Handbuch für die Ausbildung von Baureferendarinnen und referendaren beim Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen.

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1 Handbuch für die Ausbildung von Baureferendarinnen und referendaren beim Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen.NRW) 0

2 Inhaltsverzeichnis: 1. Vorwort 2. Das Baureferendariat 3. Ziele des Baureferendariats 3.1 Baureferendariat als Lernphase 3.2 Baureferendariat als Probephase 4. Rechtliche Grundlagen der Ausbildung 5. Zulassungsvoraussetzung 6. Frauenförderung 7. Schwerbehinderung 8. Einstellungstermine 9. Bewerbung 10. Ernennung 11. Dauer der Ausbildung 12. Ausbildungsbehörde/Stammdienststelle/Ausbildungsstelle 12.1 Ausbildungsbehörde 12.2 Stammdienststelle 12.3 Ausbildungsstelle 13. Rollen und Aufgaben der an der Ausbildung Beteiligten 13.1 Anwärterin/Anwärter 13.2 Ausbildungsleitung 13.3 Leiterin/Leiter der Regionalniederlassung 13.4 Ausbildungsbeauftragte 13.5 Hauptabteilung Schnittstelle 14. Gestaltung der Ausbildung 14.1 Ausbildungsabschnitte Regionalniederlassung Stadt Kurz-Praktika Auslandsaufenthalt Betriebssitz 14.2 Lehrgänge 14.3 Fachexkursion 14.4 Besuch von fachwissenschaftlichen Veranstaltungen 14.5 Ausbildungsplan 14.6 Ausbildungsnachweis 14.7 Arbeitsgemeinschaften 14.8 Prüfungsvorbereitung 15. Große Staatsprüfung 15.1 Anmeldung 15.2 häusliche Prüfungsarbeit Sechs-Wochen-Arbeit Schinkel-Wettbewerb, Peter-Josef-Lenné-Preis Projektarbeit zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht 15.3 Schriftliche Prüfung 15.4 Mündliche Prüfung 15.5 Bewertung der Prüfungsleistung 15.6 Abschließende Bewertung/Gesamturteil 15.7 Prüfungszeugnis 15.8 Wiederholung der Prüfung 16. Beurteilung während der Ausbildung 17. Urlaub 18. Krankheit 19. Beihilfeabrechnung 20. Dienst- und Ausbildungsreisen 21. Arbeitsschutz 22. Beendigung des Beamtenverhältnisses Anhang: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes im Städtebau, Stadtbauwesen und Straßenwesen im Land Nordrhein-Westfalen Juni 2009 Prüfstoffverzeichnis 1

3 1. Vorwort: Das Handbuch der Ausbildung der Baureferendarinnen und referendare stellt eine Zusammenfassung aller für den Vorbereitungsdienst für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Straßenwesen beim Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen.NRW) relevanten Informationen und Vorschriften dar. Es ist bestimmt sowohl für die Baureferendarinnen und -referendare als auch für Personen, die mit der Ausbildung der Baureferendarinnen und -referendare betraut sind. Das Handbuch wird von der Hauptabteilung 1, Personal/Recht Aus- und Fortbildung fortlaufend aktualisiert und den Bedürfnissen in der Praxis angepasst. Inkrafttreten: Die dargestellten Regelungen sind ab sofort zu beachten. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass alle früher ergangenen Rundverfügungen im Bereich Ausbildung (Ausbildung von Baureferendarinnen und referendaren) in diesem Handbuch zusammengefasst sind. 2

4 2. Das Baureferendariat Hauptabteilung 1 Das Baureferendariat ist ein gut zweijähriger Vorbereitungsdienst für eine Verwendung i. d. R. als Beamtin bzw. Beamter im höheren technischen Verwaltungsdienst. Es schließt ab mit der so genannten Großen Staatsprüfung (Assessorprüfung), nach deren erfolgreichem Bestehen der Titel Bauassessorin bzw. Bauassessor verliehen wird. Mit diesem Abschluss wird die Befähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst erworben. Das Baureferendariat stellt damit eine berufliche Zusatzausbildung dar. Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für den höheren technischen Verwaltungsdienst auszubilden, wobei verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden sollen. 3. Ziele des Baureferendariats 3.1 Baureferendariat als Lernphase Beim Referendariat steht die Vermittlung von verwaltungsspezifischem bzw. von fachtechnischem Wissen, das über das auf der Hochschule erworbene Wissen hinausgeht, im Vordergrund. Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, das auf der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden, es gegebenenfalls zu ergänzen und umfassende Kenntnisse vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Ausführung, Betrieb und Führungsaufgaben zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen. Kenntnisse über Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Im Wesentlichen stehen hierfür die Lehrgänge des Landes und des Bundes sowie die abschließende Assessorprüfung, in der vor allem der Lernerfolg in dieser Hinsicht abgeprüft wird. Nicht ohne Grund ist das Referendariat keine reine Seminar- oder Vorlesungsveranstaltung, sondern vielmehr ein Training on the job. Das notwendige Verständnis für das Handeln einer Verwaltung soll nicht nur durch das bloße Zuschauen und die anschließende Reflektion sondern vor allem durch Mitarbeit in Projekten erworben werden. Vor dem Hintergrund des Anspruches an die Referendarinnen und Referendare, dass sie einmal als Nachwuchsführungskraft eingesetzt werden sollen, muss das Training on the Job viele Einblicke in möglichst alle Tätigkeitsbereiche der Verwaltung ermöglichen. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Referendariat um ein Training on the Job handelt, dürfen die Referendarinnen 3

5 und Referendare erwarten, dass sie angeleitet, beobachtet und je nach ihren Stärken und Schwächen begleitet und geführt werden. Schließlich ist das Referendariat ein Übergang in das Arbeitsleben einer Verwaltung und aufgrund der breiten Vermittlung von Wissen - der freien Wirtschaft. 3.2 Baureferendariat als Probephase Referendarinnen und Referendare sind akademisch ausgebildete junge Menschen. In ihrem Studium haben sie gelernt zu lernen und Fachwissen und vor allem Methoden erworben, die für eine Ingenieurwissenschaft einschlägig sind. Auf dieser Grundlage muss das Referendariat aufbauen, indem es verwaltungsspezifisches Wissen und verwaltungsspezifische Methoden vermittelt. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Anforderungsprofil des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen für Baureferendarinnen und -referendare als Nachwuchsführungskräfte weitere Fähigkeiten und Fertigkeiten, die im sogenannten Bereich der Soft-Skills liegen und gefördert werden sollen. Die Eignung einer Referendarin bzw. eines Referendars für eine Verwendung als Nachwuchsführungskraft kann und soll on the job, in der realen Arbeitsumgebung einer Straßenbauverwaltung unter Beobachtung mehrerer Ausbildungsbeauftragte für die einzelnen Ausbildungsabschnitte erprobt werden. Deren Aufgabe ist neben Feedback und Förderung der notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen auch die Beurteilung, inwieweit die relevanten Fähigkeiten und Kompetenzen die Eignung der Referendarin bzw. des Referendars für eine Verwendung als Nachwuchsführungskraft begründen. 4. Rechtliche Grundlagen der Ausbildung Rechtsgrundlage für die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Baureferendarinnen und Baureferendare sind die jeweils geltenden Vorschriften des Bundes und des Landes. Hierzu gehören für den Bereich des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein- Westfalen unter Anderem folgende Vorschriften: Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) Landesbeamtengesetz NRW (LBG) Laufbahnverordnung des Landes NRW (LVO) Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) 4

6 Landesbesoldungsgesetz NRW (LBesG) Beihilfevorschriften des Landes NRW (BVO) Landesreisekostengesetz NRW (LRKG) Trennungsentschädigungsverordnung NRW (TEVO) Erholungsurlaubsverordnung (EUV) Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG NW) Hauptabteilung 1 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes im Städtebau, Stadtbauwesen und Straßenwesen im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Dienst Städtebau, Stadtbauwesen,Straßenwesen VAPhbD Stb Stbw Stw -) vom Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung ist neben den gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis ein mit der Diplom-(haupt-)prüfung abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Bauingenieurwesens mit einer vorgeschriebenen Mindeststudienzeit von acht Fachsemestern (ohne Zeiten für Praxis-, Prüfungssemester und Diplomarbeit) oder einer vergleichbaren Kombination von Studiengängen an einer Technischen Hochschule / Universität oder einer Gesamthochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichem Studienangebot. Die Voraussetzung wird auch durch einen konsekutiven Masterabschluss an einer Technischen (auch ausländischen) Hochschule / Universität oder einer Gesamthochschule von zehn Fachsemestern (einschließlich Praxis-, Prüfungssemester und Diplomarbeit) erfüllt. Entsprechendes gilt für einen für den höheren Dienst akkreditierten Masterstudiengang an einer Fachhochschule. In Bezug auf die angestrebte Laufbahn sind die wissenschaftlichen Grundlagen und deren methodische Anwendung in folgenden Fächern nachzuweisen: Mathematik für Ingenieure ( X ) Mechanik ( X ) Physik Grundlagen der EDV (Informationstechnik) Darstellende Geometrie Chemie 5

7 Straßenplanung ( X ) Betriebswirtschaftslehre Volkswirtschaftslehre Hauptabteilung 1 Grundlegendes Fachwissen und dessen methodische Anwendung sind insoweit nachzuweisen, als es für alle Baufachleute - unabhängig von dem jeweiligen Laufbahnfachgebiet - erforderlich ist. Das betrifft mindestens die Fächer Grundbau und Bodenmechanik ( X ) Baustatik ( X ) Vermessungswesen Baustoffkunde Baukonstruktionslehre ( X ) Straßenwesen ( X ) / Verkehrswesen ( X ) Der Nachweis ist in den mit (X) bezeichneten Fächern durch persönlich qualifizierende Prüfungen und in den sonstigen Fächern durch Testate während des Studiengangs, ggfs. durch ein diploma supplement, zu erbringen. Zudem müssen die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn des höheren Dienstes geeignet sein. 6. Frauenförderung Im Hinblick auf das Landesgleichstellungsgesetz LGG vom 4. November 1999 wird der Bewerbung von Frauen mit besonderem Interesse entgegengesehen. Das Frauenförderungsgesetz (FFG) sieht vor, dass Frauen, soweit im Zuständigkeitsbereich der Ernennungsbehörde in der angestrebten Laufbahn weniger Frauen als Männer beschäftigt sind, bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt einzustellen sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. 7. Schwerbehinderung Bewerbungen geeigneter schwerbehinderter Menschen und gleichgestellter behinderter Menschen im Sinne des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX) sind erwünscht. Schwerbehinderte Menschen werden, soweit ein tätigkeitsorientiertes Mindestmaß an 6

8 körperlicher Eignung vorliegt, bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ebenfalls bevorzugt berücksichtigt, sofern in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe nicht überwiegen. 8. Einstellungstermine Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden in der Regel am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Jahres eingestellt. Die jeweiligen Bewerbungsfristen sind zu beachten. 9. Bewerbung Dem Anschreiben sind folgende Bewerbungsunterlagen beizufügen: Tabellarischer Lebenslauf Zeugnis zum Nachweis der Hochschulreife in Kopie Zeugnisse über die Hochschulprüfungen (Diplomvorprüfung und Diplomhauptprüfung) in Kopie Urkunden über die Verleihung akademischer Grade in Kopie Nachweise über die praktische Berufsausbildung und berufliche Tätigkeiten in Kopie Geburtsurkunde und bei Verheirateten die Heiratsurkunde in Kopie Nachweis über die Staatsangehörigkeit in Kopie (Personalausweis, Reisepass) Bei Vorliegen einer konkreten Stellenausschreibung sind die Bewerbungsunterlagen an den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Betriebssitz, Wildenbruchplatz 1, Gelsenkirchen zu senden. 10. Ernennung Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Regierungsbaureferendarin bzw. zum Regierungsbaureferendar ernannt. 7

9 11. Dauer der Ausbildung (Vorbereitungsdienst) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Große Staatsprüfung und dauert 24 Monate. 12. Ausbildungsbehörde/Stammdienststelle/Ausbildungsstelle 12.1 Ausbildungsbehörde Für die Ausbildung ist der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen mit dem Betriebssitz in Gelsenkirchen zuständig (Ausbildungsbehörde). Etwaige Zuweisungswünsche der angehenden Referendarinnen und Referendare werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Aufgaben der Ausbildungsbehörde sind: Grundsatzfragen und Richtlinienbestimmung Personalwirtschaftliche Angelegenheiten Bestellung der Ausbildungsleitung (s. Punkt 13) Zuweisung der Referendarinnen und Referendare zu einer Ausbildungsstelle Überwachung der Einhaltung des Ausbildungsplanes Vierteljährliche Prüfung und Bescheinigung des Ausbildungsnachweises (s. Punkt 14.6) Führung einer Ausbildungsübersicht für jede Referendarin bzw. für jeden Referendar Abschlussbeurteilung (s. Punkt 16) 12.2 Stammdienststelle Zum Beginn der Ausbildung wird der Referendarin bzw. dem Referendar die erste Ausbildungsstelle (Niederlassung) von der Hauptabteilung 1, Personal/Recht zugewiesen. Diese erste Niederlassung gilt als Stammdienststelle im Sinne des 7 Trennungsentschädigungsverordnung (s. Punkt 20) Ausbildungsstelle Die Ausbildungsbehörde bestimmt durch Zuweisung der Referendarinnen und Referendare die Ausbildungsstellen (z. B. Regionalniederlassung, Stadtverwaltung). Die Aufgaben der Ausbildungsstellen sind: 8

10 Ausbildung der Referendarinnen und Referendare im einzelnen durch die Leitung der Ausbildungsstelle oder einer bzw. eines von dort Beauftragten Monatliche Prüfung und Bescheinigung des Ausbildungsnachweises Beurteilung der Referendarinnen und Referendare nach Abschluss des abgeleisteten Ausbildungsabschnittes oder Teilabschnittes (s. Punkt 16) 13. Rollen und Aufgaben der an der Ausbildung Beteiligten 13.1 Anwärterin/Anwärter Zentrale Person im Vorbereitungsdienst ist die Referendarin bzw. der Referendar. Referendare sind Absolventen einer Universität mit einem berufsqualifizierenden akademischen Abschluss. Als solche sind sie einzusetzen und auszubilden, zu fördern und zu fordern. Als Auszubildende haben sie ein Recht auf Anleitung und Feedback, als berufsqualifizierte Hochschulabsolventen darf von ihnen Eigeninitiative, Selbstreflexion und Gestaltungswille erwartet werden. Im Rahmen der Vorgaben durch das Ausbildungsziel stehen ihnen daher gewisse Freiräume zu, in denen sie sich ihren individuellen Voraussetzungen, Neigungen, Stärken und Schwächen gemäß entfalten können. D.h. die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes liegt zuallererst in den Händen der Referendarinnen und Referendare selbst. Die erfolgreiche individuelle Ausgestaltung des Referendariats ist bereits ein Zweck bzw. ein Ziel des Vorbereitungsdienstes und dokumentiert die Eignung der Anwärterinnen und Anwärter, inwieweit sie Erfolge planen und erzielen können. Damit ist verbunden, dass sie sich Aufgaben suchen, für Arbeiten anbieten und nachfragen. Sie sind angehalten, sich mit ihrer Ausbildung zu beschäftigen, individuelle Bedürfnisse zu entdecken und Optionen aktiv wahrzunehmen. Selbstverständlich werden die Referendarinnen und Referendare dabei nicht allein gelassen. Einerseits sind viele Eckpunkte und der Rahmen vorgegeben, andererseits erhalten sie Unterstützung insbesondere von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in besonderer Weise mit der Ausbildung von Referendarinnen und Referendaren beauftragt sind Ausbildungsleitung Die Ausbildungsleitung wird von der Ausbildungsbehörde bestellt. Dies muss eine Beamtin bzw. ein Beamter des höheren Dienstes der Ausbildungsbehörde sein, die bzw. der persönlich und fachlich hierzu geeignet ist. Da die Person auch fachlich 9

11 geeignet sein muss, kann es sich bei der Ausbildungsleitung nur um eine Beamtin bzw. einen Beamten des höheren technischen Dienstes handeln. Die Ausbildungsleitung ist für die Lenkung und Überwachung der gesamten Ausbildung zuständig. Dies sind insbesondere die inhaltliche Gestaltung des Vorbereitungsdienstes und die Strukturierung des Referendariats. Sie ist zudem Ansprechpartner für die Referendare. Die Ausbildungsleitung erstellt am Ende des Vorbereitungsdienstes die Gesamtbeurteilung, die auf den Beurteilungen der einzelnen Abschnitte fußt. Die Ausbildungsleitung lässt darüber hinaus ihre Beurteilung aus AG s und dem Ausbildungsabschnitt im Betriebssitz einfließen Leiterin bzw. Leiter der Niederlassungen Expliziter Bestandteil der Aufgaben der Leiterinnen und Leiter der Niederlassungen ist die Ausbildung von Baureferendarinnen und -referendaren. Das ist nicht zuletzt deshalb so, weil das Referendariat zur Heranbildung von Nachwuchsführungskräften für eine Karriere im höheren Dienst dient. Jede Leiterin bzw. jeder Leiter einer Niederlassung ist angehalten, in einer angemessenen Art und Weise vor allem an der Persönlichkeitsentwicklung der Referendare mitzuwirken Ausbildungsbeauftragte Ausbildungsbeauftragte sind im Prinzip alle, die in irgendeiner Form mit Referendarinnen und Referendaren als Vermittler von Wissen und Methoden in Kontakt kommen. Im engeren Sinn sind hiermit jedoch die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter oder Projektleiterinnen und Projektleiter gemeint, in deren Einheit die Referendarinnen und Referendare einen Ausbildungsabschnitt absolvieren und mitarbeiten. Sie sind im täglichen Geschäft mit den Referendarinnen und Referendaren in Kontakt und binden sie in die Arbeit ihrer Einheit ein. Auch von ihnen wird nicht nur die Vermittlung von Fach- und Methodenwissen erwartet, wiewohl dies schon ein bedeutender Anteil ihres Ausbildungsauftrages ist. In erster Linie sollen sie eine Idee vom operativen Führungs- und Leitungsgeschäft sowie von den Prozessen und Zusammenhängen vermitteln. Darüber hinaus werden sie maßgeblich zur jeweiligen Stationsbeurteilung beitragen, insbesondere durch ihre Erfahrungen mit den einzelnen Referendaren bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit, Eigeninitiative, Entscheidungsfähigkeit, Sprachlicher Kompetenz usw. 10

12 13.5 Hauptabteilung 1 Hauptabteilung 1 Die Hauptabteilung 1 im Betriebssitz ist zuständig für den operativen Teil der Ausbildung der Referendarinnen und Referendare. Sie ist zuständig für die Organisation des Einstellungsverfahrens jeweils zum Einstellungstermin und eines jeden Jahres. Sie nimmt die Zuweisung zu den einzelnen Ausbildungsstellen anhand des Ausbildungsplans vor und meldet die Referendarinnen und Referendare zu sämtlichen Lehrgängen an. Zudem ist sie für alle Personalangelegenheiten der Referendarinnen und Referendare zuständig Schnittstellen Auf der Grundlage dieser Fakten ergeben sich Schnittstellen. Die einzelnen Zuständigkeiten sind zur allgemeinen Klarstellung für alle, die an der Ausbildung beteiligt sind, in der beigefügten Aufstellung dargestellt. Trotz dieser eindeutigen Zuordnung der Zuständigkeiten ist eine konstruktive Zusammenarbeit aller an der Ausbildung Beteiligten im Sinne einer optimalen Heranbildung künftiger Führungskräfte unbedingt geboten. 11

13 Schnittstellen und Zuständigkeiten Aufgabe Personelle Grundsatzfragen und Richtlinienbestimmung Personalwirtschaftliche Angelegenheiten Ausbildungsbehörde X X Zuständigkeiten Ausb. Ltg. Ausb. Stelle Bemerkungen HA 1 kann sich hierbei der Fachkenntnisse der Ausbildungsleitung bedienen Die Ausbildungsleitung wird bei der Beurteilung fachlicher Kriterien beteiligt. (fachlich= mit Bezug zur Fachrichtung/ zum Fachgebiet) Bestellung der Ausbildungsleitung X Vorbereitung eines Geschäftsführungsbeschlusses durch HA 1, da neben der persönlichen auch die fachliche Eignung vorliegen und bestätigt werden muss Überwachung der Einhaltung des Ausbildungsplans Vierteljährliche Prüfung des Ausbildungsnachweises Führung einer Ausbildungsübersicht Abschlussbeurteilung und Besprechung Fachliche Lenkung und Überwachung der gesamten Ausbildung Ausbildung im einzelnen Monatliche Prüfung und Bescheinigung des Ausbildungsnachweises Abschnittsbeurteilung X Zuweisung der Reg.Bau.Ref. zu einer Ausbildungsstelle X Auf Vorschlag der Ausbildungsleitung und in Abstimmung mit der betr. Ausbildungsstelle Aufstellung eines Ausbildungsplans X Auf Vorschlag der Ausbildungsleitung X Die Nachweise werden über die Ausbildungsleitung vorgelegt X X X Besprechung der endgültigen Beurteilung durch die Ausbildungsleitung X - fachlich= mit Bezug zur Fachrichtung/ zum Fachgebiet - Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung = siehe oben X X X 12

14 14. Gestaltung der Ausbildung Der Vorbereitungsdienst bedient sich standardmäßig fünf verschiedener Elemente, um eine optimale Zielerreichung zu gewährleisten. Lange Ausbildungsabschnitte als Training on the Job Kurzpraktika Lehrgänge Arbeitsgemeinschaften Prüfungsvorbereitung Exkursion Die Ausbildung wird durch Lehrvorträge, Besichtigungen und Übungen in freier Rede vertieft. Den Referendarinnen und Referendaren wird dabei Gelegenheit zur Teilnahme an Ortsterminen, Verhandlungen, Sitzungen und dergleichen gegeben. Dabei wird die zweijährige Ausbildungszeit in vier Ausbildungsabschnitte unterteilt, in denen die Baureferendarinnen und -referendare die Aufgabenkreise und Arbeitsweisen verschiedener Dienststellen der Verwaltung kennen lernen Ausbildungsabschnitte Ausbildungsabschnitt I ( Dauer 23 Wochen ) dient dem Kennen lernen der Straßenbauverwaltung in der Ortsinstanz. Die Baureferendarinnen und -referendare sollen an den Dienstgeschäften eines Amtes aktiv teilnehmen und so lernen, mit Gesetzen und Vorschriften zu arbeiten und sie zu interpretieren. Ausbildungsabschnitt II (Dauer 23 Wochen) Im zweiten Abschnitt II befassen sich die Baureferendarinnen und -referendare mit der Vorbereitung und Durchführung von Bauten. In diesem Ausbildungsabschnitt sollen ihnen Planungsaufgaben (Variantenuntersuchung, Umgestaltung von Ortsdurchfahrten u. a., einfachere Aufgaben des konstruktiven Ingenieurbaues) zur Bearbeitung gegeben werden; dadurch werden die Kenntnisse der Normen und Richtlinien, aber auch der Planungsmethodik vertieft. Die Mitwirkung bei der Erstellung von Bauten soll den Baureferendarinnen und -referendaren Gelegenheit geben, praktische Erfahrungen zu sammeln und durch Abordnungen zu verschiedenen Baustellen sollen sie den Ablauf der einzelnen Bauarbeiten und ihrer 13

15 vertragsgerechten Erfüllung vor Ort kennen lernen. Schwerpunkte bilden hier Ausschreibung und Vergabe, Baustoff- und Bodenprüfungen, Bauüberwachung und Abnahme sowie Abrechnung und Gewährleistung. Nach Möglichkeit übernehmen die Baureferendarinnen und -referendare für kleinere Baumaßnahmen die örtliche Bauüberwachung und Abwicklung. Ausbildungsabschnitt III (Dauer 8 Wochen) Dieser Abschnitt dient der Information in anderen Verwaltungen. Die Ausbildung in einer Stadtverwaltung (ca. acht Wochen) zeigt die besonderen Aufgaben des städtischen Bauwesens, die Organisation einer Kommunalverwaltung und die Zusammenarbeit mit der Straßenbauverwaltung. Die Schwerpunkte sind Fragen der Raumordnung, der Landesplanung, der Bauleitplanung, des städtischen Tiefbaues, der Ver- und Entsorgung sowie der Verkehrsbetriebe. Die Baureferendarinnen und - referendare sollen in diesem Abschnitt auch das Zusammenwirken zwischen kommunaler Verwaltung, politischen Gremien und Bürgerinnen sowie Bürgern miterleben. Je eine Woche dauern die Abschnitte bei einer Bezirksregierung und einem Verkehrsbetrieb. Dabei ist naturgemäß nur ein begrenzter Einblick in Aufgaben und Organisation dieser Verwaltungen möglich. Ausbildungsabschnitt IV (Dauer 14 Wochen) Der Abschnitt IV gibt Gelegenheit, die koordinierende und lenkende Funktion des Betriebssitzes sowie die Zusammenarbeit mit den Ämtern kennen zu lernen. Die bereits erworbenen Kenntnisse werden vertieft. Besonderes Gewicht wird auf die Rechtsgrundlagen der Verwaltung gelegt. Innerhalb dieses Abschnitts wird die häusliche Prüfungsarbeit (sechs Wochen) angefertigt Regionalniederlassung Es finden zwei Ausbildungsabschnitte in den Niederlassungen von Straßen.NRW statt. Etwaige Zuweisungswünsche der angehenden Referendarinnen und Referendaren werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die beiden Ausbildungsabschnitte sind die längsten zusammenhängenden Ausbildungsabschnitte und werden in zwei verschiedenen Niederlassungen abgeleistet, wobei in mindestens einer auch Autobahn- Projekte bearbeitet werden müssen. Die zeitliche Aufteilung auf die beiden Abschnitte kann in einem bestimmten Rahmen frei gewählt werden, wobei der kürzere Abschnitt eine Dauer von fünf Monaten nicht unterschreiten soll. 14

16 In der ersten Niederlassung ist möglichst zu Beginn des Referendariats ein Abschnitt von zwei bis drei Wochen im Bereich der Verwaltung zu absolvieren, um der Referendarin bzw. dem Referendar einen umfassenden Überblick zu vermitteln. Danach erfolgt die feste Zuordnung zu einer Abteilung bzw. einer großen Projektgruppe. Ferner sollte in der zweiten Niederlassung ein anderer Bereich gewählt werden als in der ersten (z. B. 1. Planung, 2. Bau). Dort werden die Referendarinnen und Referendare in das laufende Geschäft eingebunden. Ihnen können dabei Projekte übertragen werden. Besonders bieten sich Mutterschaftsvertretungen oder Urlaubsvertretungen an. Im Übrigen sollte Sachbearbeitung in der Regel auf Konzeptentwurfsebene erfolgen, damit die Arbeit in absehbarer Zeit zu einem befriedigenden Zwischenergebnis führt. Darüber hinaus sollten die Referendarinnen und Referendare in besonderer Weise von der zuständigen Führungskraft beobachtet und begleitet werden und in für die gesamte Abteilung wichtige Entwicklungen und Entscheidungen zuweilen eingebunden werden. Hier bietet sich auch die Möglichkeit, Führungs- und Sozialverhalten sowie Mitarbeiterverhalten zu erörtern und zu reflektieren. Neben der Arbeit in dieser operativen Einheit sollte den Referendarinnen und Referendaren Zeit gegeben werden, für Baustellenbesichtigungen, interessante Termine in anderen Abteilungen sowie Termine und Gespräche mit der Leiterin bzw. dem Leiter der Niederlassung Stadtverwaltung Der Stadtabschnitt ist in der APO auf netto 8 Wochen festgelegt (brutto je nach Terminen für Lehrgänge zwischen 3,5 und 4,5 Monaten), wobei darin die Abschnitte bei einer Bezirksregierung (Dezernat 53 Umweltüberwachung) und einem Verkehrsbetrieb enthalten sind. Dabei sollte der Schwerpunkt bei der Stadt liegen, und hier beim Stadtplanungsamt, Abteilung Bauleitplanung. Vorstellbar wäre auch die Abteilung Verkehr, wenn die Bauleitplanung durch das Studium abgedeckt wird. Die beiden anderen Behörden sind möglichst kurz, i. d. R. in jeweils einer Woche abzuhandeln Kurz-Praktika Nach der APO sind zwei Kurzpraktika standardmäßiger Bestandteil des Referendariats: die Abschnitte bei einer Bezirksregierung (Dezernat 53 Umweltüberwachung) und bei einem Verkehrsbetrieb. Kurzpraktika sind sinnvolle Bestandteile der Referen- 15

17 darausbildung, um auch über die Arbeit des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein- Westfalen hinaus Erfahrungen zu sammeln. Allerdings sollte ihre Dauer i. d. R. auf eine Woche beschränkt werden, größenordnungsmäßig ist eine Dauer von einer Woche anzustreben. Ebenso sind auch Kurz-Praktika bei einem Ministerium möglich. Dieses ist im Vorfeld mit der Ausbildungsleitung abzustimmen Auslandsaufenthalt Den Baureferendarinnen und referendaren kann die Möglichkeit zu einem 12- wöchigen Auslandsaufenthalt gegeben werden. In diesem Fall werden die Ausbildungsabschnitte I, II und IV entsprechend der Anlage 1 der APO gekürzt Betriebssitz Für den Ausbildungsabschnitt im Betriebssitz sind netto 16 Wochen vorgesehen, entspricht brutto ca. 5 Monaten. Hier wird gleichermaßen wie in den Niederlassungen verfahren: zunächst findet ein Umlauf durch alle Hauptabteilungen statt. Dabei sollten Termine mit allen Hauptabteilungsleiterinnen bzw. -leitern gemacht werden. Danach erfolgt die Zuteilung in eine Hauptabteilung anhand der noch entsprechend zu vertiefenden Bereiche Lehrgänge Zur Vertiefung der Ausbildungsinhalte führen der Bund und die Länder Lehrgänge durch. Referenten aus Ministerien und der Mittelinstanz aus Bau-, Finanz- und Kommunalverwaltungen sowie Mitarbeiter der Bundesanstalt für Straßenwesen und anderer Institutionen erläutern Gesetze und Vorschriften, berichten aus der Praxis und beantworten Fragen zum jeweiligen Fachgebiet. Die Lehrgangsinhalte werden jeweils an die aktuelle Rechtslage, den Stand der Technik und die Erfordernisse der Referendarausbildung angepasst. Zwei weitere Lehrgänge werden vom Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Teilnahme an allen Lehrgängen ist verpflichtend. Die Anmeldungen zu den Lehrgängen werden durch die Hauptabteilung 1 Personal/Recht Aus- und Fortbildung vorgenommen. 16

18 Thema Ort Anzahl d. Wochen Verwaltungslehrgang Bundesministerium, Hennef 1 x 2 Wochen 1 x 3 Wochen Verwaltungslehrgang Land, Hilden 2 Wochen Allgm. Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Verwaltungslehrgang Land, Hilden 2 Wochen Fachrecht Verwaltungslehrgang Land, Hilden 2 Wochen Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit Technischer Lehrgang Bundesanstalt f. Straßenwesen, 2 Wochen Berg. Gladbach Eigene Lehrgänge Führungsaufgaben, Rhetorik Sauerland, Sorpesee 2 X 1 Woche jährl. im Wechsel Verwaltungslehrgänge des Landes Nordrhein-Westfalen a) Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" (Dauer 2 Wochen) Landesorganisation Nordrhein Westfalen, Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht einschl. Staatshaftungsrecht, Kommunalrecht, Beamten- u. Tarifrecht, Europarecht, Privatrecht einschl. Zivilprozessverfahren b) Lehrgang "Fachrecht" (Dauer 2 Wochen) Raumordnung u. Landesplanung, Bauplanungs- u. Bauordnungsrecht, Straßenrecht, Grunderwerb u. Enteignung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Abfallrecht / Abfallwirtschaft, Immissionsschutzrecht, Naturschutz u. Landschaftspflege, Forstrecht, Stadterneuerung, Denkmalschutz u. Denkmalpflege, Vermessungs- u. Liegenschaftswesen, Wasserrecht, Vertragsrecht, Verdingungswesen 17

19 c) Lehrgang "Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit" (Dauer 2 Wochen) Das neue Steuerungsmodell mit Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen unter Einbeziehung betriebswirtschaftlicher Methoden, Organisation, Informationstechnik, Personalwirtschaft, Grundsätze für die Zusammenarbeit und Führung in der modernen Verwaltung, Grundkenntnisse der Menschenführung, Methoden der Mitarbeiterführung, Techniken der Kommunikation. Verwaltungslehrgänge des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung a) Verwaltungslehrgang für Baureferendare des Straßenwesens ( I ) (Dauer 2 Wochen) Recht des Umweltschutzes, Mitbenutzung von Straßen durch Versorgungsleitungen, Verantwortung der am Bau Beteiligten, Gemeingebrauch u. Sondernutzung, Grunderwerb, Enteignung u. Entschädigung, Kreuzungsrecht, Flurbereinigungsrecht, Wasserstraßenrecht, die Straße als öffentliche Sache - Straßenbaulast -, Planung u. Planfeststellung, Ortsbesichtigung für Planspiel mit Bus, Raumordnungsgesetz und Landesplanung, Bauleitplanung, Zulässigkeit von Bauvorhaben in planungsrechtlicher Hinsicht, Planspiel über Planfeststellung, Verkehrssicherungspflicht b) Verwaltungslehrgang für Baureferendare des Straßenwesens ( II ) (Dauer 3 Wochen) Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit, Grundzüge des Verwaltungsrechts, Grundzüge des Staats- und Verfassungsrechts, Grundzüge der Zivilgerichtsbarkeit, der Zwangsvollstreckung, des Mahn- und Insolvenzverfahrens, Grundzüge des Europarechts, des BGB (Schuldrecht u. Sachenrecht), Bedarfsplan Bundesfernstraßen Verdingungswesen, Bauvertragsrecht, Haushalts- und Finanzrecht, Haushaltsgrundsätzegesetz und Bundeshaushaltsordnung, Rechnungsu. Kassenwesen, Verkehr u. Umwelt, Planspiel Verdingungswesen, Rechnungsprüfung, Aufgaben des Bundesrechnungshofes 18

20 c) Technischer Lehrgang für Baureferendare des Straßenwesens ( III ) (Dauer 2 Wochen) Geschichte des Straßenbaus, Naturschutz u. Landschaftspflege, Schutz- u. Leiteinrichtungen, Knotenpunkte, Beispiel für neuen Telematikdienst-RDS-TMC, Immissionsschutz ( Lärm, Abgas ), Trassierungen, Sicherung von Arbeitsstellen, Verkehrsbeeinflussungseinrichtungen, Systematik der Straßenerhaltung, Verkehrszeichen, Wiederverwendung von Baustoffen, Erdbau, Lichttechnik, Fahrbahnmarkierungen, Lichttechnik, Asphaltbau- und Betonbauweisen einschl. Anforderungen an die Oberfläche, Frostschutz, Bodenverfestigung u. -verdichtung, Unterhaltung u. Betrieb von Straßen, Wirtschaftliche Vergleichsrechnungen, Ausgewählte Themen aus dem Brückenbau, Allgemeine Entwurfsgrundsätze im Brückenbau, Instandsetzung von Betonbrücken, Erd- und Sohldrücke bei Brückenwiderlagern, Korrosionsschutz an Brücken, Betriebskostenrechnung in der Straßenverwaltung Lehrgänge des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen a) "Führungsaufgaben und Führungsmethoden " ( Dauer 1 Woche) Führung als Aufgabe unter Berücksichtigung der Führungsleitlinien des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen (FLL)! Grundsätze der verschiedenen Führungsstile, Führen mit Zielen, Arbeitsorganisation, Motivation und Leistungssteigerung, Anerkennung und Kritik, Korrektur von Verhalten, Förderung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Leitung von Teams, Kommunikation und Gesprächsführung, Kommunikationsmittel, Kommunikationsprobleme, Gesprächsformen und ihre Besonderheiten: Mitarbeitergespräch, Zielvereinbarungsgespräch, Feedback Gespräch, Beurteilungsgespräch, Gesprächsvorbereitung, Durchführung von Gesprächen: Gesprächssteuerung, Einführung in das Konfliktmanagement, praktische Übungen mit und ohne Video-Kamera 19

21 b) "Gesprächsführung, Rhetorik und Öffentlichkeitsarbeit " (Dauer 1 Woche) Grundlagen menschlicher Kommunikation, Freie Rede und Sprechdenken, Redehemmungen abbauen, eigenen Rede- und Verhaltensstil beobachten, bewerten, optimieren, Rede-, Verhaltens-, Vorbereitungs- und Moderationstechniken, auch zur Überwindung schwieriger Situationen, die Kunst der freien Rede mit geeigneter Vorbereitung durch Gedächtnis- und Lerntraining, anpassen der Sprechweisen an das Publikum, die Aufgabenstellung sowie die Umgebung, Visualisierungstechnik und Öffentlichkeitsarbeit; Einführung in die Grundsätze der Sprech- und Vortragstechnik sowie in die Zusammenhänge der Sprechpsychologie, praktische Übungen mit und ohne Video-Kamera Fachexkursionen Es findet pro Ausbildungsjahr eine Fachexkursion von 1 Woche Dauer statt. Inhalte der Exkursionen sind der Besuch von Verwaltungen und Einrichtungen anderer Bundesländer. Besucht werden z. B. die Projektmanagementgesellschaft Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs und -bau GmbH (Deges) sowie die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft (ASFINAG). Ebenso gehört auch die Besichtigung von interessanten Bauvorhaben vorwiegend aus dem Bereich des Straßenwesens und des Städtebaus zu den Exkursionen Besuch von fachwissenschaftlichen Veranstaltungen Hier bieten sich unter anderem die Seminare der Vereinigung der Straßen- und Verkehrsingenieure in Nordrhein-Westfalen e.v. an. Deren dort behandelte Fachthemen beinhalten den gesamten Bereich des Straßen- und Verkehrswesens Ausbildungsplan Grundlage für den Ausbildungsablauf ist der Ausbildungsplan. Er gibt einen Überblick über die einzelnen Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungsstellen, die Ausbildungsdauer sowie die wichtigsten Ausbildungsinhalte. Im Rahmen dieser Gliederung ist es den Baureferendarinnen und -referendaren freigestellt, Ausbildungsschwerpunkte zu bilden. Der Ausbildungsplan ist mit der Ausbildungsleitung abzusprechen. Grundlage für den Ausbildungsplan ist die Anlage 1 der APO. 20

22 Abschnitt) ¹ Ausbildungs- Dauer (Wochen) I 23 (21)² Ausbildungsstelle Regionalniederlassung Autobahnniederlassung Planungs- u. Baucenter Ruhr (Ortsinstanz) Hauptabteilung 1 Ausbildungsinhalt Aufgaben und Organisation der Straßenbauverwaltung, Geschäftsbetrieb einer Niederlassung: Aufgaben der Niederlassungsleitung, Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, Straßenverwaltung und Straßenrecht, Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Vermögensverwaltung, Straßenunterhaltung, Verkehrssicherheit, Straßenbetrieb; Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung II 23 (17) Regionalniederlassung Autobahnniederlassung Planungs- u. Baucenter Ruhr Vorbereitung und Durchführung von Bauten: Straßenplanung und Straßenentwurf; Linienbestimmung, Landschaftsschutz, Lärmschutz, Ökologie, Flächensicherung, Planfeststellung; Grunderwerb, Enteignung, Flurbereinigung; Ausschreibung, Verdingungswesen, Bauvertragsrecht, Baupreisrecht; Verantwortlichkeit, Haftung, Unfallverhütung, Straßenbautechnik, Straßenausstattung, Konstruktiver Ingenieurbau, Bauaufsicht, Überwachung, Gütersicherung; Abnahme und Abrechnung. III 8 Stadt oder Kreis Aufgaben und Organisation der Kommunalverwaltung, Bauleitplanung, Erschließung, Bodenordnung, Bauordnungswesen; Verkehrs- und Versorgungsplanung, städtischer Tiefbau, Stadthygiene, Versorgungs- und Verkehrsbetriebe. Bezirksregierung Aufgaben und Organisation, Grundzüge des Wasserrechts, des Wasserwesen und der Wasserwirtschaft inkl. Siedlungswasserwirtschaft, Gewässerschutz. Verkehrsbetriebe Aufgaben, Organisation Wirtschaftsführung, Grundzüge des Eisenbahnrechts, Einführung in den Eisenbahnbetrieb, Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). IV 14 (10) Straßen.NRW Betriebssitz Geschäftsbetrieb. Organisation und Rechtsgrundlagen der technischen Verwaltung, Grundzüge des Staatsverwaltungsund Privatrechts sowie der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit; verwaltungsmäßige Behandlung von Bauvorhaben; Vertiefung im Straßenbaurecht, Grunderwerb, Enteignung, Personalrecht, Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen; Raumordnung, Landes- und Regionalplanung, Fachplanung anderer Verwaltungen; Planungsmethodik und Informatik, Bedarfsermittlung, Ausbauplanung und Finanzierung, Straßenbauprogramme; Umweltschutz, nationale und internationale Organisationen im Straßenwesen, Führungstechnik. V (Wahlmöglichkeit) 6 8 Häusliche Prüfungsarbeit Prüfungsvorbereitung, Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht, Mündliche Prüfung 10³ Lehrgänge Ca. 12 (Erholungsurlaub) Monate ¹ Die Reihenfolge der Abschnitte I bis III kann in begründeten Fällen geändert werden ² Wahlmöglichkeit: 12 Wochen Auslandsaufenthalt: in diesem Fall gelten die Klammerwerte. ³ Soweit für Lehrgänge über die vorgesehenen 10 Wochen hinaus Zeitbedarf besteht, soll dieser zu Lasten der informatorischen Tätigkeit realisiert werden. 21

23 14.6 Ausbildungsnachweis Hauptabteilung 1 Während des Vorbereitungsdienstes führen die Baureferendarinnen und -referendare einen Ausbildungsnachweis, der in knapper Form eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten gibt. In der Darstellung der Beschäftigung soll die Mitarbeit bei den einzelnen Ausbildungsstellen erkennbar sein. Der Nachweis ist monatlich der Leiterin bzw. dem Leiter der Ausbildungsstelle und vierteljährlich der Ausbildungsleitung vorzulegen Arbeitsgemeinschaften (AG s) Pro Jahr finden 11 Arbeitsgemeinschaften statt, eine pro Monat, wobei i. d. R. im Monat der Exkursion keine AG stattfindet. Inhaltlich werden AG s regelmäßig von den Referendarinnen und Referendaren selbst gestaltet. Die Organisation und Federführung liegt wechselnd bei einer Referendarin bzw. einem Referendar. Jede AG sollte sich auf eines der Prüfungsthemen laut internem Themenkatalog beziehen (s. Anlage). Die Themen und Inhalte sind mit der Ausbildungsleitung abzustimmen. Zu den AG s werden i. d. R. fachkundige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von Straßen.NRW hinzugezogen. Termine sind möglichst für 6 Monate im Voraus festzulegen. Während des Referendariats hat jede Referendarin bzw. jeder Referendar alle Themen des Themenkataloges abzudecken. Jede Referendarin und jeder Referendar soll Vorträge während des Vorbereitungsdienstes halten. Der Schwerpunkt der Vorträge soll auf der fachlich fundierten Vermittlung eines bestimmten Standpunktes oder einer These liegen, beispielsweise: Vorschlagsvariante für eine Linienbestimmung, Konzeptentwurf usw. Reine Fachvorträge, die sich in der Reproduktion von Erkenntnissen erschöpfen sind auf ein Minimum zu reduzieren. Vielmehr soll es sich um Fachvorträge anhand von Praxisbeispielen handeln. Die Fachvorträge sind auf eine Dauer von 20 bis 30 Minuten zu konzipieren, anschließend sind 10 bis 15 Minuten für die Fachdiskussion vorgesehen. Zusätzlich zum Vortrag ist eine kurze Ausarbeitung des Themas (12 pt, 1,5-zeilig, inklusive Graphiken, Tabellen und Bildern, mit Literaturverzeichnis) vorzunehmen. Das Vortragsthema ist i. d. R. aus der normalen Arbeitstätigkeit der Referendarinnen und Referendare zu wählen, d. h. sie sollten ein Projekt vorstellen, das sie in der Niederlassung (NL) oder bei der Stadt tatsächlich bearbeitet haben. Damit lässt sich die Vorbereitung für den Vortrag auf die Aufbereitung bestehenden Wissens und beste- 22

24 hender Unterlagen beschränken. Die Nachfrage bei Fachleuten mit Berufserfahrung ist dabei ausdrücklich erwünscht. Darüber hinaus ist angestrebt, im Rahmen der AG s einige NL en zu besuchen. Im Wechsel sollten daher die AG s einmal im Betriebssitz und dann in einer NL stattfinden. Es ist sinnvoll, in einer NL, wenn möglich, die Leiterin oder den Leiter der NL für einführende Worte und eine kurze Diskussionsrunde zu gewinnen. Selbstverständlich ist es auch möglich, im Rahmen einer AG eine interessante Baustelle zu besuchen, sich in Kurzvorträgen zu üben oder andere Elemente einzufügen. Allerdings sollte das oben beschriebene Verfahren den Standard darstellen. Zudem wird im Bereich Brückenbau und Planung jährlich jeweils eine 2-tägige Seminarübung durchgeführt, in der die Referendarinnen und Referendare selber eine Straße oder Brücke planen und skizzieren Prüfungsvorbereitung Die Assessorprüfung bildet den Abschluss des Vorbereitungsdienstes. Hier sollen die Referendarinnen und Referendare zeigen, inwieweit sie über die notwendige Fachund Methodenkenntnis verfügen. Im Wesentlichen bereiten schon die einzelnen Stationen auf die Prüfung vor. Darüber hinaus soll den Referendarinnen und Referendaren vor der schriftlichen Prüfung eine Vorbereitungszeit von 4 Wochen gewährt werden, darin sind Lehrgänge und Exkursionen nicht enthalten. Während dieser Vorbereitungszeit sind sie weiterhin verpflichtet, die AG s zu besuchen. Darüber hinaus ist das Referdarzimmer von den Prüflingen weitgehend kontinuierlich besetzt zu halten. Im Übrigen sollen die Referendarinnen und Referendare allerdings nicht weiter belastet werden. In Absprache mit der Ausbildungsleitung kann vereinbart werden, dass sie auch zu Hause lernen. Für die Vorbereitung der mündlichen Prüfung sind die Referendarinnen und Referendare von den AG s freigestellt. Wenn das Referendarzimmer besetzt werden muss, ist eine Anwesenheit der Prüflinge auf das Minimum zu beschränken. 23

25 15. Große Staatsprüfung Die Große Staatsprüfung wird vom Oberprüfungsamt für den höheren technischen Verwaltungsdienst, Robert-Schuman-Platz 1, Bonn abgehalten. Sie wird von Prüfungskommissionen abgenommen, die sich aus dem Vorsitzenden und mindestens drei Prüferinnen bzw. Prüfern zusammensetzen. Grundlage für die Prüfung ist die jeweils rechtsverbindliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO) für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes - Fachrichtung Bauingenieurwesen, Fachgebiet Straßenwesen. Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen der Prüfungsordnung: Die Große Staatsprüfung besteht aus den Teilen 1. häusliche Prüfungsarbeit (6-Wochen-Arbeit) 2. schriftliche Arbeiten unter Aufsicht 3. mündliche Prüfung 15.1 Anmeldung Die Baureferendarinnen und -referendare stellen ihren Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung über die HA 1. Diese leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er dort zwei Monate vor Aushändigung der häuslichen Prüfungsarbeit vorliegt. Über die Zulassung entscheidet die Leitung des Oberprüfungsamtes. Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an die Baureferendarinnen bzw. -referendare zu. Die Vordrucke für die Anmeldung sind im FormsForWeb unter Formulare - Personalabteilung - Ausbildung - Referendariat zu finden: Übersicht Vorbereitungsdienst Zulassung zur Großen Staatsprüfung Zulassung zur Großen Staatsprüfung (Anlage) 24

26 15.2 Häusliche Prüfungsarbeit Sechs-Wochen-Arbeit Mit der häuslichen Prüfungsarbeit sollen die Referendarinnen und Referendare zeigen, dass sie eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch und termingerecht bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen können. Knappe, auf die Aufgabe konzentrierte Darstellung ist anzustreben, die Übernahme von Literaturstellen entsprechend zu begrenzen. Für die Bearbeitung können Ortsbesichtigungen erforderlich werden, wofür jedoch keine Verlängerung der Bearbeitungsfrist gewährt wird. Werden bei der Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit DV oder automatengestützte Schreibverfahren benutzt, sind die Referendarinnen und Referendare für die Programmsicherung allein verantwortlich. Für etwaige Programmverluste, Speicherausfälle usw. kann in der Regel keine Verlängerung der Bearbeitungsdauer gewährt werden. Die Aufgabe wird aus dem Gebiet der Prüfungsfächer gestellt und muss innerhalb von sechs Wochen bearbeitet werden. Die häusliche Prüfungsarbeit wird während des Ausbildungsabschnittes V angefertigt Schinkel-Wettbewerb, Peter-Josef-Lenné-Preis Hat die Referendarin oder der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen Schinkel-Wettbewerb oder einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den Peter-Josef-Lenné-Preis teilgenommen, so kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit anerkannt werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist, und einer häuslichen Prüfungsaufgabe entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb beurteilt Projektarbeit Auf Antrag von Straßen.NRW kann die Leitung des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit zu verfassende Projektarbeit als häusliche Prüfungsarbeit zulassen. Der Antrag ist vor Ausgabe der Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen. 25

27 zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht Anstelle der häuslichen Prüfungsarbeit kann die Leitung des Oberprüfungsamtes auf Antrag zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zulassen. Die sechs schriftlichen Arbeiten sind in diesem Fall mit 50 v. H. für das Gesamturteil zu gewichten Schriftliche Prüfung Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so wird die Baureferendarin bzw. der Baureferendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit Angabe von Zeit und Ort der Prüfung geladen; dies geschieht spätestens zwei Wochen vor dem Termin. Durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sollen die Referendarinnen und Referendare zeigen, dass sie Aufgaben aus dem Bereich der technischen Verwaltung sicher erfassen, in kurzer Frist lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen können. Aus den insgesamt sechs Prüfungsfächern (s. Abschnitt 15.4) sind vier Arbeiten in jeweils sechs Stunden an vier aufeinander folgenden Werktagen zu fertigen. Den rechts- und verwaltungsbezogenen Bereichen der Ausbildung sowie der Bereichen Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit ist mit mindestens einer Arbeit Rechnung zu tragen. Die für die Lösung der gestellten Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. Regelmäßig ist die Loseblattsammlung "Straßenbau von A - Z" zugelassen. auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann für die Bearbeitung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht die Leitung des Prüfungsausschusses eine anforderungsgerechte PC-Benutzung zulassen Mündliche Prüfung In der mündlichen Prüfung sollen die Referendarinnen und Referendare ihr Wissen und Können, ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge sowie ihr Urteilsvermögen und ihre Ausdrucksfähigkeit unter Beweis stellen. Die mündliche Prüfung findet an zwei aufeinander folgenden Tagen statt. Bis zu drei Referendarinnen bzw. Referendare können in einer Gruppe gemeinsam 26

28 geprüft werden. Für eine Gruppe von drei Kandidaten dauert die Prüfung insgesamt 6,5 Stunden. Sind es weniger als drei Kandidaten, wird die Prüfungszeit entsprechend verkürzt. Der Prüfstoff in den einzelnen Prüfungsfächern ist dem Prüfstoffverzeichnis in Anlage 5 zu entnehmen. Als Abschluss der mündlichen Prüfung hält die Baureferendarin bzw. der Baureferendar einen Vortrag in freier Rede von längstens 10 Minuten. Das Thema wird dem Gebiet des Straßenwesens oder einem die Referendare sonst interessierenden Gebiet entnommen. Das Thema wird den Referendarinnen und Referendaren etwa 20 Minuten vorher mitgeteilt Bewertung der Prüfungsleistungen Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den jeweiligen Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet. Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten. Eine Arbeit, die ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben wurde, wird mit ungenügend und der Punktzahl 6 bewertet. Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten: sehr gut (1): gut (2): befriedigend (3): ausreichend (4): mangelhaft (5): ungenügend (6): Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht. Eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht. Eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht. Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten. Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. 27

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