Judo & Ju-Jitsu Club Olten
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- Liese Kuntz
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1 Judo & Ju-Jitsu Club Olten S T A T U T E N Inhaltsverzeichnis I. NAME UND SITZ... 3 Art. 1 Name und Sitz des Vereins... 3 II. ZWECK... 3 Art. 2 Zweck des Vereins... 3 III. MITGLIEDER... 3 Art. 3 Mitgliederkategorien... 3 Art. 4 Erwachsene... 4 Art. 5 Junioren / Lehrlinge / Studenten... 4 Art. 6 Jugendgruppe... 4 Art. 7 Freimitglieder... 4 Art. 8 Ehrenmitglieder... 5 Art. 9 Passivmitglieder und Sponsoren... 5 Art. 10 Eintritt... 5 Art. 11 Austritt... 6 Art. 12 Ausschluss... 6 Art. 13 Dispensation Beitragspflicht... 6 Art. 14 Rechte der Mitglieder... 7 Art. 15 Pflichten der Mitglieder... 7 IV. FINANZIERUNG / AUSGABEN / FINANZIELLE HAFTUNG... 7 Art. 16 Vereinsjahr / Kalenderjahr... 7 Statuten 2015.doc
2 Art. 17 Finanzierung... 7 Art: 18 Beiträge der Ehren- und Freimitglieder... 8 Art: 19 Ausgaben / Spesenregelung... 8 Art. 20 Befugnis für Reparaturen und Anschaffungen... 9 Art. 21 Haftung... 9 V. ORGANISATION... 9 Art. 22 Organe... 9 a) Generalversammlung Art. 23 Ordentliche Generalversammlung Art. 24 Ausserordentliche Generalversammlung Art. 25 Einberufung der Generalversammlung Art. 26 Anträge Art. 27 Statutenänderung Art. 28 Auflösung des Vereins Art. 29 Stimm- und Wahlrecht Art. 30 Erforderliches Mehr Art. 31 Gang der Verhandlung b) der Vorstand Art. 32 Mitgliederzahl / Amtsdauer Art. 33 Ausscheiden eines chargierten oder VS Mitglieds Art. 34 Aufgaben Art. 35 Vertretung des Vereins Art. 36 Beschlussfassung c) Die Trainerkommission Art. 37 Mitglieder Trainerkommission Art. 38 Aufgaben d) die Revisoren Art. 39 Rechnungsrevisoren VI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 40 Mitgeltende Unterlagen... 16
3 I. NAME UND SITZ Art. 1 Name und Sitz des Vereins Unter dem Namen Judo & Ju-Jitsu Club Olten (JJJCO) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in Olten. Der Club ist politisch und konfessionell neutral. II. ZWECK Art. 2 Zweck des Vereins Der JJJCO bezweckt, seine Mitglieder in der Ausübung des Kodokan-Judo und Ju-Jitsu zu unterrichten. Der Club sucht dies zu erreichen durch: 1. wöchentliche Trainings 2. Wettkämpfe 3. kameradschaftliche Zusammenkünfte Der JJJCO ist dem Schweiz. Judo & Ju-Jitsu Verband ( angeschlossen und richtet sich nach dessen Statuten. III. MITGLIEDER Art. 3 Mitgliederkategorien Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern: Erwachsene Lehrlinge / Studenten Jugend Kind 1 / Jugend Kind 2 Frei-Mitglieder (mit/ohne Jahreslizenzen) Ehren-Mitglieder (mit/ohne Jahreslizenzen) Passive-Mitglieder / Sponsoren / Gönner / Spender
4 Art. 4 Erwachsene Jede natürliche und mündige Person im Kalenderjahr, in welchem sie das 20. Altersjahr erreicht Art. 5 Lehrlinge / Studenten Jede natürliche Person im und zwischen den Kalenderjahren in dem sie das 16. oder 19. Altersjahr erreicht oder in Ausbildung ist. An Clubversammlungen und Veranstaltungen können sie nur teilnehmen, wenn sie bei den Erwachsenen trainieren oder vom Vorstand dazu eingeladen werden. Art. 6 Jugend Kind 1 / Jugend Kind 2 Jede natürliche Person bis im Kalenderjahr, in dem sie das 15. Altersjahr erreicht. An Clubversammlungen und Veranstaltungen können sie nur teilnehmen, wenn sie vom Vorstand dazu eingeladen werden. Art. 7 Freimitglieder Folgende natürliche Person wird Freimitglied: Die Ernennung zum Freimitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die General-versammlung. Die Freimitgliedschaft erhält ein Mitglied nach 15 jähriger Vereinszugehörigkeit als Erwachsenen-Mitglied. Die Ernennung wird an der Generalversammlung bekannt gegeben. Ein Vorstandsmitglied oder Funktionär, welcher nicht aktiv am Training teilnimmt, während seiner Amtstätigkeit. Es ist in der Kartei einen speziellen Eintrag vorzunehmen. Ein nicht mehr trainierendes Freimitglied wird auf Anfrage beim SJV abgemeldet.
5 Art. 8 Ehrenmitglieder Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein und Sport besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Ein nicht mehr trainierendes Ehrenmitglied wird auf Anfrage beim SJV abgemeldet. Art. 9 Passivmitglieder und Sponsoren Passivmitglieder und Sponsoren können auf Einladung des Vorstandes an Clubversammlungen und Veranstaltungen teilnehmen. Art. 10 Eintritt Erwachsene und Lehrlinge / Studenten: Interessenten können an 1 bis 2 Training kostenlos teilnehmen, danach haben sie die Verpflichtungen als Neumitglieder zu erfüllen. Neumitglieder werden jeweils auf Beginn eines Monats aufgenommen. Damit die Aufnahme erfolgen kann, muss zu diesem Zeitpunkt das Anmeldeformular abgegeben sowie den finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sein. (Siehe Art. 15: Eintritte während des Jahres berechtigen zu einer pro rata temporis Jahresgebühr.) Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, ist das Neumitglied nicht berechtigt das Training zu besuchen und gilt im Sinn der Statuten nicht als Mitglied. Für das Einhalten der Bestimmung ist der jeweilige Trainer zuständig. Der Vorstand unterstützt den Trainer in seiner Funktion. Ab Gelbgurt ist das Mitglied verpflichtet, einen SJV-Ausweis gegen entsprechende Gebühr zu beziehen. (Siehe SJV Mitgliederreglement) Über Eintrittsgesuche entscheidet der Vorstand. Erforderlich ist eine Einführung in die Sportart oder Übertritt aus einem anderen Club / Schule mit SJV-Ausweis. Mit dem Einreichen des Aufnahmegesuchs erklärt das zukünftige Mitglied, mit den bestehenden Statuten einverstanden zu sein.
6 Art. 11 Austritt Austritte aus dem Verein können jeweils auf ein Halbjahresende erfolgen. Austritte per 30. Juni sind nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist möglich. Austritte per 31. Dezember müssen spätestens am 15. November des Austrittsjahres beim Präsidenten eintreffen. Austrittserklärungen aus dem Verein bedürfen der Schriftform. Sämtliche Verpflichtungen, insbesondere die finanziellen, sind auf diesen Zeitpunkt zu erfüllen. Grundsätzlich werden keine Bezahlungen zurückerstattet. Wird der Austritt durch das Mitglied nicht oder zu spät schriftlich dem Präsidenten mitgeteilt und wurde eine namentliche SJV-Jahreslizenz für das Folgejahr ausgestellt, so bleibt dieser Betrag geschuldet. Für den zusätzlichen Aufwand wird eine Bearbeitungsgebühr verrechnet. Art. 12 Ausschluss Mitglieder werden vom Verein ausgeschlossen wenn sie: sich wiederholt grober Pflichtverletzung schuldig gemacht haben den Reglementen, Verfügungen und Entscheide der Vereinsorgane nicht nachkommen sich gegen Vereinsmitglieder grob verletzend benommen haben ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind Den Ausschluss verfügt der Vorstand schriftlich. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von dreissig Tagen an die Generalversammlung rekurieren. Diese entscheidet endgültig. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen. Ausgeschlossene Mitglieder haben Dojo-Verbot (Hausverbot). Art. 13 Dispensation Beitragspflicht Dispensation von der Beitragspflicht wegen Ortsabwesenheit, resp. Krankheit, Militär von längerer Dauer, min. 15 Wochen, sind dem Präsidenten in schriftlich begründeter Form einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Gutschrift.
7 Art. 14 Rechte der Mitglieder Die vereinspolitischen Rechte sind im Kapitel: V. Organisation geregelt. Alle Mitglieder der Erwachsenen, Junioren / Lehrlinge / Studenten und Jugendgruppe können an ihren dafür bestimmten Trainings teilnehmen. Art. 15 Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Adressänderungen müssen dem Präsidenten unverzüglich und schriftlich mitgeteilt werden. Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlungen sind für Mitglieder, welche bei den Erwachsenen trainieren, obligatorisch. Wer verhindert ist, hat sich zu entschuldigen. Für Unfälle bei Trainings, an Wettkämpfen oder Veranstaltungen sind die Mitglieder nicht durch den Verein versichert. Jegliche Haftung des Vereins ist ausgeschlossen. IV. FINANZIERUNG / AUSGABEN / FINANZIELLE HAFTUNG Art. 16 Vereinsjahr / Kalenderjahr Das Vereinsjahr, Kalenderjahr, Rechnungsjahr sind identisch und schliessen per 31. Dezember ab. Art. 17 Finanzierung Die Jahresbeiträge für Erwachsene, Junioren / Lehrlinge / Studenten, Jugendgruppe und Passivmitglieder, sowie die einmalige Einschreibegebühr beim Clubeintritt, werden jeweils an der Generalversammlung festgelegt. Im Jahresbeitrag ist die Gebühr für die SJV- Jahreslizenz enthalten.
8 Spezielle Beiträge welche die Delegiertenversammlung des SJV pro Budoka (ab Juniorenmitglied) beschliesst, werden mit dem Jahresbeitrag eingezogen. (z.b. Solidaritätsbeitrag ein Jahr vor Olympia) Die Jahresbeiträge und Gebühren richten sich nach dem Kalenderjahr. Unter dem Kalenderjahr eintretende Neumitglieder zahlen ihren Jahresbeitrag anteilmässig ab dem ersten vollen Monat sowie eine einmalige Einschreibegebühr. Der ganze Jahresbeitrag ist spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt zu begleichen. Ratenzahlungen können beim Kassier beantragt werden. Nichtbezahlung kann eine Betreibung zur Folge haben. Der Vorstand kann das Dojo an Interessenten gegen eine Gebühr vermieten. Die minimale Höhe wird an der Generalversammlung festgelegt. Die Höhe richtet sich nach dem Verwendungszweck. Art: 18 Beiträge der Ehren- und Freimitglieder Von der Beitragspflicht sind die Ehren- und Freimitglieder befreit. Trainiert das Ehren- oder Freimitglied noch aktive, so muss die SJV- Jahreslizenz gegen Bezahlung gelöst werden. Spezielle Beiträge welche die Delegiertenversammlung des SJV pro Budoka beschliesst, werden mit der SJV-Jahreslizenz eingezogen. (z.b. Solidaritätsbeitrag ein Jahr vor Olympia) Art: 19 Ausgaben / Spesenregelung die Vorstandsmitglieder können pro Jahr einen Pauschalbetrag und pro Sitzung ein Sitzungsgeld erhalten die Trainingsleiter und Hilfstrainer erhalten pro geleitetes Training eine Entschädigung für beauftragte Delegierte durch den Vorstand werden Spesen für Kurse oder Anlässe bezahlt Vergütete Leistungen sind vom Vorstand zu bestimmen und im Spesenreglement festzuhalten. der Anlass und die Höhe der Honorierung von Geschenken ist schriftlich zu regeln
9 Die Höhe dieser Entschädigungen wird jeweils an der Generalversammlung festgelegt. Sind für Anlässe oder und Leistungen Spesen auszubezahlen, die in dieser Regelung nicht enthalten sind, hat der Vorstand die Art und Höhe dieser Spesen festzusetzen. Art. 20 Befugnis für Reparaturen und Anschaffungen Der Vorstand kann Reparaturen und Anschaffungen bis zum Betrag von Fr im Einzelfall, jedoch nicht mehr als Fr. 4' im Jahr in eigener Zuständigkeit veranlassen. Die Summe ist Teuerungsindex gebunden (Indexstand %) Werden Materialien für die Ausübung eines Amtes durch den Club finanziert, so bleiben diese im Eigentum des Clubs und sind nach dem Rücktritt des Funktionärs unaufgefordert dem Club zurück zu geben. Die Anschaffungen sind durch den Vorstand zu bewilligen. Art. 21 Haftung Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen. Zitat: ZGB Art. 71, II: Beitragspflicht, Abs. 1) Die Beiträge der Mitglieder werden durch die Statuten festgesetzt. Der maximale Jahresbeitrag für Erwachsene darf CHF nicht übersteigen. Die der Lehrlinge / Studenten CHF und der Jugend CHF V. ORGANISATION Art. 22 Organe Die Organe des Vereins sind: 1. die Generalversammlung 2. der Vorstand 3. die Trainerkommission 4. die Rechnungsrevisoren
10 5. die Delegierten des Vorstandes a) Generalversammlung Art. 23 Ordentliche Generalversammlung Die vom Vorstand einberufene ordentliche Generalversammlung findet im 1. Quartal jeden Jahres statt. Der Generalversammlung obliegen folgende Befugnisse: 1. Begrüssung und Ansprache des Präsidenten, Präsenzkontrolle 2. Konstituieren der Generalversammlung - Wahl der Stimmenzähler - Genehmigung der Traktandenliste 3. Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen Generalversammlung und allfälliger ausserordentlicher Generalversammlungen. 4. Abnahme der Jahresberichte: a) des Präsidenten b) des Jugendgruppen-Obmanns c) des Erwachsenen-Obmanns 5. a) Abnahme der Jahresrechnung des Kassiers b) Revisorenbericht, dem Kassier Décharge erteilen 6. Dem Vorstand Décharge erteilen 7. Beschlussfassung über die Mitgliederbeiträge, Gebühren und Spesen 8. Beschlussfassung über das Budget 9. Beschlussfassung über das Jahresprogramm 10. Beschlussfassung über Statutenänderungen 11. Demissionen 12. Wahlen: a) des Präsidenten b) des Vorstandsmitglieder c) der Rechnungsrevisoren
11 d) J+S-Coach / SJV-Trainingsleiter (siehe SJV Mitgliederwesen) 13. Beschlussfassung über Anträge und Verschiedenes 14. Ehrungen Art. 24 Ausserordentliche Generalversammlung Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn der Vorstand es beschliesst, oder 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder eine solche verlangt. Wenn die Mitglieder eine ausserordentliche Generalversammlung verlangen, ist der Vorstand verpflichtet, diese innerhalb von 4 Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat spätestens 14 Tage vor dem Verhandlungstag schriftlich zu erfolgen. Die Verhandlungsgegenstände sind im Einladungsschreiben zu traktandieren. Art. 25 Einberufung der Generalversammlung Diese hat mindestens 8 Wochen vor der Durchführung schriftlich mit der Traktandenliste zu erfolgen. Art. 26 Anträge Anträge von Mitgliedern müssen dem Präsidenten schriftlich spätestens 6 Wochen vor der Generalversammlung eingereicht werden. Art. 27 Statutenänderung Bei der Abstimmung über die Revision gelten die einzelnen Artikel als genehmigt, wenn sie die einfache Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten erreichen. In der Gesamtabstimmung gilt die 2/3 Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten.
12 Art. 28 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden mit 3/4 Mehrheit sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder des Vereins. Die die Auflösung beschliessende Generalversammlung legt fest, wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist. Zitat: ZGB Art. 77, D. Auflösung: von Gesetzes wegen Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann. Zitat: ZGB Art. 78, D. Auflösung: Urteil Die Auflösung erfolgt durch das Gericht auf Klage der zuständigen Behörde oder eines Beteiligten, wenn der Zweck des Vereins widerrechtlich oder unsittlich ist. Art. 29 Stimm- und Wahlrecht Folgende Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt: Erwachsene, Ehren- und Freimitglieder Junioren / Lehrlinge / Studenten, wenn sie bei den Erwachsenen trainieren Die Wahl unmündiger in ein Vereinsorgan bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertretung. Stellvertretung ist nicht statthaft. Passivmitglieder und Sponsoren können an der Generalversammlung beiwohnen, haben aber kein Stimm- und Wahlrecht. Art. 30 Erforderliches Mehr Jede Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen worden ist und mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse können auch auf dem schriftlichen Weg zur Abstimmung gelangen. Durch den Vorstand sind an die Mitglieder Antrag, unter einhalten einer Eingabefrist von 20 Tagen (Poststempel), zu senden.
13 Art. 31 Gang der Verhandlung Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit durch ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied geleitet. Die Wahl des Präsidenten nimmt ein Vorstandsmitglied vor. Die restlichen Wahlen der Präsident. Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen erst an einer folgenden Generalversammlung oder an einer ausserordentlichen Generalversammlung zur Abstimmung gebracht werden. Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit. In Sachgeschäften bei Stimmengleichheit fällt er zudem den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los. 1/3 der Anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmung und oder Wahlen verlangen. b) der Vorstand Art. 32 Mitgliederzahl / Amtsdauer Der Vorstand besammelt sich auf Einladung des Präsidenten nach Bedürfnis. Er besteht aus mindestens 5 Personen *) und maximal 8 Personen. Es sind dies: a) Präsident *) b) Kassier *) c) Aktuar *) d) Jugendgruppen-Obmann *) e) Erwachsenen-Obmann *) f) 1 3 Beisitzer (werden fallweise für ein Projekt ernannt) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Beisitzer (Projektleiter) können innerhalb der Amtsperiode durch den vollzählig anwesenden Vorstand einstimmig in den Vorstand gewählt werden, sind an der nächsten Generalversammlung zu bestätigen und werden nach Abschluss des Projekts den Vorstand verlassen,
14 auch innerhalb einer Amtsperiode. Der Abschluss muss einstimmig beschlossen werden durch den vollzählig anwesenden Vorstand. Art. 33 Ausscheiden eines chargierten oder VS Mitglieds Scheidet ein chargiertes Mitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand eine Ersatzperson a.i. bestimmen. An der darauf folgenden Generalversammlung erfolgt die Bestätigungswahl. Scheidet der Präsident während seiner Amtsperiode aus, oder kann er aus gesundheitlichen Gründen oder längerer Ortsabwesenheit das Amt nicht mehr ausüben, übernimmt der Kassier a.i. diese Funktion bis zu einer Neuwahl des Präsidenten. Art. 34 Aufgaben Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen. Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse, er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. Er hat zusätzliche Mittelbeschaffung ausfindig zu machen und die Beiträge nach dessen Richtlinien einzufordern. Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand des Vereins sicherstellt. Er erstellt ein Organigramm und für jedes Vorstandsmitglied eine Stellenbeschreibung. Art. 35 Vertretung des Vereins Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Die rechtsverbindlichen Unterschriften für den Verein führen kollektiv der Präsident mit dem Kassier oder Aktuar im Verhinderungsfall des Präsidenten: der Kassier mit dem Aktuar, Info an den Präsidenten zwingend Vorbehalt bleiben Ausnahmen bezüglich Bank- und Postcheckverkehr.
15 Art. 36 Beschlussfassung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann auch auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen. Jedes Mitglied kann mündliche Verhandlungen verlangen. Der Präsident stimmt und wählt mit, er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. c) Die Trainerkommission Art. 37 Mitglieder Trainerkommission Die Trainerkommission besteht mindestens aus: a) Erwachsenen-Obmann (Leitung) b) Jugendgruppen-Obmann c) Trainer Judo & Ju-Jitsu d) Gradobmann Judo & Ju-Jitsu e) J+S-Coach / SJV-Trainingsleiter (siehe SJV- Mitgliederwesen) f) Trainer Jugendgruppe (auf Einladung) Administrativ ist die Trainerkommission dem Vorstand unterstellt. Art. 38 Aufgaben Aufgaben der Trainerkommission sind: Gestaltung und Aufbau der Trainings sowie fördern des Nachwuchses interne und externe Aus- und Weiterbildung fördern koordinierten Trainingsplan erstellen mit dem Einsatz der Clubtrainer Ausbildungs- und Kyu-Prüfungsprogramm festlegen Kyu-Gradierungen festlegen, durchführen und im SJV-Ausweis eintragen Wettkampftätigkeiten fördern
16 d) die Revisoren Art. 39 Rechnungsrevisoren Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten zu Handen der Generalversammlung einen schriftlichen Revisorenbericht. Die ordentliche Generalversammlung wählt alljährlich einen Rechnungsrevisor auf eine Amtszeit von zwei Jahren, so dass ständig zwei Revisoren im Amt sind. Sie werden im Turnus von zwei Jahren ersetzt. Die Revisoren sind der Generalversammlung direkt unterstellt. VI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 40 Mitgeltende Unterlagen Nach der Generalversammlung werden Mitgeltende Unterlagen nach dessen Beschlüssen angepasst, und sind rechtsverbindlich. Es sind dies: a) JJJCO-Organigramm b) Stellenbeschreibung der Vorstandsmitglieder / wichtige Funktionen c) Reglement der Beiträge, Gebühren und Spesen d) Dojo-Ordnung (Hausordnung)
17 Diese Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 20. März 2015 genehmigt und treten in Kraft. Alle wiedersprechenden Bestimmungen sind durch diese Fassung aufgehoben. Die jeweils aktuelle Zusammensetzung vom Vorstand ist dem Organigramm zu entnehmen. Olten, den 20 März 2015; für den Vorstand: der Präsident der Kassier der Aktuar Sandra Kyburz Sandra Kyburz Manuel Affolter ad interim
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I Name, Sitz und Zweck des Vereins. II Mitgliedschaft
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Laientheater Wiesendangen. Statuten
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Statuten Familienverein Rupperswil
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Datenschutz-Forum STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ
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MODELLEISENBAHN CLUB RIEHEN STATUTEN
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STATUTEN DES VEREINS
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Statuten des LAC Wohlen
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Der Verein befasst sich mit gemeinnützigen Aufgaben und Werken, in erster Linie für die Bevölkerung Burgdorfs.
S T A T U T E N I NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Gemeinnütziger Frauenverein Burgdorf besteht seit 1911 ein politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinne von
STATUTEN DES TC BAAR
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STATUTEN DER WAKEBOARD-SCHOOL.CH
STATUTEN DER WAKEBOARD-SCHOOL.CH I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Die Wakeboard-School.ch ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches mit Sitz in 5324 Full-Reuenthal Art. 2 Der
Statuten der Ludothek Sins
Statuten der Ludothek Sins 1. NAME UND SITZ - Die Ludothek Sins ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. - Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Sins. 2. ZWECK DES VEREINS Der Verein - betreibt
BERGHAUSGEMEINSCHAFT BRIOCHE ( BHG ) STATUTEN
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PANATHLONCLUB SOLOTHURN STATUTEN
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Name, Sitz und Zweck. II Mitgliedschaft
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STATUTEN. der INTERESSENGEMEINSCHAFT. und Dauermieterr von Ferienwohnungen in Engelberg
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Kinderhaus Malters Version: 19.03.2013 Um die Leserlichkeit zu verbessern, wird in den vorliegenden Statuten die männliche Form verwendet, sie bezieht sich jedoch stets auf beide Geschlechter. Art. 1 Name
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