Versicherungsbedingungen für die HUK24-Hausratversicherung

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1 HUK24 AG Willi-Hussong-Str. 2, Coburg Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, die Versicherungsbedingungen bilden die Grundlage für unser gemeinsames Vertragsverhältnis. Der konkret zwischen Ihnen und uns vereinbarte Versicherungsschutz ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den mit dem Versicherungsschein zugesandten Unterlagen. Versicherungsbedingungen für die HUK24-Hausratversicherung Stand Inhalt Seite I. Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen 2 (VHB 2004) II. Klauseln für die Hausratversicherung 12 III. Anhang 13 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Zivilprozessordnung (ZPO) HUSB102, Stand: S + G Merkblatt zur Datenverarbeitung 19 Dies sind wichtige Vertragsunterlagen! Bitte bewahren Sie sie zusammen mit dem Versicherungsschein auf. Auf gute Partnerschaft Ihre HUK24 AG

2 I. Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2004) Seite 1. Welche Sachen sind versichert? Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Was gilt im Sinne des vorliegenden Vertrages als Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion Einbruchdiebstahl und Raub Fahrraddiebstahl Vandalismus nach einem Einbruch Leitungswasser Sturm, Hagel Welche Kosten sind in der Hausratversicherung versichert? Welche Schäden sind nicht versichert? Was gilt als Versicherungsort? Welcher Versicherungsschutz wird für Hausratsachen außerhalb der Wohnung geboten (Außenversicherung)? Welcher Versicherungswert ergibt sich in der Hausratversicherung, wie wird die Entschädigungsberechnung versicherter Sachen und Kosten vorgenommen und welche Bestimmungen gelten bei Unterversicherung? Was bedeutet der Unterversicherungsverzicht? Welche Entschädigungsgrenzen gibt es für Wertsachen und Bargeld in der Hausratversicherung? Wann erfolgt die Zahlung der Entschädigung in der Hausratversicherung? Was ist im Versicherungsfall bei wieder herbeigeschafften Sachen zu beachten? Was ist beim Sachverständigenverfahren zu beachten? Wann können Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen? Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Wann können wir eine Beitragsanpassung vornehmen? Wann kann die Versicherungssumme angepasst werden? Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Wann liegt eine Gefahrerhöhung in der Hausratversicherung vor? Welche Sicherheitsvorschriften haben Sie in der Hausratversicherung zu beachten? Welche Obliegenheiten müssen Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles einhalten? Wann kann unsere Entschädigungspflicht entfallen? Was passiert mit dem Versicherungsschutz bei einem Wohnungswechsel? Was passiert mit dem Versicherungsschutz bei einer Trennung von Ehegatten? Welche Bestimmungen gelten bei Doppel-, Über- und Mehrfachversicherungen? Was gilt für andere an der Hausratversicherung beteiligte Personen? Wie können Sie den Verlust von uns abgelehnter Ansprüche vermeiden? Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? Welches Gericht ist zuständig? Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? Welches Recht findet Anwendung?

3 1. Welche Sachen sind versichert? 1.1 Versichert ist der gesamte Hausrat der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung (siehe Ziffer 6). Dazu gehören alle Sachen, die in einem Haushalt zur Einrichtung oder zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen. Dazu gehört auch Bargeld. Für Wertsachen und Bargeld gelten Entschädigungsgrenzen (Ziffer 10). 1.2 Versichert sind auch a) Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen sowie Markisen, soweit diese Sachen nicht mehreren Wohnungen oder gewerblichen Zwecken dienen; b) in das Gebäude eingefügte Sachen, die Sie als Mieter auf eigene Kosten beschafft oder übernommen haben und für die Sie die Gefahr tragen, insbesondere sanitäre Anlagen und Leitungswasser führende Installationen mit deren Zu- und Ableitungsrohren; c) motorgetriebene Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go- Karts und Spielfahrzeuge; d) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte und Flugdrachen; e) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen. Die Einschränkung gemäß Ziffer 6.1.1, letzter Absatz bleibt unberührt. 1.3 Die in Ziffern 1.1 und 1.2 genannten Sachen sind auch versichert, soweit sie fremdes Eigentum sind (siehe aber Ziffer 1.4 d). 1.4 Nicht versichert sind a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Ziffer 1.2 a) und b) genannt; b) Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger, es sei denn, sie sind in Ziffer 1.2 c) genannt; c) Wasserfahrzeuge, es sei denn, sie sind in Ziffer 1.2 d) genannt; d) Hausratsachen Ihrer Untermieter (Ausnahme: Die Sachen wurden dem Untermieter von Ihnen überlassen.); e) Sachen, die durch einen Versicherungsvertrag für Schmucksachen und Pelze im Privatbesitz versichert sind. 2. Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Entschädigt werden nach Ziffer 1 versicherte Hausratsachen, die durch a) Brand, Blitzschlag einschließlich Überspannungsschäden durch Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung (siehe Ziffer 3.1); b) Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat (siehe Ziffer 3.2); c) Vandalismus nach einem Einbruch (siehe Ziffer 3.4); d) Leitungswasser (siehe Ziffer 3.5); e) Sturm und Hagel (siehe Ziffer 3.6) zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. Fahrraddiebstahlschäden sind nur versichert, soweit dies gegen zusätzlichen Beitrag besonders vereinbart wurde (siehe Ziffer 3.3). 3. Was gilt im Sinne des vorliegenden Vertrages als Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Implosion ist die plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch im Verhältnis zum Außendruck zu geringen Innendruck Der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag und Explosion erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf a) Sengschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind; b) Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen mit oder ohne Feuererscheinung entstanden sind, außer wenn sie die Folge eines Brandes, einer Explosion oder bei Überspannungsschäden die Folge eines Blitzschlags sind. 3.2 Einbruchdiebstahl und Raub Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist. Der Gebrauch falscher Schlüssel ist nicht schon dann bewiesen, wenn fest steht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb aus der verschlossenen Wohnung Sachen entwendet, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hat Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Ziffern bis anwendet, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er auch außerhalb der Wohnung durch Einbruchdiebstahl oder Raub an sich gebracht hat Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er auch außerhalb der Wohnung durch Raub oder ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat Ein Raub liegt vor, wenn gegen Sie Gewalt angewendet wird, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten Ein Raub liegt vor, wenn Sie versicherte Sachen herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes (Ziffer 6) verübt werden soll Ein Raub liegt vor, wenn Ihnen versicherte Sachen weggenommen werden, weil Ihr körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet ist Bei Raub nach Ziffern bis stehen Ihnen Personen gleich, die mit Ihrer Zustimmung in der Wohnung anwesend sind Der Versicherungsschutz gegen Raub gemäß Ziffern bis erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden an Sachen, die an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden. 3.3 Fahrraddiebstahl Soweit dies gegen zusätzlichen Beitrag vereinbart ist, gilt Ihre Hausratversicherung auch für Fahrraddiebstahlschäden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen: Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl, wenn nachweislich a) das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert war und außerdem 3

4 b) der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr und Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum befand Für die mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad abhanden gekommen sind Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1% der Versicherungssumme für den Hausrat begrenzt. Eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden Sie haben Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzen Sie diese Bestimmung, so können Sie Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale anderweitig nachweisen Sie und wir können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung oder per verlangen, dass der Versicherungsschutz für Fahrräder mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. 3.4 Vandalismus nach einem Einbruch Vandalismus liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Ziffer oder bezeichneten Arten in die Wohnung eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. 3.5 Leitungswasser Leitungswasser ist Wasser, Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeit (z. B. Öle, Sole, Kühlmittel, Kältemittel), welche aus a) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen; b) mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen oder aus deren Wasser führenden Teilen; c) Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung; d) Sprinkler- oder Berieselungsanlagen; e) Einrichtungen von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten sind Besonderheiten für Mieter Versichert sind auch Frostschäden an sanitären Anlagen und Leitungswasser führenden Installationen sowie Frostund sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren, soweit Sie als Mieter diese Anlagen oder Rohre auf eigene Kosten beschafft oder übernommen haben und dafür die Gefahr tragen. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für Reparaturen in gemieteten Wohnungen, um Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten der Wohnung (Ziffer 6) zu beseitigen Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch a) Plansch- oder Reinigungswasser; b) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese verursachten Rückstau; c) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten am Gebäude, in dem sich versicherter Hausrat befindet, oder an der Sprinkler- und Berieselungsanlage; d) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (Ziffer 3.5.1) die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; e) Schwamm. 3.6 Sturm, Hagel Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Ist die Windstärke für das Versicherungsgrundstück nicht feststellbar, so wird Sturm unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein kann Versichert sind nur Schäden, die entstehen a) durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen; b) dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft; c) als Folge eines Sturmschadens gemäß Ziffer a) oder b) oder an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden Für Schäden durch Hagel gilt Ziffer sinngemäß Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch a) Sturmflut; b) Lawinen oder Schneedruck; c) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß verschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen. 4. Welche Kosten sind in der Hausratversicherung versichert? 4.1 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten a) für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Resten versicherter Sachen (Aufräumungskosten); b) die aufzuwenden sind, weil zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten); c) für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in einem etwa benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen (Transport- und Lagerkosten); d) für Maßnahmen, auch erfolglose, die Sie zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durften (Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten); e) für Schlossänderungen, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind (Schlossänderungskosten); f) für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der Wohnung (Ziffer 6) durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch (Ziffer 3.4) entstanden sind (Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen); g) für notwendige provisiorische Reparaturen zum vorläufigen Verschließen von Öffnungen (Türen und Fenstern), die im Bereich der Wohnung (Ziffer 6) durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch (Ziffer 3.4) entstanden sind (Kosten für provisorische Reparaturen); h) für die notwendige Bewachung der versicherten Sachen, wenn die Wohnung (Ziffer 6) durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder durch Vandalismus nach einem Einbruch (Ziffer 3.4) unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sons- 4

5 tige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Bewachungskosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstigen Sicherungen voll gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 3 Tagen (Bewachungskosten); i) für Hotelunterbringung (dazu zählt auch die Unterbringung in Pensionen, Gaststätten oder Ferienwohnungen) ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die tatsächlich angefallenen Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung pro Tag ist auf 1 Promille der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, jedoch auf mindestens 100, pro Tag (Hotelkosten). 4.2 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. 5. Welche Schäden sind nicht versichert? Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, a) die Sie oder Ihr Repräsentant vorsätzlich herbeiführen. Die durch den Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit herbeigeführte Haftungsmilderung gegenüber 61 VVG gilt nicht für Verletzungen von Sicherheitsvorschriften und andere Obliegenheitsverletzungen. Dort kommen eigene Haftungsregelungen zur Anwendung. Die vorsätzliche Herbeiführung des Brandschadens gilt als bewiesen, wenn sie durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen vorsätzlicher Brandstiftung festgestellt ist; b) durch Raub, die Sie, Ihr Repräsentant oder die beraubte Person vorsätzlich herbeiführen; c) die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen oder Erdbeben entstehen; d) durch Kernenergie. 6. Was gilt als Versicherungsort? 6.1 Versicherungsschutz besteht in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung Zur Wohnung gehören auch Räume in Nebengebäuden auf demselben Versicherungsgrundstück. Versicherungsschutz besteht auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes, soweit sie ausschließlich von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden. Ihnen gehörende Waschmaschinen und Wäschetrockner sind auch in Räumen versichert, die Sie gmeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzen. Für Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen sowie für Markisen gilt als Versicherungsort das gesamte Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt. Nicht zur Wohnung gehören Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden Bei Schäden durch Raub müssen alle Voraussetzungen gemäß Ziffern bis innerhalb der versicherten Wohnung verwirklicht worden sein Die Beschränkung, dass Versicherungsschutz nur für versicherte Sachen innerhalb des Versicherungsortes besteht, gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen. Unberührt bleibt jedoch Ziffer 5 a) und b). 7. Welcher Versicherungsschutz wird für Hausratsachen außerhalb der Wohnung geboten (Außenversicherung)? 7.1 Versicherte Hausratsachen, die in Ihrem Eigentum oder im Eigentum einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen oder die Ihrem oder deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Zeiträume von mehr als 3 Monaten gelten nicht als vorübergehend. 7.2 Halten Sie sich oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung, zur Erfüllung von Wehrpflicht oder Zivildienst außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies solange als vorübergehend, wie sie dort nicht einen eigenen Haushalt gegründet haben. 7.3 Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden. 7.4 Für Schäden durch Einbruchdiebstahl besteht Außenversicherungsschutz nur, wenn auch die in Ziffern bis genannten Voraussetzungen entsprechend erfüllt sind. 7.5 Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz auch dann, wenn der Raub an einer Person begangen wird, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt; in den Fällen der Ziffer nur dann, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. 7.6 Es gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß Ziffer 10. Die Entschädigung für die Außenversicherung ist jedoch insgesamt auf 10 % der Versicherungssumme, höchstens , begrenzt. 8. Welcher Versicherungswert ergibt sich in der Hausratversicherung, wie wird die Entschädigungsberechnung versicherter Sachen und Kosten vorgenommen und welche Bestimmungen gelten bei Unterversicherung? 8.1 Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). Falls Sachen für ihren Zweck in Ihrem Haushalt nicht mehr zu verwenden sind, ist Versicherungswert der für Sie erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert). Für Antiquitäten und Kunstgegenstände ist Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. 8.2 Ersetzt werden a) bei zerstörten oder abhanden gekommenen Hausratsachen der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles zuzüglich einer Wertminderung, die durch Reparatur nicht auszugleichen ist, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Restwerte werden angerechnet. 8.3 Die Entschädigung für versicherte Sachen ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Versicherte Kosten werden bis 10 % auch über die Versicherungssumme hinaus ersetzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf unsere Weisung hin verursacht wurden, werden unbegrenzt ersetzt. 8.4 Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so wird nur der Teil des gemäß Ziffern 8.1 und 8.2 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert: Entschädigung = Schadenbetrag x Versicherungssumme Versicherungswert 8.5 Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (Ziffer 4) gelten Ziffern 8.1 bis 8.4 entsprechend. 8.6 Ist die Entschädigung gemäß Ziffer 10 auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der dort genannten Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Der bei Unterversicherung nur teilweise zu ersetzende Gesamtbetrag des Schadens wird ohne Rücksicht auf Entschädigungsgrenzen ermittelt; für die Höhe der Entschädigung gelten jedoch die Grenzen gemäß Ziffer 10. 5

6 8.7 Der gemäß Ziffer 8.2 bis 8.6 als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. 9. Was bedeutet der Unterversicherungsverzicht? 9.1 Sie können mit uns vereinbaren, dass wir im Versicherungsfall auf Leistungskürzungen wegen Unterversicherung verzichten. Abweichend von Ziffern 8.4 und 8.5 sowie 56 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) nehmen wir dann keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht). 9.2 Der Unterversicherungsverzicht gilt nur, wenn Sie ihn mit uns ausdrücklich vereinbaren und er im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ausgewiesen ist. Der Unterversicherungsverzicht entfällt, wenn ein weiterer Hausratversicherungsvertrag für Sie und die versicherte Wohnung ohne entsprechende Vereinbarung gemäß Ziffer 9.1 besteht. 9.3 Sie und wir können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung oder per verlangen, dass die Vereinbarung über den Unterversicherungsverzicht mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. 10. Welche Entschädigungsgrenzen gibt es für Wertsachen und Bargeld in der Hausratversicherung? 10.1 Die Entschädigung für Wertsachen und Bargeld ist je Versicherungsfall auf insgesamt 20 % der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde Wertsachen im Sinne der Hausratversicherung sind a) Bargeld; b) Urkunden einschl. Sparbücher und sonstige Wertpapiere; c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin; d) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken) sowie nicht in c) genannte Sachen aus Silber; e) sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken Ferner ist für Wertsachen, die sich außerhalb verschlossener mehrwandiger Stahlschränke mit einem Mindestgewicht von 200 kg und auch außerhalb eingemauerter Stahlwandschränke mit mehrwandiger Tür oder außerhalb besonders vereinbarter sonstiger verschlossener Behältnisse mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen befinden, die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt: bis insgesamt 1.500, für Bargeld, davon ausgenommen sind Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt; bis insgesamt 3.000, für Urkunden einschl. Sparbücher und sonstige Wertpapiere; bis insgesamt , für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin. 11. Wann erfolgt die Zahlung der Entschädigung in der Hausratversicherung? 11.1 Ist unsere Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 % unter dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 % und höchstens mit 6 % pro Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist. Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagszahlung und der Beginn der Verzinsung verschieben sich um den Zeitraum, um den die Feststellung unserer Leistungspflicht dem Grunde oder der Höhe nach durch Ihr Verschulden verzögert wurde Wir können die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen; gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafrechtliches Verfahren läuft. 12. Was ist im Versicherungsfall bei wiederherbeigeschafften Sachen zu beachten? Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so haben Sie uns dies unverzüglich schriftlich oder per anzuzeigen. Haben Sie den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, so haben Sie die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache uns zur Verfügung zu stellen. Sie haben dieses Wahlrecht innerhalb eines Monates nach Empfang unserer schriftlichen Aufforderung bzw. unserer auszuüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf uns über. 13. Was ist beim Sachverständigenverfahren zu beachten? 13.1 Sie und wir können nach Eintritt des Versicherungsfalles vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgdehnt werden. Sie können ein Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung uns gegenüber verlangen Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei benennt schriftlich oder per einen Sachverständigen und kann dann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. b) Beide Sachverständige benennen schriftlich oder per E- Mail vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. c) Wir dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Ihre Mitbewerber sind oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten oder abhanden gekommenen Sachen sowie deren Versicherungswert im Zeitpunkt des Versicherungsfalles; b) bei beschädigten Sachen die Beträge gemäß Ziffer 8.2 b); c) die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Sachen; d) entstandene Kosten, die gemäß Ziffern 4.1 und versichert sind Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Ob- 6

7 mann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Auf Grund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen wir gemäß Ziffern 8 bis 10 und Ziffer 26 die Entschädigung Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten gemäß Ziffer 22 nicht berührt. 14. Wann können Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen? Werden die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen oder die weitere für den Vertragsinhalt maßgebliche Verbraucherinformation erst zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt, haben Sie ein gesetzliches Widerspruchsrecht, über das Sie belehrt werden müssen. Fehlt diese Belehrung oder liegen Ihnen der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen oder die Verbraucherinformation nicht vollständig vor, können Sie noch innerhalb eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie widersprechen. Wenn wir auf Ihren besonderen Antrag sofortigen Versicherungsschutz gewähren, haben Sie insoweit kein Widerspruchsrecht. 15. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 15.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 16.2 zahlen Dauer und Ende des Vertrages Der Versicherungsvertrag wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf durch einen Vertragspartner schriftlich oder per gekündigt wird; dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist. Andere Verträge mit einer Dauer von weniger als einem Jahr enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf Wegfall des versicherten Interesses Wenn das versicherte Risiko vollständig und dauernd wegfällt, so erlischt die Versicherung dafür. In diesem Fall steht uns der Beitrag zu, den wir hätten erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre. Dasselbe gilt, wenn das versicherte Interesse weggefallen ist, weil der Versicherungsfall eingetreten ist Tod des Versicherungsnehmers Das Versicherungsverhältnis endet zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise wie der frühere Versicherungsnehmer nutzt Kündigung nach Versicherungsfall Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls sind sowohl Sie als auch wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich oder per erklärt werden. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder im Falle eines Rechtsstreits nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils zugegangen sein. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn versicherte Sachen in den im Vertrag bezeichneten Versicherungsorten durch eine versicherte Gefahr zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen Wohnungswechsel Erhöht sich der Beitrag wegen eines Wohnungswechsels gemäß Ziffer 24.2, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam. Wir können in diesem Fall den Beitrag nur zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen. Ist die Anzeige gemäß Ziffer 24.1 erfolgt, so wird dieser Beitrag nur in der für die bisherige Wohnung maßgebenden Höhe geschuldet. 16. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 16.1 Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Erster oder einmaliger Beitrag Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird wenn nichts anderes vereinbart ist sofort nach Abschluss des Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung sowie Ablauf der im Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist von 14 Tagen erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt Rücktritt Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn wir den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages gerichtlich geltend machen Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt Verzug Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Wir werden Sie zur Zahlung auffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Absatz 2 darauf hingewiesen wurden. 7

8 Kündigung Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir den Vertrag kündigen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer Absatz 2 darauf hingewiesen haben. Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 17. Wann können wir eine Beitragsanpassung vornehmen? 17.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, sind wir in der Hausratversicherung berechtigt, einmal im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation der Beitragssätze (Beiträge in Promille der Versicherungssumme, auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart sind und Mindestbeiträge) für bestehende Verträge zu überprüfen, ob diese beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss Durch die für die Anpassung maßgebende neue Kalkulation darf nur ermittelt werden, ob sich die bisherigen Beitragssätze allein auf Grund der seit ihrer Festsetzung tatsächlich eingetretenen und der danach bis zur nächsten Kalkulation erwarteten Schaden- und Kostenentwicklung verändern Ergibt die neue Kalkulation nach Ziffer 17.2 höhere als die bisherigen Beitragssätze, so sind wir berechtigt, die bisherigen Beitragssätze um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Beitragssätze niedriger als die bisherigen, so sind wir verpflichtet, die bisherigen Beitragssätze um die Differenz abzusenken Sind die nach Ziffer 17.3 ermittelten Beitragssätze für die bestehenden Verträge höher als die Beitragssätze für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale und den gleichen Deckungsumfang, so können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Beitragssätze für die neu abzuschließenden Verträge verlangen Die in Ziffer 17.3 vorgesehene Anpassung der Beitragssätze für bestehende Verträge ist nur zulässig, wenn von einem unabhängigen Treuhänder schriftlich bestätigt worden ist, dass wir die Anforderungen der Ziffern 17.2 und 17.4 eingehalten haben Wir können die Anpassung erst mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode vornehmen Besteht die Anpassung in einer Erhöhung der bisherigen Beitragssätze, so wird sie nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden schriftlich oder per mitteilen. In der Mitteilung wird der alte und der neue am Stichtag für den Vertrag maßgebliche Beitragssatz gegenübergestellt und eine Belehrung über Ihr Kündigungsrecht gemäß Ziffer 20.4 vorgenommen Das Kündigungsrecht gemäß Ziffer 15.6 bleibt unberührt. 18. Wann kann die Versicherungssumme angepasst werden? 18.1 Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für Andere Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne normalerweise nicht in der Wohnung gelagerte Güter aus dem Preisindex der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine ganze Zahl abgerundet. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index. Die neue Versicherungssumme wird auf volle 500, aufgerundet und Ihnen bekannt gegeben. Der Beitrag wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet Die vereinbarte oder nach Ziffer 18.1 angepasste Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10 % Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die angepasste Versicherungssumme können Sie durch schriftliche Erklärung oder per die Anpassung mit Wirkung für den Zeitpunkt aufheben, in dem die Anpassung wirksam werden sollte Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung ( 51 Abs. 1 VVG) bleibt unberührt. 19. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 19.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Sie oder Ihr Bevollmächtigter sind verpflichtet, uns bei Abschluss des Vertrages alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände schriftlich, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen, insbesondere die im Versicherungsantrag gestellten Fragen ebenso zu beantworten. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Ein Umstand, nach dem wir ausdrücklich gefragt haben, gilt im Zweifel als gefahrerheblich. Wird der Vertrag von Ihrem Bevollmächtigten oder einem Vertreter ohne Vertretungsvollmacht geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen Rücktritt Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil Sie sich der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen haben. Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn wir die nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände oder deren unrichtige Anzeige kannten. Dasselbe gilt, wenn Sie nachweisen, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder von Ihnen noch von Ihrem Bevollmächtigten schuldhaft gemacht wurden. Hatten Sie die gefahrerheblichen Umstände anhand von uns gestellter Fragen anzuzeigen, können wir wegen einer unterbliebenen Anzeige eines Umstands, nach dem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur zurücktreten, wenn 8

9 dieser Umstand entweder von Ihnen oder von Ihrem Bevollmächtigten arglistig verschwiegen wurde Folgen des Rücktritts Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistung Einfluss gehabt hat. Im Fall des Rücktritts sind wir und Sie verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist vom Zeitpunkt des Empfangs an zu verzinsen. Wir behalten aber unseren Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der im Zeitpunkt des Rücktritts abgelaufenen Vertragszeit entspricht Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Anzeigepflicht ohne Verschulden verletzt wurde, haben wir, falls für die höhere Gefahr ein höherer Beitrag angemessen ist, auf diesen Beitrag ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode Anspruch. Das Gleiche gilt, wenn uns bei Abschluss des Vertrages ein für die Übernahme der gefahrerheblicher Umstand nicht angezeigt worden ist, weil er Ihnen nicht bekannt war. Wird die höhere Gefahr nach den für unseren Geschäftsbetrieb maßgebenden Grundsätzen auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, nachdem wir von der Anzeigepflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach dem Zugang bei Ihnen wirksam. Das Recht auf Beitragserhöhung oder Kündigung erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an geltend gemacht wird, in dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht oder von dem nicht angezeigten Umstand Kenntnis erlangt haben Anfechtung Das Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt. 20. Wann liegt eine Gefahrerhöhung in der Hausratversicherung vor? 20.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Sie dürfen nach Antragstellung ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Eine Gefahrerhöhung hinsichtlich versicherter Sachen liegt vor, wenn die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wären. Erkennen Sie nachträglich, dass eine von Ihnen vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Tritt nach Antragstellung eine Gefahrerhöhung unabhängig von Ihrem Willen ein, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen, sobald Sie von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangen. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn a) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist; b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist; c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung, in der sich versicherte Sachen befinden, länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält; d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder nicht in gebrauchsfähigem Zustand gehalten werden. Dies gilt auch bei Wohnungswechsel Kündigungsrecht des Versicherers Eine ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Gefahrerhöhung berechtigt uns, den Vertrag fristlos zu kündigen. Weisen Sie nach, dass Sie die vorherige Zustimmung unverschuldet nicht eingeholt haben, wird die Kündigung erst einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Eine unabhängig von Ihrem Willen eingetretene Gefahrerhöhung berechtigt uns, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn im Zeitpunkt der Kündigung der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestand. Unser Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem wir von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt haben Kein Versicherungsschutz Tritt nach der Gefahrerhöhung ein Versicherungsfall ein, haben Sie keinen Versicherungsschutz, wenn a) Sie Pflichten aus Ziffer 20.1 Abs. 1 verletzt haben, es sei denn, es trifft Sie hieran kein Verschulden; b) die Ihnen obliegende Anzeige nach Ziffer 20.1 Abs. 2 und 3 nicht unverzüglich gemacht haben und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen, es sei denn, dass uns zu diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war; c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung, in der sich versicherte Sachen befinden, länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält; d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder nicht in gebrauchsfähigem Zustand gehalten werden. Dies gilt auch bei Wohnungswechsel. Sie haben in diesen Fällen gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles unsere Kündigungsfrist abgelaufen ist und wir nicht gekündigt haben oder die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang unserer Leistung gehabt hat Beitragsänderung Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nach den für unseren Geschäftsbetrieb geltenden Grundsätzen nur für einen höheren Beitrag übernommen, haben wir an Stelle des Kündigungsrechts Anspruch auf diesen Beitrag vom Zeitpunkt des Eintritts der Gefahrerhöhung an. Im Fall der Beitragserhöhung können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang unserer Mitteilung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde Mitversicherte Gefahrerhöhung Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, a) wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll, oder c) wenn die Gefahrerhöhung in unserem Interesse lag oder durch ein Ereignis veranlasst wurde, für das wir eintrittspflichtig sind, oder sie einem Gebot der Menschlichkeit entsprach. 21. Welche Sicherheitsvorschriften haben Sie in der Hausratversicherung zu beachten? 21.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, haben Sie hinsichtlich der versicherten Sachen a) alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten; b) in der kalten Jahreszeit die Wohnung zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle Wasser 9

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