Warener. Jahrgang 20 Sonnabend, den 17. Dezember 2011 Nummer 24. Warener FROHE WEIHNACHTEN

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1 Warener Wochenblatt Jahrgang 20 Sonnabend, den 17. Dezember 2011 Nummer 24 Warener Weihnachtsmarkt 2011 FROHE WEIHNACHTEN UND EINEN GUTEN START INS NEUE JAHR! Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Waren (Müritz) mit Ortsteilen

2 2 Zum Titelbild Waren Nr. 24/2011 Warener Weihnachtsmarkt 2011 Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr Liebe Warenerinnen und Warener, sehr geehrte Damen und Herren, für die vor uns liegende Weihnachtszeit wünschen wir Ihnen besinnliche Stunden im Kreise der Familie und der Freunde. Schauen Sie gemeinsam auf das Jahr 2011 zurück, denn viel ist geschehen in der Welt, in unserem Land und in den Familien. Denken wir an Europa, so ist es die wirtschaftliche Schieflage, die uns sorgt. Schauen wir noch etwas weiter, dann sehen wir Fukushima, die große Zerstörung und die vielen Opfer. Wir fragen uns, wie es dort heute aussieht? Doch die Medien haben längst andere Themen. Erinnern wir uns an das Gute im Jahr Persönliche, berufliche oder wirtschaftliche Erfolge brachten uns voran - ebenso manche Niederlage. Oftmals ist nicht das Erreichen des Zieles wichtig, sondern der erste Schritt auf dem Weg dorthin. Die Stadt Waren (Müritz) ist auf dem Weg zum Heilbad. Noch einige Voraussetzungen gilt es zu schaffen. Vor allem aber sollen die Warenerinnen und Warener dieses Ziel als ihres erkennen und annehmen. Nur dann können Tourismuswirtschaft, Verwaltung und private Dienstleister gemeinsam neue Angebote schaffen, von denen dann auch der Bürger profitieren kann. Eine große Aufgabe für alle. Kinder der Arche-Schule gestalteten Teile des Bühnenprogramms auf dem Weihnachtsmarkt Klein und fein, wie schon in den vergangenen Jahren, so kann das Resümee vom Warener Weihnachtsmarkt ausfallen. Der Alte Markt ist ein wunderbarer Standort und gerade in den Abendstunden mit der angestrahlten Georgenkirche, der Pyramide des ÜAZ und dem leuchtenden Weihnachtsbaum - ein Hingucker. Zwischen Mutzen und Bratwurst gab es allerlei zu kaufen oder auch nur zu bestaunen. Für die Kinder war ein Fahrgeschäft aufgebaut. Besonders wichtig für die Kleinen waren natürlich die Sprechstunden des Weihnachtsmannes. Der machte mit seinen Engeln am Wochenende regelmäßig in Waren (Müritz) Halt und befragte die Kinder, überprüfte die Gedichte und Lieder und verteilte nebenbei süße Gaben. Wir wünschen Ihnen alles erdenklich Gute für das kommende Jahr. der Stadt Waren (Müritz) Möller Präsident der Stadtvertretung Einladung zum Neujahrsempfang der Stadt Waren (Müritz) Wir möchten Sie und Ihre Begleitung herzlich zum Jahresempfang der Stadt Waren (Müritz) am 7. Januar 2012 um 10:00 Uhr in den Multimedia-Saal der Regionalen Schule Friedrich Dethloff, Kirschenweg 2 einladen. Wir freuen uns auf Ihr Kommen und bitten um Ihre Anmeldung bis zum Ende des Jahres unter Tel.: oder per buergermeister@waren-mueritz.de. Der Einlass erfolgt ab 9:30 Uhr am Besuchereingang. Eröffnung des Weihnachtsmarktes mit der 1. Stellvertreterin des s, Wera Ulm, dem Weihnachtsmann, seinen Engeln und Warener Kindern. Programm Begrüßung durch die Schulleiterin Rückschau und Ausblick des s Zur Kommunalpolitik Präsident der Stadtvertretung Grußworte Vergabe des Kulturpreises Vergabe der Sanierungspreise Der kulturelle Rahmen wird von Schülerinnen und Schülern der Regionalen Schule Friedrich Dethloff sowie den Musikern Jan Wallner und Tom Nierste mit dem Titel Waren meine Stadt gestaltet. Die traditionelle Gänseverlosung des Warener Innenstadtvereins begleitete wie schon in den vergangenen Jahren. Dieses Jahr erhielt er Unterstützung von Frau Hakel, Inhaberin der Jeans Meile

3 Nr. 24/ Waren Dank des Veranstalters, der Müritzevent GbR, Jürgen Brand & Klaus Weißenberg an die Sponsoren: 1. Stadt Waren (Müritz) 2. Stadtwerke Waren GmbH 3. WOGEWA - Wohnungsbaugesellschaft Waren mbh 4. Raiffeisenbank Mecklenburgische Seenplatte eg 5. Müritz-Sparkasse Waren 6. Joachim Griebsch - Versicherungsmakler 7. Warener Innenstadt e. V. Dankeschön an famila-nordost Erstmalig lobte die Arbeitsgemeinschaft Mecklenburgisch- Vorpommerscher Wohnungsunternehmen e.v. in Kooperation mit dem Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen unter ihren 150 Mitgliedsunternehmen den Wettbewerb Gebaute WohnZukunft aus. Gesucht waren nachhaltige Lösungen bei der Sanierung, dem Neubau und der Gestaltung des Wohnumfeldes. Die WOGEWA beteiligte sich in allen Kategorien und konnte mit dem 2009 fertig gestellten Wohngebäude Am Mühlenberg 1 den ersten Platz in der Kategorie Neubau erzielen. Die gelungene Architektur, die Nutzung alternativer Energien sowie die Verwendung wertiger Materialien überzeugten die Jury. Mieterlounge und Innenhof ergänzen das Nutzungskonzept und fördern Nachbarschaften. Das Projekt besticht durch Menschlichkeit und Wärme - so die Jury. In der Kategorie Wohnumfeld erreichte die WOGEWA mit dem Maikäferspielplatz in Waren West den 3. Platz. Mit dieser Auszeichnung wurde die Schaffung eines Spiel- und Erholungsidylls für alle Generationen gewürdigt. Die WOGEWA zeigt mit der erfolgreichen Teilnahme auch weit über die Stadtgrenzen von Waren, wie wichtig ihr zukunftsfähige Sanierungs- und Neubaumaßnahmen ausgerichtet auf künftige Wohnbedürfnisse sind. Übergabe der Ernst-Thälmann-Straße Es ist bereits zu einer guten Tradition geworden, dass zum Jahresende Vertriebsleiter der famila-nordost Standorte Andreas Neumann in der Stadtverwaltung begrüßt. Auch in diesem Jahr stellt das Unternehmen einen Warenwert von 1500 EUR zur Verfügung. Die jeweils 20 EUR-Gutscheine werden vom Amt für Ordnung, Soziales und Kultur vergeben. Erfahrungen der letzten Jahre belegen, dass nicht nur junge Familien mit Kindern diese Unterstützung benötigen, sondern zunehmend auch ältere Menschen. Hier reichen oftmals die geringen Renten nur zum Lebensnotwendigen. Da können solche Gutscheine große Freude bereiten. bedankte sich herzlich und machte deutlich, dass sich das Engagement des Unternehmens nicht nur auf die Weihnachtszeit beschränkt. Im Laufe des ganzen Jahres unterstützt famila Kitas und Vereine. Es ist zu spüren, dass sich das Unternehmen in der Region zu Hause fühlt. Ein herzliches Dankeschön an dieser Stelle für diese großzügige Spende. Erfolgreiche Teilnahme am Immobilienwettbewerb Gebaute WohnZukunft Am 28. November konnte Günter zusammen mit Anliegern und den am Bau beteiligten Firmen die Ernst-Thälmann-Straße nach Um- und Ausbau übergeben. Auftraggeber der Baumaßnahme waren die Stadt Waren (Müritz) für die Lose Verkehrsanlage sowie für die Landschaftsbauarbeiten/Straßenbeleuchtung. Für das Los 3 Entsorgungsleitungen war der Müritz-Wasser-/Abwasserzweckverband und für das Los 4 Versorgungsleitungen die Stadtwerke Waren GmbH zuständig. Gebaut wurde von Dezember 2010 bis November Die Restarbeiten wie zum Beispiel Rasenansaat erfolgt Frühjahr Die Baukosten betragen insgesamt ,- EUR, Baunebenkosten ,- Euro. Für die Baumaßnahme standen Fördermittel aus dem Bereich des kommunalen Straßenbaus in M-V aus den Kompensationsmitteln des Bundes nach dem Entflechtungsgesetz in Höhe von EUR zur Verfügung. Insbesondere ist hervorzuheben, dass trotz des langen Winters 2010/11 das Bauvorhaben um ca. 5 Wochen früher als der vertraglich vereinbarte Endtermin ( ) fertiggestellt wurde. Folgende Planungsbüros waren an der Baumaßnahme beteiligt: - IWU (Straßenbau, Kanalbau) - Ingenieurbüro Zemke (Bepflanzung und Straßenbegleitgrün) - Stadtwerke Waren GmbH (Versorgungsleitungen) - Ingenieurbüro Tuttas & Baer (Straßenbeleutung) - Ingenieurbüro P. Voigt (Vermessungsarbeiten) - Erdbaulabor Gerowski (Baugrund) - P. Lippert SIGEKO)

4 Waren 4 Nr. 24/2011 An der Bauausführung waren folgende Firmen beteiligt: - Peene-Baugesellschaft mbh Neukalen (Straßen- und Kanalbau) - Stadtwerke Waren GmbH (Versorgungsleitungen) - Fa. Dahnke (Straßenbeleuchtung) - Fa. Ehlermann (Bepflanzung) Siegesgöttin Victoria wieder weit sichtbar Das Denkmal der Siegesgöttin Victoria auf dem Mühlenberg wird seit Mitte November wieder voll bestrahlt. Möglich gemacht hat das der Warener Rotary Club. bedankte sich beim Präsidenten des Rotary-Clubs, Bernd Lampe, für die Initiative. Der Rotary Club ist eine Vereinigung, die sich dem Gemeinwohl verpflichtet hat. Erschaffen wurde das Denkmal vom bekannten Bildhauer Daniel Christian Rauch, es soll an den Deutsch- Französischen Krieg 1870/71 erinnern. Bereits 1994 wurde das Denkmal durch den Warener Bildhauer Walter Preik restauriert. Auch dieses Mal war er mit seinen Söhnen bei der Erneuerung der Viktoria beteiligt. Bernd Lampe bedankte sich für die Unterstützung der Stadt Waren (Müritz) und hofft, dass viele Warenerinnen und Warener sowie Gäste der Stadt das restaurierte Wahrzeichen auf dem Mühlenberg besichtigen. Rentnerweihnachtsfeiern der Stadt Waren (Müritz) An zwei Veranstaltungstagen wurden den insgesamt 350 Seniorinnen und Senioren eine Weihnachtsfeier organisiert. Verantwortlich wie auch in den Jahren zuvor war Christine Bülow. Sie begrüßte die Gäste und übergab dann an, dem es immer ein Bedürfnis ist, gerade den älteren Bürgerinnen und Bürgern für ihr langes Wirken in der Stadt zu danken. Marc Schindler gestaltete mit Trompete und Gesang den kulturellen Rahmen der Veranstaltung. Knut Fischer sorgte im Anschluss für die beliebten Tanzrunden. Den Mecklenburger Backstuben, Müritz Catering und den Mitarbeitern der Bürgersaals sei an dieser Stelle herzlich gedankt für die liebevolle Unterstützung der Veranstaltung Richtlinie der Stadt Waren (Müritz) zur Förderung des Sportes in Waren (Müritz) Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVOBI. M-V Seite 777), sowie des 11 SGB VIII und der Satzung über die Nutzung der Sporthallen der Stadt Waren (Müritz) hat die Stadtvertreterversammlung der Stadt Waren (Müritz) in ihrer Sitzung vom folgende Richtlinie beschlossen: I. Allgemeine Grundsätze der Sportförderung 1. Sportförderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Waren (Müritz). Die Stadt Waren (Müritz) fördert den Sport durch die Gewährung von finanziellen Zuschüssen im Rahmen der jeweils im Haushaltsplan bewilligten Mittel nach Maßgabe der nachfolgenden Sportförderungsgrundsätze. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht. 2. Die Förderung richtet sich nach der Anzahl der Kinder und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr, die Mitglied in einem Warener Sportverein sind. 3. Weiterhin können sportliche Projekte anderer Träger gefördert werden, die neben präventiven Inhalten vor allem die Integration von jugendlichen Randgruppen bzw. Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund zum Ziel haben. 4. Die Förderrichtlinie schließt weiterhin die Förderung aller Altersgruppen mit Handicap ein (Behindertensport). II. Förderung von Veranstaltungen 1. Gefördert werden können Sportveranstaltungen mit regionaler und überregionaler Bedeutung sowie nationale und internationale Wettkämpfe, wenn ein ortsansässiger Verein die Ausrichtung übernimmt. Gleiches gilt für sportliche Veranstaltungen, an deren Durchführung ein städtisches Interesse besteht. 2. Förderung von Trainingslagern können Vereinen gewährt werden, wenn die Dauer mindestens 3 Tage und nicht länger als 14 Tage beträgt. Gefördert werden Teilnehmer bis 18 Jahre, die Mitglied in einem Warener Sportverein sind. III. Sportförderung 1. Aktive, die an bedeutsamen internationalen Wettkämpfen wie Europa- und Weltmeisterschaften, oder Olympischen Spielen teilnehmen, können unabhängig vom Alter eine Förderung erhalten. 2. Vereine mit dem Angebot des Behinderten- und Seniorensportes können zum Ausgleich besonderer Kostenbelastungen im Wege der Projektförderung auf Antrag besonders gefördert werden. 3. Personalkosten für Vereinssportlehrer in Vereinen mit Kinderund Jugendsport sowie Behindertensport werden im Rahmen des Haushaltsansatzes des laufenden Haushaltsjahres als Pro- Kopf-Bezuschussung für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren, die Mitglied in einem Warener Sportverein sind, gewährt. Als Berechnungsgrundlage gilt die aktuelle Mitgliedserhebung des ortszuständigen Kreissportbundes. IV. Sportstättenunterhaltung und Investitionen 1. In Ausnahmefällen fördert die Stadt Waren (Müritz) die Betreibung von vereinseigenen Sportanlagen. Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen ist, dass die Sportanlage: a) im Eigentum des Vereins steht oder von diesem als Erbauberechtigen errichtet wurde oder diesem - vertraglich abgesichert - langfristig zur Verfügung steht, b) von dem Verein selbst unterhalten wird, c) verkehrsicher ist und den Erfordernissen der jeweiligen Sportart entspricht. Eine Zuwendung zur Betreibung des Sporteinrichtung erfolgt nur im Einzelfall und insoweit, als dass die bereitgestellten Finanzen eine Förderung ohne wesentliche Einschränkungen der anderen in dieser Richtlinie genannten Förderbereiche ermöglicht. Die grundsätzliche Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung der vereinseigenen Sportanlagen wird durch diese Richtlinie nicht eingeschränkt.

5 Nr. 24/ Waren Die Zuwendung wird nur für jeweils ein Haushaltsjahr gewährt. Der Träger der Sporteinrichtung hat eine Eigenbeteiligung nachzuweisen, die auch durch Dritte geleistet werden kann. Die Zuschussgewährung erfolgt auf Grundlage der Gesamtkosten als Anteilsfinanzierung. 2. Für den Neu- Aus- und Umbau sowie die Sanierung von Sportstätten können soweit diese unmittelbar sportlichen Zwecken dienen, Zuschüsse gewährt werden. Voraussetzung für die Zuschussgewährung sind die unter Ziffer IV, 1. dieser Richtlinie genannten Kriterien. 3. In Ausnahmefällen kann die Anschaffung von Geräten gefördert werden, soweit sie für den Trainings- und Wettkampfbetrieb von Bedeutung sind. V. Antrags- und Bewilligungsverfahren 1. Anträge für die Aufrechterhaltung des Kinder- und Jugendsports in den Vereinen sind bis zum Oktober des Vorjahres zu stellen. Die erforderlichen Anträge auf Zuschüsse für Investitionen, Baumaßnahmen oder technische Sportgeräte sind grundsätzlich bis zum des dem Jahr der geplanten Maßnahme vorangehenden Jahres im zuständigen Fachamt einzureichen. Später eingereichte Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn dies die zur Durchsetzung dieser Richtlinie bereitgestellten Mittel im laufenden Haushaltsjahr ermöglichen. 2. Unvorhergesehen notwendig werdende Unterstützung z. B. für Veranstaltungen, Teilnahme an Wettkämpfen oder anderem sind sofort nach bekannt werden des Bedarfs zu stellen. 3. Für alle Anträge auf Sportförderung sind die jeweils geltenden Formblätter zu verwenden. 4. Bei der Förderung von Projekten, Veranstaltungen oder anderen sportlichen Aktionen, die mit dieser vorliegenden Richtlinie konform gehen, ist eine genaue Beschreibung der Maßnahme, eine Kostenaufstellung, der Finanzplan und soweit es den öffentlichen Raum bzw. Großveranstaltung trifft, die Erfüllung aller ordnungs- und sicherheitsrelevanten Maßnahmen beizubringen. 5. Für Beihilfen von Investitionen sind den Anträgen folgende Unterlagen beizufügen: genaue Beschreibung der Maßnahme, Kostenaufstellung- und Finanzierungsplan, sowie ggf. eine Stellungnahme des ortszuständigen Kreissportbundes. 6. Zuwendungen, für die im Pkt. II, III Pkt. 3 und IV genannten Maßnahmen, die nicht im Finanzierungsplan ausgewiesen sind, verringern den Zuschuss der Stadt für die entsprechende Maßnahme um die gleiche Summe. VI. Verwendungsnachweis 1. Der Verwendungsnachweis für die Gesamtmaßnahme und für die durch die Stadt Waren (Müritz) erhaltenen finanziellen Mittel ist spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme einzureichen. 2. Finanzielle Zuwendungen an Vereine, die auf Grund von falschen Angaben und Zahlen gewährt wurden, werden zurückgefordert. Falsche Angaben können Sanktionen bzw. den Ausschluss von Förderungen zur Folge haben! VII. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt nach Bekanntmachung im Warener Wochenblatt zum in Kraft. Mit Inkrafttretung dieser Richtlinie tritt die Richtlinie der Stadt Waren (Müritz) zur Förderung des Sportes in Waren (Müritz) vom 25. Mai 2007 außer Kraft. Waren (Müritz), den Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Waren (Müritz) 2011 Aufgrund des 50 Kommunalverfassung M-V wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 02. November 2011 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen: 1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden erhöht vermindert und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschl. der Nachträge gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf EUR EUR EUR EUR 1. im Verwaltungshaushalt die Einnahmen , , ,00 die Ausgaben , , ,00 2. im Vermögenshaushalt die Einnahmen 700, , ,00 die Ausgaben 700, , ,00 2 Es werden neu festgesetzt: 1. der Gesamtbetrag der Kredite von bisher ,00 auf ,00 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von bisher ,00 auf , unverändert Die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde wurde am erteilt. Der 2. Nachtragshaushalt 2011 ist in der Zeit vom bis im Verwaltungszentrum der Stadt Waren (Müritz), Zum Amtsbrink 1, Waren (Müritz), Zimmer 4.16, während der Sprechzeiten einzusehen. Waren (Müritz), d der Stadt Waren (Müritz) 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Waren (Müritz) vom Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung am 2. November 2011 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende 1. Änderungssatzung erlassen: Artikel 1 Änderung der Satzung 1. Der 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert: (3) Das Dienstsiegel zeigt das Wappen der Stadt und die Umschrift: STADT WAREN (MÜRITZ)

6 Waren 6 Nr. 24/2011 Artikel 2 Inkrafttreten Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Waren (Müritz), den (3) Präsenzbestände werden nicht ausgeliehen. (4) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Davon ausgenommen sind Zeitungen, Zeitschriften, Tonträger, DVDs und Videos. (5) Die Ausleihe weiterer Medien kann von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig gemacht werden. (6) Medien, die nicht im Bestand der Bibliothek vorhanden sind, können im Rahmen des Leihverkehrs der Bibliotheken beschafft werden. Die Kosten dafür trägt der Benutzer. Satzung der Stadtbibliothek Waren (Müritz) Auf der Grundlage der 2, 5 Abs. 1 und 22 Abs. 3 Nr. 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777) und der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) 1 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777, 833) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom folgende Satzung der Stadt Waren (Müritz) erlassen: 1 Allgemeines (1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Waren (Müritz) und wird durch öffentliche Mittel unterhalten. (2) Die Bibliothek kann vorrangig von allen Einwohnern der Stadt Waren (Müritz), von allen Personen, deren Arbeits- und Ausbildungsstätte sich in Waren (Müritz) befindet, sowie von Urlaubern und Gästen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage genutzt werden. (3) Gebühren für die Nutzung der Bibliothek, für besondere Leistungen sowie Versäumnisentgelte werden nach der zur Satzung gehörenden Gebührenordnung erhoben. (siehe Anlage 1) (4) Die Öffnungszeiten werden durch einen Aushang bekannt gegeben. 2 Anmeldung (1) Für die Benutzung der Bibliothek ist eine Anmeldung und die Ausstellung eines Benutzerausweises erforderlich. (2) Der Benutzer meldet sich unter Vorlage seines Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes an. Dazu sind die Angaben des Namens, der Anschrift, des Geburtsdatums und der Staatsangehörigkeit auf einem Anmeldeformular notwendig. Der Benutzer erkennt mit seiner Unterschrift die Satzung zur Benutzung an. (3) Für Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr bedarf die Anmeldung der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Dieser verpflichtet sich im Schadensfall zur Haftung und zur Begleichung aller anfallenden Gebühren. (4) Der Benutzerausweis bleibt Eigentum der Bibliothek und berechtigt zur Nutzung für ein Jahr. (5) Der Benutzer ist verpflichtet den Verlust des Benutzerausweises sofort anzuzeigen. Namensänderungen und Wohnungswechsel sind ebenfalls umgehend anzuzeigen. (6) Juristische Personen haben sich schriftlich anzumelden. Die Anmeldung ist von einem Vertretungsberechtigten zu unterschreiben und mit dem Dienst- oder Firmenstempel zu versehen. 4 Behandlung von Medien, Haftung (1) Der Benutzer ist verpflichtet, die Medien der Stadtbibliothek sorgfältig zu behandeln und sie vor Beschädigungen und Beschmutzungen zu bewahren. (2) Schäden sind sofort bei der Rückgabe anzuzeigen. Bei verlorenen Medien kann der Benutzer einen gleichwertigen Ersatz beschaffen. Kann er das nicht, hat er Ersatzkosten zu zahlen, die dem Anschaffungspreis des verlorenen Mediums entsprechen. (3) Für Schäden, die durch den Mißbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der Benutzer. (4) Der Benutzer haftet für die unzulässige Weitergabe von Medien an Dritte. (5) Der Benutzer verpflichtet sich, die entliehenen Medien termingerecht zurückzugeben. Wird die Leihfrist überschritten, sind Versäumnisgebühren zu entrichten, auch wenn noch keine schriftliche Mahnung vorliegt. 5 Verhalten in den Räumen der Bibliothek (1) In allen Räumen der Bibliothek hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer Benutzer gestört wird. (2) Rauchen, Essen und Trinken von Alkohol sind in den Räumlichkeiten nicht gestattet. (3) Tiere dürfen nicht mitgebracht werden. (4) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben. (5) Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. (6) Mitgebrachte Taschen u. ä. sind in den Schließfächern unterzubringen. (7) Bei Verlust eines Schließfachschlüssels trägt der Benutzer die Kosten. (8) Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für Wertsachen und Garderobe. (9) Die Aufsicht der Kinder obliegt den Eltern bzw. Erziehern. Eltern haften für ihre Kinder. (10) Benutzer, die gegen die Bestimmungen verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden. 6 Sprachform (1) Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen die für Männer und Frauen gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Form. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom in Kraft. 3 Entleihungen und Verlängerungen (1) Die Stadtbibliothek legt für die Medien eine Ausleihfrist fest, die durch Aushang in den Räumen der Stadtbibliothek bekanntgegeben wird. Der Rückgabetermin ist aus dem Quittungsdruck ersichtlich. (2) Für eine fristgerechte Rückgabe oder Verlängerung ist der Nutzer verantwortlich. Waren (Müritz), den Günter

7 Nr. 24/ Waren Anlage 1 Gebührenordnung der Stadtbibliothek Waren (Müritz) Jahreskarten Familienkarte Familienkarte, ermäßigt (Hartz IV, Sozialpass) Einzelkarte Erwachsene Ermäßigt (Hartz IV, Sozialpass) Kinder Urlauber pro Ausleihe Juristische Personen (ausgenommen städtische Einrichtungen) Fernleihe Pro Leihschein Porto und Versandkosten je nach Bestellung Versäumnisgebühr Bei Überschreitung der Leihfrist ab dem Tag des Fristablaufes pro Woche pro Medium für Videos, DVDs pro Tag Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr zahlen die Hälfte 24,00 EUR 15,00 EUR 12,00 EUR 8,00 EUR 6,00 EUR 3,00 EUR 25,00 EUR 0,50 EUR 1,00 EUR 2,00 EUR Darüber hinaus sind Vereinbarungen von zusätzlichen Besprechungsterminen möglich. Während der Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich oder während der genannten Zeiten zur Niederschrift in der Stadt Waren (Müritz), Zi. 2.13, Zum Amtsbrink 1 in Waren (Müritz) abgeben. Der Bebauungsplan wird gem. 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Gemäß 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, auf den Umweltbericht nach 2a BauGB und auf die Angabe nach 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, verzichtet. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Waren (Müritz), weitere Gebühren Leihgebühr pro DVD Nutzung Internet für 30 Minuten Kopie Ersatzausweis Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr zahlen die Hälfte für einen neuen Ausweis Bei Veranstaltungen Kinder Erwachsene Gilt nicht für Bibliotheksführungen. 1,00 EUR 1,50 EUR 0,10 EUR 3,00 EUR 1,50 EUR 3,00 EUR Günter Öffentliche Auslegung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 Gewerbegebiet Waren-West der Stadt Waren (Müritz) Der von der Stadtvertretung in der Sitzung am 14. Dezember 2011 gebilligte und zur öffentlichen Auslegung bestimmte Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 Gewerbegebiet Waren-West (im Übersichtsplan durch eine Strichellinie gekennzeichnet) und der Begründung mit der Verträglichkeitsanalyse und der allgemeinen Vorprüfung liegen vom 27. Dezember Januar 2012 in der Stadt Waren (Müritz), Amt für Bau, Umwelt und Wirtschaftsförderung, Zum Amtsbrink 1, Zimmer 2.13 während folgender Zeiten Mo. - Mi.: Do.: Fr.: 8:00-12:00 Uhr und 13:30-16:00 Uhr 8:00-12:00 Uhr und 13:30-17:30 Uhr 8:00-12:00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

8 Waren 8 Nr. 24/2011 Neubenennung von Gemeindestraßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Waren (Müritz) Am Kurpark Die Stadt Waren (Müritz) benennt die bereits nach öffentlichem Recht gewidmete und im Lageplan dargestellte Straße gem. 51 (1) des Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern (Str. WG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVO Bl. M-V 1993, S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVO Bl. M-V S. 323, 324) wie folgt: Am Kurpark Diese Neubenennung tritt zum in Kraft. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Neubenennung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Waren (Müritz), Zum Amtsbrink 1, Waren (Müritz) einzulegen. Waren (Müritz), den Satzung der Stadt Waren (Müritz) zur 3. Teilaufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Südliche Innenstadt für das Teilgebiet 3 Auf Grund 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVO- Bl. M-V S. 777) und des 162 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1509), hat die Stadtvertretung der Stadt Waren (Müritz) in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2011 folgende Satzung beschlossen: 1 Festlegung des Teilaufhebungsgebietes 3 (1) Die Satzung der Stadt Waren (Müritz) vom 5. Januar 1993 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Südliche Innenstadt, zuletzt geändert durch die Satzung zur 2. Teilaufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Südliche Innenstadt für das Teilgebiet 2 sowie durch die Satzung Innenstadt vom , wird für das nachfolgend näher beschriebene Teilgebiet 3 aufgehoben. (2) Das Teilaufhebungsgebiet 3 umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile, die sich im Lageplan (Maßstab 1: 3.000) innerhalb des grün dargestellten Bereiches befinden und somit vom umgebenen Gebiet abgegrenzt sind. Der Lageplan vom ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage 1 beigefügt. 2 In-Kraft-Treten Diese Satzung wird gemäß 162 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich. Waren (Müritz), den 15. Dezember 2011 Die Satzung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Gemäß 215 Abs. 1 BauGB werden eine nach 214 Abs. 1 Satz1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften und nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Waren (Müritz) geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Gemäß 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder auf Grund derselben erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften. Ein Verstoß ist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschriften und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergeben soll, gegenüber der Stadt Waren (Müritz) geltend zu machen. Mit dem In-Kraft-Treten der Aufhebungssatzung tritt grundsätzlich nach den Bestimmungen des 154 BauGB die Verpflichtung der Stadt Waren (Müritz) zur Erhebung (Abs. 1) und der Grundstückseigentümer zur Zahlung (Abs. 3) eines Ausgleichsbetrages ein.

9 Nr. 24/ Waren Seine Höhe ergibt sich gem. Abs. 2 aus der Differenz zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück/Grundstückteiles ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem sanierungsbedingten Bodenwert, der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung ergibt (Endwert). Miteigentümer eines Grundstückes sind im Verhältnis ihrer Anteile am gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen. Der Ausgleichsbetrag wird von der Stadt Waren (Müritz) auf der Grundlage der vom Gutachterausschuss des Landkreises Müritz ermittelten Anfangs- und Endwerte bestimmt. Sofern von Ausgleichsbetragspflichtigen der Ausgleichsbetrag nicht bereits vor dieser Satzung vereinbarungsgemäß gem. 154 Abs. 3 Satz 2 BauGB abgelöst wurde, wird der Ausgleichsbetrag per Bescheid von der Stadt Waren (Müritz) eingefordert. Zuvor erhält jeder Ausgleichsbetragspflichtige die Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung. Mit In-Kraft-Treten der Aufhebungssatzung entfallen bei den genannten Grundstücken das Vorkaufsrecht der Stadt Waren (Müritz) aus 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sowie die Genehmigungsvorbehalte der Stadt Waren (Müritz) für Vorhaben und Rechtsvorgänge nach 144 BauGB. Die Stadt Waren (Müritz) wird das zuständige Grundbuchamt ersuchen, die Sanierungsvermerke in Abt. II der Grundbücher betroffener Grundstücke zu löschen. Jedermann kann diese Aufhebungssatzung nebst Lageplan sowie die vorgenannten Paragraphen in der Stadtverwaltung Waren (Müritz), Zum Amtsbrink 1, Amt für Bau, Umwelt und Wirtschaftsförderung, Zimmer 2.12, während der Sprechzeiten Montag: 08:30-12:00 Uhr Dienstag: 08:30-12:00 Uhr und 13:30-16:00 Uhr Mittwoch: 08:30-12:00 Uhr Donnerstag: 08:30-12:00 Uhr und 13:30-17:30 Uhr Freitag: 08:30-12:00 Uhr einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Waren (Müritz), den Fröhliche Weihnachten und guten Rutsch ins neue Jahr wünschen wir allen Leserinnen und Lesern des Warener Wochenblattes.

10 Waren 10 Nr. 24/ Dezember Januar 2012 Aufstellungsbeschluss über die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 27 A Reha-Klinik für Naturheilkunde der Stadt Waren (Müritz) Die Stadtvertretung hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2011 den Aufstellungsbeschluss über die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 27 A Reha-Klinik für Naturheilkunde gefasst. Die Durchführung des Aufhebungsverfahrens zum Vorhaben- und Erschließungsplan soll gem. 13 BauGB im vereinfachten Verfahren erfolgen. 1. Das Plangebiet befindet sich im südlichen Stadtgebiet auf dem Nesselberg und liegt in der Flur 41 der Gemarkung Waren. Es umfasst vorrangig die Flächen der vorhandenen Fachklinik Waren (Müritz) und wird wie folgt begrenzt: im Norden: durch die Wegeflurstücke 256/4 und 280/5 sowie die neue Bebauung für das Kurzentrum Waren (Müritz); im Osten: durch die öffentliche Straße Auf dem Nesselberg mit dem Wendehammer (neue Straßenbezeichnung ab 1. Januar 2012 Am Kurpark ); zum Geltungsbereich des V+E- Planes gehörte auch die Erschließungsstraße bis zum Anschluss an den Federower Weg; im Süden: durch die nördliche Grenze der Flurstücke 283/4; 282/4; 281/4; 280/4; 279/3; 263/4; 262/10 und 261/8; im Westen: durch die östliche Grenze der Flurstücke 259/5 und 259/4. Das Plangebiet ist im Übersichtsplan (Anlage) durch eine gestrichelte Linie gekennzeichnet. Der Bebauungsplan soll gem. 1 Abs. 3 i.v.m. Abs. 8 BauGB nach 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgehoben werden. 2. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach 3 Abs.1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 4 Abs. 1 BauGB soll gem. 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen werden. Von einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 2 a BauGB und von der Angabe nach 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wird gem. 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. 3. Der Beschluss wird hiermit gem. 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Waren (Müritz), den 15. Dezember 2011 in der Stadt Waren (Müritz), Amt für Bau, Umwelt und Wirtschaftsförderung, Zum Amtsbrink 1, Zimmer 2.13 während folgender Zeiten Mo. - Mi.: 8:00-12:00 Uhr und 13:30-16:00 Uhr Do.: 8:00-12:00 Uhr und 13:30-17:30 Uhr Fr.: 8:00-12:00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Das Planverfahren wird nach 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Im Verfahren wird von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach 2a BauGB abgesehen. Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu diesem Entwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift in der Stadt Waren (Müritz), Zum Amtsbrink 1, in Waren (Müritz) vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Waren (Müritz), den Öffentliche Auslegung Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 27 A Reha-Klinik für Naturheilkunde für das Gebiet Nesselberg der Stadt Waren (Müritz) Der von der Stadtvertretung in der Sitzung am 14. Dezember 2011 gebilligte und zur öffentlichen Auslegung bestimmte Entwurf der Satzung zur Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 27 A Reha-Klinik für Naturheilkunde der Stadt Waren (Müritz) (in der Übersichtskarte durch eine Strichellinie gekennzeichnet) und die Begründung liegen vom

11 Nr. 24/ Waren Impressum Mitteilungsblatt mit öffentlichen Bekanntmachungen der Kommunalverwaltung Warener Wochenblatt Verlag + Satz: KG Druck: Verlag + Druck Linus Wittich Röbeler Straße 9, Sietow Druckhaus Wittich An den Steinenden 10, Herzberg/Elster Tel /489-0 Telefon und Fax: Anzeigenannahme: Tel.: /57 90 Fax: / Redaktion: Tel.: / Fax: / Internet und info@wittich-sietow.de Namentlich gekennzeichnete Artikel geben die Meinung des Verfassers wieder, der auch verantwortlich ist. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Bezug: Kostenlose Verteilung an alle erreichbaren Haushalte der Stadt Waren (Müritz) und Ortsteile. Abgabe von kostenlosen Einzel exemplaren in der Stadtverwaltung, Zum Amtsbrink 1. Versendung (Abo) zum Portopreis von 1,55 /Stück über die Stadtverwaltung. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4c-Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Die Vervielfältigungs- und Nutzungsrechte der hier veröffentlichten Fotos, Bilder, Grafiken, Texte und auch Gestaltung liegen beim Verlag. Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung des Urhebers. Mo. - Mi.: 8:00-12:00 Uhr und 13:30-16:00 Uhr Do.: 8:00-12:00 Uhr und 13:30-17:30 Uhr Fr.: 8:00-12:00 Uhr oder nach vorheriger Absprache zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Es liegen Stellungnahmen zu Naturschutz, Landschaftspflege und -bild, Verkehrsimmissionen, Stellplatzsituation, Wasser und Boden, Waldumwandlung, Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft, Kreisentwicklung, Gesundheit sowie Denkmalschutz vor. Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu diesem Entwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift in der Stadt Waren (Müritz), Zum Amtsbrink 1, in Waren (Müritz) vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Waren (Müritz), den Verantwortlich: Amtlicher Teil: Der Außeramtlicher Teil: Mike Groß (V. i. S. d. P.) Anzeigenteil: Jan Gohlke Erscheinungsweise: 14-täglich Auflage: Exemplare Verlag + Druck Linus Wittich KG Öffentliche Auslegung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 44 Seepark Waren an der Müritz der Stadt Waren (Müritz) Der von der Stadtvertretung in der Sitzung am 14. Dezember 2011 gebilligte und zur öffentlichen Auslegung bestimmte Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 44 Seepark Waren an der Müritz der Stadt Waren (Müritz) (in der Übersichtskarte durch eine Strichellinie gekennzeichnet) und die Begründung mit dem Umweltbericht, dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie Gutachten zur Kontamination, zur Verkehrsdatenerhebung, zum Immissionsschutz, zur Gewässergrundsondierung und zu archäologischen Voruntersuchung liegen vom 27. Dezember Januar 2012 in der Stadt Waren (Müritz), Amt für Bau, Umwelt und Wirtschaftsförderung, Zum Amtsbrink 1, Zimmer 2.13 während folgender Zeiten

12 Waren 12 Nr. 24/2011 Beschluss über die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 51 Gewerbepark Rothegrund an der Teterower Straße/B 108 der Stadt Waren (Müritz) Die Stadtvertretung hat in ihrer Sitzung am 14. Dezember 2011 den Beschluss über die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 51 Gewerbepark Rothegrund an der Teterower Straße/B 108 gefasst. 1. Das Plangebiet befindet sich am nördlichen Stadtrand direkt an der Teterower Straße/B 108 in Richtung Teterow. Es liegt in der Flur 20 der Gemarkung Waren und ist im Übersichtsplan durch eine gestrichelte Linie gekennzeichnet. Das Plangebiet umfasst eine Teilfläche des seit dem rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 51 Gewerbepark Rothegrund an der Teterower Straße/B 108 und hat eine Größe von ca. 7 ha. Es soll wegen einer geänderten verkehrlichen Erschließung ein Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 51 gem. 1 Abs. 3 BauGB i.v.m. 2 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden. 2. Es werden folgende Planungsziele angestrebt: - Neuordnung der verkehrlichen Erschließung und Anbindung an die Teterower Straße/B Die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gem. 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB sowie die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB wurden nach Vorliegen der ersten Planvarianten durchgeführt. 4. Der Beschluss wird hiermit gem. 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Waren (Müritz), den 15. Dezember 2011 oder nach vorheriger Absprache zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Es liegen Aussagen zu Naturschutz, Landschaftspflege und -bild, Alleenschutz, Verkehrsimmissionen, Wasser und Boden vor. Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu diesem Entwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift in der Stadt Waren (Müritz), Zum Amtsbrink 1, Zimmer 2.13 in Waren (Müritz) vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Waren (Müritz), den Öffentliche Auslegung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 51 Gewerbepark Rothegrund an der Teterower Straße/B 108 der Stadt Waren (Müritz) Der von der Stadtvertretung in der Sitzung am 14. Dezember 2011 gebilligte und zur öffentlichen Auslegung bestimmte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 51 Gewerbepark Rothegrund an der Teterower Straße/B 108 der Stadt Waren (Müritz) (in der Übersichtskarte durch eine Strichellinie gekennzeichnet), die Begründung mit dem Umweltbericht, sowie der Umweltprüfung und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung liegen vom 27. Dezember Januar 2012 in der Stadt Waren (Müritz), Amt für Bau, Umwelt und Wirtschaftsförderung, Zum Amtsbrink 1, Zimmer 2.13 während folgender Zeiten Mo. - Mi.: Do.: Fr.: 8:00-12:00 Uhr und 13:30-16:00 Uhr 8:00-12:00 Uhr und 13:30-17:30 Uhr 8:00-12:00 Uhr

13 Nr. 24/ Waren

14 Waren 14 Nr. 24/2011

15 Nr. 24/ Waren Zur Erhöhung der Abwassergebühren In der Verbandsversammlung am standen wichtige Beschlüsse auf der Tagesordnung unter anderem zum Jahresabschluss 2010, zu den anstehenden Investitionen und zum Wirtschaftsplan Zweifellos betraf der wichtigste Beschluss die notwendige Erhöhung der Abwassergebühren zum 01. Januar Die Abwassergebühr im gesamten Zweckverbandsgebiet von zurzeit 2,55 / m 3 gilt seit Im Rahmen einer Abwassergebührenkalkulation musste damals die Abwassergebühr von 2,69 /m 3 um 14 Ct/m 3 auf 2,55 /m 3 gesenkt werden. Grund der Senkung waren entstandene Gebührenüberdeckungen der Vorjahre, die in der Kalkulationsperiode von 2007 bis 2011 an die Kunden zurückgegeben wurden, obwohl bekannt war, dass die laufenden Kosten zukünftig steigen werden. Während der Zeit von 2007 bis 2011 wurde in einer nicht unerheblichen Größenordnung in das Abwassernetz und in die zentrale Erschließung investiert. Mit der Zunahme des Anlagenbestandes, die dem heutigen Stand der Technik entspricht, wachsen zunehmend auch die Aufwendungen für Wartung und Instandhaltung. Aufgrund dieser Entwicklung und leicht gesunkenen Mengenaufkommen, bleibt keine Wahl, als die Gebühren ab 2012 wieder anzuheben. Im Ergebnis der Kalkulation nach dem Kommunalabgabengesetz steigt die Gebühr ab dem auf 2,75 /m 3. Im Vergleich zur jetzigen Gebühr von 2,55 /m 3 beträgt die Steigerung 20 Ct/m 3. Dies sind 7,8 % gerechnet für den nächsten Kalkulationszeitraum von wiederum 5 Jahren, d. h. bis Bei einem durchschnittlichen Abwasseraufkommen von 80 m 3 für eine Familie pro Jahr ergibt die Steigerung eine Mehrbelastung von 16,00 pro Jahr bzw. 1,33 pro Monat. Auch wenn vorgesehen ist, die Gebühr nach 2016 nicht weiter ansteigen zu lassen, wären Prognosen für die Zeit danach unseriös. Im Landesvergleich liegt die neue Gebühr immer noch unterhalb des Mittelwertes. Ihr Müritz-Wasser-/Abwasserzweckverband Schließzeitenregelung der Horte für das Jahr beide Horte geschlossen beide Horte geschlossen beide Horte geschlossen, wegen Feiertag beide Horte geschlossen, wegen Feiertag beide Horte geschlossen In den Sommerfereien bleiben die städtischen Horte geöffnet. Erscheinungstermine des Warener Wochenblattes 2012 Die erste Ausgabe des Warener Wochenblattes erscheint nicht wie gewohnt nach 14 Tagen, sondern erst am 7. Januar Die darauf folgenden Ausgaben werden wie gewohnt alle 14 Tage erscheinen. Nummer Erscheinungs- Abgabe der termine Beiträge WWB WWB WWB WWB WWB WWB WWB WWB WWB WWB WWB WWB WWB WWB Sonderblatt Redaktion Verlag WWB Sonderblatt Redaktion Verlag WWB WWB WWB WWB WWB WWB WWB WWB WWB Logo 750 Jahre Waren (Müritz) Das Logo ist in erster Linie dafür konzipiert, sämtliche Werbe- und Marketingmaßnahmen für das Warener Stadtjubiläum zu unterstützen. Deshalb wurde bei der Entwicklung des Logos auf eine breite Anwendungsvielfalt geachtet, um so einen hohen Sympathiewert bei Einheimischen und Gästen zu erreichen. Je nach Anwendung kann das Logo mit der Jahreszahl 2013 und einem Slogan ergänzt werden. Im vorliegenden Logo wurde Waren in den markantesten Farben der Stadt dargestellt mit einer hohen Präsenz der Jubiläumszahl. Durch die Verbindung von Modernem mit Traditionellem in der Gestaltung wird eine hohe Aufmerksamkeit sowohl in der Farb- als auch in der Schwarz-Weiß-Kombination erreicht. Die von weitem sehr gut erkennbare und besondere Charakteristik der Marienkirche steht im Zentrum des Logos für eine markante Wiedererkennung. Fast wie ein I soll es in allen Darstellungsformen von 1 cm Pingröße bis 6 m Werbebanner als unverwechselbares Zeichen sofort zu erkennen sein. Aus genannten Vorgaben und gleichfalls designerischen Gesichtspunkten wurde bewusst auf weitere Details der Stadtsilhouette verzichtet. Elemente Warener Altstadt Jubiläumszahl Schriftelement Abbildung als Silhouette mit schnell wiederzuerkennender Marienkirche im Mittelpunkt als Ursprung der Stadt (ehemalige Warener Burg), traditionelles Rot der Dächer für die kraftvolle Ausstrahlung der Stadt Anordnung unterhalb der Silhouette als Unterstützung der gewachsenen Strukturen innerhalb der Historie, feste Verankerung im geschichtlichen Abriss mit klarem Hinweis auf die Bedeutung der angrenzenden Seen und der unterhalb der Stadt liegenden Thermalsole Die gewählte Schrift spiegelt den Zeitgeist und die Bewegung innerhalb der Stadt wider. Einsatzmöglichkeiten Die Formgebung des Logos ermöglicht einen vielfältigen Einsatz im Sinne des Stadtjubiläums. - Offizielle Verwendung (Geschäftsdrucksachen)

16 Waren 16 Nr. 24/ Jubiläumswerbung (Plakate/Flyer/Broschüren/Briefaufkleber etc.) - Merchandising-Artikel (Stadtsouvenirs wie beispielsweise Pins, Feuerzeuge, Schlüsselanhänger etc. in Form einer Jubiläumsedition) Nutzungsrechte Der Stadt Waren (Müritz) werden die zeitlichen und räumlichen uneingeschränkten allgemeinen Nutzungsrechte für dieses Logo durch den Urheber übertragen. Ausgeschlossen ist die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung. Für diesen Fall wird die Stadt Waren (Müritz) eine Lizenzvereinbarung treffen, die mit dem Urheber abzustimmen ist. Grundsätzlich ist eine weite Verbreitung des Logos erwünscht, d. h. Unternehmen, Touristiker, Vereine und Verbände sollten es jederzeit für eigene Werbezwecke kostenlos verwenden können. Verpachtung von Werbenutzungsrechten an öffentlichen Lichtmasten Die Stadt Waren (Müritz) bietet zum 16. März 2012 die Werbenutzungsrechte an den öffentlichen Lichtmasten im Stadtgebiet an. Folgender Leistungsumfang soll Inhalt des Vertrages werden: 1. Anbringung, Vermarktung und Bewirtschaftung von festen unbeleuchteten Werbetafeln im Format A1 an Straßenbeleuchtungsmasten an ausgewählten Straßen der Stadt Waren (Müritz). Die Werbetafeln dürfen ausschließlich zur leichteren Auffindbarkeit und Imagewerbung von ortsansässigen Firmen und Unternehmen dienen. (Wirtschaftswerbung) 2. Anbringen, Vermarktung und Bewirtschaftung von Plakatwerbeträgern im Format A 1 an Straßenbeleuchtungsmasten an ausgewählten Straßen der Stadt Waren (Müritz) zur Nutzung als Hinweis für Veranstaltungen aller Art (Plakatwerbung). Vertragsdauer: 3 Jahre mit einer Option auf Verlängerung von 2 Jahren. Die Leistung wird insgesamt nur an einen Bewerber vergeben. Der ausführliche Text (Leistungsbeschreibung) kann in der Zeit vom 19. Dezember 2011 bis zum 30. Dezember 2011, beim Amt für Ordnung, Soziales und Kultur, Zimmer 1.27, abgeholt werden. Interessenten richten die Angebote bis zum 13. Januar 2012 an folgende Anschrift: Stadt Waren (Müritz), Der Amt für Ordnung, Soziales und Kultur Zum Amtsbrink 1, Waren (Müritz) Waren (Müritz), den G. Herzliche Glückwünsche des s der Stadt Waren (Müritz) nachträglich an die Jubilare ab dem 70. Lebensjahr im Zeitraum 3. bis 16. Dezember Ebenso gratuliert der zu ausgewählten Ehejubiläen. 70. Geburtstag Inge Schildberg Anna Schulz Hans Riemer Rosita Kipka Anngret Günther Hans-Joachim Behrendt Roswitha Klinger Wolfgang Braune Jürgen David Klaus Dettmann Jutta Frank Renate Semmler 71. Geburtstag Brigitte Bauer Doris Kummerow Irene Michallik Gudrun Splitt Renate Kriemann Barbara Rau Karin Dörre Leokadia Mahncke Jürgen Kepp Lore Weiß Christa Kähler Helma Lasota 72. Geburtstag Helmut Frömel Karin Gohrs Gerd Schlegel Erika Knickelbein Wolfgang Westphal Ingrid Dummler Manfred Hirte Edith Karberg Ingrid Koch Christa Pfennigs Siglinde Prill Helga Westphal 73. Geburtstag Adelheid Bergmann Waltraut Puskeiler Rudolf Schult Gerda Berg Marianne Rassmann Ursula Krämer Horst Neubauer Roland Zabel 74. Geburtstag Toni Reggentin Christel Brauer Margret Dau Horst Nell 75. Geburtstag Helga Nell Ursel Sengebusch Inge Schüler Walter Neumann Christa Reinecke Helga Dräger Johannes Kiepke Wilfried Lewin Frieda Lemke 76. Geburtstag Karl-Heinz Stocks Lydia Lichtner Marie Bohse Klaus Hartig Hans Sagajewski Else Frank Ursula Lange Edeltraut Hagemann Eveline Hoeft Hildegard Maruschka Helga Weber 77. Geburtstag Lilli Schild Renate Hartwig Erika Keitel Lotte Kulks Ursula Lau 78. Geburtstag Ruth Winter Edeltraut Zacharzewski Anneliese Homuth Erika Schefzing Grete Warnke 79. Geburtstag Alfred Haase Fritz Dähne Wolfgang Geist Franz Zucht Romane Jähnert Marie Westphal Renate de Chaufepie Gerhard Mann 80. Geburtstag Petronella Holly Hedwig Kanwischer Gisela Westphal Dietrich Klingenberg Christel Kloth Ursula Müller Josef Tellinger 81. Geburtstag Gerda Bartel Herta Kluhin Gerda Klähn Ingrid Tischer 82. Geburtstag Günter Stolzenburg Inge Fennhahn Otto Zieske Waltraud Meyer Hanne-Lore Stegemann 83. Geburtstag Ilse Trautmann Gerhard Lange Gerhard Haase Bernhard Hinz Irmgard Augustin 84. Geburtstag Gisela Radtke Ilse Riese Erika Köppe Lydia Lehmann 85. Geburtstag Edith Schult Joachim Stier Annemarie Wiencke Marga Parlow Gertrud Pokladek Irmgard Hagemann 86. Geburtstag Gertrud Hacker Johannes Kirchenberg Annaliese Bergmann 88. Geburtstag Eva Knust 91. Geburtstag Liselotte Schwamborn Edith Wilhelm Rudolf Schütt Irma Güssmer 93. Geburtstag Elfriede Liebelt 98. Geburtstag Viktoria Felsner

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