FINANZ und SPESENORDNUNG

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1 FINANZ und SPESENORDNUNG 1 GRUNDSÄTZLICHES Spesen bzw. Reisekosten werden erstattet, wenn die Reise angeordnet worden ist ( schriftliche Einladung bzw. Aufforderung ) Funktionsträger, die für den KVSH tätig werden, können Reisekosten nur für Wegstrecken erhalten, die innerhalb der Grenzen Schleswig- Holsteins liegen. In Zweifelsfällen ist vor Antritt der Reise Rücksprache mit dem geschäftsführenden Vorstand zu halten. 2 REISEKOSTEN (RK) Es können nur die Reisekosten ersetzt werden, die bei Anwendung größtmöglicher Sorgfalt tatsächlich entstanden sind. 1. Fahrten mit der Bundesbahn bis 499 km 2. Klasse ab 500 km 1. Klasse a) bei Nachtfahrten ( nach Uhr ) kann der Schlafwagen benutzt werden. 2. Flug- und Schiffsreisen nur auf besondere Anweisung 3. PKW - Benutzung Fahrten mit dem eigenen PKW werden nur dem Personenkreis vergütet, dem es aufgrund häufigen Einsatzes aus zeitlichen Gründen nicht zumutbar ist, die öffentlichen Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Der genannte Personenkreis besteht aus: a. Vorstandsmitgliedern b. Landeskampfrichtern c. Lehrern auf Landeslehrgängen d. Prüfern Für diesen Personenkreis ist durch den KVSH eine KFZ Zusatzversicherung und eine Rechtsschutzversicherung in Erweiterung der Haftpflicht- KVSH Finanz- und Spesenordnung Seite 1 von 6 Stand:

2 Versicherung des Gruppenversicherungsvertrages des LSV abgeschlossen worden.eine weitergehende Haftung des KVSH wird ausdrücklich ausgeschlossen. Außerhalb von Schleswig-Holstein ist die PKW-Benutzung nur dann statthaft, wenn die Kosten dadurch nicht höher werden als unter Ziffer 1. Es werden 0,26 Euro pro km vergütet. Bei Mitnahme weiterer spesenberechtigter Personen erhöht sich der Betrag um 0,03 Euro pro km 3 TAGEGELDER (TG) Der KVSH vergütet allen von ihm beauftragten Personen für Abwesenheit von der Wohnung Tagegelder wie folgt: Zeitraum bis 12 h = 11,-- Euro Zeitraum über 12 h = 16,-- Euro Wird Verpflegung frei gewährt, so werden die Tagegelder wie folgt gekürzt: bei freiem Frühstück um 15% bei freiem Mittagessen um 30% bei freiem Abendessen um 30% 4 ÜBERNACHTUNGSGELDER (ÜG) Nachgewiesene Kosten Pauschal ohne Einzelnachweis 31,-- EURO 5 SONDERREGELUNGEN UND HONORARE 1. Vergütungen für LEITER und LEHRER auf Landeslehrgängen Reisekosten, Tagesgelder, Übernachtungsgeld und Honorar wie folgt: a) Bei Wochenendlehrgängen (FR. + SA. + SO. bei minimal 15 UE) für Übungsleiter- und Trainer-Lehrgänge gem. DKV-Ausbildungsordnung: Referent pro UE Leiter 11,--Euro 52,-- Euro b) Bei Wochenendlehrgängen (SA. + SO. bei minimal 5 UE) Leiter 21,-- Euro KVSH Finanz- und Spesenordnung Seite 2 von 6 Stand:

3 Referent pro UE Leiter zugleich Referent c) Bei Wochenlehrgängen (MO. - FR.) Referent pro Werktag Leiter pro Werktag bis maximal d) Bei Eintagslehrgängen Referent pro UE bis maximal 4 UE 41,-- Euro 52,-- Euro 26,-- Euro 26,-- Euro 128,-- Euro 16,-- Euro 62,-- Euro Eine höhere Vergütung nur besonders qualifizierte Referenten kann nur vom Vorstand beschlossen werden. 2. Vergütungen für KAMPFRICHTER Die Vergütung der Reisekosten (gemäß 2), Tagegeld (gemäß 3) sowie Übernachtungsgeld (gemäß 4) gelten gemäß 2-4. Das Honorar für die Kampfrichtervergütung gilt wie folgt: a) Kampfrichteranwärter 5,00 /Std. (ohne gültige Lizenz Kata oder Kumite) b) Landeskampfrichter- Lizenz Kata Kumite A Kumite B 9,00 /Std. 9,00 /Std. 7,50 /Std. c) Bundeskampfrichter- Lizenz 12,00 /Std. d) Internationale Kampfrichter-Lizenz (EKF/WKF) 15,00 /Std. Die Kampfrichtervergütung (b,c und d) setzt eine jeweilige gültige Lizenz in Kata oder Kumite voraus. Die Tischbesetzung wird vom Ausrichter entschädigt. Die Richtigkeit der Spesenabrechnung ist vom Landeskampfrichterreferenten oder des von ihm benannten Stellvertreter zu bestätigen. Der Landeskampfrichterreferent oder der von ihm benannte Stellvertreter erhält zusätzlich zum Honorar einen Tageszuschlag von 26, Vergütungen für Prüfer Reisekosten, Tagesgeld, ggf. Übernachtungsgeld und Honorar pro angefangene Stunde ( h = 60 Min.) Tätigkeit lt. Spesenordnung DKV. KVSH Finanz- und Spesenordnung Seite 3 von 6 Stand:

4 Die Prüfer werden vom Ausrichter entschädigt Kosten können auf die Prüflinge umgelegt werden. 4. Vergütungen für KADERMITGLIEDER Reisekosten, Tagesgelder und Übernachtungsgeld. Soweit Vergütungen und Honorare der Steuerpflicht unterliegen, sind deren Empfänger eigenverantwortlich verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt davon Mitteilung zu machen. 6 GEBÜHREN FÜR TEILNEHMER AN LEHRGÄNGEN a. Für Wochen-Lehrgänge wird eine besondere Entscheidung durch den Vorstand getroffen. b. Wochenend-Lehrgänge 11,-- c. Tages-Lehrgänge für Jugendliche bis 6,-- für Erwachsene bis 8,-- 7 REISE FÜR ÜBERGEORDNETE ORGANISATIONEN a. Werden Reisen von übergeordneten Organisationen (z.b. DKV) angeordnet oder in Ausübung eines Bundesamtes durchgeführt, so gelten die Spesenordnungen dieser Stellen. Vom KVSH werden hierfür keine Spesen erstattet. b. Wenn ein Vorstandsmitglied des Landes in der Eigenschaft als Bundesamtsträger an Sitzungen des DKV s teilnimmt und vom DKV lediglich die Hälfte der Fahrtkosten erstattet erhält, dann wird die andere Hälfte vonseiten des Landes erstattet. Hierzu bedarf es jedoch des schriftlichen Nachweises. 8 ÜBERGEORDNETE OFFIZIELLE MEISTERSCHAFTEN ( z.b. DEUTSCHE MEISTERSCHAFTEN ) Für Kämpfer und Ersatzkämpfer werden die Reisekosten zu 1/3 und die Startgelder voll getragen. Entgegenstehende Regelungen müssen im Einzelfall vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn öffentliche Mittel und Zuschüsse (LSV-, KSV- teilnehmender Verein etc.) dafür Verwendung finden. 9 JAHRESBEITRAG KVSH Finanz- und Spesenordnung Seite 4 von 6 Stand:

5 Der Jahresbeitrag wird vom Bundesverband auf der Grundlage der Mitgliedermeldung erhoben. Er beträgt für Erwachsene 20,00 Euro für Jugendliche ( -14 J ). 15,00 Euro Für jeden gemeldeten Karateka erhält der Verein vom DKV eine Jahressichtmarke, die mit dem Namen des Mitglieds versehen ist. Zahlungspflichtig ist der Mitgliedsverein!! Die Meldung für Altmitglieder ist bis zum j.j. abzugeben. Die Mitgliedsvereine, die bis zu diesem Stichtag keine Meldung abgegeben haben, werden von allen Aktivitäten des KVSH gesperrt. Liegt die Mitgliedermeldung bis zum Jahresende nicht vor, so ist der Verein aus dem KVSH ausgeschlossen. Ein Antrag auf Wiederaufnahme wird nur bearbeitet, wenn der Verein den Beitrag für alle Altmitglieder, die vor dem Ausschluss gemeldet waren und für die gesamte Dauer des Ausschlusses nachentrichtet hat. Ein Rechtsanspruch auf erneute Aufnahme besteht nicht. 10 PASSGEBÜHR Pässe werden über den Landesverband bezogen. Blanko per Stck. 10,00 11 STARTGELDER Bei Meisterschaften und Pokalturnieren: Einzel KUMITE Mannschaft M KUMITE Mannschaft F KATA Mannschaft 8,-- EURO 30,-- EURO 18,-- EURO 18,-- EURO 12 AUSRICHTUNG VON OFFIZIELLEN MEISTERSCHAFTEN Die Startgelder gehen dem KVSH zu. Der ausrichtende Verein hat Medaillen, Urkunden und Pokale zu beschaffen und dem KVSH eine Abrechnung der Ausgaben ( Belege, Quittungen ) vorzulegen. Bei der Beschaffung der Medaillen, Urkunden und Pokale etc. sind sparsame Maßstäbe anzulegen, d.h., die Ausgaben hierfür sollten nicht die Startgeldeinnahmen übersteigen. KVSH Finanz- und Spesenordnung Seite 5 von 6 Stand:

6 ( RÜCKSPRACHE MIT SCHATZMEISTER VOR DER BESCHAFFUNG ABSTECKEN DES FINANZIELLEN RAHMENS ). Der Ausrichter hat für die Präsenz eines Arztes sofern der Verbandsarzt nicht zur Verfügung steht und ausgebildeter Sanitäter nebst Einsatzfahrzeug Sorge zu tragen. Die Kosten trägt der KVSH. Eintrittsgelder, Zuschüsse und Spenden an den Ausrichter fließen dessen Haushalt zu. 13 VERFAHREN Spesen und Kostenerstattungen verfallen, wenn sie nicht zwei Monate nach ihrer Entstehung abgerechnet werden. Kosten und Spenden für den Monat Dezember müssen bis zum des Jahres mit dem Schatzmeister abgerechnet werden. Der Schatzmeister überweist innerhalb eines Monates nach Eingang der Abrechnungen den Erstattungsbetrag. Das Verrechnen mit eventuell vorhandenen Mitteln aus anderen Haushaltsquellen ist nicht zulässig. Reisekostenabrechnungen sind von einem Vorstandsmitglied bzw. einer vom Vorstand beauftragten Person bezüglich der sachlichen Richtigkeit abzuzeichnen. 14 KOSTEN FÜR ANDERE MATERIALIEN ODER DIENSTLEISTUNGEN Zu beziehen über die Geschäftsstelle des Landes: a. Prüfungsmarken pro Stück 12,-- Euro b. Kyu-Urkunden pro Stück -,-- Euro ( werden nur entsprechend der Bestellung zu a) geliefert) c. Prüfungslisten pro Stück 0,50 Euro Diese FINANZ- UND SPESENORDNUNG ist am in kraftgetreten Geändert am Antrag gemäß Verbandstag 2004, geändert gemäß Verbandstag vom / R.Bu, geändert gemäß Verbandstag vom /RL, geändert gemäß Verbandstag /RL KVSH Finanz- und Spesenordnung Seite 6 von 6 Stand:

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