Statuten des HC Eisbären
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- Nicolas Weiner
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1 Statuten des HC Eisbären 12. Mai 2010 I. NAME und ZWECK Art. 1 NAME UND SITZ Unter dem Namen Hockey Verein Eisbären St. Gallen besteht ein Verein gemäss ZGB Artikel 60ff. Der Verein hat Sitz in der Eishalle Lerchenfeld, Zürcherstrasse 152, 9014 St. Gallen. Korrespondenzadresse: Postfach 208, 9015 St. Gallen Art. 2 ZWECK Der Verein bezweckt die regionale Jugendförderung des Eishockeysportes, prioritär im Sinne einer Breitensportförderung und sekundär im Sinne einer Leistungsgerechten Begabtenförderung durch Organisation und Teilnahme an Meisterschafts-, Cup- und Freundschaftsspielen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. II. VERBANDSMITGLIEDSCHAFT Art. 3 VERBANDSMITGLIEDSCHAFT Der HC Eisbären St. Gallen ist Mitglied der Schweizerischen Eishockey Amateurliga und ist als solches dessen Statuten und Reglementen unterstellt. III. MITGLIEDSCHAFT Art. 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT Die Mitgliedschaft im Verein erwirbt, wer in den Vorstand oder als Nachwuchsspieler / Aktivspieler aufgenommen wird. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Weist der Vorstand ein Aufnahmegesuch ab, kann dieser Entscheid vom Gesuchsteller an die Hauptversammlung weiter gezogen werden. Art. 5 AKTIVE/NACHWUCHS Als Aktiv- und Nachwuchsspieler kann jeder aufgenommen werden, der den Eishockeysport ausüben will. Der Verein stellt ihnen die Infrastruktur zur Verfügung.
2 Art. 6 AUSTRITT Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit auf Ende der Spielsaison möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich bis spätestens Ende April der laufenden Spielsaison an den Vorstand gestellt werden. Es stehen ihm keinerlei Anteile des Vereinsvermögens oder Materials zu. Art. 7 AUSSCHLUSS Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem Verein oder dem Sport allgemein schadet, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschlussentscheid hört der Vorstand das Mitglied persönlich an oder gibt ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme. Art. 8 ERLÖSCHEN Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod Art. 9 PFLICHTEN DER MITGLIEDER Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen. IV FINANZIERUNG / HAFTUNG Art. 10 HAFTUNG Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Art. 11 FINANZIERUNG Der Verein wird wie folgt finanziert: Einnahmen aus Spielerbeiträgen Erlös aus Veranstaltungen Sponsoring Spenden Werbe- und Fanartikel Subventionen
3 V. ORGANISATION Art. 12 VEREINSJAHR Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Mai und endet am 30. April. Art. 13 ORGANE Vereinsorgane sind: a) Die Hauptversammlung b) Der Vorstand c) Die Revision a) Die Hauptversammlung Art. 14 ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG Die ordentliche Hauptversammlung ist alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Vereinsjahres abzuhalten. Die Reihenfolge der Geschäfte ist nicht bindend. Der Hauptversammlung obliegen folgende Geschäfte: -Appell (Präsenzliste) -Wahl der Stimmenzähler und des Protokollführers -Genehmigung der Protokolle der letzten Hauptversammlung -Abnahme der Jahresberichte -Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorberichtes -Decharge des Gesamtvorstandes -Mutationen -Wahl des Präsidenten -Wahl der Vorstandsmitglieder -Wahl der Revisoren -Anträge -Verschiedenes Art. 15 EINBERUFUNG DER ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG Die Mitglieder werden mindestens 30 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand schriftlich eingeladen. Art. 16 ANTRÄGE Anträge gemäß Art. 14 dieser Statuten müssen bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich zu Händen des Präsidenten eingereicht werden.
4 Art. 17 STIMM- UND WAHLRECHT Alle Vorstandsmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Art. 18 ERFORDERLICHES MEHR Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr. Für Abstimmungen sind mindestens 50% +1 der Stimm- und Wahlberechtigten notwendig. Art. 19 GANG DER VERHANDLUNGEN Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet. Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen erst an einer der folgenden Hauptversammlungen zur Abstimmung gebracht werden. Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Art. 20 AUSSERORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn dies von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich verlangt wird. Letzterem Ersuchen ist innert 14 Tagen zu entsprechen. b) Der Vorstand Art. 21 MITGLIEDERZAHL/ AMTSDAUER Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen (Präsident, Aktuar/ Kassier, TK-Chef).Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Der Präsident wird von der Hauptversammlung für die Dauer von mindestens einem Jahr gewählt. Art. 22 LEITUNG DES VEREINS Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen. Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse; er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand des Vereins sicherstellen soll.
5 Art. 23 VERTRETUNG DES VEREINS Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen. Der Verein verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektivunterschrift zweier Vorstandsmitglieder. Vorbehalten bleiben Ausnahmen bezüglich Bank- und Postverkehr. Art. 24 BESCHLUSSFASSUNG Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann auch auf dem Zirkulare Beschlüsse fassen. Jedes Mitglied kann mündliche Verhandlungen verlangen. Art. 25 Entschädigung Die Arbeit im Vorstand ist ehrenamtlich und wird nicht entschädigt. c) Die Revisoren Art. 26 REVISION Die Hauptversammlung wählt für die Dauer des Vereinsjahres einen Rechnungsrevisor. Ihm obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung. Er erstattet jährlich der ordentlichen Hauptversammlung Bericht. VI. AUFLÖSUNG ODER FUSION DES VEREINS Art. 27 AUFLÖSUNG ODER FUSION Die Auflösung des HC Eisbären St. Gallen oder dessen Fusion kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die Auflösung beschließende Hauptversammlung legt fest wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist.
6 VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 28 IN KRAFT TRETUNG Die vorliegenden Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 12. Mai 2010 genehmigt. Sie treten ab diesem Datum in Kraft. St.Gallen, 12. Mai 2010 HC Eisbären Roger Fitzi Präsident Carmela Fritz Aktuar
7 RICHTLINIEN ****Art. 11 SUSPENSION Dem Vorstand steht das Recht zu, Spieler aus disziplinarischen Gründen für eine festzusetzende Zeit zu suspendieren. Dem Suspendierenden steht das Recht zu, innert 10 Tagen einen schriftlichen Rekurs an den Vorstand einzureichen. ****Art. 13 RECHTE DER MITGLIEDER Die vereinspolitischen Rechte sind im Kapitel V. Organisation geregelt. Aktive/ Nachwuchsspieler können nach Weisung der Trainer an Trainings und soweit sie eine gültige Lizenz besitzen am Spielbetrieb teilnehmen und die zur Verfügung stehenden Anlagen und Geräte mitbenutzen. ****Art. LIGABUSSEN Für die vom Verband / der Liga gegenüber dem Verein verhängten Bussen kann der Verein gegenüber fehlbaren Mitgliedern das Regressrecht geltend machen. ****Von dem Vorstand beschlossene Trainings- und Spielkostenbeiträge und allfällige Änderungen sind Bestandteil der Richtlinien.
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