwachsenen und älteren Kindern geht eine Unterweisung voraus. Keinem soll die Taufe verwehrt sein, wenn sie begehrt und eine christliche Erziehung beziehungsweise eine christliche Lebensführung glaubhaft zugesagt wird. Wo diese Zusage nicht 22

12 gegeben werden kann, muss die Taufe aufgeschoben werden. Die Entscheidung darüber trifft der zuständige Pfarrer nach Anhörung des Kirchenvorstandes. Die Taufe wird innerhalb eines Gottesdienstes mit der Gemeinde oder in einem besonderen Taufgottesdienst vollzogen. Dies soll möglichst bald nach der Geburt geschehen. Die Taufe wird nach den in der Selbständigen Evangelisch - Lutherischen Kirche geltenden Ordnungen gespendet und ist im Kirchenbuch zu beurkunden. Wenn Lebensgefahr besteht und kein Pfarrer zugegen sein kann, darf jeder Christ die Taufe vornehmen. Diese Nottaufe ist dem zuständigen Pfarrer möglichst bald unter Angabe der Taufzeugen anzuzeigen, damit er den richtigen Vollzug der Taufe feststellen und sie beurkunden kann. Wenn nicht sicher ist, ob eine Taufe überhaupt oder ob sie dem Befehl unseres Herrn Jesus Christus gemäß vorgenommen wurde, so muss sie gültig vollzogen werden. 2.2 Kirchliche Unterweisung Der Konfirmandenunterricht erstreckt sich in der Regel auf zwei Jahre. 2.3 Konfirmation Die Konfirmation setzt den Empfang der Taufe voraus. Nicht getaufte Kinder können am Konfirmandenunterricht teilnehmen oder erhalten einen besonderen Taufunterricht. Die Konfirmation muss aufgeschoben werden, wenn die Kinder keine angemessenen Kenntnisse aufweisen, dem Gottesdienst und dem Konfirmandenunterricht trotz seelsorgerlicher Bemühung längere Zeit ohne begründete Entschuldigung ferngeblieben sind, 23 offenkundig Christi Werk und Gnade missachten. Die Entscheidung über den Aufschub der Konfirmation trifft der zuständige Pfarrer, nachdem er vorher mit dem Kirchenvorstand beraten hat. Kinder, die auf Grund einer Behinderung ihren Glauben nicht zum Ausdruck bringen können, müssen deswegen von der Segnung in der Konfirmation nicht ausgeschlossen sein. Über ihre Zulassung zum Heiligen Abendmahl entscheidet der Pfarrer. In der Regel werden Kinder mit der Konfirmation zum Heiligen Abendmahl zugelassen. Über die Zulassung vor der Konfirmation: Siehe oben 3. Absatz unter 1.2 Von der Konfirmation an kann das Patenamt übernommen werden. Siehe oben 3. Absatz unter Trauung Brautleute, die getraut werden wollen, sollen sich beim zuständigen Pfarrer persönlich anmelden, bevor sie das Aufgebot beim Standesamt bestellen. Er führt mit ihnen ein Traugespräch über das christliche Verständnis der Ehe und die Bedeutung der kirchlichen Trauung und weist sie auf die Verantwortung hin, ihre Kinder in der evangelisch - lutherischen Kirche taufen zu lassen. Durch das kirchliche Aufgebot wird die Gemeinde zur Fürbitte für das Brautpaar aufgefordert. Die Trauung setzt in der Regel voraus, dass mindestens einer der Eheschließenden der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche angehört. Sie muss versagt werden, wenn dieser nach der Ordnung der Selbständigen Evangelisch- Lutherischen Kirche in Kirchenzucht steht, der andere Partner aus berechtigten Gründen in seiner 24

13 Kirche keinen Zugang zum Sakrament hat, die Bereitschaft zur christlichen Eheführung verweigert und das christliche Verständnis der Ehe abgelehnt wird, andere Gründe (siehe unten) sie ausschließen. Bei der Wiederverheiratung Geschiedener gilt folgendes: Nach der Ordnung Gottes und dem Gebot Christi dürfen sich christliche Eheleute nicht scheiden lassen. In der Kraft Christi sollen sie einander ihre Sünden reichlich und täglich vergeben, ihr Kreuz tragen und in der Liebe Christi beieinander bleiben. Nur bei ehebrecherischer Unzucht und bei böswilligem Verlassen durch den ungläubigen Ehepartner soll dem unschuldigen Partner eine Wiederverheiratung und auch eine Wiedertrauung nicht verwehrt sein. (Hierbei beruft sich die Kirche auf Matth. 5,32; 19,9 sowie 1. Kor. 7,15) In allen anderen Fällen soll eine Wiedertrauung nicht stattfinden. Jedoch kann bei einer erneuten standesamtlichen Eheschließung Geschiedener kirchlich gehandelt werden, wenn das Zerbrechen der früheren Ehe als Schuld erkannt und darauf die Absolution erteilt wurde: wenn es ferner unmöglich ist, die bisherige Ehe fortzuführen und auch die Gabe der Ehelosigkeit nicht gegeben ist. Jedoch ist dieses kirchliche Handeln einer Trauung nicht gleichzusetzen und in der Form von ihr deutlich unterschieden. Bei der Eheschließung eines Christen mit einem Nichtchristen kann eine kirchliche Trauung nicht erfolgen. Jedoch kann an den Eheleuten im Zusammenhang mit einem Gemeindegottesdienst kirchlich gehandelt werden, wenn sie es begehren. Voraussetzung ist ein klärendes Brautgespräch. Das kirchliche Handeln umfasst Abkündigung, Anrede mit dem Wort Gottes, Fürbitte und Segensvotum. 25 Bei konfessionsverschiedenen Ehen ist folgendes zu bedenken: Die Kirche rät aus geistlicher Verantwortung von konfessionsverschiedenen Ehen ab, weil diese die tiefste Gemeinschaft der Ehegatten im christlichen Glauben belasten oder gar behindern. Konfessionsverschiedene Paare sollen wissen, dass es eine ökumenische Trauung nicht gibt. Das Paar muß sich in jedem Fall entscheiden, ob es evangelisch, evangelisch - lutherisch oder römisch - katholisch getraut werden will. Die mögliche Mitwirkung eines Geistlichen der anderen Konfession ändert daran nichts. Glieder der Selbständigen Evangelisch - Lutherischen Kirche sollten auf eine Trauung in ihrer Kirche hinwirken. Sie sollten sich bei ihrem Pastor rechtzeitig über die Dispensmöglichkeit für den römisch - katholischen Partner unterrichten. Auch bei einer evangelisch - lutherischen Trauung kann eine nach römisch - katholischem Kirchenrecht gültige christliche Ehe geschlossen werden. Dringen der anderskirchliche Partner oder seine Familie auf die Mitwirkung eines Geistlichen ihrer Konfession, so kann der evangelisch-lutherische Pfarrer diese Mitwirkung unter bestimmten Voraussetzungen aus seelsorgerlichem Ermessen zulassen. 2.5 Das Begräbnis Ein kirchliches Begräbnis wird nur gehalten, wenn der Verstorbene Glied der Selbständigen Evangelisch - Lutherischen Kirche war. Es kann in Ausnahmefällen auch dann gewährt werden, wenn bei einem Ausgetretenen der Pfarrer zuverlässig weiß, dass der Verstorbene nur durch den Tod an seinem Wiedereintritt in die Kirche gehindert wurde, 26

14 der Pfarrer dies aus seelsorgerlichem Ermessen und in Verantwortung vor der Gemeinde für vertretbar hält. Das kirchliche Begräbnis muss versagt werden, wenn der Verstorbene das Bekenntnis zu Jesus Christus offensichtlich verworfen und öffentlich geschmäht hat, von dem Pfarrer eine Verkürzung des Inhalts der Verkündigung gefordert wird. Die Versagung des kirchlichen Begräbnisses gehört unter die Verantwortung des zuständigen Pfarrers, in der Regel hat er den Kirchenvorstand zu hören. Gegen die Versagung kann beim Superintendenten Einspruch erhoben werden. der Zugang zu den Sakramenten und die Ausübung der kirchlichen Rechte versagt werden (Kirchenzucht). Zugleich ruht die Ausübung kirchlicher Ämter. Damit soll jedoch der Zugang zur Wortverkündigung nicht verwehrt sein. Bleibt der Betreffende beharrlich bei dem, was ihm vorgeworfen wird, so muss er gegebenenfalls aus der Gemeinde ausgeschlossen werden. Die Entscheidung in solchen Fällen ist nach der Gemeindeordnung zu treffen. In allen solchen Fällen ist der Pfarrer verpflichtet, sich der Angehörigen seelsorgerlich anzunehmen. Liegt ein Selbstmord vor, so hat der Pfarrer diesem besonderen Fall in seinem Handeln und seiner Verkündigung Rechnung zu tragen. Die Glieder der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche sollten an der christlichen Sitte der Erdbestattung festhalten. Das schließt den Dienst der Kirche bei Einäscherung nicht aus. Musikalische Beiträge und Gesänge zur Trauerfeier müssen dem gottesdienstlichen Charakter des Begräbnisses entsprechen. Vor Abschluss der gottesdienstlichen Handlung sollen keine Nachrufe erfolgen. Das Grabmal eines Christen soll ein Zeugnis christlicher Hoffnung sein. 2.6 Seelsorge / Kirchenzucht Einem Gemeindeglied, dem vorzuwerfen ist, dass sein Leben oder Bekenntnis im Widerspruch zum Wort Gottes steht und das nach seelsorgerlichen Bemühungen nicht zur Umkehr bereit ist, muss 27 28

15 Anlage 2 Pfarrerdienstordnung der Selbständigen Evangelisch - Lutherischen Kirche Fassung EI Berufung in eine Gemeinde. (1) Wird eine Pfarrstelle vakant, so hat der zuständige Superintendent die Kirchenleitung zu unterrichten. Nach Rücksprache mit der Kirchenleitung haben der Superintendent und der Kirchenvorstand der Gemeinde oder die Kirchenvorstände des Pfarrbezirks die Neubesetzung der Pfarrstelle vorzubereiten. (2) Das Berufungsrecht liegt beim Pfarrbezirk. Die Berufung in eine Pfarrstelle erfordert einen Beschluss der Gemeindeversammlung(en). Das Berufungsrecht ist auf einen Pfarrer im Teildienstverhältnis beschränkt, wenn der Stellenplan die Pfarrstelle als solche ausweist. Die Kirchenleitüng und der zuständige Kirchenbezirksbeirat sind berechtigt, der Gemeindeversammlung Kandidaten vorzuschlagen; darüber hinaus ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich zu allen weiteren in der Gemeindeversammlung zur Wahl stehenden Kandidaten zu äußern. Bei der Wahl sind Einvernehmen mit der Kirchenleitung und dem Bezirksbeirat herzustellen und Einmütigkeit innerhalb der Gemeinde anzustreben. Verlaufen drei Berufungen ergebnislos, so hat die Kirchenleitung das Recht, im Einvernehmen mit dem Kirchenbezirksbeirat die Pfarrstelle auf Zeit zu besetzen. (3) Ein Pfarrer, der nicht wenigstens fünf Jahre in seiner Gemeinde tätig war, soll von einer anderen Gemeinde nicht berufen werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung seines Bezirksbeirates. (4) Ein Pfarrer soll den Ruf in eine andere Gemeinde nur annehmen, wenn er sich zuvor mit seinem Superintendenten beraten und sich mit seinem Kirchenvorstand darüber ausgesprochen hat. Entstehen besondere Schwierigkeiten in der Gemeinde beim Weggang ihres Pfarrers, so haben sich Bezirksbeirat und Kirchenleitung um einen Ausgleich zu bemühen. (5) Nach ordnungsmäßiger Wahl durch die Gemeindeversammlung und nach Annahme der Wahl durch den Pfarrer ist eine Berufungsurkunde vom Superintendenten auszustellen und dem Gewählten auszuhändigen. Der Kirchenvorstand der berufenden Gemeinde kann die Berufungsurkunde mit unterzeichnen. (2a) Das Berufungsrecht ruht, wenn der Stellenplan dies ausweist. In diesen Fällen haben Superintendent und Bezirksbeirat zusammen mit der Kirchenleitung die ausreichende geistliche Versorgung der Gemeinde(n) sicherzustellen

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