Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EGBBG) vom 13. Juni 2008 Art. 10 Angebot an Berufsfachschulen

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1 Département de l'éducation, de la culture et du sport Service de la formation professionnelle Departement für Erziehung, Kultur und Sport Dienststelle für Berufsbildung Richtlinien über die Zulassung zur Berufsbildung ausserhalb des Kantons 1. Gesetzgebung: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EGBBG) vom 13. Juni 2008 Art. 10 Angebot an Berufsfachschulen 1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt dafür, dass das Angebot an Berufsfachschulen den Bedürfnissen der Gesellschaft und der Wirtschaft entspricht. 2 Für die Berufe, bei denen die praktische und/oder schulische Ausbildung im Kanton nicht organisiert wird, schliesst dieser die nötigen Vereinbarungen mit anderen Kantonen und/oder anderen Partnern ab. Art. 17 Dienststelle für Berufsbildung 1 Die Dienststelle für Berufsbildung (nachstehend: DB) ist das zuständige Organ für die Umsetzung der Berufsbildung und deren Aufsicht. 2 Sie ist ausserdem zuständig: a) nach Anhören der Berufsverbände die Ausbildung zu bewilligen bzw. die Bewilligung zu widerrufen, wenn der Anbieter die erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt; b) die Lehrverträge und Praktikumsverträge zu genehmigen und zu annullieren (Art. 24 BBG, Art. 14 Abs. 3 BBV und Art. 15 Abs. 4 BBV); c) die Bewilligung zur Ausbildung ausserhalb des Kantons zu erteilen; d) die Qualifikationsverfahren zu organisieren; e) die Dauer der beruflichen Grundbildung eines Lehrvertrages zu verkürzen oder zu verlängern (Art. 18 BBG) und die Verlängerung der Probezeit bis auf sechs Monate zu genehmigen; f) über Fälle von Gleichwertigkeiten von nicht formalisierten Berufsbildungen zu entscheiden (Art. 17 Abs. 5 BBG); g) den Lehrantritt nach Beginn des Schuljahres zu bewilligen; h) die Ausnahmen vom Besuch des obligatorischen Ausbildungskurses für die Berufsbildner im Betrieb zu bewilligen; Planta 1, 1951 Sion, CP 478 / Planta 1, 1951 Sitten, Postfach 478 Tél./Tel Télécopie/Fax courriel: claude.pottier@admin.vs.ch

2 Directives formations hors canton mars 2010 Page 2 sur 6 i) die Lernenden von gewissen Betrieben vom Besuch der überbetrieblichen Kurse zu befreien; j) den Lernenden von den Fächern des obligatorischen Unterrichts und von der entsprechenden Prüfung zu befreien; k) die Aufnahmekapazität in den Schulen für die Vollzeitausbildung festzusetzen; l) die Grundsätze bei der Zulassung von Personen in Ausbildung, die nicht im Kanton wohnhaft sind, festzulegen; m) das Angebot im Bereich der berufsorientierten Weiterbildung zu koordinieren und dafür zu sorgen, dass es den Bedürfnissen entspricht; n) dafür zu sorgen, dass die Beratung mit den arbeitsmarktlichen Massnahmen koordiniert wird; o) die privaten Institutionen, die vom Staatsrat zugelassen sind, zu beaufsichtigen und deren Qualität der schulischen und praktischen Ausbildungen sicherzustellen. p) Lehrstellen in Zusammenarbeit mit anderen Anbietern von Berufsbildung zu fördern; q) die kommunalen- oder interkommunalen Lehrlingskommissionen des Wohnorts der Lernenden im Falle einer Vertragsauflösung zu informieren. Art. 36 Lernkanton 1 Die Personen in Ausbildung folgen der schulischen Bildung in den Berufsfachschulen des Kantons, in dem sie in beruflicher Praxis ausgebildet werden. 2 Die DB darf den Besuch des Unterrichtes ausserhalb des Kantons für die Lernenden eines Berufes obligatorisch erklären, wenn der Bestand an Lernenden, die Anforderungen des Unterrichtes oder Fragen finanzieller Art dies rechtfertigen. 3 Besondere Fälle bleiben vorbehalten. Verordnung zum Einführungsgesetz des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (VOEGBBG) (in Vernehmlassung) Art. 8 Lernkanton Wenn keine Möglichkeit besteht, eine Ausbildung im Kanton zu erlangen, ist die DB befugt, die Bewilligung zur Absolvierung einer Ausbildung ausserhalb des Kantons zu erteilen. Sie berücksichtigt insbesondere folgende Punkte: a) erfolglose schriftliche Suche nach einem Ausbildungsplatz innerhalb des Kantons sowohl in Dualer als auch in vollzeitlicher Ausbildung; b) von der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung bestätigte Berufseignung und Berufswahl; c) Noten und Resultate der obligatorischen Schule; d) diesbezügliche interkantonale Praktiken. Art. 30 Unentgeltlichkeit des Unterrichts 1 Die Personen in Ausbildung mit einem von der DB genehmigtem Lehrvertrag haben Anspruch auf unentgeltliche Fachkurse, Freikurse und Stützkurse, welche von Berufsschule organisiert werden. 2 Die Anmeldung ausserhalb des Kantons wird von der DB vorgenommen; auch in diesem Fall ist die Ausbildung unentgeltlich 3 Denjenigen Personen, die über ein Zuhörerstatut verfügen, werden die Fachkurse gemäss

3 Directives formations hors canton mars 2010 Page 3 sur 6 den vom Staatsrat festgesetzten Tarifen verrechnet. 4 In Sonderfällen entscheidet die DB insbesondere über die Lernorte bei der Weiterführung der Lehre nach einem Wohnortwechsel, bei einem Umzug des Lehrbetriebs, bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder bei Gründen des Erwerbs einer anderen Landessprache. Dabei berücksichtigt sie die interkantonalen Praktiken. 5 Für Schüler der kantonalen Lehrwerkstätten oder in Vollzeitausbildung kommen die interkantonalen Abkommen zur Anwendung. 6 Die Lernenden und die Personen in Ausbildung aus anderen Kantonen werden gemäss den geltenden interkantonalen Vereinbarungen in den Berufsfachschulen des Kantons angenommen. 7 Die Unterrichtshilfen, Lehrmittel sowie das persönliche Material, welches während der Ausbildung benutzt wird, gehen zu Lasten des Lernenden. 2. Richtlinien über die Berufsbildungen ausserhalb des Kantons 2.1 Grundsätze Die politische Absicht des Kantons und der DB liegt vor allem darin, die Duale Ausbildung zu bevorzugen (die Vollzeitausbildung wird als subsidiär eingestuft); Duale Ausbildung: Der Standortkanton des Lehrbetriebs (Kanton, der den Lehrvertrag genehmigt) bestimmt den Kursort der praktischen und schulischen Kurse; Vollzeitausbildung: Der Wohnkanton des Jugendlichen (des Lernenden) bestimmt den Kursort; Bietet der Kanton die Möglichkeit zur Ausbildung in seinen kantonalen Berufsfachschulen (Duale und/oder Vollzeitausbildung), ist es im Prinzip nicht möglich, dieselbe Ausbildung ausserhalb des Kantons zu absolvieren. Ein Fähigkeitszeugnis wird durch eine einzige Verordnung über die berufliche Grundbildung geregelt. Diese Verordnung gilt sowohl bei Ausbildungslehrgängen im dualen System oder an Vollzeitschulen Duale Ausbildung Verfahren und Ausnahme Es müssen keine administrativen Schritte unternommen werden. Die Meldungen/Einschreibungen an den Berufsfachschulen erfolgen über die kantonalen Stellen. Jugendliche, die einen dualen Ausbildungsplatz (Berufslehre in einem Lehrbetrieb) in einem Unternehmen ausserhalb des Kanton Wallis erhalten, werden als Lernende jenes Kantons eingestuft, der den Lehrvertrag unterzeichnet, und unterstehen der entsprechenden kantonalen Gesetzgebung. Ausser in Ausnahmen, die ordnungsgemäss begründet dem Kanton vorgetragen wurden, welcher den Lehrvertrag unterzeichnet hat, müssen die Fachkurse am vom Kanton bestimmten Kursort besucht werden. Ausnahme: Die Lernenden des Bezirks Monthey, die einen Lehrvertrag des Kantons Wallis besitzen, können ohne weiteres Fachkurse der Berufe (Handel und Verkauf) an der Berufsfachschule Aigle besuchen.

4 Directives formations hors canton mars 2010 Page 4 sur Vollzeitausbildung innerhalb des Kantons Wallis Verfahren und Ausnahme Lehrwerkstätten (Automatiker, Elektroniker, Informatiker), Couture-Lehraterlier (Bekleidungsgestalterin), Schule für Gestaltung Wallis (Grafiker), Berufsschule für Pflege und Hauswirtschaft, interkantonale Schule für Laborassistenten Chemie. Besteht an den Walliser Berufsfachschulen die Möglichkeit einer Vollzeitausbildung, ist es nicht möglich, dieselbe Ausbildung ausserhalb des Kantons zu absolvieren. Ausnahme: Wird eine Vollzeitausbildung innerhalb des Wohnkantons angeboten und die Kandidaten müssen diese aufgrund Platzmangels ausserhalb des Kantons absolvieren, sind sie den Zulassungsbedingungen des Wohnkantons unterstellt, unter Vorbehalt der Aufnahmekanton sei in der Lage, die Kandidaten zur Absolvierung ihrer Ausbildung aufzunehmen. In diesem Falle kommt das Verfahren zum Tragen, das unter dem Kapitel Vollzeitausbildung ausserhalb des Kantons Wallis beschrieben wird Vollzeitausbildung ausserhalb des Kantons Wallis Verfahren und Ausnahme Wir möchten erneut erwähnen, dass der Kanton Wallis die Duale Ausbildung bevorzugt und jegliches Bestreben unternommen werden muss um einen Ausbildungsplatz in einem Walliser Unternehmen zu erhalten. Ebenso gilt, dass wenn die gewählte Ausbildung gleichzeitig als Vollzeitausbildung innerhalb des Kantons Wallis angeboten wird, der Kandidat diesbezüglich die entsprechenden Schritte unternehmen muss. Personen, die gerne eine Vollzeitausbildung ausserhalb des Kantons absolvieren möchten, müssen folgende Schritte unternehmen: Ausfüllen des Formulars Antrag für eine Ausbildung ausserhalb des Wohnkantons, das von der CLPO herausgegeben wurde und in allen entsprechenden Schulen aufliegt, Berufswahl und -eignung vom BSL bestätigen lassen (Die BSL bestätigt, dass der Kandidat in Bezug auf seine Kompetenzen, den Beruf, die Integration in die Berufswelt und seine Vermittelbarkeit eine kohärente Berufswahl getroffen hat.), Einreichen von schriftlichen Beweisen, dass die Suche nach einem Ausbildungsplatz innerhalb des Wohnkantons sowohl in dualer als auch vollzeitlicher Ausbildung erfolglos geblieben ist; der Kandidat beansprucht bei der Suche nach einer Lehrstelle die Hilfe der BSL und der Lehrstellenvermittler, darüber hinaus das Internetportal berufsberatung.ch und die Betriebe mit einer Ausbildungsbewilligung, Vorweisen von schulischen Noten und Ergebnissen, die vor dem Eintritt in eine Lehre erworben wurden (Orientierungsschule und andere Ausbildungen), sowie von Resultaten der Eignungstests, die im Hinblick auf eine berufliche Grundbildung durchgeführt wurden, Einreichen einer Bestätigung der Wohnsitzgemeinde, die das Datum der Ankunft in der Gemeinde sowie den vorherigen Wohnsitz beinhaltet (Voraussetzung: Damit der Kanton Wallis als Wohnsitzkanton und somit zahlungspflichtiger Kanton bezeichnet werden kann, muss die betreffende Person ihren Wohnsitz seit zwei Jahren im Wallis haben.) Das vollständige Dossier muss fristgerecht und schnellstmöglich bei der DB eingereicht werden, um eine Prüfung und eine Antwort zu ermöglichen, welche die Anmeldefristen der betroffenen Schulen berücksichtigt.

5 Directives formations hors canton mars 2010 Page 5 sur Sonderfälle: Vorbereitungskurse Unter Vorbereitungskurse versteht man einjährige Ausbildungen, die auf den Eintritt in eine berufliche Grundbildung vorbereiten. Der Kanton Wallis lehnt es ab, die Kosten für diese Art von Ausbildung zu übernehmen, falls sie ausserhalb des Kantons absolviert wird. Jugendliche ohne Lösungsmöglichkeiten können auf eine Auswahl an Zusatzausbildungen der OS, Vorlehrklassen, SfB und FMS, Sprachaufenthalte oder Übergangspraktika zurückgreifen Sonderfälle: Vordiplomskurse Unter Vordiplomskurse versteht man einjährige Ausbildungen, die Kandidaten mit einer gymnasialen Maturität auf den Eintritt in eine FH-Ausbildung vorbereiten. Diese Kurse ersetzen mitunter das berufliche Praxisjahr, das von dieser Zielgruppe erfordert wird. Diese Kurse sind in der BFSV nicht vorgesehen. Der Kanton Wallis übernimmt dennoch die Kosten dieser Ausbildung, dies unter folgenden Bedingungen: Erfolglose Suche nach einer Praktikumsstelle, Maximalbetrag Vollzeit, der von der BFSV vorgesehen wird (aktuell CHF 13'500.-), im Prinzip jedoch: o 50 % zu Lasten des Kantons, o 50 % zu Lasten des Kandidaten gegen eine von diesem unterzeichnete Absichtserklärung Sonderfälle: verkürzte Berufsausbildung Diese Art Ausbildung richtet sich hauptsächlich an Personen, die bereits eine Ausbildung abgeschlossen haben (Fähigkeitszeugnis, gymnasiale Ausbildung). Im Wallis bestehen folgende Möglichkeiten: verkürzte Berufsausbildung an der Berufsfachschule (VBA), Verkürzung der Ausbildungsdauer Das unter dem Punkt Vollzeitausbildung ausserhalb des Kantons Wallis Verfahren und Ausnahme beschriebene Verfahren muss berücksichtigt werden Weitere Sonderfälle Grafiker: Die Ausbildung bis zum Fähigkeitszeugnis dauert künftig 4 Jahre; im Wallis stehen einige duale Ausbildungsplätze zur Verfügung sowie die Möglichkeit zur Vollzeitausbildung an der ECAV in Siders. Der Kanton lehnt es ab, die Kosten für ein Vorbereitungsjahr zu übernehmen.

6 Directives formations hors canton mars 2010 Page 6 sur 6 Berufsmatura auf dem zweiten Bildungsweg: Falls diese Möglichkeit besteht, muss der Kandidat die Ausbildung im Wallis absolvieren Besteht dazu keine Möglichkeit, kann der Kandidat die Ausbildung ausserhalb des Kantons absolvieren unter der Bedingung, dass er die Zulassungsbedingungen zur Berufsmaturität des Kantons Wallis erfüllt: Ausfüllen des Formulars Antrag für eine Ausbildung ausserhalb des Wohnkantons, das von der CLPO herausgegeben wurde und in allen entsprechenden Schulen aufliegt, Vorweisen von schulischen Noten und Ergebnissen, die vor dem Eintritt in eine Lehre erworben wurden (Orientierungsschule und andere Ausbildungen), sowie von Resultaten der Eignungstests, die im Hinblick auf eine berufliche Grundbildung durchgeführt wurden, Einreichen einer Bestätigung der Wohnsitzgemeinde, die unter anderem das Datum der Ankunft in der Gemeinde sowie den vorherigen Wohnsitz beinhaltet. Lullier Gartenbau: Wir verfügen über Walliser Betriebe, die duale Ausbildungen anbieten; die Fachkurse werden in Châteauneuf abgehalten. Der Kanton Wallis lehnt es ab, die Kosten für ein Vorbereitungsjahr zu übernehmen. Privatschulen: Der Kanton Wallis übernimmt bei der Finanzierung von Ausbildungen an privaten Institutionen keine Verpflichtung, auch wenn die angebotenen Kurse zur Vorbereitung von Kandidaten auf die Qualifikationsverfahren aus Art. 32 und 34 der Verordnung über die Berufsbildung dienen. 3. Gültigkeit der Bewilligungen auf mehrere Jahre: Nein, da der Kanton Wallis die Jugendlichen zur Absolvierung ihrer Ausbildung im Wallis animieren möchte. 4. Private Finanzierung: Folgende Handhabungsweise wird genehmigt: Berücksichtigung des Verfahrens: Vollzeitausbildung ausserhalb des Kantons Wallis Verfahren und Ausnahme, Schriftliche Absichtserklärung der Eltern: o Die Kosten gemäss BFSV zu übernehmen, o Einzahlung der Hälfte im September, o Einzahlung des Saldo im Dezember Claude Pottier, Dienstchef

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