ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN. zur ORTSGESTALTUNG und Vorschriften über den Stellplatzbedarf. (Ortsgestaltungssatzung, OGS) (i.d.f. vom 26.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN. zur ORTSGESTALTUNG und Vorschriften über den Stellplatzbedarf. (Ortsgestaltungssatzung, OGS) (i.d.f. vom 26."

Transkript

1 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN zur ORTSGESTALTUNG und Vorschriften über den Stellplatzbedarf (Ortsgestaltungssatzung, OGS) (i.d.f. vom 26. Februar 2015) Die Gemeinde Ismaning erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366, BayRS I) und Art. 81 Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS I), zuletzt geändert durch 1 G vom 17. November 2014 (GVBl. Nr , S. 478) folgende S AT Z U N G : 1 Geltungsbereich (1) Die Ortsgestaltungssatzung gilt im gesamten Gemeindegebiet. Ausgenommen sind Gewerbegebiete. (2) Die Ortsgestaltungssatzung gilt für baugenehmigungspflichtige und nicht baugenehmigungspflichtige bauliche Anlagen. (3) Die Regeln über die Herstellung oder Ablösung für Stellplätze gilt im gesamten Gemeindegebiet. 2 Verhältnis zu Bebauungsplänen Sind in einem bestehenden Bebauungsplan oder werden in künftigen Bebauungsplänen Festsetzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und Erstellung von Stellplätzen getroffen, bleiben diese von der Ortsgestaltungssatzung unberührt. 3 Gestaltung von Gebäuden Hauptgebäude in Gebieten mit offener Bauweise sind als längsgestreckte Baukörper auszubilden. 4 Kniestöcke (1) Kniestöcke bei zwei- und mehrgeschossigen Gebäuden dürfen von Oberkante Rohdecke bis zum Schnittpunkt Unterkante Dachsparren senkrecht an der Außenkante der Außenwand gemessen 30 cm nicht überschreiten.

2 (2) Wird durch besondere Bau- oder Gestaltungsmaßnahmen der ungünstige Eindruck eines höheren Kniestocks abgemildert, können Abweichungen von Abs. 1 zugelassen werden. 5 Dachform und Dachneigung (1) Hauptgebäude sind mit geneigten Satteldächern mit einer beidseitig gleichen, der Umgebung angepassten Neigung und mittigem First zu versehen. (2) Andere Dachformen und Dachneigungen können zur Gestaltung von markanten oder besonderen städtebaulichen Gesichtspunkten oder aufgrund einer bereits vorhandenen Bebauung (z. B. rechtmäßig ausgebautes Dachgeschoss) oder aus energetischen Gründen zugelassen werden. Die Ausnahmen können mit Auflagen zur Gestaltung verbunden werden. (3) Die Firstrichtung ist parallel zur längeren Gebäudeseite auszurichten. 6 Dachflächen und Dachaufbauten (1) Die Dachdeckung geneigter Dächer ist im Erscheinungsbild von ziegelrot bis rotbraun, anthrazit und schwarz in Ziegeln sowie ähnlich wirkenden Materialien zulässig; Hauseingangsüberdachungen sind hiervon ausgenommen. Verblechungen können im Einzelfall für untergeordnete Bauteile wie z.b. Dachgauben zugelassen werden. (2) Dachüberstände von geneigten Dächern über 35 sind giebelseitig und traufseitig mit max. 50 cm zulässig. (3) Dachüberstände von geneigten Dächern bis zu 35 sind bis max. 80 cm Ausladung traufseitig zulässig, an den Giebelseiten max. 60 cm. Wenn vorgestellte Konstruktionen (z.b. Balkone, Erker) einen größeren Überstand bedingen, können Abweichungen zugelassen werden. (4) Stehende Satteldachgauben und Schleppgauben sind bei Dachneigungen ab 30 bis zu einer maximalen Breite von 3,5 m und nur in der ersten Dachgeschossebene zulässig. Bei mehreren Gauben ist jeweils eine Gaubenbreite zwischen den Gauben als Mindestabstand vorzusehen. (5) Bei Dachneigungen ab 25 bis 30 sind nur mit 45 geneigte Dreiecksgauben zulässig. Die Breite darf 1,60 m nicht überschreiten. (6) Dacheinschnitte, Quer- und Zwerchgiebel bis zu einer maximalen Breite von 3,50 m sind zulässig, wenn sie mit Baukörper und Fassade ein harmonisches Erscheinungsbild ergeben. Liegende Dachfenster und -luken bis zu 1,5 m² Größe sind zulässig. (7) Die Summe der Breiten aller auf einer Dachfläche eingebauten Gauben, Fenster und Dacheinschnitte darf 1/3 der Dachlänge nicht überschreiten. Als Dachlänge gilt die Entfernung der beiden Giebelwände am geschlossenen Hauptkörperbau abzüglich der Breite von Quer- und Zwerchgiebeln. Flügelmauern, Vorbauten, Loggien, in der Höhe abgesetzte Anbauten und Vordächer bleiben dabei unberücksichtigt. (8) Der Abstand von Dachgauben zu First und Traufe muss mindestens 60 cm, waagrecht gemessen zum Ortgang 1,20 m betragen.

3 (9) Je Dachseite ist nur eine Art der Belichtungseinrichtung zulässig, entweder Satteldachgaube, Schleppgaube oder liegende Dachflächenfenster. Bei Gauben darf für den Ausstieg des Kaminkehrers ein liegendes Dachflächenfenster eingebaut werden. 7 Garagen und sonstige Nebengebäude (1) Anbauten und Nebengebäude sowie Garagen sind dem Hauptgebäude in der Dachform und gestalterischen Ausführung anzugleichen und dem Gesamterscheinungsbild unterzuordnen. (2) Wintergärten und Glasveranden sind als leichte Skelettkonstruktionen und allseits verglast in farblosem Glas auszuführen; bei Grenzbebauung sind die direkt an der Grenze stehenden Wände hiervon ausgenommen. Die Dächer der Wintergärten sind mit einer Neigung bis max. 15 und als Pultdächer auszuführen, deren Oberkante in Höhe der Geschoßdecken bzw. an die Vorderkanten vorhandener Balkone anzuschließen sind. 8 Fenster Fenster sind grundsätzlich als stehende Rechtecke auszubilden. Andere Formate sind insbesondere nur zulässig, wenn durch eine feststehende senkrechte Unterteilung gesichert ist, dass Öffnungen nur in Form von stehenden Rechtecken wahrnehmbar sind. 9 Antennen und Telekommunikationsleitungen (1) Empfangsanlagen, insbesondere für Fernseh- und Rundfunk, sind so unauffällig wie möglich anzubringen (z.b. auf der Gebäuderückseite, auf dem Dach in Dachfarbe). Bei Mehrfamilienhäusern sind Gemeinschaftsempfangsanlagen zu erstellen; zur Gewährung der Informationsfreiheit sind Ausnahmen zulässig. (2) Telekommunikationsleitungen sind zum Erhalt eines positiven und einheitlichen Ortsbildes unterirdisch zu verlegen. (3) Dachaufbauten für Träger von Mobilfunkanlagen dürfen in ihrer Gesamtheit keine störende Häufung aufweisen. Als störend ist in der Regel die Errichtung weiterer Träger von Anlagen auf demselben Grundstück oder auf unmittelbar benachbarten Grundstücken anzusehen. 10 Solar- und Photovoltaikanlagen (1) Solar- und Photovoltaikanlagen auf Dächern sind nur in oder direkt auf der Dachfläche zulässig.

4 (2) Aufgeständerte Solar- und Photovoltaikanlagen können nur in Ausnahmefällen (z.b. auf Flachdächern) zugelassen werden, wenn Gründe der Bau- oder Ortsbildgestaltung nicht entgegenstehen. 11 Außenwände (1) Für Außenwände sind verputzte, gestrichene Mauerflächen und/oder holzverschalte Flächen vorzusehen. Die Verwendung von Sichtbeton oder Naturstein ist nur für Flächenanteile zulässig. (2) Kellergeschosse von Gebäuden dürfen nicht durch Abgrabungen und Abböschungen des natürlichen Geländes freigelegt werden. Zur Belichtung einzelner Kellerräume kann an höchstens einer Hausseite auf 1/3 der Wandlänge abgegraben werden, wenn die Maßnahme von öffentlichen Verkehrsflächen nicht eingesehen werden kann und ausreichend eingegrünt wird. 12 Einfriedungen Einfriedungen sind zur öffentlichen Verkehrsfläche als Metalldraht-, Maschendrahtzäune mit Hinterpflanzungen oder als Holzzäune mit einem Zwischenraum von min. 4 cm zwischen der Lattung, welcher gleichmäßig verteilt sein muss, oder als vergleichbare Einfriedungen zu errichten. Ausnahmsweise können auch Naturstein-, Beton- bzw. geputzte Ziegelmauern zugelassen werden. Die Zaunhöhe wird mit max. 1,20 m begrenzt. An rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen sind Zäune bis zu einer Höhe von 1,5 m zulässig. 13 Werbeanlagen (1) Werbeanlagen sind so zu errichten, anzuordnen, zu gestalten und zu unterhalten, dass sie das Erscheinungsbild der baulichen Anlage, mit der sie verbunden sind, sowie das Erscheinungsbild der sie umgebenden baulichen Anlage, das Straßenbild und den örtlichen Charakter nicht stören. (2) Die Beleuchtung der Werbeanlagen muss blendfrei sein. (3) Die Werbeanlage darf nicht länger als 1/3 der Fassadenbreite sein, höchstens jedoch 5,0 m aufweisen. Die Schrifthöhe darf max. 1/5 der Wandhöhe, jedoch nicht mehr als 1,0 m betragen. (4) Werbeanlagen sind nicht zulässig a) auf und über Dachflächen und Traufen, b) an vom Straßenraum einsehbaren Einzäunungen. (5) In Vorgärten und auf sonstigen Freiflächen dürfen Werbeanlagen nur dann errichtet oder angebracht werden, wenn aus architektonischen oder ästhetischen Gründen keine Werbeanlagen am Gebäude installiert werden können. Die Werbefläche darf 2,0 m² nicht überschreiten und muss ein stehendes Format

5 aufweisen. In Mischgebieten wird ausnahmsweise das Euro-Format (10,3 m²) zugelassen, wenn die Errichtung am Gebäude nicht möglich ist. (6) Die Verwendung von Blinklichtern, laufenden Schriftbändern sowie im Wechsel oder in Stufen schaltbare Anlagen ist unzulässig. (7) Fahnen und Spruchbänder sind unzulässig, ausgenommen für befristete Sonderveranstaltungen. 14 Begrünung (1) Entlang der Grenzen von Freiflächen bebauter Grundstücke zu öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen sind Pflanzungen mit heimischen Gehölzen zu erstellen. (2) Auf Freiflächen bebauter Grundstücke sind heimische Sträucher, Bäume (StU 18-20) oder Obstbäume zu pflanzen. Je angefangener 200 m² Grundstücksfläche ist mindestens 1 Baum zu pflanzen. 15 Freiflächengestaltung (1) Die Zufahrtsbreite vor Garagen und Stellplätzen darf pro Hauseinheit einmal max. 5,00 m betragen. (2) Treffen zwei Zufahrten an der Grundstücksgrenze zusammen, so ist in einem Abstand von maximal einem Meter neben der Zufahrt auf jedem der Grundstücke ein straßenbegleitender Baum zu pflanzen. (3) Bei Ein- und Ausfahrten zu rückwärtigen Grundstücken und rückwärtig liegenden Kfz-Abstellplätzen und Garagen ist ein Mindestabstand von 1,00 m von der Grenze zum Nachbargrundstück einzuhalten. Diese Fläche ist zu bepflanzen. Bei rückwärtigen Grenzgaragen und den direkt davor angeordneten Stellplätzen ist eine Ausnahme durch eine Verjüngung des Pflanzstreifens möglich. (4) Stellplätze und sonstige befestigte Flächen mit mehr als 60 m² Größe sind durch Pflanzstreifen zu gliedern. (5) Bei der Anlegung von Kfz-Abstellplätzen ist ein Abstand von mindestens 1,0 m von der Grenze zum Nachbargrundstück einzuhalten. Dieser Flächenstreifen ist mit Sträuchern dicht zu bepflanzen. Hiervon sind Stellplätze vor Grenzgaragen ausgenommen. Pkw-Stellplatzflächen und Zufahrten zu Stellplätzen müssen mit wasserdurchlässigen Oberflächen erstellt werden. 16 Stellplatzbedarf (1) Die Anzahl der erforderlichen und nach Art. 47 BayBO herzustellenden Garagen oder Stellplätze (Stellplatzbedarf) ist anhand nachstehender Festlegungen zu ermitteln. Hierbei sind die errechneten Werte auf ganze Zahlen aufzurunden. (2) Für Nutzungen die von den nachstehenden Festlegungen nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen der nachstehenden Festlegungen zu ermitteln.

6 (3) Bei Änderung von baulichen Anlagen oder deren Nutzung sind die durch die Änderung erforderlichen Stellplätze ebenfalls nach dieser Satzung zu berechnen und nachzuweisen. (4) Die Ermittlung erfolgt gesondert für jede Nutzungseinheit. (5) Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihrer Nutzung regelmäßig von Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen angefahren werden, ist eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen für diese Fahrzeugarten nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anlieferungsverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden. (6) Festlegungen zum Stellplatzbedarf: 1. Wohngebäude 1.1 Wohnungen bis zu 40 m² 1,0 Stpl. (Stellplatz) Wohnfläche 1.2 Wohnungen bis zu 70 m² 1,5 Stpl. Wohnfläche 1.3 Wohnungen bis zu 156 m² 2,0 Stpl. Wohnfläche 1.4 Wohnungen über 156 m² 3,0 Stpl. Wohnfläche 1.5 Gebäude mit Altenwohnungen (diese müssen auf Dauer für die Benutzung durch alte Personen bestimmt sein, dies muss in ihrer Ausstattung zum Ausdruck kommen) 0,2 Stpl. je Wohnung 1.6 Kinder- und Jugendwohnheime 1 Stpl. je 10 Betten, min. 2 Stpl. 1.7 Studentenwohnheime 1 Stpl. je 3 Betten 1.8 Arbeitnehmerwohnheime 1 Stpl. je 2 Betten, min. 3 Stpl. 1.9 Altenwohnheime, Altenheime, Wohnheime für Behinderte 1 Stpl. je 8 Betten, min. 3 Stpl Tagespflegeeinrichtungen, 1 Stpl. je 10 Betten, min. 3 Stpl. Langzeit- und Kurzzeitpflegeheime 1.11 Obdachlosenheime und ähnliches 1 Stpl. je 30 Betten, min. 3 Stpl Bei Ermittlung der Wohnflächen sind auch die zum Ausbau geeigneten Flächen (z.b. Dachgeschoß) einzurechnen. 2. Gewerblich oder freiberuflich genutzte Gebäude und Anlagen 2.1 Büro-, Verwaltungs- und Praxisräume 1,0 Stpl. je 30 m² Hauptnutzfläche incl. Bewegungsflächen innerhalb 2.2 a) Läden und andere Verkaufsräume mit einer Verkaufsfläche bis zu 300 m² 2.2 b) Läden und andere Verkaufsräume, Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche zwischen 300 m² und 600 m² von Räumen* 1,0 Stpl. je 30 m² Verkaufsnutzfläche jedoch mind. 2,0 Stpl. je Laden* 1,0 Stpl. je 20 m² Verkaufsnutzfläche

7 2.2 c) Läden und andere Verkaufsräume, Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche über 600 m² 1,0 Stpl. je 10 m² Verkaufsnutzfläche 2.3 Gaststätten aller Art 1,0 Stpl. je 10 m² Gastraumfläche 2.4 Spiel- und Automatenhallen, Billard-Salons, sonst. Vergnügungsstätten 1 Stpl. je 20 m² Nutzfläche nach DIN 277 Teil 2, min. 3 Stpl Hotels, Pensionen und andere Beherbergungsbetriebe 1 und 2 Bett-Zimmer 3 und 4 Bett-Zimmer 5-Bett-Zimmer 6-Bett-Zimmer Anzahl je Fremdenzimmer; für Restaurantbetrieb zusätzlich nach Stpl. 2 Stpl. 2,5 Stpl. 3 Stpl. 1 Stpl. je 50 m² Nutzfläche 2.6 Handwerks- und Industriebetriebe 2.7 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- 1 Stpl. je 80 m² Nutzfläche und Verkaufsplätze 2.8 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand 2.9 Tankstellen mit Pflegeplätzen, 8 Stpl. je Pflegeplatz zusätzlich bei Einkaufsmöglichkeiten über nach 2.2a) den Tankstellenbedarf hinaus 2.10 Automatische Kraftfahrzeugwaschanlagen 2.11 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 5 Stpl. je Waschanlage zusätzlich Stauraum für min. 10 Kraftfahrzeuge 5 Stpl. je Waschplatz * Zu 2.1 / 2.2a) Zugeordnete Lagerfläche: bis 20 % der Verkaufsnutzfläche ohne Anrechnung, darüber hinaus: zusätzlich 1 Stpl. je 80 m² Hauptnutz-, Verkaufsnutzfläche 3. Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen 3.1 Versammlungsstätten (Mehrzweckhallen, 1 Stpl. je 5 Sitzplätze Schulaulen, Vor- tragssäle, Lichtspieltheater) 3.2 Gemeindekirchen 1 Stpl. je 20 Sitzplätze 4. Sportstätten 4.1 Sportplätze ohne Besucherplätze (z.b. Trainingsplätze) 4.2 Sportplätze mit Sportstadien mit Besucherplätzen 4.3. Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze 4.4 Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen 4.5 Hallenbäder ohne Besucherplätze 1 Stpl. je 300 m² Sportfläche 1 Stpl. je 300 m² Sportfläche zusätzlich 1 Stpl. je 10 Besucherplätze 1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche 1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche zusätzlich 1 Stpl. je 10 Besucherplätze 1 Stpl. je 5 Kleiderablagen

8 4.6 Tennisplätze ohne Besucherplätze 4 Stpl. je Spielfeld 4.7 Tennisplätze mit Besucherplätzen 4 Stpl. je Spielfeld zusätzlich 1 Stpl. je 10 Besucherplätze 4.8 Kegelbahnen, Bowlingbahnen 4 Stpl. je Bahn 4.9 Fitnesscenter 1 Stpl. je 40 m² Sportfläche 5. Krankenanstalten 5.1 Krankenanstalten von örtlicher 1 Stpl. je 4 Betten Bedeutung 5.2 Sanatorien, Anstalten für langfristig 1 Stpl. je 2 Betten Kranke 5.3 Altenpflegeheime, Pflegeheime 1 Stpl. je 8 Betten, min. 3 Stpl. für Behinderte 5.4 Ambulanzen 1 Stpl. je 30 m² Nutzfläche, min. 3 Stpl. 6. Schulen, Einrichtungen für Jugendförderung 6.1 Grundschulen, Hauptschulen, 1 Stpl. je Klasse Sonderschulen 6.2 Sonstige allgemeinbildende 1,1 Stpl. je Klasse Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen 6.3 Sonderschulen für Behinderte 1 Stpl. je 15 Schüler 6.4 Fachhochschulen, Hochschulen 1 Stpl. je 5 Studierende 6.5 Tageseinrichtungen für Kinder 1 Stpl. je 20 Kinder, min. 2 Stpl. 6.6 Jugendfreizeitheime und dergleichen 1 Stpl. je 15 Besucherplätze 6.7 Berufsbildungswerke, Ausbildungswerkstätten u. ä. 1 Stpl. je 10 Auszubildende 7. Verschiedenes 7.1 Kleingartenanlagen 1 Stpl. je 2 Kleingärten 7.2 Friedhöfe 1 Stpl. je m² Grundstücksfläche jedoch min. 10 Stpl. 17 Stellplatzanordnung Im Stellplatznachweis wird ein Stellplatz im Stauraum vor der Garage auf dem Baugrundstück mit angerechnet, sofern der Garagenstellplatz der gleichen Wohneinheit zugeordnet ist und es sich nicht um Doppeldeckgaragen handelt.

9 18 Ablösung der Stellplatz- und Garagenbaupflicht (1) Der Stellplatznachweis kann durch Abschluss eines Ablösungsvertrags erfüllt werden, wenn der Bauherr die benötigten Stellplätze oder Garagen nicht auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlage erstellen kann mit der Folge, dass damit eine Ablehnung des Bauvorhabens zu erwarten ist. (2) Die Ablösesumme beträgt pro abzulösenden Stellplatz ,--. (3) Kann der Bauherr oder der sonstige Verpflichtete, der die Ablösung der Stellplatzpflicht vor Erteilung der Baugenehmigung vertraglich vereinbart hat, innerhalb von fünf Jahren nachweisen, dass sich sein Stellplatzbedarf verringert oder dass er zusätzliche Stellplätze auf seinem Grundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks dauerhaft hergestellt und nutzungsrechtlich gegebenenfalls durch Grunddienstbarkeit gesichert hat, so verringert sich die Ablösesumme aufgrund der Anzahl der wegfallenden oder nachgewiesenen Stellplätze. Die Höhe der Rückforderung ist ohne Zinsen der von dem Verpflichteten pro Stellplatz entrichtete Ablösungsbetrag. Dieser vermindert sich pro abgelaufenem Jahr nach Abschluss des Ablösungsvertrags um jeweils 1/5. Nach ablaufendem 5. Jahr seit Erteilung der Baugenehmigung entfällt ein Anspruch auf eine Rückforderung. 19 Doppelnutzung von Stellplätzen Eine Doppelnutzung von Stellplätzen wird nur dann berücksichtigt, wenn die stellplatzbedarfsauslösende Nutzung von absolut untergeordneter Bedeutung oder die Stellplatznutzung zeitlich nacheinander unproblematisch möglich ist. 20 Lkw-Stellplätze Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anlieferungsverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden. 21 Fahrradstellplätze (1) Die Fahrradstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen und in der Regel oberirdisch anzulegen. (2) Fahrradstellplätze müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen oder Treppen mit Rampen gut zugänglich und verkehrssicher erreichbar sein. Sie sollen in unmittelbarer Nähe des Eingangsbereichs des Vorhabens angeordnet werden.

10 (3) Soweit überdachte Stellplätze errichtet werden, dürfen diese nicht im Vorgarten innerhalb einer Tiefe von 3,0 m angeordnet werden. (4) Fahrradstellplätze, die frei zugänglich sind, sollen mit Fahrradständern ausgerüstet werden, die ein einfaches und diebstahlsicheres Anschließen des Fahrradrahmens ermöglichen. Dies gilt nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhäuser. 22 Fahrradstellplatzbedarf (1) Die erforderlichen Fahrradstellplätze werden entsprechend der jeweiligen Nutzung ermittelt. Bei Bauvorhaben mit unterschiedlicher Nutzung sind die jeweiligen Stellplatzzahlen zu addieren. (2) Die Anzahl der erforderlichen Fahrradstellplätze ist zu erhöhen, wenn nach der besonderen Situation des Einzelfalls ein Missverhältnis zum Bedarf besteht. (3) Wohngebäude bis drei Wohneinheiten werden von der Regelung ausgeschlossen. 23 Anzahl der Fahrradstellplätze Die Anzahl der erforderlichen Fahrradstellplätze (FSt) ist anhand nachstehender Festlegungen zu ermitteln. 1. Wohngebäude Wohneinheiten bis 70 m² Wohnfläche Wohneinheiten über 70 m² Wohnfläche 1 FSt 2 FSt mindestens 50 % der notwendigen FSt sind so anzulegen, dass sie allgemein zugänglich sind. 2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs-, Geschäfts- und Praxisräumen 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 FSt/90 m² Hauptnutzfläche (HNF) 2.2 Büroräume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs-, Beratungsräume, Arztpraxen etc.) mindestens 50 % der notwendigen FSt sind so anzulegen, dass sie allgemein zugänglich sind 1 FSt/25 m² HNF jedoch mindestens 1 FSt 3. Verkaufsstätten Läden, Waren- und Geschäftshäuser, Verbrauchermärkte, Einkaufszentren, SB-Warenhäuser 1 FSt/25 m² Verkaufsfläche (VF) jedoch mindestens 1 FSt 4. Gewerbliche Anlagen 4.1 Handwerksbetriebe, Lagerräume und Lagerplätze 1 FSt/120 m² Nutzfläche (NF) jedoch mindestens

11 1 FSt 4.2 Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1 FSt/60 m² NF jedoch mindestens 1 FSt 5. Gaststätten 5.1 Gaststätten 1 FSt/20 m² 5.2 Freischankflächen (Biergärten usw.) mindestens 90 % der notwendigen FSt sind so anzulegen, dass sie allgemein zugänglich sind Gastraumfläche 1 FSt/30 m² Gastraumfläche 24 Abweichungen Für Abweichungen nach Art. 63 BayBO von den Vorschriften kann Zustimmung vom Landratsamt München im Einvernehmen mit der Gemeinde Ismaning erteilt werden. 25 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen 3 bis 23 können als Ordnungswidrigkeiten nach Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO geahndet werden. 26 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung i. d. F. vom 21. März 2013 außer Kraft. Ismaning, 27. März 2015 GEMEINDE ISMANING Dr. Alexander Greulich Erster Bürgermeister

12 Die Ortsgestaltungssatzung i. d. F. vom 26. Februar 2015 wurde am 21. April 2015 auf Dauer im Rathaus zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an den Amtstafeln am 21. April 2015 hingewiesen. Ismaning, 30. April 2015 GEMEINDE ISMANING Dr. Alexander Greulich Erster Bürgermeister

Satzung. (Stellplatzsatzung, StplS)

Satzung. (Stellplatzsatzung, StplS) Satzung zu Vorschriften über die Ermittlung, Herstellung, den Nachweis, die Bereithaltung und Ablösung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätzen für Fahrräder der Gemeinde Ismaning (Stellplatzsatzung,

Mehr

Bitte beachten Sie die Hinweise am Ende des Satzungstextes. Satzung

Bitte beachten Sie die Hinweise am Ende des Satzungstextes. Satzung Bitte beachten Sie die Hinweise am Ende des Satzungstextes. 31 Satzung der Gemeinde Eichenau über Richtzahlen für den Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge (Stellplatzzahlsatzung SPZS) vom 11. April 1994

Mehr

SATZUNG. zur Festlegung von Zahl und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)

SATZUNG. zur Festlegung von Zahl und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) SATZUNG zur Festlegung von Zahl und Ablösung von n (Stellplatzsatzung) Die Gemeinde Rott a. Inn erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.f. der Bek. vom 22.08.1998

Mehr

S T A D T B A D K I S S I N G E N

S T A D T B A D K I S S I N G E N S T A D T B A D K I S S I N G E N Satzung der Stadt Bad Kissingen für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs bei Bauvorhaben und Nutzungsänderungen sowie für die Erhebung von Ablösungsbeträgen bei nicht

Mehr

Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder vom

Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder vom Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder vom 25.01.2005 (Fahrradabstellsatzung) Aufgrund des Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) i. d. F.

Mehr

Satzung der Stadt Lauf a.d.pegnitz über die erforderliche Zahl von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) S a t z u n g

Satzung der Stadt Lauf a.d.pegnitz über die erforderliche Zahl von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) S a t z u n g I. Satzung der Stadt Lauf a.d.pegnitz über die erforderliche Zahl von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) Auf Grund der Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 47 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung (BayBO) i.d.f. der Bekanntmachung

Mehr

Satzung der Stadt Lauf a.d.pegnitz über die erforderliche Zahl von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)

Satzung der Stadt Lauf a.d.pegnitz über die erforderliche Zahl von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) 6./d Satzung der Stadt Lauf a.d.pegnitz über die erforderliche Zahl von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) vom 19.02.2009 Auf Grund der Art. 81/91 Abs. 1 Nr. 4/3 und Art. 47 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung

Mehr

Stadt Coswig (Anhalt)

Stadt Coswig (Anhalt) Satzung Über notwendige Stellplätze der Stadt Coswig (Anhalt) (Stellplatzsatzung) Stadt Coswig (Anhalt) Stand: 13. März 2008 1 COSBV387/2008 Satzung über notwendige Stellplätze der Stadt Coswig (Anhalt)

Mehr

SATZUNG über die Herstellung von Stellplätzen

SATZUNG über die Herstellung von Stellplätzen SATZUNG über die Herstellung von Stellplätzen Aufgrund des Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Gemeinde Pliening folgende Satzung: 1 Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt

Mehr

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatz- und Garagensatzung) der Gemeinde Kissing

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatz- und Garagensatzung) der Gemeinde Kissing GEMEINDE KISSING Satzung über die Herstellung von n und Garagen und deren Ablösung (Stellplatz- und Garagensatzung) der Gemeinde Kissing vom: 11.04.2016 Beschluss des Gemeinderates vom 07.04.2016 Bekanntmachung:

Mehr

Satzung über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 10. März Geltungsbereich

Satzung über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 10. März Geltungsbereich Satzung über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 10. März 2004. 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Stadt Blankenburg

Mehr

lfd. Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze (Stpl) Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 1. Wohngebäude

lfd. Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze (Stpl) Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 1. Wohngebäude Richtlinien für die Ermittlung der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen zur Satzung der Stadt Ibbenbüren über die Festsetzung des Ablösebetrages nach 64 BauO NW vom 21. Dezember 1978 lfd. Nr. Verkehrsquelle

Mehr

R I C H T Z A H L E N über die Anzahl der herzustellenden Stellplätze. Verkehrsquelle. 1. Wohngebäude. Einfamilienhäuser,

R I C H T Z A H L E N über die Anzahl der herzustellenden Stellplätze. Verkehrsquelle. 1. Wohngebäude. Einfamilienhäuser, Anlage 1 (Richtzahlenliste) zur Satzung der Stadt Ansbach über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung von Stellplätzen i. d. F. vom 24.05.2012 (Stellplatzsatzung - StS -) R I C H T Z A H L E N

Mehr

6.4.4 Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung)

6.4.4 Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) 6.4.4 Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) Vom 22. Dezember 2008 Geändert durch Satzung vom 5. Dezember 2014 Die Stadt Schwandorf erlässt aufgrund von Art.

Mehr

S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge und deren Ablösung

S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge und deren Ablösung Die Stadt Miltenberg erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.1994 (GVBl. S. 609) BayRS 202011I sowie Art. 47 i.v.m. Art.

Mehr

Satzung. für die. Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn

Satzung. für die. Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn Satzung für die Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn Auf Grund des Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung BayBO (Bay RS 2132-1-I), zuletzt

Mehr

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Eggstätt (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Eggstätt (Stellplatz- und Garagensatzung) Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Eggstätt (Stellplatz- und Garagensatzung) Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt

Mehr

- 1 - Anlage 2. Tabelle zur Berechnung der Anzahl der notwendigen Stellplätze

- 1 - Anlage 2. Tabelle zur Berechnung der Anzahl der notwendigen Stellplätze 1 Anlage 2 Tabelle zur Berechnung der Anzahl der notwendigen Stellplätze 1. Wohngebäude 1.1 Einfamilienhäuser 1 Stellplatz bis je 140 m² Wohnfläche, 2 Stellplätze ab 140 m² Wohnfläche (ein gefangener Stellplatz

Mehr

Satzung. über den Nachweis und die Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)

Satzung. über den Nachweis und die Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) Satzung über den Nachweis und die Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) Aufgrund des Art. 47 Abs. 2 Satz 2, i.v. m Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) i.d.f. der Bekanntmachung

Mehr

1. je m² Nutzfläche 1 je m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3

1. je m² Nutzfläche 1 je m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Satzung über notwendige Stellplätze der Gemeinde Ostseebad Binz als örtliche Bauvorschrift (Stellplatzsatzung) 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet der Gemeinde Ostseebad

Mehr

Satzung. über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)

Satzung. über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) 1 Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet. (2) Die Satzung gilt für die Errichtung oder Nutzungsänderung

Mehr

Präambel. 1 Geltungsbereich. Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Magdeburg.

Präambel. 1 Geltungsbereich. Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Magdeburg. 198 Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Magdeburg über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen in der Landeshauptstadt Magdeburg (Garagen- und Stellplatzsatzung GaStS) Präambel Auf der Grundlage

Mehr

SATZUNG. über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung StellplS)

SATZUNG. über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung StellplS) SATZUNG über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung StellplS) Die Stadt Wolfratshausen erlässt aufgrund des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung

Mehr

ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden.

ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden. Gemeinde Klausdorf S A T Z U N G über die Herstellung notwendiger Stellplätze im Gemeindegebiet Klausdorf Stellplatzsatzung vom 31.08.2006 1 Geltungsbereich 1) Die Satzung gilt im gesamten Gemeindegebiet

Mehr

Satzung. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. der Gemeinde Pettendorf. (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. der Gemeinde Pettendorf. (Stellplatz- und Garagensatzung) Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Pettendorf (Stellplatz- und Garagensatzung) Aufgrund von Art. 98 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 der Bayerischen

Mehr

S A T Z U N G S A T Z U N G

S A T Z U N G S A T Z U N G S A T Z U N G über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl

Mehr

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatz- und Garagensatzung) der Stadt Friedberg

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatz- und Garagensatzung) der Stadt Friedberg Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatz und Garagensatzung) der Stadt Friedberg Beschluss: 13.12.2007 Genehmigung: Ausfertigung: 14.12.2007 Inkrafttreten:

Mehr

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING

ORTSRECHT DER STADT FREILASSING ORTSRECHT DER STADT FREILASSING Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Stadt Freilassing folgende

Mehr

S AT Z U N G. 1 Geltungsbereich

S AT Z U N G. 1 Geltungsbereich Gemeinde Gröbenzell S AT Z U N G über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder in der Gemeinde Gröbenzell (Fahrradabstellplatzsatzung - FAbS) i. d. F. vom 13. Juni 1994 Aufgrund

Mehr

Stadt Stadtbergen. Landkreis Augsburg. Stellplatzsatzung. - Bauamt - Oberer Stadtweg Stadtbergen. gez. Ulrich Lange Stadtbaumeister

Stadt Stadtbergen. Landkreis Augsburg. Stellplatzsatzung. - Bauamt - Oberer Stadtweg Stadtbergen. gez. Ulrich Lange Stadtbaumeister Stadt Stadtbergen Landkreis Augsburg Stellplatzsatzung Stadtbergen, 04. April 2016 Stadt Stadtbergen Bauamt Oberer Stadtweg 2 86391 Stadtbergen gez. Ulrich Lange Stadtbaumeister Seite 2 Satzung über den

Mehr

Anlage 2 zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Erlensee

Anlage 2 zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Erlensee Anlage 2 zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Erlensee 8.04.2 Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 1 Wohngebäude 1.1 Einfamilienhäuser ohne 2 Stpl. 3 Einliegerwohnung

Mehr

Satzung der Stadt Teterow über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung)

Satzung der Stadt Teterow über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung) Satzung der Stadt Teterow über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung) Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung der Gemeinde Klink über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung)

Satzung der Gemeinde Klink über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung) Satzung der Gemeinde Klink über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung) Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

S A T Z U N G. über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung GaSt)

S A T Z U N G. über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung GaSt) S A T Z U N G über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen (Garagen und Stellplatzsatzung GaSt) Die Ausgangssatzung trat am 16.06.2000 in Kraft, die nachfolgenden Änderungssatzungen zum 01.01.2002,

Mehr

Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen (Stellplatzsatzung) Vom 06. Dezember 2016

Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen (Stellplatzsatzung) Vom 06. Dezember 2016 Satzung über die Herstellung von Garagen und n (Stellplatzsatzung) Vom 06. Dezember 2016 Aufgrund des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 47 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Taufkirchen(Vils) (Stellplatz- und Garagensatzung)

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Taufkirchen(Vils) (Stellplatz- und Garagensatzung) S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Taufkirchen(Vils) (Stellplatz- und Garagensatzung) Vom 01.08.1997 Aufgrund von Art. 98 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen

Mehr

Markt Altomünster. Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung vom

Markt Altomünster. Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung vom Markt Altomünster Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung vom 28.05.2008 Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Stellplatzsatzung. 1 Geltungsbereich

Stellplatzsatzung. 1 Geltungsbereich Stellplatzsatzung Die Gemeinde Bischofswiesen erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2003 (GVBl. S. 497) in Verbindung mit

Mehr

Satzung über die Anzahl und die Gestaltung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung Unterföhring StS)

Satzung über die Anzahl und die Gestaltung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung Unterföhring StS) Satzung über die Anzahl und die Gestaltung von n (Stellplatzsatzung Unterföhring StS) Die Gemeinde Unterföhring erlässt aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der

Mehr

S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung

S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1992

Mehr

A n l a g e 1 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Bensheim

A n l a g e 1 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Bensheim A n l a g e 1 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Bensheim 1. Wohngebäude 1.1 Einfamilienhäuser 2 Stpl. 1.2 Mehrfamilienhäuser 1,0 Stpl. je Wohnung 2 je Wohnung und sonstige Gebäude (bis 40 m 2

Mehr

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung der Gemeinde Adelsried (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung der Gemeinde Adelsried (Stellplatz- und Garagensatzung) Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung der Gemeinde Adelsried (Stellplatz- und Garagensatzung) Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern(GO) in der Fassung

Mehr

Satzung. über die Herstellung notwendiger Stellplätze - Stellplatzsatzung - der Gemeinde Schlepzig vom

Satzung. über die Herstellung notwendiger Stellplätze - Stellplatzsatzung - der Gemeinde Schlepzig vom Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze - Stellplatzsatzung - der Gemeinde Schlepzig vom 31.05.2005 Aufgrund des 5 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg in

Mehr

Präambel. Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt (Zweites Investitionserleichterungsgesetz)

Präambel. Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt (Zweites Investitionserleichterungsgesetz) Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Magdeburg über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen in der Landeshauptstadt Magdeburg (Garagen- und Stellplatzsatzung GAStS) Präambel Auf der Grundlage

Mehr

S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung

S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl

Mehr

Entwurf. Stadt Lindenberg i. Allgäu. Stellplatzsatzung.

Entwurf. Stadt Lindenberg i. Allgäu. Stellplatzsatzung. www.buerosieber.de Stadt Lindenberg i. Allgäu Stellplatzsatzung Entwurf Fassung vom 22.11.2017 1 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Inhaltsverzeichnis 2 2 Rechtsgrundlagen 3 3 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

Mehr

Satzung über Stellplätze und Garagen S A T Z U N G

Satzung über Stellplätze und Garagen S A T Z U N G Satzung über Stellplätze und Garagen Die Gemeinde Steinhöring erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 06.01.1993 (GVBl. S. 65, BayRS

Mehr

Satzung über die Nachweispflichten von Garagen, Stell- und Abstellplätzen

Satzung über die Nachweispflichten von Garagen, Stell- und Abstellplätzen Satzung über die Nachweispflichten von Garagen, Stell- und Abstellplätzen Gemäß Art. 91 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 6 der Bayerischen Bauordnung BayBO und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Mehr

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen in der Gemeinde Schwangau

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen in der Gemeinde Schwangau Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen in der Gemeinde Schwangau (Stellplatz- und Garagensatzung) Vom 25.06.1997 Aufgrund von Art. 98 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 der Bayerischen Bauordnung

Mehr

Satzung der Stadt Lübben (Spreewald) über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)

Satzung der Stadt Lübben (Spreewald) über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) Satzung der Stadt Lübben (Spreewald) über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) Aufgrund der 5 und 35 Absatz 2 Ziffer 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Neufassung

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE ERMITTLUNG UND DEN NACHWEIS VON NOTWENDIGEN STELLPLÄTZEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE (STELLPLATZSATZUNG - STPLS) VOM

SATZUNG ÜBER DIE ERMITTLUNG UND DEN NACHWEIS VON NOTWENDIGEN STELLPLÄTZEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE (STELLPLATZSATZUNG - STPLS) VOM SATZUNG ÜBER DIE ERMITTLUNG UND DEN NACHWEIS VON NOTWENDIGEN STELLPLÄTZEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE (STELLPLATZSATZUNG STPLS) VOM 10.02.2009 Die Stadt Bad Reichenhall erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung

Mehr

5 Abweichungen Für die Erteilung von Abweichungen von Vorschriften dieser Satzung gilt Art. 63 BayBO. 6 Übergangsregelung

5 Abweichungen Für die Erteilung von Abweichungen von Vorschriften dieser Satzung gilt Art. 63 BayBO. 6 Übergangsregelung Satzung der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung FAbS) vom 10.12.2015 Die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm erlässt

Mehr

Satzung der Gemeinde Messel

Satzung der Gemeinde Messel Satzung der Gemeinde Messel über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Mehr

der Gemeinde Buchbrunn vom

der Gemeinde Buchbrunn vom SATZUNG über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der vom 03.06.1998 Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder und deren Ablösung. Inhaltsverzeichnis

Satzung. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder und deren Ablösung. Inhaltsverzeichnis Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder und deren Ablösung Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen 3 Anzahl der

Mehr

Satzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)

Satzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) Satzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 06.01.1993 (GVBl.

Mehr

Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Herstellung notwendiger Stellplätze - Stellplatzsatzung -

Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Herstellung notwendiger Stellplätze - Stellplatzsatzung - Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Herstellung notwendiger Stellplätze - Stellplatzsatzung - Aufgrund des 5 Abs. 1 sowie 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der

Mehr

Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom

Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom 27.01.2005 Aufgrund des 5 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO),

Mehr

Satzung. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen. und deren Ablösung der Stadt Traunstein. (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen. und deren Ablösung der Stadt Traunstein. (Stellplatz- und Garagensatzung) Stadtrecht der Seite 1 Stellplatz- und Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Stadt Traunstein (Stellplatz- und ) 1. Stadtratsbeschluss: 17.12.2015 2. Rechtsaufsichtliche

Mehr

Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung ) der Gemeinde Kloster Lehnin

Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung ) der Gemeinde Kloster Lehnin Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung ) der Gemeinde Kloster Lehnin Aufgrund des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. vom

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. vom S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung vom 27.10.2011 Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl

Mehr

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Vom

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Vom S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Vom 10.12.2008 Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung)

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Gemeinde Pastetten folgende Satzung:

Mehr

Satzung. Herstellung von Stellplätzen

Satzung. Herstellung von Stellplätzen Gemeinde Schäftlarn Satzung über die Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzrichtlinien) Aufgrund des Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Gemeinde Schäftlarn folgende Satzung:

Mehr

Stellplatzsatzung. Satzung über die Stellplätze und Garagen in der Stadt Bad Salzungen vom Geltungsbereich

Stellplatzsatzung. Satzung über die Stellplätze und Garagen in der Stadt Bad Salzungen vom Geltungsbereich Stellplatzsatzung Satzung über die Stellplätze und Garagen in der Stadt Bad Salzungen vom 26.11.2001 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Bad Salzungen einschließlich deren

Mehr

Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen (StellplatzS StS)

Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen (StellplatzS StS) Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen (StellplatzS StS) vom 28..2008 Die Gemeinde Sommerach erlässt auf Grund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung

Mehr

Stellplatzsatzung der Gemeinde Wildeck I n h a l t s v e r z e i c h n i s:

Stellplatzsatzung der Gemeinde Wildeck I n h a l t s v e r z e i c h n i s: Stellplatzsatzung der Gemeinde Wildeck I n h a l t s v e r z e i c h n i s: 1 Geltungsbereich 2 Herstellungspflicht 3 Größe der Garagen und Stellplätze 4 Zahl der Garagen und Stellplätze 5 Beschaffenheit

Mehr

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Stadt Spalt (Stellplatz- und Garagensatzung) vom 12.

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Stadt Spalt (Stellplatz- und Garagensatzung) vom 12. Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Stadt Spalt (Stellplatz- und Garagensatzung) vom 12. Oktober 2010 Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 der

Mehr

SATZUNG. - Stellplatz- und Ablösesatzung - vom 13. September 2001

SATZUNG. - Stellplatz- und Ablösesatzung - vom 13. September 2001 SATZUNG der Stadt Biedenkopf über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge - Stellplatz-

Mehr

Stellplatz- und Ablöse-Satzung

Stellplatz- und Ablöse-Satzung SATZUNG der Gemeinde Ahnatal über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Mehr

Satzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen

Satzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen Satzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen Die Stadt Waldkirchen erlässt aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August

Mehr

Satzung der Stadt Nördlingen über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) vom

Satzung der Stadt Nördlingen über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) vom Satzung der Stadt Nördlingen über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) vom 05.08.2013 Die Stadt Nördlingen erlässt aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung

Mehr

(2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliche Änderungen in ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Abs. 1 gleich.

(2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliche Änderungen in ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Abs. 1 gleich. Satzung der Gemeinde Allendorf (Eder) über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze und die Ablösung der Stellplätze. Stellplatz- und Ablösesatzung

Mehr

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung des Marktes Dinkelscherben (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung des Marktes Dinkelscherben (Stellplatz- und Garagensatzung) Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung des Marktes Dinkelscherben (Stellplatz- und Garagensatzung) Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)

Mehr

Satzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen vom (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen vom (Stellplatz- und Garagensatzung) Satzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen vom 26.02.2008 (Stellplatz- und Garagensatzung) Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr.4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) i. d. F. der Bek. vom 14.08.2007

Mehr

Satzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen vom

Satzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen vom Entwurf vom 30.06.2008 ergänzt durch Beschluss des Bauausschusses vom 10.07.2008 Satzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen vom 15.07.2008 (Stellplatz- und Garagensatzung) Aufgrund von

Mehr

Neufassung Satzung der Stadt Sangerhausen über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung)

Neufassung Satzung der Stadt Sangerhausen über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung) Neufassung Satzung der Stadt Sangerhausen über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung) Auf Grundlage des 85 Abs.1 Satz 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 20.Dezember 2005 (GVBl.

Mehr

Satzung der Gemeinde zur Herstellung und Ablösung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung)

Satzung der Gemeinde zur Herstellung und Ablösung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung) Mustersatzung des VCD Kreisverband FFB-STA e.v. Satzung der Gemeinde zur Herstellung und Ablösung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung) vom..20. Die Gemeinde

Mehr

Markt Markt Indersdorf

Markt Markt Indersdorf S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl

Mehr

Satzung der Gemeinde Breitscheid

Satzung der Gemeinde Breitscheid Satzung der Gemeinde Breitscheid über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der oder Garagen und die Ablösung der für Kraftfahrzeuge Stellplatz- und Ablösesatzung Aufgrund der 5, 51 der

Mehr

Satzung der Gemeinde Reit im Winkl über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. (Stellplatzsatzung)

Satzung der Gemeinde Reit im Winkl über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. (Stellplatzsatzung) Satzung der Gemeinde Reit im Winkl über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) Auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der

Mehr

Entwurf. Satzung der Stadt Memmingen über die Herstellung der Stellplätze und die Ablösung der Herstellungspflicht (Stellplatzsatzung SPS)

Entwurf. Satzung der Stadt Memmingen über die Herstellung der Stellplätze und die Ablösung der Herstellungspflicht (Stellplatzsatzung SPS) Entwurf Anlage 1 Satzung der Stadt Memmingen über die Herstellung der Stellplätze und die Ablösung der Herstellungspflicht (Stellplatzsatzung SPS) Vom Aufgrund des Artikels 81 Absatz 1 Nr. 4 der Bayerischen

Mehr

Satzung der Gemeinde Piding über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung - StS) vom 25. Januar 2017

Satzung der Gemeinde Piding über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung - StS) vom 25. Januar 2017 Satzung der Gemeinde Piding über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung - StS) vom 25. Januar 2017 Die Gemeinde Piding erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für

Mehr

Satzung der Stadt Bad Soden-Salmünster. - Stellplatz- und Ablösesatzung -

Satzung der Stadt Bad Soden-Salmünster. - Stellplatz- und Ablösesatzung - Satzung der Stadt Bad Soden-Salmünster über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für und die Ablösung der Stellplätze für - Stellplatz-

Mehr

Stellplatz-Satzung der Stadt Röthenbach a.d.pegnitz

Stellplatz-Satzung der Stadt Röthenbach a.d.pegnitz Stellplatz-Satzung der Stadt Röthenbach a.d.pegnitz Vom 1. Dezember 2008 Die Stadt Röthenbach a.d.pegnitz erlässt aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) sowie Art. 81 Abs. 1

Mehr

Satzung der Gemeinde Philippsthal (Werra)

Satzung der Gemeinde Philippsthal (Werra) Satzung der Gemeinde Philippsthal (Werra) über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der für Kraftfahrzeuge Stellplatz-

Mehr

Anlagen 2 zur Stellplatzsatzung der Stadt Kelkheim (Taunus) vom

Anlagen 2 zur Stellplatzsatzung der Stadt Kelkheim (Taunus) vom Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für hiervon für Zahl der Abstellplätze für Kraftfahrzeuge Besucher in Fahrräder % 1. Wohngebäude Anlagen 2 zur Stellplatzsatzung der Stadt Kelkheim (Taunus) vom

Mehr

ORTSRECHT DER STADT AICHACH. Satzung über die Zahl der zu errichtenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der Ablösung für Kraftfahrzeugstellplätze

ORTSRECHT DER STADT AICHACH. Satzung über die Zahl der zu errichtenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der Ablösung für Kraftfahrzeugstellplätze ORTSRECHT DER STADT AICHACH Satzung über die Zahl der zu errichtenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der Ablösung für Kraftfahrzeugstellplätze 1 Satzung der Stadt Aichach über die Zahl der zu errichtenden

Mehr

1 Stellplatz- und Abstellplatzpflicht

1 Stellplatz- und Abstellplatzpflicht Satzung über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Anzahl der Stellplätze und die Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)

Mehr

Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)

Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) Aufgrund des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Garagen- und Stellplatzsatzung

Garagen- und Stellplatzsatzung AZ: 6318 Garagen- und Stellplatzsatzung vom 28.10.2009 zuletzt geändert durch Satzung von 08.07.2010 Änderung vom Geänderte Bestimmung Wirkung vom 08.07.2010 6 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 2, 6 Abs. 3, 6 Abs.

Mehr

1 von :12

1 von :12 1 von 5 13.04.2015 08:12 Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 52 und

Mehr

Satzung. - Stellplatz- und Ablösesatzung - vom , in Kraft getreten am , zuletzt geändert am mit Wirkung vom

Satzung. - Stellplatz- und Ablösesatzung - vom , in Kraft getreten am , zuletzt geändert am mit Wirkung vom Satzung der Stadt Hadamar über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge Stellplatz und Ablösesatzung vom

Mehr

G e m e i n d e H o h e n r o t h. folgende. Satzung über Die Herstellung und Gestaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen

G e m e i n d e H o h e n r o t h. folgende. Satzung über Die Herstellung und Gestaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen Auf Grund der Art. 52, 91 Abs. 1 Nr. 3 und 89 Abs. 1 Nr. 17 der Bayerischen Bauordnung (Bay- BO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-I), in Verbindung mit Art. 23

Mehr

Gebäude mit Wohnungen 2 Stpl. je Wohnung 2 je Wohnung. 1.2 Gebäude mit Altenwohnungen 0,5 Stpl. je Wohnung 0,2 je Wohnung

Gebäude mit Wohnungen 2 Stpl. je Wohnung 2 je Wohnung. 1.2 Gebäude mit Altenwohnungen 0,5 Stpl. je Wohnung 0,2 je Wohnung Anlage 1 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Aßlar Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze Zahl der Abstellf. Kraftfahrzeuge plätze f. Fahrräder ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr