Satzung der Deutschen Kinderhospizstiftung

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1 Satzung der Deutschen Kinderhospizstiftung 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung hat den Namen Deutsche Kinderhospizstiftung. (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. (3) Der Sitz der Stiftung ist in Olpe. 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln gemäß 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zur Förderung der Kinderhospizarbeit bundesweit durch eine steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dabei ist die Arbeit des Deutschen Kinderhospizvereines e.v. gemäß dessen Vereinssatzung vorrangig zu fördern. Daneben kann die Stiftung ihren Zweck auch unmittelbar selbst verwirklichen. (2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Förderung des Bereiches Familien des Deutschen Kinderhospizhospizvereines e.v., um Familien mit lebensverkürzend erkrankten oder bereits gestorbenen Kinder in besonderen Krisensituationen zu unterstützen Förderung ambulanter Kinderhospizdienste des Deutschen Kinderhospizvereines e.v. Förderung von Baukosten des Abschiedsbereiches für im Bau befindliche stationäre Kinderhospize projektbezogene Förderung für im Betrieb befindliche stationäre Kinderhospize projektbezogene Förderung für im Betrieb befindliche ambulante Kinderhospizdienste Förderung der Seminar- und Bildungsarbeit der Deutschen Kinderhospizakademie Förderung von Fachtagungen der Kinderhospizbewegung, um die Kinderhospizarbeit bundesweit bekannter zu machen Förderung von Studien- und Forschungsprojekten sowie Publikationen, welche sich mit der Kinderhospizarbeit beschäftigen (3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht. 3 Mildtätig- und Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige sowie gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Seite 1 von 5

2 (3) Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. (4) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, sofern sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. 4 Stiftungsvermögen (1) Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt der Errichtung aus dem der Stiftung im Rahmen des Stiftungsgeschäfts übertragenen Geldbetrages von ,99 EUR. (2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen kaufmännisch sinnvoll anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig. (3) Die Erträge des Stiftungsvermögens sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden. Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen vorab zu decken. 5 Spenden, Zustiftungen (1) Spenden und Zustiftungen sind zulässig. (2) Die Stiftung kann Spenden beschaffen. Diese sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. (3) Im Falle einer Zustiftung erhöht sich das Stiftungsvermögen gemäß 4 Abs. 1 entsprechend. 6 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 7 Stiftungsorgane Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand. Außerdem können zur Unterstützung der beiden Stiftungsorgane Gremien eingerichtet werden. 8 Kuratorium (1) Das Kuratorium setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein. (2) Ein Mitglied des Kuratoriums sollte entweder: zur Gruppe der Familien mit lebensverkürzend erkrankten oder bereits gestorbener Kinder gehören oder Seite 2 von 5

3 über Fachkenntnisse aus der Finanz- und Vermögensverwaltung oder der Rechtswissenschaft verfügen oder im öffentlichen Leben stehen. Dabei müssen diese Personen sich auch für die Interessen der lebensverkürzend erkrankten Kinder und deren Familien im besonderen Maße einsetzen und die Inhalte der Kinderhospizbewegung vertreten. (3) Die Kuratoriumsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. (4) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben. (5) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 3 Jahre. Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben bis zur ersten Sitzung des neuen Kuratoriums im Amt. Die Wiederwahl von Kuratoriumsmitgliedern ist zulässig, so dass durchaus mehrere Amtszeiten möglich sind. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, übernehmen die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder dessen Aufgabe für die Restzeit. Die erste Bestellung erfolgt durch den Vorstand des Deutschen Kinderhospizvereines e.v., alle weiteren durch Kooptation (Zuwahl) durch das Kuratorium. Wiederbestellungen sind zulässig. (6) Das Kuratorium bestimmt aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit den/die Vorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in. Nur sie sind berechtigt, Erklärungen für das Kuratorium abzugeben. (7) Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dem/der Vorsitzenden bzw. bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreterin mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sitzungen des Kuratoriums sollen mindestens zweimal im Jahr stattfinden. (8) Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dem/der Vorsitzenden bzw. bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in geleitet. Das Kuratorium fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. bei dessen/deren Verhinderung des/der Stellvertreter/in. (9) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung über einen auf der Tagesordnung mitgeteilten Sachverhalt ist nur zulässig, wenn alle anwesenden Kuratoriumsmitglieder zustimmen. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums erforder-lich. (10) Über die Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden bzw. bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. (11) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben: Berufung der Kuratoriumsmitglieder Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder Beschlussfassung zur Aufhebung der Beschränkungen des 181 BGB in Bezug auf die Vorstandsmitglieder, den Geschäftsführer und zur Hilfe genommenen Dritten (siehe dazu 9 Abs. 5 dieser Satzung) Beschlussfassung über die Vergabe der Fördermittel Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung und Einschaltung eines Abschlussprüfers (Dies kann ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sein.) Seite 3 von 5

4 Feststellung der Jahresrechnung Entlastung des Vorstandes 9 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Der erste Vorstand ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Danach wird er vom Kuratorium gewählt, wobei ein Vorstandsmitglied stets vom Deutschen Kinderhospizverein e.v. gestellt wird. Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder des Kuratoriums sein. (2) Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. (3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Kuratoriums bedarf. (4) Die Mitglieder des Vorstands werden für 4 Jahre bestellt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig, so dass durchaus mehrere Amtszeiten möglich sind. Der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied kann vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abgewählt werden. Für die Abwahl aus wichtigem Grund ist eine vier Fünftel Mehrheit aller Kuratoriumsmitglieder erforderlich; die Stiftungsaufsichtsbehörde ist hierzu zu hören. (5) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Durch Beschluss des Kuratoriums können die Beschränkungen des 181 BGB aufgehoben werden. Die Vertretungsberechtigung für laufende Stiftungsgeschäfte kann der Vorstand an einen Geschäftsführer delegieren. Satz 2 gilt entsprechend für den Geschäftsführer. Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben außerdem der Hilfe Dritter bedienen. Auch hier gilt Satz 2 entsprechend. (6) Der Vorstand hat regelmäßig Vorstandssitzungen abzuhalten. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der Anwesenden wirksam. (7) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung. Dazu gehören insbesondere: Verwaltung des Stiftungsvermögens (Hierzu kann der Vorstand nach Bedarf die Fachkompetenz des Vertreters einer Bank oder Sparkasse hinzuziehen.) Vorbereitung der Kuratoriumssitzung Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums über die Vergabe der Fördermittel Erstellung des jährlichen Geschäftsberichtes Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung Anstellung von Arbeitskräften Bildung und Besetzung von Gremien 10 Gremien (1) Über die Einrichtung, die Zusammensetzung und die Aufgaben entscheidet der Vorstand (2) Die Gremien könnten z. B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse, Beirat sein. Seite 4 von 5

5 11 Satzungsänderung, Zusammenlegung, Auflösung (1) Änderungen dieser Satzung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung können vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünftel aller Mitglieder beschlossen werden. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Deutschen Kinderhospizverein e.v. mit Sitz in Olpe (AG Siegen, VR-Nr. 5641), der es unmittelbar und aus-schließlich für mildtätige sowie gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat. Sollte bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Deutsche Kinderhospizverein e.v. aufgelöst sein, dann fällt das gesamte Vermögen an den Deutschen Hospiz- und PalliativVerband e.v. in Berlin (AG Berlin- Charlottenburg, VR-Nr B) der auch in diesem Fall das Vermögen der Stiftung unmittelbar und ausschließlich für mildtätige sowie gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und ausschließlich für die Kinderhospizarbeit in Deutschland zu verwenden hat. 12 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf deren Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert jede Satzungsänderung und der Jahresabschluss vorzulegen. Bei Abwahl des Vorstands bzw. eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf dessen Amtszeit ist die Stiftungsaufsichtsbehörde zu hören. 13 Stellung des Finanzamtes Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht ergibt sich aus 137 der Abgabenordnung für alle Stiftungen mit steuerbegünstigten Zwecken. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen. 14 Stiftungsaufsichtsbehörde Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung in Arnsberg. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Olpe, 15. November 2014 Dr. Daniel Fischer Kuratoriumsvorsitzender Margret Hartkopf Vorstand Seite 5 von 5

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