2. Allgemeine Grundsätze

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1 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendverbände, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes im Landkreis Saalekreis Jugendpauschale- Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen 2. Allgemeine Grundsätze 3. Zuwendungszweck/ Gegenstand der Förderung 3.1. Jugendfreizeitstätten und Jugendräume 3.2. Jugendfahrten/ Ferienfreizeiten 3.3. Internationale Begegnungen 3.4. Kinder und Jugendliche in besonderen Problemlagen 3.5. Jugendbildungsarbeit 3.6. Sonstige Maßnahmen 3.7. Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz 4. Antragstellung 5. Bearbeitungsverfahren 6. Verwendungsnachweis 7. Inkrafttreten der Richtlinie 1. Rechtsgrundlagen Angebote der Jugendarbeit, die Förderung der Jugendverbände, Jugendsozialarbeit und Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sind Leistungen der Jugendhilfe im Sinne der SGB VIII( Kinder und Jugendhilfe) vom (BGBI. Teil I S. 1163) in der jeweilig gültigen Fassung. Der Landkreis gewährt gemäß SGB VIII und nach dieser Richtlinie Zuwendungen für Jugendhilfeleistungen nach den 11 14, in Verbindung mit 69, 74, 75, 80 und 90 SGB VIII in Verbindung mit SGB XII. Diese Richtlinie gilt im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichs vom 17. Dezember 2003 (GVBL.LSA Nr. 46/2003). Hinsichtlich der Vergabe von Fördermitteln, Bescheiderteilung, Nachweisführung und sonstigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen gelten die 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO). Die bereitgestellten Mittel werden nach dieser Richtlinie vergeben. Die Höhe der zur Verfügung gestellten Mittel wird durch die Zuweisungen des Landes und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Landkreises bestimmt. 1

2 2. Allgemeine Grundsätze Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch, selbst wenn die Voraussetzungen nach dieser Richtlinie erfüllt sind. Der Jugendhilfeausschuss und die Kreisverwaltung entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen. Die zu fördernden Maßnahmen müssen sich an Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis 27 Jahre wenden, die ihren ständigen Wohnsitz im haben. Das gilt nicht für Maßnahmen nach Punkt dieser Richtlinie. Die Förderung zielt auf den Ausbau einer vielfältigen Trägerstruktur für die Angebote der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit. Für die Bezuschussung von Personalkosten für Fachkräfte in der Jugendarbeit sollten 70 v.h. der jeweils zur Verfügung stehenden Fördermittel eingesetzt werden. Veranstaltungen oder Maßnahmen, die ausschließlich religiöser, parteipolitischer, schulischer oder sportfachlicher Art sind, werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert. Eine Mehrfachförderung durch den Landkreis ist ausgeschlossen. 3. Zuwendungszweck/ Gegenstand der Förderung 3.1. Jugendfreizeitstätten und Jugendräume Zuschüsse können Träger der Jugendhilfe erhalten, deren Einrichtungen vom Jugendhilfeausschuss als förderwürdig anerkannt sind Eine Förderung kann Zuschüsse zu den Personalkosten für eine angemessene Anzahl von Fachkräften, zu den Betriebs- und Sachkosten sowie Kosten der Werterhaltung, des Umbaus, der Ausstattung und der Anschaffung in Einrichtungen der offenen Kinder und Jugendarbeit umfassen. Als Fachkräfte gelten Personen, die eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben, insbesondere Sozialpädagogen/ Sozialarbeiter bzw. die sich ihrer Persönlichkeit nach für die Erfüllung dieser Aufgaben eignen oder auf Grund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, diese Aufgaben zu erfüllen Antragsbedingungen und Antragsverfahren zu Personalkostenzuschüssen Antragstermin ist grundsätzlich der des Vorjahres. Dem Antrag ist eine Stellenbeschreibung und der Nachweis der Eignung der betreffenden Person beizufügen. Die Höhe der Zuwendung kann bis zu 90 v.h. der Gesamtpersonalkosten betragen. Die Gesamtpersonalkosten müssen nachgewiesen werden. In besonderen Fällen ist auf Beschluss des Jugendhilfeausschusses eine Vollfinanzierung möglich Antragsbedingungen und Antragsverfahren zu den Betriebs- und Sachkostenzuschüssen 2

3 Antragstermin ist grundsätzlich der des Vorjahres. Die Größe, die Öffnungszeiten, die Nutzungsmöglichkeiten und die Nutzungsintensität sind anzugeben. Die Höhe des Zuschusses kann bis zu 90 v.h. der Gesamtkosten betragen. Sie beträgt maximal bei: - Jugendräumen ohne pädagogische Betreuung bis zu 750,00 EUR jährlich, - offenen Jugendtreffs mit zeitweise pädagogischer Betreuung durch geeignetes Personal bis zu 1.000,00 EUR jährlich, - großen offenen Jugendtreffs mit pädagogischer Betreuung durch Fachkräfte bis zu 1.750,00 EUR jährlich, - bei Jugendfreizeiteinrichtungen mit pädagogischer Betreuung durch mehrere Fachkräfte bis zu 3.500,00 EUR jährlich. Die Höhe der Gesamtbetriebs- und -sachkosten muss nachgewiesen werden Antragsbedingungen und Antragsverfahren zu den Zuschüssen zur Werterhaltung, Ausstattung und Renovierung in Jugendfreizeitstätten und Jugendräumen Antragstermin ist grundsätzlich der des Vorjahres. Die Höhe des Zuschusses kann bis zu 50 v.h. der Gesamtkosten betragen. Eine Förderung bis maximal 90 v.h. ist im Ausnahmefall durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses möglich. Eine Maßnahmebegründung und eine Kostenkalkulation sind mit einzureichen. Eigenleistungen können in die Gegenfinanzierung mit einbezogen werden. Eine Förderung nach Punkt und kann nur erfolgen, wenn die Einrichtung / der Jugendraum Bestandteil des Teilplanes der Jugendhilfeplanung Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit ist bzw. in diesen aufgenommen wird. Bei Erstbeantragung ist eine inhaltliche Konzeption über die Tätigkeit der Einrichtung mit Zielstellung, Zielgruppe und Arbeitsformen dem Antrag beizufügen Jugendfahrten/ Ferienfreizeiten Diese Angebote sollen jungen Menschen das gemeinsame Erleben in einer Gruppe ermöglichen, um sie damit in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu fördern. Antragstermin ist grundsätzlich der des Vorjahres Freizeiten mit einem Ziel außerhalb des Landkreises Eine Förderung setzt eine Gruppe von mindestens 7 Teilnehmern und einem Betreuer voraus. Der Betreuer sollte eine pädagogische Fachkraft oder im Besitz der Jugendleiter- Card (JuleiCa) bzw. in der Jugendarbeit erfahren sein. Auf jeweils bis zu 7 Teilnehmern unter 18 Jahren kann ein Betreuer mit bis zu 5,00 EUR/ Tag bezuschusst werden. Zuwendungen für Kinder und Jugendliche sind bis zu 5,00 EUR pro Tag und Teilnehmer, für junge 3

4 Volljährige bis zu 2,50 EUR pro Tag und Teilnehmer, jeweils für die Dauer von 2 bis 14 Tagen möglich (An und Abreisetag gelten als ein Tag) Freizeiten innerhalb des Landkreises Dazu zählen Maßnahmen der "Stadtranderholung" wie Zeltlager im Kreisgebiet oder Ferienveranstaltungen. An diesen Veranstaltungen müssen mindestens 7 Kinder bzw. Jugendliche und ein Betreuer teilnehmen. Bei der örtlichen Feriengestaltung können Zuwendungen bis zu 4,00 EUR pro Tag und Teilnehmer gewährt werden. Auf jeweils bis zu 7 Teilnehmern unter 18 Jahren kann ein Betreuer mit bis zu 4,00 EUR/ Tag bezuschusst werden. Im Ausnahmefall ist eine Pauschalförderung bis zu 150,00 EUR pro Veranstaltung möglich. Die Gesamtförderung darf jedoch 90 v.h. der zuwendungsfähigen Kosten nicht übersteigen. Klassenfahrten während der Unterrichtszeit sowie Maßnahmen von Schulhorten und Kindertagesstätten während der Betriebszeiten der Einrichtungen, sind in der Regel von diesen Förderungsarten ausgenommen Internationale Begegnung Antragstermin für Maßnahmen der internationalen Jugendbegegnung ist grundsätzlich der des Vorjahres. Internationale Jugendbegegnungen im In- und Ausland sollen Maßnahmen umfassen, die auf der Basis eines intensiven Meinungs- und Erfahrungsaustausches zur Entwicklung internationaler und interkultureller Verständigung beitragen. Gegenbesuche von Jugendgruppen sollen angestrebt werden. Es werden grundsätzlich nur Maßnahmen mit direktem Kontakt zu ausländischen Partnern gefördert. Teilnehmer an internationalen Begegnungen können Kinder, Jugendliche und junge Volljährige im Alter von 12 bis 27 Jahren sein. Eine Förderung setzt eine Gruppe von mindestens 7 Teilnehmern und einem Betreuer voraus. Der Betreuer sollte eine pädagogische Fachkraft oder im Besitz der Jugendleiter-Card (JuleiCa) bzw. in der Jugendarbeit erfahren sein. Auf jeweils bis zu 7 Teilnehmer unter 18 Jahren kann ein Betreuer mit bis zu 5,00 EUR/ Tag bezuschusst werden Bei Maßnahmen im Ausland ist eine Zuwendung von bis zu 15,00 EUR pro Tag und Teilnehmer aus dem für die Dauer von 5 bis 14 Tagen möglich. Anund Abreisetag gelten als ein Tag Bei Maßnahmen im beträgt die Förderung bis zu 10,00 EUR pro Tag und Teilnehmer für die Dauer von 5 bis 14 Tagen Internationale Begegnungen werden nur im Rahmen einer Komplementärfinanzierung aus Europa-, Bundes- oder Landesmitteln sowie aus Mitteln des örtlichen Trägers der 4

5 Jugendhilfe gefördert. Alle Fördermöglichkeiten müssen in Anspruch genommen werden. Die Gesamtförderung darf jedoch 90 v.h. der zuwendungsfähigen Kosten nicht übersteigen Kinder und Jugendliche in besonderen Problemlagen Zielgruppe dieser Maßnahme sind benachteiligte Kinder und Jugendliche. Zuwendungen für Teilnehmer sind nach den Bestimmungen der Punkte 3.2.2, , und bis zur doppelten Höhe möglich. Die finanzielle Bedürftigkeit muss nachgewiesen werden. Die Förderung erfolgt nur in Zusammenhang mit einer Trägerförderung einer Maßnahme Jugendbildungsarbeit Außerschulische Bildungsveranstaltungen im musischen, kulturellen, naturkundlichen, technischen, sozialen, gesundheitlichen oder politischen Bereich sollten den Jugendlichen eine Orientierungshilfe geben und ihr Heranwachsen zu einer eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unterstützen. Die Angebote der Bildungsveranstaltungen orientieren sich an den Interessen junger Menschen. Vom Jugendamt können Maßnahmen der Jugendbildung in verschiedenen Veranstaltungsformen gefördert werden. Diese können sein: Vorträge, Kurse, Seminare, Lehrgänge, Workshops, Gespräche, Diskussionen usw. Die Veranstaltungen der Jugendbildung sollten vorwiegend kreisoffenen Charakter tragen Schulungen als Tagesveranstaltungen mit mindestens 6 Stunden und mindestens 7 Teilnehmern aus dem können mit bis zu 5,00 EUR pro Teilnehmer bezuschusst werden Mehrtägige Schulungen mit Übernachtung mit mindestens 6 Stunden pro Tag und mindestens 7 Teilnehmern aus dem können mit bis zu 8,00 EUR pro Tag und Teilnehmer bezuschusst werden (An- und Abreisetag gelten als ein Tag) Aus- und Fortbildung von Gruppenleitern und Mitarbeitern in der Jugendarbeit von Vereinen und Verbänden Teilnehmer an solchen Maßnahmen sollten mindestens 18 Jahre sein. Zuschüsse werden insbesondere gewährt für Lehrgänge zum Erwerb der Jugendleiter-Card (JuleiCa) mit folgenden inhaltlichen Schwerpunkten: - pädagogische Grundkenntnisse - Methoden der Kinder- und Jugendarbeit und Gruppenarbeit - Grundkenntnisse des Jugendschutzes - Rechtsfragen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen 5

6 Die Maßnahme ist vom Träger durch Programm und Kalkulation zu erläutern. Eine Förderung kann durch eine Vereinbarung zwischen den Teilnehmern und dem Jugendamt als Festbetrag in Höhe von bis zu 50,00 EUR pro Teilnehmer erfolgen, höchstens jedoch bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten Honorare für Referenten Die Honorarkosten für Referenten werden maximal in einer Höhe von 15,00 EUR pro Stunde gefördert. Honorarkosten für hauptamtlich Beschäftigte des jeweiligen Trägers werden nicht gefördert. Mehrkosten müssen von dem jeweiligen Träger übernommen werden. Dieses gilt für die Punkte 3.2.; 3.3.; 3.5.; Sonstige Maßnahmen Starthilfe für neugegründete Gruppen. Freien Jugendgruppen und Initiativgruppen kann eine Starthilfe zur Vereinsgründung bis zu 150,00 EUR gewährt werden. Grundlage für die Starthilfe ist ein Antrag, dem das Gründungsprotokoll, Mitgliedernachweis und die Vereinssatzung beigefügt werden müssen. Die ordnungsgemäße Verwendung der Starthilfe ist gegenüber dem Jugendamt nachzuweisen Zur Errichtung von Jugendfreizeitstätten bzw. Jugendräumen kann eine Anschubfinanzierung bis zu 500,00 EUR erfolgen, um eine Jugendgruppe zu initiieren, aufzubauen und auszustatten Projekte, Kinder- und Jugendveranstaltungen oder ähnliche Maßnahmen können gefördert werden Kinderfeste, Straßenfeste, Städte und Gemeindefeste, Weihnachtsfeiern, Kinderfasching und ähnliche Maßnahmen können mit bis zu 50 v.h. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, höchstens jedoch mit 150,00 EUR gefördert werden. Von der Förderung ausgenommen sind geschlossene Veranstaltungen von Vereinen, Gruppen und Einrichtungen Projekte sind innovative Formen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Diese Maßnahmen haben die Dauer von mindestens einem Tag und haben einen sozialpädagogischen Anspruch. Sie erfordern eine klare und aussagekräftige Projektbeschreibung mit Angaben zu Inhalten, Zielgruppen, Methoden sowie fachlicher und personeller Absicherung. Eine Projektförderung ist bis zu 50 v.h. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten möglich. Eine Förderung bis maximal 90 v.h. ist im Ausnahmefall durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses möglich, wenn das Projekt von besonderem öffentlichen Interesse ist. Eine Förderung ist vorbehaltlich der Einbeziehung der Kinder und Jugendlichen in die Vorbereitung und Durchführung möglich. 6

7 3.7. Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz Maßnahmen und Projekte des erzieherischen Kinder und Jugendschutzes können gefördert werden. Eine Vollfinanzierung ist möglich. 4. Antragstellung 4.1. Anträge sind vor Beginn der Maßnahme zum jeweiligen Termin schriftlich einzureichen an: Dezernat I Jugendamt Kloster Merseburg 4.2. Dem Antrag ist ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen. Er muss folgendes ausweisen: Geplante Gesamtkosten und Finanzierung, aufgeteilt nach den folgenden Einzelansätzen: Kostenplan: a) Fahrtkosten b) Kosten für Unterkunft bzw. Verpflegung c) Material- und Programmkosten / Sachkosten d) Referentenkosten e) Personalkosten / Honorare f) Betriebskosten g) Sonstige Kosten Finanzierungsplan: a) Zuschüsse von Stadt/Gemeinde/ Verwaltungsgemeinschaft b) Beantragte Zuwendung durch den Landkreis c) Landes-/und oder Bundesmittel d) Sonstige Zuschüsse und Einnahmen einschließlich Spenden e) Teilnehmerbeiträge f) Eigenmittel des Trägers 4.3. Der Antrag ist zu begründen. Ziele und Inhalte der Maßnahme sind in einer ausführlichen Maßnahmebeschreibung darzulegen. Die Zuwendung darf nur für den beantragten Zweck Verwendung finden. 7

8 4.4. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn kann beantragt werden. Er muss begründet werden Der Mittelabruf und die Auszahlung für die bewilligten Maßnahmen kann zeitgerecht in Teilbeträgen beantragt werden Für die Anträge sind die Vordrucke des Jugendamtes zu verwenden. 5. Bearbeitungsverfahren 5.1. Anträge über Zuwendungen unter 1000,00 EUR entscheidet der Landrat nach Beratung und Empfehlung des Jugendamtes. Anträge über Zuwendungen über 1000,00 EUR entscheidet der Jugendhilfeausschuss nach Beratung mit dem Jugendamt Über die in der Richtlinie festgesetzte Förderung hinausgehenden Anträge entscheidet der Jugendhilfeausschuss als Einzelfall Die Entscheidung über den Antrag wird durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt. 6. Verwendungsnachweis 6.1. Die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist nachzuweisen. Der Nachweis besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und den Kopien der Belege Der Verwendungsnachweis ist bis zu dem Termin zu erbringen, der im Zuwendungsbescheid festgelegt ist Der Zuwendungsempfänger hat über alle im Zusammenhangmit der Maßnahme stehenden Ausgaben und Einnahmen Buch zu führen und die Belege aufzubewahren Die Kreisverwaltung ist berechtigt, bis 5 Jahre nach Jahresabschluss der Zahlung die Verwendung der Fördermittel zu prüfen Die nicht für den angegebenen Zweck verwendeten Zuwendungen sind zu erstatten. Die zugewandten Beträge und beschafften Materialien dürfen ohne Zustimmung des 8

9 Jugendamtes bzw. des Jugendhilfeausschusses bis zu ihrem vollständigen Verbrauch nicht für andere Zwecke verwendet werden. 7. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Merseburg, den Frank Bannert Landrat 9

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