Vorsorgeausgleich bei Scheidung

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1 Vorsorgeausgleich bei Scheidung Checkliste zur Umsetzung der Gesetzesrevision National- und Ständerat haben in den Schlussabstimmungen vom 19. Juni 2015 die Revision des ZGB zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung beschlossen. Der Bundesrat setzte die neuen Gesetzesbestimmungen und die entsprechenden Verordnungsänderungen per 1. Januar 2017 in Kraft. Als wesentliche Neuerung bringt die Revision mit sich, dass der Vorsorgeausgleich auch dann aus Mitteln der beruflichen Vorsorge vorgenommen wird, wenn bei einem der Ehegatten oder auch bei beiden bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist. Neu können auch Renten geteilt werden. Neben diesem Kernpunkt der Revision sind u.a. folgende Neuerungen vorgesehen: Massgebend für die Berechnung der zu teilenden Vorsorgeansprüche ist künftig der Zeitpunkt, in dem das Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Die Meldepflichten der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen gegenüber der Zentralstelle 2. Säule werden erweitert. Weiter enthält das Gesetz neu Vorschriften zur Aufteilung der beim Vorsorgeausgleich zugesprochenen Vorsorgemittel auf den obligatorischen und überobligatorischen Teil der Vorsorge. Auch wenn die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden den Vorsorgeeinrichtungen eine Übergangsfrist für die Reglementsanpassungen bis spätestens 31. Dezember 2018 einräumt, empfiehlt es sich, zumindest die neuen reglementarischen Kürzungsbestimmungen bereits per 1. Januar 2017 einzuführen, um ein Doppelzahlungsrisiko zu vermeiden. Die notwendigen Massnahmen hängen von der Grösse und den individuellen Gegebenheiten der Pensionskassen ab und können dementsprechend stark variieren. Die nachfolgende Checkliste soll Ihnen als Führungsverantwortliche der Pensionskasse eine Hilfestellung geben oder auch als Kontrolle dienen, ob die Pensionskasse bereits alle notwendigen Massnahmen getroffen hat. Dabei steht eine pragmatische, das heisst schlanke, aber dennoch wirksame Umsetzung im Vordergrund. Die nachfolgende Auflistung der Gesetzes- und Verordnungsartikel ist nicht abschliessend. Es wurden nur diejenigen Artikel aufgeführt, die aus unserer Sicht für eine Pensionskasse Handlungsbedarf mit sich bringen. Gerne stehen Ihnen unsere Vorsorgeexperten für allfällige Fragen oder für konkrete Hilfestellungen bei der Umsetzung zur Verfügung. Prevanto AG übernimmt keinerlei Gewähr für Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit und Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen Prevanto AG wegen Schäden materieller oder immaterieller Art, welche durch die Nutzung bzw. Nichtnutzung der Informationen entstanden sind, werden soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Prevanto AG, im Dezember / 22

2 Checkliste zur Umsetzung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung 1 Grundsatz Art. 122 ZGB Art. 22 FZG Art. 122 ZGB: Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. Art. 22 FZG Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Artikeln e des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung (ZPO) geteilt; die Artikel 3 5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar. 2 Überprüfung Vorsorgereglement, Anpassung, falls dieses z.b. noch auf das Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils verweist. Bei der Durchführbarkeitserklärung ist künftig auf die bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens (und nicht der voraussichtlichen Rechtskraft des Urteils) erworbene Austrittsleistung abzustellen. Anpassung der Brief-Vorlagen. Mit dem ausbezahlten Anteil der Austrittsleistung ist wie im Freizügigkeitsfall vorzugehen, d.h. auch Überweisung an eine Freizügigkeitseinrichtung sowie Barauszahlungen (sofern der berechtigte Ehegatte die Voraussetzungen für den Barbezug erfüllt) sind möglich. Die Sorgfaltspflichten der Pensionskasse analog wahrnehmen (beispielsweise wenn der berechtigte Ehegatte eine Barauszahlung beantragt). Hälftige Teilung der erworbenen Austrittsleistungen Art. 123 ZGB; Art. 22a FZG Art. 123 ZGB: 1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt. 2 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz. 3 Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember Art. 22a FZG: 1 Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt. 2 Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären (Art. 198 ZGB), sind zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen. Prevanto AG, im Dezember / 22

3 3 Haben während der Ehe Vorbezüge für Wohneigentum nach den Artikeln 30c BVG und 331e des Obligationenrechts stattgefunden, so werden der Kapitalabfluss und der Zinsverlust anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben belastet. Handlungsempfehlung für Oberstes Organ und PK-Verwaltung: Neu wird der Vorbezug bei Wohneigentum in einen vorehelichen und ehelich geäufneten Teil unterteilt. Neu wird der Zinsverlust auf dem Vorbezug hälftig aufgeteilt. Kein direkter Handlungsbedarf für die Pensionskassen, aber gut zu wissen. 3 Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bei Heirat vor dem 1. Januar 1995 Art. 22b FZG: Art. 22b FZG 1 Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte von der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Artikel 22a Absatz 1 massgebend. 2 Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung anhand der Tabelle ist von folgenden Eckwerten auszugehen: a. Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Artikel 24 von Gesetzes wegen mitgeteilten Austrittsleistung; ist zwischen der Eheschliessung und dem Zeitpunkt der mitgeteilten Austrittsleistung eine Austrittsleistung fällig geworden, so sind deren Höhe und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit für die Berechnung massgebend; b. Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintrittsleistung in ein neues Vorsorgeverhältnis; ist keine solche Eintrittsleistung bekannt, so gelten das Datum des Beginns des Vorsorgeverhältnisses und der Wert Null. 3 Vom Wert nach Absatz 2 Buchstabe a werden der Wert nach Absatz 2 Buchstabe b und allfällige dazwischen liegende Einmaleinlagen samt Zins bis zum Zeitpunkt nach Absatz 2 Buchstabe a abgezogen. Die Tabelle gibt an, welcher Teil des errechneten Betrags als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt. Zu dem aus der Tabelle resultierenden Betrag sind die in Abzug gebrachte Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und die Einmaleinlagen, die vor der Eheschliessung erbracht worden sind, samt Zins bis zur Heirat hinzuzurechnen. 4 Die Tabelle berücksichtigt die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und der Austrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe a sowie die in dieser Beitragsdauer liegende Ehedauer. 5 Die Absätze 1 3 gelten sinngemäss für Freizügigkeitsguthaben, die vor dem 1. Januar 1995 erworben worden sind. Handlungsempfehlung für Oberstes Organ und PK-Verwaltung: Keine Handlungen seitens der Pensionskasse erforderlich (der Gesetzesartikel richtet sich an die Eheleute und an die Gerichte), jedoch gut zu wissen. Prevanto AG, im Dezember / 22

4 4 Ausnahmen von der hälftigen Teilung Art. 124b ZGB Art. 124b ZGB: 1 Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt. 2 Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre: 1. aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung; 2. aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten. 3 Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt. Wichtig zu wissen: Neu sind überhälftige Teilungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Standardtext der Durchführbarkeitserklärungen überprüfen. Beispielsweise sollte nicht mehr 50% der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung, sondern die Austrittsleistung (ohne Prozentangabe) zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens für den Vorsorgeausgleich zur Verfügung stehende Leistung aufgeführt sein. 5 Angemessene Entschädigung bei Unmöglichkeit der Teilung Art. 124e ZGB; Art. 22f FZG Art. 124e ZGB: 1 Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente. 2 Ein schweizerisches Urteil kann auf Begehren des verpflichteten Ehegatten abgeändert werden, wenn im Ausland bestehende Vorsorgeansprüche durch eine angemessene Entschädigung nach Absatz 1 ausgeglichen wurden und diese Vorsorgeansprüche danach durch eine für den ausländischen Vorsorgeschuldner verbindliche ausländische Entscheidung geteilt werden. Art. 22f FZG: 1 Wird einem Ehegatten eine angemessene Entschädigung nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB zugesprochen, so kann das Gericht im Scheidungsurteil bestimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die Entschädigung übertragen wird. 2 Es teilt der Vorsorgeeinrichtung den zu übertragenden Betrag mit den nötigen Angaben über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes von Amtes wegen mit; für die Übertragung sind die Artikel 3 5 sinngemäss anwendbar. 3 Wird ein Ehegatte zur Zahlung einer Kapitalabfindung nach Artikel 124d oder 124e Absatz 1 ZGB verpflichtet, so kann das Gericht im Scheidungsurteil bestimmen, dass dieser Betrag in die Vorsorgeeinrichtung des Prevanto AG, im Dezember / 22

5 6 berechtigten Ehegatten oder, wenn dies nicht möglich ist, in eine Einrichtung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes eingezahlt wird. Absatz 2 gilt sinngemäss. Falls das Gericht gemäss Absatz 1 und 2 eine Kapitalabfindung beschliesst: Steuermeldung bei Kapitalbezug dürfte durch die Pensionskasse erforderlich sein (im Zweifelsfall Formular ESTV ausfüllen und melden). Bei der Übertragung von freiem Vermögen in die Vorsorgeeinrichtung des berechtigten Ehegatten (gemäss Absatz 3) stellt die Vorsorgeeinrichtung des berechtigten Ehegatten dem verpflichteten Ehegatten die Bestätigung über die Einzahlung der Entschädigung zu, sodass dieser den steuerlichen Abzug tätigen kann (vgl. BSV-Mitteilung Nr. 143, RZ 952, Frage 8). Trotz allem dürften sich kontroverse steuerliche Fragen stellen, beispielsweise wenn die angemessene Entschädigung höher ausfällt als das steuerbare Jahreseinkommen vor dem Abzug. Vorsorgeausgleich bei Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rücktrittsalter Art. 124 ZGB, Art. 124a Abs. 3 ZGB; Art. 24 und 25a BVV 2 Art. 124 Abs. 1 ZGB: Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. 2 Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. 3 Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. Art. 124a ZGB: 3 Der Bundesrat regelt: 1. ( ) 2. das Vorgehen in Fällen, in denen ( ) die Invalidenrente wegen Überentschädigung gekürzt ist. Verordnungstext: Art. 24 BVV 2: 2ter Wird bei einer Scheidung eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter geteilt, so wird der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wurde, bei der Berechnung einer allfälligen Kürzung der Invalidenrente des verpflichteten Ehegatten weiterhin angerechnet. Art. 25a BVV 2: 1 Wurde infolge des Zusammentreffens mit Leistungen der Unfall- oder Militärversicherung eine Invalidenrente gekürzt, so kann bei einer Scheidung vor dem reglementarischen Rentenalter der Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB nicht für den Vorsorgeausgleich verwendet werden. 2 Der Betrag kann jedoch für den Vorsorgeausgleich verwendet werden, wenn die Invalidenrente ohne Anspruch auf Kinderrenten nicht gekürzt würde. Regelung des Vorsorgeausgleichs von Invalidenrentnern im Vorsorgereglement. Überprüfung der Bestimmungen zur Überversicherung im Vorsorgereglement. Prevanto AG, im Dezember / 22

6 7 Bei der Abgabe einer Durchführbarkeitserklärung für Invalide ist vorgängig zu prüfen, ob eine Kürzung infolge Zusammentreffen mit Leistungen der Unfall- oder Militärversicherung besteht. Falls die Kürzung auch nach einem Wegfall der Kinderrenten bestehen würde, ist die Durchführbarkeit des Vorsorgeausgleichs zu verneinen. Wichtiger IKS-Punkt (Oberstes Organ ist für angemessene interne Kontrollen verantwortlich). Sicherstellen, dass bei allen IV-Fällen eine "hypothetische Austrittsleistung" im System nachgeführt wird (oder zumindest, dass bei Bedarf klar ist, wie diese zu berechnen ist). Anpassung der internen Tools für die Berechnung der Überversicherung. Bei der Durchführbarkeitserklärung für Invalide ist vorgängig zu prüfen, ob eine Überversicherung besteht und falls ja, ob die Überversicherung auch bei einem Wegfall der Kinderrenten noch gegeben wäre (Einbezug der AHV-Kinderrenten sowie allfälliger UVG-Kinderrenten in die Berechnung). Falls Überversicherung auch in letzterem Fall gegeben wäre, muss Durchführbarkeit verneint werden. Kürzung Invalidenrente nach Vorsorgeausgleich Art. 24 BVG: Art. 24 Abs. 5 BVG Art. 19 BVV 2 5 Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung. Verordnungstext: Art. 19 BVV 2: 1 Die Invalidenrente darf nur gekürzt werden, wenn das bis zum Beginn des Anspruchs erworbene Vorsorgeguthaben gemäss Reglement in die Berechnung der Invalidenrente einfliesst. 2 Sie darf höchstens um den Betrag gekürzt werden, um den sie tiefer ausfällt, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Vorsorgeguthaben zugrunde gelegt wird. Die Kürzung darf jedoch im Verhältnis zur bisherigen Invalidenrente nicht grösser sein als der übertragene Teil der Austrittsleistung im Verhältnis zur gesamten Austrittsleistung. 3 Die Kürzung wird nach den reglementarischen Bestimmungen berechnet, die der Berechnung der Invalidenrente zugrunde liegen. Für die Berechnung der Kürzung massgebend ist der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens. Falls der Vorsorgeplan lebenslange Invalidenrenten vorsieht: Regelung im Vorsorgereglement, auf welcher Grundlage die Kürzung der IV-Rente berechnet wird. Falls der Vorsorgeplan ausschliesslich temporäre Invalidenrenten vorsieht: Keine Kürzung der Invalidenrente. Die anwartschaftliche Altersrente des IV-Rentners sinkt infolge des reduzierten Sparkapitals. Von Vorteil im Vorsorgereglement festhalten, dass bei Teilinvaliden immer zuerst das Guthaben des aktiven Teils gekürzt wird. Prevanto AG, im Dezember / 22

7 8 Vorsorgeausgleich nach dem reglementarischen Rücktrittsalter Art. 124a ZGB: Art. 124a 3 ZGB; Art. 19h und 19i FZV Art. 25b BVV 2 2 Der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil wird in eine lebenslange Rente umgerechnet. Diese wird ihm von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen. 3 Der Bundesrat regelt: 1. die versicherungstechnische Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente; 2. das Vorgehen in Fällen, in denen die Altersleistung aufgeschoben oder die Invalidenrente wegen Überentschädigung gekürzt ist. Verordnungstext: Art. 19h FZV: Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente 1 Die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten rechnet den dem berechtigten Ehegatten zugesprochenen Rentenanteil nach der Formel im Anhang in eine lebenslange Rente um. Das BSV macht kostenlos ein elektronisches Umrechnungsprogramm zugänglich. 2 Für die Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Scheidung rechtskräftig wird. Art. 19i FZV: Ausgleich bei Aufschub der Altersrente Hat ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens das ordentliche reglementarische Rentenalter erreicht und den Bezug der Altersleistung aufgeschoben, so ist sein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Vorsorgeguthaben wie eine Austrittsleistung zu teilen. Art. 25b BVV 2: 1 Wurde eine Invalidenrente infolge des Zusammentreffens mit anderen Leistungen gekürzt, so stützt sich das Gericht bei einer Scheidung nach dem reglementarischen Rentenalter bei der Entscheidung über die Teilung auf die ungekürzte Rente. 2 Ist die gekürzte Invalidenrente mindestens gleich hoch wie der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wurde, so wird der Rentenanteil nach Artikel 124a Absatz 2 ZGB umgerechnet und dem berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen. 3 Ist die gekürzte Invalidenrente tiefer als der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil, so gilt Folgendes: a. Die gekürzte Invalidenrente wird in eine lebenslange Rente umgerechnet und dem berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen. Prevanto AG, im Dezember / 22

8 b. Nach dem Tod des verpflichteten Ehegatten oder sobald die ausbezahlte Leistung den gesamten Anspruch des berechtigten Ehegatten aus dem Vorsorgeausgleich zu decken vermag, wird der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil in eine lebenslange Rente umgerechnet und an den berechtigten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen. Für diese Umrechnung massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Scheidung rechtskräftig wird. c. Der verpflichtete Ehegatte schuldet eine angemessene Entschädigung (Art. 124e Abs. 1 ZGB) für den Teil des Anspruchs aus dem Vorsorgeausgleich, der aufgrund der Kürzung der Invalidenrente nach Buchstabe a nicht an den berechtigten Ehegatten ausbezahlt oder in dessen Vorsorge übertragen werden kann. 4 Wird ein zugesprochener Rentenanteil nach Artikel 124c ZGB verrechnet, so ist für die Anwendung der Absätze 2 und 3 der Differenzbetrag zwischen den gegenseitigen Ansprüchen der Ehegatten massgebend. 9 Regelung des Vorsorgeausgleichs nach dem reglementarischen Rücktrittsalter im Vorsorgereglement. Information der Versicherten und Rentner über die Reglementsanpassungen. Sicherstellen, dass die Pensionskassenverwaltung immer über die aktuellste Version des BSV-Tools verwendet (IKS-Punkt!) und für die Abwicklung von Scheidungsurteilen aus vorhergehenden Jahren auf die damalige Version zugreifen kann. Link für das Umrechnung-Tool: Einführung einer neuen Rentner-Kategorie "Scheidungsrentner" im PK-Verwaltungsprogramm (Altersrente ohne Anwartschaft auf Ehegatten- sowie Kinderrente). Ergänzung des Kontenrahmens in der Finanzbuchhaltung um "Scheidungsrente". Einrichten eines Prozesses zur Berechnung der Scheidungsrente (via BSV-Tool) und einer entsprechenden internen Kontrolle. Scheidungsrentner als neu hinzukommende Destinatäre informieren. Steuermeldungen sowohl zur Scheidungsrente, wie auch zur Alters- oder Invalidenrente, welche lebenslang um den zugesprochenen Rentenanteil gekürzt werden. Anwartschaft auf Hinterlassenenleistungen Art. 21 BVG: Art. 21 Abs. 3 BVG 3 Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 124a ZGB dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugesprochen wurden, gehören nicht zur zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person nach Absatz 2. Im Umfang des zugesprochenen Rentenanteils besteht für Alters- und Invalidenrentner keine Anwartschaft auf Hinterlassenenleistungen. Einführung einer neuen Rentnerkategorie "Scheidungsrente" im PK-Verwaltungsprogramm, welche beim Tod des Rentenbezügers keine Anwartschaft auf Ehegatten-/Lebenspartnerrente auslöst. Überprüfen, ob eine Anpassung der Rentenausweise notwendig ist. Prevanto AG, im Dezember / 22

9 10 Übertragung der Austrittsleistung und der lebenslangen (Scheidungs-)rente Art. 22c FZG: Art. 22c FZG; Art. 19j FZV 1 Die zu übertragende Austrittsleistung wird bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des verpflichteten Ehegatten im Verhältnis des Altersguthabens nach Artikel 15 BVG zum übrigen Vorsorgeguthaben belastet. Für die Übertragung einer lebenslangen Rente nach Artikel 124a ZGB gilt dies sinngemäss. 2 Die übertragene Austrittsleistung oder Rente wird bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten im Verhältnis, in dem sie in der Vorsorge des verpflichteten Ehegatten belastet wurde, dem obligatorischen und dem übrigen Guthaben gutgeschrieben. 3 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Übertragung der Rente in die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten. Die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten und der berechtigte Ehegatte können anstelle der Rentenübertragung eine Überweisung in Kapitalform vereinbaren. 4 Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen halten fest, wie sich die Austrittsleistung oder Rente auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben verteilt. Sie leiten diese Information bei der Übertragung an eine andere Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung weiter. Verordnungstext: Art. 19j FZV: Modalitäten der Übertragung eines zugesprochenen Rentenanteils in eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung 1 Die lebenslange Rente nach Artikel 124a Absatz 2 ZGB ist von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten zu übertragen. Die Übertragung umfasst die für ein Kalenderjahr geschuldete Rente und ist jährlich jeweils bis zum 15. Dezember des betreffenden Jahres vorzunehmen. 2 Entsteht während des betreffenden Jahres ein Anspruch auf Auszahlung aufgrund von Alter oder Invalidität (Art. 22e FZG) oder stirbt der berechtigte Ehegatte, so umfasst die Übertragung die vom Beginn dieses Jahres bis zu diesem Zeitpunkt geschuldete Rente. 3 Der berechtigte Ehegatte informiert seine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung über seinen Anspruch auf eine lebenslange Rente und nennt ihr die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten. Wechselt er seine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung, so informiert er die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten bis spätestens am 15. November des betreffenden Jahres darüber. 4 Wird der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten nicht mitgeteilt, so überweist sie frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Termin für diese Übertragung den Betrag an die Auffangeinrichtung. Sie überweist die folgenden Übertragungen jährlich an die Auffangeinrichtung, bis sie eine Information nach Absatz 3 erhält. 5 Die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten schuldet auf dem Betrag der jährlichen Übertragung einen Zins, welcher der Hälfte des für das betreffende Jahr geltenden reglementarischen Zinssatzes entspricht. In Bezug auf die (freiwillige) Überweisung in Kapitalform sind zwei Fälle zu unterscheiden: a) die Pensionskasse als Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten überträgt das Kapital an die Vorsorgeeinrichtung des berechtigten Ehegatten. Dies ist nur mit Zustimmung der Pensionskasse möglich. b) die Pensionskasse als Vorsorgeeinrichtung des berechtigten Ehegatten erhält eine Kapitalüberweisung. Dieser Fall kann ohne Zustimmung der Pensionskasse eintreten. Prevanto AG, im Dezember / 22

10 Entscheid, ob für Fall (a) die Überweisung in Kapitalform zugelassen werden soll (die administrative Erleichterung spricht sehr dafür). Mit dem Experten für berufliche Vorsorge sind die Modalitäten der Übertragung zu regeln. Anpassung des Vorsorgereglements (Regelung, wie die Kapitalleistung berechnet wird, z.b. Barwerttabelle oder Verweis auf Berechnungsparameter, Fristen für die Anmeldung festlegen). Für Fall (b): Regelung im Vorsorgereglement, wie mit einer eingehenden Kapitalleistung zu verfahren ist, bzw. wie sich diese auf das Sparkapital oder die Rentenleistungen des berechtigten Ehegatten auswirkt. Es gilt, die Höhe der Kapitalübertragung mit dem berechtigten Ehegatten zu verhandeln. Der interne Prozess sollte geregelt werden. Festlegen, in welcher Form das Angebot dem berechtigten Ehegatten unterbreitet wird, wie lange die Frist für die Annahme des Angebots gilt, etc. IT-Systeme anpassen, um die benötigten Informationen nachführen zu können. Meldepflichten beachten. Anpassung der Checklisten beim Eintritt. Beim Eintritt auf Meldung von bisheriger Vorsorgeeinrichtung pochen. Parametrierung Zins für die jährliche Übertragung des zugesprochenen Rentenanteils nach Art. 19j FZV, falls kein Kapitalübertrag möglich ist (Kosten-Nutzenabwägung, falls es sich um seltene Einzelfälle handelt, diese ev. manuell nachführen bzw. erst bei Vorliegen eines konkreten Falls parametrieren lassen der Standard-Fall sollte die Übertragung der Kapitalleistung sein). Periodische Einholung von Lebensnachweisen vom berechtigten Ehegatten ( Scheidungsrentner ). Bei der Übertragung einer lebenslangen Rente ist der zugesprochene Rentenanteil sinngemäss in einen obligatorischen und überobligatorischen Teil aufzuteilen. Demzufolge muss sichergestellt sein, dass für die Altersrenten der BVG-Anteil (BVG-Schattenrechnung) nachgeführt wird. 11 Direkte Auszahlung der Scheidungsrente aufgrund von Alter oder Invalidität Art. 22e FZG: Art. 22e FZG 1 Hat der berechtigte Ehegatte Anspruch auf eine volle Invalidenrente oder hat er das Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt (Art. 1 Abs. 3 BVG) erreicht, so kann er die Auszahlung der lebenslangen Rente nach Artikel 124a ZGB verlangen. 2 Hat er das Rentenalter nach Artikel 13 Absatz 1 BVG erreicht, so wird ihm die lebenslange Rente ausbezahlt. Er kann deren Überweisung in seine Vorsorgeeinrichtung verlangen, wenn er sich nach deren Reglement noch einkaufen kann. Prevanto AG, im Dezember / 22

11 12 Die Pensionskasse muss im Falle eines Antrags auf Auszahlung prüfen, ob die Voraussetzungen für den Rentenbezug (bzw. die "Auszahlung der lebenslangen Rente") erfüllt sind. Interne Prozesse, IKS und PK-Verwaltungsprogramme überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Prozess so aufsetzen, dass die Pensionskasse rechtzeitig erkennt, wann der Scheidungsrentner das AHV-Rücktrittsalter erreicht. Die Zahlung läuft ab dann nicht mehr an die andere Vorsorgeeinrichtung, sondern an den Versicherten selbst. Steuermeldungen vorsehen. Falls Scheidungsrentner nach AHV-Rentenalter weiterhin eine Überweisung an seine Vorsorgeeinrichtung verlangt, sollte eine Bestätigung verlangt werden, dass die Überweisung im Rahmen der Einkaufsmöglichkeiten zulässig ist. Nebenbei: Mit "so kann er die Auszahlung der lebenslangen Rente verlangen" ist nicht etwa eine Kapitalauszahlung, sondern der Rentenbezug (anstelle der Übertragung des Rentenanteils auf sein Sparkapital) gemeint. Kinderrenten Art. 17 Abs. 2, Art. 21 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 2 BVG Art. 17 BVG: 2 Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach Artikel 124a des Zivilgesetzbuches (ZGB) nicht berührt. Art. 21 BVG: 4 Wurde eine Kinderrente von einem Vorsorgeausgleich nach Artikel 124 oder 124a ZGB nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berechnet. Art. 25 BVG: 2 Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach den Artikeln 124 und 124a ZGB nicht berührt. Wichtig zu wissen, dass laufende Kinderrenten vom Vorsorgeausgleich nicht betroffen sind. Im Vorsorgereglement regeln, wie eine nach einem Vorsorgeausgleich entstehende Kinderrente zu berechnen ist (d.h. auf Basis der gekürzten oder ungekürzten Altersrente bzw. Invalidenrente). Allenfalls auch definieren, wie mit einem wieder auflebenden Anspruch auf Kinderrente verfahren wird. Ablösung einer Invaliden- oder Alterskinderrente durch eine Alterskinderrente oder Waisenrente wird mit Vorteil ebenfalls im Vorsorgereglement geregelt. Prevanto AG, im Dezember / 22

12 13 Geschiedenenrente Verordnungstext: Art. 20 BVV 2: Art. 20 BVV 2 und Übergangsbestimmung zu BVV 2 1 Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: a. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b. dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde. 2 Die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner ist beim Tod der früheren eingetragenen Partnerin oder des früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: a. die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b. der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB oder Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 zugesprochen wurde. 3 Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre. 4 Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV. Übergangsbestimmung zur Änderung vom Geschiedene Ehegatten sowie ehemalige Partner und Partnerinnen einer eingetragenen Partnerschaft, denen vor Inkrafttreten der Änderung vom eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde, haben Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach bisherigem Recht. Wichtig zu wissen: die bisherige "Geschiedenenrente" dürfte künftig seltener vorkommen, wird aber mit dem neuen Gesetz nicht aufgehoben. Eine temporäre Unterhaltsrente kann z.b. im Fall von Unterhaltszahlungen während Jahren der Kinderbetreuung weiterhin vom Gericht zugesprochen werden, was im Todesfall einen Anspruch nach Art. 20 BVV 2 auslösen kann. Überprüfung des Vorsorgereglements hinsichtlich der Geschiedenenrente und der Koordinationsbestimmungen (Wegfall "oder Kapitalabfindung"; Wegfall der übrigen Versicherungsleistungen). Unterscheidung der Voraussetzungen zwischen "altrechtlichen" (d.h. gemäss Übergangsbestimmung) und "neurechtlichen" Geschiedenenrenten, da der Verordnungstext inhaltlich geändert wurde (wobei diese Änderungen grösstenteils die Anpassung ans neue Recht und an die Rechtsprechung des Bundesgerichts beinhalten). Einrichtung der internen Tools und Prozesse für die Anspruchsvoraussetzungen und Berechnung der "neurechtlichen" Geschiedenenrente. Prevanto AG, im Dezember / 22

13 14 15 Verrechnung gegenseitiger Ansprüche Art. 124c ZGB: Art. 124c ZGB 1 Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Rentenanteile werden verrechnet. Die Verrechnung der Rentenansprüche findet vor der Umrechnung des dem berechtigten Ehegatten zugesprochenen Rentenanteils in eine lebenslange Rente statt. 2 Austrittsleistungen können mit Rentenanteilen nur dann verrechnet werden, wenn die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge einverstanden sind. Regelung im Vorsorgereglement, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Verrechnung von Austrittsleistungen mit Rentenanteilen zugelassen wird, sofern die Pensionskasse von einem Gericht angefragt wird. Anpassung der internen Prozesse und Kontrollen betreffend Fälle von Abs. 2. Nebenbei: dieser Fall ist nicht zu verwechseln mit einer Übertragung von Kapitalien gemäss Art. 19j FZV. Eintritt Vorsorgefall Alter während Scheidungsverfahren Art. 22a FZG: Art. 22a FZG und Art. 19g FZV 4 Der Bundesrat regelt die Berechnung bei laufenden Invalidenrenten und in Fällen, in denen zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und dem rechtskräftigen Entscheid über den Vorsorgeausgleich der Vorsorgefall Alter eintritt. Verordnungstext: Art. 19g FZV: Berechnung der Austrittsleistung bei Erreichen des Rentenalters während des Scheidungsverfahrens 1 Tritt beim verpflichteten Ehegatten während des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter ein, so kann die Vorsorgeeinrichtung den nach Artikel 123 ZGB zu übertragenden Teil der Austrittsleistung und die Altersrente kürzen. Die Kürzung entspricht höchstens der Summe, um die die Rentenzahlungen bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils tiefer ausgefallen wären, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Guthaben zugrunde gelegt worden wäre. Die Kürzung wird je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt. 2 Bezieht der verpflichtete Ehegatte eine Invalidenrente und erreicht er während des Scheidungsverfahrens das reglementarische Rentenalter, so kann die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB und die Rente kürzen. Die Kürzung entspricht höchstens der Summe, um die die Rentenzahlungen zwischen dem Erreichen des reglementarischen Rentenalters und der Rechtskraft des Scheidungsurteils tiefer ausgefallen wären, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Guthaben zugrunde gelegt worden wäre. Die Kürzung wird je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt. Prevanto AG, im Dezember / 22

14 16 17 Vorsorgereglement anpassen, damit eine Kürzung möglich ist (Achtung: Kann- Bestimmung, geht nur mit reglementarischer Grundlage!). Allenfalls Kürzung nicht vorsehen bei Geringfügigkeit. Umwandlung bestehender Unterhaltsrenten in lebenslange Scheidungsrenten Art. 7e SchlT ZGB: Art. 7e SchlT ZGB 1 Hat das Gericht unter bisherigem Recht bei Scheidung nach Eintritt eines Vorsorgefalls dem berechtigten Ehegatten eine Entschädigung in Form einer Rente zugesprochen, die erst mit dem Tod des verpflichteten oder des berechtigten Ehegatten erlischt, so kann der berechtigte Ehegatte innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 beim Gericht verlangen, dass ihm stattdessen eine lebenslange Rente nach Artikel 124a zugesprochen wird, wenn der verpflichtete Ehegatte eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente bezieht. 2 Bei ausländischen Entscheidungen bestimmt sich die Zuständigkeit nach Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember über das Internationale Privatrecht. 3 Die Rente nach bisherigem Recht gilt als zugesprochener Rentenanteil. Handlungsempfehlung für Oberstes Organ und PK-Verwaltung: Aufgrund dieser Übergangsregelung ist im Jahr 2017 ist mit einer Häufung von Scheidungsurteilen zu rechnen. Systeme und Reglemente sind mit Vorteil bis Ende 2016 anpassen. Schulung der Verwaltungs-Mitarbeitenden sicherstellen. Anwendbares Recht Art. 64 Abs. 1 bis IPRG Art. 64 Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG): 1bis Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Handlungsempfehlung für Oberstes Organ und PK-Verwaltung: In der Pensionskassenverwaltung sicherstellen, dass ausschliesslich Gerichtsurteile von schweizerischen Gerichten akzeptiert werden (IKS-Punkt!). Scheidungsurteile ausländischer Gerichte können in Bezug auf den Vorsorgeausgleich keine Rechtswirkung entfalten. Prevanto AG, im Dezember / 22

15 18 Vorbezug und Grundpfandrecht Art. 30c BVG: Art. 30c Abs. 5 und 6 BVG 5 Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so sind der Bezug und jede nachfolgende Begründung eines Grundpfandrechts nur zulässig, wenn sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. 6 Wird vor Eintritt eines Vorsorgefalles die Ehe geschieden oder die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach Artikel 123 ZGB, den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung und den Artikeln 22 22b FZG geteilt. 19 Handlungsempfehlung für Oberstes Organ und PK-Verwaltung: Es gilt weiterhin die Unterschrift des Ehegatten bei WEF-Vorbezügen sicherzustellen. Aufgrund von Sorgfaltspflicht-Überlegungen empfiehlt es sich, eine beglaubigte Unterschrift des Ehegatten zu verlangen (ev. Anpassung Vorsorgereglement). Der WEF-Vorbezug wird explizit nur vor Eintritt eines Vorsorgefalls der zu teilenden Austrittsleistung zugerechnet. Bei Invaliden gehört der WEF-Vorbezug nicht zur hypothetischen Austrittsleistung. Dies ist bei der Erstellung der Durchführbarkeitserklärung zu beachten. Rückzahlung (Vorbezug für Wohneigentum) Art. 30d BVG: Art. 30d Abs. 6 BVG und Art. 20a WEFV 6 Zurückbezahlte Beträge werden im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug dem Altersguthaben nach Artikel 15 und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet. Verordnungstext: Art. 20a WEFV: Übergangsbestimmung Wurde der Vorbezug vor Inkrafttreten der Änderung vom vorgenommen und lässt sich der Anteil des Altersguthabens (Art. 15 BVG) am vorbezogenen Betrag nicht mehr ermitteln, so wird der zurückbezahlte Betrag dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben in dem Verhältnis zugeordnet, das zwischen diesen beiden Guthaben unmittelbar vor der Rückzahlung bestand. Prüfen, ob Anpassung des Vorsorgereglements notwendig ist. Bei WEF-Rückzahlung ist zu differenzieren, ob es sich um eine "altrechtliche" bzw. "neurechtliche" WEF-Rückzahlung handelt. Bei "neurechtlichen" WEF-Vorbezügen (nach dem ) muss der BVG-Anteil auf dem WEF-Vorbezug zwingend festgehalten sein. Bei "altrechtlichen" Vorbezügen ist es weniger problematisch, wenn diese Information fehlt. Anpassung PK-Verwaltungsprogramm mit IT-Provider abklären. Prevanto AG, im Dezember / 22

16 20 21 Wiedereinkauf nach Scheidung Art. 22d FZG: Art. 22d FZG 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss nach der Scheidung dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit gewähren, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen. Die Bestimmungen über den Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung gelten sinngemäss. Die wieder einbezahlten Beträge werden im gleichen Verhältnis wie bei der Belastung nach Artikel 22c Absatz 1 dem Altersguthaben nach Artikel 15 BVG und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet. 2 Kein Anspruch auf Wiedereinkauf besteht nach der Übertragung eines Betrages nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB. Ein Invalidenrentner hat keinen Anspruch auf einen Wiedereinkauf nach der Scheidung, jedoch kann die Pensionskasse einen solchen auf freiwilliger Basis zulassen. Falls ja: Bestimmung im Vorsorgereglement einfügen. Die Pensionskasse kann den Wiedereinkauf nach Scheidung auf das reglementarische Einkaufspotenzial beschränken. Falls ja: Bestimmung im Vorsorgereglement einfügen. Bei jedem Einkauf ist zu differenzieren, ob es sich um einen Wiedereinkauf nach Scheidung, um eine WEF-Rückzahlung oder um einen anderweitigen Einkauf handelt. Dementsprechend unterschiedlich ist die Behandlung des BVG-Anteils. (Nebenbei: es handelt sich hierbei um eine Zwischenlösung; im Rahmen der Rentenreform 2020 ist Einkauf in BVG-Altersguthaben vorgesehen). Anpassung IT-System und Prozesse. Zusätzliche Informationen nachführen, um zusätzlichen Meldepflichten bei Austritten nachkommen zu können (z.b. Verhältnis BVG-Teil zum gesamten Vorsorgekapital zum Zeitpunkt des WEF-Vorbezuges festhalten). (BVG-)Altersguthaben, Festhaltungs- und Mitteilungspflichten Art. 15 BVG; Art. 15a,15b, 16, 27i BVV 2 Art. 2 FZV, Art. 11a und 12 WEFV Art. 15 Abs. 1 BVG: Das Altersguthaben besteht aus: c. den Rückzahlungen von Vorbezügen nach Artikel 30d Absatz 6; d. den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22c Absatz 2 FZG überwiesen und gutgeschrieben worden sind; e. den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach Artikel 22d Absatz 1 FZG gutgeschrieben worden sind. Abs. 4 Er [der Bundesrat] regelt die Festlegung des Anteils des Altersguthabens am gesamten Vorsorgeguthaben in Fällen, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelt werden kann. Prevanto AG, im Dezember / 22

17 Verordnungstext: Art. 15a BVV 2: 1 Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss festhalten, wie hoch der Anteil des Altersguthabens ist an: a. dem gesamten sich in der Einrichtung befindenden Vorsorgeguthaben einer versicherten Person; b. einem nach Artikel 30c BVG vorbezogenen Betrag; c. Austrittsleistungen und Rentenanteilen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22 FZG übertragen werden. 2 Bei der Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss die bisherige Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der neuen Einrichtung die Angaben nach Absatz 1 mitteilen. Fehlen diese Angaben, so muss die neue Einrichtung sie von der bisherigen Einrichtung verlangen. Art. 15b BVV 2: 1 Kann das Altersguthaben nicht ermittelt werden, so gilt als Altersguthaben der Betrag, den die versicherte Person nach den gesetzlichen Mindestvorschriften bis zum Zeitpunkt der Festlegung maximal hätte erreichen können, höchstens aber das tatsächlich in der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung vorhandene Vorsorgeguthaben. 2 Nicht ermittelt werden kann ein Altersguthaben, wenn die dafür notwendigen Angaben bei den bisherigen Einrichtungen und der neuen Einrichtung fehlen. Art. 16 BVV 2: 1 Bei der Verzinsung durch eine Vorsorgeeinrichtung gelten als Bestandteil des Altersguthabens die Zinsen, die sich aus dem Mindestzinssatz nach Artikel 12 ergeben. 2 Bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung werden die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Artikel 13 Absatz 5 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 (FZV) werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt. Art. 27i BVV 2: 1 Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, sind zur Aufbewahrung von allen Vorsorgeunterlagen verpflichtet, die wesentliche Angaben zur Geltendmachung von Vorsorgeansprüchen der Versicherten enthalten: a. Unterlagen betreffend das Vorsorgeguthaben, einschliesslich der Angaben nach Artikel 15a Absatz 1 zum Altersguthaben; Art. 2 FZV: Festhalten und Mitteilung der Austrittsleistung 1 Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss für Versicherte, die das 50. Altersjahr vollenden oder die eine Ehe schliessen oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen, die bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Austrittsleistung festhalten. 2 Sie muss für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1995 geheiratet haben, die erste Austrittsleistung, die nach dem 1. Januar 1995 aufgrund von Artikel 24 FZG mitgeteilt oder fällig wurde, sowie den Zeitpunkt der Mitteilung beziehungsweise Fälligkeit festhalten. 3 Bei der Übertragung der Austrittsleistung auf eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss die bisherige Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der neuen Einrichtung die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 mitteilen. Fehlen diese Angaben, so muss die neue Einrichtung sie von der bisherigen Einrichtung verlangen. Art. 11a WEFV: Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs Die Vorsorgeeinrichtung muss den Zeitpunkt des Vorbezugs und die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Freizügigkeitsleistung festhalten. Art. 12 WEFV: Mitteilungspflicht der bisherigen Vorsorgeeinrichtung 1 Die bisherige Vorsorgeeinrichtung muss der neuen Vorsorgeeinrichtung unaufgefordert mitteilen, in welchem Umfang die Freizügigkeits- oder die Vorsorgeleistung verpfändet ist oder Mittel vorbezogen wurden. 2 Sie muss der neuen Vorsorgeeinrichtung zudem den Zeitpunkt des Vorbezugs und die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Freizügigkeitsleistung mitteilen. Handlungsempfehlung für Oberstes Organ und PK-Verwaltung: Das neue Gesetz sieht zusätzliche Festhaltungs- und Mitteilungspflichten vor. Erleichterung bezüglich Festhalten der ersten Austrittsleistung nach dem 1. Januar 1995 (gilt nur noch für Ehen, die vor 1995 geschlossen wurden). Anpassung mit dem IT-Provider vornehmen. Prevanto AG, im Dezember / 22

18 Anpassung des PK-Verwaltungsprogramms und Anpassung der Austritts-Abrechnung. Bei Neueintritten sind diese Angaben zwingend einzuverlangen. Prozess und IKS anpassen. Falls die Pensionskasse ein Guthaben ohne die Informationen zum BVG-Anteil überwiesen erhält, sollte sie gemäss ASIP (Fachmitteilung Nr. 104) bei der früheren Einrichtung sicher einmal nach den benötigten Angaben nachfragen. Anschliessend Kosten-Nutzen-Abwägung: Falls der Aufwand für weitere Abklärungen nicht gerechtfertigt erscheint, ist die versichertenfreundliche Methode nach Art. 15b BVV 2 vorzuziehen. Anpassungsbedarf bei den Verwaltungs-Systemen der Freizügigkeitseinrichtungen. Sicherstellen, dass die Angaben zum BVG-Alterskonto mindestens 10 Jahre lang nach dem Austritt verfügbar bleiben (Archivierungsgrundsätze überprüfen und ev. anpassen). Bisher war gemäss Gesetzeswortlaut für die BVG-Schattenrechnung der BVG- Mindestzins oder ein allenfalls höherer reglementarischer Zins anwendbar. Das PK-Verwaltungsprogramm ist so zu parametrieren, dass künftig nur noch der BVG-Mindestzinssatz für die Verzinsung der BVG-Schattenrechnung massgebend ist (unter dem Vorbehalt einer Unterschreitung im Sanierungsfall). 22 Auskunftspflicht Art. 24 Abs. 3 und 4 FZG, Art. 19k FZV Art. 24 FZG: 3 Im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft hat die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen der versicherten Person oder dem Gericht Auskunft zu geben über: a. die Höhe der Guthaben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind; b. den Anteil des Altersguthabens nach Artikel 15 BVG am gesamten Guthaben der versicherten Person. 4 Der Bundesrat regelt die weiteren Informationspflichten. Verordnungstext: Art. 19k FZV: Informationen Im Falle der Scheidung hat die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung der versicherten Person oder dem Gericht auf Verlangen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 24 Absatz 3 FZG folgende Auskünfte zu geben: a. ob und in welchem Umfang die Freizügigkeitsleistung im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorbezogen wurde; b. die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt eines allfälligen Vorbezugs; c. ob und in welchem Umfang die Freizügigkeits- oder die Vorsorgeleistung verpfändet ist; d. die voraussichtliche Höhe der Altersrente; e. ob Kapitalabfindungen ausgerichtet wurden; f. die Höhe der Invaliden- oder Altersrente; g. ob und in welchem Umfang eine Invalidenrente gekürzt wird, ob sie wegen Zusammentreffens mit Anvalidenrenten der Unfall- oder Militärversicherung gekürzt wird und in diesem Fall, ob sie auch ohne Anspruch auf Kinderrenten gekürzt würde; h. die Höhe der Austrittsleistung, die dem Bezüger oder der Bezügerin einer Invalidenrente nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde; i. die Kürzung der Invalidenrente nach Artikel 24 Absatz 5 BVG14 ; j. weitere Auskünfte, die für die Durchführung des Vorsorgeausgleichs nötig sind. Prevanto AG, im Dezember / 22

19 23 Zum Zeitpunkt eines WEF-Vorbezugs ist neu der Stand der Freizügigkeitsleistung festzuhalten. Anpassung mit dem IT-Provider vornehmen. Anpassung des Standardtextes für die Durchführbarkeitserklärung (Ergänzung zusätzlicher Infos). Als weitere Auskünfte gemäss Art. 19k lit. j könnte zum Beispiel die reglementarische Höhe der Anwartschaft auf Ehegattenrente sein, sofern diese nicht 60% der Altersrente beträgt. Zustimmung Ehegatte bei Kapitalabfindung Art. 37a BVG Art. 37a BVG Art. 16 Abs. 3 FZV 1 Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach Artikel 37 Absätze 2 und 4 nur zulässig, wenn sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. 2 Die Vorsorgeeinrichtung schuldet auf der Kapitalabfindung so lange keinen Zins, als der Versicherte die Zustimmung nach Absatz 1 nicht beibringt. Verordnungstext: Art. 16 Abs. 3 FZV: 3 Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform nur zulässig, wenn der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin schriftlich zustimmt. Kann die versicherte Person die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihr verweigert, so kann sie das Zivilgericht anrufen. Handlungsempfehlung für Oberstes Organ und PK-Verwaltung: Überprüfen, ob Vorsorgereglement bezüglich Zustimmung Ehegatte bei überobligatorischem Alterskapitalbezug anzupassen ist. Überprüfen, ob Unterschrift Ehegatte bereits zwingend auf Kapitalbezugsformular steht, ansonsten Anpassung der Formulare. Amtliche Beglaubigung der Unterschrift des Ehegatten aufgrund der Sorgfaltspflicht empfehlenswert. Zustimmung für Kapitalbezug ebenfalls bei sogenannten 1e-Plänen vorsehen, selbst wenn diese ausschliesslich Altersleistungen in Kapitalform ausrichten. Überprüfung der hinterlegten Zinssätze für pendente Kapitalabfindungszahlungen. Prevanto AG, im Dezember / 22

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