Satzung. der Göttinger Händel-Gesellschaft e.v. (2) Er hat seinen Sitz in Göttingen und ist hier am 12. März 1931 in das Vereinsregister eingetragen

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1 Satzung der Göttinger Händel-Gesellschaft e.v. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Göttinger Händel-Gesellschaft e.v.. (2) Er hat seinen Sitz in Göttingen und ist hier am 12. März 1931 in das Vereinsregister eingetragen worden. 2 Zweck des Vereins Der Zweck des Vereins besteht darin, das musikalische Werk Georg Friedrich Händels zu pflegen und immer weiteren Bevölkerungskreisen nahezubringen. Dies geschieht im wesentlichen durch die Förderung der Internationalen Händel-Festspiele Göttingen. 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung durch die Förderung von Kunst und Kultur. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. (3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen erhalten. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. 5 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Der Verein setzt sich zusammen aus a) ordentlichen Mitgliedern, b) fördernden Mitgliedern und c) Ehrenmitgliedern. (2) Die Mitgliedschaft als ordentliches oder förderndes Mitglied wird durch schriftlichen Antrag an den Verein erworben. Die Ehrenmitgliedschaft kann für besondere Verdienste um den Verein auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluß der Mitgliederversammlung verliehen werden. (3) Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, fördernde Mitglieder, natürliche Personen, Körperschaften, Vereine, Verbände und Unternehmen, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins ideell und finanziell zu unterstützen.

2 - 2 - (4) Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Für die Beiträge der fördernden Mitglieder wird eine Mindesthöhe erwartet. Fördernde Mitglieder haben, mit Ausnahme des Stimmrechts, die Rechte der ordentlichen Mitglieder, nicht aber deren Pflichten. Von den Ehrenmitgliedern wird kein Beitrag erhoben; sie haben im übrigen die Rechte, aber nicht die Pflichten ordentlicher Mitglieder. 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluß oder Tod. Die Kündigung muß dem Verein gegenüber mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. (2) Über den Ausschluß beschließt der Vorstand a) wenn Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 1 Monat nach ergangener Mahnung erfolgt, oder b) wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Anhörung oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstands. 7 Organe Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand 8 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich während der Festspiele statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn drei Mitglieder des Vorstands oder 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangen. (2) Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorsitzende des Vorstands mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung und der Beschlußgegenstände schriftlich ein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorsitzenden des Vorstands eingereicht werden. (3) Die Mitgliederversammlung beschließt über a) die Wahl des Vorstands, b) die Wahl des Wirtschaftsprüfers c) die Festsetzung des Jahresbeitrags der ordentlichen Mitglieder, d) die Festsetzung des Mindestbeitrags der fördernden Mitglieder, e) die Annahme des Geschäftsberichts und die Feststellung des Jahresabschlusses, f) die Entlastung des Vorstands g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, h) Satzungsänderungen und i) die Auflösung des Vereins.

3 - 3 - (4) Beschlüsse faßt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit der zur ordentlichen Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. (5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Vorstandsvorsitzenden oder von seinem Vertreter unterschrieben wird. 9 Vorstand, Geschäftsführender Vorstand (1) Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu neun weiteren Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten lediglich ihre tatsächlich entstandenen notwendigen Auslagen erstattet. (2) Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter, von denen jeder allein vertretungsberechtigt ist. Der Vorstandsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes im Sinne des 26 BGB vertritt den Verein unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB. (3) Der Vorstand wählt a) den Vorsitzenden sowie den Stellvertretenden Vorsitzenden, b) den Geschäftsführer, c) aus seiner Mitte die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands, d) die Vertreter der Göttinger Händel-Gesellschaft e.v. im Aufsichtsrat der Internationale Händel- Festspiele Göttingen GmbH, e) den Vertreter der Göttinger Händel-Gesellschaft e.v. in der Gesellschafterversammlung der Internationale Händel-Festspiele Göttingen GmbH (4) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und beschließt über a) den Finanzplan für das nächste Wirtschaftsjahr, b) den Stellenplan, c) die Geschäftsordnung für den Vorstand Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit getroffen. (5) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus bis zu vier Mitgliedern, darunter jedenfalls dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Der Geschäftsführende Vorstand handelt im Rahmen der Grundsatzbeschlüsse des Vorstands. Er führt die Geschäfte eigenverantwortlich. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil. (6) Der Vorstand kann zur Beratung bestimmter Angelegenheiten der Gesellschaft befristet Arbeitsgruppen berufen, denen auch Nichtmitglieder der Gesellschaft angehören können. 10 Rechnungsprüfung Das Rechnungswesen des Vereins sowie der Jahresabschluß werden durch einen von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählten Wirtschaftsprüfer geprüft.

4 Auflösung des Vereins Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Universitätsbund Göttingen e.v. oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Notenbestand und das Archiv sollen auf das Musikwissenschaftliche Seminar der Universität Göttingen übergehen. 12 Übergangsbestimmungen Die Neufassung der Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Neufassung beschlossen durch die Mitgliederversammlung am Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgericht Göttingen am

5 Statutes of the Göttinger Händel-Gesellschaft e.v. (Göttingen Handel Society) Article 1 Name and Registered Office (1) The Society bears the name Göttinger Händel-Gesellschaft e.v. (Göttingen Handel Society). (2) The Society s registered office is located in Göttingen. The Society was registered here in the Register of Associations on 12 March Article 2 Purpose of the Society The purpose of the Society is to cultivate the musical opus of Georg Friedrich Händel and to encourage its appreciation amongst increasing numbers of people. Essentially, this is done through support of the Internationale Händel-Festspiele Göttingen. Article 3 Non-Profit-Making Character (1) The Society directly and exclusively pursues non-profit-making purposes, in the sense of the Section Tax-privileged purposes of the German Fiscal Code, through the promotion of art and culture. It acts in a selfless manner and does not pursue goals primarily serving its own economic interests. (2) Any funds of the Society may only be used for purposes defined in the statutes. Members may not receive any other allocations from the Society s assets within the scope of their membership. (3) Members who leave the Society are not entitled to receive any part of the Society s assets; the same applies if the Society should be dissolved. (4) No person may benefit through expenditures which are not necessary for the promotion of the Society s aims or through disproportionately high payments. Article 4 Financial Year The financial year begins on October 1 and ends on September 30. Article 5 Membership (1) The Society comprises a) full members, b) supporting members, and c) honorary members. (2) Membership as a full or supporting member is acquired by written application to the Society. Honorary membership may be granted for special services to the Society upon proposal by the executive committee and resolution by the members general meeting.

6 - 2 - (3) Full members may be individuals, supporting members, corporations, societies, associations or companies that are prepared to support the work of the Society ideally and financially. (4) Full members pay an annual membership subscription, the amount of which is defined by the members general meeting. A minimum amount is expected from supporting members. Supporting members have the same rights as full members, with the exception of voting rights, but they do not have the same obligations. No annual subscription is collected from honorary members; in all other respects they have the rights of full members but not the obligations. Article 6 Terminating Membership (1) Membership is ended by termination, exclusion or death. Termination must be made in writing to the Society at least three months before the end of the financial year. (2) The executive committee shall decide upon exclusion a) if subscriptions or other payment obligations due to the Society are in arrears for a period of more than one (1) year and these are not paid within one (1) month of a dunning letter being sent, or b) if a person behaves in a manner damaging to the Society. The member concerned shall be given the opportunity to state their case orally or in writing. Exclusion requires a 2/3 majority of members of the executive committee. Article 7 Bodies The bodies of the Society are a) the members general meeting, b) the executive committee Article 8 Members General Meeting (1) The ordinary members general meeting is held once per year during the Festival. An extraordinary members general meeting must be convened if three members of the executive committee or 10% of members with voting rights demand this in writing, stating the reasons. (2) The chair of the executive committee invites members to the members general meeting with four weeks notice, stating in writing the agenda and the items to be resolved upon. Applications for matters to be discussed at the members general meeting must be received in writing by the chair of the executive committee at least one week in advance of the meeting.

7 - 3 - (3) The members general meeting resolves on a) the election of the executive committee, b) the election of the auditor, c) setting the annual subscription for full members, d) setting the minimum subscription for supporting members, e) acceptance of the annual report and approval of the annual financial statement, f) formal approval of the actions of the executive committee g) nomination of honorary members, h) amendments to the statutes, and i) dissolution of the Society. (4) The members general meeting passes resolutions with a simple majority of the members with voting rights who are present. Resolutions concerning amendments to the statutes or dissolution of the Society require a three-quarter majority of members present at the ordinary members general meeting. (5) Resolutions of the members general meeting are recorded in minutes, which are signed by the chair of the executive committee or his/her deputy. Article 9 Executive Committee, Management Board (1) The executive committee is composed of the chair, his/her deputy and up to nine other members. Committee members serve for three years. They may be re-elected. Members of the executive committee remain in office until an election is held. Members of the executive committee act in an honorary capacity and are reimbursed only for actual expenses that they incur. (2) In the sense of Article 26, German Civil Code (BGB), the executive committee comprises the chair of the executive committee and his/her deputy, each of whom has the authority to represent the Society alone. The chair of the committee or his/her deputy represents the Society judicially and extrajudicially. Each member of the executive committee in the sense of 26 BGB represents the Society released from the limitations of 181 BGB. (3) The executive committee elects a) the chair and the deputy chair, b) the managing director, c) from its members, the members of the management board, d) the representative of the Göttinger Händel-Gesellschaft e.v. on the supervisory board of the Internationale Händel Festspiele GmbH e) the representative of the Göttinger Händel-Gesellschaft e.v. at the shareholders meeting of the Internationale Händel-Festspiele Göttingen GmbH (4) The executive committee prepares the resolutions for the members general meeting and resolves upon the following: a) the financial plan for the following business year,

8 - 4 - b) the staffing schedule, c) the rules of procedure for the executive committee, Executive committee resolutions are passed with a simple majority. (5) The management board comprises up to four members, who must include the chair or his/her deputy. The management board acts within the scope of the policy resolutions of the executive committee. It carries out business on its own responsibility. The managing director participates in the meetings of the executive committee in an advisory capacity. 6) The executive committee may convene temporary working groups to advise on specific matters; these groups may contain persons who are not members of the Society. Article 10 Audits The accounting of the Society as well as the annual financial statements are audited by an auditor elected by the members general meeting for a period of two years. Article 11 Dissolving the Society In the event that the Society is dissolved or annulled or if its purpose according to the statutes should cease to exist, the assets of the Society shall pass to Universitätsbund Göttingen e.v. or its legal successor, which must use these assets directly and exclusively for non-profit-making purposes. The music holdings and the archive shall pass to the Musicology Institute of Göttingen University. Article 12 Transitional Provisions The new version of the statutes shall take effect upon being entered in the Register of Associations. New version passed by the Members General Meeting on Convenience translation of the Satzung der Göttingen Handel-Gesellschaft e.v.

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