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1 Richtlinie I Projektförderung und Förderung von Einrichtungen in den Leistungsbereichen Jugendarbeit, außerschulische Jugendbildung, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz im Landkreis Wappen Landkreis des Landkreises zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit sowie des erzieherischen Kinderund Jugendschutzes 1

2 Richtlinie I Projektförderung und Förderung von Einrichtungen in den Leistungsbereichen Jugendarbeit, außerschulische Jugendbildung, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz im Landkreis Richtlinie I Seite 3 Projektförderung und Förderung von Einrichtungen in den Leistungsbereichen Jugendarbeit, außerschulische Jugendbildung, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Richtlinie II Seite 9 Förderung von Ferien- und Freizeitmaßnahmen sowie Jugendbegegnungen im Landkreis Richtlinie III Seite 13 Gewährung von Personal- und Sachkostenzuschüssen für Fachkräfte der Schul- und Jugendsozialarbeit im Landkreis Anlagen 1. Auswahlkriterien Schulund Jugendsozialarbeit 2. Formulare Anträge Beschreibung des Vorhabens Verwendungsnachweis Sachbericht Teilnehmerliste 2

3 Richtlinie I Projektförderung und Förderung von Einrichtungen in den Leistungsbereichen Jugendarbeit, außerschulische Jugendbildung, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz im Landkreis Richtlinie I Projektförderung und Förderung von Einrichtungen in den Leistungsbereichen Jugendarbeit, außerschulische Jugendbildung, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz im Landkreis 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage Der Landkreis gewährt Zuwendungen für Projekte und Einrichtungen (institutionelle Förderung) gemäß folgender Rechtsgrundlagen in der jeweils gültigen Fassung: Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Kinder- und Jugendförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KJfG M-V), - Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V), - Verwaltungsvorschrift der Landeshaushaltsordnung (VV LHO M-V) und - Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik). Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung 2.1. Projektförderung Förderfähig sind sozialpädagogische Projekte, die junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen; die Kinder und Jugendliche vor Gefahren schützen, um positive Lebensbedingungen für sie zu erhalten oder zu schaffen, sowie Angebote, die dem Bedürfnis nach sinnvoller Freizeitbeschäftigung entsprechen. Projekte sind zeitlich, inhaltlich und finanziell abgegrenzte Vorhaben, wie z.b. Seminare, Kurse, Musik- und Theaterveranstaltungen, Vorhaben des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, Freizeitangebote in Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit, Maßnahmen der beruflichen Orientierung, Jugendbands, Aktionstage, thematische Elternabende Förderung von Einrichtungen (institutionelle Förderung) Förderfähig sind Kosten, die zur Aufrechterhaltung des Bestands/ Betriebes von Einrichtungen dienen, die Aufgaben der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes wahrnehmen und Leistungen gem SGB VIII erbringen. Die Förderung von Einrichtungen (institutionelle Förderung) bezieht sich auf Zuwendungen in Form einer Anteilsfinanzierung zur Deckung der in der Regel innerhalb eines Kalenderjahres anfallenden Kosten wie Personalausgaben, Aufwendungen für Miete und Betriebskosten. 3

4 Richtlinie I Projektförderung und Förderung von Einrichtungen in den Leistungsbereichen Jugendarbeit, außerschulische Jugendbildung, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz im Landkreis 2.3. Förderschwerpunkte Der Jugendhilfeausschuss kann jährlich besondere Förderschwerpunkte beschließen Ein besonderer Schwerpunkt stellt im Rahmen der Jugendhilfeplanung 2012 Teil I Jugendförderung vom der Ausbau der Mobilen Jugendarbeit dar: Mobile Jugendarbeit ist niedrigschwellig, direkt vor Ort und für junge Menschen wie auch für ihre Eltern und andere haupt- und ehrenamtlichen Akteure/innen im Sozialraum ein dauerhaftes und verlässliches Kontaktangebot. In öffentlichen und/ oder selbst gewählten Räumen sucht die Mobile Jugendarbeit Jugendliche/ junge Erwachsene in ihren Cliquen, oder in besonderen Fällen einzeln auf, und gewährleistet eine lebensweltorientierte und ganzheitliche Unterstützung als Bindeglied zu institutionalisierten Angeboten. Ziel der Mobilen Jugendarbeit ist es, die soziale und berufliche Integration und Teilhabe junger Menschen zu fördern, ihre Lebens- und Freizeitsituation sowie die Vernetzung im Gemeinwesen zu verbessern Ausgeschlossen von der Förderung sind Vorhaben, die überwiegend oder ausschließlich religiösen, gewerkschaftlichen, parteipolitischen, schulischen, berufsbildenden, kulturellen oder sportlichen Charakter haben. Dies gilt auch für Vorhaben von geschlossenen Schulklassen innerhalb der Schulzeit sowie für regelmäßige Übungs-, Probe- und Trainingsstunden. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend, Träger der Jugendarbeit und öffentliche Träger der Jugendhilfe gemäß 11 Absatz 2 SGB VIII sowie sonstige Vereine und Verbände, wenn sie folgende Kriterien erfüllen: 3.1. eine Vereinbarung mit dem Jugendamt des Landkreises gem. 8a und 72a SGB VIII nachweisen, 3.2. eine Qualitäts- und Leistungsvereinbarung gem. 79a SGB VIII mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachweisen, 3.3. die fachlichen Voraussetzungen für das geplante Vorhaben erfüllen, 3.4. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten, 3.5. gemeinnützige Ziele verfolgen, 3.6. einen Eigenanteil erbringen (Mittel Dritter sind anzurechnen) und 3.7. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. 1 Quellen: 1) Dokumentation des 13. bundesoffenen Streetworkertreffens der AG ObST, 2012; 2) Abschlussbericht Untersuchung der Lebenszufriedenheit und Bindungskraft Zentraler Orte im Land Brandenburg aus Sicht der Altersgruppe 16 bis 30 Jahre, IfS Institut für Stadtforschung und Strukturpolitik GmbH, 2009; 3) Rahmenkonzeption Mobile Jugendarbeit in der Stadt Neubrandenburg, AK Mobile Jugendarbeit, 2005; 4) Wirkungsstudie Mobile Jugendarbeit, Universität Tübingen,

5 Richtlinie I Projektförderung und Förderung von Einrichtungen in den Leistungsbereichen Jugendarbeit, außerschulische Jugendbildung, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz im Landkreis 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1. Die zu fördernden Projekte richten sich an junge Menschen von 6 bis 27 Jahren, die ihren ständigen Wohnsitz im Landkreis haben Es werden zeitlich begrenzte und thematisierte Projekte gefördert, die junge Menschen in ihrer Entwicklung fördern, frei im Zugang sind und von ihnen selbstbestimmt mit gestaltet werden (Kinder- und Jugendbeteiligung gem. 8 SGB VIII) Die Anzahl der Teilnehmer/innen der zu fördernden Vorhaben sollte nicht weniger als 7 betragen Höhe des Eigenanteils Zuwendungen für die Förderung von Projekten werden nur gewährt, wenn der Antragsteller einen Eigenanteil in Höhe von in der Regel mindestens 20 % der förderfähigen Kosten erbringt. Entsprechen Projekte einem Förderschwerpunkt gemäß Pkt dieser Richtlinie, so verringert sich der vom Antragsteller zu erbringende Eigenanteil auf mindestens 10 % der förderfähigen Kosten Zuwendungen für die Förderung von Einrichtungen (institutionelle Förderung) werden nur gewährt, wenn der Antragsteller einen Eigenanteil in Höhe von in der Regel mindestens 50 % der förderfähigen Kosten erbringt Mittel Dritter sind auf den zu erbringenden Eigenanteil des Antragsstellers anzurechnen. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1. Zuwendung - und Finanzierungsart Die Zuwendung des Landkreises an die Träger erfolgt als Förderung im Wege einer Anteilfinanzierung Zuwendungsfähige Kosten Im Rahmen von Projekten sind Sach- und Honorarausgaben, Reisekosten, Teilnehmerbeiträge sowie Mittel für pädagogisches Gruppenmaterial und sonstige notwendige Ausgaben förderfähig Im Rahmen der Förderung von Einrichtungen (institutionelle Förderung) sind Personalkosten, Miet- und Betriebskosten förderfähig. 5

6 Richtlinie I Projektförderung und Förderung von Einrichtungen in den Leistungsbereichen Jugendarbeit, außerschulische Jugendbildung, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz im Landkreis 5.3. Höhe der Zuwendung Projekte können in der Regel mit einer Zuwendung bis zu 5.000,00 Euro gefördert werden Die Förderung von Einrichtungen (institutionelle Förderung) richtet sich nach den Maßgaben des Punktes dieser Richtlinie. 6. Verfahren 6.1. Antragsverfahren Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind mit dem dafür vorgesehenen Formular schriftlich vor Beginn des Vorhabens beim Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zu folgenden Stichtagen einzureichen Antragsfristen für die Förderung von Projekten: für den Zeitraum vom bis des Vorjahres für den Zeitraum vom bis für den Zeitraum vom bis für den Zeitraum vom bis In schriftlich begründeten Ausnahmen kann diese Frist auch unterschritten werden Antragsfrist für die Förderung von Einrichtungen (institutionelle Förderung): für den Zeitraum vom bis des Vorjahres 6.2. Bewilligungsverfahren Bewilligungsbehörde ist der Landkreis, Der Landrat Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt nach Prüfung des Antrages in Form eines schriftlichen Zuwendungsbescheides. Der Zuwendungsbescheid kann gemäß 36 VwVfG M-V mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen versehen werden Über die Höhe der Zuwendung bis zu ,00 Euro entscheidet das Jugendamt im Rahmen der laufenden Verwaltung Über die Höhe der Zuwendung von mehr als ,00 Euro berät der Unterausschuss Jugend des Landkreises und gibt ein fachliches Votum für die Entscheidung im Jugendhilfeausschuss Über die Höhe der Zuwendung von mehr als ,00 Euro beschließt der Jugendhilfeausschuss des Landkreises im Bereich der institutionellen Förderung anhand einer Prioritätenliste. 6

7 Richtlinie I Projektförderung und Förderung von Einrichtungen in den Leistungsbereichen Jugendarbeit, außerschulische Jugendbildung, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz im Landkreis Bei Rückzahlungsansprüchen des Landkreises haftet der Antragsteller, auch bei der Auflösung des Zuwendungsempfängers sowie bei Ausscheiden des Verantwortlichen Auszahlungsmodalitäten Die Auszahlung der Zuwendungen für Projekte erfolgt nach Erreichen der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides Die Auszahlung der Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen (institutionelle Förderung) erfolgt in Form einer Ratenzahlung zu folgenden Terminen: 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November Eine Überweisung von Zuwendung auf ein Privatkonto ist ausgeschlossen Verwendungsnachweisverfahren Der Verwendungsnachweis ist bei Projekten mit dem dafür vorgesehenen Formular spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Vorhabens im Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seeplatte einzureichen. Der Zuwendungsempfänger hat anhand eines Sachberichtes mit Hilfe des dafür vorgesehenen Formulars zu bescheinigen, dass die gewährte Zuwendung zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurde Der Verwendungsnachweis ist bei der Förderung von Einrichtungen (institutionelle Förderung) mit dem dafür vorgesehenen Formular bis spätestens des Folgejahres nach Beendigung des Vorhabens im Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seeplatte einzureichen. Der Zuwendungsempfänger hat anhand eines Sachberichtes mit Hilfe des dafür vorgesehenen Formulars zu bescheinigen, dass die gewährte Zuwendung zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurde Widerrufsrecht Die Bewilligungsbehörde kann einen Zuwendungsbescheid gemäß 48 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zurücknehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, wenn - die Fördervoraussetzungen nachträglich entfallen, - der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die unrichtig oder unvollständig waren, - die Verwendung nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wird, - sich die Finanzierung der geförderten Vorhabens ändert sowie - die Zuwendung nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird. 7

8 Richtlinie I Projektförderung und Förderung von Einrichtungen in den Leistungsbereichen Jugendarbeit, außerschulische Jugendbildung, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz im Landkreis 7. Schlussbestimmungen Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft: Richtlinie I - Förderung von Maßnahmen und Projekten der Jugendarbeit, der außerschulischen Jugendbildung, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes im Landkreis vom Neubrandenburg, den 15. November 2012 Gez. Heiko Kärger Landrat Siegel 8

9 Richtlinie II Förderung von Ferien- und Freizeitmaßnahmen sowie Jugendbegegnungen im Landkreis Richtlinie II Förderung von Ferien- und Freizeitmaßnahmen sowie Jugendbegegnungen im Landkreis 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage Der Landkreis gewährt Zuwendungen für Ferien- und Freizeitmaßnahmen sowie Jugendbegegnungen gemäß folgender Rechtsgrundlagen in der jeweils gültigen Fassung: - 11 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) - Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) - 2 Kinder- und Jugendförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KJfG M-V), - Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V), - Verwaltungsvorschrift der Landeshaushaltsordnung (VV LHO M-V) und - Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik). Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Der Landkreis fördert Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung sowie der Jugendbegegnungen, wenn diese den Bedürfnissen nach Erholung, Bildung und Begegnung junger Menschen Rechnung tragen. Gefördert werden können: - Ferien- und Freizeitmaßnahmen - Internationale Jugendbegegnungen im In- und Ausland - Jugendbegegnungen im Rahmen von kommunalen Partnerschaften 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend, Träger der Jugendarbeit und öffentliche Träger der Jugendhilfe gemäß 11 Absatz 2 SGB VIII sowie sonstige Vereine und Verbände, wenn sie folgende Kriterien erfüllen: Der Antragsteller muss: 3.1. eine Vereinbarung mit dem Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte gem. 8a und 72a SGB VIII nachweisen, 3.2. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllen, 3.3. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten, 9

10 Richtlinie II Förderung von Ferien- und Freizeitmaßnahmen sowie Jugendbegegnungen im Landkreis 3.4. gemeinnützige Ziele verfolgen, 3.5. einen Eigenanteil erbringen (Mittel Dritter sind anzurechnen) und 3.6. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1. Die Teilnehmer/innen der zu fördernden Maßnahmen sollen zu Beginn der Maßnahme nicht jünger als 6 und nicht älter als 27 Jahre sein (Betreuer/innen ausgenommen) und ihren ständigen Wohnsitz im Landkreis haben Die Anzahl der Teilnehmer/innen der zu fördernden Maßnahme sollte nicht weniger als 7 betragen Abhängig vom Alter der Teilnehmer/innen sowie unter Berücksichtigung pädagogischer und sozialer Besonderheiten gilt in der Regel ein Verhältnis von Betreuer/in zu Teilnehmer/innen von 1: Die Ferien- und Freizeitmaßnahmen sollen in der Regel nicht länger als 14 Tage dauern Internationale Jugendbegegnungen im In- und Ausland sowie Jugendbegegnungen im Rahmen von kommunalen Partnerschaften werden in der Regel höchstens 14 Tage gefördert Maßnahmen werden nur gefördert, wenn eine schriftliche Projektbeschreibung in Form des dafür vorgesehenen Formulars dem Antrag beigefügt ist. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1. Zuwendungs- und Finanzierungsart Die Zuwendung des Landkreises an die Träger erfolgt als Förderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung Bemessungsgrundlage Die Höhe der Zuwendung setzt sich wie folgt zusammen: Ferien- und Freizeitmaßnahmen sowie Jugendbegegnungen im Rahmen kommunaler Partnerschaften ohne Übernachtung bis 2,50 Euro pro Tag und Teilnehmer/in Ferien- und Freizeitmaßnahmen sowie Jugendbegegnungen im Rahmen kommunaler Partnerschaften mit Übernachtung bis 4,00 Euro pro Tag und Teilnehmer/in. 10

11 Richtlinie II Förderung von Ferien- und Freizeitmaßnahmen sowie Jugendbegegnungen im Landkreis Internationale Jugendbegegnungen im Inland: bis 4,00 Euro pro Tag und Teilnehmer/in Internationale Jugendbegegnungen im Ausland: bis 8,00 Euro pro Tag und Teilnehmer/in Betreuer/innen erhalten 5,00 Euro pro Tag An- und Abreisetag werden als ein Tag gerechnet. 6. Verfahren 6.1. Antragsverfahren Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind mit dem dafür vorgesehenen Formular schriftlich mit einer Projektbeschreibung (s. Formular) vor Beginn der Maßnahme beim Jugendamt des Landkreises einzureichen. Antragsfristen: für den Zeitraum vom bis des Vorjahres für den Zeitraum vom bis für den Zeitraum vom bis für den Zeitraum vom bis In schriftlich begründeten Ausnahmen kann diese Frist auch unterschritten werden Bewilligungsverfahren Bewilligungsbehörde ist der Landkreis, Der Landrat Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt nach Prüfung des Antrages in Form eines schriftlichen Zuwendungsbescheides. Der Zuwendungsbescheid kann gemäß 36 VwVfG M-V mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen versehen werden Über die Höhe der Zuwendung entscheidet das Jugendamt im Rahmen der laufenden Verwaltung Auszahlungsmodalitäten Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Erreichen der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides Eine Überweisung von Fördermitteln für Maßnahmen auf ein Privatkonto ist ausgeschlossen. 11

12 Richtlinie II Förderung von Ferien- und Freizeitmaßnahmen sowie Jugendbegegnungen im Landkreis 6.4. Verwendungsnachweisverfahren Der Verwendungsnachweis ist mit dem dafür vorgesehenen Formular spätestens 6 Wochen nach Beendigung der Maßnahme beim Jugendamt des Landkreises einzureichen Der Zuwendungsempfänger hat anhand eines Sachberichtes mit Hilfe des dafür vorgesehenen Formulars zu bescheinigen, dass die gewährte Zuwendung zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurde Die Teilnehmerlisten sind dem Verwendungsnachweis beizulegen Widerrufsrecht Die Bewilligungsbehörde kann einen Zuwendungsbescheid gemäß 48 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zurücknehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, wenn - die Fördervoraussetzungen nachträglich entfallen, - der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die unrichtig oder unvollständig waren, - die Verwendung nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wird, - sich die Finanzierung des geförderten Vorhabens ändert sowie - die Zuwendung nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird. 7. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft: Richtlinie II Förderung von Ferien- und Freizeitmaßnahmen sowie Jugendbegegnungen im Landkreis vom Neubrandenburg, den 15. November 2012 Gez. Heiko Kärger Landrat Siegel 12

13 Richtlinie III - Gewährung von Personal- und Sachkostenzuschüssen für Fachkräfte der Schul- und Jugendsozialarbeit im Landkreis Richtlinie III Gewährung von Personal- und Sachkostenzuschüssen für Fachkräfte der Schul- und Jugendsozialarbeit im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage Der Landkreis gewährt Personal- und Sachkostenzuschüsse für Fachkräfte der Schul- und Jugendsozialarbeit gemäß folgender Rechtsgrundlagen in der jeweils gültigen Fassung: - Operationelles Programm B 1.2 (Schulsozialarbeit) und C 2.2 (Jugendsozialarbeit) des Europäischen Sozialfonds, - Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), - Kinder- und Jugendförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KJfG M-V), - Landesverordnung über die Höhe der Landesförderung (Jugendförderungsverordnung (JuföVO M-V) in Verbindung mit der Festlegung der Anzahl der zehn- bis 26-jährigen Einwohner nach 6 Abs. 3 Satz 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KJfG M-V), - Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V), - Verwaltungsvorschrift der Landeshaushaltsordnung (VV LHO M-V), - Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik). Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung 2.1. Der Landkreis gewährt anteilig Personal- und Sachkostenzuschüsse für Fachkräfte im Sinne von 9 Absatz 1 Kinder- und Jugendförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KJFG M-V), die im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte tätig sind Grundlage der Personalkostenförderung sind die jährlichen Zuwendungsbescheide zur Schulsozialarbeit und Jugendsozialarbeit des Ministeriums für Soziales und Gesundheit M-V in der jeweils gültigen Fassung. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die im Einklang mit der örtlichen Jugendhilfeplanung stehen und die Leistungen gemäß 13 SGB VIII erbringen. Im Einzelfall können Vorhaben von nicht anerkannten Trägern (kommunale Schulträger) gefördert werden, wenn gewährleistet und nachgewiesen wird, dass diese Projekte in die Jugendhilfeplanung aufgenommen sind. 13

14 Richtlinie III - Gewährung von Personal- und Sachkostenzuschüssen für Fachkräfte der Schul- und Jugendsozialarbeit im Landkreis Der Antragsteller muss folgende Kriterien erfüllen: 3.1. eine Vereinbarung mit dem Jugendamt des Landkreises gemäß 8a und 72a SGB VIII nachweisen, 3.2. eine Qualitäts- und Leistungsvereinbarung gemäß 79a SGB VIII mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachweisen, 3.3. die fachlichen Voraussetzungen für das geplante Vorhaben erfüllen, 3.4. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten, 3.5. gemeinnützige Ziele verfolgen, 3.6. eine Kofinanzierung erbringen (Mittel Dritter sind anzurechnen) und 3.7. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1. Personalkostenzuschüsse werden nur für Fachkräfte im Sinne von 9 Absatz 1 KJFG M-V gewährt Personalkosten werden nur gewährt, wenn bei einem Neuantrag die Kriterien unter Pkt bis 3.7. umfassend erfüllt sind und bei Folgeanträgen zusätzlich ein schriftlicher Sachbericht der bisherigen jährlichen Tätigkeit dem Antrag entsprechend der Antragsunterlagen beigefügt ist. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1. Zuwendungs- und Finanzierungsart Die Zuwendung des Landkreises an die Träger erfolgt als Anteilsfinanzierung. Der Personal- und Sachkostenzuschuss des Landkreises für Fachkräfte der Schul- und Jugendsozialarbeit richtet sich nach dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses Bemessungsgrundlage Die Höhe der Personal- und Sachkostenzuschüsse bemessen sich anhand der zu Grunde gelegten Arbeitgeberbrutto-Gesamtkosten wie folgt: Schulsozialarbeit (Programm B 1.2): - Personalkostenzuschuss aus dem Operationellen Programm des Europäischen Sozialfonds max. 50% - Personalkostenzuschuss aus kreislichen Mitteln in der Regel 10% 14

15 Richtlinie III - Gewährung von Personal- und Sachkostenzuschüssen für Fachkräfte der Schul- und Jugendsozialarbeit im Landkreis - Personalkostenzuschuss des Schulträgers in der Regel 40%; in den Fällen, in denen der Landkreis Schulträger ist, übernimmt er in der Regel die restliche Finanzierung Jugendsozialarbeit (Programm C 2.2): - Personalkostenzuschuss aus dem Operationellen Programm des Europäischen Sozialfonds max. 50% - Personalkostenzuschuss aus kreislichen Mitteln in der Regel 25% Für anfallende Sachkosten in der Schul- und Jugendsozialarbeit wird entsprechend der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein jährlicher Zuschuss aus kreislichen Mitteln von in der Regel 3% der Arbeitgeberbrutto- Gesamtkosten gewährt. Förderfähige Sachkosten sind Verwaltungskosten, Weiterbildungskosten, Kosten für Verbrauchsmaterial zur inhaltlichen und organisatorischen Umsetzung sowie Kosten zur Anschaffung von Gebrauchsgegenständen mit geringem Anschaffungswert bis zu 410,00 Euro netto. 6. Verfahren 6.1. Antragsverfahren Anträge auf Gewährung von Personal- und Sachkostenzuschüssen sind bis spätestens zum des Vorjahres schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular beim Jugendamt des Landkreises einzureichen. Der Finanzierungsplan hat eine Aufstellung aller voraussichtlich förderfähigen Kosten des Projektes und eine Übersicht der voraussichtlich zur Verfügung stehenden Finanzierungsmittel zu enthalten Bewilligungsverfahren Bewilligungsbehörde ist der Landkreis, Der Landrat. Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt nach Prüfung des Antrages in Form eines schriftlichen Zuwendungsbescheides. Der Zuwendungsbescheid kann gemäß 36 VwVfG M-V mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen versehen werden Anträge auf Gewährung von Personal- und Sachkostenzuschüssen werden jährlich neu durch den Jugendhilfeausschuss des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte beschlossen Kriterien zur Ermittlung örtlicher Bedarfe (Auswahlkriterien) Für den Fall eines Antragsvolumens, das die zur Verfügung stehenden ESF-Mittel übersteigt, werden der Förderentscheidung im Rahmen der Jugendhilfeplanung entwickelte, kontrollierbare und nachvollziehbare Auswahlkriterien (s. Anlage) zugrunde gelegt. Den Kriterienkatalog beschließt der Jugendhilfeausschuss. 15

16 Richtlinie III - Gewährung von Personal- und Sachkostenzuschüssen für Fachkräfte der Schul- und Jugendsozialarbeit im Landkreis 6.4. Verwendungsnachweisverfahren Der Verwendungsnachweis ist anhand des dafür vorgesehenen Formulars spätestens bis zum des Folgejahres beim Jugendamt des Landkreises einzureichen Der Zuwendungsempfänger hat anhand eines Sachberichtes mit Hilfe des dafür vorgesehenen Formulars zu bescheinigen, dass die gewährte Zuwendung zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurde Widerrufsrecht Die Bewilligungsbehörde kann einen Zuwendungsbescheid gemäß 48 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zurücknehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, wenn - die Fördervoraussetzungen nachträglich entfallen, - der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die unrichtig oder unvollständig waren, - die Verwendung nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wird, - sich die Finanzierung des geförderten Vorhabens ändert sowie - die Zuwendung nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird. 7. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: - Richtlinie IV Gewährung von Personalkostenzuschüssen für Fachkräfte der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des Kinder- und Jugendsports im Landkreis Müritz vom Richtlinie V Gewährung von Personal- und Sachkostenzuschüssen für Fachkräfte der Schul- und Jugendsozialarbeit im Landkreis vom Neubrandenburg, den 15. November 2012 Gez. Heiko Kärger Landrat Siegel 16

17 Richtlinie IV Förderung von ehrenamtlich Tätigen in der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie im Bereich des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes im Landkreis Richtlinie IV Förderung von ehrenamtlich Tätigen in der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie im Bereich des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes im Landkreis Diese Richtlinie tritt zum außer Kraft. Neubrandenburg, den 15. November 2012 Gez. Heiko Kärger Landrat Siegel 17

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