Miet- und Hafenordnung für die Sportbootliegeplätze an der Steganlage Wangen

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1 - 1 - LESEFASSUNG (maßgeblich ist allein die jeweils vom Gemeinderat beschlossene Satzung nebst Änderungssatzungen) Gemeinde Öhningen Landkreis Konstanz Miet- und Hafenordnung für die Sportbootliegeplätze an der Steganlage Wangen Die Wassersportverein Wangen e.v. im folgenden stets Verein genannt - vermietet die Stegliegeplätze an der Steganlage Wangen sowie die zur Anlage gehörende Trockenliegeplätze. Es handelt sich um eine geschlossene Anlage, die nur von den Mietern der Bootsliegeplätze i.s. von 535 BGB in Anspruch genommen werden darf. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und den Mietern sind in der nachfolgenden Miet- und Hafenordnung geregelt. Diese Miet- und Hafenordnung kann vom Verein nur mit Zustimmung der Gemeinde geändert, aufgehoben oder neu erlassen werden. 1 Grundsätzliches 1) Es wird Bezug genommen auf den Mietvertrag vom zwischen der Gemeinde Öhningen und dem Verein. Durch den Mietvertrag mit der Gemeinde ist dem Verein das Recht eingeräumt, die Liegeplätze für Sportbote im Bereich der Steganlage Wangen zu vermieten. 2) Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Bootsliegeplatzes besteht nicht. 3) die abzuschließenden schriftlichen Mietverträge stehen jeweils unter dem Vorbehalt der wasserrechtlichen Genehmigung der Liegeplätze durch die Untere Wasserbehörde. 2 Verwaltung 1) Die Vergabe der einzelnen Plätze zur Vermietung erfolgt durch den Verein nach den satzungs- und vertragsgemäßen Vergabekriterien (siehe Anlage 1). Diese sind Bestandteil der Miet- und Hafenordnung. Die Platzvergabe erfolgt jeweils nur für eine Saison. Der Liegeplatz muß spätestens bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres für das Folgejahr beim Verein schriftlich beantragt werden. 2) Die Betreuung und Überwachung der vermieteten Anlagen obliegt dem Hafenmeister des Vereins. Er überwacht die Einhaltung der vom Vermieter aufgestellten Miet- und Hafenordnung und übt in Vertretung der Vorstandschaft das Hausrecht aus.

2 - 2-3 Mietvoraussetzungen 1) Für das Mieten eines Bootsliegeplatzes hat der Antragsteller folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Der Mieter selbst muss spätestens beim Abschluss des Mietvertrages das Bodensee- Schiffer- patent für Motorboote oder eine anerkannte Seglerprüfung nachweisen, soweit dies nach der Bodensee-Schifffahrtsordnung für das eingebrachte Boot notwendig ist. 2. Das einzubringende Boot muss auf den Namen des Mieters bei der Unteren Wasserbehörde, Landratsamt Konstanz entsprechend der bestehenden Richtlinien zugelassen sein. 3. An Bootseignergemeinschaften werden Plätze grundsätzlich nicht vermietet. 4. Boote zur gewerblichen Nutzung haben grundsätzlich kein Belegungsrecht. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der Gemeinde und des Wasersportvereins. 5. Bootsplätze werden nur an Bewerber vermietet, die im Bereich des Bodensees nicht über einen weiteren Liegeplatz verfügen. 4 Mietzeit 1) Die Mietzeit beginnt mit der Anerkennung der schriftlichen Liegeplatzzusage durch den Mieter und endet am 31. Oktober des betreffenden Jahres. 2) Vermieter und Mieter haben das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn hierfür ein wichtiger Grund i. S. der gesetzlichen Vorschriften vorliegt. 3) Für den Vermieter liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor, wenn a) der Mieter mit der Entrichtung der Miete länger als einen Monat nach Fälligkeit im Verzug ist, b) der Mieter den Liegeplatz vertragswidrig oder ordnungswidrig benutzt und dadurch die Rechte des Vermieters verletzt, insbesondere wenn der Mieter den Liegeplatz einem Dritten überlässt, c) der Mieter gegen die Gebote von Sitte und Anstand verstößt oder sich einer erheblichen oder wiederholten Belästigung der anderen Mieter schuldig macht, d) der Mieter seine Pflicht zum Abschluss einer ausreichenden Bootshaftpflichtversicherung nicht erfüllt, e) der Mieter gegen die Bestimmungen dieser Mietordnung verstößt, f) der Mieter einen weiteren Bootsliegeplatz im Bereich des Bodensees innehat. 4. Bei verspäteter Kündigung durch den Mieter hat dieser die Liegeplatzmiete für die lfd. Mietzeit ( 4 Nr. 1) zu entrichten.

3 - 3-5 Belegung 1. Das jährliche Einbringen des Bootes muss der Liegeplatzmieter mit dem Hafenmeister vereinbaren. 2. Ist der Liegeplatzmieter mit seinem Boot während der Saison mehr als einen Tag ortsabwesend, hat er dem Verein den Liegeplatz für Gastliegeplätze zur Verfügung zu stellen, ohne dass sich dadurch das Mietentgelt ändert. Die Abwesenheit ist rechtzeitig dem Hafenmeister zu melden. 6 Nutzung des Liegeplatzes 1. Die Liegeplätze sind nicht übertragbar. Eine Umlegung der Boote sowie eine Änderung der Liegeplätze bedarf der Genehmigung des Vereins. 2. Aus betriebsbedingten Gründen kann der Verein dem Mieter einen anderen Liegeplatz zuweisen. 3. Die Boote müssen in Länge, Breite und Tiefgang dem zugeteilten Liegeplatz entsprechen. An den Stegen dürfen die Boote nicht über die Längsflucht der Dalben hinausragen. In Anbetracht der Flachwasserzone dürfen in den einzelnen Reihen nur Boote mit entsprechendem Tiefgang eingebracht werden, so dass ein Befahren ohne Grundberührung möglich ist. Für jede Änderung in der Größe eines Bootes ist vor der Einbringung die Genehmigung des Vereins zu beantragen. 4. Die Boote sind spätestens am 31. Oktober jeden Jahres von den Liegeplätzen zu entfernen und frühestens ab 01. April des Folgejahres wieder einzubringen. Boote, die zu dem genannten Zeitpunkt nicht entfernt sind, werden vom Verein auf Kosten der Liegeplatzmieter abgeschleppt und sichergestellt. 5. Die Liegeplätze sind in einwandfreiem Zustand zu hinterlassen. Durch Verschulden des Liegeplatzinhabers entstandene Schäden an der Steganlage beseitigt der Verein auf Kosten des Mieters. 7 Benutzung der Mietsache 1. Die Boote sind an den zugewiesenen Plätzen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schifffahrt so einzubringen, dass eine Beschädigung der Nachbarboote auch bei Stürmen ausgeschlossen ist. 2. Die Boote müssen an Bug und Heck doppelt mit einwandfreiem Tauwerk festgemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass durch Wellenbewegung oder Änderung des Wasserstandes Spannungen am Tauwerk auftreten können.

4 An beiden Seiten der Boote sind genügend Fender (je Seite mindestens 2) anzubringen. 4. Es ist untersagt, am Liegeplatz und am Pfahlwerk Nägel, Haken oder sonstige Gegenstände anzubringen oder am Liegeplatz Veränderungen vorzunehmen. Ebenso ist es untersagt, Boote an den Schutzgeländern oder Treppen der Stege zu befestigen. 5. Ausfahrende Boote haben generell Vorfahrt. 6. Die Bestimmungen der Bodenseeschifffahrtsordnung sind zu beachten. 7. Rangieren mit Bootsanhängern oder Fahrzeugen darf nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen geschehen. Bootsanhänger dürfen lediglich für den Einlaß und das entfernen der Boote in das Hafengelände gebracht werden. Bootsanhänger, die ohne Erlaubnis auf öffentlichen Plätzen, auch auf den Hafenparkplätzen abgestellt werden, wird der Verein unter Auferlegung der enstehenden Kosten abschleppen und verwahren. 8. Das Baden und das Fischen innerhalb und im Bereich der Steganlage einschließlich der Ein und Ausfahrt ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet. 8 Mieten 1. Die Festsetzung der Mieten erfolgt entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Verein und der Gemeinde Öhningen. 2. Die Mieten werden 14 Tage nach Zugang der schriftlichen Liegeplatzzusage zur Zahlung fällig. 9 Ordnung 1. Verunreinigungen von Wasser sowie der Hafen- und Steganlagen jeglicher Art sind verboten. Für Abfälle sind die aufgestellten Müllbehälter zu benützen. Angeschwemmter Unrat ist von den Liegeplatzmietern selbst zu entfernen. Der Hafenmeister kann ggf. jederzeit ein Team von Liegeplatznutzern zur Reinigung der Anlage heranziehen. 2. Die Benutzung von Motoren ist nur für die direkte Ein und Ausfahrt gestattet. Probeläufe zur Einstellung von Motoren sowie jeweils unnötiges Laufenlassen von Motoren ist untersagt. 3. Bei Segelbooten sind Falle und Wanten so zu verspannen, dass ein Anschlagen an den Mast vermieden wird. 4. Unnötiger Lärm im Hafen ist zu vermeiden. Insbesondere sind Rundfunk- und Fernsehgeräte so einzustellen, dass andere nicht belästigt werden. Zwischen Uhr und Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten.

5 Haftung 1. Irgendwelche durch eigenes Verschulden der Liegeplatzbenutzer entstehenden Schaden an der Anlage oder an Nachbarbooten gehen zu Lasten des betreffenden Liegeplatzbenutzers. Für Personen- und Sachschäden jeder Art, die in Zusammenhang mit der Benutzung der Anlagen und ihrer Einrichtungen entstehen, wird vom Verein keine Haftung übernommen, soweit von diesem kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. 2. Der Vermieter haftet nicht für Diebstahl und Beschädigung an Booten oder abgestellten Fahrzeugen. Für evtl. Schäden, welche durch Naturgewalten an Booten oder Fahrzeugen entstehen übernimmt der Verein ebenfalls keine Haftung. 3. Der Liegeplatzmieter ist verpflichtet, eine ausreichende private Bootshaftpflichtversicherung abzuschließen, ausgenommen sind Ruderboote ohne Motor. 11 Inkrafttreten Diese Miet- und Hafenordnung tritt am in Kraft. Die bisherigen Regelungen über Sportbootliegeplätze an der Steganlage Wangen treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Öhningen, (es gilt das Datum der jeweiligen Ausfertigung) Andreas Schmid, Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt-machung der Satzung verletzt worden sind.

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